Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRK; auch Kongo [Kinshasa]) - gelangte eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb VZ Zürich zugewiesen. B. Am 14. August 2015 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 6. August 2015 zu den Akten. C. Am 17. August 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. D. Am 25. August 2015 und am 9. September 2015 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM wiederum ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 22. August 2015 respektive vom 3. September 2015. E. E.a Am 7. und 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) - im Beisein seiner Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dazu im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Kinshasa gelebt und sei im Handel tätig gewesen. Im Frühling 2014 habe er einem Mann namens Christian C._______ (nachfolgend: Christian) importierte Deodorants aus Angola im Wert von 4'500 US-Dollar geliefert. Christian habe diese jedoch nicht bezahlt. Am 26. Juni 2014 habe er sich daher auf den Polizeiposten in D._______ begeben, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe vergebens versucht, Christian vorzuladen respektive das Geld einzufordern. Am 8. Juli 2014 sei der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Christian habe aber auch den Vorladungen der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet und sei daher am 15. Juli 2014 von der Polizei festgenommen, am gleichen Tag - zum Erstaunen des Beschwerdeführers - allerdings auch wieder freigelassen worden. Später habe er erfahren respektive sei ihm klar geworden, dass einer von Christians Brüder, E._______, Minister für Stadt- und Wohnraumplanung geworden sei, und ein weiterer Bruder Polizeioberst gewesen sei. Er habe daraufhin mithilfe eines Freundes respektive dessen Beziehungen versucht, seine Geldforderung durchzusetzen. So sei er von seinem Freund mit F._______ bekannt gemacht worden. Mit dessen Hilfe habe er den Präsidenten des obersten Gerichtshofes, G._______, treffen können. Dieser habe ihn wiederum zum Generalstaatsanwalt geschickt, der von ihm 1'000 US-Dollar für die Weiterbearbeitung des Falles verlangt habe. Er habe jedoch kein Geld auftreiben können. Am 14. Februar 2015 sei er dann von der Polizei festgenommen worden. Er sei in einem Gefängnis in der Nähe respektive unter einem Autobahnkreuz festgehalten und während der Haft geschlagen sowie sexuell misshandelt worden. Seine Familie habe über einen korrupten Major seine Flucht veranlassen können. Am 26. respektive 30. April 2015 habe er mit der Hilfe dieses Majors fliehen können. Er habe sich in der Folge bei seinem Grossvater versteckt gehalten. Am 2. Mai 2015 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Sie hätten dabei seine Schwester geschlagen und vergewaltigt. Seither könne sie nicht mehr sprechen. Im Juni 2015 habe er gehört, dass der Major, der ihm geholfen habe zu fliehen, festgenommen worden sei und versucht habe, sich in der Haft umzubringen. Unter diesen Umständen habe er nicht weiter in seinem Heimatland bleiben können und habe dieses daher am 30. Juli 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen von Ndjili verlassen. Er sei über Casablanca nach Zürich geflogen. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Passfotos seiner Schwester (vor und nach der Vergewaltigung), eine Visitenkarte von G._______, eine Visitenkarte von F._______, mehrere Internetartikel, Fotos des genannten Autobahnkreuzes und eine Kopie seines Führerscheins. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Oktober 2015 Stellung. G. G.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G.b Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es sei kaum vorstellbar, dass sich bezüglich einer Geldforderung von 4'500 US-Dollar der Präsident des obersten Gerichtshofs sowie der Generalstaatsanwalt persönlich eingeschaltet hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich erklärt, dass er über einen Freund einen Mann namens F._______ kennengelernt habe, welcher ihn zum Präsidenten des obersten Gerichts geführt habe. Die Frage, weshalb sich dieser Herr F._______ für ihn eingesetzt haben soll, bleibe jedoch offen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Christian, nachdem er seine einflussreichen Angehörigen ins Spiel gebracht habe, sich nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt haben solle, sondern den Beschwerdeführer habe inhaftieren lassen. Auf die zentrale Frage, weshalb Christian so gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer zwar eine lange, jedoch unschlüssige Antwort zu Protokoll gegeben. Er habe unter anderem gesagt, dass die Justizbehörden ihm vielleicht Recht gegeben hätten und dass Christian ihn deshalb aus den Händen der Justiz habe herausholen wollen. Zum einen sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich hohe Justizbeamte zu Gunsten des Beschwerdeführers gegen den Bruder eines Ministers einsetzen würden. Zum anderen sei davon auszugehen, dass Christian aus einer einflussreichen und damit wohlhabenden Familie stamme, und dass er somit seine Schulden mühelos hätte begleichen können. Zusammengefasst könne die Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Logik nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe sodann keine Details zu den von ihm geschilderten Ereignissen genannt. Er wisse nicht, wie seine Familie über seine Inhaftierung informiert worden sei. Die Frage, wie seine Angehörigen mit dem Major seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert hätten, bleibe ebenfalls unbeantwortet. Die Flucht selber habe er lediglich mit einigen substanzlosen Sätzen beschreiben können. Weiter habe er keine Ahnung, wie oft die Polizei ihn nach seiner Flucht zu Hause gesucht habe. Zum Überfall auf seine Schwester habe er auch keine detaillierten Angaben machen können. Er wisse weder wie viele Polizeibeamte an dem Angriff beteiligt gewesen seien noch was diese seiner Schwester gesagt hätten. Was den Major anbelange, habe er nicht erklären können, wie er beziehungsweise sein Vater über dessen Schicksal informiert worden seien. Er habe sich mit der Erklärung begnügt, sein Vater sei "nach draussen gegangen und habe nach Informationen gesucht". Die Frage, woher die Behörden gewusst hätten, dass der Major ihm zur Flucht verholfen habe, bleibe ebenfalls offen. Diese Ausführungen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass eine in gravierender Art verfolgte Person die DRK über den Flughafen von Kinshasa verlassen habe. Gemäss gesicherten Informationen des SEM sei eine Ausreise über den Fluss nach Brazzaville einfacher und weniger riskant als ein Abflug vom Flughafen Ndjili aus. Sodann würde sich ein Teil der eingereichten Beweismittel nicht auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, sondern Gewalttaten in der DRK beschreiben. Weiter würden weder die Fotos seiner Schwester noch die Visitenkarten des Präsidenten des obersten Gerichtshofes, Herr G._______, und eines Kaders des Fussballverbandes, Herr F._______, seine Vorbringen bestätigen. Pikant sei, dass es sich bei den abgelichteten Frauen nicht um dieselbe Person handle, was durch blosse Betrachtung offensichtlich sei. Schliesslich seien in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die zentrale Frage der Motivation des angeblichen Peinigers des Beschwerdeführers bleibe auch mit den Argumenten in der Stellungnahme unbeantwortet. Eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur sexuellen Misshandlung erübrige sich, da seine Inhaftierung nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sollte sodann auch über nicht selbst Erlebtes ausführlich berichten können, wenn es sich um Schlüsselerlebnisse handle. In diesem Kontext seien Abklärungen über die Schweizer Botschaft oder - wie der Beschwerdeführer es vorschlage - ein Telefonat mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs beziehungsweise mit einem Kader des nationalen Fussballverbandes nicht notwendig. Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen ausführte, weder die in der DRK herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, arbeitsfähig und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz. Er habe langjährige Arbeitserfahrung als Händler, was seine Reintegration im Heimatland erleichtern werde. H. H.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. H.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an den Anhörungen ausführlich dargelegt, weshalb er mit dem Präsidenten des obersten Gerichts habe sprechen können. Er habe eine Visitenkarte von Herr G._______ eingereicht, auf deren Rückseite eine handschriftliche Notiz und die Unterschrift des Präsidenten des obersten Gerichts ersichtlich seien. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Zeichnung zur Lage des Büros von Herr G._______ angefertigt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung weder auf die handschriftliche Notiz auf der Rückseite der Visitenkarte noch auf die Zeichnung des Beschwerdeführers eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sodann mehrere Berichte zu den Akten gereicht, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt würden, die in der DRK ebenfalls aufgrund von kleineren Streitigkeiten Opfer von willkürlicher Gewalt geworden seien. Laut einem Bericht des US-Departments of State vom 25. Juni 2015 sei das Justizsystem erwiesenermassen korrupt und werde durch Beamte sowie einflussreiche Personen beeinflusst. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zudem zwei Experten und drei Kontaktpersonen vor Ort angeschrieben und die Situation des Beschwerdeführers geschildert. Diese hätten in ihren E-Mail-Auskünften angegeben, dass die geschilderten Ereignisse und das Vorgehen der Behörden nach ihren Erfahrungswerten möglich seien. Die Berichte und Expertenaussagen würden aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se als unplausibel eingestuft werden könnten. Die Vorinstanz führe auf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei über zwei Monate inhaftiert und in Haft sexuell missbraucht worden. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei jedoch nicht vorgenommen worden. Bei der Inhaftierung und dem Missbrauch handle es sich jedoch um ein Schlüsselerlebnis und gerade diesbezüglich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Indem das SEM diese Aussagen nicht gewürdigt habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Sodann falle auf, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation betreffend der nicht hinreichend detaillierten Aussagen vor allem auf Ereignisse beziehe, bei denen der Beschwerdeführer nicht selber dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Eröffnung des Entscheidentwurfes seinen Vater kontaktiert und von ihm einige ergänzende Informationen erhalten: Nach der Inhaftierung habe sein Vater einen Major namens H._______ kontaktiert und durch ihn erfahren, wo der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Die Flucht des Beschwerdeführers habe der Major selbst mit Hilfe seiner Verbindungen zur Polizei organisiert. Damit der Major dem Beschwerdeführer überhaupt geholfen habe, habe die Familie "viel Geld" bezahlen müssen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei der Major selbst verhaftet worden. Diese Information habe der Vater des Beschwerdeführers von der Frau des Majors erhalten. Es sei nicht klar, woher der Beschwerdeführer wissen könnte, von wo die Behörden erfahren hätten, dass der Major ihm geholfen habe. Er wisse nicht, mit wem genau der Major in Kontakt gewesen sei, um seine Flucht zu ermöglichen und welche Personen dabei alles involviert gewesen seien. Seine Familie halte sich nach seiner Flucht immer noch versteckt und in der Nähe seines Hauses würden Polizisten in zivil vermutet. Ferner werde angefügt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus der DRK von einem Schlepper organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgeführt, was ihm gesagt worden sei. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, von welchem Flughafen er ausgereist sei. Die Argumentation der Vorinstanz sei diesbezüglich unklar. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung weiter behauptet, dass es sich bei den beiden abgegebenen Fotos offensichtlich nicht um die gleiche Person handle. Auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre diesbezügliche Erkenntnis stütze sei völlig unklar. Die Rechtsvertretung habe die Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme aufgefordert, die getroffenen Abklärungen offenzulegen. In der Verfügung habe sich die Vorinstanz jedoch nicht darüber geäussert und somit erneut die Begründungspflicht verletzt. Sodann habe die Rechtsvertretung die Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme auch dazu aufgefordert, eine Botschaftsabklärung durchzuführen und die Vorbringen des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen, was ohne weiteres möglich sein müsste. Die Vorinstanz habe dies jedoch für nicht nötig erachtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung geschrieben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Menschen handle. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Informationen würden mit keinem Wort erwähnt. Bei den Anhörungen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an anhaltenden Kopfschmerzen aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt worden seien. Den eingereichten medizinischen Informationen sei zu entnehmen, dass die täglichen Kopfschmerzen mit Sehstörungen und einem Schwächegefühl in den Beinen einhergehen würden. Diese medizinischen Vorbringen seien von der Vorinstanz in ihrer Verfügung in keiner Weise berücksichtigt worden, wodurch die Vorinstanz erneut ihre Begründungspflicht verletzt habe. I. Am 19. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 20. Oktober 2015 zu den Akten reichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. L. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2015 führte das SEM aus, ein allfälliger Besuch des Beschwerdeführers im Gebäude des obersten Gerichts beweise weder, dass er dessen Präsidenten getroffen habe, noch, falls dies tatsächlich der Fall sein sollte, dass das Treffen aus den geltend gemachten Gründen stattgefunden habe. Die Visitenkarten hätten keinen Beweiswert, sei es doch einfach, solche Karten erstellen zu lassen. Die zentrale Frage, weshalb hohe Magistraten sich mit einem Bagatell-Fall hätten befassen sollen, werde auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend angegangen, betone der Beschwerdeführer doch lediglich, er habe über einen Freund an diese Personen gelangen können. Die zentrale Frage, weshalb Christian sich nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt habe, sondern den Beschwerdeführer und dessen Schwester massiv habe verfolgen lassen, werde nicht stichhaltig beantwortet. Die Berichte, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt würden, die willkürlich verfolgt worden seien, hätten keinen Beweiswert, handle es sich doch um Informationen, die sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Auch scheine es gewagt, basierend auf diesen Berichten den Schluss zu ziehen, dass jede Person, welche einen ähnlichen Sachverhalt geltend mache, die Wahrheit sage. Die Aussagen der zwei DRK-Länderexperten sowie der drei (anonymen) SFH-Kontaktpersonen in der DRK hätten keinen Beweiswert, zumal sie sich auf die allgemeine Lage beziehen würden. Die Kontaktpersonen würden damit lediglich bestätigen, dass es im Land Willkür gebe. Die Situation in der DRK könne bekanntermassen nicht mit den Gegebenheiten in einem Land wie der Schweiz verglichen werden. Dennoch vermöchten die Schlussfolgerungen der Kontaktpersonen die Einschätzung des SEM nicht zu widerlegen. Die geltend gemachten spezifischen Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer würden damit nicht bestätigt. Wie bereits im Entscheid aufgeführt, erübrige sich eine weitgehende Überprüfung beziehungsweise Würdigung der geschlechtsspezifischen Vorbringen, erachte doch das SEM die geltend gemachte Haft als unglaubhaft. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin sei es aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht nötig, jede einzelne Aussage des Asylsuchenden zu würdigen, um einen stichhaltigen Entscheid zu fällen. Im Kontext der unglaubhaften Angaben sei es nach Ansicht des SEM nicht zielführend, die Vor- und Nachvergewaltigungs-Fotos der Schwester des Beschwerdeführers wissenschaftlich überprüfen zu lassen. Auch wenn die zwei abgebildeten Frauen tatsächlich dieselbe Person wäre, hätten diese Bilder keinen Beweiswert. Die Frage, ob diese Frauen die Schwester des Beschwerdeführers seien und ob diese Schwester Opfer einer Vergewaltigung gewesen sei, lasse sich durch Fotos nicht nachweisen. Wie bereits im Entscheid festgehalten, erübrige sich aufgrund der allgemein fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eine Botschaftsanfrage. Bezüglich der medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei Folgendes festzuhalten: Da die Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten die medizinischen Probleme nicht die Folge der geltend gemachten Ereignisse sein. Weiter sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Vitamin-D-Mangel, Kopfschmerzen und Kribbeln leide. Die Magnetresonanztomographie des Neurokraniums vom 12. August 2015 habe ein unauffälliges Schädelbild aufgewiesen. Zu Beginn des Monats September 2015 habe der Beschwerdeführer an einer Infektion der oberen Atemwege gelitten, was für diese Jahreszeit nicht unüblich sei. Seine Gesundheitsprobleme seien nicht gravierend und würden somit keinen Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen rechtfertigen. Die nötigen oder ähnliche Medikamente seien in der DRK gemäss den Kenntnissen des SEM problemlos erhältlich. M. Mit Eingabe vom 5. November 2015 (vorab per Telefax) informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Zwangsmassnahmen. N. Mit Schreiben vom 6. November 2015 verwies die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der eingeleiteten Zwangsmassnahmen an die zuständigen kantonalen Stellen und wies im Übrigen darauf hin, es sei bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ebenfalls am 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 23. November 2015 eine Replik einzureichen. O. Mit Schreiben vom 20. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik lag die E-Mail einer Betreuungsperson (Gesundheitsdienst AOZ [Asyl Organisation Zürich]) vom 12. November 2015 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser E-Mail und die Ausführungen in der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Sofern mit dem (in der Replik wiederholten) Beschwerdevorbringen, es erstaune, dass es die Vorinstanz nicht für notwendig erachtet habe, amtsinterne Abklärungen (wie eine Botschaftsanfrage) zu treffen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die Vorinstanz war demzufolge nicht verpflichtet, zur Überprüfung der von ihr als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers "amtsinterne Abklärungen" respektive eine Botschaftsabklärung durchzuführen.
E. 3.3.1 Betreffend die gerügten Verletzungen der Begründungspflicht ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
E. 3.3.2 Vorliegend kann keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch das SEM festgestellt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.1) ist es unwesentlich, dass das SEM dabei nicht explizit (und ausführlich) auf die handschriftliche Bemerkung und die Unterschrift auf der Visitenkarte von G._______, die Zeichnung des Beschwerdeführers zum Standort des obersten Gerichts und die Aussagen des Beschwerdeführers zu den sexuellen Misshandlungen während der Inhaftierung eingegangen ist. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM die Begründungspflicht verletzt haben soll, indem es in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den auf den Passfotos abgelichteten Frauen handle es sich nicht um dieselbe Person, was durch blosse Betrachtung offensichtlich sei. Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass das SEM diesbezüglich keine (wissenschaftlichen) Abklärungen vorgenommen hat und demzufolge Entsprechendes im Entscheid auch nicht offenlegen konnte.
E. 3.3.3 Sodann trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt wurden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass dies in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf, in welchem sich das SEM ebenfalls nicht zu dessen gesundheitlichen Problemen äusserte, (noch) nicht beanstandet wurde (vgl. Akten SEM A 36), weshalb man sich fragen kann, ob dem SEM diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann. Diese Frage kann allerdings offengelassen werden. Zum einen erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht als derart schwerwiegend, dass sie zwingend explizit aufzuführen gewesen wären, auch wenn die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "gesund" wohl etwas weit ging. Zum anderen wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. etwa BVGE 2014/22 E. 5.3): Das SEM hat sich in der Vernehmlassung ausdrücklich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert, dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht eingeräumt und dem Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - zumal es sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um einen Bereich des Ausländerrechts handelt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) - volle Kognition zu. Die Heilung einer Gehörsverletzung hätte auch in Bezug auf Prozesskosten und Parteientschädigung keine Auswirkungen, zumal auf Prozesskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführer amtlich vertreten ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich vorliegend durchaus die Frage stellte, ob überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer letztlich allein aufgrund einer privaten Streitigkeit Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Ferner drängte sich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte gemäss Information des Generalstaatsanwalts an seinen Vater keine Probleme bei einer Rückkehr in sein Heimatland, sofern er die Anzeige respektive Klage (gegen Christian) zurückziehen würde (vgl. A 23 F46), auch die Frage auf, ob die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung als objektiv begründet zu erkennen wäre. Die Beantwortung dieser Fragen kann jedoch offengelassen werden, da auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet.
E. 5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bstn. G.b und L. vorstehend), denen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auch in der Replik nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Entgegen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer die Motivation von Christian zur Ergreifung von Verfolgungsmassnahmen gegen ihn nicht (plausibel) erklären konnte. Mithin sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte und (in der Beschwerdeschrift nur teilweise wiedergegebenen) Expertenaussagen nicht plausibel. Die Expertenaussage, wonach Straflosigkeit in der DRK weit verbreitet sei und es hochrangigen Politikern immer wieder gelinge, Gerichte zu manipulieren und zu beeinflussen, bestätigt im Gegenteil die Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich Christian, nachdem er seine einflussreichen Angehörigen ins Spiel gebracht habe, nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt, sondern den Beschwerdeführer habe inhaftieren lassen sollen. Ferner ist - entgegen der von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nichts dagegen einzuwenden, dass das SEM die Darstellung des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubte, weil er unsubstanziierte Aussagen zu Ereignissen machte, bei denen er nicht selber dabei war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht über deren genauen Umstände erkundigte (vgl. A 23 F8 ff. und 39) und ihn offensichtlich auch nicht weiter interessierte, dass er bei sich zu Hause gesucht worden sein soll (vgl. A 23 F18 und 23 ff.), ansonsten er sich diesbezüglich genauer informiert und demzufolge mehr darüber zu berichten gehabt hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass er sich eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht noch zwei Monate im Heimatland aufgehalten hat und es ihm ohne weiteres hätte möglich sein müssen, entsprechende Informationen zu erhalten. Es ist sodann - ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung knapp ausgefallen sind (vgl. A 23 F6 f. und A 30 F12 und 97 ff.). Seine Schilderungen erwecken jedenfalls nicht den Eindruck, er würde von etwas berichten, das er selbst erlebt habe, zumal davon ausgegangen werden darf, dass auch eine in einem unterirdischen Gefängnis ohne Licht inhaftierte Person ausführlicher und erlebnisgeprägt über die Haft berichten kann. Schliesslich deckt sich die Darstellung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt worden seien, an anhaltenden Kopfschmerzen (vgl. S. 3) auch nicht mit den eingereichten medizinischen Unterlagen. Anlässlich der Konsultation vom 6. August 2015 wurde vielmehr vermerkt, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2 Jahren täglich an Kopfschmerzen (vgl. A 15 S. 2), mithin schon lange vor seiner angeblichen Inhaftierung im Februar 2015.
E. 5.3 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen - ist festzuhalten, dass dessen Vorbringen, zumindest was die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen betrifft, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich auf das Vorbringen in der Replik einzugehen, wonach der Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen am (...) 2015 einer Delegation der kongolesischen Botschaft vorgeführt worden sei und zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies zu weiteren asylrelevanten Nachteilen geführt habe oder führen werde. Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend die zuständigen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids Vollzugshandlungen einleiten durften. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb (allein) der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Delegation der kongolesischen Botschaft vorgeführt worden sein soll, eine asylrelevante Gefährdung begründen soll. Dies umso weniger, als nicht von einer Vorverfolgung auszugehen ist.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die DRK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom 15. September 2015; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.3). 7.3.3 Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und war offenbar in der Lage, als Händler den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Er ist nicht allein für seine vier Kinder verantwortlich und verfügt in Kinshasa über ein familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kann sodann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, denen in der Replik nichts entgegengehalten wird. Auch ist davon auszugehen, dass eine allfällige Hypertonie (vgl. "Medizinische Informationen" vom 20. Oktober 2015) in Kongo (Kinshasa) behandelbar ist (vgl. etwa Urteil E 6992/2007 des BVGer vom 20. Juli 2010 E. 8.3.4), diesbezüglich jedenfalls in der Replik nichts anderes behauptet wurde. In der Replik wird - mit Hinweis auf die beigelegte E-Mail eine Betreuungsperson - geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gewisse suizidale Kommentare geäussert und gefragt, was bei einer Überdosierung seiner Herzmedikation passieren würde. Dazu ist allerdings zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Herzmedikation oder Herzprobleme des Beschwerdeführers finden lassen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Betreffend der Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer - gemäss den Ausführungen in der Replik - nach Beizug einer Notfallpsychiaterin wieder davon distanzieren konnte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DRK in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616). Aufgrund der Akten kann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe eine aussichtslose Beschwerde erhoben. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Kostenauflage ist trotz Unterliegens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6639/2015 Urteil vom 28. Januar 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRK; auch Kongo [Kinshasa]) - gelangte eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb VZ Zürich zugewiesen. B. Am 14. August 2015 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 6. August 2015 zu den Akten. C. Am 17. August 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. D. Am 25. August 2015 und am 9. September 2015 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM wiederum ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 22. August 2015 respektive vom 3. September 2015. E. E.a Am 7. und 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) - im Beisein seiner Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dazu im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Kinshasa gelebt und sei im Handel tätig gewesen. Im Frühling 2014 habe er einem Mann namens Christian C._______ (nachfolgend: Christian) importierte Deodorants aus Angola im Wert von 4'500 US-Dollar geliefert. Christian habe diese jedoch nicht bezahlt. Am 26. Juni 2014 habe er sich daher auf den Polizeiposten in D._______ begeben, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe vergebens versucht, Christian vorzuladen respektive das Geld einzufordern. Am 8. Juli 2014 sei der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Christian habe aber auch den Vorladungen der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet und sei daher am 15. Juli 2014 von der Polizei festgenommen, am gleichen Tag - zum Erstaunen des Beschwerdeführers - allerdings auch wieder freigelassen worden. Später habe er erfahren respektive sei ihm klar geworden, dass einer von Christians Brüder, E._______, Minister für Stadt- und Wohnraumplanung geworden sei, und ein weiterer Bruder Polizeioberst gewesen sei. Er habe daraufhin mithilfe eines Freundes respektive dessen Beziehungen versucht, seine Geldforderung durchzusetzen. So sei er von seinem Freund mit F._______ bekannt gemacht worden. Mit dessen Hilfe habe er den Präsidenten des obersten Gerichtshofes, G._______, treffen können. Dieser habe ihn wiederum zum Generalstaatsanwalt geschickt, der von ihm 1'000 US-Dollar für die Weiterbearbeitung des Falles verlangt habe. Er habe jedoch kein Geld auftreiben können. Am 14. Februar 2015 sei er dann von der Polizei festgenommen worden. Er sei in einem Gefängnis in der Nähe respektive unter einem Autobahnkreuz festgehalten und während der Haft geschlagen sowie sexuell misshandelt worden. Seine Familie habe über einen korrupten Major seine Flucht veranlassen können. Am 26. respektive 30. April 2015 habe er mit der Hilfe dieses Majors fliehen können. Er habe sich in der Folge bei seinem Grossvater versteckt gehalten. Am 2. Mai 2015 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Sie hätten dabei seine Schwester geschlagen und vergewaltigt. Seither könne sie nicht mehr sprechen. Im Juni 2015 habe er gehört, dass der Major, der ihm geholfen habe zu fliehen, festgenommen worden sei und versucht habe, sich in der Haft umzubringen. Unter diesen Umständen habe er nicht weiter in seinem Heimatland bleiben können und habe dieses daher am 30. Juli 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen von Ndjili verlassen. Er sei über Casablanca nach Zürich geflogen. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Passfotos seiner Schwester (vor und nach der Vergewaltigung), eine Visitenkarte von G._______, eine Visitenkarte von F._______, mehrere Internetartikel, Fotos des genannten Autobahnkreuzes und eine Kopie seines Führerscheins. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Oktober 2015 Stellung. G. G.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G.b Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es sei kaum vorstellbar, dass sich bezüglich einer Geldforderung von 4'500 US-Dollar der Präsident des obersten Gerichtshofs sowie der Generalstaatsanwalt persönlich eingeschaltet hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich erklärt, dass er über einen Freund einen Mann namens F._______ kennengelernt habe, welcher ihn zum Präsidenten des obersten Gerichts geführt habe. Die Frage, weshalb sich dieser Herr F._______ für ihn eingesetzt haben soll, bleibe jedoch offen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Christian, nachdem er seine einflussreichen Angehörigen ins Spiel gebracht habe, sich nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt haben solle, sondern den Beschwerdeführer habe inhaftieren lassen. Auf die zentrale Frage, weshalb Christian so gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer zwar eine lange, jedoch unschlüssige Antwort zu Protokoll gegeben. Er habe unter anderem gesagt, dass die Justizbehörden ihm vielleicht Recht gegeben hätten und dass Christian ihn deshalb aus den Händen der Justiz habe herausholen wollen. Zum einen sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich hohe Justizbeamte zu Gunsten des Beschwerdeführers gegen den Bruder eines Ministers einsetzen würden. Zum anderen sei davon auszugehen, dass Christian aus einer einflussreichen und damit wohlhabenden Familie stamme, und dass er somit seine Schulden mühelos hätte begleichen können. Zusammengefasst könne die Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Logik nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe sodann keine Details zu den von ihm geschilderten Ereignissen genannt. Er wisse nicht, wie seine Familie über seine Inhaftierung informiert worden sei. Die Frage, wie seine Angehörigen mit dem Major seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert hätten, bleibe ebenfalls unbeantwortet. Die Flucht selber habe er lediglich mit einigen substanzlosen Sätzen beschreiben können. Weiter habe er keine Ahnung, wie oft die Polizei ihn nach seiner Flucht zu Hause gesucht habe. Zum Überfall auf seine Schwester habe er auch keine detaillierten Angaben machen können. Er wisse weder wie viele Polizeibeamte an dem Angriff beteiligt gewesen seien noch was diese seiner Schwester gesagt hätten. Was den Major anbelange, habe er nicht erklären können, wie er beziehungsweise sein Vater über dessen Schicksal informiert worden seien. Er habe sich mit der Erklärung begnügt, sein Vater sei "nach draussen gegangen und habe nach Informationen gesucht". Die Frage, woher die Behörden gewusst hätten, dass der Major ihm zur Flucht verholfen habe, bleibe ebenfalls offen. Diese Ausführungen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass eine in gravierender Art verfolgte Person die DRK über den Flughafen von Kinshasa verlassen habe. Gemäss gesicherten Informationen des SEM sei eine Ausreise über den Fluss nach Brazzaville einfacher und weniger riskant als ein Abflug vom Flughafen Ndjili aus. Sodann würde sich ein Teil der eingereichten Beweismittel nicht auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, sondern Gewalttaten in der DRK beschreiben. Weiter würden weder die Fotos seiner Schwester noch die Visitenkarten des Präsidenten des obersten Gerichtshofes, Herr G._______, und eines Kaders des Fussballverbandes, Herr F._______, seine Vorbringen bestätigen. Pikant sei, dass es sich bei den abgelichteten Frauen nicht um dieselbe Person handle, was durch blosse Betrachtung offensichtlich sei. Schliesslich seien in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die zentrale Frage der Motivation des angeblichen Peinigers des Beschwerdeführers bleibe auch mit den Argumenten in der Stellungnahme unbeantwortet. Eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur sexuellen Misshandlung erübrige sich, da seine Inhaftierung nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sollte sodann auch über nicht selbst Erlebtes ausführlich berichten können, wenn es sich um Schlüsselerlebnisse handle. In diesem Kontext seien Abklärungen über die Schweizer Botschaft oder - wie der Beschwerdeführer es vorschlage - ein Telefonat mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs beziehungsweise mit einem Kader des nationalen Fussballverbandes nicht notwendig. Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen ausführte, weder die in der DRK herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, arbeitsfähig und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz. Er habe langjährige Arbeitserfahrung als Händler, was seine Reintegration im Heimatland erleichtern werde. H. H.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. H.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an den Anhörungen ausführlich dargelegt, weshalb er mit dem Präsidenten des obersten Gerichts habe sprechen können. Er habe eine Visitenkarte von Herr G._______ eingereicht, auf deren Rückseite eine handschriftliche Notiz und die Unterschrift des Präsidenten des obersten Gerichts ersichtlich seien. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Zeichnung zur Lage des Büros von Herr G._______ angefertigt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung weder auf die handschriftliche Notiz auf der Rückseite der Visitenkarte noch auf die Zeichnung des Beschwerdeführers eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sodann mehrere Berichte zu den Akten gereicht, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt würden, die in der DRK ebenfalls aufgrund von kleineren Streitigkeiten Opfer von willkürlicher Gewalt geworden seien. Laut einem Bericht des US-Departments of State vom 25. Juni 2015 sei das Justizsystem erwiesenermassen korrupt und werde durch Beamte sowie einflussreiche Personen beeinflusst. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zudem zwei Experten und drei Kontaktpersonen vor Ort angeschrieben und die Situation des Beschwerdeführers geschildert. Diese hätten in ihren E-Mail-Auskünften angegeben, dass die geschilderten Ereignisse und das Vorgehen der Behörden nach ihren Erfahrungswerten möglich seien. Die Berichte und Expertenaussagen würden aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht per se als unplausibel eingestuft werden könnten. Die Vorinstanz führe auf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei über zwei Monate inhaftiert und in Haft sexuell missbraucht worden. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei jedoch nicht vorgenommen worden. Bei der Inhaftierung und dem Missbrauch handle es sich jedoch um ein Schlüsselerlebnis und gerade diesbezüglich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Indem das SEM diese Aussagen nicht gewürdigt habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Sodann falle auf, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation betreffend der nicht hinreichend detaillierten Aussagen vor allem auf Ereignisse beziehe, bei denen der Beschwerdeführer nicht selber dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Eröffnung des Entscheidentwurfes seinen Vater kontaktiert und von ihm einige ergänzende Informationen erhalten: Nach der Inhaftierung habe sein Vater einen Major namens H._______ kontaktiert und durch ihn erfahren, wo der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Die Flucht des Beschwerdeführers habe der Major selbst mit Hilfe seiner Verbindungen zur Polizei organisiert. Damit der Major dem Beschwerdeführer überhaupt geholfen habe, habe die Familie "viel Geld" bezahlen müssen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei der Major selbst verhaftet worden. Diese Information habe der Vater des Beschwerdeführers von der Frau des Majors erhalten. Es sei nicht klar, woher der Beschwerdeführer wissen könnte, von wo die Behörden erfahren hätten, dass der Major ihm geholfen habe. Er wisse nicht, mit wem genau der Major in Kontakt gewesen sei, um seine Flucht zu ermöglichen und welche Personen dabei alles involviert gewesen seien. Seine Familie halte sich nach seiner Flucht immer noch versteckt und in der Nähe seines Hauses würden Polizisten in zivil vermutet. Ferner werde angefügt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus der DRK von einem Schlepper organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgeführt, was ihm gesagt worden sei. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, von welchem Flughafen er ausgereist sei. Die Argumentation der Vorinstanz sei diesbezüglich unklar. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung weiter behauptet, dass es sich bei den beiden abgegebenen Fotos offensichtlich nicht um die gleiche Person handle. Auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre diesbezügliche Erkenntnis stütze sei völlig unklar. Die Rechtsvertretung habe die Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme aufgefordert, die getroffenen Abklärungen offenzulegen. In der Verfügung habe sich die Vorinstanz jedoch nicht darüber geäussert und somit erneut die Begründungspflicht verletzt. Sodann habe die Rechtsvertretung die Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme auch dazu aufgefordert, eine Botschaftsabklärung durchzuführen und die Vorbringen des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen, was ohne weiteres möglich sein müsste. Die Vorinstanz habe dies jedoch für nicht nötig erachtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung geschrieben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Menschen handle. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Informationen würden mit keinem Wort erwähnt. Bei den Anhörungen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an anhaltenden Kopfschmerzen aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt worden seien. Den eingereichten medizinischen Informationen sei zu entnehmen, dass die täglichen Kopfschmerzen mit Sehstörungen und einem Schwächegefühl in den Beinen einhergehen würden. Diese medizinischen Vorbringen seien von der Vorinstanz in ihrer Verfügung in keiner Weise berücksichtigt worden, wodurch die Vorinstanz erneut ihre Begründungspflicht verletzt habe. I. Am 19. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 20. Oktober 2015 zu den Akten reichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. L. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2015 führte das SEM aus, ein allfälliger Besuch des Beschwerdeführers im Gebäude des obersten Gerichts beweise weder, dass er dessen Präsidenten getroffen habe, noch, falls dies tatsächlich der Fall sein sollte, dass das Treffen aus den geltend gemachten Gründen stattgefunden habe. Die Visitenkarten hätten keinen Beweiswert, sei es doch einfach, solche Karten erstellen zu lassen. Die zentrale Frage, weshalb hohe Magistraten sich mit einem Bagatell-Fall hätten befassen sollen, werde auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend angegangen, betone der Beschwerdeführer doch lediglich, er habe über einen Freund an diese Personen gelangen können. Die zentrale Frage, weshalb Christian sich nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt habe, sondern den Beschwerdeführer und dessen Schwester massiv habe verfolgen lassen, werde nicht stichhaltig beantwortet. Die Berichte, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt würden, die willkürlich verfolgt worden seien, hätten keinen Beweiswert, handle es sich doch um Informationen, die sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Auch scheine es gewagt, basierend auf diesen Berichten den Schluss zu ziehen, dass jede Person, welche einen ähnlichen Sachverhalt geltend mache, die Wahrheit sage. Die Aussagen der zwei DRK-Länderexperten sowie der drei (anonymen) SFH-Kontaktpersonen in der DRK hätten keinen Beweiswert, zumal sie sich auf die allgemeine Lage beziehen würden. Die Kontaktpersonen würden damit lediglich bestätigen, dass es im Land Willkür gebe. Die Situation in der DRK könne bekanntermassen nicht mit den Gegebenheiten in einem Land wie der Schweiz verglichen werden. Dennoch vermöchten die Schlussfolgerungen der Kontaktpersonen die Einschätzung des SEM nicht zu widerlegen. Die geltend gemachten spezifischen Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer würden damit nicht bestätigt. Wie bereits im Entscheid aufgeführt, erübrige sich eine weitgehende Überprüfung beziehungsweise Würdigung der geschlechtsspezifischen Vorbringen, erachte doch das SEM die geltend gemachte Haft als unglaubhaft. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin sei es aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht nötig, jede einzelne Aussage des Asylsuchenden zu würdigen, um einen stichhaltigen Entscheid zu fällen. Im Kontext der unglaubhaften Angaben sei es nach Ansicht des SEM nicht zielführend, die Vor- und Nachvergewaltigungs-Fotos der Schwester des Beschwerdeführers wissenschaftlich überprüfen zu lassen. Auch wenn die zwei abgebildeten Frauen tatsächlich dieselbe Person wäre, hätten diese Bilder keinen Beweiswert. Die Frage, ob diese Frauen die Schwester des Beschwerdeführers seien und ob diese Schwester Opfer einer Vergewaltigung gewesen sei, lasse sich durch Fotos nicht nachweisen. Wie bereits im Entscheid festgehalten, erübrige sich aufgrund der allgemein fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eine Botschaftsanfrage. Bezüglich der medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei Folgendes festzuhalten: Da die Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten die medizinischen Probleme nicht die Folge der geltend gemachten Ereignisse sein. Weiter sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Vitamin-D-Mangel, Kopfschmerzen und Kribbeln leide. Die Magnetresonanztomographie des Neurokraniums vom 12. August 2015 habe ein unauffälliges Schädelbild aufgewiesen. Zu Beginn des Monats September 2015 habe der Beschwerdeführer an einer Infektion der oberen Atemwege gelitten, was für diese Jahreszeit nicht unüblich sei. Seine Gesundheitsprobleme seien nicht gravierend und würden somit keinen Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen rechtfertigen. Die nötigen oder ähnliche Medikamente seien in der DRK gemäss den Kenntnissen des SEM problemlos erhältlich. M. Mit Eingabe vom 5. November 2015 (vorab per Telefax) informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Zwangsmassnahmen. N. Mit Schreiben vom 6. November 2015 verwies die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der eingeleiteten Zwangsmassnahmen an die zuständigen kantonalen Stellen und wies im Übrigen darauf hin, es sei bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ebenfalls am 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 23. November 2015 eine Replik einzureichen. O. Mit Schreiben vom 20. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik lag die E-Mail einer Betreuungsperson (Gesundheitsdienst AOZ [Asyl Organisation Zürich]) vom 12. November 2015 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser E-Mail und die Ausführungen in der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Sofern mit dem (in der Replik wiederholten) Beschwerdevorbringen, es erstaune, dass es die Vorinstanz nicht für notwendig erachtet habe, amtsinterne Abklärungen (wie eine Botschaftsanfrage) zu treffen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die Vorinstanz war demzufolge nicht verpflichtet, zur Überprüfung der von ihr als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers "amtsinterne Abklärungen" respektive eine Botschaftsabklärung durchzuführen. 3.3 3.3.1 Betreffend die gerügten Verletzungen der Begründungspflicht ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). 3.3.2 Vorliegend kann keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch das SEM festgestellt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.1) ist es unwesentlich, dass das SEM dabei nicht explizit (und ausführlich) auf die handschriftliche Bemerkung und die Unterschrift auf der Visitenkarte von G._______, die Zeichnung des Beschwerdeführers zum Standort des obersten Gerichts und die Aussagen des Beschwerdeführers zu den sexuellen Misshandlungen während der Inhaftierung eingegangen ist. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM die Begründungspflicht verletzt haben soll, indem es in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den auf den Passfotos abgelichteten Frauen handle es sich nicht um dieselbe Person, was durch blosse Betrachtung offensichtlich sei. Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass das SEM diesbezüglich keine (wissenschaftlichen) Abklärungen vorgenommen hat und demzufolge Entsprechendes im Entscheid auch nicht offenlegen konnte. 3.3.3 Sodann trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt wurden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass dies in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf, in welchem sich das SEM ebenfalls nicht zu dessen gesundheitlichen Problemen äusserte, (noch) nicht beanstandet wurde (vgl. Akten SEM A 36), weshalb man sich fragen kann, ob dem SEM diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann. Diese Frage kann allerdings offengelassen werden. Zum einen erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht als derart schwerwiegend, dass sie zwingend explizit aufzuführen gewesen wären, auch wenn die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "gesund" wohl etwas weit ging. Zum anderen wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. etwa BVGE 2014/22 E. 5.3): Das SEM hat sich in der Vernehmlassung ausdrücklich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert, dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht eingeräumt und dem Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - zumal es sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um einen Bereich des Ausländerrechts handelt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) - volle Kognition zu. Die Heilung einer Gehörsverletzung hätte auch in Bezug auf Prozesskosten und Parteientschädigung keine Auswirkungen, zumal auf Prozesskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführer amtlich vertreten ist. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich vorliegend durchaus die Frage stellte, ob überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer letztlich allein aufgrund einer privaten Streitigkeit Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Ferner drängte sich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte gemäss Information des Generalstaatsanwalts an seinen Vater keine Probleme bei einer Rückkehr in sein Heimatland, sofern er die Anzeige respektive Klage (gegen Christian) zurückziehen würde (vgl. A 23 F46), auch die Frage auf, ob die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung als objektiv begründet zu erkennen wäre. Die Beantwortung dieser Fragen kann jedoch offengelassen werden, da auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. 5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bstn. G.b und L. vorstehend), denen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auch in der Replik nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Entgegen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer die Motivation von Christian zur Ergreifung von Verfolgungsmassnahmen gegen ihn nicht (plausibel) erklären konnte. Mithin sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte und (in der Beschwerdeschrift nur teilweise wiedergegebenen) Expertenaussagen nicht plausibel. Die Expertenaussage, wonach Straflosigkeit in der DRK weit verbreitet sei und es hochrangigen Politikern immer wieder gelinge, Gerichte zu manipulieren und zu beeinflussen, bestätigt im Gegenteil die Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich Christian, nachdem er seine einflussreichen Angehörigen ins Spiel gebracht habe, nicht mit der Nichtbezahlung seiner Schulden begnügt, sondern den Beschwerdeführer habe inhaftieren lassen sollen. Ferner ist - entgegen der von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nichts dagegen einzuwenden, dass das SEM die Darstellung des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubte, weil er unsubstanziierte Aussagen zu Ereignissen machte, bei denen er nicht selber dabei war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht über deren genauen Umstände erkundigte (vgl. A 23 F8 ff. und 39) und ihn offensichtlich auch nicht weiter interessierte, dass er bei sich zu Hause gesucht worden sein soll (vgl. A 23 F18 und 23 ff.), ansonsten er sich diesbezüglich genauer informiert und demzufolge mehr darüber zu berichten gehabt hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass er sich eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht noch zwei Monate im Heimatland aufgehalten hat und es ihm ohne weiteres hätte möglich sein müssen, entsprechende Informationen zu erhalten. Es ist sodann - ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung knapp ausgefallen sind (vgl. A 23 F6 f. und A 30 F12 und 97 ff.). Seine Schilderungen erwecken jedenfalls nicht den Eindruck, er würde von etwas berichten, das er selbst erlebt habe, zumal davon ausgegangen werden darf, dass auch eine in einem unterirdischen Gefängnis ohne Licht inhaftierte Person ausführlicher und erlebnisgeprägt über die Haft berichten kann. Schliesslich deckt sich die Darstellung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt worden seien, an anhaltenden Kopfschmerzen (vgl. S. 3) auch nicht mit den eingereichten medizinischen Unterlagen. Anlässlich der Konsultation vom 6. August 2015 wurde vielmehr vermerkt, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2 Jahren täglich an Kopfschmerzen (vgl. A 15 S. 2), mithin schon lange vor seiner angeblichen Inhaftierung im Februar 2015. 5.3 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen - ist festzuhalten, dass dessen Vorbringen, zumindest was die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen betrifft, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich auf das Vorbringen in der Replik einzugehen, wonach der Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen am (...) 2015 einer Delegation der kongolesischen Botschaft vorgeführt worden sei und zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies zu weiteren asylrelevanten Nachteilen geführt habe oder führen werde. Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend die zuständigen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids Vollzugshandlungen einleiten durften. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb (allein) der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Delegation der kongolesischen Botschaft vorgeführt worden sein soll, eine asylrelevante Gefährdung begründen soll. Dies umso weniger, als nicht von einer Vorverfolgung auszugehen ist. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die DRK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom 15. September 2015; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.3). 7.3.3 Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und war offenbar in der Lage, als Händler den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Er ist nicht allein für seine vier Kinder verantwortlich und verfügt in Kinshasa über ein familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kann sodann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, denen in der Replik nichts entgegengehalten wird. Auch ist davon auszugehen, dass eine allfällige Hypertonie (vgl. "Medizinische Informationen" vom 20. Oktober 2015) in Kongo (Kinshasa) behandelbar ist (vgl. etwa Urteil E 6992/2007 des BVGer vom 20. Juli 2010 E. 8.3.4), diesbezüglich jedenfalls in der Replik nichts anderes behauptet wurde. In der Replik wird - mit Hinweis auf die beigelegte E-Mail eine Betreuungsperson - geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gewisse suizidale Kommentare geäussert und gefragt, was bei einer Überdosierung seiner Herzmedikation passieren würde. Dazu ist allerdings zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Herzmedikation oder Herzprobleme des Beschwerdeführers finden lassen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Betreffend der Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer - gemäss den Ausführungen in der Replik - nach Beizug einer Notfallpsychiaterin wieder davon distanzieren konnte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DRK in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616). Aufgrund der Akten kann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe eine aussichtslose Beschwerde erhoben. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Kostenauflage ist trotz Unterliegens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: