Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2016 mit Urteil E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ab. A.c Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 abwies. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Auf die gegen diesen Entscheid am 1. Februar 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge verpasster Rechtsmittelfrist mit Urteil E-690/2017 vom 8. Februar 2017 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM neue Beweismittel (zwei Haftbefehle, drei Vorladungen; alle datierend vom Februar 2016) ein und beantragte, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. C. Mit Begleitschreiben vom 15. März 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 1. März 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. März 2017 wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes Revision entgegengenommen.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 22. Juni 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Gesuchsteller suchte am 26. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Namentlich anlässlich der Anhörung vom 14. März 2016 wurde der Gesuchsteller auf die Wichtigkeit des Einreichens von Beweismitteln hingewiesen. Dabei gab er zu Protokoll, über Facebook könne er seine Kollegen kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen.
E. 3.3 Der Gesuchsteller reichte mit der Eingabe vom 1. März 2017 zwei auf seinen Namen lautende Haftbefehle datierend vom 19. Februar 2016 und 25. Februar 2016 sowie drei Vorladungen datierend vom 22. Februar 2016, 25. Februar 2016 und 29. Februar 2016 der kongolesischen Behörden als neue Beweismittel ein. Dazu führt er aus, seine Familie habe diese Dokumente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukommen lassen.
E. 3.4 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel datieren allesamt mehrere Monate vor Ergehen des ersten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2016. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Dokumente nicht bereits im Rahmen jenes Verfahrens eingereicht hat. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, dass er sie nicht im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom 28. September 2016 beziehungsweise im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vom 1. Februar 2017 zu den Akten gegeben hat. Dies umso mehr, als er bereits anlässlich der Anhörung angeben hat, er könne seine Kollegen über Facebook kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen. Im Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller sodann nicht dar, weshalb ihm die Einreichung der Beweismittel erst jetzt möglich gewesen sein soll. Die blosse und durch nichts belegte Behauptung, seine Familie habe diese Dokumente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukommen lassen, überzeugt nicht. Weder äussert sich der Gesuchsteller über den konkreten Zeitpunkt des Erhalts und die Umstände der Zustellung der Dokumente an seine Familie noch über die Weiterleitung an die Person in Genf lebende Person. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beweismittel ohne Weiteres bereits im Verlaufe der beiden bisherigen Verfahren hätten eingereicht werden können. Aus revisionsrechtlicher Sicht sind sie daher als verspätet geltend gemacht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 4.2 Wie bereits dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die beiden Haftbefehle sowie die drei Vorladungen nicht bereits früher einreichte. Sodann ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Haftbefehl vom 19. Februar 2016 wegen (...) und in demjenigen vom 25. Februar 2016 (...) gesucht wird. Beides hat er bislang nie geltend gemacht und ein entsprechender Zusammenhang zu seinen bisher geltend gemachten Asylgründen ist auch nicht ersichtlich. Ferner fällt bezüglich der Haftbefehle auf, dass das Ausstellungsdatum korrigiert wurde. Zudem ist bezüglich des ersten Haftbefehls festzustellen, dass dieser nicht vollständig ausgefüllt ist. Schliesslich ist fraglich, wie der Gesuchsteller in den Besitz dieser beiden Originaldokumente kommen konnte. Bei den drei Vorladungen des (...) handelt es sich sodann um original unterzeichnete Kopien, welche alle deutliche Spuren von Überschreibungen aufweisen. Deshalb und weil bekannt ist, dass Dokumente im Kongo (Kinshasa) leicht käuflich erworben werden können, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumenten. Deren Beweiswert ist daher als gering einzustufen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu schliessen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ist abzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1637/2017 Urteil vom 30. März 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Maître Alain Droz, Avocat, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2016 mit Urteil E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ab. A.c Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 abwies. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Auf die gegen diesen Entscheid am 1. Februar 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge verpasster Rechtsmittelfrist mit Urteil E-690/2017 vom 8. Februar 2017 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM neue Beweismittel (zwei Haftbefehle, drei Vorladungen; alle datierend vom Februar 2016) ein und beantragte, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. C. Mit Begleitschreiben vom 15. März 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 1. März 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. März 2017 wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes Revision entgegengenommen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 22. Juni 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Gesuchsteller suchte am 26. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Namentlich anlässlich der Anhörung vom 14. März 2016 wurde der Gesuchsteller auf die Wichtigkeit des Einreichens von Beweismitteln hingewiesen. Dabei gab er zu Protokoll, über Facebook könne er seine Kollegen kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen. 3.3 Der Gesuchsteller reichte mit der Eingabe vom 1. März 2017 zwei auf seinen Namen lautende Haftbefehle datierend vom 19. Februar 2016 und 25. Februar 2016 sowie drei Vorladungen datierend vom 22. Februar 2016, 25. Februar 2016 und 29. Februar 2016 der kongolesischen Behörden als neue Beweismittel ein. Dazu führt er aus, seine Familie habe diese Dokumente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukommen lassen. 3.4 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel datieren allesamt mehrere Monate vor Ergehen des ersten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2016. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Dokumente nicht bereits im Rahmen jenes Verfahrens eingereicht hat. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, dass er sie nicht im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom 28. September 2016 beziehungsweise im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vom 1. Februar 2017 zu den Akten gegeben hat. Dies umso mehr, als er bereits anlässlich der Anhörung angeben hat, er könne seine Kollegen über Facebook kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen. Im Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller sodann nicht dar, weshalb ihm die Einreichung der Beweismittel erst jetzt möglich gewesen sein soll. Die blosse und durch nichts belegte Behauptung, seine Familie habe diese Dokumente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukommen lassen, überzeugt nicht. Weder äussert sich der Gesuchsteller über den konkreten Zeitpunkt des Erhalts und die Umstände der Zustellung der Dokumente an seine Familie noch über die Weiterleitung an die Person in Genf lebende Person. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beweismittel ohne Weiteres bereits im Verlaufe der beiden bisherigen Verfahren hätten eingereicht werden können. Aus revisionsrechtlicher Sicht sind sie daher als verspätet geltend gemacht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 9 E. 7). 4.2 Wie bereits dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die beiden Haftbefehle sowie die drei Vorladungen nicht bereits früher einreichte. Sodann ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Haftbefehl vom 19. Februar 2016 wegen (...) und in demjenigen vom 25. Februar 2016 (...) gesucht wird. Beides hat er bislang nie geltend gemacht und ein entsprechender Zusammenhang zu seinen bisher geltend gemachten Asylgründen ist auch nicht ersichtlich. Ferner fällt bezüglich der Haftbefehle auf, dass das Ausstellungsdatum korrigiert wurde. Zudem ist bezüglich des ersten Haftbefehls festzustellen, dass dieser nicht vollständig ausgefüllt ist. Schliesslich ist fraglich, wie der Gesuchsteller in den Besitz dieser beiden Originaldokumente kommen konnte. Bei den drei Vorladungen des (...) handelt es sich sodann um original unterzeichnete Kopien, welche alle deutliche Spuren von Überschreibungen aufweisen. Deshalb und weil bekannt ist, dass Dokumente im Kongo (Kinshasa) leicht käuflich erworben werden können, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumenten. Deren Beweiswert ist daher als gering einzustufen. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu schliessen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ist abzuweisen.
6. Mit dem vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: