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E-4848/2023

E-4848/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der iranische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Seine ihm im Iran religiös angetraute Ehefrau B._______ (N [...]), eine irakische, im Iran geborene Staatsangehörige, suchte am 20. Oktober 2014 in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau sei an ihrem Arbeitsplatz in C._______ von ihrem Chef vergewaltigt worden. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, da er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe. Deshalb seien sie aus dem Iran ausgereist. A.b Am 11. Oktober 2015 kam die gemeinsame Tochter, D._______ zur Welt und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen. A.c Mit Verfügung vom 2. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau und die gemeinsame Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies sie die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise, stellte fest, die Wegweisung erfolge in den Iran und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.d Am 23. Mai 2016 wurde für die Tochter des Beschwerdeführers eine Beistandschaft gemäss Art. (...) Abs. (...) ZGB errichtet. A.e Mit Entscheid vom 20. April 2017 untersagte das Kreisgericht E._______ dem Beschwerdeführer, sich der Ehefrau bis auf Sichtweite zu nähern, wobei ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten sei, und mit der Ehefrau persönlich, schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ferner ist dem besagten Urteil zu entnehmen, dass die mit Beschluss vom 6. April 2016 von der KESB E._______ errichtete Beistandschaft für die gemeinsame Tochter nach Art. (...) Abs. (...) ZGB fortgeführt und gemäss Art. (...) Abs. (...) ZGB um eine (...)beistandschaft erweitert werden solle. A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. A.g Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG beim kantonalen Migrationsamt des Kantons F._______ ein. Mit Verfügung vom 2. März 2020 trat das Migrationsamt des Kantons F._______ nicht auf das Gesuch ein. A.h Mit Urteil des Kreisgerichts G._______ vom 29. Januar 2020 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau geschieden. Für das gemeinsame Kind wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen. A.i Das kantonale Migrationsamt des Kantons F._______ trat mit Verfügung vom 2. März 2020 auf das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung vom 6. November 2019 nicht ein. A.j Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und festzuhalten, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtliche massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in den Iran bis zum Entscheid abzusehen. Die Verfügung vom 2. März 2016 beziehungsweise vom 23. April 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Ebenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche «Verfahrensführung» zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer führte im Wiedererwägungsgesuch aus, dass die vorläufige Aufnahme seiner ehemaligen Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (Datum der Eröffnung) angeordnet worden sei. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter und habe zudem ein weit reichendes Besuchsrecht, welches er kontinuierlich und verantwortungsvoll wahrnehme. Es bestehe also ohne Zweifel ein enges, tatsächlich gelebtes Vater-Kind-Verhältnis, welches im Sinne der EMRK schützenswert sei. Der Anspruch des Kindes auf eine Beziehung zu seinem Vater wiege besonders schwer, da es aktenkundig Auffälligkeiten zeige, die sich verschlechtern würden, wenn der Vater von ihm dauerhaft getrennt werden würde. B.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ergänzte er sein Gesuch mit der Nachreichung eines Schreibens der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 21. Juni 2022. B.c Mit Verfügung vom 9. August 2023 - eröffnet am Folgetag - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 ab, stellte fest, die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Sie begründeten diesen Entscheid vor allem damit, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass er eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter spiele, und ihre Entwicklung ernsthaft gefährdet sei, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Auch seien die Anforderungen an Art. 8 EMRK erfüllt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von touristischen Aufenthalten ausgeübt werden könne. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügungen des SEM vom 2. März 2016 und 9. August 2023 seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin aIs unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Beizug des Asyldossiers der damaligen Eheleute B._______ und A._______. Zudem sei die deutschsprachige Bearbeitung des Dossiers anzuordnen. D. Mit superprovisorischer Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 12. September 2023 einen Vollzugsstopp. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2023 - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte dem Beschwerdeführer Frist an, sich über die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne der Erwägungen zu äussern, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (und Ergänzung vom Folgetag) reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. Die Vorinstanz gab am selben Tag ihre Vernehmlassung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 1. November 2023 fristgerecht. G. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. April 2024 mit, dass hinsichtlich der Frage, ob er in H._______ oder in I._______ Nothilfe zu beziehen habe, ein Entscheid ergangen und darin festgestellt worden sei, dass es sich vorliegend um schützenswerte Familienverhältnisse im Sinne der EMRK handle. Der Eingabe wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ (...) vom 14. März 2024 beigelegt. H. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 eingeladen, sich zur Eingabe vom 10. April 2024 und zum oben genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ (insbesondere zur Erwägung 4.3) vernehmen zu lassen. Diese reichten mit Eingabe vom 31. Juli 2024 eine Duplik ein, in welcher sie an ihrer Verfügung festhielten. Mit Schreiben vom 2. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B seiner Tochter und seiner ehemaligen Ehefrau inklusive eines Begleitschreibens zu den Akten und führte aus, die Kritik der Vorinstanz, seine Tochter könne sich nicht auf eine Aufenthaltsbewilligung berufen, sei damit obsolet geworden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2024 vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte sie ihre Vernehmlassung ein. K. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 13. September 2024 eine Stellungnahme die familiären Situation betreffend ein. L. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass für seine Tochter bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug eingereicht worden sei. Ebenfalls stellte er eine Verfahrensstandanfrage. M. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 29. Januar 2025 der Beiständin seiner Tochter ein. N. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Mailverkehr der Beiständin der Tochter mit der Kindsmutter sowie einer Mitarbeiterin der Organisation (...) ein. Auch wurde erneut um Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. O. Mit Schreiben vom 5. August 2025 antwortete das Gericht auf die Verfahrensstandanfrage. P. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 mit, dass eine neue Beiständin für seine Tochter eingesetzt worden sei, und legte einen von der Beiständin verfassten Bericht, datiert auf den 13. Februar 2026, bei.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau sowie deren Tochter wurden (antragsgemäss) beigezogen (N [...], E-2055/2016, E-5547/2019 und E-2673/2020), haben auf den Entscheid jedoch keinen Einfluss.

E. 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor.

E. 5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.).

E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung in den Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

E. 7.2 Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es in casu insbesondere auch unklar, ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt, das Besuchsrecht im Rahmen von touristischen Besuchen ausüben kann und ob die Anforderungen von Art. 8 EMRK erfüllt werden.

E. 7.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand für das Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie für das Verfassen der Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4848/2023 fal Urteil vom 3. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...), Sachverhalt: A. A.a Der iranische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Seine ihm im Iran religiös angetraute Ehefrau B._______ (N [...]), eine irakische, im Iran geborene Staatsangehörige, suchte am 20. Oktober 2014 in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau sei an ihrem Arbeitsplatz in C._______ von ihrem Chef vergewaltigt worden. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, da er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe. Deshalb seien sie aus dem Iran ausgereist. A.b Am 11. Oktober 2015 kam die gemeinsame Tochter, D._______ zur Welt und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen. A.c Mit Verfügung vom 2. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau und die gemeinsame Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies sie die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise, stellte fest, die Wegweisung erfolge in den Iran und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.d Am 23. Mai 2016 wurde für die Tochter des Beschwerdeführers eine Beistandschaft gemäss Art. (...) Abs. (...) ZGB errichtet. A.e Mit Entscheid vom 20. April 2017 untersagte das Kreisgericht E._______ dem Beschwerdeführer, sich der Ehefrau bis auf Sichtweite zu nähern, wobei ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten sei, und mit der Ehefrau persönlich, schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ferner ist dem besagten Urteil zu entnehmen, dass die mit Beschluss vom 6. April 2016 von der KESB E._______ errichtete Beistandschaft für die gemeinsame Tochter nach Art. (...) Abs. (...) ZGB fortgeführt und gemäss Art. (...) Abs. (...) ZGB um eine (...)beistandschaft erweitert werden solle. A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. A.g Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG beim kantonalen Migrationsamt des Kantons F._______ ein. Mit Verfügung vom 2. März 2020 trat das Migrationsamt des Kantons F._______ nicht auf das Gesuch ein. A.h Mit Urteil des Kreisgerichts G._______ vom 29. Januar 2020 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau geschieden. Für das gemeinsame Kind wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen. A.i Das kantonale Migrationsamt des Kantons F._______ trat mit Verfügung vom 2. März 2020 auf das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung vom 6. November 2019 nicht ein. A.j Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und festzuhalten, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtliche massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in den Iran bis zum Entscheid abzusehen. Die Verfügung vom 2. März 2016 beziehungsweise vom 23. April 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Ebenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche «Verfahrensführung» zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer führte im Wiedererwägungsgesuch aus, dass die vorläufige Aufnahme seiner ehemaligen Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (Datum der Eröffnung) angeordnet worden sei. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter und habe zudem ein weit reichendes Besuchsrecht, welches er kontinuierlich und verantwortungsvoll wahrnehme. Es bestehe also ohne Zweifel ein enges, tatsächlich gelebtes Vater-Kind-Verhältnis, welches im Sinne der EMRK schützenswert sei. Der Anspruch des Kindes auf eine Beziehung zu seinem Vater wiege besonders schwer, da es aktenkundig Auffälligkeiten zeige, die sich verschlechtern würden, wenn der Vater von ihm dauerhaft getrennt werden würde. B.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ergänzte er sein Gesuch mit der Nachreichung eines Schreibens der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 21. Juni 2022. B.c Mit Verfügung vom 9. August 2023 - eröffnet am Folgetag - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 ab, stellte fest, die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Sie begründeten diesen Entscheid vor allem damit, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass er eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter spiele, und ihre Entwicklung ernsthaft gefährdet sei, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Auch seien die Anforderungen an Art. 8 EMRK erfüllt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von touristischen Aufenthalten ausgeübt werden könne. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügungen des SEM vom 2. März 2016 und 9. August 2023 seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin aIs unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Beizug des Asyldossiers der damaligen Eheleute B._______ und A._______. Zudem sei die deutschsprachige Bearbeitung des Dossiers anzuordnen. D. Mit superprovisorischer Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 12. September 2023 einen Vollzugsstopp. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2023 - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte dem Beschwerdeführer Frist an, sich über die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne der Erwägungen zu äussern, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (und Ergänzung vom Folgetag) reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. Die Vorinstanz gab am selben Tag ihre Vernehmlassung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 1. November 2023 fristgerecht. G. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. April 2024 mit, dass hinsichtlich der Frage, ob er in H._______ oder in I._______ Nothilfe zu beziehen habe, ein Entscheid ergangen und darin festgestellt worden sei, dass es sich vorliegend um schützenswerte Familienverhältnisse im Sinne der EMRK handle. Der Eingabe wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ (...) vom 14. März 2024 beigelegt. H. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 eingeladen, sich zur Eingabe vom 10. April 2024 und zum oben genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ (insbesondere zur Erwägung 4.3) vernehmen zu lassen. Diese reichten mit Eingabe vom 31. Juli 2024 eine Duplik ein, in welcher sie an ihrer Verfügung festhielten. Mit Schreiben vom 2. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B seiner Tochter und seiner ehemaligen Ehefrau inklusive eines Begleitschreibens zu den Akten und führte aus, die Kritik der Vorinstanz, seine Tochter könne sich nicht auf eine Aufenthaltsbewilligung berufen, sei damit obsolet geworden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2024 vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte sie ihre Vernehmlassung ein. K. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 13. September 2024 eine Stellungnahme die familiären Situation betreffend ein. L. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass für seine Tochter bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug eingereicht worden sei. Ebenfalls stellte er eine Verfahrensstandanfrage. M. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 29. Januar 2025 der Beiständin seiner Tochter ein. N. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Mailverkehr der Beiständin der Tochter mit der Kindsmutter sowie einer Mitarbeiterin der Organisation (...) ein. Auch wurde erneut um Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. O. Mit Schreiben vom 5. August 2025 antwortete das Gericht auf die Verfahrensstandanfrage. P. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 mit, dass eine neue Beiständin für seine Tochter eingesetzt worden sei, und legte einen von der Beiständin verfassten Bericht, datiert auf den 13. Februar 2026, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau sowie deren Tochter wurden (antragsgemäss) beigezogen (N [...], E-2055/2016, E-5547/2019 und E-2673/2020), haben auf den Entscheid jedoch keinen Einfluss. 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor.

5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung in den Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es in casu insbesondere auch unklar, ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt, das Besuchsrecht im Rahmen von touristischen Besuchen ausüben kann und ob die Anforderungen von Art. 8 EMRK erfüllt werden. 7.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand für das Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie für das Verfassen der Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: