opencaselaw.ch

E-5547/2019

E-5547/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin ersuchte am 20. Oktober 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Oktober 2015 kam das Kind B._______ zur Welt und wurde in das Verfahren einbezogen. B. Mit Verfügung des SEM vom 2. März 2016 stellte dieses fest, dass die Gesuchstellerinnen und der Ehemann beziehungsweise Kindsvater die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. D. Am 23. Oktober 2019 gelangten die Gesuchstellerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen und das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer E-2055/2016 weiterzuführen, die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. E. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Oktober 2019 einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 1.4 Die Gesuchstellerinnen sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2055/2016 vom 19. September 2019 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).

E. 3 Vorliegend wird revisionsweise im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen könnten neue Beweismittel ins Recht legen, welche für die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges relevant seien. Aus der eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 (vgl. Beilage 3) ergebe sich, dass der Ehemann ein Drogenproblem habe. Sodann hätten die Gesuchstellerin und ihr Mann am 15. Oktober 2019 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht (vgl. Beilage 6). Dieser Umstand sei dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannt gewesen. Es stehe ausser Frage, dass das getrennte Ehepaar gemeinsam ausreisen würde. Die Situation einer alleinstehenden "Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel" mit einem in der Zeitehe geborenen Kind sei im Iran eine andere, als die einer regulären Ehe. Mit der Erwägung im Beschwerdeurteil, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges "gelte unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden als Familie oder getrennt zurückkehrten" (vgl. Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019, E.6.3.7), sei diesem Element des Sachverhalts versehentlich nicht Rechnung getragen worden. Zudem wurde vorgetragen, mit dem nunmehr im Oktober 2019 eingeleiteten Scheidungsverfahren verliere die Gesuchstellerin in Bezug auf ihr Kind alle Rechte im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Sodann wurde ein Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 8. Oktober 2019 im Hinblick auf die Situation des Kindes (Gesuchstellerin) nach dem abweisenden Beschwerdeentscheid eingereicht. Überdies ergebe sich aus der kürzlich ergangenen Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass es den Gesuchstellerinnen nicht möglich sei beziehungsweise übermässig viel Zeit beanspruchen würde, bei den heimatlichen Behörden eine Amayesh-Karte zu erlangen, welche sie zum Aufenthalt in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat berechtige. In diesem Zusammenhang wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2019 (Beilage 4) und die Bestätigung des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), Anfrage Länderinformation vom 17. Oktober 2019 (Beilage 5), eingereicht.

E. 4.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die von den Gesuchstellerinnen eingereichten Beweismittel alle nach dem Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 entstanden sind. Die Situation des Kindes (Gesuchstellerin) betrifft sodann den Zeitraum nach dem am 19. September 2019 ergangenen Urteil. Dies betrifft ebenfalls die Vorbringen im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeleiteten Scheidungsverfahren. Die Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel können somit von vornherein nicht im Revisionsverfahren vorgebracht werden, sondern sind allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geltend zu machen (BVGE 2013/22 E. 3.1-13).

E. 4.2 Revisionsrechtlich relevant könnte somit überhaupt nur die neu vorgebrachte bereits vorbestandene Tatsache sein, dass der Ehemann und Vater ein Drogenproblem habe und dieses nun belegt werden könne. Allerdings wurde im Revisionsgesuch nicht hinreichend begründet, inwiefern dieser Umstand revisionsrechtlich erheblich sein soll. Das Gericht hat im Beschwerdeurteil vom E-2055/2016 den Umstand, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann seit dem Januar 2017 gemäss dem Entscheid bezüglich Eheschutzmassnahmen vom 20. April 2017 getrennt leben, bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt und diesen für die Gesuchstellerinnen in Beachtung dieses Umstandes für zumutbar erachtet (vgl. Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019, E.6.3.4), auch für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen und der Ehemann und Vater im Heimatstaat getrennt leben werde. Es ist weder ersichtlich noch wird substanziiert dargetan, warum sich aufgrund dieses Umstands und der nun eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 etwas an der vorgenommenen Einschätzung ändern sollte. Für appellatorische Kritik am Urteil besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Sofern sich in der Tat aus dem nun anhängig gemachten Scheidungsverfahren neue Umstände ergeben sollten, die geeignet wären, in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Beurteilung zu führen, wäre dies - wie bereits festgestellt - im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches geltend zu machen.

E. 4.3 Auf eine Überweisung der Eingabe vom 23. Oktober 2019 an das SEM zur Überprüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung wird verzichtet (vgl. auch BVGE 2013/22 E.).

E. 5 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine Revision des Urteils E-2055/2016 zu begründen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Oktober 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5547/2019 Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihr Kind B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019 (E-2055/2016). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ersuchte am 20. Oktober 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Oktober 2015 kam das Kind B._______ zur Welt und wurde in das Verfahren einbezogen. B. Mit Verfügung des SEM vom 2. März 2016 stellte dieses fest, dass die Gesuchstellerinnen und der Ehemann beziehungsweise Kindsvater die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. D. Am 23. Oktober 2019 gelangten die Gesuchstellerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen und das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer E-2055/2016 weiterzuführen, die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. E. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Oktober 2019 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4. Die Gesuchstellerinnen sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2055/2016 vom 19. September 2019 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 3. Vorliegend wird revisionsweise im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen könnten neue Beweismittel ins Recht legen, welche für die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges relevant seien. Aus der eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 (vgl. Beilage 3) ergebe sich, dass der Ehemann ein Drogenproblem habe. Sodann hätten die Gesuchstellerin und ihr Mann am 15. Oktober 2019 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht (vgl. Beilage 6). Dieser Umstand sei dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannt gewesen. Es stehe ausser Frage, dass das getrennte Ehepaar gemeinsam ausreisen würde. Die Situation einer alleinstehenden "Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel" mit einem in der Zeitehe geborenen Kind sei im Iran eine andere, als die einer regulären Ehe. Mit der Erwägung im Beschwerdeurteil, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges "gelte unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden als Familie oder getrennt zurückkehrten" (vgl. Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019, E.6.3.7), sei diesem Element des Sachverhalts versehentlich nicht Rechnung getragen worden. Zudem wurde vorgetragen, mit dem nunmehr im Oktober 2019 eingeleiteten Scheidungsverfahren verliere die Gesuchstellerin in Bezug auf ihr Kind alle Rechte im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Sodann wurde ein Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 8. Oktober 2019 im Hinblick auf die Situation des Kindes (Gesuchstellerin) nach dem abweisenden Beschwerdeentscheid eingereicht. Überdies ergebe sich aus der kürzlich ergangenen Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass es den Gesuchstellerinnen nicht möglich sei beziehungsweise übermässig viel Zeit beanspruchen würde, bei den heimatlichen Behörden eine Amayesh-Karte zu erlangen, welche sie zum Aufenthalt in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat berechtige. In diesem Zusammenhang wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2019 (Beilage 4) und die Bestätigung des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), Anfrage Länderinformation vom 17. Oktober 2019 (Beilage 5), eingereicht. 4. 4.1. Es ist zunächst festzustellen, dass die von den Gesuchstellerinnen eingereichten Beweismittel alle nach dem Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 entstanden sind. Die Situation des Kindes (Gesuchstellerin) betrifft sodann den Zeitraum nach dem am 19. September 2019 ergangenen Urteil. Dies betrifft ebenfalls die Vorbringen im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeleiteten Scheidungsverfahren. Die Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel können somit von vornherein nicht im Revisionsverfahren vorgebracht werden, sondern sind allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geltend zu machen (BVGE 2013/22 E. 3.1-13). 4.2. Revisionsrechtlich relevant könnte somit überhaupt nur die neu vorgebrachte bereits vorbestandene Tatsache sein, dass der Ehemann und Vater ein Drogenproblem habe und dieses nun belegt werden könne. Allerdings wurde im Revisionsgesuch nicht hinreichend begründet, inwiefern dieser Umstand revisionsrechtlich erheblich sein soll. Das Gericht hat im Beschwerdeurteil vom E-2055/2016 den Umstand, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann seit dem Januar 2017 gemäss dem Entscheid bezüglich Eheschutzmassnahmen vom 20. April 2017 getrennt leben, bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt und diesen für die Gesuchstellerinnen in Beachtung dieses Umstandes für zumutbar erachtet (vgl. Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019, E.6.3.4), auch für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen und der Ehemann und Vater im Heimatstaat getrennt leben werde. Es ist weder ersichtlich noch wird substanziiert dargetan, warum sich aufgrund dieses Umstands und der nun eingereichten Verfügung der Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 etwas an der vorgenommenen Einschätzung ändern sollte. Für appellatorische Kritik am Urteil besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Sofern sich in der Tat aus dem nun anhängig gemachten Scheidungsverfahren neue Umstände ergeben sollten, die geeignet wären, in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Beurteilung zu führen, wäre dies - wie bereits festgestellt - im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches geltend zu machen. 4.3. Auf eine Überweisung der Eingabe vom 23. Oktober 2019 an das SEM zur Überprüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung wird verzichtet (vgl. auch BVGE 2013/22 E.).

5. Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine Revision des Urteils E-2055/2016 zu begründen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Oktober 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou