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E-4852/2026

E-4852/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]17), teilte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 8. April 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte in der Folge am 8. April 2026 eine ergänzende Anhörung durch (A29). B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige und in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein gewesen sei. Seither habe sie mit ihrer Halbschwester L.F.B. (N [....]) gelebt. Nachdem ihre Halbschwester 2016 weggegangen sei, habe diese einen Pfarrer namens J.L. und dessen Ehefrau M.M. gebeten, sich um sie (die Beschwerdeführerin) zu kümmern. So habe sie ab ihrem 11. Lebensjahr bei ihnen gelebt. Nach dem Weggang ihrer Halbschwester habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Weitere Auskünfte hätten J.L. und M.M. ihr unter Hinweis auf ihre Minderjährigkeit verweigert. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Schulkosten seien von M.M. übernommen worden. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin den Haushalt führen und die beiden Töchter betreuen müssen. Sie habe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das Haus nur für den Schul- und Kirchenbesuch verlassen dürfen. Soziale Kontakte habe sie keine gepflegt. Ab dem Jahr 2023 hätten einige Männer den Pfarrer jeweils nachts bei sich zu Hause aufgesucht. Nach solchen Treffen habe J.L. seine Ehefrau jeweils geschlagen. M.M. habe diese Männer nicht gemocht und ihr erklärt, es handle sich um schlechte Personen, die für die Behörden arbeiten und zur MPLA gehören würden. Der Präsident benötige diese Personen, um andere umzubringen. Am 30. Oktober 2024 habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) gebeten, während ihrer Abwesenheit auf das Haus aufzupassen. Nachdem J.L. aufgestanden sei, habe er sich nach seiner Ehefrau erkundigt und anschliessend das Haus verlassen. Später sei er gemeinsam mit drei Männern, welche Rucksäcke getragen hätten, zurückgekommen. Sie habe sich daraufhin mit den Kindern in ein Zimmer zurückgezogen. Da M.M. sie zuvor gebeten habe, J.L. zu beobachten, falls dieser mit Männern ins Haus komme, habe sie das Zimmer verlassen. Im Schlafzimmer von J.L. und M.M. habe sie auf dem Bett Waffen und Geld gesehen sowie eine Flasche mit einem Totenkopf und der Aufschrift «Gift» entdeckt. Zudem habe sie ein offenes Heft mit Namen und daneben angebrachten roten Kreuzen gesehen. Bei diesem Anblick habe sie Angst bekommen, gezittert und sich eingenässt. Als sie einen Lappen habe holen wollen, seien ihr J.L. und die Männer begegnet. Die Männer hätten sie geschlagen und an den Haaren gezogen. Als die Kinder ins Zimmer gekommen seien, habe J.L. diese weggebracht. Anschliessend hätten die Männer sie vergewaltigt. Als J.L. später zurückgekommen sei, habe er sie mit einem Mann angetroffen, der auf ihr gelegen habe. Er habe die Männer gefragt, weshalb sie sie vergewaltigen würden, da lediglich abgemacht worden sei, sie zu schlagen, und sie nun M.M. alles davon berichten würde. Dann habe einer der Männer vorgeschlagen, sie zu töten. Während die Männer darüber diskutiert hätten, sei sie (die Beschwerdeführerin) in das Zimmer geflüchtet, in dem sich die Kinder aufgehalten hätten. Am (...) 2024 sei M.M. zurückgekehrt und habe das Haus offen und verwüstet vorgefunden. Nachdem sie ihr alles erzählt habe, habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert, ihre Sachen zu packen. Sie habe erklärt, die Männer würden zurückkommen und sie (die Beschwerdeführerin) töten. Zu ihrer Familie habe sie sie nicht bringen können, da die Männer sie dort ebenfalls finden würden. Stattdessen habe sie sie zu ihrer Freundin T. gebracht. Diese habe gesundheitliche Probleme gehabt und eine Reise ins Ausland geplant. M.M. habe T. gebeten, sie mitzunehmen, da sie andernfalls getötet werden könnte. Sie wisse nicht, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, da T. alles organisiert habe. Am (...) 2024 habe sie Angola mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei anschliessend in einem portugiesisch-sprachigen Land angekommen. Wo genau sie sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe sich um das Kind von T. gekümmert und den Haushalt geführt. Sie habe T. schliesslich gebeten, ihre Halbschwester zu suchen. Über M.M. habe T. erfahren, dass eine Frau namens N., welche früher dieselbe Kirche wie ihre Halbschwester besucht habe, diese im Ausland gesehen habe. Am (...) 2025 seien sie erneut gemeinsam losgereist und noch am selben Tag in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ankunft habe N. ihr ein Foto ihrer Halbschwester gezeigt und sie kontaktiert. Kurz darauf sei ihre Halbschwester zur Busstation gekommen. Seither habe sie weder Kontakt zu M.M. noch zu T. gehabt. B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte im Original ein, Beweismittel reichte sie nicht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der Aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie D._______ ([...]) vom 3. Juli 2026 sowie ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals D._______ ([...]) vom 14. August 2025 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2026 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, welchen die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 leistete. F. Mit Eingabe vom 21. August 2026 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 6. August 2026 zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz) sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin nur isoliert und nicht im Gesamtzusammenhang gewürdigt sowie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass das Aussageverhalten durch Angst, Scham oder traumatische Ereignisse beeinflusst sein könne und das SEM hätte bei Bedarf durch gezieltes Nachfragen versuchen müssen, mehr Informationen zu erhalten. Ferner hätte die Vorinstanz im Vorfeld abklären müssen, ob staatlicher Schutz im Herkunftsstaat im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung tatsächlich erreichbar und wirksam gewesen wäre. Schliesslich habe die Vorinstanz es auch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs unterlassen, sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Aspekt Menschenhandel, auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, dessen vertiefte Abklärung im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verlangt worden sei, seitens der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt worden.

E. 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich erstellt, sich in ihrer Verfügung auch hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die notwendigen Abklärungen vorgenommen hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie auch den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt. So befinden sich mehrere Arztberichte betreffend den bestehenden Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei den vorinstanzlichen Akten, wobei insbesondere auf die Berichte des (...) vom 9. Januar und vom 21. April 2026 hinzuweisen ist, welche sich zum Gesundheitszustand und der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der (...) für eine ambulante Anbindung äussern. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, in den Anhörungen jeweils Angaben zu allfälligen (psychischen) Leiden zu machen. Auch wurden auf Beschwerdeebene keine massgeblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 8).

E. 4.5 Zur Rüge, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid nur auf einzelne Punkte Bezug genommen, andere gänzlich ausser Acht gelassen respektive keine Gesamtwürdigung vorgenommen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt sie, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache gerecht geworden, zumal es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung auch offensichtlich möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 7 f. unten).

E. 4.6 Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). In casu wurde bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (F43.1) diagnostiziert. Es sind jedoch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sie sich an den Anhörungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche, Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz ihrer Vorbringen lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine PTBS respektive Traumatisierung erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnose zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnose ist jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Auch bei verminderten kognitiven Fähigkeiten aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven Episode wäre bei erlebnisbezogenen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass Täterschaft, Handlungen und Handlungsabläufe in den Grundzügen widerspruchsfrei und mit einzelnen Details versehen wiedergegeben werden können (vgl. auch Urteile des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2 und E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 7.4; Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2).

E. 4.7 Soweit in der Beschwerde ferner gerügt wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, das SEM habe diesen Aspekt im Rahmen des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt, ist festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung über mehrere Seiten darlegt (vgl. a.a.O., S. 4 bis 8), weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht den Aspekt Menschenhandel bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt.

E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung zusammenfassend darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Darstellung zum Weggang ihrer Halbschwester widerspreche deren Aussagen, und die Beschwerdeführerin habe den Widerspruch nicht auflösen können. Zudem seien ihre Schilderungen zum Zusammenleben mit J.L. und M.M. sowie zum fluchtauslösenden Übergriff unklar, schematisch und wenig nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine plausible Erklärung für ihre Flucht trotz behaupteter Tötungsabsicht. Die Angaben zu den Tätern und deren Rolle seien vage und widersprüchlich. Auch die Reiseumstände und die Wiederaufnahme des Kontakts mit ihrer Halbschwester seien unsubstantiiert und unplausibel. Insgesamt hätten ihre Aussagen wesentliche Realkennzeichen vermissen lassen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und dabei ihr damaliges Alter sowie die Auswirkungen der erlebten traumatischen Ereignisse auf ihr Aussage- und Erinnerungsvermögen unzureichend berücksichtigt. Bei Opfern von Folter oder sexueller Gewalt seien Erinnerungslücken oder Unstimmigkeiten nicht ungewöhnlich und könnten die Glaubhaftigkeit nicht generell infrage stellen. Ihre Kernaussage, sie sei über den Weggang ihrer Halbschwester nicht informiert gewesen und anschliessend von J.L. und M.M. aufgenommen worden, sei konstant geblieben. Auch ihr Zusammenleben mit J.L. und M.M. habe sie konkret beschrieben, etwa durch Angaben zu Haushaltsaufgaben und Abhängigkeiten. Unstimmigkeiten in Nebenpunkten seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Kerngeschehens zu erschüttern. Ihr Verhalten nach dem Übergriff im Oktober 2024 sei nachvollziehbar, und die fehlende Anzeige bei Behörden sei auf Angst zurückzuführen. Die Reiseumstände nach dem Übergriff seien im Kern konstant und nachvollziehbar dargelegt, und die Vorinstanz habe keine erheblichen Widersprüche aufgezeigt.

E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorin-stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A32 Ziff. II). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 5.2) nicht gelungen, den fluchtauslösenden Übergriff durch drei Männer während der Abwesenheit von M.M. glaubhaft darzulegen. Ihre Ausführungen zu den zahlreichen, ihr gestellten Fragen, wie es ihr gelungen sein solle, sich von den drei Männern und J.L. zu lösen und in ein anderes Zimmer zu flüchten, obwohl dieselben Personen unmittelbar zuvor noch über ihre Tötung diskutiert hätten und sich einer der Männer gar noch auf ihr befunden habe, verbleiben insgesamt unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So vermag ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe plötzlich eine «Kraft» verspürt und sei davongelaufen, den geschilderten Geschehensablauf nicht zu erklären. Auch ihre Aussagen zu den drei Männern fielen nicht konsistent aus: Während sie in der ersten Anhörung zunächst erklärte, diese seien jeweils nachts zusammen mit J.L. erschienen (A17, F95), gab sie in der ergänzenden Anhörung an, sie insgesamt lediglich zweimal gesehen zu haben, erstmals im Jahr 2023 und sodann am (...) 2024 (A29, F149-160, F182-184). Dabei fällt unter anderem auf, dass sie kaum situative Einzelheiten, konkrete Wahrnehmungen oder individuelle Handlungen der beteiligten Personen zu schildern vermochte. Ferner erstaunt es, dass die Männer nach ihrer Flucht ins Zimmer keine Versuche unternommen haben sollen, sie zu finden oder die Türe zu öffnen, obschon ihre Entdeckung der Gegenstände (namentlich Waffen, eine als «Gift» bezeichnete Flasche sowie Listen mit Namen) offensichtlich ein grosses Problem für J.L. und die Männer dargestellt hätten.

E. 7.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen, unter welchen sie nach dem Weggang ihrer Halbschwester im Jahr 2016 von J.L. und M.M. aufgenommen worden sein will. So fielen bereits die Angaben, von ihr und ihrer Halbschwester widersprüchlich aus. Während die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Halbschwester sei ohne Vorankündigung verschwunden und J.L. und M.M. hätten sie erst danach aufgenommen (A29, F33-42), hatte ihre Halbschwester angegeben, ihren Weggang vorgängig mit ihr und J.L. besprochen und Letzteren ausdrücklich gebeten zu haben, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern (SEM-Akten [...] [A]12/10, F6 und A10/13, F3.01 und A43/16, F18-24). Diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin auch auf Vorhalt nicht aufzulösen, sondern erklärte lediglich, ihre Halbschwester habe ihr nicht gesagt, wohin sie gehen werde, und J.L. und M.M. seien am Tag des Weggangs zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, künftig auf sie aufzupassen (A29, F225-227). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderungen zum jahrelangen Zusammenleben mit J.L. und M.M. auffallend oberflächlich blieben und sie namentlich kaum Angaben zu deren sozialem Umfeld oder zu konkreten Begebenheiten aus dem gemeinsamen Alltag machen konnte. Angesichts des behaupteten langjährigen und engen Zusammenlebens wäre indessen zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre damaligen Lebensumstände anhand konkreter Begebenheiten, Personen und eigener Wahrnehmungen näher hätte beschreiben können.

E. 7.4 Schliesslich vermögen auch die Angaben zur unmittelbar anschliessenden Ausreise die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung nicht auszuräumen. Die Beschwerdeführerin will Angola bereits am (...) 2024, mithin wenige Tage nach dem behaupteten Übergriff, zusammen mit T. und deren Kind auf dem Luftweg verlassen haben. Gleichwohl konnte sie weder angeben, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, welche Reisedokumente verwendet worden seien, noch wohin sie geflogen sei (A29, F194-221). Ebenso will sie während des anschliessenden Zeitraums von rund vier Monaten nicht erfahren haben, in welchem Land beziehungsweise in welcher Stadt sie sich aufgehalten habe, obwohl sie dort mit T. und deren Kind gelebt und Hausarbeiten sowie Betreuungsaufgaben übernommen haben will (A29, F208-211). Schwer nachvollziehbar erscheint ferner ihre Darstellung, wonach sie erst am Tag ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sich ihre Halbschwester hier aufhalte, T. jedoch über M.M. und eine ehemalige Nonne innert kürzester Zeit den Kontakt zu dieser habe herstellen können, worauf die Halbschwester bereits wenige Minuten später am Busbahnhof erschienen sei (A17, F32-47; A29, F212-221).

E. 7.5 Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen, teilweise lückenhaften und unplausiblen Angaben mit der Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärt wird, ist (unter Hinweis auf E. 4.6 vorstehend) festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen zu kurz greift und die dargelegten Ungereimtheiten und unsubstantiierten Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen den Ausschlag geben, nicht auszuräumen vermag. Da sie - laut eigenen Angaben - aufgrund des geltend gemachten Zwischenfalls flüchten musste und ihr Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre - auch unter Berücksichtigung des jungen Alters - mehr detailliertes Wissen von ihr zu erwarten gewesen.

E. 7.6 Für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten, weiter abklärungsbedürftigen Hinweise.

E. 7.7 Mit der Vorinstanz halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.

E. 7.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK), zumal auch keine Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat vorliegen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Entgegen der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung, geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt C._______, wo die Beschwerdeführerin aufwuchs und sie sich grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise aufhielt (vgl. BVGE 2014/26 E.9, bestätigt etwa in den Urteilen BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geriete. Die Beschwerdeführerin ist jung, bei mehrheitlich guter Gesundheit sowie arbeitsfähig und verfügt gemäss eigenen Aussagen über eine Schulbildung bis zur 12. Klasse (A17, F55 f.). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Ausreise nach Europa von einer gewissen finanziellen Selbständigkeit oder finanzieller Unterstützung durch ihr soziales Umfeld auszugehen ist. Zudem hat sie mittlerweile wieder Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Halbschwester, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen kann.

E. 9.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 9.3.5 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Hinsichtlich des aktenkundigen physischen (v.a. gynäkologische Beschwerden) und psychischen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin, insbesondere der mittlerweile zumindest verdachtsweise diagnostizierten PTBS (vgl. ärztlicher Bericht [...] vom 3. Juli 2026; Bericht der [...] vom 6. August 2026 [«Verdacht auf {...} PTBS]), ist davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Behandlung in Angola möglich ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - welcher die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt - verwiesen werden, wonach insbesondere in C._______ Institutionen zur Behandlung psychischer Leiden vorhanden sind (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, S. 9 f.). Auch wenn in Angola Einbussen des Behandlungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 6. August 2026 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4852/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]17), teilte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 8. April 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte in der Folge am 8. April 2026 eine ergänzende Anhörung durch (A29). B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige und in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein gewesen sei. Seither habe sie mit ihrer Halbschwester L.F.B. (N [....]) gelebt. Nachdem ihre Halbschwester 2016 weggegangen sei, habe diese einen Pfarrer namens J.L. und dessen Ehefrau M.M. gebeten, sich um sie (die Beschwerdeführerin) zu kümmern. So habe sie ab ihrem 11. Lebensjahr bei ihnen gelebt. Nach dem Weggang ihrer Halbschwester habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Weitere Auskünfte hätten J.L. und M.M. ihr unter Hinweis auf ihre Minderjährigkeit verweigert. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Schulkosten seien von M.M. übernommen worden. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin den Haushalt führen und die beiden Töchter betreuen müssen. Sie habe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das Haus nur für den Schul- und Kirchenbesuch verlassen dürfen. Soziale Kontakte habe sie keine gepflegt. Ab dem Jahr 2023 hätten einige Männer den Pfarrer jeweils nachts bei sich zu Hause aufgesucht. Nach solchen Treffen habe J.L. seine Ehefrau jeweils geschlagen. M.M. habe diese Männer nicht gemocht und ihr erklärt, es handle sich um schlechte Personen, die für die Behörden arbeiten und zur MPLA gehören würden. Der Präsident benötige diese Personen, um andere umzubringen. Am 30. Oktober 2024 habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) gebeten, während ihrer Abwesenheit auf das Haus aufzupassen. Nachdem J.L. aufgestanden sei, habe er sich nach seiner Ehefrau erkundigt und anschliessend das Haus verlassen. Später sei er gemeinsam mit drei Männern, welche Rucksäcke getragen hätten, zurückgekommen. Sie habe sich daraufhin mit den Kindern in ein Zimmer zurückgezogen. Da M.M. sie zuvor gebeten habe, J.L. zu beobachten, falls dieser mit Männern ins Haus komme, habe sie das Zimmer verlassen. Im Schlafzimmer von J.L. und M.M. habe sie auf dem Bett Waffen und Geld gesehen sowie eine Flasche mit einem Totenkopf und der Aufschrift «Gift» entdeckt. Zudem habe sie ein offenes Heft mit Namen und daneben angebrachten roten Kreuzen gesehen. Bei diesem Anblick habe sie Angst bekommen, gezittert und sich eingenässt. Als sie einen Lappen habe holen wollen, seien ihr J.L. und die Männer begegnet. Die Männer hätten sie geschlagen und an den Haaren gezogen. Als die Kinder ins Zimmer gekommen seien, habe J.L. diese weggebracht. Anschliessend hätten die Männer sie vergewaltigt. Als J.L. später zurückgekommen sei, habe er sie mit einem Mann angetroffen, der auf ihr gelegen habe. Er habe die Männer gefragt, weshalb sie sie vergewaltigen würden, da lediglich abgemacht worden sei, sie zu schlagen, und sie nun M.M. alles davon berichten würde. Dann habe einer der Männer vorgeschlagen, sie zu töten. Während die Männer darüber diskutiert hätten, sei sie (die Beschwerdeführerin) in das Zimmer geflüchtet, in dem sich die Kinder aufgehalten hätten. Am (...) 2024 sei M.M. zurückgekehrt und habe das Haus offen und verwüstet vorgefunden. Nachdem sie ihr alles erzählt habe, habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert, ihre Sachen zu packen. Sie habe erklärt, die Männer würden zurückkommen und sie (die Beschwerdeführerin) töten. Zu ihrer Familie habe sie sie nicht bringen können, da die Männer sie dort ebenfalls finden würden. Stattdessen habe sie sie zu ihrer Freundin T. gebracht. Diese habe gesundheitliche Probleme gehabt und eine Reise ins Ausland geplant. M.M. habe T. gebeten, sie mitzunehmen, da sie andernfalls getötet werden könnte. Sie wisse nicht, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, da T. alles organisiert habe. Am (...) 2024 habe sie Angola mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei anschliessend in einem portugiesisch-sprachigen Land angekommen. Wo genau sie sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe sich um das Kind von T. gekümmert und den Haushalt geführt. Sie habe T. schliesslich gebeten, ihre Halbschwester zu suchen. Über M.M. habe T. erfahren, dass eine Frau namens N., welche früher dieselbe Kirche wie ihre Halbschwester besucht habe, diese im Ausland gesehen habe. Am (...) 2025 seien sie erneut gemeinsam losgereist und noch am selben Tag in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ankunft habe N. ihr ein Foto ihrer Halbschwester gezeigt und sie kontaktiert. Kurz darauf sei ihre Halbschwester zur Busstation gekommen. Seither habe sie weder Kontakt zu M.M. noch zu T. gehabt. B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte im Original ein, Beweismittel reichte sie nicht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der Aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie D._______ ([...]) vom 3. Juli 2026 sowie ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals D._______ ([...]) vom 14. August 2025 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2026 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, welchen die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 leistete. F. Mit Eingabe vom 21. August 2026 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 6. August 2026 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz) sind vorab zu prüfen. 4.2 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin nur isoliert und nicht im Gesamtzusammenhang gewürdigt sowie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass das Aussageverhalten durch Angst, Scham oder traumatische Ereignisse beeinflusst sein könne und das SEM hätte bei Bedarf durch gezieltes Nachfragen versuchen müssen, mehr Informationen zu erhalten. Ferner hätte die Vorinstanz im Vorfeld abklären müssen, ob staatlicher Schutz im Herkunftsstaat im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung tatsächlich erreichbar und wirksam gewesen wäre. Schliesslich habe die Vorinstanz es auch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs unterlassen, sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Aspekt Menschenhandel, auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, dessen vertiefte Abklärung im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verlangt worden sei, seitens der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt worden. 4.3 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich erstellt, sich in ihrer Verfügung auch hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die notwendigen Abklärungen vorgenommen hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie auch den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt. So befinden sich mehrere Arztberichte betreffend den bestehenden Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei den vorinstanzlichen Akten, wobei insbesondere auf die Berichte des (...) vom 9. Januar und vom 21. April 2026 hinzuweisen ist, welche sich zum Gesundheitszustand und der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der (...) für eine ambulante Anbindung äussern. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, in den Anhörungen jeweils Angaben zu allfälligen (psychischen) Leiden zu machen. Auch wurden auf Beschwerdeebene keine massgeblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 8). 4.5 Zur Rüge, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid nur auf einzelne Punkte Bezug genommen, andere gänzlich ausser Acht gelassen respektive keine Gesamtwürdigung vorgenommen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt sie, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache gerecht geworden, zumal es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung auch offensichtlich möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 7 f. unten). 4.6 Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). In casu wurde bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (F43.1) diagnostiziert. Es sind jedoch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sie sich an den Anhörungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche, Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz ihrer Vorbringen lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine PTBS respektive Traumatisierung erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnose zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnose ist jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Auch bei verminderten kognitiven Fähigkeiten aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven Episode wäre bei erlebnisbezogenen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass Täterschaft, Handlungen und Handlungsabläufe in den Grundzügen widerspruchsfrei und mit einzelnen Details versehen wiedergegeben werden können (vgl. auch Urteile des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2 und E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 7.4; Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2). 4.7 Soweit in der Beschwerde ferner gerügt wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, das SEM habe diesen Aspekt im Rahmen des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt, ist festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung über mehrere Seiten darlegt (vgl. a.a.O., S. 4 bis 8), weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht den Aspekt Menschenhandel bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung zusammenfassend darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Darstellung zum Weggang ihrer Halbschwester widerspreche deren Aussagen, und die Beschwerdeführerin habe den Widerspruch nicht auflösen können. Zudem seien ihre Schilderungen zum Zusammenleben mit J.L. und M.M. sowie zum fluchtauslösenden Übergriff unklar, schematisch und wenig nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine plausible Erklärung für ihre Flucht trotz behaupteter Tötungsabsicht. Die Angaben zu den Tätern und deren Rolle seien vage und widersprüchlich. Auch die Reiseumstände und die Wiederaufnahme des Kontakts mit ihrer Halbschwester seien unsubstantiiert und unplausibel. Insgesamt hätten ihre Aussagen wesentliche Realkennzeichen vermissen lassen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und dabei ihr damaliges Alter sowie die Auswirkungen der erlebten traumatischen Ereignisse auf ihr Aussage- und Erinnerungsvermögen unzureichend berücksichtigt. Bei Opfern von Folter oder sexueller Gewalt seien Erinnerungslücken oder Unstimmigkeiten nicht ungewöhnlich und könnten die Glaubhaftigkeit nicht generell infrage stellen. Ihre Kernaussage, sie sei über den Weggang ihrer Halbschwester nicht informiert gewesen und anschliessend von J.L. und M.M. aufgenommen worden, sei konstant geblieben. Auch ihr Zusammenleben mit J.L. und M.M. habe sie konkret beschrieben, etwa durch Angaben zu Haushaltsaufgaben und Abhängigkeiten. Unstimmigkeiten in Nebenpunkten seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Kerngeschehens zu erschüttern. Ihr Verhalten nach dem Übergriff im Oktober 2024 sei nachvollziehbar, und die fehlende Anzeige bei Behörden sei auf Angst zurückzuführen. Die Reiseumstände nach dem Übergriff seien im Kern konstant und nachvollziehbar dargelegt, und die Vorinstanz habe keine erheblichen Widersprüche aufgezeigt. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorin-stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A32 Ziff. II). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 5.2) nicht gelungen, den fluchtauslösenden Übergriff durch drei Männer während der Abwesenheit von M.M. glaubhaft darzulegen. Ihre Ausführungen zu den zahlreichen, ihr gestellten Fragen, wie es ihr gelungen sein solle, sich von den drei Männern und J.L. zu lösen und in ein anderes Zimmer zu flüchten, obwohl dieselben Personen unmittelbar zuvor noch über ihre Tötung diskutiert hätten und sich einer der Männer gar noch auf ihr befunden habe, verbleiben insgesamt unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So vermag ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe plötzlich eine «Kraft» verspürt und sei davongelaufen, den geschilderten Geschehensablauf nicht zu erklären. Auch ihre Aussagen zu den drei Männern fielen nicht konsistent aus: Während sie in der ersten Anhörung zunächst erklärte, diese seien jeweils nachts zusammen mit J.L. erschienen (A17, F95), gab sie in der ergänzenden Anhörung an, sie insgesamt lediglich zweimal gesehen zu haben, erstmals im Jahr 2023 und sodann am (...) 2024 (A29, F149-160, F182-184). Dabei fällt unter anderem auf, dass sie kaum situative Einzelheiten, konkrete Wahrnehmungen oder individuelle Handlungen der beteiligten Personen zu schildern vermochte. Ferner erstaunt es, dass die Männer nach ihrer Flucht ins Zimmer keine Versuche unternommen haben sollen, sie zu finden oder die Türe zu öffnen, obschon ihre Entdeckung der Gegenstände (namentlich Waffen, eine als «Gift» bezeichnete Flasche sowie Listen mit Namen) offensichtlich ein grosses Problem für J.L. und die Männer dargestellt hätten. 7.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen, unter welchen sie nach dem Weggang ihrer Halbschwester im Jahr 2016 von J.L. und M.M. aufgenommen worden sein will. So fielen bereits die Angaben, von ihr und ihrer Halbschwester widersprüchlich aus. Während die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Halbschwester sei ohne Vorankündigung verschwunden und J.L. und M.M. hätten sie erst danach aufgenommen (A29, F33-42), hatte ihre Halbschwester angegeben, ihren Weggang vorgängig mit ihr und J.L. besprochen und Letzteren ausdrücklich gebeten zu haben, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern (SEM-Akten [...] [A]12/10, F6 und A10/13, F3.01 und A43/16, F18-24). Diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin auch auf Vorhalt nicht aufzulösen, sondern erklärte lediglich, ihre Halbschwester habe ihr nicht gesagt, wohin sie gehen werde, und J.L. und M.M. seien am Tag des Weggangs zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, künftig auf sie aufzupassen (A29, F225-227). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderungen zum jahrelangen Zusammenleben mit J.L. und M.M. auffallend oberflächlich blieben und sie namentlich kaum Angaben zu deren sozialem Umfeld oder zu konkreten Begebenheiten aus dem gemeinsamen Alltag machen konnte. Angesichts des behaupteten langjährigen und engen Zusammenlebens wäre indessen zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre damaligen Lebensumstände anhand konkreter Begebenheiten, Personen und eigener Wahrnehmungen näher hätte beschreiben können. 7.4 Schliesslich vermögen auch die Angaben zur unmittelbar anschliessenden Ausreise die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung nicht auszuräumen. Die Beschwerdeführerin will Angola bereits am (...) 2024, mithin wenige Tage nach dem behaupteten Übergriff, zusammen mit T. und deren Kind auf dem Luftweg verlassen haben. Gleichwohl konnte sie weder angeben, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, welche Reisedokumente verwendet worden seien, noch wohin sie geflogen sei (A29, F194-221). Ebenso will sie während des anschliessenden Zeitraums von rund vier Monaten nicht erfahren haben, in welchem Land beziehungsweise in welcher Stadt sie sich aufgehalten habe, obwohl sie dort mit T. und deren Kind gelebt und Hausarbeiten sowie Betreuungsaufgaben übernommen haben will (A29, F208-211). Schwer nachvollziehbar erscheint ferner ihre Darstellung, wonach sie erst am Tag ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sich ihre Halbschwester hier aufhalte, T. jedoch über M.M. und eine ehemalige Nonne innert kürzester Zeit den Kontakt zu dieser habe herstellen können, worauf die Halbschwester bereits wenige Minuten später am Busbahnhof erschienen sei (A17, F32-47; A29, F212-221). 7.5 Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen, teilweise lückenhaften und unplausiblen Angaben mit der Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärt wird, ist (unter Hinweis auf E. 4.6 vorstehend) festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen zu kurz greift und die dargelegten Ungereimtheiten und unsubstantiierten Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen den Ausschlag geben, nicht auszuräumen vermag. Da sie - laut eigenen Angaben - aufgrund des geltend gemachten Zwischenfalls flüchten musste und ihr Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre - auch unter Berücksichtigung des jungen Alters - mehr detailliertes Wissen von ihr zu erwarten gewesen. 7.6 Für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten, weiter abklärungsbedürftigen Hinweise. 7.7 Mit der Vorinstanz halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. 7.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK), zumal auch keine Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat vorliegen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Entgegen der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung, geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt C._______, wo die Beschwerdeführerin aufwuchs und sie sich grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise aufhielt (vgl. BVGE 2014/26 E.9, bestätigt etwa in den Urteilen BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). 9.3.3 Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geriete. Die Beschwerdeführerin ist jung, bei mehrheitlich guter Gesundheit sowie arbeitsfähig und verfügt gemäss eigenen Aussagen über eine Schulbildung bis zur 12. Klasse (A17, F55 f.). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Ausreise nach Europa von einer gewissen finanziellen Selbständigkeit oder finanzieller Unterstützung durch ihr soziales Umfeld auszugehen ist. Zudem hat sie mittlerweile wieder Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Halbschwester, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen kann. 9.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.3.5 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Hinsichtlich des aktenkundigen physischen (v.a. gynäkologische Beschwerden) und psychischen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin, insbesondere der mittlerweile zumindest verdachtsweise diagnostizierten PTBS (vgl. ärztlicher Bericht [...] vom 3. Juli 2026; Bericht der [...] vom 6. August 2026 [«Verdacht auf {...} PTBS]), ist davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Behandlung in Angola möglich ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - welcher die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt - verwiesen werden, wonach insbesondere in C._______ Institutionen zur Behandlung psychischer Leiden vorhanden sind (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, S. 9 f.). Auch wenn in Angola Einbussen des Behandlungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 6. August 2026 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: