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D-5593/2013

D-5593/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5593/2013 Urteil vom 11. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi (substituiert durch Chantal Staehelin, M Law), Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Zwischenverfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 25. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Italien verfügte, dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 29. Mai 2013 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. September 2013 beim BFM ein "dringendes Gesuch um Wiedererwägung" einreichen und mit weiteren Eingaben vom 1. und vom 2. Oktober 2013 ergänzen liess, dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin sei im 5. Monat schwanger und beabsichtige, ihren Verlobten und Vater des erwarteten Kindes, B._______, zu heiraten und habe entsprechende Schritte beim Zivilstandsamt und dem kantonalen Migrationsamt eingeleitet, ferner benötige sie Medikamente und leide unter Blutarmut und Kopfschmerzen, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 die Beschwerdeführerin zur Leistung eines bis zum 18. Oktober 2013 zu zahlen­den Gebührenvorschusses von Fr. 600.- verpflichtete - unter Androhung, bei nicht fristgerechter Zahlung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten -, wobei festgestellt wurde, das Wiedererwägungsgesuch sei als aussichtslos zu erachten, weshalb auch keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen seien, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung gleichentags mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (per Telefax am 4. Oktober, im Original am 7. Oktober 2013 dort eingetroffen), dass als Rechtsbegehren die Anträge gestellt wurden, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der vorsorglichen Massnahme aufzuheben und dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2013 sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug auszusetzen; der Vollzug sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu stoppen und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen; der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen, dass eine auf den 7. Oktober 2013 geplante Überstellung nach Italien per Flug Zürich-Milano wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, das Flugzeug zu besteigen, nicht stattfinden konnte, dass der Rechtsvertreter mit weiterer Eingabe vom 9. Oktober 2013 auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und einen kurzzeitigen Spitalaufenthalt vom Vortag hinwies, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 den diesbezüglichen Arztbericht sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Italien einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel, so auch vorliegend, endgültig - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass praxisgemäss eine Verfügung des BFM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, zwar nicht in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugs­aussetzung anfechtbar ist (BVGE 2008/35 E. 4.2.3), dass daher die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. September 2013, welche die beantragte Vollzugsaussetzung zwar nicht ausdrücklich im Dispositiv, aber implizit (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.2.2) verweigert, in diesem Punkt - und entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des BFM - im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AsylG selbständig anfechtbar ist, dass auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und somit auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass entsprechend dem gestellten Rechtsbegehren und dem wie dargelegt lediglich beschränkten Anfechtungsgegenstand (vgl. BVGE 2008/35) vorliegend nur zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht davon abgesehen hat, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vorsorgliche Mass­nahmen zu ergreifen, dass die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemmt, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders (Art. 112 AsylG), dass somit bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen Asylentscheides besteht, dass überdies bei Entscheiden betreffend Überstellungen in einen Dublin-Staat bereits im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 107a AsylG einer Be­schwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, da Dublin-Entscheide in aller Regel keine Eingriffe in hochwertige Rechtsgüter bewirken, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen würden, dass somit im vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung eines Dublin-Entscheides grundsätzlich von einem erhöhten öffentlichen Interesse am ungesäumten Vollzug der Überstellung nach Italien als dem rechtskräftig bezeichneten zuständigen Staat auszugehen ist, dass demgegenüber zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe dieses öffentliche Interesse am Vollzug zu überwiegen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichend substanziierten und beweismässig belegten Gründe erkennbar sind, welche dem Vollzug entgegenstehen sollten, dass eine Schwangerschaft im 5. Monat an sich kein Hindernis für eine Reise per Flugzeug von Zürich nach Milano darstellen dürfte, dass auch keine ärztliche Bestätigung für allfällig bestehende gesundheitliche Probleme vorliegt, welche die Reisefähigkeit beeinträchtigen würden, dass die Reisefähigkeit insbesondere durch die vorgebrachten Beschwer­den (Kopfschmerzen und Blutarmut) nicht in Frage gestellt wird, dass auch die in den Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2013 erwähnten gesundheitlichen Probleme daran nichts zu ändern vermögen, da in dieser Eingabe teils lediglich Behauptungen aufgestellt werden (Hospitalisierung wegen Unterleibsblutungen und sie habe auf den Vater des ungeborenen Kindes "einen ganz schrecklichen Eindruck gemacht") und dem ärztlichen Bericht keine gravierenden Schwangerschaftskomplikationen zu entnehmen sind, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters in dieser Eingabe vom 9. Oktober 2013, wonach er von den behandelnden Ärzten keine Auskunft erhalte, nicht geeignet sind, einer Rückkehr nach Italien entgegenstehende medizinische Hindernisse zu belegen, dass es unter diesen Umständen nicht Sache des Gerichts ist, mit medizinischen Abklärungen nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, da es grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Behauptungen zu belegen, und es insbesondere nicht einzusehen ist, weshalb die behandelnden Ärzte sich weigern sollten, dem Rechtsvertreter - mit Einverständnis der Beschwerdeführerin - Informationen über tatsächlich vorhandene und für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Italien relevante gesundheitliche Probleme zu liefern, dass auch die bisher bloss beabsichtigte Heirat mit Herrn B._______ - wie bereits im vorangegangenen Dublin-Verfahren rechtskräftig festgestellt - keinen Grund darstellt, auf die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens zurückzukommen, dass in dieser Hinsicht ausser der Schwangerschaft nichts neues vorgebracht wird, dass bisher auch keinerlei persönliche Erklärung von Seiten Herrn B._______ vorliegt, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin über die Art ihrer Beziehung, die angebliche Lebensgemeinschaft, die beabsichtigte Heirat und seine Vaterschaft bestätigen würden, dass somit das BFM in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht zum Schluss gelangen durfte, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren aus Italien fortzusetzen und den Familiennachzug dort abzuwarten, dass daher die Weigerung des BFM, den Vollzug auszusetzen, weder auf einem unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, noch Bundesrecht verletzt oder unangemessen ist, und sich die Beschwerde deshalb als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses sowie um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: