Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Mit Urteil E-4833/2013 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. August 2013 ab. A.c Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM und beantragte, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizinischer Natur wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 9. Dezember 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-140/2017 vom 19. Januar 2017 ab. A.e Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 - eröffnet am 16. Januar 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Mit der als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 7. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids vom 24. Juli 2013 und um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Beweismittel. Zur Begründung des Gesuchs wiederholte er seine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe, wonach er wegen einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2010 festgenommen und inhaftiert worden sei. Unter anderem brachte er vor, er sei in der Haft auch mehrmals vergewaltigt worden und aufgrund der Traumatisierung bisher nicht in der Lage gewesen, dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Er legte folgende Beweismittel vor:
- ein Foto der Demonstration vom Jahr 2010 (Beilage 1),
- einen von ihm verfassten schriftlichen Bericht (Récit bzw. Entretien) vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2),
- einen offenen Brief vom 5. Juni 2010, Index AI: AFR62/007/2010 (Beilage 3)
- einen Artikel von Le Monde vom 17. Oktober 2012 (Beilage 4)
- Berichte von Amnesty International vom 30. Juli 2010, vom 8. September 2010, vom 1. Oktober 2009, vom 3. Juni 2010 und vom 30. Juni 2010 (Beilagen 5, 6, 8, 12, 15),
- einen Artikel von Madeleine Wasembinya vom 23. Februar 2009 (Beilage 7),
- einen Zeugenbericht eines Freundes vom 15. April 2018, der auch von drei Kollegen unterzeichnet wurde (Beilage 9),
- einen Zeugenbericht seines Vaters vom 28. Januar 2018, der auch von weiteren Angehörigen unterzeichnet wurde (Beilage 10),
- einen Arztbericht von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Februar 2018, in dem über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und 2011 wegen einem (...) berichtet wird (ebenfalls Beilage 10),
- einen Artikel vom 19. Februar 2018 (Beilage 11),
- einen ärztlichen Bericht C._______ vom 28. März 2017, in dem über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 5. September 2016 aufgrund von Schlafproblemen, Suizidgedanken, einer posttraumatischen und depressiven Symptomatik berichtet wird; in dem Bericht wird eine schlechte Prognose gestellt und auf das Fehlen einer Spezialbehandlung im Kongo wie auch auf die Verschlechterung des Zustandsbildes im Falle einer Rückführung hingewiesen (Beilage 13),
- einen weiteren ärztlichen Bericht C._______ vom 10. Juli 2015 (Beilage 14). Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer psychologischen Expertise betreffend seinen Gesundheitszustand, da er nicht über die hierfür notwendigen Mittel verfüge. B.b Mit Verfügung vom 27. September 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, aus den eingereichten Berichten, namentlich dem eigens verfassten Bericht zu den Vorkommnissen im Gefängnis vom Jahr 2010, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Vergewaltigungen erlebt habe. Dieses Vorbringen müsse als nachgeschoben qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen seien. Die weiteren Berichte zur Lage im Kongo hätte er bereits im ordentlichen Verfahren einbringen können, so dass sie keinen wesentlichen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Die Zeugenberichte seines Vaters und seines Freundes seien als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Die Arztberichte aus der Schweiz aus den Jahren 2015 und 2017 seien alt und würden über bereits geltend gemachte psychische Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefährdung, berichten. Sie würden keinen Beweiswert für eine vom SEM und vom BVGer als unglaubhaft beurteilte angebliche Folter entfalten. Der Arztbericht aus dem Kongo vom Jahr 2018 vermöge mit einem gewissen Beweiswert allenfalls über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 bis 2011 zu berichten, eigne sich jedoch nicht als Beleg für die angeblichen asylrelevanten Ursachen. Auf die Einholung einer Expertise sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, zumal auch die Begründung hierfür, der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und könne nicht aus eigenen Mitteln einen ärztlichen Bericht zu seinen psychischen Problemen einreichen, offensichtlich nicht zutreffe. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen heutigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Sinngemäss machte er geltend, angesichts der neu vorgebrachten Vergewaltigungen und Beweise sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der rechtserhebliche Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die vom SEM zu Unrecht für unglaubhaft befundenen Vergewaltigungen in der Haft - vollständig neu abzuklären. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Medizinischer Bericht der Klinik C._______ vom 22. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert wird,
- Bericht des UK Home Office vom November 2012 über eine Fact Finding Mission. D. Am 1. November 2018 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
E. 5.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorbringens, er sei in der Haft mehrmals vergewaltigt worden, und der vorgelegten Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte den Entscheid vor allem in formeller Hinsicht. Das SEM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör respektive seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass er aufgrund der nunmehr neu geltend gemachten Vergewaltigungen traumatisiert gewesen sei.
E. 5.2 Bezüglich der formellen Rüge ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat insbesondere auch das Verfahren, welches bei einem Wiedererwägungsgesuch von Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. E. 4 hiervor), korrekt durchgeführt und die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen keine Gründe ersichtlich seien, welche ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 24. Juli 2013 erlauben würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigungen entschied, diese vermöchten an den übrigen als unglaubhaft erachteten Vorbringen nichts zu ändern und somit die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der medizinischen Berichte zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer respektive seinem Vertreter möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Weiteren zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen und neu vorgelegten Beweismittel vermöchten an der ursprünglichen Einschätzung der Asylvorbringen nichts zu ändern. Eine entsprechende Rüge geht zumindest sinngemäss aus der Beschwerdeschrift hervor.
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im Wiedererwägungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise in den Wiedererwägungsgesuchen vom 3. November 2015 und vom 11. April 2017 geltend gemacht hatte, wiederholt. Zur Untermauerung seiner Angaben, er habe in Kongo (Kinshasa) Verfolgung zu befürchten, legte er teils vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor.
E. 6.2.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2) besitzt auch nach Ansicht des Gerichts von vorneherein einen zu geringen Beweiswert, um die geltend gemachten Vorfälle vom Jahr 2010 glaubhaft zu machen. Dieses Dokument vermag die rechtskräftige Verfügung vom 24. Juli 2013 nicht umzustossen. Der Bericht des Beschwerdeführers lässt auch in Anbetracht der bereits im ordentlichen Verfahren durchgeführten umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung nicht den Schluss zu, er habe sich in Kongo (Kinshasa) aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration in Haft befunden. Insoweit der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend macht, er sei im Gefängnis vergewaltigt worden, ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies bereits aus den anamnestischen Angaben des ärztlichen Berichts vom 8. Dezember 2014 hervorgeht und vom Gericht als nachträglich dramatisierte Darstellung gewürdigt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-4833/2013 vom 15. September 2015 E. 5.4.2). Die nunmehr vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 vorgenommene Würdigung, dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu bewerten und könne die politische Betätigung sowie Inhaftierung nicht glaubhaft machen, ist nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch der erstmals auf Beschwerdeebene vorgelegte ärztliche Bericht der Klinik C._______ vom 22. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert wird und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Vergewaltigung in der Haft) als plausibel erachtet werden, nichts zu ändern. Zwar kann die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit - vorliegend Depression, Traumatisierung und Suizidalität - in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f und BVGE 2007/31 E. 5.1). Doch hält das SEM zu Recht fest, dass der vorliegende Arztbericht in Anbetracht aller Umstände nicht ausreicht, die geltend gemachte politische Aktivität und Haft als Ursache der erlittenen Misshandlungen glaubhaft zu machen.
E. 6.2.2 Im Weiteren geht die medizinische Beurteilung, der Beschwerdeführer sei traumatisiert, bereits aus dem vorbestandenen Bericht C._______ vom 10. Juli 2015 [Beilage 14] hervor, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingehend auseinandergesetzt hat (Entscheid E-4833/2013 vom 15. September 2015, Bst. I und E. 7.3). Das SEM hat zu Recht auf dessen neuerliche Würdigung verzichtet. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf den ärztlichen Bericht C._______ vom 28. März 2017, in dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 5. September 2016 festgehalten wurde (Beilage 13), erneut einzugehen wäre, zumal sich die Vorinstanz damit bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2018 auseinandergesetzt hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer im März 2017 eine negative Prognose bei Vorliegen konkreter Suizidgedanken gestellt wurde und er auf Medikamente angewiesen war; aus der Anamnese des Berichts vom 22. Oktober 2018 geht hervor, die Suizidgedanken seien nun weniger ausgeprägt; die Suizidalität erfordere aber eine neue Beurteilung, da im Falle sozialer Belastung von einem erhöhten Risiko auszugehen sei. Insofern der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem auf Beschwerdeebene eingereichten neuen medizinischen Bericht Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen versucht, ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Würdigung des SEM in der Verfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen, welche an Aktualität nicht verloren hat. Er macht nunmehr die gleichen medizinischen Probleme geltend, wie im ordentlichen Verfahren und in seinen beiden vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen, zu denen sich auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-140/2017 vom 19. Januar 2017 (E. 5) eingehend geäussert hat. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2.3 Bezüglich des Arztberichtes von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Februar 2018, in dem neu über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und 2011 wegen einem (...) berichtet wurde (Beilage 10), kann vollumfänglich auf die korrekte Würdigung des SEM verwiesen werden. Dieser Bericht lässt nicht auf asylrelevante Ursachen der Verletzungen schliessen.
E. 6.2.4 Im Weiteren geht auch das Gericht davon aus, dass es sich bei den neu eingereichten Zeugenaussagen des Vaters beziehungsweise der Verwandten vom 28. Januar 2018 (Beilage 10) und des Freundes vom 15. April 2018 (Beilage 9) aufgrund deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer um Gefälligkeitsschreiben handelt.
E. 6.2.5 Sofern die Berichte zur Situation in Kongo (Kinshasa) datierend aus den Jahren 2009 bis 2012 nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorlegen können. Diese Einschätzung trifft auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des UK Home Office vom November 2012 zu, weshalb auch dieses Beweismittel nicht zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
E. 6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer durch einen neuen Bericht im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eine Änderung der Situation in Kongo (Kinshasa) geltend zu machen versucht (vgl. Artikel vom 19. Februar 2018, Beilage 11), ist nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies mit seiner konkreten Situation zusammenhängen sollte.
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Es wurden auch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan. Die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die (gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers durchzuführen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist folglich auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden. Die am 1. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6221/2018 Urteil vom 21. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Maître Olivier Bigler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Mit Urteil E-4833/2013 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. August 2013 ab. A.c Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM und beantragte, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizinischer Natur wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 9. Dezember 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-140/2017 vom 19. Januar 2017 ab. A.e Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 - eröffnet am 16. Januar 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Mit der als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 7. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids vom 24. Juli 2013 und um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Beweismittel. Zur Begründung des Gesuchs wiederholte er seine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe, wonach er wegen einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2010 festgenommen und inhaftiert worden sei. Unter anderem brachte er vor, er sei in der Haft auch mehrmals vergewaltigt worden und aufgrund der Traumatisierung bisher nicht in der Lage gewesen, dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Er legte folgende Beweismittel vor:
- ein Foto der Demonstration vom Jahr 2010 (Beilage 1),
- einen von ihm verfassten schriftlichen Bericht (Récit bzw. Entretien) vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2),
- einen offenen Brief vom 5. Juni 2010, Index AI: AFR62/007/2010 (Beilage 3)
- einen Artikel von Le Monde vom 17. Oktober 2012 (Beilage 4)
- Berichte von Amnesty International vom 30. Juli 2010, vom 8. September 2010, vom 1. Oktober 2009, vom 3. Juni 2010 und vom 30. Juni 2010 (Beilagen 5, 6, 8, 12, 15),
- einen Artikel von Madeleine Wasembinya vom 23. Februar 2009 (Beilage 7),
- einen Zeugenbericht eines Freundes vom 15. April 2018, der auch von drei Kollegen unterzeichnet wurde (Beilage 9),
- einen Zeugenbericht seines Vaters vom 28. Januar 2018, der auch von weiteren Angehörigen unterzeichnet wurde (Beilage 10),
- einen Arztbericht von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Februar 2018, in dem über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und 2011 wegen einem (...) berichtet wird (ebenfalls Beilage 10),
- einen Artikel vom 19. Februar 2018 (Beilage 11),
- einen ärztlichen Bericht C._______ vom 28. März 2017, in dem über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 5. September 2016 aufgrund von Schlafproblemen, Suizidgedanken, einer posttraumatischen und depressiven Symptomatik berichtet wird; in dem Bericht wird eine schlechte Prognose gestellt und auf das Fehlen einer Spezialbehandlung im Kongo wie auch auf die Verschlechterung des Zustandsbildes im Falle einer Rückführung hingewiesen (Beilage 13),
- einen weiteren ärztlichen Bericht C._______ vom 10. Juli 2015 (Beilage 14). Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer psychologischen Expertise betreffend seinen Gesundheitszustand, da er nicht über die hierfür notwendigen Mittel verfüge. B.b Mit Verfügung vom 27. September 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, aus den eingereichten Berichten, namentlich dem eigens verfassten Bericht zu den Vorkommnissen im Gefängnis vom Jahr 2010, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Vergewaltigungen erlebt habe. Dieses Vorbringen müsse als nachgeschoben qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen seien. Die weiteren Berichte zur Lage im Kongo hätte er bereits im ordentlichen Verfahren einbringen können, so dass sie keinen wesentlichen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Die Zeugenberichte seines Vaters und seines Freundes seien als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Die Arztberichte aus der Schweiz aus den Jahren 2015 und 2017 seien alt und würden über bereits geltend gemachte psychische Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefährdung, berichten. Sie würden keinen Beweiswert für eine vom SEM und vom BVGer als unglaubhaft beurteilte angebliche Folter entfalten. Der Arztbericht aus dem Kongo vom Jahr 2018 vermöge mit einem gewissen Beweiswert allenfalls über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 bis 2011 zu berichten, eigne sich jedoch nicht als Beleg für die angeblichen asylrelevanten Ursachen. Auf die Einholung einer Expertise sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, zumal auch die Begründung hierfür, der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und könne nicht aus eigenen Mitteln einen ärztlichen Bericht zu seinen psychischen Problemen einreichen, offensichtlich nicht zutreffe. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen heutigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Sinngemäss machte er geltend, angesichts der neu vorgebrachten Vergewaltigungen und Beweise sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der rechtserhebliche Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die vom SEM zu Unrecht für unglaubhaft befundenen Vergewaltigungen in der Haft - vollständig neu abzuklären. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Medizinischer Bericht der Klinik C._______ vom 22. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert wird,
- Bericht des UK Home Office vom November 2012 über eine Fact Finding Mission. D. Am 1. November 2018 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 5. 5.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorbringens, er sei in der Haft mehrmals vergewaltigt worden, und der vorgelegten Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte den Entscheid vor allem in formeller Hinsicht. Das SEM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör respektive seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass er aufgrund der nunmehr neu geltend gemachten Vergewaltigungen traumatisiert gewesen sei. 5.2 Bezüglich der formellen Rüge ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat insbesondere auch das Verfahren, welches bei einem Wiedererwägungsgesuch von Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. E. 4 hiervor), korrekt durchgeführt und die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen keine Gründe ersichtlich seien, welche ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 24. Juli 2013 erlauben würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigungen entschied, diese vermöchten an den übrigen als unglaubhaft erachteten Vorbringen nichts zu ändern und somit die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der medizinischen Berichte zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer respektive seinem Vertreter möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 6. 6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Weiteren zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen und neu vorgelegten Beweismittel vermöchten an der ursprünglichen Einschätzung der Asylvorbringen nichts zu ändern. Eine entsprechende Rüge geht zumindest sinngemäss aus der Beschwerdeschrift hervor. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im Wiedererwägungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise in den Wiedererwägungsgesuchen vom 3. November 2015 und vom 11. April 2017 geltend gemacht hatte, wiederholt. Zur Untermauerung seiner Angaben, er habe in Kongo (Kinshasa) Verfolgung zu befürchten, legte er teils vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor. 6.2.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2) besitzt auch nach Ansicht des Gerichts von vorneherein einen zu geringen Beweiswert, um die geltend gemachten Vorfälle vom Jahr 2010 glaubhaft zu machen. Dieses Dokument vermag die rechtskräftige Verfügung vom 24. Juli 2013 nicht umzustossen. Der Bericht des Beschwerdeführers lässt auch in Anbetracht der bereits im ordentlichen Verfahren durchgeführten umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung nicht den Schluss zu, er habe sich in Kongo (Kinshasa) aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration in Haft befunden. Insoweit der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend macht, er sei im Gefängnis vergewaltigt worden, ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies bereits aus den anamnestischen Angaben des ärztlichen Berichts vom 8. Dezember 2014 hervorgeht und vom Gericht als nachträglich dramatisierte Darstellung gewürdigt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-4833/2013 vom 15. September 2015 E. 5.4.2). Die nunmehr vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 vorgenommene Würdigung, dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu bewerten und könne die politische Betätigung sowie Inhaftierung nicht glaubhaft machen, ist nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch der erstmals auf Beschwerdeebene vorgelegte ärztliche Bericht der Klinik C._______ vom 22. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert wird und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Vergewaltigung in der Haft) als plausibel erachtet werden, nichts zu ändern. Zwar kann die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit - vorliegend Depression, Traumatisierung und Suizidalität - in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f und BVGE 2007/31 E. 5.1). Doch hält das SEM zu Recht fest, dass der vorliegende Arztbericht in Anbetracht aller Umstände nicht ausreicht, die geltend gemachte politische Aktivität und Haft als Ursache der erlittenen Misshandlungen glaubhaft zu machen. 6.2.2 Im Weiteren geht die medizinische Beurteilung, der Beschwerdeführer sei traumatisiert, bereits aus dem vorbestandenen Bericht C._______ vom 10. Juli 2015 [Beilage 14] hervor, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingehend auseinandergesetzt hat (Entscheid E-4833/2013 vom 15. September 2015, Bst. I und E. 7.3). Das SEM hat zu Recht auf dessen neuerliche Würdigung verzichtet. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf den ärztlichen Bericht C._______ vom 28. März 2017, in dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 5. September 2016 festgehalten wurde (Beilage 13), erneut einzugehen wäre, zumal sich die Vorinstanz damit bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2018 auseinandergesetzt hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer im März 2017 eine negative Prognose bei Vorliegen konkreter Suizidgedanken gestellt wurde und er auf Medikamente angewiesen war; aus der Anamnese des Berichts vom 22. Oktober 2018 geht hervor, die Suizidgedanken seien nun weniger ausgeprägt; die Suizidalität erfordere aber eine neue Beurteilung, da im Falle sozialer Belastung von einem erhöhten Risiko auszugehen sei. Insofern der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem auf Beschwerdeebene eingereichten neuen medizinischen Bericht Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen versucht, ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Würdigung des SEM in der Verfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen, welche an Aktualität nicht verloren hat. Er macht nunmehr die gleichen medizinischen Probleme geltend, wie im ordentlichen Verfahren und in seinen beiden vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen, zu denen sich auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-140/2017 vom 19. Januar 2017 (E. 5) eingehend geäussert hat. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2.3 Bezüglich des Arztberichtes von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Februar 2018, in dem neu über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und 2011 wegen einem (...) berichtet wurde (Beilage 10), kann vollumfänglich auf die korrekte Würdigung des SEM verwiesen werden. Dieser Bericht lässt nicht auf asylrelevante Ursachen der Verletzungen schliessen. 6.2.4 Im Weiteren geht auch das Gericht davon aus, dass es sich bei den neu eingereichten Zeugenaussagen des Vaters beziehungsweise der Verwandten vom 28. Januar 2018 (Beilage 10) und des Freundes vom 15. April 2018 (Beilage 9) aufgrund deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer um Gefälligkeitsschreiben handelt. 6.2.5 Sofern die Berichte zur Situation in Kongo (Kinshasa) datierend aus den Jahren 2009 bis 2012 nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorlegen können. Diese Einschätzung trifft auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des UK Home Office vom November 2012 zu, weshalb auch dieses Beweismittel nicht zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer durch einen neuen Bericht im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eine Änderung der Situation in Kongo (Kinshasa) geltend zu machen versucht (vgl. Artikel vom 19. Februar 2018, Beilage 11), ist nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies mit seiner konkreten Situation zusammenhängen sollte. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Es wurden auch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan. Die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die (gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers durchzuführen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist folglich auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden. Die am 1. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand: