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E-4966/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4966/2024

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, c/o BAZ B._______, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2024 / N (…).

E-4966/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu ge- wiesen. Am 24. Juli 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus Al- gier zu stammen. Er habe dreizehn Jahre lang die Schule besucht, danach eine (…)ausbildung gemacht und auf diesem Beruf sowie im Handel mit (…) gearbeitet. In seinem Wohnquartier habe es vermehrt Drogenprob- leme gegeben. Sein Bruder sei im Juni 2021 von zwei Männern angegriffen und durch Messerstiche schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder zur Hilfe eilen wollen, wobei auch er von den Tätern bedroht worden sei. Sein Bruder habe wegen des Vorfalls an gesundheitli- chen Problemen gelitten, seine Familie sei ebenso bedroht worden und sie hätten um ihr Leben fürchten müssen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe nichts unter- nommen, da sie korrupt sei. Er und seine Familie seien daraufhin aus Algier nach D._______ gezogen. Im September 2021 sei er nach Spanien und später nach Frankreich gereist. B. Der Entscheidentwurf wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung am

30. Juli 2024 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stel- lungnahme datiert vom gleichen Tag. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Formularbeschwerde vom 8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Ent- scheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der

E-4966/2024 Seite 3 aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Au- gust 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Zwar erweist sich das vorformulierte Rechtsbegehren – nach Aufhebung des Entscheides sei das Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen – zumindest als unge- nau. Aus der Begründung ist jedoch klar ersichtlich, dass der Beschwerde- führer die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt. Angesichts des- sen und dem Umstand, dass es sich um eine Laienbeschwerde, die aus- serdem mittels Formular erhoben wird, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeverbesserung verzichtet und die Beschwerde auch als der Form genügend erachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen kein Nachteil entsteht. Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich des unter E. 1.3 Gesagten – einzu- treten.

E-4966/2024 Seite 4 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe durch Dritte oder

E-4966/2024 Seite 5 Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlings- rechtlich relevant seien, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Die algerischen Sicherheitsbehörden seien aber gemäss Erkenntnissen der Asylbehörden grundsätzlich in der Lage, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Soweit der Be- schwerdeführer vorgebracht habe, sich an die Polizei gewandt zu haben, diese aber nichts unternommen habe und er Korruption hinter dem Verhal- ten vermute, stellte das SEM fest, es bestehe die Möglichkeit, gegen fehl- bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Ausserdem sei die Polizei gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben, sondern habe durchaus im Zusammenhang mit dem Angriff auf seinen Bruder Er- mittlungen eingeleitet. Dass die Angreifer umfassenden Einfluss auf die Polizeibehörden hätten und der Beschwerdeführer deswegen keinen Schutz erhalten habe, sei eine blosse, nicht weiter belegte Vermutung. Oh- nehin liege der geschilderten Verfolgung seiner Familie durch die Kriminel- len kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Schliesslich hätten zwar er und seine Familie nach dem Vorfall ihren Heimatort verlassen, gleichzeitig sei seinem Bruder aber seit dem Überfall im Juni 2021 nichts mehr zugestossen. Gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei die Familie des Beschwerdeführers vor drei Monaten zwar erneut gezwungen gewesen, umzuziehen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses neuen Vorbringens vermöge dies aber nichts an der vorliegenden Ein- schätzung zu ändern. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Angriffs auf seinen Bruder und aufgrund der Drogenproble- matik in seinem Quartier mehrfach die Polizei informiert und insgesamt vier Anzeigen erstattet habe, diese aber nichts unternommen habe. Die Polizei arbeite mit den kriminellen Banden zusammen. Er werde von den Krimi- nellen gesucht und mit dem Tod bedroht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

E-4966/2024 Seite 6 6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass ungeachtet der Frage der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers diesen keine Hinweise auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen sind. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ei- ner landesweiten Verfolgung seitens der im Quartier tätigen Drogenbande ausgesetzt ist (vgl. dazu BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, BVGE 2008/4 E. 5.2). Er hätte sich demzufolge der Verfolgung innerstaatlich entziehen können, was er ja zunächst mit dem Wegzug nach D._______ auch getan hatte; dass er auch dort bedroht worden sei, bringt er nicht vor. Mutmasslich hätte er der geltend gemachten Verfolgung auch mit einer Niederlassung in ei- nem entfernteren Quartier der rund zwei Millionenstadt Algier ausweichen können, respektive kann er dies nach der Rückkehr tun. Dies ist ihm ange- sichts seiner persönlichen Umstände (vgl. nachfolgend E. 8.3.2) ohne wei- teres zumutbar. 6.3 Es liegen mithin keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-4966/2024 Seite 7 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Al- gerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real

E-4966/2024 Seite 8 risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5255/2022 von 12. Dezember 2022 E. 8.5 m.w.H.). Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen eine Wegweisung nach Al- gerien. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, handelt es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über eine gute Schul- und Berufsbildung mit breiter Arbeitserfahrung sowie ein stabiles fa- miliäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt (vgl. SEM-act. […]- 15/9 F12 ff., F20 ff.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4966/2024 Seite 9 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4966/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfah- renskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Natassia Gili

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