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D-7334/2016

D-7334/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-05 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ und C._______ her kommend erreicht. Ihr wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. B.a Am 8. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Sie erklärte, sie habe D._______ wegen der Unruhen vom (...) 2016 verlassen. Es habe viele Unruhen und Einbrüche gegeben und Leute seien umgebracht worden. Die Leute von Kabila suchten nicht explizit nach ihr. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und könne nicht in Sicherheit leben. Die Frage, ob sie persönlich angegriffen oder bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe einen Lebens-partner aus (...) gehabt, mit dem sie drei Kinder habe. Er habe sich nur zeitweise bei ihr aufgehalten. Er sei während den Unruhen gestorben. Die Kinder lebten nun bei der Familie ihres Partners. Er beziehungsweise seine Familie sei mit ihnen (...) geflüchtet, als sie auch geflohen sei. Nach ihren beruflichen Tätigkeiten befragt, gab sie an, sie habe in verschiedenen Haushalten gearbeitet. In der Nähe ihres Hauses habe sie "kleine Sachen" verkauft. Sie habe bis zu 20 US-Dollar im Monat sparen können. Die Reise in die Schweiz habe 4000 US-Dollar gekostet; weitere 1000 US-Dollar habe sie dem Mann gegeben, der ihr bei der Flucht geholfen habe. Ein Mann habe ihr geholfen, nach E._______ zu gelangen. Von dort habe er sie mit einem Wagen und einem Boot zu einem Flughafen gebracht. Dort habe es nur ein Flugzeug gegeben, in das sie eingestiegen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle in dieses einsteigen und anschliessend den Pass, den er ihr gegeben habe, wegwerfen. Auf Nachfrage hielt sie daran fest, sie sei nur mit einem Flugzeug unterwegs gewesen. Sie habe nicht (...) gehen können, da sie vom Islam konvertiert sei. Sie würde dort getötet. Sie habe nicht in D._______ bleiben können, da sie sehr wenig Geld gehabt hätten. B.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie nehme an, dass ihre Kinder mit dem Bruder ihres Partners (...) gereist seien. Am (...) 2016 habe es eine Demonstration gegeben, an der sie nicht teilgenommen habe. Sie sei zu Hause geblieben; ihr Mann habe an der Demonstration teilgenommen. Sie habe Schüsse gehört und habe gesehen, dass viele Polizisten in ihre Richtung geflohen seien. Sie habe die Flucht ergriffen und gesehen, dass die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen seien. Sie hätten alles durcheinander gebracht. Sie sei dem Tod knapp entkommen. Sie sei nach E._______ geflohen, wo sie einen Mann kennengelernt habe, der sie versteckt habe. Sie sei später an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo ihr Begleiter ihr ein Dokument gegeben und ihr gesagt habe, sie solle in das Flugzeug einsteigen. Er habe ihr auch gesagt, sie solle die Dokumente in der Maschine zurücklassen. Sie sei zu Hause gewesen, als sie Schüsse gehört habe. Sie habe sehen können, dass Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen seien. Sie habe die Kinder mitgenommen und sei geflohen. Während der Flucht sei der Bruder ihres Mannes gekommen, der ihr die Kinder weggenommen habe. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei nur mit einem Flugzeug in die Schweiz geflogen, ihr Helfer habe sie nicht begleitet. Auf die Frage, wie sie den Flug nach Europa bezahlte habe, antwortete sie, sie habe von ihrem Business täglich 20 US-Dollar auf die Seite legen können. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 (am gleichen Tag durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug in den Kongo (Kinshasa). D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Religion, ihren amtlichen Identitätsdokumenten und ihrem Verdienst seien widersprüchlich. So habe sie bei der BzP gesagt, sie habe nicht (...) gehen können, da sie ihren muslimischen Glauben abgelegt habe. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei nie Muslima, sondern immer Anhängerin der Erweckungskirche gewesen, was im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der BzP stehe, sie gehöre der Pfingstgemeinde an. Einerseits habe sie gesagt, sie habe nie über ein amtliches Dokument ihres Heimatstaats verfügt, anderseits habe sie geltend gemacht, ihre Geburtsurkunde zu Hause gelassen zu haben. Bei der BzP habe sie gemeint, sie habe monatlich bis zu 20 US-Dollar sparen können, während sie bei der Anhörung ausgeführt habe, sie habe diesen Betrag täglich zur Seite legen können. Es sei davon auszugehen, dass sie über ihre Identität und ihre persönlichen Lebensumstände zu täuschen versuche. Auch die Angaben zur familiären Situation müssten bezweifelt werden. Sie habe weder sagen können, wie lange die Beziehung zu ihrem Partner gedauert habe, noch, wo dieser gewohnt habe. Sie habe nicht erklären können, weshalb sie ihn nicht besucht habe und ob er in seinem eigenen Haus gelebt habe. Unsubstanziiert seien auch ihre Aussagen zum angeblichen Tod ihres Partners. So habe sie gesagt, sie wisse nicht, wie er gestorben sei und sie wisse auch nicht, ob sie danach gefragt habe. Sie habe hinzugefügt, der Bruder ihres Partners habe ihr keine Information dazu gegeben. Sie habe nicht darlegen können, weshalb sie den Bruder des Partners nicht nach den Todesumständen gefragt habe. Weder die geschilderte Beziehung noch der Tod des Partners seien glaubhaft. Sie habe auch die Trennung von den Kindern nicht erlebnisbasiert schildern können. Die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (...) 2016 nicht detailliert schildern können. Ihre Aussagen seien substanzlos und widersprüchlich gewesen. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe selber an Demonstrationen teilgenommen, bei der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe noch nie an einer Demonstration teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Unruhen nicht persönlich erlebt habe. Weiter seien auch die Angaben zu ihrer Flucht nicht glaubhaft. Sie habe weder zum Schlepper noch zum Ort, an dem sie versteckt worden sei, substanzielle Aussagen machen können. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Angaben zur Finanzierung der Reise. Sie habe gesagt, diese habe 5000 US-Dollar gekostet, wobei sie dem Schlepper 1000 US-Dollar geschenkt habe. An anderer Stelle habe sie aber gesagt, sie sei mittellos. Schliesslich habe sie auch ihre Reiseroute nicht offengelegt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei während der Demonstration vom (...) 2016 getötet worden. Die Polizisten seien zu ihr gekommen und hätten alles zerstört. Sie sei geflohen, weil sie mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe die Flucht ergriffen und einen Militärangehörigen getroffen, der ihr dabei behilflich gewesen sei. Sie haben ihren Schwager angerufen, der gesagt habe, ihr Mann sei tot. Einige Tage später sei sie mit ihrem Helfer zu einem Flughafen gereist; er habe im Flugzeug hinter ihr Platz genommen. Als sie ausgestiegen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen; da er ihren Pass und die Tickets gehabt habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als bei der Polizei um Asyl zu ersuchen. Der Übersetzer habe ihre Aussagen schlecht übersetzt. Sie sei Christin und habe es vorgezogen, nach Europa zu fliehen, da die afrikanischen Präsidenten zusammenarbeiten würden. Kabila könne andere afrikanische Regierungen dazu bringen, kongolesische Staatsangehörige zu töten. Sie habe dem SEM gegenüber nie gesagt, dass sie neben ihren Ehemann einen anderen Partner gehabt habe. Sie sei eine arme Witwe, die nichts besitze und in ihrer Heimat gefährdet sei. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr, da alle Gegner des Regimes gesucht würden. Aufgrund der Zwischenfälle habe sie Probleme mit ihrem linken Fuss.

E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. So war sie nicht in der Lage, anschauliche Angaben (betreffend Erwerbstätigkeit, Herkunft, Wohnsituation usw.) zu ihrem Lebenspartner zu machen, obwohl sie eine langjährige Beziehung und drei (mittlerweile erwachsene) Kinder miteinander gehabt hätten. Auch hinsichtlich des behaupteten Todes ihres Partners und des Schicksals ihrer Kinder waren ihre Aussagen widersprüchlich. So sagte sie bei der BzP zuerst, ihr Partner sei mit den Kindern (...) geflohen, danach gab sie an, die Kinder seien zusammen mit der Familie ihres Partners (...) geflohen beziehungsweise, ein Freund ihres Partners habe die Kinder dorthin mitgenommen (vgl. act. A10/18 S. 2, 9 und 14). Bei der Anhörung brachte sie vor, sie denke, ihre Kinder seien mit dem Bruder ihres Partners (...) gereist beziehungsweise, dieser habe ihr die Kinder weggenommen (vgl. act. A14/22 S. 6, 9, 10 und 11). Bei der BzP führte sie aus, sie habe den Freund ihres Mannes einmal telefonisch erreicht; dieser habe ihr gesagt, ihr Partner sei gestorben (vgl. act. A10/18 S. 14). Im Rahmen der Anhörung sagte sie hingegen, sie habe durch einen Anruf bei der Familie ihres Mannes von dessen Tod erfahren. Sie kenne den Mann nicht, der den Anruf entgegengenommen habe (vgl. act. A14/22 S. 16). Zudem sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchlich. Bei der BzP gab sie zuerst an, sie habe in Haushalten gearbeitet - sie habe vor allem Reinigungsarbeiten ausgeführt -, dies sei das einzige, was sie habe machen können. Anschliessend sagte sie, sie habe in der Nähe ihres Hauses "kleine Sachen" verkauft. Sie habe bis zu 20 US-Dollar pro Monat zur Seite legen können (vgl. act. A10/018 S. 7). Bei der Anhörung führte sie aus, sie habe "ein kleines Business" betrieben und täglich 20 US-Dollar zur Seite gelegt (vgl. act. A14/22 S. 14). Abgesehen davon, dass diese Angaben widersprüchlich sind, entsprechen sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, beträgt doch das jährliche Durchschnittseinkommen in Kongo (Kinshasa) deutlich weniger als der Betrag, den die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Anhörung monatlich zur Seite gelegt haben will. Schliesslich sind auch ihre Angaben, sie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, aber 5000 US-Dollar sparen können, mit denen sie die Reise in die Schweiz finanziert habe, nicht miteinander in Übereistimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat auch zu ihrer Religionszugehörigkeit und den Umständen der Reise in die Schweiz voneinander abweichende beziehungsweise realitätsfremde Angaben gemacht. Die Schlussfolgerung des SEM, aufgrund der in jeder Hinsicht ungereimten und widersprüchlichen Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen sei an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Unruhen verlassen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und befürchte, umgebracht zu werden. Die Leute von Kabila suchten nicht explizit nach ihr, sie sei nicht persönlich angegriffen oder bedroht worden (vgl. A10/18 S. 13). Bei der Anhörung gab sie indessen an, sie habe nicht an der Demonstration teilgenommen. Sie habe gesehen, wie die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen und diese durcheinander gebracht hätten. Die Polizisten seien gekommen, um sie zu töten (vgl. act. A14/22 S. 9 ff.). Die Angaben zu den die Flucht auslösenden Ereignissen sind nicht miteinander vereinbar, weshalb sie als unglaubhaft zu werten sind.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass der Dolmetscher ihre Aussagen schlecht übersetzt habe. Diesbezüglich steht indessen fest, dass sie die vom SEM eingesetzten Dolmetscher ihren eigenen Angaben gemäss gut verstanden hat (vgl. act. A10/18 S. 4 und A14/22 S. 1 und 6). Im Rahmen der Rückübersetzungen der Protokolle brachte sie denn auch keine nennenswerten Korrekturen an. Daran ändert auch nichts, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin anmerkte, die Beschwerdeführerin habe zuweilen die Fragen nicht verstanden und es sei mehrmals zu Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmetscher gekommen (vgl. act. A14/22 S. 22), da die Missverständnisse im Verlauf der Befragung geklärt werden konnten und die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin alle in den Anhörungen besprochenen Themenbereiche beschlagen.

E. 5.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass zwischen den Ausführungen in der Beschwerde und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei den Anhörungen zusätzliche Widersprüche bestehen. So führt sie in der Beschwerde aus, der Mann, der ihre Reise in die Schweiz organisiert habe, sei im Flugzeug hinter ihr gesessen und habe alle ihre Papiere gehabt. Als sie in Zürich angekommen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen. Bei den Anhörungen gab sie jedoch übereinstimmend an, sie sei alleine gereist und der Mann habe ihr gesagt, sie solle ihre Dokumente im Flugzeug wegwerfen (vgl. act. A10/18 S. 11 f., A14/22 S. 9 und 13). In der Beschwerde behauptet sie zudem, die Polizisten hätten ihr mit dem Tod gedroht, was sie bei der BzP explizit verneinte und auch bei der Anhörung nicht in dieser Form geltend machte.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).

E. 7.3.2 In Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4833/2013 vom 15. September 2015).

E. 7.3.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Diese hat die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einem Vollzug der Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12). Sie machte geltend, sie habe zusammen mit ihrer Schwester und ihren Kindern in einem eigenen Haus gelebt und keine Miete bezahlen müssen. Obwohl ihre Angaben zu ihrem Verdienst widersprüchlich sind, steht fest, dass sie den erheblichen Betrag, der eine Reise in die Schweiz kostet, aufbringen konnte. Es ist somit davon auszugehen, sie werde sich in Kongo (Kinshasa) wieder zurechtfinden und ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, die sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.

E. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7334/2016 law/bah Urteil vom 5. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), z.Z. im Transit des Flughafens Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ und C._______ her kommend erreicht. Ihr wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. B.a Am 8. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Sie erklärte, sie habe D._______ wegen der Unruhen vom (...) 2016 verlassen. Es habe viele Unruhen und Einbrüche gegeben und Leute seien umgebracht worden. Die Leute von Kabila suchten nicht explizit nach ihr. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und könne nicht in Sicherheit leben. Die Frage, ob sie persönlich angegriffen oder bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe einen Lebens-partner aus (...) gehabt, mit dem sie drei Kinder habe. Er habe sich nur zeitweise bei ihr aufgehalten. Er sei während den Unruhen gestorben. Die Kinder lebten nun bei der Familie ihres Partners. Er beziehungsweise seine Familie sei mit ihnen (...) geflüchtet, als sie auch geflohen sei. Nach ihren beruflichen Tätigkeiten befragt, gab sie an, sie habe in verschiedenen Haushalten gearbeitet. In der Nähe ihres Hauses habe sie "kleine Sachen" verkauft. Sie habe bis zu 20 US-Dollar im Monat sparen können. Die Reise in die Schweiz habe 4000 US-Dollar gekostet; weitere 1000 US-Dollar habe sie dem Mann gegeben, der ihr bei der Flucht geholfen habe. Ein Mann habe ihr geholfen, nach E._______ zu gelangen. Von dort habe er sie mit einem Wagen und einem Boot zu einem Flughafen gebracht. Dort habe es nur ein Flugzeug gegeben, in das sie eingestiegen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle in dieses einsteigen und anschliessend den Pass, den er ihr gegeben habe, wegwerfen. Auf Nachfrage hielt sie daran fest, sie sei nur mit einem Flugzeug unterwegs gewesen. Sie habe nicht (...) gehen können, da sie vom Islam konvertiert sei. Sie würde dort getötet. Sie habe nicht in D._______ bleiben können, da sie sehr wenig Geld gehabt hätten. B.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie nehme an, dass ihre Kinder mit dem Bruder ihres Partners (...) gereist seien. Am (...) 2016 habe es eine Demonstration gegeben, an der sie nicht teilgenommen habe. Sie sei zu Hause geblieben; ihr Mann habe an der Demonstration teilgenommen. Sie habe Schüsse gehört und habe gesehen, dass viele Polizisten in ihre Richtung geflohen seien. Sie habe die Flucht ergriffen und gesehen, dass die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen seien. Sie hätten alles durcheinander gebracht. Sie sei dem Tod knapp entkommen. Sie sei nach E._______ geflohen, wo sie einen Mann kennengelernt habe, der sie versteckt habe. Sie sei später an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo ihr Begleiter ihr ein Dokument gegeben und ihr gesagt habe, sie solle in das Flugzeug einsteigen. Er habe ihr auch gesagt, sie solle die Dokumente in der Maschine zurücklassen. Sie sei zu Hause gewesen, als sie Schüsse gehört habe. Sie habe sehen können, dass Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen seien. Sie habe die Kinder mitgenommen und sei geflohen. Während der Flucht sei der Bruder ihres Mannes gekommen, der ihr die Kinder weggenommen habe. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei nur mit einem Flugzeug in die Schweiz geflogen, ihr Helfer habe sie nicht begleitet. Auf die Frage, wie sie den Flug nach Europa bezahlte habe, antwortete sie, sie habe von ihrem Business täglich 20 US-Dollar auf die Seite legen können. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 (am gleichen Tag durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug in den Kongo (Kinshasa). D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Religion, ihren amtlichen Identitätsdokumenten und ihrem Verdienst seien widersprüchlich. So habe sie bei der BzP gesagt, sie habe nicht (...) gehen können, da sie ihren muslimischen Glauben abgelegt habe. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei nie Muslima, sondern immer Anhängerin der Erweckungskirche gewesen, was im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der BzP stehe, sie gehöre der Pfingstgemeinde an. Einerseits habe sie gesagt, sie habe nie über ein amtliches Dokument ihres Heimatstaats verfügt, anderseits habe sie geltend gemacht, ihre Geburtsurkunde zu Hause gelassen zu haben. Bei der BzP habe sie gemeint, sie habe monatlich bis zu 20 US-Dollar sparen können, während sie bei der Anhörung ausgeführt habe, sie habe diesen Betrag täglich zur Seite legen können. Es sei davon auszugehen, dass sie über ihre Identität und ihre persönlichen Lebensumstände zu täuschen versuche. Auch die Angaben zur familiären Situation müssten bezweifelt werden. Sie habe weder sagen können, wie lange die Beziehung zu ihrem Partner gedauert habe, noch, wo dieser gewohnt habe. Sie habe nicht erklären können, weshalb sie ihn nicht besucht habe und ob er in seinem eigenen Haus gelebt habe. Unsubstanziiert seien auch ihre Aussagen zum angeblichen Tod ihres Partners. So habe sie gesagt, sie wisse nicht, wie er gestorben sei und sie wisse auch nicht, ob sie danach gefragt habe. Sie habe hinzugefügt, der Bruder ihres Partners habe ihr keine Information dazu gegeben. Sie habe nicht darlegen können, weshalb sie den Bruder des Partners nicht nach den Todesumständen gefragt habe. Weder die geschilderte Beziehung noch der Tod des Partners seien glaubhaft. Sie habe auch die Trennung von den Kindern nicht erlebnisbasiert schildern können. Die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (...) 2016 nicht detailliert schildern können. Ihre Aussagen seien substanzlos und widersprüchlich gewesen. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe selber an Demonstrationen teilgenommen, bei der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe noch nie an einer Demonstration teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Unruhen nicht persönlich erlebt habe. Weiter seien auch die Angaben zu ihrer Flucht nicht glaubhaft. Sie habe weder zum Schlepper noch zum Ort, an dem sie versteckt worden sei, substanzielle Aussagen machen können. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Angaben zur Finanzierung der Reise. Sie habe gesagt, diese habe 5000 US-Dollar gekostet, wobei sie dem Schlepper 1000 US-Dollar geschenkt habe. An anderer Stelle habe sie aber gesagt, sie sei mittellos. Schliesslich habe sie auch ihre Reiseroute nicht offengelegt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei während der Demonstration vom (...) 2016 getötet worden. Die Polizisten seien zu ihr gekommen und hätten alles zerstört. Sie sei geflohen, weil sie mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe die Flucht ergriffen und einen Militärangehörigen getroffen, der ihr dabei behilflich gewesen sei. Sie haben ihren Schwager angerufen, der gesagt habe, ihr Mann sei tot. Einige Tage später sei sie mit ihrem Helfer zu einem Flughafen gereist; er habe im Flugzeug hinter ihr Platz genommen. Als sie ausgestiegen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen; da er ihren Pass und die Tickets gehabt habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als bei der Polizei um Asyl zu ersuchen. Der Übersetzer habe ihre Aussagen schlecht übersetzt. Sie sei Christin und habe es vorgezogen, nach Europa zu fliehen, da die afrikanischen Präsidenten zusammenarbeiten würden. Kabila könne andere afrikanische Regierungen dazu bringen, kongolesische Staatsangehörige zu töten. Sie habe dem SEM gegenüber nie gesagt, dass sie neben ihren Ehemann einen anderen Partner gehabt habe. Sie sei eine arme Witwe, die nichts besitze und in ihrer Heimat gefährdet sei. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr, da alle Gegner des Regimes gesucht würden. Aufgrund der Zwischenfälle habe sie Probleme mit ihrem linken Fuss. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. So war sie nicht in der Lage, anschauliche Angaben (betreffend Erwerbstätigkeit, Herkunft, Wohnsituation usw.) zu ihrem Lebenspartner zu machen, obwohl sie eine langjährige Beziehung und drei (mittlerweile erwachsene) Kinder miteinander gehabt hätten. Auch hinsichtlich des behaupteten Todes ihres Partners und des Schicksals ihrer Kinder waren ihre Aussagen widersprüchlich. So sagte sie bei der BzP zuerst, ihr Partner sei mit den Kindern (...) geflohen, danach gab sie an, die Kinder seien zusammen mit der Familie ihres Partners (...) geflohen beziehungsweise, ein Freund ihres Partners habe die Kinder dorthin mitgenommen (vgl. act. A10/18 S. 2, 9 und 14). Bei der Anhörung brachte sie vor, sie denke, ihre Kinder seien mit dem Bruder ihres Partners (...) gereist beziehungsweise, dieser habe ihr die Kinder weggenommen (vgl. act. A14/22 S. 6, 9, 10 und 11). Bei der BzP führte sie aus, sie habe den Freund ihres Mannes einmal telefonisch erreicht; dieser habe ihr gesagt, ihr Partner sei gestorben (vgl. act. A10/18 S. 14). Im Rahmen der Anhörung sagte sie hingegen, sie habe durch einen Anruf bei der Familie ihres Mannes von dessen Tod erfahren. Sie kenne den Mann nicht, der den Anruf entgegengenommen habe (vgl. act. A14/22 S. 16). Zudem sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchlich. Bei der BzP gab sie zuerst an, sie habe in Haushalten gearbeitet - sie habe vor allem Reinigungsarbeiten ausgeführt -, dies sei das einzige, was sie habe machen können. Anschliessend sagte sie, sie habe in der Nähe ihres Hauses "kleine Sachen" verkauft. Sie habe bis zu 20 US-Dollar pro Monat zur Seite legen können (vgl. act. A10/018 S. 7). Bei der Anhörung führte sie aus, sie habe "ein kleines Business" betrieben und täglich 20 US-Dollar zur Seite gelegt (vgl. act. A14/22 S. 14). Abgesehen davon, dass diese Angaben widersprüchlich sind, entsprechen sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, beträgt doch das jährliche Durchschnittseinkommen in Kongo (Kinshasa) deutlich weniger als der Betrag, den die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Anhörung monatlich zur Seite gelegt haben will. Schliesslich sind auch ihre Angaben, sie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, aber 5000 US-Dollar sparen können, mit denen sie die Reise in die Schweiz finanziert habe, nicht miteinander in Übereistimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat auch zu ihrer Religionszugehörigkeit und den Umständen der Reise in die Schweiz voneinander abweichende beziehungsweise realitätsfremde Angaben gemacht. Die Schlussfolgerung des SEM, aufgrund der in jeder Hinsicht ungereimten und widersprüchlichen Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen sei an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Unruhen verlassen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und befürchte, umgebracht zu werden. Die Leute von Kabila suchten nicht explizit nach ihr, sie sei nicht persönlich angegriffen oder bedroht worden (vgl. A10/18 S. 13). Bei der Anhörung gab sie indessen an, sie habe nicht an der Demonstration teilgenommen. Sie habe gesehen, wie die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen und diese durcheinander gebracht hätten. Die Polizisten seien gekommen, um sie zu töten (vgl. act. A14/22 S. 9 ff.). Die Angaben zu den die Flucht auslösenden Ereignissen sind nicht miteinander vereinbar, weshalb sie als unglaubhaft zu werten sind. 5.3 Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass der Dolmetscher ihre Aussagen schlecht übersetzt habe. Diesbezüglich steht indessen fest, dass sie die vom SEM eingesetzten Dolmetscher ihren eigenen Angaben gemäss gut verstanden hat (vgl. act. A10/18 S. 4 und A14/22 S. 1 und 6). Im Rahmen der Rückübersetzungen der Protokolle brachte sie denn auch keine nennenswerten Korrekturen an. Daran ändert auch nichts, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin anmerkte, die Beschwerdeführerin habe zuweilen die Fragen nicht verstanden und es sei mehrmals zu Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmetscher gekommen (vgl. act. A14/22 S. 22), da die Missverständnisse im Verlauf der Befragung geklärt werden konnten und die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin alle in den Anhörungen besprochenen Themenbereiche beschlagen. 5.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass zwischen den Ausführungen in der Beschwerde und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei den Anhörungen zusätzliche Widersprüche bestehen. So führt sie in der Beschwerde aus, der Mann, der ihre Reise in die Schweiz organisiert habe, sei im Flugzeug hinter ihr gesessen und habe alle ihre Papiere gehabt. Als sie in Zürich angekommen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen. Bei den Anhörungen gab sie jedoch übereinstimmend an, sie sei alleine gereist und der Mann habe ihr gesagt, sie solle ihre Dokumente im Flugzeug wegwerfen (vgl. act. A10/18 S. 11 f., A14/22 S. 9 und 13). In der Beschwerde behauptet sie zudem, die Polizisten hätten ihr mit dem Tod gedroht, was sie bei der BzP explizit verneinte und auch bei der Anhörung nicht in dieser Form geltend machte. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10). 7.3.2 In Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4833/2013 vom 15. September 2015). 7.3.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Diese hat die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einem Vollzug der Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12). Sie machte geltend, sie habe zusammen mit ihrer Schwester und ihren Kindern in einem eigenen Haus gelebt und keine Miete bezahlen müssen. Obwohl ihre Angaben zu ihrem Verdienst widersprüchlich sind, steht fest, dass sie den erheblichen Betrag, der eine Reise in die Schweiz kostet, aufbringen konnte. Es ist somit davon auszugehen, sie werde sich in Kongo (Kinshasa) wieder zurechtfinden und ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können. 7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, die sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: