Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und hatte seinen letzten regulären Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 23. Februar 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 24. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am 26. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. Am 3. März 2016 befragte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs. Am 14. März 2016 erfolgte die Bundesanhörung. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Mitbewohner seien Anführer der Demonstrationen gewesen, mit welchen im Januar 2015 gegen eine Änderung des Wahlrechts protestiert wurde. Aufgrund seiner prominenten Rolle bei den Protesten sei er von der Regierung verfolgt worden. Durch Aufrufe im staatlichen Fernsehsender Radio Télévision Nationale Congolaise (RTNC) sei öffentlich nach ihm gesucht worden. Sicherheitskräfte hätten am 21. Januar 2015 in seiner Wohnung nach ihm gesucht, ihn aber nicht angetroffen, weil er bei einer Trauerfeier gewesen sei. Freunde von ihm seien bei dieser Gelegenheit getötet worden. Nach einer telefonischen Warnung sei er selbst nach der Trauerfeier nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu Priestern in B._______ geflüchtet, welche ihm bis zu seiner Ausreise in die Schweiz Schutz gewährt hätten. C. Mit Verfügung vom 26. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
E. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit als Anführer der Demonstrationen habe er auffallend oberflächliche Angaben gemacht. Eine Beteiligung an einer Demonstration könne zwar nicht ausgeschlossen werden, die vom Beschwerdeführer behauptete Rolle als Anführer sei jedoch nicht glaubhaft. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb er von den Behörden gesucht werden sollte. Der Beschwerdeführer habe die in Aussicht gestellten Beweise nicht eingereicht, obwohl er während der Bundesanhörung dazu aufgefordert worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese nicht existierten.
E. 3.3 Auf Beschwerdeebene wird diesen Ausführungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zur Vorbereitung der Demonstrationen und zu den Demonstrationen selbst gemacht. Ausserdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, die in Aussicht gestellten Beweismittel noch nicht eingereicht zu haben, zumal es keine einfache Sache sei, Fotografien und Videoaufnahmen von den Demonstrationen aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz kommen zu lassen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weit davon entfernt, unsubstanziiert zu sein, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 3.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer an den Demonstrationen vom Januar 2015 teilgenommen hat, sowie an allfälligen Vorbereitungshandlungen beteiligt gewesen ist. In Bezug auf diese Tätigkeiten ist die Vorinstanz jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sie für sich genommen keine behördliche Suche nach sich ziehen konnten und auch sonst nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt, klare und detaillierte Angaben zur Vorbereitung der Demonstrationen und zu den Demonstrationen selbst gemacht zu haben, mithin die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen darzulegen versucht, stösst die Beschwerde schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht in Frage gestellt hat.
E. 3.5 Wie die Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er als Anführer der Demonstrationen im Januar 2015 gewirkt hat und deswegen von den Behörden verfolgt worden ist.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptete bei der Bundesanhörung, die Demonstrationen im Januar 2015 seien gegen eine Verfassungsänderung gerichtet gewesen, mit welcher der Präsident der Demokratischen Republik Kongo sich den Verbleib an der Macht habe sichern wollen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/19, F52). Auf Beschwerdeebene ergänzt er, die Demonstrationen hätten stattgefunden, um eine Verfassungsänderung zu verhindern, mit welcher der Präsident für eine weitere Amtszeit hätte gewählt werden können. Tatsächlich waren die Demonstrationen jedoch eine Reaktion auf eine im Parlament verabschiedete Anpassung des Wahlgesetzes. Mit dieser Änderung hätte vor den Neuwahlen eine Volkszählung zur Bestimmung der Wahlberechtigten durchgeführt werden müssen (vgl. Jeune Afrique, RDC: la nouvelle loi électorale a été adopté par le Parlement, Bericht vom 26. Januar 2015, abrufbar unter <http://www.jeuneafrique.com/34433/politique/rdc-la-nouvelle-loi-lectorale-a-t-adopt-e-par-le-parlement/>, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Dies hätte aber eine erhebliche Verzögerung der ursprünglich 2016 abzuhaltenden Präsidentschaftswahlen mit sich gebracht, weshalb die Opposition zum Protest gegen das Wahlgesetz aufrief. Dass Präsident Kabila eine offenbar erfolgreiche Strategie entwickelt hat, um sich über die verfassungsrechtlich vorgesehene Amtsdauer während einer Übergangszeit noch weiter an der Macht zu halten (vgl. The Guardian, The reluctance of Joseph Kabila to cede power could push Congo to the brink, Artikel vom 2. Mai 2016, abrufbar unter <http://www.theguardian.com/global-development/2016/may/02/joseph-kabila-reluctance-cede-power-democratic-republic-congo-brink>, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über die politischen Gründe für die Demonstrationen Bescheid gewusst hätte, wenn es sich bei ihm um einen Anführer gehandelt hätte.
E. 3.5.2 Aus den verfügbaren Quellen geht überdies hervor, dass es vor allem Vertreter der drei wichtigsten oppositionellen Parteien (Union pour la démocratie et le progrès social [UDPS], Mouvement de libération du Congo [MLC], Union pour la Nation congolaise [UNC]) waren, welche zu den Protesten aufgerufen haben (vgl. Voice of America, RDC: l`opposition appelle la population à occuper le parlement, Artikel vom 15. Januar 2015, abrufbar unter <http://www.voaafrique.com/a/rdc-l-opposition-appelle-la-population-a-occuper-le-parlement/2600027.html>, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Daneben hätten einzelne Vertreter weiterer Oppositionsparteien und Menschenrechtsorganisationen mitgewirkt, wobei ein Bericht von Human Rights Watch drei im Laufe der Demonstrationen verhaftete Personen namentlich nennt (vgl. Human Rights Watch, DR Congo: Free Political Prisoners, Artikel vom 9. Dezember 2015, abrufbar unter <https://www.hrw.org/news/2015/12/09/dr-congo-free-political-prisoners>, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Der Beschwerdeführer gehörte eigenen Angaben zufolge keiner politischen Partei an (vgl. Akten des Asylverfahrens A18/19, F119), und in den verfügbaren Quellen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass er sich als Anführer der Proteste betätigt hätte. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers deutet zudem nichts darauf hin, dass im staatlichen Fernsehsender RTNC behördliche Suchaufrufe durchgeführt wurden.
E. 3.5.3 Insgesamt stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers in offenkundigem Widerspruch zum öffentlich zugänglichen Quellenmaterial, weshalb die Vorinstanz - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Oberflächlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers - zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht als Anführer der Proteste vom Januar 2015 gewirkt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6639/2015 vom 28. Januar 2016, E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom 15. September 2015).Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft gewesene Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine gute Schulbildung und war in seiner Heimat auch schon beruflich tätig (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 1.17.04). Er kann in seiner Heimat auf ein ausgeprägtes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal er in Kinshasa mit Mitstudenten in einer Wohngemeinschaft lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 7.02). Zudem halten sich seine beiden Grossmütter und mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo auf (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 3.07). Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht seiner nur kurzen Abwesenheit - in seinem Heimatland sozial und wirtschaftlich rasch wieder wird eingliedern können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Dass sich die Eltern und Geschwister des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3367/2016 Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Maître Alain Droz, Avocat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und hatte seinen letzten regulären Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 23. Februar 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 24. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am 26. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. Am 3. März 2016 befragte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs. Am 14. März 2016 erfolgte die Bundesanhörung. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Mitbewohner seien Anführer der Demonstrationen gewesen, mit welchen im Januar 2015 gegen eine Änderung des Wahlrechts protestiert wurde. Aufgrund seiner prominenten Rolle bei den Protesten sei er von der Regierung verfolgt worden. Durch Aufrufe im staatlichen Fernsehsender Radio Télévision Nationale Congolaise (RTNC) sei öffentlich nach ihm gesucht worden. Sicherheitskräfte hätten am 21. Januar 2015 in seiner Wohnung nach ihm gesucht, ihn aber nicht angetroffen, weil er bei einer Trauerfeier gewesen sei. Freunde von ihm seien bei dieser Gelegenheit getötet worden. Nach einer telefonischen Warnung sei er selbst nach der Trauerfeier nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu Priestern in B._______ geflüchtet, welche ihm bis zu seiner Ausreise in die Schweiz Schutz gewährt hätten. C. Mit Verfügung vom 26. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit als Anführer der Demonstrationen habe er auffallend oberflächliche Angaben gemacht. Eine Beteiligung an einer Demonstration könne zwar nicht ausgeschlossen werden, die vom Beschwerdeführer behauptete Rolle als Anführer sei jedoch nicht glaubhaft. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb er von den Behörden gesucht werden sollte. Der Beschwerdeführer habe die in Aussicht gestellten Beweise nicht eingereicht, obwohl er während der Bundesanhörung dazu aufgefordert worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese nicht existierten. 3.3 Auf Beschwerdeebene wird diesen Ausführungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zur Vorbereitung der Demonstrationen und zu den Demonstrationen selbst gemacht. Ausserdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, die in Aussicht gestellten Beweismittel noch nicht eingereicht zu haben, zumal es keine einfache Sache sei, Fotografien und Videoaufnahmen von den Demonstrationen aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz kommen zu lassen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weit davon entfernt, unsubstanziiert zu sein, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer an den Demonstrationen vom Januar 2015 teilgenommen hat, sowie an allfälligen Vorbereitungshandlungen beteiligt gewesen ist. In Bezug auf diese Tätigkeiten ist die Vorinstanz jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sie für sich genommen keine behördliche Suche nach sich ziehen konnten und auch sonst nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt, klare und detaillierte Angaben zur Vorbereitung der Demonstrationen und zu den Demonstrationen selbst gemacht zu haben, mithin die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen darzulegen versucht, stösst die Beschwerde schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht in Frage gestellt hat. 3.5 Wie die Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er als Anführer der Demonstrationen im Januar 2015 gewirkt hat und deswegen von den Behörden verfolgt worden ist. 3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptete bei der Bundesanhörung, die Demonstrationen im Januar 2015 seien gegen eine Verfassungsänderung gerichtet gewesen, mit welcher der Präsident der Demokratischen Republik Kongo sich den Verbleib an der Macht habe sichern wollen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/19, F52). Auf Beschwerdeebene ergänzt er, die Demonstrationen hätten stattgefunden, um eine Verfassungsänderung zu verhindern, mit welcher der Präsident für eine weitere Amtszeit hätte gewählt werden können. Tatsächlich waren die Demonstrationen jedoch eine Reaktion auf eine im Parlament verabschiedete Anpassung des Wahlgesetzes. Mit dieser Änderung hätte vor den Neuwahlen eine Volkszählung zur Bestimmung der Wahlberechtigten durchgeführt werden müssen (vgl. Jeune Afrique, RDC: la nouvelle loi électorale a été adopté par le Parlement, Bericht vom 26. Januar 2015, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Dies hätte aber eine erhebliche Verzögerung der ursprünglich 2016 abzuhaltenden Präsidentschaftswahlen mit sich gebracht, weshalb die Opposition zum Protest gegen das Wahlgesetz aufrief. Dass Präsident Kabila eine offenbar erfolgreiche Strategie entwickelt hat, um sich über die verfassungsrechtlich vorgesehene Amtsdauer während einer Übergangszeit noch weiter an der Macht zu halten (vgl. The Guardian, The reluctance of Joseph Kabila to cede power could push Congo to the brink, Artikel vom 2. Mai 2016, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über die politischen Gründe für die Demonstrationen Bescheid gewusst hätte, wenn es sich bei ihm um einen Anführer gehandelt hätte. 3.5.2 Aus den verfügbaren Quellen geht überdies hervor, dass es vor allem Vertreter der drei wichtigsten oppositionellen Parteien (Union pour la démocratie et le progrès social [UDPS], Mouvement de libération du Congo [MLC], Union pour la Nation congolaise [UNC]) waren, welche zu den Protesten aufgerufen haben (vgl. Voice of America, RDC: l`opposition appelle la population à occuper le parlement, Artikel vom 15. Januar 2015, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Daneben hätten einzelne Vertreter weiterer Oppositionsparteien und Menschenrechtsorganisationen mitgewirkt, wobei ein Bericht von Human Rights Watch drei im Laufe der Demonstrationen verhaftete Personen namentlich nennt (vgl. Human Rights Watch, DR Congo: Free Political Prisoners, Artikel vom 9. Dezember 2015, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Der Beschwerdeführer gehörte eigenen Angaben zufolge keiner politischen Partei an (vgl. Akten des Asylverfahrens A18/19, F119), und in den verfügbaren Quellen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass er sich als Anführer der Proteste betätigt hätte. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers deutet zudem nichts darauf hin, dass im staatlichen Fernsehsender RTNC behördliche Suchaufrufe durchgeführt wurden. 3.5.3 Insgesamt stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers in offenkundigem Widerspruch zum öffentlich zugänglichen Quellenmaterial, weshalb die Vorinstanz - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Oberflächlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers - zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht als Anführer der Proteste vom Januar 2015 gewirkt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6639/2015 vom 28. Januar 2016, E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom 15. September 2015).Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft gewesene Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine gute Schulbildung und war in seiner Heimat auch schon beruflich tätig (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 1.17.04). Er kann in seiner Heimat auf ein ausgeprägtes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal er in Kinshasa mit Mitstudenten in einer Wohngemeinschaft lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 7.02). Zudem halten sich seine beiden Grossmütter und mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo auf (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 3.07). Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht seiner nur kurzen Abwesenheit - in seinem Heimatland sozial und wirtschaftlich rasch wieder wird eingliedern können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Dass sich die Eltern und Geschwister des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: