Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Kinshasa stammende Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2012 verlassen, um auf dem Luftweg über Casablanca nach Mailand zu fliegen. Am 1. Oktober 2012 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde er am 9. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch seinen Gesuchgründen befragt; eine eingehende Anhörung fand am 10. April 2013 statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (...) 2010 anlässlich eines Protestmarsches willkürlich verhaftet worden; erst einen Monat bzw. eine Woche später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der Schweiz lebe sein Bruder B._______ (N [...]), welcher gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) am (...) 1999 in die Schweiz einreiste und heute im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Ein Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. C. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 26. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und ihm - implizit - Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er nach Aufhebung der Verfügung vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete dieses Rechtsmittel im Wesentlichen mit missverstandenen Aussagen und mit seinem schlechten Gesundheitszustand. D. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Verfügung vom 2. Septem-ber 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. E. Am 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ (Allgemeine Medizin FMH, [...]) mit gleichem Datum ein. F. Am 11. November 2014 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter Einreichung der Vollmacht seine Mandatsübernahme an. G. Am 9. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht von D._______ (Psychologin), Klinik (...), vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 26. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. I. Am 13. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift darauf hin, dass zwar medizinische Zentren in Kinshasa vorhanden seien, indes diese nur schwer zugänglich seien. Er legte in der Beilage einen ärztlichen Bericht von D._______ (Psychologin), Klinik (...), vom (...) 2015 vor. J. In den Akten der Vorinstanz befinden sich ferner eine "Carte d'Electeur" (NN. [...]) der République Démocratique du Congo vom (...) 2011; eine "Carte de Service" (Berater) des "Centre de Droits Humains", République Démocratique du Congo, Ministère de Droits Humains, vom (...) 2009 (A9) sowie ein "Brevet de Formation en Droits de l'Homme international" des "Centre de Droits Humains" vom (...) 2009 (A9).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass der bekannte Menschenrechtsaktivist F._______ am (...) 2010 auf mysteriöse Weise umgebracht worden sei. Als Kameraden hätten sie am (...) 2010 einen Gedenk- bzw. Protestmarsch organisiert und verlangt, dass die Behörden diese Tat aufzuklären hätten. Die Polizei habe diesen Protestzug zu stoppen versucht, dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Kollegen von der Polizei verhaftet worden; man habe sie ausserhalb von Kinshasa für einen Monat bzw. eine Woche festgehalten (A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Dabei hätten sie unmenschliche Zustände erlebt: Sie hätten stets Hunger gehabt, man habe sie mit Peitschen geschlagen und die hygienischen Bedingungen wären unzumutbar gewesen (A4 S. 7; A14 S. 10). Während eines Wechsels des Wachpersonals sei ein Freund (namens G._______) seines Bruders eingewechselt worden; dank diesem sei es dem Beschwerdeführer und seinen zwei Freunden gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen (A14 S. 7 f.). Zu Fuss seien sie zwei Tage unterwegs nach Kinshasa gewesen, wo seine Familie ihm eine eigene Wohnung als Versteck organisiert habe (A4 S. 6 f.; A14 S. 6 f.). Da er während des Gefängnisaufenthalts krank geworden sei, habe er sich später in einem Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10). Nach seinem Entweichen aus der Haft seien die Eltern (...)mal von Militärangehörigen in ihrem Zuhause im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa (A4 S. 4; A14 S. 3) aufgesucht worden, da diese auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen seien. Drei Monate habe er seine Wohnung nicht verlassen; erst dann - im (...) 2011 - habe er sein Studium wieder aufgenommen. Oft sei er verkleidet dorthin gegangen. Im (...) 2011 habe er sein Studium beenden können (A4 S. 7; A14 S. 7). Nach diesem Abschluss habe er weiterhin in seinem Studio im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa (A4 S. 4) gelebt. Als seine zwei Kollegen verschwunden seien (A14 S. 8), habe er sich entschieden, sein Land zu verlassen (A4 S. 7).
E. 5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung - insbesondere auf die Dauer derselbigen - krass widersprochen habe (ein Monat bzw. eine Woche). Es widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handels, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis weiterhin für zwei Jahre in Kinshasa gelebt und die Universität besucht habe, in welcher er offiziell sogar immatrikuliert gewesen sei. Es sei zudem mit einer Bedrohungslage nicht in Einklang zu bringen, dass sich eine behördlich gesuchte Person bei den zuständigen Ämtern einen Wählerausweis ausstellen lasse. Des Weiteren seien seine Aussagen hinsichtlich seines politischen Engagements als nicht hinreichend begründet sowie zu wenig konkret und detailliert zu bezeichnen. Auch wirkten die Angaben über den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt als äusserst unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt. Aufgrund all dieser Überlegungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, seine eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Die von ihr festgehaltenen Widersprüche seien auf Missverständnisse des Übersetzers zurückzuführen. Er sei einen Monat im Gefängnis gewesen, derweil das Wachpersonal jede Woche ausgewechselt worden sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass er regelmässig an der Universität zugegen gewesen sei, sei zu betonen, dass diese als einer der sichersten Orte zu bezeichnen sei, zumal diese eine private und daher apolitische Institution sei, auf welche seine Verfolger keinen Zugriff gehabt hätten. In seiner Heimat existiere keine permanente elektronische Überwachung von Individuen, weshalb sich auch behördlich gesuchte Personen frei bewegen und einen offiziellen Ausweis ("carte d'identité nationale") erlangen könnten. Ferner sei bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) seine Position als Menschenrechtsaktivist zu beachten, durch welche er dort schon per se verfolgt werde. Diese Gefahr sei heute - weil er aus Europa zurückkehre - noch viel grösser als bei seiner Ausreise, da er bei einer Rückkehr von den kongolesischen Behörden als "combattant" betrachtet werde.
E. 5.4 Nach Würdigung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen und verweist dementsprechend auch auf die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juli 2013.
E. 5.4.1 Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den bekannten und ermordeten Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation "I._______ ([...], einer der grössten Institutionen im Kongo [Kinshasa] dieser Art) sind dürftig oder sogar falsch. F._______ wurde nach seiner Ermordung am (...) 2010 beerdigt. An dieser Beerdigung, an welcher auch Regierungsmitglieder anwesend waren, wurden zwar Slogans skandiert, die den Präsidenten Kabila des Mordes an F._______ beschuldigten, indes ist nicht bekannt, dass die Polizei deswegen eingeschritten wäre und es Tote, Verletzte und Verhaftungen gegeben hätte ("Il y a eu des casses, des blessures, des pertes humaines", A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, die Umstände dieses Todes seien bis heute nicht geklärt (A14 S. 10), wurden am (...) 2011 im Mordprozess J._______ (...) Personen zum Tode verurteilt (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS], [...] besucht am [...] 2015). Überhaupt erscheint seine Aussage, er sei ein Menschenrechtsaktivist und nur schon deshalb gefährdet, zweifelhaft. Als angeblicher Berater des "Centre de Droits Humains" kann er wenig über diese Institution aussagen (A14 S. 9), für welche er seit dem Jahr 2009 aktiv gewesen sein will und wo er einen (...)- bis (...)wöchigen Kurs absolviert habe (A14 S. 3).
E. 5.4.2 Der Gefängnisaufenthalt nach dem Protestzug habe gemäss dem Befragungsprotokoll einen Monat betragen (A4 S. 6), während dieser bei der Anhörung auf "ca. eine Woche, vom (...)" 2010 verkürzt wurde (A14 S. 6). Seine Erklärungen, er habe vermutungsweise etwas verwechselt (A14 S. 8 und 9) bzw. dabei handle es sich um einen Fehler des Übersetzers, sind nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf jeder Protokollseite bestätigte, dass die übersetzten Aussagen vollständig seien und seiner freien Äusserung entspreche würden (A4 S. 8; A14 S. 14). Auch hat die Hilfswerksvertretung, welche bei der Anhörung anwesend war, keinerlei Einwände oder Bemerkungen betreffend die Übersetzung angemeldet (A14 S. 15). Der Gefängnisaufenthalt wurde nach Nachfrage in den Asylprotokollen wie folgt umschrieben: "C'étaient des conditions inhumaines. Nous avions faim et c'était très sale"; j'ai "été frappé avec les mains et j'ai reçu des coups de fouets" (A4 S. 7; A14 S. 7 und 10). Es hätten in den Schilderungen mehr konkrete und persönlich gefärbte Schilderungen erwartet werden können, um dieses einschneidende Erlebnis darzustellen. Die vom Beschwerdeführer der Ärztin gegenüber (vgl. ärztlicher Bericht vom [...] 2014) erwähnte Vergewaltigung und Zwangsarbeit scheint zudem eine nachträglich dramatisierte Darstellung zu sein und sind den protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen.
E. 5.4.3 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einen Monat nach dem Protestmarsch vom (...) festgehalten worden, wäre er wohl Ende (...) 2010 wieder in Kinshasa gewesen. Nach seiner Flucht habe die Polizei (...) Mal das Haus seiner Eltern aufgesucht, um ihn zu suchen (A14 S. 7, 10 und 12). Deswegen habe er seine eigene Wohnung zunächst für drei Monate nicht verlassen, erst im (...) 2011 habe er sein Studium wieder aufgenommen (A4 S. 7). Er habe sich oft verkleiden müssen, da ihn die Soldaten gesucht hätten (A14 S. 7). Im (...) 2011 - also etwa sechs bis sieben Monate nach Wiederaufnahme des Studiums - habe er dieses dann abgeschlossen (A14 S. 7). In diesem Zeitpunkt habe dann seine Familie beschlossen, er müsse das Land verlassen (A14 S. 7), was er dann allerdings erst mehr als ein Jahr später gemacht hat. Diese Aussagen erscheinen lebensfremd. Seiner Erklärung, die Universität sei als private Institution ein sicherer Hort, kann aus offensichtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn nicht auch dort hätte aufsuchen und verhaften können, selbst wenn sich der Universitätsdirektor als einflussreiche Persönlichkeit für ihn eingesetzt hätte. Auch wenn den angeblichen Fluchtgründen - willkürliche Verhaftung durch die Polizei und Misshandlung - geglaubt werden könnte, würde sich an dieser Stelle die Frage des Kausalzusammenhangs stellen, da der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis gemäss seinen Angaben über zwei Jahre ohne weitere persönliche Beeinträchtigungen in Kinshasa leben konnte (A14 S. 8 und 10).
E. 5.4.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese keinerlei Verfolgungsgefahr bekunden.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, selbst für Mitglieder einer Menschenrechtsorganisation, insbesondere wenn diese sich politisch nicht speziell exponiert haben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der Beschwerdeschrift vom 26. August 2013 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals ein medizinisches Vollzugshindernis. Obwohl es im Kongo (Kinshasa) Behandlungszentren für psychisch beeinträchtigte Personen gäbe, würden diese nicht denselben Standard wie diejenigen in der Schweiz aufweisen. Zudem gebe es im Kongo (Kinshasa) keine Krankenkassen, welche für eine Behandlung aufkommen würden. Die zuständige Ärztin diagnostizierte gemäss dem Arztzeugnis vom (...) 2014 (und vom [...] 2015) aufgrund der erlebten Leiden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (indes mit Suizidalität) und eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sein Zustand habe sich trotz der Behandlung (seit dem [...] 2014) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge des unsicheren Aufenthaltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher keine fokussierte Therapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine minimale Stabilität erreicht worden. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 brachte das SEM den medizinischen Vorbehalten entgegen, der Beschwerdeführer könnte diese in Kinshasa behandeln lassen. Zu einer solchen spezifischen Behandlung habe er jederzeit Zugang, da er aus der städtischen Mittelschicht stamme und über gewisse finanzielle Ressourcen verfüge. Im Übrigen habe er während seines erstinstanzlichen Verfahrens nie gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese hätten sich erst nach dem Erhalt des erstinstanzlichen negativen Asylentscheids vom 24. Juli 2013 anlässlich einer Konsultation vom (...) 2013 ergeben, wie dem Arztbericht vom (...) 2013 zu entnehmen sei.
E. 7.3.2 Im Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.5 m.w.H. sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).
E. 7.3.3 Der aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwerdeführer (er habe bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbrachte; A4 S. 4), verfügt über eine lange schulische Laufbahn und über ein Graduiertendiplom der (...) Universität K._______ Kinshasa, Fakultät "(...)" (A4 S. 3 f.; A14 S. 5). Während seines Studiums hat er sich durch den Handel von Kleidern einen Nebenverdienst (US$ 200.- bis 500.-) erwirtschaftet (A4 S. 4; A14 S. 5 f.). Seine Eltern - der Vater ist ein pensionierter Beamter und die Mutter betreibt ein kleines Geschäft (A14 S. 4 und 6) - besitzen im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa ein Haus (A4 S. 4; A14 S. 3 und 5). Zu ihnen hat er gemäss eigenen Aussagen ein gutes Verhältnis (A14 S. 4). In seiner Heimat leben drei erwachsene Geschwister sowie Onkel und Tanten (A4 S. 4 f.; A14 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wird folglich nach seiner Rückkehr über ein gut funktionierendes Familiennetz verfügen. Zudem ist angesichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage sein wird, sich in Kinshasa eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird.
E. 7.3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis darstellen könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen unglaubhaft sind und daher eine psychische Beeinträchtigung nicht zu begründen vermögen - ohne die in den vorliegenden ärztlichen Berichten aus ärztlicher Sicht enthaltenen Darstellungen in Abrede zu stellen (vgl. E. 5.4.2). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfügt (A14 S. 3 f.), keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss war, drängen sich andere Gründe für seine Depression auf. Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen ist, ist z.B. auf das "Centre Neuro-Psycho-Pathalogie" (CNPP) in Kinshasa zu verweisen, welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) verfügt und Gratisbehandlungen anbietet. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé Mentale TELEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6). Bei den im Bericht vom (...) 2015 notierten Medikamenten handelt es sich um zwei Antidepressiva sowie um ein Schlafmittel. Es ist davon auszugehen, dass solche in der Hauptstadt Kinshasa erhältlich sind. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Behandlung ist auf seine Aussage hinzuweisen, er habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10); folglich scheint der Zugang zu einer medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen. Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4833/2013 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Kinshasa stammende Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2012 verlassen, um auf dem Luftweg über Casablanca nach Mailand zu fliegen. Am 1. Oktober 2012 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde er am 9. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch seinen Gesuchgründen befragt; eine eingehende Anhörung fand am 10. April 2013 statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (...) 2010 anlässlich eines Protestmarsches willkürlich verhaftet worden; erst einen Monat bzw. eine Woche später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der Schweiz lebe sein Bruder B._______ (N [...]), welcher gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) am (...) 1999 in die Schweiz einreiste und heute im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Ein Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. C. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 26. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und ihm - implizit - Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er nach Aufhebung der Verfügung vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete dieses Rechtsmittel im Wesentlichen mit missverstandenen Aussagen und mit seinem schlechten Gesundheitszustand. D. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Verfügung vom 2. Septem-ber 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. E. Am 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ (Allgemeine Medizin FMH, [...]) mit gleichem Datum ein. F. Am 11. November 2014 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter Einreichung der Vollmacht seine Mandatsübernahme an. G. Am 9. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht von D._______ (Psychologin), Klinik (...), vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 26. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. I. Am 13. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift darauf hin, dass zwar medizinische Zentren in Kinshasa vorhanden seien, indes diese nur schwer zugänglich seien. Er legte in der Beilage einen ärztlichen Bericht von D._______ (Psychologin), Klinik (...), vom (...) 2015 vor. J. In den Akten der Vorinstanz befinden sich ferner eine "Carte d'Electeur" (NN. [...]) der République Démocratique du Congo vom (...) 2011; eine "Carte de Service" (Berater) des "Centre de Droits Humains", République Démocratique du Congo, Ministère de Droits Humains, vom (...) 2009 (A9) sowie ein "Brevet de Formation en Droits de l'Homme international" des "Centre de Droits Humains" vom (...) 2009 (A9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass der bekannte Menschenrechtsaktivist F._______ am (...) 2010 auf mysteriöse Weise umgebracht worden sei. Als Kameraden hätten sie am (...) 2010 einen Gedenk- bzw. Protestmarsch organisiert und verlangt, dass die Behörden diese Tat aufzuklären hätten. Die Polizei habe diesen Protestzug zu stoppen versucht, dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Kollegen von der Polizei verhaftet worden; man habe sie ausserhalb von Kinshasa für einen Monat bzw. eine Woche festgehalten (A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Dabei hätten sie unmenschliche Zustände erlebt: Sie hätten stets Hunger gehabt, man habe sie mit Peitschen geschlagen und die hygienischen Bedingungen wären unzumutbar gewesen (A4 S. 7; A14 S. 10). Während eines Wechsels des Wachpersonals sei ein Freund (namens G._______) seines Bruders eingewechselt worden; dank diesem sei es dem Beschwerdeführer und seinen zwei Freunden gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen (A14 S. 7 f.). Zu Fuss seien sie zwei Tage unterwegs nach Kinshasa gewesen, wo seine Familie ihm eine eigene Wohnung als Versteck organisiert habe (A4 S. 6 f.; A14 S. 6 f.). Da er während des Gefängnisaufenthalts krank geworden sei, habe er sich später in einem Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10). Nach seinem Entweichen aus der Haft seien die Eltern (...)mal von Militärangehörigen in ihrem Zuhause im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa (A4 S. 4; A14 S. 3) aufgesucht worden, da diese auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen seien. Drei Monate habe er seine Wohnung nicht verlassen; erst dann - im (...) 2011 - habe er sein Studium wieder aufgenommen. Oft sei er verkleidet dorthin gegangen. Im (...) 2011 habe er sein Studium beenden können (A4 S. 7; A14 S. 7). Nach diesem Abschluss habe er weiterhin in seinem Studio im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa (A4 S. 4) gelebt. Als seine zwei Kollegen verschwunden seien (A14 S. 8), habe er sich entschieden, sein Land zu verlassen (A4 S. 7). 5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung - insbesondere auf die Dauer derselbigen - krass widersprochen habe (ein Monat bzw. eine Woche). Es widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handels, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis weiterhin für zwei Jahre in Kinshasa gelebt und die Universität besucht habe, in welcher er offiziell sogar immatrikuliert gewesen sei. Es sei zudem mit einer Bedrohungslage nicht in Einklang zu bringen, dass sich eine behördlich gesuchte Person bei den zuständigen Ämtern einen Wählerausweis ausstellen lasse. Des Weiteren seien seine Aussagen hinsichtlich seines politischen Engagements als nicht hinreichend begründet sowie zu wenig konkret und detailliert zu bezeichnen. Auch wirkten die Angaben über den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt als äusserst unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt. Aufgrund all dieser Überlegungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, seine eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Die von ihr festgehaltenen Widersprüche seien auf Missverständnisse des Übersetzers zurückzuführen. Er sei einen Monat im Gefängnis gewesen, derweil das Wachpersonal jede Woche ausgewechselt worden sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass er regelmässig an der Universität zugegen gewesen sei, sei zu betonen, dass diese als einer der sichersten Orte zu bezeichnen sei, zumal diese eine private und daher apolitische Institution sei, auf welche seine Verfolger keinen Zugriff gehabt hätten. In seiner Heimat existiere keine permanente elektronische Überwachung von Individuen, weshalb sich auch behördlich gesuchte Personen frei bewegen und einen offiziellen Ausweis ("carte d'identité nationale") erlangen könnten. Ferner sei bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) seine Position als Menschenrechtsaktivist zu beachten, durch welche er dort schon per se verfolgt werde. Diese Gefahr sei heute - weil er aus Europa zurückkehre - noch viel grösser als bei seiner Ausreise, da er bei einer Rückkehr von den kongolesischen Behörden als "combattant" betrachtet werde. 5.4 Nach Würdigung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen und verweist dementsprechend auch auf die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juli 2013. 5.4.1 Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den bekannten und ermordeten Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation "I._______ ([...], einer der grössten Institutionen im Kongo [Kinshasa] dieser Art) sind dürftig oder sogar falsch. F._______ wurde nach seiner Ermordung am (...) 2010 beerdigt. An dieser Beerdigung, an welcher auch Regierungsmitglieder anwesend waren, wurden zwar Slogans skandiert, die den Präsidenten Kabila des Mordes an F._______ beschuldigten, indes ist nicht bekannt, dass die Polizei deswegen eingeschritten wäre und es Tote, Verletzte und Verhaftungen gegeben hätte ("Il y a eu des casses, des blessures, des pertes humaines", A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, die Umstände dieses Todes seien bis heute nicht geklärt (A14 S. 10), wurden am (...) 2011 im Mordprozess J._______ (...) Personen zum Tode verurteilt (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS], [...] besucht am [...] 2015). Überhaupt erscheint seine Aussage, er sei ein Menschenrechtsaktivist und nur schon deshalb gefährdet, zweifelhaft. Als angeblicher Berater des "Centre de Droits Humains" kann er wenig über diese Institution aussagen (A14 S. 9), für welche er seit dem Jahr 2009 aktiv gewesen sein will und wo er einen (...)- bis (...)wöchigen Kurs absolviert habe (A14 S. 3). 5.4.2 Der Gefängnisaufenthalt nach dem Protestzug habe gemäss dem Befragungsprotokoll einen Monat betragen (A4 S. 6), während dieser bei der Anhörung auf "ca. eine Woche, vom (...)" 2010 verkürzt wurde (A14 S. 6). Seine Erklärungen, er habe vermutungsweise etwas verwechselt (A14 S. 8 und 9) bzw. dabei handle es sich um einen Fehler des Übersetzers, sind nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf jeder Protokollseite bestätigte, dass die übersetzten Aussagen vollständig seien und seiner freien Äusserung entspreche würden (A4 S. 8; A14 S. 14). Auch hat die Hilfswerksvertretung, welche bei der Anhörung anwesend war, keinerlei Einwände oder Bemerkungen betreffend die Übersetzung angemeldet (A14 S. 15). Der Gefängnisaufenthalt wurde nach Nachfrage in den Asylprotokollen wie folgt umschrieben: "C'étaient des conditions inhumaines. Nous avions faim et c'était très sale"; j'ai "été frappé avec les mains et j'ai reçu des coups de fouets" (A4 S. 7; A14 S. 7 und 10). Es hätten in den Schilderungen mehr konkrete und persönlich gefärbte Schilderungen erwartet werden können, um dieses einschneidende Erlebnis darzustellen. Die vom Beschwerdeführer der Ärztin gegenüber (vgl. ärztlicher Bericht vom [...] 2014) erwähnte Vergewaltigung und Zwangsarbeit scheint zudem eine nachträglich dramatisierte Darstellung zu sein und sind den protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen. 5.4.3 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einen Monat nach dem Protestmarsch vom (...) festgehalten worden, wäre er wohl Ende (...) 2010 wieder in Kinshasa gewesen. Nach seiner Flucht habe die Polizei (...) Mal das Haus seiner Eltern aufgesucht, um ihn zu suchen (A14 S. 7, 10 und 12). Deswegen habe er seine eigene Wohnung zunächst für drei Monate nicht verlassen, erst im (...) 2011 habe er sein Studium wieder aufgenommen (A4 S. 7). Er habe sich oft verkleiden müssen, da ihn die Soldaten gesucht hätten (A14 S. 7). Im (...) 2011 - also etwa sechs bis sieben Monate nach Wiederaufnahme des Studiums - habe er dieses dann abgeschlossen (A14 S. 7). In diesem Zeitpunkt habe dann seine Familie beschlossen, er müsse das Land verlassen (A14 S. 7), was er dann allerdings erst mehr als ein Jahr später gemacht hat. Diese Aussagen erscheinen lebensfremd. Seiner Erklärung, die Universität sei als private Institution ein sicherer Hort, kann aus offensichtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn nicht auch dort hätte aufsuchen und verhaften können, selbst wenn sich der Universitätsdirektor als einflussreiche Persönlichkeit für ihn eingesetzt hätte. Auch wenn den angeblichen Fluchtgründen - willkürliche Verhaftung durch die Polizei und Misshandlung - geglaubt werden könnte, würde sich an dieser Stelle die Frage des Kausalzusammenhangs stellen, da der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis gemäss seinen Angaben über zwei Jahre ohne weitere persönliche Beeinträchtigungen in Kinshasa leben konnte (A14 S. 8 und 10). 5.4.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese keinerlei Verfolgungsgefahr bekunden. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, selbst für Mitglieder einer Menschenrechtsorganisation, insbesondere wenn diese sich politisch nicht speziell exponiert haben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Beschwerdeschrift vom 26. August 2013 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals ein medizinisches Vollzugshindernis. Obwohl es im Kongo (Kinshasa) Behandlungszentren für psychisch beeinträchtigte Personen gäbe, würden diese nicht denselben Standard wie diejenigen in der Schweiz aufweisen. Zudem gebe es im Kongo (Kinshasa) keine Krankenkassen, welche für eine Behandlung aufkommen würden. Die zuständige Ärztin diagnostizierte gemäss dem Arztzeugnis vom (...) 2014 (und vom [...] 2015) aufgrund der erlebten Leiden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (indes mit Suizidalität) und eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sein Zustand habe sich trotz der Behandlung (seit dem [...] 2014) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge des unsicheren Aufenthaltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher keine fokussierte Therapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine minimale Stabilität erreicht worden. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 brachte das SEM den medizinischen Vorbehalten entgegen, der Beschwerdeführer könnte diese in Kinshasa behandeln lassen. Zu einer solchen spezifischen Behandlung habe er jederzeit Zugang, da er aus der städtischen Mittelschicht stamme und über gewisse finanzielle Ressourcen verfüge. Im Übrigen habe er während seines erstinstanzlichen Verfahrens nie gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese hätten sich erst nach dem Erhalt des erstinstanzlichen negativen Asylentscheids vom 24. Juli 2013 anlässlich einer Konsultation vom (...) 2013 ergeben, wie dem Arztbericht vom (...) 2013 zu entnehmen sei. 7.3.2 Im Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.5 m.w.H. sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4). 7.3.3 Der aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwerdeführer (er habe bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbrachte; A4 S. 4), verfügt über eine lange schulische Laufbahn und über ein Graduiertendiplom der (...) Universität K._______ Kinshasa, Fakultät "(...)" (A4 S. 3 f.; A14 S. 5). Während seines Studiums hat er sich durch den Handel von Kleidern einen Nebenverdienst (US$ 200.- bis 500.-) erwirtschaftet (A4 S. 4; A14 S. 5 f.). Seine Eltern - der Vater ist ein pensionierter Beamter und die Mutter betreibt ein kleines Geschäft (A14 S. 4 und 6) - besitzen im Quartier (...) Commune H._______ in Kinshasa ein Haus (A4 S. 4; A14 S. 3 und 5). Zu ihnen hat er gemäss eigenen Aussagen ein gutes Verhältnis (A14 S. 4). In seiner Heimat leben drei erwachsene Geschwister sowie Onkel und Tanten (A4 S. 4 f.; A14 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wird folglich nach seiner Rückkehr über ein gut funktionierendes Familiennetz verfügen. Zudem ist angesichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage sein wird, sich in Kinshasa eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird. 7.3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis darstellen könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen unglaubhaft sind und daher eine psychische Beeinträchtigung nicht zu begründen vermögen - ohne die in den vorliegenden ärztlichen Berichten aus ärztlicher Sicht enthaltenen Darstellungen in Abrede zu stellen (vgl. E. 5.4.2). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfügt (A14 S. 3 f.), keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss war, drängen sich andere Gründe für seine Depression auf. Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen ist, ist z.B. auf das "Centre Neuro-Psycho-Pathalogie" (CNPP) in Kinshasa zu verweisen, welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) verfügt und Gratisbehandlungen anbietet. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé Mentale TELEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6). Bei den im Bericht vom (...) 2015 notierten Medikamenten handelt es sich um zwei Antidepressiva sowie um ein Schlafmittel. Es ist davon auszugehen, dass solche in der Hauptstadt Kinshasa erhältlich sind. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Behandlung ist auf seine Aussage hinzuweisen, er habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10); folglich scheint der Zugang zu einer medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen. Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: