Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 24. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Kinder, ebenfalls albanische Staatsangehörige, reisten am 4. August 2011 aus. Tags darauf gelangten sie gemeinsam in die Schweiz und ersuchten um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszen- trum (EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 25. August 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten in der Stadt G._______ (Nordwesten Albaniens) gelebt. Am (...) 2011 habe der Beschwerdeführer einen Telefonanruf von seinem Bruder erhalten und sei darüber informiert worden, dass dieser jemanden erschossen habe. Der Bruder habe ihm geraten, seine Frau und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Da er sich bei der Polizei gestellt habe, habe sich die Familie des Opfers nicht an ihm rächen können. Der Beschwerdeführer fürchte deshalb, stellvertretend für seinen Bruder, Zielscheibe von Rachehandlungen zu werden. Er sei unverzüglich nach Hause gegangen und habe unterwegs bemerkt, dass die Familie des Opfers bereits die Strasse gesperrt habe. Über Umwege sei er trotzdem nach Hause gelangt. Dort seien seine Frau und seine Kinder bereitgestanden, und alle zusammen seien sie in das Dorf H._______ gefahren, wo sie sich während zweier Tage in einem Hotel versteckt gehalten hätten. Danach sei der Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten über Griechenland nach Italien gereist. In Italien habe er auf seine Familie gewartet, welche die Reisepässe der Kinder habe abwarten müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich bis zur Ausreise in Tirana bei ihrer Schwester aufgehalten. Nach der Ankunft der Familie in Italien seien sie gemeinsam in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab an, die Familie des Opfers gut gekannt zu haben, da er mit dieser mehrmals geschäftlich zu tun gehabt habe. Er habe sich wegen des Konflikts nicht an die Polizei gewendet. Allerdings habe seine Familie Vermittlungsversuche unternommen; der Vater des Opfers sei aber nicht zu Gesprächen bereit. Sein Vater (Beschwerdeführer) halte sich seit dem Vorfall ständig versteckt auf, kümmere sich aber um die (...)firma. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Albanien umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre Heimat nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt, dass die gegnerische Familie ihren Sohn umbringen könnte. Diese habe geschworen, ihre Familie auszurotten und dabei auch ihren Sohn erwähnt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers vom (...) 2011, eine Bescheinigung einer Versöhnungsorganisation vom (...) 2011 sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels vom (...) 2011 zu den Akten. B. Am 21. Februar 2012 ging ein von Hand auf Albanisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. Mit Eingabe vom 6. März 2012 ersuchte er darum, dass er seinen Nachnamen und den Wohnort wechseln könne, da er befürchte, von anderen Albanern gefunden zu werden. C. Mit Schreiben vom 9. August 2013 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz ihr Mandat an, reichte eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Akteneinsicht. Am 26. August 2013 wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, ihr Kantonswechselgesuch zu begründen, und machte darauf aufmerksam, dass beide Kantone dem Begehren zustimmen müssten, sollte dieses nicht mit der Einheit der Familie oder einer schwerwiegenden Gefährdung begründet werden. Mit Schreiben vom 29. August 2013 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, nicht um einen Kantonswechsel zu ersuchen, sondern lediglich darum, den Wohnort innerhalb des Kantons zu wechseln. D. Am (...) kam der Sohn E._______ zur Welt. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 reichten sie eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. Am 15. April 2014 brachten sie Fotografien des Vaters und des Hauses des Beschwerdeführers sowie ein Arztzeugnis vom (...) bei, gemäss welchem er aufgrund seines Status als Asylsuchender an (...) leide. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Mitteilung auf, wie die Situation in Albanien betreffend Versöhnungsversuche aktuell aussehe und dies nach Möglichkeit mit Dokumenten zu belegen. Am 17. Juni 2014 teilten sie mit, der Vater des Beschwerdeführers habe einen Versöhnungsantrag eingereicht. Alle Versuche des Vermittlers seien jedoch gescheitert. Gleichzeitig reichten sie ein Schreiben einer Versöhnungsorganisation vom (...), eine Kopie eines Versöhnungsantrages vom (...), eine Kopie eines Briefes des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 sowie diverse Fotos (alles in Kopie) zu den Akten. Am 30. Juni 2014 wurde gemäss entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz das Original des Schreibens der Versöhnungsorganisation vom (...) nachgereicht. Am 21. August 2014 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 28. August 2014 (eröffnet tags darauf) lehnte die Vor-instanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Sie begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung dieser Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Als Beweismittel reichten sie ein Schlichtungsgesuch vom (...), ein Schreiben der Nationalen Versöhnungskommission vom (...), ein Schreiben von I._______ vom 2. Juni 2014 (alles in Kopie) sowie Ausdrucke von zwei albanischen und zwei deutschen Zeitungsartikeln (Zeit Online, Im Wendekreis der Angst, vom 24. August 2009; Focus, Albanien versinkt in mörderischer Gewalt, vom 11. März 2013) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Am 24. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2014 zu den Akten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, es würden hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden seien respektive begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müssten. Sie seien in eine Blutrache verwickelt, da der Bruder des Beschwerdeführers eine Person erschossen habe. Die befürchteten Vergeltungsmassnahmen seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dazu sei festzuhalten, dass der albanische Staat zahlreiche Bemühungen unternommen habe, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen und in diesem Rahmen Massnahmen wie eine verstärkte Strafverfolgung der Täter der Blutrache und die Einführung sogenannter Friedenskommissionen eingeleitet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich meist um strafrechtlich relevante Vorfälle handle, ungeahndet liessen. Ferner sei im Jahr 2008 das albanische Strafgesetz angepasst worden, um Blutrachetaten zu bekämpfen. Seither sei vorsätzliche Tötung wegen einer Blutfehde mit langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslänglicher Inhaftierung belegt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führe, werde mit einer Inhaftierung von bis zu drei Jahren bestraft. Indessen sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der vom Beschwerdeführer befürchtete Übergriff von Seiten der gegnerischen Familie stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich an die albanischen Behörden zu wenden. An diesen Erwägungen ändere die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Jedoch sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass gemäss albanischem Gewohnheitsrecht auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet sei, dieser jedoch anscheinend bisher nicht mit Problemen seitens der gegnerischen Familie konfrontiert worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater sei kurz nach der Tat an einen anderen Ort gebracht worden. Den eingereichten Fotos sei aber zu entnehmen, dass seine Eltern mittlerweile wieder zu Hause wohnen würden. Da die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machten, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, seien sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Den Beschwerdeführenden sei es möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz in eine grössere albanische Stadt wie beispielsweise Tirana, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich sei, zu verlegen. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens sei als eher unwahrscheinlich einzustufen. Aufgrund der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers würden die Beschwerdeführenden über gute Voraussetzung für einen Wohnsitzwechsel verfügen. Ferner sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Es bestehe somit die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung könne im vorliegenden Fall nicht umgestossen werden. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, welche lediglich Vorbringen stützten, die grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden. Die Beschwerdeführenden würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im Wesentlichen entgegen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie J._______, vom Clan der Familie des Opfers, der Familie K._______, verfolgt und seien damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie seien unschuldige Opfer der archaischen Tradition der Blutrache in Albanien und müssten fürchten, vom Clan der Familie K._______ getötet zu werden. Die von der Vorinstanz erwähnten Bemühungen des albanischen Staates, die Blutrache zu bekämpfen, seien blosse Absichtserklärungen, welche nicht in die Tat umgesetzt würden. Die albanische Polizei schütze betroffene Familien nur während drei Tagen nach der Tat. Androhungen von Blutrache würden trotz der bestehenden Strafbestimmungen weder verfolgt noch sei es deshalb jemals zu einer Verurteilung gekommen. Da es um die Ehre der Familie gehe, halte die Tatsache, dass vorsätzliche Tötung wegen Blutrache mit langen Gefängnisstrafen geahnt werde, die Täter nicht von der Rache ab. Nach dem Fall der Diktatur im Jahre 1991 sei der Brauch der Blutfehde gemäss dem Gewohnheitsrecht Kanun wieder aufgelebt und habe seither etwa 10'000 Tote gefordert. Die Behauptung des SEM, der albanische Staat erfülle seine Schutzpflicht, sei als völlig falsch zurückzuweisen. Der albanische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu schützen, da er nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge. Die Beschwerdeführenden seien im Falle einer Rückkehr nach Albanien der konkreten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, vom Clan der Familie K._______ getötet zu werden. Bereits kurze Zeit nach der Tat hätten Mitglieder dieser Familie mit Fahrzeugen nach dem Beschwerdeführer gesucht, und zwei Tage nach der Tat hätten bewaffnete Familienangehörige versucht, ihn im Heimatdorf des Vaters aufzuspüren. Der Vater habe sich sehr für eine Versöhnung mit der Familie des Opfers eingesetzt. Er habe nach der Beerdigung sechs Personen zum Haus der Familie geschickt, um Kontakt aufzunehmen. Diese seien jedoch nicht empfangen und sogar bedroht worden. Später habe er einen Verwandten der Familie des Opfers als Vermittler zu dieser geschickt, jedoch habe die Familie K._______ bis anhin ein Gespräch verweigert. Sodann habe er sich am (...) mit einem Schlichtungsgesuch an das Nationale Versöhnungsinstitut gewendet, wobei die Bemühungen des Schlichters erfolglos geblieben seien. In der Zwischenzeit sei das Schlichtungsgesuch der Familie J._______ archiviert worden. Da das Opfer ein junger Mann war und neben dem Vater des Beschwerdeführers keine Verwandten desselben in Albanien wohnhaft seien, konzentriere sich die Rache auf den Beschwerdeführer. Die Eltern des Beschwerdeführers würden seit der Tat am (...) isoliert leben. Der Vater müsse regelmässig in unbekannte Verstecke gebracht werden und könne sein Haus nicht mehr verlassen, da er sich vor der Blutrache fürchte. Er würde jedoch aufgrund seines Alters von 65 Jahren nicht als Ziel der Blutrache ausgewählt werden. Da die Familie K._______ noch keine Rache habe nehmen können, stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien getötet würde. Jedoch sei nicht nur er gefährdet, sondern auch seine Familie, insbesondere die beiden Söhne. Die Beschwerdeführenden würden sich deshalb bei einer Rückkehr in einer konkreten und realen Gefahr befinden. Diese Gefahr bestehe aufgrund der landesweiten Verbreitung der Familie K._______ und ihres grossen und einflussreichen Freundes- und Bekanntenkreises für das gesamte Staatsgebiet Albaniens. Betreffend die Möglichkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative führen die Beschwerdeführenden aus, die Hauptstadt Tirana befinde sich etwa (...) Kilometer beziehungsweise [Zeitangabe] Fahrt von ihrem bisherigen Wohnort entfernt. Damit biete Tirana keine sichere Entfernung zur Familie K._______. Die Stadt sei überdies von überschaubarer Grösse und biete nicht die notwendige Anonymität. Zudem würden einige Mitglieder der Familie K._______ dort leben. Diese Stadt sei somit keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, was auch für den Süden Albaniens gelte, da dieser ländlich geprägt sei und keine Anonymität biete. Dazu komme, dass der Familienname J._______ in Albanien äussert selten sei und nur von den Beschwerdeführenden und der Familie des Beschwerdeführers getragen werde. Die Möglichkeit, den Namen aufgrund der Bedrohungslage zu wechseln, existiere in Albanien nicht. Der Beschwerdeführer sei ausserdem aufgrund seiner erfolgreichen selbständigen beruflichen Tätigkeit vielerorts bekannt. Es gebe deshalb landesweit keinen Ort, an welchem die Beschwerdeführenden unerkannt und gefahrlos leben könnten. Ihre Kinder könnten überdies keine Schule besuchen, da sie sich damit in Gefahr bringen würden. Diese würden besonders stark unter einer zwangsweisen Isolation leiden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könnten die Beschwerdeführenden mit der Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da die Familie K._______ deren Aufenthaltsort kenne und die Beschwerdeführenden dort sofort finden würden. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art 3 AsylG hätten, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Zwar ist festzuhalten, dass die Darlegung der Ereignisse bezüglich des geltend gemachten Vorfalls, welcher die Blutfehde in Gang gesetzt habe, durchaus auf glaubhaften Schilderungen beruht und nicht auszuschliessen ist, dass den Beschwerdeführenden Rache droht. Allerdings wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass sie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, weil allfällige Racheakte seitens der Familie K._______ lediglich aus privaten Gründen zu befürchten sind. Einer privaten Fehde mangelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten Nachbarsfamilie nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen. Wie im Übrigen von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Aufgrund dieser Bezeichnung besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Zudem ist dem SEM beizupflichten, wenn es festhält, dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Die Vorinstanz ist insbesondere in der Aussage zu stützen, dass gemäss dem Kanun grundsätzlich auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet und den Ausführungen im Laufe des Asylverfahrens zu entnehmen ist, dass dieser bisher nicht mit ernsthaften Problemen seitens der gegnerischen Familie konfrontiert wurde. Wie den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos zu entnehmen ist, wohnen die Eltern des Beschwerdeführers wieder zu Hause. Ausserdem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person geltend, sein Vater würde in seiner Abwesenheit sein (...)unternehmen führen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 7). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden bisher keine Bemühungen unternommen haben, Schutz bei den albanischen Behörden zu suchen, weshalb auch nicht belegt ist, dass ihnen der erforderliche Schutz nicht gewährt würde. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat demnach deren Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen haben. Allerdings könnten sie einer allfälligen dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen würden. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann. Eine Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens ist als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Beschwerdeführenden könnten durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in eine grössere Stadt, wie beispielsweise Tirana, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfällige an ihrem Heimatort drohende Gefahr für Leib und Leben abwenden, wodurch sie durch eine Rückkehr in ihr Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Die Einwände in der Beschwerde, wonach sie auch in Tirana nicht sicher seien, da diese Stadt zu klein sei und zu nahe beim Heimatdorf des Beschwerdeführers liege, vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens und der Beschwerdeführer abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in Griechenland ebenfalls immer in Albanien gelebt haben. Er war in seinem Heimatdorf Inhaber einer (...)firma und als selbständiger (...) tätig (vgl. A4 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien - sei es an seinen Herkunftsort oder anderswo - in beruflicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Sofern die Beschwerdeführenden nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, sich zum Beispiel in der Hauptstadt Tirana, wo gemäss eigenen Angaben verwandte der Beschwerdeführerin leben, niederzulassen (vgl. A5 S. 3). Darüber hinaus können sie mit ihren Familien auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Die mit einem ärztlichen Zeugnis vom (...) belegte (...) des Beschwerdeführers vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese Erkrankung auch in Albanien behandelt werden kann und dem Zeugnis zudem zu entnehmen ist, dass sie in Verbindung steht mit dem Status als Asylbewerber. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder, die zwischen (...) und (...) Jahre alt sind. Sie halten sich seit August 2011, also seit fast viereinhalb Jahren (beziehungsweise seit Geburt) in der Schweiz auf. Für die älteren beiden Kinder stellt dies zwar eine längere Zeitspanne dar. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder die Muttersprache nach wie vor fliessend und besser als Deutsch beherrschen. Nachdem die Kinder stets mit ihren Eltern zusammenlebten und von diesen noch abhängig sind, kann nicht von einer Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der Akten nicht davon auszugehen, dass die Reintegration in Albanien zu einer derart starken Belastung in der Entwicklung der Kinder führen würde, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 24. September 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 7'454.70 (Stundenansatz Fr. 270.-) zu den Akten, welche als überhöht zu betrachten ist. Auf die Kürzung des Stundenansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist das dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2700.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4911/2014 Urteil vom 18. Januar 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Yves Minnier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 24. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Kinder, ebenfalls albanische Staatsangehörige, reisten am 4. August 2011 aus. Tags darauf gelangten sie gemeinsam in die Schweiz und ersuchten um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszen- trum (EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 25. August 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten in der Stadt G._______ (Nordwesten Albaniens) gelebt. Am (...) 2011 habe der Beschwerdeführer einen Telefonanruf von seinem Bruder erhalten und sei darüber informiert worden, dass dieser jemanden erschossen habe. Der Bruder habe ihm geraten, seine Frau und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Da er sich bei der Polizei gestellt habe, habe sich die Familie des Opfers nicht an ihm rächen können. Der Beschwerdeführer fürchte deshalb, stellvertretend für seinen Bruder, Zielscheibe von Rachehandlungen zu werden. Er sei unverzüglich nach Hause gegangen und habe unterwegs bemerkt, dass die Familie des Opfers bereits die Strasse gesperrt habe. Über Umwege sei er trotzdem nach Hause gelangt. Dort seien seine Frau und seine Kinder bereitgestanden, und alle zusammen seien sie in das Dorf H._______ gefahren, wo sie sich während zweier Tage in einem Hotel versteckt gehalten hätten. Danach sei der Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten über Griechenland nach Italien gereist. In Italien habe er auf seine Familie gewartet, welche die Reisepässe der Kinder habe abwarten müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich bis zur Ausreise in Tirana bei ihrer Schwester aufgehalten. Nach der Ankunft der Familie in Italien seien sie gemeinsam in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab an, die Familie des Opfers gut gekannt zu haben, da er mit dieser mehrmals geschäftlich zu tun gehabt habe. Er habe sich wegen des Konflikts nicht an die Polizei gewendet. Allerdings habe seine Familie Vermittlungsversuche unternommen; der Vater des Opfers sei aber nicht zu Gesprächen bereit. Sein Vater (Beschwerdeführer) halte sich seit dem Vorfall ständig versteckt auf, kümmere sich aber um die (...)firma. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Albanien umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre Heimat nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt, dass die gegnerische Familie ihren Sohn umbringen könnte. Diese habe geschworen, ihre Familie auszurotten und dabei auch ihren Sohn erwähnt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers vom (...) 2011, eine Bescheinigung einer Versöhnungsorganisation vom (...) 2011 sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels vom (...) 2011 zu den Akten. B. Am 21. Februar 2012 ging ein von Hand auf Albanisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. Mit Eingabe vom 6. März 2012 ersuchte er darum, dass er seinen Nachnamen und den Wohnort wechseln könne, da er befürchte, von anderen Albanern gefunden zu werden. C. Mit Schreiben vom 9. August 2013 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz ihr Mandat an, reichte eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Akteneinsicht. Am 26. August 2013 wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, ihr Kantonswechselgesuch zu begründen, und machte darauf aufmerksam, dass beide Kantone dem Begehren zustimmen müssten, sollte dieses nicht mit der Einheit der Familie oder einer schwerwiegenden Gefährdung begründet werden. Mit Schreiben vom 29. August 2013 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, nicht um einen Kantonswechsel zu ersuchen, sondern lediglich darum, den Wohnort innerhalb des Kantons zu wechseln. D. Am (...) kam der Sohn E._______ zur Welt. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 reichten sie eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. Am 15. April 2014 brachten sie Fotografien des Vaters und des Hauses des Beschwerdeführers sowie ein Arztzeugnis vom (...) bei, gemäss welchem er aufgrund seines Status als Asylsuchender an (...) leide. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Mitteilung auf, wie die Situation in Albanien betreffend Versöhnungsversuche aktuell aussehe und dies nach Möglichkeit mit Dokumenten zu belegen. Am 17. Juni 2014 teilten sie mit, der Vater des Beschwerdeführers habe einen Versöhnungsantrag eingereicht. Alle Versuche des Vermittlers seien jedoch gescheitert. Gleichzeitig reichten sie ein Schreiben einer Versöhnungsorganisation vom (...), eine Kopie eines Versöhnungsantrages vom (...), eine Kopie eines Briefes des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 sowie diverse Fotos (alles in Kopie) zu den Akten. Am 30. Juni 2014 wurde gemäss entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz das Original des Schreibens der Versöhnungsorganisation vom (...) nachgereicht. Am 21. August 2014 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 28. August 2014 (eröffnet tags darauf) lehnte die Vor-instanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Sie begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung dieser Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Als Beweismittel reichten sie ein Schlichtungsgesuch vom (...), ein Schreiben der Nationalen Versöhnungskommission vom (...), ein Schreiben von I._______ vom 2. Juni 2014 (alles in Kopie) sowie Ausdrucke von zwei albanischen und zwei deutschen Zeitungsartikeln (Zeit Online, Im Wendekreis der Angst, vom 24. August 2009; Focus, Albanien versinkt in mörderischer Gewalt, vom 11. März 2013) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Am 24. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, es würden hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden seien respektive begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müssten. Sie seien in eine Blutrache verwickelt, da der Bruder des Beschwerdeführers eine Person erschossen habe. Die befürchteten Vergeltungsmassnahmen seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dazu sei festzuhalten, dass der albanische Staat zahlreiche Bemühungen unternommen habe, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen und in diesem Rahmen Massnahmen wie eine verstärkte Strafverfolgung der Täter der Blutrache und die Einführung sogenannter Friedenskommissionen eingeleitet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich meist um strafrechtlich relevante Vorfälle handle, ungeahndet liessen. Ferner sei im Jahr 2008 das albanische Strafgesetz angepasst worden, um Blutrachetaten zu bekämpfen. Seither sei vorsätzliche Tötung wegen einer Blutfehde mit langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslänglicher Inhaftierung belegt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führe, werde mit einer Inhaftierung von bis zu drei Jahren bestraft. Indessen sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der vom Beschwerdeführer befürchtete Übergriff von Seiten der gegnerischen Familie stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich an die albanischen Behörden zu wenden. An diesen Erwägungen ändere die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Jedoch sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass gemäss albanischem Gewohnheitsrecht auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet sei, dieser jedoch anscheinend bisher nicht mit Problemen seitens der gegnerischen Familie konfrontiert worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater sei kurz nach der Tat an einen anderen Ort gebracht worden. Den eingereichten Fotos sei aber zu entnehmen, dass seine Eltern mittlerweile wieder zu Hause wohnen würden. Da die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machten, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, seien sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Den Beschwerdeführenden sei es möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz in eine grössere albanische Stadt wie beispielsweise Tirana, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich sei, zu verlegen. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens sei als eher unwahrscheinlich einzustufen. Aufgrund der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers würden die Beschwerdeführenden über gute Voraussetzung für einen Wohnsitzwechsel verfügen. Ferner sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Es bestehe somit die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung könne im vorliegenden Fall nicht umgestossen werden. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, welche lediglich Vorbringen stützten, die grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden. Die Beschwerdeführenden würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im Wesentlichen entgegen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie J._______, vom Clan der Familie des Opfers, der Familie K._______, verfolgt und seien damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie seien unschuldige Opfer der archaischen Tradition der Blutrache in Albanien und müssten fürchten, vom Clan der Familie K._______ getötet zu werden. Die von der Vorinstanz erwähnten Bemühungen des albanischen Staates, die Blutrache zu bekämpfen, seien blosse Absichtserklärungen, welche nicht in die Tat umgesetzt würden. Die albanische Polizei schütze betroffene Familien nur während drei Tagen nach der Tat. Androhungen von Blutrache würden trotz der bestehenden Strafbestimmungen weder verfolgt noch sei es deshalb jemals zu einer Verurteilung gekommen. Da es um die Ehre der Familie gehe, halte die Tatsache, dass vorsätzliche Tötung wegen Blutrache mit langen Gefängnisstrafen geahnt werde, die Täter nicht von der Rache ab. Nach dem Fall der Diktatur im Jahre 1991 sei der Brauch der Blutfehde gemäss dem Gewohnheitsrecht Kanun wieder aufgelebt und habe seither etwa 10'000 Tote gefordert. Die Behauptung des SEM, der albanische Staat erfülle seine Schutzpflicht, sei als völlig falsch zurückzuweisen. Der albanische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu schützen, da er nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge. Die Beschwerdeführenden seien im Falle einer Rückkehr nach Albanien der konkreten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, vom Clan der Familie K._______ getötet zu werden. Bereits kurze Zeit nach der Tat hätten Mitglieder dieser Familie mit Fahrzeugen nach dem Beschwerdeführer gesucht, und zwei Tage nach der Tat hätten bewaffnete Familienangehörige versucht, ihn im Heimatdorf des Vaters aufzuspüren. Der Vater habe sich sehr für eine Versöhnung mit der Familie des Opfers eingesetzt. Er habe nach der Beerdigung sechs Personen zum Haus der Familie geschickt, um Kontakt aufzunehmen. Diese seien jedoch nicht empfangen und sogar bedroht worden. Später habe er einen Verwandten der Familie des Opfers als Vermittler zu dieser geschickt, jedoch habe die Familie K._______ bis anhin ein Gespräch verweigert. Sodann habe er sich am (...) mit einem Schlichtungsgesuch an das Nationale Versöhnungsinstitut gewendet, wobei die Bemühungen des Schlichters erfolglos geblieben seien. In der Zwischenzeit sei das Schlichtungsgesuch der Familie J._______ archiviert worden. Da das Opfer ein junger Mann war und neben dem Vater des Beschwerdeführers keine Verwandten desselben in Albanien wohnhaft seien, konzentriere sich die Rache auf den Beschwerdeführer. Die Eltern des Beschwerdeführers würden seit der Tat am (...) isoliert leben. Der Vater müsse regelmässig in unbekannte Verstecke gebracht werden und könne sein Haus nicht mehr verlassen, da er sich vor der Blutrache fürchte. Er würde jedoch aufgrund seines Alters von 65 Jahren nicht als Ziel der Blutrache ausgewählt werden. Da die Familie K._______ noch keine Rache habe nehmen können, stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien getötet würde. Jedoch sei nicht nur er gefährdet, sondern auch seine Familie, insbesondere die beiden Söhne. Die Beschwerdeführenden würden sich deshalb bei einer Rückkehr in einer konkreten und realen Gefahr befinden. Diese Gefahr bestehe aufgrund der landesweiten Verbreitung der Familie K._______ und ihres grossen und einflussreichen Freundes- und Bekanntenkreises für das gesamte Staatsgebiet Albaniens. Betreffend die Möglichkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative führen die Beschwerdeführenden aus, die Hauptstadt Tirana befinde sich etwa (...) Kilometer beziehungsweise [Zeitangabe] Fahrt von ihrem bisherigen Wohnort entfernt. Damit biete Tirana keine sichere Entfernung zur Familie K._______. Die Stadt sei überdies von überschaubarer Grösse und biete nicht die notwendige Anonymität. Zudem würden einige Mitglieder der Familie K._______ dort leben. Diese Stadt sei somit keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, was auch für den Süden Albaniens gelte, da dieser ländlich geprägt sei und keine Anonymität biete. Dazu komme, dass der Familienname J._______ in Albanien äussert selten sei und nur von den Beschwerdeführenden und der Familie des Beschwerdeführers getragen werde. Die Möglichkeit, den Namen aufgrund der Bedrohungslage zu wechseln, existiere in Albanien nicht. Der Beschwerdeführer sei ausserdem aufgrund seiner erfolgreichen selbständigen beruflichen Tätigkeit vielerorts bekannt. Es gebe deshalb landesweit keinen Ort, an welchem die Beschwerdeführenden unerkannt und gefahrlos leben könnten. Ihre Kinder könnten überdies keine Schule besuchen, da sie sich damit in Gefahr bringen würden. Diese würden besonders stark unter einer zwangsweisen Isolation leiden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könnten die Beschwerdeführenden mit der Schwester der Beschwerdeführerin nicht auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da die Familie K._______ deren Aufenthaltsort kenne und die Beschwerdeführenden dort sofort finden würden. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art 3 AsylG hätten, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Zwar ist festzuhalten, dass die Darlegung der Ereignisse bezüglich des geltend gemachten Vorfalls, welcher die Blutfehde in Gang gesetzt habe, durchaus auf glaubhaften Schilderungen beruht und nicht auszuschliessen ist, dass den Beschwerdeführenden Rache droht. Allerdings wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass sie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, weil allfällige Racheakte seitens der Familie K._______ lediglich aus privaten Gründen zu befürchten sind. Einer privaten Fehde mangelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten Nachbarsfamilie nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen. Wie im Übrigen von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Aufgrund dieser Bezeichnung besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Zudem ist dem SEM beizupflichten, wenn es festhält, dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Die Vorinstanz ist insbesondere in der Aussage zu stützen, dass gemäss dem Kanun grundsätzlich auch der Vater des Beschwerdeführers gefährdet und den Ausführungen im Laufe des Asylverfahrens zu entnehmen ist, dass dieser bisher nicht mit ernsthaften Problemen seitens der gegnerischen Familie konfrontiert wurde. Wie den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos zu entnehmen ist, wohnen die Eltern des Beschwerdeführers wieder zu Hause. Ausserdem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person geltend, sein Vater würde in seiner Abwesenheit sein (...)unternehmen führen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 7). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden bisher keine Bemühungen unternommen haben, Schutz bei den albanischen Behörden zu suchen, weshalb auch nicht belegt ist, dass ihnen der erforderliche Schutz nicht gewährt würde. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat demnach deren Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen haben. Allerdings könnten sie einer allfälligen dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen würden. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann. Eine Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens ist als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Beschwerdeführenden könnten durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in eine grössere Stadt, wie beispielsweise Tirana, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfällige an ihrem Heimatort drohende Gefahr für Leib und Leben abwenden, wodurch sie durch eine Rückkehr in ihr Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Die Einwände in der Beschwerde, wonach sie auch in Tirana nicht sicher seien, da diese Stadt zu klein sei und zu nahe beim Heimatdorf des Beschwerdeführers liege, vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens und der Beschwerdeführer abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in Griechenland ebenfalls immer in Albanien gelebt haben. Er war in seinem Heimatdorf Inhaber einer (...)firma und als selbständiger (...) tätig (vgl. A4 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien - sei es an seinen Herkunftsort oder anderswo - in beruflicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Sofern die Beschwerdeführenden nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, sich zum Beispiel in der Hauptstadt Tirana, wo gemäss eigenen Angaben verwandte der Beschwerdeführerin leben, niederzulassen (vgl. A5 S. 3). Darüber hinaus können sie mit ihren Familien auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Die mit einem ärztlichen Zeugnis vom (...) belegte (...) des Beschwerdeführers vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese Erkrankung auch in Albanien behandelt werden kann und dem Zeugnis zudem zu entnehmen ist, dass sie in Verbindung steht mit dem Status als Asylbewerber. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder, die zwischen (...) und (...) Jahre alt sind. Sie halten sich seit August 2011, also seit fast viereinhalb Jahren (beziehungsweise seit Geburt) in der Schweiz auf. Für die älteren beiden Kinder stellt dies zwar eine längere Zeitspanne dar. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder die Muttersprache nach wie vor fliessend und besser als Deutsch beherrschen. Nachdem die Kinder stets mit ihren Eltern zusammenlebten und von diesen noch abhängig sind, kann nicht von einer Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der Akten nicht davon auszugehen, dass die Reintegration in Albanien zu einer derart starken Belastung in der Entwicklung der Kinder führen würde, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 24. September 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 7'454.70 (Stundenansatz Fr. 270.-) zu den Akten, welche als überhöht zu betrachten ist. Auf die Kürzung des Stundenansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist das dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2700.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: