Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Mit Urteil (...) vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. August 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juli 2013 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Absehen vom Wegweisungsvollzug) für die Dauer des Verfahrens und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit einiger Zeit verschlechtert. Er leide an (...) und benötige deshalb ständige ärztliche Behandlung. Die Behandlung von (...) sei jedoch in seinem Herkunftsland Kongo (Kinshasa) unzureichend. Zudem gebe es in seinem Heimatland nur für eine Minderheit der Bevölkerung überhaupt eine Krankenversicherung. Es sei völlig offen, ob er bei einer Rückkehr überhaupt eine Arbeit finden könne, die es ihm ermögliche, die benötigte medizinische Behandlung zu finanzieren. Ein Wegweisungsvollzug würde ihn deshalb in eine Notlage versetzen. Zudem sei unter diesen Umständen auch zu befürchten, dass sich sein Gesundheitszustand mit dem Abbruch seiner Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch zusätzlich verschlechtern könnte, weil er auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei. Auf die Unterstützung seiner Familie könne er sich nicht verlassen, weil sie angesichts der prekären Situation in Kongo (Kinshasa) selber um ihre Existenz kämpfen müsse. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Als Beilage liess er einen ärztlich-psychologischen Bericht der (...) vom (...) einreichen. Im Bericht wurde dem Beschwerdeführer eine (...) attestiert. Weiter wurde festgehalten, dass er (...) und eine (...) benötige. Ohne Behandlung sei neben der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einem stark erhöhten Suizidrisiko und der Notwendigkeit einer stationären Behandlung zu rechnen. B.b Am 11. November 2015 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons (...), den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 242.31]) einstweilen auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 1. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2016 mittels beiliegendem Formular einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. B.d Mit Eingabe vom 20. September 2016 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2016 einreichen. B.e Mit Eingabe vom 23. November 2016 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Verweis auf seine schwierige Lage und seine gesundheitlichen Probleme um eine humanitäre Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Neu machte er geltend, psychische Krankheiten würden in seinem Heimatstaat zu einer massiven Stigmatisierung der Betroffenen führen. Viele Pateinten würden von ihren Familien misshandelt, bevor sie überhaupt in Spitalbehandlung kämen. C. Mit am 9. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 8. Januar 2017 zu verlassen, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, grundsätzlich habe der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren werde ausser der Feststellung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einer allfälligen Suizidgefährdung nichts wesentlich Neues vorgebracht. Die mögliche Suizidgefährdung stelle gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein grundsätzliches Hindernis für einen Wegweisungsvollzug dar, solange die zuständigen Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand des Betroffenen mit entsprechenden Vorkehrungen angemessen Rechnung tragen würden. Das SEM weise den zuständigen Kanton in der vorliegenden Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass dies beim Beschwerdeführer nötig sein könnte. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne an dieser Stelle vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 15. September 2015 verwiesen werden. Zu den hauptsächlichen Überlegungen gehöre in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa) zwar nicht dem westeuropäischen Standard entsprechen würden, aber grundsätzlich vorhanden seien. Ebenso seien die in den ärztlichen Berichten erwähnten Medikamente dort verfügbar. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen. Im Weiteren verfüge er über eine (...) Ausbildung und damit über ein überdurchschnittliches berufliches Potential. Zudem könne er offenbar auch auf kaufmännische Erfahrungen mit (...) zurückblicken, den er neben (...) betrieben habe. Sein Vater sei überdies ein pensionierter Beamter und seine Mutter betreibe (...). Weil der Beschwerdeführer aus einer gebildeten Schicht stamme, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie oder seinem engeren Umfeld wegen seiner psychischen Krankheit stigmatisiert würde. Somit sei nicht nur die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) in genügendem Mass vorhanden und zugänglich, sondern er könne sich auch auf ein gutes Beziehungsnetz stützen, das seine Reintegration im Heimatstaat erleichtern könne. Überdies verfüge er mit seinem (...) Hintergrund über überdurchschnittliche Ressourcen, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Juli 2013 beseitigen könnten. Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder von Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei für den Fall der Abweisung dieses Rechtsbegehrens die Sache an die Vorinstanz zur Instruktion im Sinne der nachfolgenden Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. November 2015 und der angefochtenen Verfügung - Kopien der bereits zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte vom 8. Dezember 2014 (im ordentlichen Asylverfahren) und vom 15. September 2016 (im Wiedererwägungsverfahren) bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. November 2015 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 5.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, die Sachlage habe sich verändert, weil sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit dem Erlass des Urteils (...) vom 15. September 2015 verschlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als nicht zumutbar respektive in Bezug auf die ihm attestierte Suizidalität allenfalls als nicht zulässig zu qualifizieren.
E. 5.2.1 Der ärztliche Bericht der (...) vom 15. September 2016 führt zur Frage, was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche, an, im Falle einer Wegweisung bestehe ein hohes Risiko für akute Suizidalität über eine längere Zeitspanne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden (...) verstärkt auftreten, da der Beschwerdeführer mit (...) konfrontiert würde. Das Risiko einer (...) wäre gross. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal er sich weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befindet. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung angeführt, es weise den zuständigen Kanton ausdrücklich darauf hin, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Wegweisungsvollzug gegebenenfalls durch entsprechende Massnahmen angemessen Rechnung zu tragen sein werde.
E. 5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage - eine solche wird aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht - kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Urteil (...) vom 15. September 2015 zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und den zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten ärztlichen Berichten vom 8. Dezember 2014 und vom 10. Juli 2015 an, die zuständige Ärztin habe beim Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Leiden eine (...) und (...) diagnostiziert. Sein Zustand habe sich trotz der Behandlung (seit dem [...]) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge des unsicheren Aufenthaltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher keine fokussierte Therapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine minimale Stabilität erreicht worden. Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen sei, sei zum Beispiel auf das "Centre Neuro-Psycho-Pathologie" (CNPP) in Kinshasa zu verweisen, welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) verfüge und Gratisbehandlungen anbiete. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé Mentale TELEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen sei eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen sei. Bei den im Bericht vom 10. Juli 2015 notierten Medikamenten handle es sich um zwei (...) sowie um (...). Es sei davon auszugehen, dass solche in der Hauptstadt Kinshasa erhältlich seien. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Behandlung sei auf seine Aussage hinzuweisen, er habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen; folglich scheine der Zugang zu einer medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen. Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelange, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit lägen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Arztberichten vom 23. Oktober 2015 und vom 15. September 2016 offensichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine neuen Erkenntnisse bringen, sondern im Wesentlichen auf die Angaben im bereits dem Urteil vom 15. September 2015 zugrunde gelegenen Bericht vom 3. Dezember 2014 verweisen, wo unter anderem bereits damals auf die Frage, was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche, ausgeführt wurde, im Falle einer Wegweisung bestehe ein stark erhöhtes Suizidrisiko. Bei den vom Beschwerdeführer in den Arztberichten als Ursache für seine Suizidgedanken angegebenen Umständen ([...] [Arztbericht vom 23. Oktober 2015], und [...] [Arztbericht vom 15. September 2016]) handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Diesbezüglich hat das Gericht im Urteil (...) vom 15. September 2015 angeführt, es gehe davon aus, dass die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen unglaubhaft seien und daher eine psychische Beeinträchtigung nicht zu begründen vermöchten, ohne die in den vorliegenden ärztlichen Berichten aus ärztlicher Sicht enthaltenen Darstellungen in Abrede zu stellen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss gewesen sei, würden sich andere Gründe für seine Depression aufdrängen (vgl. E. 7.3.4 S. 13). Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2015 geltend gemachten Gründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, auseinanderzusetzen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 11. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
E. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-140/2017 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 26. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen widersprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Mit Urteil (...) vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. August 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juli 2013 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Absehen vom Wegweisungsvollzug) für die Dauer des Verfahrens und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit einiger Zeit verschlechtert. Er leide an (...) und benötige deshalb ständige ärztliche Behandlung. Die Behandlung von (...) sei jedoch in seinem Herkunftsland Kongo (Kinshasa) unzureichend. Zudem gebe es in seinem Heimatland nur für eine Minderheit der Bevölkerung überhaupt eine Krankenversicherung. Es sei völlig offen, ob er bei einer Rückkehr überhaupt eine Arbeit finden könne, die es ihm ermögliche, die benötigte medizinische Behandlung zu finanzieren. Ein Wegweisungsvollzug würde ihn deshalb in eine Notlage versetzen. Zudem sei unter diesen Umständen auch zu befürchten, dass sich sein Gesundheitszustand mit dem Abbruch seiner Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch zusätzlich verschlechtern könnte, weil er auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei. Auf die Unterstützung seiner Familie könne er sich nicht verlassen, weil sie angesichts der prekären Situation in Kongo (Kinshasa) selber um ihre Existenz kämpfen müsse. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Als Beilage liess er einen ärztlich-psychologischen Bericht der (...) vom (...) einreichen. Im Bericht wurde dem Beschwerdeführer eine (...) attestiert. Weiter wurde festgehalten, dass er (...) und eine (...) benötige. Ohne Behandlung sei neben der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einem stark erhöhten Suizidrisiko und der Notwendigkeit einer stationären Behandlung zu rechnen. B.b Am 11. November 2015 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons (...), den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 242.31]) einstweilen auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 1. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2016 mittels beiliegendem Formular einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. B.d Mit Eingabe vom 20. September 2016 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2016 einreichen. B.e Mit Eingabe vom 23. November 2016 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Verweis auf seine schwierige Lage und seine gesundheitlichen Probleme um eine humanitäre Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Neu machte er geltend, psychische Krankheiten würden in seinem Heimatstaat zu einer massiven Stigmatisierung der Betroffenen führen. Viele Pateinten würden von ihren Familien misshandelt, bevor sie überhaupt in Spitalbehandlung kämen. C. Mit am 9. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 8. Januar 2017 zu verlassen, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, grundsätzlich habe der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren werde ausser der Feststellung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einer allfälligen Suizidgefährdung nichts wesentlich Neues vorgebracht. Die mögliche Suizidgefährdung stelle gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein grundsätzliches Hindernis für einen Wegweisungsvollzug dar, solange die zuständigen Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand des Betroffenen mit entsprechenden Vorkehrungen angemessen Rechnung tragen würden. Das SEM weise den zuständigen Kanton in der vorliegenden Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass dies beim Beschwerdeführer nötig sein könnte. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne an dieser Stelle vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 15. September 2015 verwiesen werden. Zu den hauptsächlichen Überlegungen gehöre in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa) zwar nicht dem westeuropäischen Standard entsprechen würden, aber grundsätzlich vorhanden seien. Ebenso seien die in den ärztlichen Berichten erwähnten Medikamente dort verfügbar. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen. Im Weiteren verfüge er über eine (...) Ausbildung und damit über ein überdurchschnittliches berufliches Potential. Zudem könne er offenbar auch auf kaufmännische Erfahrungen mit (...) zurückblicken, den er neben (...) betrieben habe. Sein Vater sei überdies ein pensionierter Beamter und seine Mutter betreibe (...). Weil der Beschwerdeführer aus einer gebildeten Schicht stamme, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie oder seinem engeren Umfeld wegen seiner psychischen Krankheit stigmatisiert würde. Somit sei nicht nur die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) in genügendem Mass vorhanden und zugänglich, sondern er könne sich auch auf ein gutes Beziehungsnetz stützen, das seine Reintegration im Heimatstaat erleichtern könne. Überdies verfüge er mit seinem (...) Hintergrund über überdurchschnittliche Ressourcen, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Juli 2013 beseitigen könnten. Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder von Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei für den Fall der Abweisung dieses Rechtsbegehrens die Sache an die Vorinstanz zur Instruktion im Sinne der nachfolgenden Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. November 2015 und der angefochtenen Verfügung - Kopien der bereits zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte vom 8. Dezember 2014 (im ordentlichen Asylverfahren) und vom 15. September 2016 (im Wiedererwägungsverfahren) bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. November 2015 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, die Sachlage habe sich verändert, weil sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit dem Erlass des Urteils (...) vom 15. September 2015 verschlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als nicht zumutbar respektive in Bezug auf die ihm attestierte Suizidalität allenfalls als nicht zulässig zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Der ärztliche Bericht der (...) vom 15. September 2016 führt zur Frage, was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche, an, im Falle einer Wegweisung bestehe ein hohes Risiko für akute Suizidalität über eine längere Zeitspanne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden (...) verstärkt auftreten, da der Beschwerdeführer mit (...) konfrontiert würde. Das Risiko einer (...) wäre gross. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal er sich weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befindet. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung angeführt, es weise den zuständigen Kanton ausdrücklich darauf hin, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Wegweisungsvollzug gegebenenfalls durch entsprechende Massnahmen angemessen Rechnung zu tragen sein werde. 5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage - eine solche wird aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht - kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Urteil (...) vom 15. September 2015 zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und den zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten ärztlichen Berichten vom 8. Dezember 2014 und vom 10. Juli 2015 an, die zuständige Ärztin habe beim Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Leiden eine (...) und (...) diagnostiziert. Sein Zustand habe sich trotz der Behandlung (seit dem [...]) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge des unsicheren Aufenthaltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher keine fokussierte Therapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine minimale Stabilität erreicht worden. Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen sei, sei zum Beispiel auf das "Centre Neuro-Psycho-Pathologie" (CNPP) in Kinshasa zu verweisen, welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) verfüge und Gratisbehandlungen anbiete. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé Mentale TELEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen sei eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen sei. Bei den im Bericht vom 10. Juli 2015 notierten Medikamenten handle es sich um zwei (...) sowie um (...). Es sei davon auszugehen, dass solche in der Hauptstadt Kinshasa erhältlich seien. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Behandlung sei auf seine Aussage hinzuweisen, er habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen; folglich scheine der Zugang zu einer medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen. Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelange, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit lägen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Arztberichten vom 23. Oktober 2015 und vom 15. September 2016 offensichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine neuen Erkenntnisse bringen, sondern im Wesentlichen auf die Angaben im bereits dem Urteil vom 15. September 2015 zugrunde gelegenen Bericht vom 3. Dezember 2014 verweisen, wo unter anderem bereits damals auf die Frage, was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche, ausgeführt wurde, im Falle einer Wegweisung bestehe ein stark erhöhtes Suizidrisiko. Bei den vom Beschwerdeführer in den Arztberichten als Ursache für seine Suizidgedanken angegebenen Umständen ([...] [Arztbericht vom 23. Oktober 2015], und [...] [Arztbericht vom 15. September 2016]) handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Diesbezüglich hat das Gericht im Urteil (...) vom 15. September 2015 angeführt, es gehe davon aus, dass die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen unglaubhaft seien und daher eine psychische Beeinträchtigung nicht zu begründen vermöchten, ohne die in den vorliegenden ärztlichen Berichten aus ärztlicher Sicht enthaltenen Darstellungen in Abrede zu stellen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss gewesen sei, würden sich andere Gründe für seine Depression aufdrängen (vgl. E. 7.3.4 S. 13). Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2015 geltend gemachten Gründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, auseinanderzusetzen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 11. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: