Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 1) suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei irakische Staatsangehörige, jedoch in Teheran geboren. Im Iran habe sie über den Flüchtlingsausweis und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 23. Oktober 2013 habe sie geheiratet und anschliessend vergeblich versucht, sich im Iran einbürgern zu lassen. Im April/Mai 2014 sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom Direktor der Firma vergewaltigt worden. Da sie ille- gal gearbeitet habe, habe sie ihn nicht anzeigen können. Nachdem ihr da- maliger Ehemann, C._______, ihrem Arbeitgeber telefonisch mit einer An- zeige gedroht habe, habe dieser (der Arbeitgeber) sie wegen aussereheli- cher Beziehung angezeigt. Aus Angst deshalb gesteinigt zu werden, habe sie den Iran im Sommer 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann verlassen (vgl. SEM-Akten A6, A24 und A28). A.b Am 11. Oktober 2015 kam ihre Tochter B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) auf die Welt und wurde in das Verfahren einbezogen. A.c Mit Verfügung vom 2. März 2016 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerinnen und der Ehemann respektive Kindsvater die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. A.e Am 23. Oktober 2019 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit einer als Revisionsgesuch betitelten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil E-5547/2019 vom 14. November 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 20. November 2019 (Eingang SEM: 21. November 2019) ersuchten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin das SEM um Wiedererwägung seines Entscheids vom 2. März 2016 hinsicht- lich des Wegweisungsvollzugs. Dabei machten sie geltend, die Eheleute hätten ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 würde somit als alleinstehende Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel
E-2673/2020 Seite 3 mit einem in einer Zeitehe geborenen Kind in den Iran zurückkehren. Sie habe im Iran keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche, mit ihrem Kind eine fami- liäre Beziehung zu führen oder das (Teil-)Sorgerecht zu erhalten. Beim Ver- bleib beim Vater, ohne ausreichenden Kontakt zur Mutter, könne das Kind wieder psychisch krank werden. Die Verfügung der Opferhilfe belege die Drogenproblematik des Vaters; dieser dürfte keinen guten Einfluss auf die psychische Situation der Tochter haben. Ein aktueller Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) belege, dass bereits eine Entfernung aus der jetzigen engmaschigen Betreuung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Zustandes führen könnte. Eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige, dass es für sie eher un- wahrscheinlich wäre, eine Amayesh-Karte zu erlangen, oder aber über- mässig lange Zeit beanspruchen würde. Die Tochter sei bislang weder bei den iranischen noch den irakischen Behörden registriert worden und be- sitze keines der beiden Bürgerrechte. Die Beschwerdeführerinnen wären im Iran somit illegal Anwesende, weshalb der Zugang zur notwendigen psy- chiatrischen Infrastruktur zeitnah nicht möglich wäre. Als verstossene Frau aus einer Zeitehe und als Vergewaltigungsopfer würde die Beschwerde- führerin im Iran zudem doppelt geächtet. Die Beschwerdeführerinnen reichten einen Bericht der Beiständin vom (…) Oktober 2019, eine Verfügung der Opferhilfe vom (…) Oktober 2019, ein Scheidungsbegehren vom (…) Oktober 2019, eine Schnellrecherche der SFH vom 18. Oktober 2019, einen Bericht der KJPD vom (…) Oktober 2019 und eine E-Mail des UNHCR vom (…) Oktober 2019 zu den Akten. C. Mit Urteil vom (…) Januar 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und von C._______ rechtskräftig geschieden. D. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsge- such ab und erklärte seine Verfügung vom 2. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 25. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchten um Aufhebung der SEM-Verfügung vom 23. April 2020
E-2673/2020 Seite 4 und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumut- bar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die superprovisorische Verfügung eines Vollzugs- stopps, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Migrationsbehörden des Kantons (…), bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzu- sehen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen sowie eine Schnellrecherche der SFH vom (…) Oktober 2019 bei. F. Am 26. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Vollzug der Weg- weisung bleibe ausgesetzt und die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor- behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung in- nert Frist ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Am 18. Juni 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen das Doppel der Ver- nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin zwei Arzt- berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
E-2673/2020 Seite 5 J. Mit persönlicher Eingabe vom 24. August 2020 schilderte die Beschwerde- führerin 1 erneut ihre Situation und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. K. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten. L. Am 23. Dezember 2020 reichte sie einen Auszug aus der Mitteilung 56/2018 des UN-Kinderrechtsausschusses gegen die Schweiz nach. M. Mit Eingaben vom 8. Juni 2021 und vom 1. Juli 2021 reichte die Rechts- vertreterin je einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerinnen zu den Akten. N. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 6. August 2021 äusserte sich das SEM hinsichtlich des Amayesh-Status der Beschwerdeführerin 1 und des Kindswohls. O. Mit Replik vom 24. August 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung. P. In ihrer Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 erneut um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. Q. Am 10. Dezember 2021 wurde ein Bericht bezüglich des Wechsels der Bei- standsperson die Beschwerdeführerin 2 eingereicht. R. Die am 14. Dezember 2021 eingereichte Verfahrensstandanfrage des kan- tonalen Migrationsamtes wurde am 15. Dezember 2021 beantwortet. S. Am 19. Dezember 2021 wurde ein Bericht der KJPD das Kind betreffend
E-2673/2020 Seite 6 und am 11. Januar 2022 ein Verlaufsbericht (…) die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gereicht. T. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um bal- digen Abschluss des Verfahrens.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
E-2673/2020 Seite 7 (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat die Behandlung der Eingabe vom 20. November 2019 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetre- ten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der eingegangenen Ehe gemäss der im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Heiratsurkunde vom (…) 2013 um eine Dau- erehe handle. Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Nachteile aufgrund einer Zeitehe könnten daher nicht als einschlägig erachtet wer- den. Eine Dauerehe vermittle ihr einen Anspruch auf die iranische Staats- bürgerschaft. Aus dieser müsste sie bei einer Scheidung die Entlassung beantragen, sofern sie die iranische Staatsbürgerschaft ablegen möchte. Es sei davon auszugehen, dass sie mit C._______ eine reguläre Ehe ein- gegangen sei und demnach die iranische Staatsbürgerschaft besitze oder zumindest Anspruch darauf gehabt hätte. Die gemeinsame Tochter habe aufgrund der Staatsangehörigkeit ihres Vaters von Gesetzes wegen An- spruch auf die iranische Staatsbürgerschaft. Da gemäss iranischem Fami- lienrecht die Mutter das Sorgerecht für eine Tochter behalte, bis diese sie- ben Jahre alt sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihr der Kontakt bezie- hungsweise die Obhut ihrer Tochter bei einer Rückkehr in den Iran entzo- gen würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe weitere Ausführungen betreffend den Verstoss gegen Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterlassen. Somit seien weder ihren Ausführungen noch den Akten neue erhebliche Tatsachen zu entneh- men, welche die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
E-2673/2020 Seite 8 Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 (Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs in voller Kenntnis ihrer Situation als weibliches Vergewalti- gungsopfer) umzustossen vermöchten. Angesichts der Tatsache, dass sie ihren Aufenthaltstitel jahrelang habe er- neuern können, und ihre ganze Familie ebenfalls über diesen Status ver- füge, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Flüchtlingsaus- weis erneuern könne. An dieser Einschätzung vermöge auch die einge- reichte Schnellrecherche der SFH nichts zu ändern. Trotz verschiedener bürokratischer Hindernisse scheine es nicht unmöglich, dass sie wieder ei- nen Aufenthaltstitel erlangen könne. Die von der SFH verwendeten Quellen würden auf den Zeitpunkt vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts E-2055/2016 datieren, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Überlegungen im entsprechenden Urteil berücksichtigt worden seien. Zu- dem würden sich die Ausführungen im Bericht der SFH auf eine in einer Zeitehe geschlossene Heirat beziehen, was bei ihr nicht der Fall sei. Die (…) Tochter sei in der Schweiz geboren und dürfte sich in erster Linie an ihren Eltern orientieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits derart stark assimiliert sei, dass eine Reintegration (recte: Integration) im Heimatland verunmöglicht würde. Es sei zudem davon aus- zugehen, dass sie gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sei, weshalb ihr die Integration im Iran mit Unterstützung der Familie ohne grös- sere Probleme gelingen dürfte. Psychische Erkrankungen würden auch im Iran adäquat behandelt werden können; in Teheran bestehe, wenn auch nicht mehr eine gleich engmaschige, psychotherapeutische und sozialpä- dagogische Unterstützung wie in der Schweiz, zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Versorgung. Aus dem Schei- dungsurteil vom (…) Januar 2020 gehe hervor, dass die Tochter und C._______ eine gute Beziehung zueinander hätten und er sich auch in der Kinderbetreuung aktiv einbringe. Die Beschwerdeführerin 1 gestatte ihm, bei ihnen zu übernachten, damit er mehr Zeit mit der Tochter verbringen könne. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass er seine Verantwortung als Vater nicht wahrnehmen würde oder einen schlechten Einfluss aufgrund der (…) auf die Tochter haben sollte. Somit stehe ein allfälliger Verbleib beim Vater beziehungsweise ein regelmässiger Umgang mit ihm der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des Kindeswohls nicht ent- gegen. Die Rückkehr scheine, trotz mittlerweile vollzogener Scheidung und auch wenn sie in ihrer Heimat getrennt leben sollten, zumutbar.
E-2673/2020 Seite 9
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der neu entstandenen familiä- ren Situation und aufgrund der erschwerten Umstände infolge der Verge- waltigung (der Beschwerdeführerin 1) sowie betreffend den Zugang des Kindes zur benötigten Pflegeinfrastruktur nicht (mehr) gegeben. Den Be- schwerdeführerinnen wäre weder die legale Einreise noch ein legaler Auf- enthalt im Iran möglich, zumal dieser Entscheid den nationalstaatlichen Bestimmungen und Entscheidungen unterliege. Der Vollzug ihrer Wegwei- sung hätte sodann in den Irak zu erfolgen, zumal die Beschwerdeführerin ursprünglich aus D._______ stamme. Dieser wäre indes als unzumutbar zu qualifizieren. Die Situation einer geschiedenen, alleinstehenden Ausländerin ohne gülti- gen Aufenthaltstitel mit einem Kind im Iran sei eine andere als die einer regulären Ehefrau im intakten Familienverbund respektive einer bloss ge- trennten. Die Frage nach dem Charakter und den Rechtswirkungen einer unbefristeten Zeitehe dürfte sich mit der Scheidung erübrigt haben. Da die Beschwerdeführerin 1 das iranische Bürgerrecht nicht erlangt habe, hätte sie auch die Entlassung aus diesem nicht beantragen können. Es sei an- zunehmen, dass der faktisch schwache Anspruch auf eine neue Amayesh- Karte nach der Scheidung gänzlich erloschen sei. Weder der Umstand, dass ihre Eltern im Iran leben würden, noch die Tatsache, dass die nicht registrierte Tochter einen theoretischen Anspruch auf das Bürgerrecht habe, vermöge einen positiven Einfluss auf ein entsprechendes Gesuch auszuüben. Das korrekte Verhalten des Vaters, welches allein seiner konkreten Stel- lung in der Schweiz geschuldet sei, würde sich im Iran nicht fortsetzen und die Beschwerdeführerin 1 würde ihr Recht auf Obhut und Sorge faktisch nicht durchsetzen können. Nach Vollendung des siebten Lebensjahres der Tochter hätte sie gemäss iranischem Zivilrecht keine Ansprüche mehr, mit ihrem Kind eine familiäre Beziehung zu führen und das (Teil-)Sorgerecht zu erhalten. In seinem Heimatland wäre der Kindsvater ihr gegenüber in einer viel stärkeren Position und würde ihr freiwillig keine Rechte einräu- men. Diese Situation, beziehungsweise der Wegweisungsvollzug in eine solche, widerspreche dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter. Ein Wegweisungsvollzug verstiesse auch gegen Art. 2 CEDAW; die Diskri- minierung läge vorliegend zunächst darin, dass ihr das Sorgerecht für ihre Tochter nach deren siebten Lebensjahr entzogen würde und dass sie ihren
E-2673/2020 Seite 10 Vergewaltiger strafrechtlich nicht zur Verantwortung ziehen könne, weil sie aufgrund des iranischen Rechts befürchte, selber strafrechtlich belangt zu werden (faktische Diskriminierung von weiblichen Vergewaltigungsopfern). Hinsichtlich des Kindeswohls, dessen Vorrang vom SEM weder korrekt er- mittelt noch beachtet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die bestehende Kindesschutzmassnahme in den Iran übertragen werden könne. Der Obhutswechsel mit sieben Jahren ziehe einen unnötigen Bruch der Beziehungen nach sich. Zudem sei der Vater als alleiniger Inhaber der Obhut nicht geeignet. Die Tochter sei in der Schweiz – insbesondere durch die nötig gewordene Beistandschaft und die damit verbundene besonders umfassende Betreuung – aussergewöhnlich stark integriert und in die schweizerische Kultur eingebunden. Aufgrund der starken Zerrüttung der Ehe sei während der prägenden frühesten Kindheit der Tochter nicht die Kernfamilie, sondern die übrige – schweizerisch geprägte – soziale Einbet- tung dominant gewesen. Die Tochter spreche Schweizer Mundart und sei während der Pandemie-Massnahmen wegen der psychischen Labilität der Mutter dauerhaft in der Kindertagesstätte betreut worden. Die Beziehung zur Mutter habe sich wegen deren Traumatisierung aktenkundig nicht zu einer sicheren Bindung entwickelt. Das Kind respektive die Familie habe der dauerhaften Unterstützung durch staatliche Kindesschutzmassnah- men bedurft. Es sei von existenziellem Interesse des Kindes, dass die an- geschlagene psychische Gesundheit der Mutter gefördert werde. Aufgrund der Scheidung wäre die zu erwartende medizinische und psychologische Betreuung der Beschwerdeführerinnen klar ungenügend, da sie aufgrund des illegalen Aufenthalts im Iran – zumindest während einer untragbar lan- gen Zeit bis zur allfälligen Legalisierung ihres Status – keinen Zugang zur notwendigen regulären medizinischen Infrastruktur hätten. Durch die Un- terbrechung der Betreuung würde das Kindeswohl ernsthaft gefährdet. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch das Kind würden unter (…) lei- den und damit zu einer Risikogruppe gehören, was ihren Wegweisungs- vollzug in den Iran, der besonders stark unter der Corona-Pandemie leide, unzumutbar mache.
E. 4.3 In seiner ergänzenden Vernehmlassung hält das SEM an seinen Aus- führungen fest und fügt an, auf der im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1 vom (…) 2013 sei explizit vermerkt, dass es sich um eine religiös geschlossene Dauerehe handle. Durch das Schliessen einer Dauerehe mit einem iranischen Staats- angehörigen erlange eine ausländische Frau automatisch die iranische
E-2673/2020 Seite 11 Staatsbürgerschaft und verliere diese auch durch eine Scheidung nicht wieder. Zwar sei vorliegend nicht abschliessend belegt, dass die religiös geschlossene Ehe auch offiziell registriert worden sei. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin 1 und ihr damaliger Mann auf diesen Schritt und damit auf das Erlangen der iranischen Staats- bürgerschaft der Beschwerdeführerin 1 hätten verzichten sollen. Die in der Beschwerde erwähnten Schilderungen anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie vergeblich versucht habe, das iranische Bürgerrecht zu erlangen, könn- ten nicht geglaubt werden, da diese auf der falschen Angabe basieren wür- den, wonach sie lediglich eine Zeitehe geschlossen habe. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass sie entgegen ihrer Angaben mit ihrer Heirat die ira- nische Staatsbürgerschaft erlangt habe und diese nach wie vor besitze. Allfällige Erwägungen zum Verlust des Amayesh-Status einer ausländi- schen Staatsangehörigen durch Verlassen des Irans seien somit hinfällig. Bezüglich des Kindeswohls würden sich in den Akten keine Hinweise da- rauf finden, dass sich aus dem Übergang des Sorgerechts auf den Vater nach Abschluss des siebten Lebensjahrs der Tochter für diese Nachteile ergeben könnten oder der Vater beispielsweise den Kontakt zwischen Mut- ter und Tochter behindern sollte. Bei den in der Beschwerde geltend ge- machten entsprechenden Befürchtungen handle es sich um nicht weiter belegte und den vorliegenden Unterlagen widersprechende Vermutungen.
E. 4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen ergänzend fest, es habe sich bei der heute geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin 1 um eine religiöse, zeitlich unbegrenzte Zeitehe und nicht um eine reguläre, of- fiziell anerkannte Eheschliessung gehandelt, was aus zahlreichen Stellen der Anhörungen hervorgehe: So habe die Beschwerdeführerin 1 keine ira- nische Identitätskarte besessen, weshalb sie nicht offiziell, sondern aus- schliesslich religiös habe heiraten können. Dass die Eheschliessung nach iranischem Recht nicht regulär gewesen sei, würden die präzisen und schlüssigen Aussagen in der Anhörung des Ex-Ehemannes bestätigen: Dessen Vater habe ihm aus Protest gegen die Eheschliessung seinen Per- sonalausweis nicht herausgegeben, weshalb sich das Paar nur religiös habe trauen lassen können. Das Ehezertifikat sei in arabischer Sprache abgefasst worden, was eine Besonderheit darstelle. Ferner sei die Be- schwerdeführerin 1 nicht im Ausweis ihres Ex-Ehemannes eingetragen ge- wesen.
E-2673/2020 Seite 12 Der präzise Charakter der Eheschliessung sei sodann zweitrangig. Dass die Beschwerdeführerin 1 die iranische Staatsangehörigkeit nicht beses- sen habe, gehe deutlich aus sämtlichen Anhörungen der damaligen Ehe- leute hervor, insbesondere auch, dass sie als Ausländerin im Iran vielfälti- gen rechtlichen Einschränkungen unterlegen habe. Der Schluss der Vor- instanz, sie habe die iranische Staatsbürgerschaft besessen, könne nicht nachvollzogen werden. Ihr Ex-Ehemann habe bereits in seiner Anhörung erklärt, dass seine Frau als Ausländerin bei Stellenantritt eine Bürgschaft habe vorweisen müssen, und als Einwand gegen eine polizeiliche Anzeige gegen den Täter den Umstand, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, er- wähnt. Zudem habe er ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb sie nicht regulär geheiratet hätten, wobei er auch den theoretischen An- spruch auf Einbürgerung eingeräumt habe. Sie hätten sich auch nicht an- gestrengt, die Vergewaltigung feststellen zu lassen, da für Personen mit Amayesh-Status der Rechtsweg faktisch ausgeschlossen sei. Des Weite- ren sei die Beschwerdeführerin 1 nach der Vergewaltigung in einem, von einem Hilfswerk für irakische Flüchtlinge geführten, arabischen Spital ge- pflegt worden, weil sie als Ausländerin keine ID oder Versicherungskarte gehabt habe und deshalb nicht in ein reguläres Spital habe gehen können. Sie habe sodann bereits im Personalienblatt in der Rubrik Staatsangehö- rigkeit «Irak» eingetragen und in der BzP und der Anhörung mehrfach an- gegeben, dass sie im Iran lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für jeweils ein Jahr gehabt und nach der Heirat vergeblich versucht habe, sich einbür- gern zu lassen. Weiter habe sie erklärt, dass sie illegal gearbeitet habe, weil sie nicht eingebürgert gewesen sei. Die implizite Hypothese der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ex-Ehemann könnten diese Aussagen erfunden haben, lasse sich nicht aufrechterhalten. Es gebe kei- nen Grund, dass sie auf das Erlangen der iranischen Staatsbürgerschaft verzichtet hätte; vielmehr habe sie diese nicht erhalten. Sowohl der nicht offizielle Charakter der religiösen Eheschliessung als auch der Ausländer- status müsse als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht qualifiziert werden. Weshalb die Vorinstanz die (…) und die Verurteilung des Vaters der Be- schwerdeführerin 2 bei ihren Ausführungen zum Kindeswohl konsequent ausblende, sei nicht verständlich. Bereits das abweisende Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts, welches vor der Scheidung und dem manifest werden des (…) des Vaters ergangen sei, sei davon ausgegangen, dass dieser den Beschwerdeführerinnen im Iran nur in beschränktem Umfang Unterstützung würde bieten können. Die Beiständin der Tochter führe fer- ner die zu befürchtende Trennung der Tochter von der Mutter als eine von
E-2673/2020 Seite 13 mehreren, mit Anweisung des Wegweisungsvollzugs drohenden negativen Folgen für die Tochter auf.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8).
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26). Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Behand- lungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von proble- matischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5).
E-2673/2020 Seite 14
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine im Iran geborene Flüchtlingsfrau mit irakischer Staatsangehörigkeit. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse für eine Rückkehr in den Iran vorliegen.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei der nun geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ex-Ehemann gemäss dem eingereichten religiösen Trauschein wohl eher um eine Dauerehe gehandelt haben dürfte. Dies ist indes – wie von den Beschwerdeführerinnen selber darge- tan – nach der Scheidung nicht mehr von Bedeutung. Hingegen ist die Frage, ob eine offizielle Registrierung der Eheschliessung erfolgte, aus- schlaggebend. Sie ist Voraussetzung, um eine iranische Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführerin 1 annehmen zu können. Entgegen der Ein- schätzung der Vorinstanz ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Eheschliessung offiziell registriert wurde.
E. 6.2.1 Gemäss diversen Quellen würden nur reguläre Ehen (das heisst sol- che, die rechtmässig, mithin in der Schenasnameh [Personenstandsur- kunde] eingetragen sind) es erlauben, die iranische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Eine nicht-registrierte Ehe ist zwar religiös gültig und führt nicht zur Bestrafung wegen "unmoralischem Verhalten", sie sei aber nicht legal, mithin rechtlich nicht geschützt (vgl. Rahbari, Layla, Marriage in Iran: Women Caught Between Shi’i and State Law, 01.2019, https://www.rese- archgate.net/profile/Ladan-Rahbari/publication/335905845_Marriage_in_ Iran_Women_Caught_Between_Shi%27i_and_State_Law/links/ 5e4905be299bf1cdb92e3e91/Marriage-in-Iran-Women-Caught-Between- Shii-and-State-Law.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, 4. November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/191104-irn-ira- kische-frau-amayesh-de.pdf, S. 4, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Land- info, Iran: Passports ID and civil Status Documents, 20.04.2022, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-ci- vil-status-documnents-05012021.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen- tation [ACCORD]), Anfragebeantwortung zum Iran: Gültigkeit der Nachre- gistrierung einer traditionell geschlossenen Ehe, 14.12.2021, https://www.ecoi.net/en/document/2065240.html, zuletzt abgerufen am
E-2673/2020 Seite 15 20.04.2022). Bi-nationale Paare haben für die Registrierung einer Heirat zudem zusätzliche offizielle Dokumente einzureichen (Reisepässe, Visa und Geburtszertifikate; vgl. betreffend mit Ausländern verheiratete Irane- rinnen: European Network on Statelessness (ENS)/ Institute on Stateless- ness and Inclusion [ISI], Statelessness in Iran – Country Position Paper, 11.2019, https://statelessjourneys.org/wpcontent/uploads/StatelessJour- neys-Iran-final.pdf, S. 9 ff., zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Auf der Web- seite des iranischen Aussenministeriums finden sich Informationen zur Ausstellung einer Identitätskarte (Schenasnameh) für eine ausländische Frau, die einen Iraner geheiratet hat (صدور شناسنامه خانم خارج ی با همسر ی ران یا). Auf der Seite wird aufgeführt, dass ein iranisches Heiratsregistrierungsdo- kument (مدرک ثبت ازدواج ی ران یا) vorgelegt werden muss, neben der Geburts- urkunde/Identitätskarte der Frau und des Schenasnameh des Ehemannes (Service-Desk Form – Ausstellung eines Schenasnameh für eine Auslän- derin, die mit einem Iraner verheiratet ist [mfa.gov.ir], zuletzt abgerufen am 20.04.2022; bestätigt in: Zahedi, Ashraf, Transnational Marriages, Gen- dered Citizenship, and the Dilemma of Iranian Women Married to Afghan Men, in: Iranian Studies, 40 (2), 16.04.2007, https://doi.org/10.1080/00210860701269568, zuletzt abgerufen am 20.04.2022).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 führte anlässlich beider Anhörungen über- einstimmend aus, dass sie und ihr Ehemann religiös geheiratet haben, die Ehe indes nicht offiziell registriert wurde (vgl. A24 F95 ff. und A28 F8 ff.). Den Protokollen der BzP und der ersten Anhörung sind sodann zahlreiche Aussagen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin 1 mangels Ein- bürgerung Nachteile erfahren hat, die nicht nur in direktem Zusammenhang mit der vorgebrachten – von der Vorinstanz (und teilweise des Bundesver- waltungsgerichts) als unglaubhaft qualifizierten – Verfolgung stehen (vgl. A6 Ziff. 7.02 S. 9 und A24 F95 ff., F102, F104, F120, F140, F155 ff. und F160 ff.). Diese Schilderungen finden sich auch in den Aussagen des Ex- Ehemannes wieder (vgl. N […], B5 S. 7 und B21 F58 f., F63 ff., F74 ff., F111 ff. und F126). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie und ihr Ex-Ehemann, die zum Zeitpunkt der Anhörungen noch verheiratet waren, hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit unwahre Angaben hätte machen sol- len, zumal ihre Asylgesuche damals (auch hinsichtlich des Wegweisungs- vollzugs) als Familie behandelt wurden.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist überwiegend glaubhaft, dass die Beschwer- deführerin 1 die iranische Staatsangehörigkeit mangels Registrierung ihrer
E-2673/2020 Seite 16 damaligen Eheschliessung nicht erlangt hat. Es sei zwar möglich, eine Hei- rat später zu registrieren (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Information on the nationality of a Filipino woman married to an Iranian national, 01.08.1992, https://www.refworld.org/docid/3ae6ac2010.html, zu- letzt abgerufen am 20.04.2022). Da die Beschwerdeführerin 1 heute ge- schieden ist, ist aber davon auszugehen, dass dies nicht mehr in Frage kommt.
E. 6.3 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auch ohne ira- nische Staatsangehörigkeit in den Iran zurückkehren könnten.
E. 6.3.1 Personen mit Amayesh-Karten verlieren bei einer Ausreise aus dem Iran ihren Aufenthaltsstatus, weil der Amayesh-Status eine Ausreise nicht erlaubt. Kehren diese Personen in den Iran zurück, gelten sie als illegale Immigranten und Immigrantinnen. Es ist ungewiss, ob ein Antrag der iraki- schen Beschwerdeführerin 1 auf eine neue Amayesh-Karte zum Erhalt der Karte führen würde. Den konsultierten Quellen sind keine eindeutigen Aus- sagen zu entnehmen. Laut Lifos (Swedish Migration Board's centre for country information and country analysis, Afghaner i Iran, 18. Februar 2019, S.10 f.: www.ecoi.net/en/file/local/2004934/190225202.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022) gibt es für eine Person, die ihren Amayesh-Sta- tus in Folge einer verpassten Registrierung verloren hat, keine Möglichkeit einer Neuregistrierung. Gemäss einer Kontaktperson des iranischen Bu- reau for Aliens and Foreign Immigrants Affairs (BAFIA), hat eine irakische Frau, welche eine Zeitehe mit einem iranischen Mann eingegangen ist, auf- grund der illegalen Ausreise kein prioritäres Recht auf die Erneuerung der Amayesh-Karte (vgl. SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh- Karte einer irakischen Staatsangehörigen, 4. November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/191104-irn-ira- kische-frau-amayesh-de.pdf, S. 5 f., zuletzt abgerufen am 20.04.2022).
E. 6.3.2 Indem die Beschwerdeführerin 1 den Iran illegal verlassen hat, ver- fügt sie im heutigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit über keinen Aufenthaltsstatus im Iran (vgl. A24 F183). Auch wenn, wie bereits in E. 6.2 festgehalten, nicht davon auszugehen ist, dass sie eine Zeitehe eingegan- gen war, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie nicht einfach als Auslän- derin einen iranischen Mann geheiratet hat, sondern selbst bereits im Iran geboren und dort aufgewachsen ist. Gleichwohl ist aber davon auszuge- hen, dass die (Wieder-)Erlangung eines Aufenthaltsstatus im Iran für sie,
E-2673/2020 Seite 17 als inzwischen geschiedene Frau, zumindest mit hohen bürokratischen und allenfalls auch finanziellen Hürden verbunden wäre.
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin 2, Kind eines iranischen Vaters, kann die ira- nische Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres erlangen. Es wird auch dafür eine registrierte Heirat der Eltern vorausgesetzt (vgl. Delavari, Eliyeh (Maastricht University), Report on Citizenship Law: Iran, 20.09.2020,https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/68415/RSCAS_ GLOBALCIT_CR_2020_13%5B2%5D.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; European Network on Statelessness (ENS)/ Institute on State- lessness and Inclusion (ISI), Statelessness in Iran – Country Position Pa- per, 11.2019, https://statelessjourneys.org/wpcontent/uploads/Stateless- Journeys-Iran-final.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Samadi, Sabha, Who is left out? Hidden Patterns of Birth Under-registration A Case Study about Iran, 2017, https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:1069651/ FULLTEXT01.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Nachdem festgestellt wurde, dass die Eheschliessung nicht registriert wurde, ist auch davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht iranische Staatsbürgerin ist. In den konsultierten Quellen finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine nicht-iranische Mutter eines iranischen Kindes berechtigt wäre, die iranische Staatsangehörigkeit zu beantragen oder diese automatisch von ihrem Kind auf sie übertragen würde. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 über ihr Kind einen Aufenthaltsstatus im Iran erlangen könnte.
E. 6.3.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit erheblichen administrativen Hürden einen Aufenthaltsstatus für sich und ihre Tochter erlangen könnte.
E. 6.4 Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht indes zum heutigen Zeitpunkt insbesondere das Kindswohl. Seit dem letzten Urteil vom November 2019 hat sich die Situation des Kindes dahingehend im Wesentlichen verändert, als die Eltern geschieden sind, mithin die Situation im Iran bei einer allfälligen Rückkehr dorthin, selbst wenn beide Eltern zu- rückkehren sollten, nicht mehr dieselbe wäre.
E. 6.4.1 Das iranische Sorgerecht wird im Zivilgesetzbuch ( قانون ی مدن ) gere- gelt. Gemäss Artikel 1169 behält die Mutter für die ersten zwei Lebensjahre das Sorgerecht für ein Kind, beziehungsweise für Mädchen bis zum sieb-
E-2673/2020 Seite 18 ten Altersjahr, danach geht dieses auf den Vater über (https://rc.ma- jlis.ir/fa/law/show/92778, zuletzt abgerufen am 20.04.2022 und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Iran, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034455/DE_BAMF_Laenderre- port_28_Iran_July-2020.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022).
E. 6.4.2 Es besteht vor diesem Hintergrund eine begründete Befürchtung der Beschwerdeführerin 1, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran das Sorge- recht für ihre in der Schweiz geborene, heute (…) Tochter nach deren sieb- ten Geburtstag entzogen wird und dieses auf den Vater übergeht. Seit der Scheidung im Januar 2020 lebte das Kind indes immer mit der Mutter. So- wohl beim Vater als auch bei der Mutter bestehen Zweifel, dass sie – be- rücksichtigt man alle Umstände des vorliegenden Falles – heute bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage wären, dem Kind den geforderten Rah- men für eine gesunde Entwicklung zu bieten. Dies insbesondere ange- sichts der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Arzt- zeugnis vom 20. Dezember 2021 mit u.a. der Diagnose […]) und des Va- ters (vgl. Verfügung betreffend Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 bzgl. des- sen […]). Zwar besteht – gemäss Auskunft der Beiständin vom 10. Februar 2020 – mittlerweile eine gute Vater-Kind-Beziehung, welche auch der eng- maschigen Betreuung geschuldet ist. Den Berichten der KJPD (…) aus dem Jahr 2021 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 auf einen starken Rückhalt ihrer Mutter angewiesen ist. Beim Wechsel in das fremde Umfeld wäre sie ohne Zweifel noch auf einen deutlich stärkeren Rückhalt angewiesen. Es ist im Lichte der heutigen Situation nicht ersicht- lich, wo dieser verfügbar sein sollte, insbesondere wenn die Beschwerde- führerin 2 angesichts des iranischen Sorgerechts mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit neu von der Mutter zum Vater umziehen müsste. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte sich aber auch ein Zusammenleben mit der Mutter im Iran nicht einfach gestalten, da diese allenfalls nicht ohne Weiteres ihren Unterhalt bestreiten könnte (vgl. E. 6.5).
E. 6.5 Bei einer heutigen Rückkehr in den Iran sähe sich die Beschwerdefüh- rerin 1 zusätzlich mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. A6 S. 9 und A24 F96) konfrontiert, wobei nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann Unterstützung erhielte. Wie bereits in E. 6.4 erwähnt, ist auch der erheblich beeinträchtigten Ge- sundheit der Beschwerdeführerin 1 Rechnung zu tragen. Gemäss Arztbe- richt der (…) vom 20. Dezember 2021 wurde bei ihr eine (…) diagnostiziert. Ihre schwere psychische Symptomatik habe sich seit dem letzten Verlaufs- bericht vom 24. Juni 2021 weiter chronifiziert. Die gesundheitliche Situation
E-2673/2020 Seite 19 der Beschwerdeführerin 1 hat bereits für sich alleine Gewicht, wirkt sich aber vor allem auch negativ auf ihre Fähigkeiten aus, die bereits genannten Hürden (Registrierung, allfällige Betreuung des Kindes, Arbeitssuche) bei einer Rückkehr in den Iran zu überwinden.
E. 6.6 Im Lichte der geschilderten Umstände ist zu schliessen, dass – in Ab- weichung zu den Ausführungen in den bereits ergangenen Urteilen E-2055/2016 vom 19. September 2019 und E-5547/2019 vom 14. Novem- ber 2019 – aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem iranischen Ehegatten und den Folgen daraus, insbesondere der Gefähr- dung des Kindeswohls bei einer Rückkehr in den Iran, Wiedererwägungs- gründe im Sinne einer Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Unzu- mutbarkeit gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist daher im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qua- lifizieren.
E. 6.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen sich in den Irak begeben könnten.
E. 6.7.1 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in den Irak zwar nicht geprüft. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht jedoch kein Anlass das Verfahren zwecks Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.7.2 Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass die Mutter der Be- schwerdeführerin 1 ursprünglich aus D._______ und der Vater aus E._______ – also beide aus dem Zentralirak – stammen (vgl. A6 Ziffn. 1.12 und 3.0).
E. 6.7.3 Betreffend den Zentralirak hat das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt, dass diese Region als Ge- gend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivi- listen gilt und (Suizid-)-Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen. Dies wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. Urteil E-5412/2017 vom 30. April 2020, E. 7.3.2.2 m.w.H., vgl. auch BVGE 2013/1 betr. Mossul).
E. 6.7.4 Die Herkunft der Beschwerdeführerin 1 aus Zentralirak ist unbestrit- ten. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist ein Wegweisungsvollzug in den Zentralirak auch im vorliegenden Fall unzumutbar.
E-2673/2020 Seite 20
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in der angefochte- nen Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Be- schwerdeführerinnen aus der Schweiz zu Unrecht bestätigt hat.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach – da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen – gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
23. April 2020 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be- schwerdeführerinnen in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
2. März 2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Bei dieser Sachlage kann auf eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und Replik verzichtet werden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos- ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– (inklusive Auslagen) zuzuspre- chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2673/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 wird aufgehoben und dieses angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 2. März 2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2’000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2673/2020 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei irakische Staatsangehörige, jedoch in Teheran geboren. Im Iran habe sie über den Flüchtlingsausweis und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 23. Oktober 2013 habe sie geheiratet und anschliessend vergeblich versucht, sich im Iran einbürgern zu lassen. Im April/Mai 2014 sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom Direktor der Firma vergewaltigt worden. Da sie illegal gearbeitet habe, habe sie ihn nicht anzeigen können. Nachdem ihr damaliger Ehemann, C._______, ihrem Arbeitgeber telefonisch mit einer Anzeige gedroht habe, habe dieser (der Arbeitgeber) sie wegen ausserehelicher Beziehung angezeigt. Aus Angst deshalb gesteinigt zu werden, habe sie den Iran im Sommer 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann verlassen (vgl. SEM-Akten A6, A24 und A28). A.b Am 11. Oktober 2015 kam ihre Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) auf die Welt und wurde in das Verfahren einbezogen. A.c Mit Verfügung vom 2. März 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen und der Ehemann respektive Kindsvater die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 ab. A.e Am 23. Oktober 2019 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit einer als Revisionsgesuch betitelten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil E-5547/2019 vom 14. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 20. November 2019 (Eingang SEM: 21. November 2019) ersuchten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin das SEM um Wiedererwägung seines Entscheids vom 2. März 2016 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Dabei machten sie geltend, die Eheleute hätten ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 würde somit als alleinstehende Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel mit einem in einer Zeitehe geborenen Kind in den Iran zurückkehren. Sie habe im Iran keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche, mit ihrem Kind eine familiäre Beziehung zu führen oder das (Teil-)Sorgerecht zu erhalten. Beim Verbleib beim Vater, ohne ausreichenden Kontakt zur Mutter, könne das Kind wieder psychisch krank werden. Die Verfügung der Opferhilfe belege die Drogenproblematik des Vaters; dieser dürfte keinen guten Einfluss auf die psychische Situation der Tochter haben. Ein aktueller Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) belege, dass bereits eine Entfernung aus der jetzigen engmaschigen Betreuung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Zustandes führen könnte. Eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige, dass es für sie eher unwahrscheinlich wäre, eine Amayesh-Karte zu erlangen, oder aber übermässig lange Zeit beanspruchen würde. Die Tochter sei bislang weder bei den iranischen noch den irakischen Behörden registriert worden und besitze keines der beiden Bürgerrechte. Die Beschwerdeführerinnen wären im Iran somit illegal Anwesende, weshalb der Zugang zur notwendigen psychiatrischen Infrastruktur zeitnah nicht möglich wäre. Als verstossene Frau aus einer Zeitehe und als Vergewaltigungsopfer würde die Beschwerdeführerin im Iran zudem doppelt geächtet. Die Beschwerdeführerinnen reichten einen Bericht der Beiständin vom (...) Oktober 2019, eine Verfügung der Opferhilfe vom (...) Oktober 2019, ein Scheidungsbegehren vom (...) Oktober 2019, eine Schnellrecherche der SFH vom 18. Oktober 2019, einen Bericht der KJPD vom (...) Oktober 2019 und eine E-Mail des UNHCR vom (...) Oktober 2019 zu den Akten. C. Mit Urteil vom (...) Januar 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und von C._______ rechtskräftig geschieden. D. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 2. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchten um Aufhebung der SEM-Verfügung vom 23. April 2020 und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die superprovisorische Verfügung eines Vollzugsstopps, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Migrationsbehörden des Kantons (...), bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen sowie eine Schnellrecherche der SFH vom (...) Oktober 2019 bei. F. Am 26. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt und die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Am 18. Juni 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen das Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. J. Mit persönlicher Eingabe vom 24. August 2020 schilderte die Beschwerdeführerin 1 erneut ihre Situation und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. K. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten. L. Am 23. Dezember 2020 reichte sie einen Auszug aus der Mitteilung 56/2018 des UN-Kinderrechtsausschusses gegen die Schweiz nach. M. Mit Eingaben vom 8. Juni 2021 und vom 1. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin je einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerinnen zu den Akten. N. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 6. August 2021 äusserte sich das SEM hinsichtlich des Amayesh-Status der Beschwerdeführerin 1 und des Kindswohls. O. Mit Replik vom 24. August 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung. P. In ihrer Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 erneut um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. Q. Am 10. Dezember 2021 wurde ein Bericht bezüglich des Wechsels der Beistandsperson die Beschwerdeführerin 2 eingereicht. R. Die am 14. Dezember 2021 eingereichte Verfahrensstandanfrage des kantonalen Migrationsamtes wurde am 15. Dezember 2021 beantwortet. S. Am 19. Dezember 2021 wurde ein Bericht der KJPD das Kind betreffend und am 11. Januar 2022 ein Verlaufsbericht (...) die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gereicht. T. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um baldigen Abschluss des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat die Behandlung der Eingabe vom 20. November 2019 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der eingegangenen Ehe gemäss der im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Heiratsurkunde vom (...) 2013 um eine Dauerehe handle. Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Nachteile aufgrund einer Zeitehe könnten daher nicht als einschlägig erachtet werden. Eine Dauerehe vermittle ihr einen Anspruch auf die iranische Staatsbürgerschaft. Aus dieser müsste sie bei einer Scheidung die Entlassung beantragen, sofern sie die iranische Staatsbürgerschaft ablegen möchte. Es sei davon auszugehen, dass sie mit C._______ eine reguläre Ehe eingegangen sei und demnach die iranische Staatsbürgerschaft besitze oder zumindest Anspruch darauf gehabt hätte. Die gemeinsame Tochter habe aufgrund der Staatsangehörigkeit ihres Vaters von Gesetzes wegen Anspruch auf die iranische Staatsbürgerschaft. Da gemäss iranischem Familienrecht die Mutter das Sorgerecht für eine Tochter behalte, bis diese sieben Jahre alt sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihr der Kontakt beziehungsweise die Obhut ihrer Tochter bei einer Rückkehr in den Iran entzogen würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe weitere Ausführungen betreffend den Verstoss gegen Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterlassen. Somit seien weder ihren Ausführungen noch den Akten neue erhebliche Tatsachen zu entnehmen, welche die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-2055/2016 vom 19. September 2019 (Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in voller Kenntnis ihrer Situation als weibliches Vergewaltigungsopfer) umzustossen vermöchten. Angesichts der Tatsache, dass sie ihren Aufenthaltstitel jahrelang habe erneuern können, und ihre ganze Familie ebenfalls über diesen Status verfüge, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Flüchtlingsausweis erneuern könne. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Schnellrecherche der SFH nichts zu ändern. Trotz verschiedener bürokratischer Hindernisse scheine es nicht unmöglich, dass sie wieder einen Aufenthaltstitel erlangen könne. Die von der SFH verwendeten Quellen würden auf den Zeitpunkt vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2055/2016 datieren, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Überlegungen im entsprechenden Urteil berücksichtigt worden seien. Zudem würden sich die Ausführungen im Bericht der SFH auf eine in einer Zeitehe geschlossene Heirat beziehen, was bei ihr nicht der Fall sei. Die (...) Tochter sei in der Schweiz geboren und dürfte sich in erster Linie an ihren Eltern orientieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits derart stark assimiliert sei, dass eine Reintegration (recte: Integration) im Heimatland verunmöglicht würde. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sei, weshalb ihr die Integration im Iran mit Unterstützung der Familie ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Psychische Erkrankungen würden auch im Iran adäquat behandelt werden können; in Teheran bestehe, wenn auch nicht mehr eine gleich engmaschige, psychotherapeutische und sozialpädagogische Unterstützung wie in der Schweiz, zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Versorgung. Aus dem Scheidungsurteil vom (...) Januar 2020 gehe hervor, dass die Tochter und C._______ eine gute Beziehung zueinander hätten und er sich auch in der Kinderbetreuung aktiv einbringe. Die Beschwerdeführerin 1 gestatte ihm, bei ihnen zu übernachten, damit er mehr Zeit mit der Tochter verbringen könne. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass er seine Verantwortung als Vater nicht wahrnehmen würde oder einen schlechten Einfluss aufgrund der (...) auf die Tochter haben sollte. Somit stehe ein allfälliger Verbleib beim Vater beziehungsweise ein regelmässiger Umgang mit ihm der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des Kindeswohls nicht entgegen. Die Rückkehr scheine, trotz mittlerweile vollzogener Scheidung und auch wenn sie in ihrer Heimat getrennt leben sollten, zumutbar. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der neu entstandenen familiären Situation und aufgrund der erschwerten Umstände infolge der Vergewaltigung (der Beschwerdeführerin 1) sowie betreffend den Zugang des Kindes zur benötigten Pflegeinfrastruktur nicht (mehr) gegeben. Den Beschwerdeführerinnen wäre weder die legale Einreise noch ein legaler Aufenthalt im Iran möglich, zumal dieser Entscheid den nationalstaatlichen Bestimmungen und Entscheidungen unterliege. Der Vollzug ihrer Wegweisung hätte sodann in den Irak zu erfolgen, zumal die Beschwerdeführerin ursprünglich aus D._______ stamme. Dieser wäre indes als unzumutbar zu qualifizieren. Die Situation einer geschiedenen, alleinstehenden Ausländerin ohne gültigen Aufenthaltstitel mit einem Kind im Iran sei eine andere als die einer regulären Ehefrau im intakten Familienverbund respektive einer bloss getrennten. Die Frage nach dem Charakter und den Rechtswirkungen einer unbefristeten Zeitehe dürfte sich mit der Scheidung erübrigt haben. Da die Beschwerdeführerin 1 das iranische Bürgerrecht nicht erlangt habe, hätte sie auch die Entlassung aus diesem nicht beantragen können. Es sei anzunehmen, dass der faktisch schwache Anspruch auf eine neue Amayesh-Karte nach der Scheidung gänzlich erloschen sei. Weder der Umstand, dass ihre Eltern im Iran leben würden, noch die Tatsache, dass die nicht registrierte Tochter einen theoretischen Anspruch auf das Bürgerrecht habe, vermöge einen positiven Einfluss auf ein entsprechendes Gesuch auszuüben. Das korrekte Verhalten des Vaters, welches allein seiner konkreten Stellung in der Schweiz geschuldet sei, würde sich im Iran nicht fortsetzen und die Beschwerdeführerin 1 würde ihr Recht auf Obhut und Sorge faktisch nicht durchsetzen können. Nach Vollendung des siebten Lebensjahres der Tochter hätte sie gemäss iranischem Zivilrecht keine Ansprüche mehr, mit ihrem Kind eine familiäre Beziehung zu führen und das (Teil-)Sorgerecht zu erhalten. In seinem Heimatland wäre der Kindsvater ihr gegenüber in einer viel stärkeren Position und würde ihr freiwillig keine Rechte einräumen. Diese Situation, beziehungsweise der Wegweisungsvollzug in eine solche, widerspreche dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter. Ein Wegweisungsvollzug verstiesse auch gegen Art. 2 CEDAW; die Diskriminierung läge vorliegend zunächst darin, dass ihr das Sorgerecht für ihre Tochter nach deren siebten Lebensjahr entzogen würde und dass sie ihren Vergewaltiger strafrechtlich nicht zur Verantwortung ziehen könne, weil sie aufgrund des iranischen Rechts befürchte, selber strafrechtlich belangt zu werden (faktische Diskriminierung von weiblichen Vergewaltigungsopfern). Hinsichtlich des Kindeswohls, dessen Vorrang vom SEM weder korrekt ermittelt noch beachtet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die bestehende Kindesschutzmassnahme in den Iran übertragen werden könne. Der Obhutswechsel mit sieben Jahren ziehe einen unnötigen Bruch der Beziehungen nach sich. Zudem sei der Vater als alleiniger Inhaber der Obhut nicht geeignet. Die Tochter sei in der Schweiz - insbesondere durch die nötig gewordene Beistandschaft und die damit verbundene besonders umfassende Betreuung - aussergewöhnlich stark integriert und in die schweizerische Kultur eingebunden. Aufgrund der starken Zerrüttung der Ehe sei während der prägenden frühesten Kindheit der Tochter nicht die Kernfamilie, sondern die übrige - schweizerisch geprägte - soziale Einbettung dominant gewesen. Die Tochter spreche Schweizer Mundart und sei während der Pandemie-Massnahmen wegen der psychischen Labilität der Mutter dauerhaft in der Kindertagesstätte betreut worden. Die Beziehung zur Mutter habe sich wegen deren Traumatisierung aktenkundig nicht zu einer sicheren Bindung entwickelt. Das Kind respektive die Familie habe der dauerhaften Unterstützung durch staatliche Kindesschutzmassnahmen bedurft. Es sei von existenziellem Interesse des Kindes, dass die angeschlagene psychische Gesundheit der Mutter gefördert werde. Aufgrund der Scheidung wäre die zu erwartende medizinische und psychologische Betreuung der Beschwerdeführerinnen klar ungenügend, da sie aufgrund des illegalen Aufenthalts im Iran - zumindest während einer untragbar langen Zeit bis zur allfälligen Legalisierung ihres Status - keinen Zugang zur notwendigen regulären medizinischen Infrastruktur hätten. Durch die Unterbrechung der Betreuung würde das Kindeswohl ernsthaft gefährdet. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch das Kind würden unter (...) leiden und damit zu einer Risikogruppe gehören, was ihren Wegweisungsvollzug in den Iran, der besonders stark unter der Corona-Pandemie leide, unzumutbar mache. 4.3 In seiner ergänzenden Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausführungen fest und fügt an, auf der im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1 vom (...) 2013 sei explizit vermerkt, dass es sich um eine religiös geschlossene Dauerehe handle. Durch das Schliessen einer Dauerehe mit einem iranischen Staatsangehörigen erlange eine ausländische Frau automatisch die iranische Staatsbürgerschaft und verliere diese auch durch eine Scheidung nicht wieder. Zwar sei vorliegend nicht abschliessend belegt, dass die religiös geschlossene Ehe auch offiziell registriert worden sei. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin 1 und ihr damaliger Mann auf diesen Schritt und damit auf das Erlangen der iranischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin 1 hätten verzichten sollen. Die in der Beschwerde erwähnten Schilderungen anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie vergeblich versucht habe, das iranische Bürgerrecht zu erlangen, könnten nicht geglaubt werden, da diese auf der falschen Angabe basieren würden, wonach sie lediglich eine Zeitehe geschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihrer Angaben mit ihrer Heirat die iranische Staatsbürgerschaft erlangt habe und diese nach wie vor besitze. Allfällige Erwägungen zum Verlust des Amayesh-Status einer ausländischen Staatsangehörigen durch Verlassen des Irans seien somit hinfällig. Bezüglich des Kindeswohls würden sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass sich aus dem Übergang des Sorgerechts auf den Vater nach Abschluss des siebten Lebensjahrs der Tochter für diese Nachteile ergeben könnten oder der Vater beispielsweise den Kontakt zwischen Mutter und Tochter behindern sollte. Bei den in der Beschwerde geltend gemachten entsprechenden Befürchtungen handle es sich um nicht weiter belegte und den vorliegenden Unterlagen widersprechende Vermutungen. 4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen ergänzend fest, es habe sich bei der heute geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin 1 um eine religiöse, zeitlich unbegrenzte Zeitehe und nicht um eine reguläre, offiziell anerkannte Eheschliessung gehandelt, was aus zahlreichen Stellen der Anhörungen hervorgehe: So habe die Beschwerdeführerin 1 keine iranische Identitätskarte besessen, weshalb sie nicht offiziell, sondern ausschliesslich religiös habe heiraten können. Dass die Eheschliessung nach iranischem Recht nicht regulär gewesen sei, würden die präzisen und schlüssigen Aussagen in der Anhörung des Ex-Ehemannes bestätigen: Dessen Vater habe ihm aus Protest gegen die Eheschliessung seinen Personalausweis nicht herausgegeben, weshalb sich das Paar nur religiös habe trauen lassen können. Das Ehezertifikat sei in arabischer Sprache abgefasst worden, was eine Besonderheit darstelle. Ferner sei die Beschwerdeführerin 1 nicht im Ausweis ihres Ex-Ehemannes eingetragen gewesen. Der präzise Charakter der Eheschliessung sei sodann zweitrangig. Dass die Beschwerdeführerin 1 die iranische Staatsangehörigkeit nicht besessen habe, gehe deutlich aus sämtlichen Anhörungen der damaligen Eheleute hervor, insbesondere auch, dass sie als Ausländerin im Iran vielfältigen rechtlichen Einschränkungen unterlegen habe. Der Schluss der Vor-instanz, sie habe die iranische Staatsbürgerschaft besessen, könne nicht nachvollzogen werden. Ihr Ex-Ehemann habe bereits in seiner Anhörung erklärt, dass seine Frau als Ausländerin bei Stellenantritt eine Bürgschaft habe vorweisen müssen, und als Einwand gegen eine polizeiliche Anzeige gegen den Täter den Umstand, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwähnt. Zudem habe er ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb sie nicht regulär geheiratet hätten, wobei er auch den theoretischen Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt habe. Sie hätten sich auch nicht angestrengt, die Vergewaltigung feststellen zu lassen, da für Personen mit Amayesh-Status der Rechtsweg faktisch ausgeschlossen sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin 1 nach der Vergewaltigung in einem, von einem Hilfswerk für irakische Flüchtlinge geführten, arabischen Spital gepflegt worden, weil sie als Ausländerin keine ID oder Versicherungskarte gehabt habe und deshalb nicht in ein reguläres Spital habe gehen können. Sie habe sodann bereits im Personalienblatt in der Rubrik Staatsangehörigkeit «Irak» eingetragen und in der BzP und der Anhörung mehrfach angegeben, dass sie im Iran lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für jeweils ein Jahr gehabt und nach der Heirat vergeblich versucht habe, sich einbürgern zu lassen. Weiter habe sie erklärt, dass sie illegal gearbeitet habe, weil sie nicht eingebürgert gewesen sei. Die implizite Hypothese der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ex-Ehemann könnten diese Aussagen erfunden haben, lasse sich nicht aufrechterhalten. Es gebe keinen Grund, dass sie auf das Erlangen der iranischen Staatsbürgerschaft verzichtet hätte; vielmehr habe sie diese nicht erhalten. Sowohl der nicht offizielle Charakter der religiösen Eheschliessung als auch der Ausländerstatus müsse als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht qualifiziert werden. Weshalb die Vorinstanz die (...) und die Verurteilung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 bei ihren Ausführungen zum Kindeswohl konsequent ausblende, sei nicht verständlich. Bereits das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches vor der Scheidung und dem manifest werden des (...) des Vaters ergangen sei, sei davon ausgegangen, dass dieser den Beschwerdeführerinnen im Iran nur in beschränktem Umfang Unterstützung würde bieten können. Die Beiständin der Tochter führe ferner die zu befürchtende Trennung der Tochter von der Mutter als eine von mehreren, mit Anweisung des Wegweisungsvollzugs drohenden negativen Folgen für die Tochter auf. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26). Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine im Iran geborene Flüchtlingsfrau mit irakischer Staatsangehörigkeit. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse für eine Rückkehr in den Iran vorliegen. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei der nun geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ex-Ehemann gemäss dem eingereichten religiösen Trauschein wohl eher um eine Dauerehe gehandelt haben dürfte. Dies ist indes - wie von den Beschwerdeführerinnen selber dargetan - nach der Scheidung nicht mehr von Bedeutung. Hingegen ist die Frage, ob eine offizielle Registrierung der Eheschliessung erfolgte, ausschlaggebend. Sie ist Voraussetzung, um eine iranische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 annehmen zu können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Eheschliessung offiziell registriert wurde. 6.2.1 Gemäss diversen Quellen würden nur reguläre Ehen (das heisst solche, die rechtmässig, mithin in der Schenasnameh [Personenstandsurkunde] eingetragen sind) es erlauben, die iranische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Eine nicht-registrierte Ehe ist zwar religiös gültig und führt nicht zur Bestrafung wegen "unmoralischem Verhalten", sie sei aber nicht legal, mithin rechtlich nicht geschützt (vgl. Rahbari, Layla, Marriage in Iran: Women Caught Between Shi'i and State Law, 01.2019, https://www.researchgate.net/profile/Ladan-Rahbari/publication/335905845_Marriage_in_Iran_Women_Caught_Between_Shi%27i_and_State_Law/links/5e4905be299bf1cdb92e3e91/Marriage-in-Iran-Women-Caught-Between-Shii-and-State-Law.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, 4. November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/191104-irn-irakische-frau-amayesh-de.pdf, S. 4, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Landinfo, Iran: Passports ID and civil Status Documents, 20.04.2022, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]), Anfragebeantwortung zum Iran: Gültigkeit der Nachregistrierung einer traditionell geschlossenen Ehe, 14.12.2021, https://www.ecoi.net/en/document/2065240.html, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Bi-nationale Paare haben für die Registrierung einer Heirat zudem zusätzliche offizielle Dokumente einzureichen (Reisepässe, Visa und Geburtszertifikate; vgl. betreffend mit Ausländern verheiratete Iranerinnen: European Network on Statelessness (ENS)/ Institute on Statelessness and Inclusion [ISI], Statelessness in Iran - Country Position Paper, 11.2019, https://statelessjourneys.org/wpcontent/uploads/StatelessJourneys-Iran-final.pdf, S. 9 ff., zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Auf der Webseite des iranischen Aussenministeriums finden sich Informationen zur Ausstellung einer Identitätskarte (Schenasnameh) für eine ausländische Frau, die einen Iraner geheiratet hat ( ). Auf der Seite wird aufgeführt, dass ein iranisches Heiratsregistrierungsdokument ( ) vorgelegt werden muss, neben der Geburtsurkunde/Identitätskarte der Frau und des Schenasnameh des Ehemannes (Service-Desk Form - Ausstellung eines Schenasnameh für eine Ausländerin, die mit einem Iraner verheiratet ist [mfa.gov.ir], zuletzt abgerufen am 20.04.2022; bestätigt in: Zahedi, Ashraf, Transnational Marriages, Gendered Citizenship, and the Dilemma of Iranian Women Married to Afghan Men, in: Iranian Studies, 40 (2), 16.04.2007, https://doi.org/10.1080/00210860701269568, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 führte anlässlich beider Anhörungen übereinstimmend aus, dass sie und ihr Ehemann religiös geheiratet haben, die Ehe indes nicht offiziell registriert wurde (vgl. A24 F95 ff. und A28 F8 ff.). Den Protokollen der BzP und der ersten Anhörung sind sodann zahlreiche Aussagen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin 1 mangels Einbürgerung Nachteile erfahren hat, die nicht nur in direktem Zusammenhang mit der vorgebrachten - von der Vorinstanz (und teilweise des Bundesverwaltungsgerichts) als unglaubhaft qualifizierten - Verfolgung stehen (vgl. A6 Ziff. 7.02 S. 9 und A24 F95 ff., F102, F104, F120, F140, F155 ff. und F160 ff.). Diese Schilderungen finden sich auch in den Aussagen des Ex-Ehemannes wieder (vgl. N [...], B5 S. 7 und B21 F58 f., F63 ff., F74 ff., F111 ff. und F126). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie und ihr Ex-Ehemann, die zum Zeitpunkt der Anhörungen noch verheiratet waren, hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit unwahre Angaben hätte machen sollen, zumal ihre Asylgesuche damals (auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs) als Familie behandelt wurden. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 die iranische Staatsangehörigkeit mangels Registrierung ihrer damaligen Eheschliessung nicht erlangt hat. Es sei zwar möglich, eine Heirat später zu registrieren (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Information on the nationality of a Filipino woman married to an Iranian national, 01.08.1992, https://www.refworld.org/docid/3ae6ac2010.html, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Da die Beschwerdeführerin 1 heute geschieden ist, ist aber davon auszugehen, dass dies nicht mehr in Frage kommt. 6.3 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auch ohne iranische Staatsangehörigkeit in den Iran zurückkehren könnten. 6.3.1 Personen mit Amayesh-Karten verlieren bei einer Ausreise aus dem Iran ihren Aufenthaltsstatus, weil der Amayesh-Status eine Ausreise nicht erlaubt. Kehren diese Personen in den Iran zurück, gelten sie als illegale Immigranten und Immigrantinnen. Es ist ungewiss, ob ein Antrag der irakischen Beschwerdeführerin 1 auf eine neue Amayesh-Karte zum Erhalt der Karte führen würde. Den konsultierten Quellen sind keine eindeutigen Aussagen zu entnehmen. Laut Lifos (Swedish Migration Board's centre for country information and country analysis, Afghaner i Iran, 18. Februar 2019, S.10 f.: www.ecoi.net/en/file/local/2004934/190225202.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022) gibt es für eine Person, die ihren Amayesh-Status in Folge einer verpassten Registrierung verloren hat, keine Möglichkeit einer Neuregistrierung. Gemäss einer Kontaktperson des iranischen Bureau for Aliens and Foreign Immigrants Affairs (BAFIA), hat eine irakische Frau, welche eine Zeitehe mit einem iranischen Mann eingegangen ist, aufgrund der illegalen Ausreise kein prioritäres Recht auf die Erneuerung der Amayesh-Karte (vgl. SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, 4. November 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/191104-irn-irakische-frau-amayesh-de.pdf, S. 5 f., zuletzt abgerufen am 20.04.2022). 6.3.2 Indem die Beschwerdeführerin 1 den Iran illegal verlassen hat, verfügt sie im heutigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit über keinen Aufenthaltsstatus im Iran (vgl. A24 F183). Auch wenn, wie bereits in E. 6.2 festgehalten, nicht davon auszugehen ist, dass sie eine Zeitehe eingegangen war, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie nicht einfach als Ausländerin einen iranischen Mann geheiratet hat, sondern selbst bereits im Iran geboren und dort aufgewachsen ist. Gleichwohl ist aber davon auszugehen, dass die (Wieder-)Erlangung eines Aufenthaltsstatus im Iran für sie, als inzwischen geschiedene Frau, zumindest mit hohen bürokratischen und allenfalls auch finanziellen Hürden verbunden wäre. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin 2, Kind eines iranischen Vaters, kann die iranische Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres erlangen. Es wird auch dafür eine registrierte Heirat der Eltern vorausgesetzt (vgl. Delavari, Eliyeh (Maastricht University), Report on Citizenship Law: Iran, 20.09.2020,https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/68415/RSCAS_GLOBALCIT_CR_2020_13%5B2%5D.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; European Network on Statelessness (ENS)/ Institute on Statelessness and Inclusion (ISI), Statelessness in Iran - Country Position Paper, 11.2019, https://statelessjourneys.org/wpcontent/uploads/StatelessJourneys-Iran-final.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022; Samadi, Sabha, Who is left out? Hidden Patterns of Birth Under-registration A Case Study about Iran, 2017, https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:1069651/FULLTEXT01.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). Nachdem festgestellt wurde, dass die Eheschliessung nicht registriert wurde, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht iranische Staatsbürgerin ist. In den konsultierten Quellen finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine nicht-iranische Mutter eines iranischen Kindes berechtigt wäre, die iranische Staatsangehörigkeit zu beantragen oder diese automatisch von ihrem Kind auf sie übertragen würde. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 über ihr Kind einen Aufenthaltsstatus im Iran erlangen könnte. 6.3.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit erheblichen administrativen Hürden einen Aufenthaltsstatus für sich und ihre Tochter erlangen könnte. 6.4 Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht indes zum heutigen Zeitpunkt insbesondere das Kindswohl. Seit dem letzten Urteil vom November 2019 hat sich die Situation des Kindes dahingehend im Wesentlichen verändert, als die Eltern geschieden sind, mithin die Situation im Iran bei einer allfälligen Rückkehr dorthin, selbst wenn beide Eltern zurückkehren sollten, nicht mehr dieselbe wäre. 6.4.1 Das iranische Sorgerecht wird im Zivilgesetzbuch ( ) geregelt. Gemäss Artikel 1169 behält die Mutter für die ersten zwei Lebensjahre das Sorgerecht für ein Kind, beziehungsweise für Mädchen bis zum siebten Altersjahr, danach geht dieses auf den Vater über (https://rc.majlis.ir/fa/law/show/92778, zuletzt abgerufen am 20.04.2022 und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Iran, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034455/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, zuletzt abgerufen am 20.04.2022). 6.4.2 Es besteht vor diesem Hintergrund eine begründete Befürchtung der Beschwerdeführerin 1, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran das Sorgerecht für ihre in der Schweiz geborene, heute (...) Tochter nach deren siebten Geburtstag entzogen wird und dieses auf den Vater übergeht. Seit der Scheidung im Januar 2020 lebte das Kind indes immer mit der Mutter. Sowohl beim Vater als auch bei der Mutter bestehen Zweifel, dass sie - berücksichtigt man alle Umstände des vorliegenden Falles - heute bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage wären, dem Kind den geforderten Rahmen für eine gesunde Entwicklung zu bieten. Dies insbesondere angesichts der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Arztzeugnis vom 20. Dezember 2021 mit u.a. der Diagnose [...]) und des Vaters (vgl. Verfügung betreffend Opferhilfe vom 14. Oktober 2019 bzgl. dessen [...]). Zwar besteht - gemäss Auskunft der Beiständin vom 10. Februar 2020 - mittlerweile eine gute Vater-Kind-Beziehung, welche auch der engmaschigen Betreuung geschuldet ist. Den Berichten der KJPD (...) aus dem Jahr 2021 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 auf einen starken Rückhalt ihrer Mutter angewiesen ist. Beim Wechsel in das fremde Umfeld wäre sie ohne Zweifel noch auf einen deutlich stärkeren Rückhalt angewiesen. Es ist im Lichte der heutigen Situation nicht ersichtlich, wo dieser verfügbar sein sollte, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin 2 angesichts des iranischen Sorgerechts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit neu von der Mutter zum Vater umziehen müsste. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte sich aber auch ein Zusammenleben mit der Mutter im Iran nicht einfach gestalten, da diese allenfalls nicht ohne Weiteres ihren Unterhalt bestreiten könnte (vgl. E. 6.5). 6.5 Bei einer heutigen Rückkehr in den Iran sähe sich die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. A6 S. 9 und A24 F96) konfrontiert, wobei nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann Unterstützung erhielte. Wie bereits in E. 6.4 erwähnt, ist auch der erheblich beeinträchtigten Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 Rechnung zu tragen. Gemäss Arztbericht der (...) vom 20. Dezember 2021 wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert. Ihre schwere psychische Symptomatik habe sich seit dem letzten Verlaufsbericht vom 24. Juni 2021 weiter chronifiziert. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 hat bereits für sich alleine Gewicht, wirkt sich aber vor allem auch negativ auf ihre Fähigkeiten aus, die bereits genannten Hürden (Registrierung, allfällige Betreuung des Kindes, Arbeitssuche) bei einer Rückkehr in den Iran zu überwinden. 6.6 Im Lichte der geschilderten Umstände ist zu schliessen, dass - in Abweichung zu den Ausführungen in den bereits ergangenen Urteilen E-2055/2016 vom 19. September 2019 und E-5547/2019 vom 14. November 2019 - aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem iranischen Ehegatten und den Folgen daraus, insbesondere der Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr in den Iran, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Unzumutbarkeit gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist daher im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. 6.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen sich in den Irak begeben könnten. 6.7.1 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in den Irak zwar nicht geprüft. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht jedoch kein Anlass das Verfahren zwecks Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.7.2 Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 1 ursprünglich aus D._______ und der Vater aus E._______ - also beide aus dem Zentralirak - stammen (vgl. A6 Ziffn. 1.12 und 3.0). 6.7.3 Betreffend den Zentralirak hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt, dass diese Region als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)-Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen. Dies wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. Urteil E-5412/2017 vom 30. April 2020, E. 7.3.2.2 m.w.H., vgl. auch BVGE 2013/1 betr. Mossul). 6.7.4 Die Herkunft der Beschwerdeführerin 1 aus Zentralirak ist unbestritten. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts ist ein Wegweisungsvollzug in den Zentralirak auch im vorliegenden Fall unzumutbar. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz zu Unrecht bestätigt hat.
7. Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Bei dieser Sachlage kann auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und Replik verzichtet werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 wird aufgehoben und dieses angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 2. März 2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: