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E-4735/2020

E-4735/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-03 · Deutsch CH

Erlöschen des Asyls

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten am 1. beziehungsweise 29. No- vember 2010 in der Schweiz Asylgesuche. Mit separaten Verfügungen vom

11. August 2011 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und gewährte ihnen Asyl. B. Mit Verfügungen vom 29. Februar 2012, 5. April 2013 und 22. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden 3 bis 5 gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in das ihren Eltern gewährte Asyl einbezogen und als Flücht- linge anerkannt. II. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführenden seien seit (…) Juli 2019 unbekannten Aufenthalts gewesen. Am (…) Juli 2020 seien sie erneut beim Migrationsamt erschienen und hätten um Zuteilung einer Unterkunft ersucht. Unter Hinweis auf die mehr als einjährige Abwesenheit der Beschwerdeführenden sowie auf beiliegende Passkopien, aus welchen hervorgehe, dass sie mehrmals in den Sudan gereist seien, ersuchte das Migrationsamt das SEM darum, "die Asylgewährung zu überprüfen". D. Mit Schreiben vom 6. August 2020 gab das SEM den Beschwerdeführen- den Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf ein eventuelles Er- löschen des ihnen gewährten Asyls gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG. E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 31. August 2020 eine Stellungnahme ein, in welcher sie darum ersuchten, es sei von einer Fest- stellung des Erlöschens des Asyls abzusehen, da besondere Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG vorliegen würden.

E-4735/2020 Seite 3 Sie hätten nicht die Absicht gehabt, so lange im Ausland zu verbleiben, und seien unverschuldet verhindert gewesen, früher in die Schweiz zurück- reisen. Sie hätten sich ursprünglich nur einen Monat im Sudan aufhalten wollen, um die erkrankte Mutter der Beschwerdeführerin 2 zu besuchen. Ein Rückflug von Khartum nach G._______ sei für den (…) 2019 gebucht gewesen. Kurz nach ihrer Ankunft sei jedoch die Beschwerdeführerin 2 an Malaria erkrankt und habe sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da sich ihre Symptome verschlimmert hätten, habe sie sich schliesslich entschieden, sich von einem traditionellen religiösen Heiler weiterbehandeln zu lassen. Diese Therapie habe wegen ihrer an- dauernden Symptome während mehrerer Monate fortgesetzt werden müs- sen. Die Familie habe sich einerseits wegen dieser Erkrankung der Be- schwerdeführerin 2, aber auch weil deren kranke Mutter auf ihre Unterstüt- zung angewiesen gewesen sei, entschieden, ihren Aufenthalt in Khartum zu verlängern. Sie hätten eigentlich im Frühling 2020 in die Schweiz zurückkehren wollen. Aufgrund des im Sudan damals verhängten Lock- downs sei eine Rückreise aber vorerst nicht möglich gewesen. Sie hätten erst für Juli 2020 einen Rückflug buchen können. Sie hätten sich während ihres ganzen Auslandaufenthalts ausschliesslich im Sudan aufgehalten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin eine Buchungsbestätigung betreffend Hin- und Rückflüge zwischen G._______ und Khartum, medizinische Unterlagen aus dem Sudan sowie mehrere Familienfotos zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. September 2020 (eröffnet am 16. September 2020) stellte das SEM fest, dass das den Beschwerdeführenden gewährte Asyl erloschen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sie nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft verfügen würden. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei fest- zustellen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG vorliegen würden; auf die Feststellung des Erlöschens ihres Asyls sei zu verzichten; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhalts- abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin.

E-4735/2020 Seite 4 H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 23. September 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre vorläufige Auf- nahme als Flüchtlinge anzuordnen, eventualiter – bei fehlender Zuständig- keit – das Gesuch an die kantonalen Migrationsbehörden weiterzuleiten. H.b Mit Antwortschreiben vom 29. September 2020 führte die Vorinstanz aus, dass mangels rechtskräftiger Feststellung des Erlöschens des Asyls derzeit keine Wegweisung und demzufolge auch keine vorläufige Auf- nahme angeordnet werden könne. Die Anordnung der Wegweisung falle in die Kompetenz der Kantone. Ferner wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, ohne Gegenbericht innert Frist werde davon ausgegangen, dass sie ihr Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zurückziehen würden, und dieses würde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H.c Nachdem die Beschwerdeführenden sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen liessen, beschloss das SEM mit Verfügung vom 13. November 2020, dass das Gesuch um Erteilung der vorläufigen Aufnahme als sinn- gemäss durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 forderte der Instruktionsrich- ter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen. Er stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und ver- zichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 ein. Zudem wurde um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer ent- sprechenden Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer 1 ersucht. Dem Gesuch gab der Instruktionsrichter am 21. Oktober 2020 statt. Mit Eingabe vom 2. November 2020 wurde eine Bestätigung des Anspruchs auf Sozialhilfeunterstützung für den Beschwerdeführers 1 nach- gereicht.

E-4735/2020 Seite 5 L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte MLaw Nora Maria Riss als amtli- che Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde ihnen ein Dop- pel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 wurde ein Beschluss der Stadt H._______ vom 2. Dezember 2020 betreffend die Sozialhilfeunterstützung des Beschwerdeführers 1 nachgereicht. N. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 erkundigten die Beschwerdeführen- den sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom

2. März 2021 beantwortet.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben (Bst. a), wenn Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben (Bst. b), wenn die Flüchtlinge darauf verzichten (Bst. c), wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen wor- den ist (Bst. d) oder wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist (Bst. e). Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Gesetz- geber habe bei den Erlöschenstatbeständen gemäss Art. 64 Abs. 1 AsylG angesichts der Eindeutigkeit der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen bewusst darauf verzichtet, den Erlass einer Widerrufsverfügung zu ver- langen und stattdessen ein automatisches Erlöschen des Asylstatus vor- gesehen. Entsprechend sei beim Erlöschen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht nach dem Motiv oder der Absicht des überjährigen Ausland- aufenthalts zu differenzieren, sondern der Asylstatus erlösche von Geset- zes wegen mit dem überjährigen Aufenthalt des Flüchtlings im Ausland. Dies entspreche in analoger Weise der Rechtsfolge von Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20). Das Geltendmachen besonderer Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG beziehungsweise das Ersuchen um Verlängerung der in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsyIG genannten Frist habe in jedem Fall vor Ablauf dersel- ben zu erfolgen, zumal der Asylstatus ansonsten automatisch erlösche.

E-4735/2020 Seite 7 Vorliegend sei kein entsprechendes Ersuchen beim SEM eingegangen, und es könne auch nicht von einem konkludenten Ersuchen der Beschwer- deführenden um Fristverlängerung ausgegangen werden. Vielmehr hätten sie sich bis zur Wiedereinreise in die Schweiz weder beim SEM noch beim kantonalen Migrationsamt gemeldet, um die Behörden über ihren angeb- lich länger als geplant ausfallenden Aufenthalt im Sudan zu informieren, obwohl sie schulpflichtige Kinder hätten. Auch nach Ausbruch der Corona- Pandemie hätten sie sich nicht an die Schweizer Behörden gewandt, um diese über die Unmöglichkeit einer Rückreise in die Schweiz innert Jahres- frist in Kenntnis zu setzen. Folglich stehe fest, dass angesichts des über- jährigen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführenden und mangels eines Ersuchens um Fristverlängerung das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst a AsyIG erloschen sei.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Be- schwerde vor, die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene Analogie zu Art. 61 Abs. 2 AIG in diesem Sinn angewendet werden könne, müsse in Abwesenheit entsprechender Rechtsprechung mit Hilfe einer Auslegung des Gesetzes entschieden werden. In Art. 61 Abs. 2 AIG gebe es keine Ausnahmeregelung und keinen Verweis auf allfällig vorhandene besondere Umstände. Es werde jedoch darauf verwiesen, dass die Niederlassungs- bewilligung auf Gesuch hin vier Jahre aufrechterhalten werden könne. In dieser Bestimmung sei demnach klar geregelt, dass die Fristverlänge- rung nur auf Gesuch hin gewährt werden könne. In Art. 64 Abs. 2 AsylG sei hingegen nur davon die Rede, dass das SEM die in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG festgelegte Frist aufgrund "besonderer Umstände" verlängern könne. Ob dafür ein Gesuch der betroffenen Personen – mithin vor Ablauf der Frist – nötig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 AsylG nicht. Auch eine systematische Analyse lasse die analoge Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG fragwürdig erscheinen. Die beiden Artikel würden sich in verschiedenen Gesetzen befinden und unterschiedliche Sachverhalte regeln. Ein Erlöschen der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 AIG führe in der Regel zur Wegweisung der betroffenen Person. Diese habe sich zudem auch nicht unter den Schutz der Schweiz aufgrund von asylrechtlich relevanter Verfolgung gestellt. Der Grund für die Erteilung der jeweiligen Bewilligungsarten sei damit ein völlig anderer, ebenso wie die Konsequenzen bei einem Erlöschen. Eine historische und teleologische Auslegung sei vorliegend dadurch erschwert, dass zu Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG wenig bis keine historischen Materialien verfügbar seien.

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E. 4.2.2 Falls von einer analogen Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG ausge- gangen werde, müsste auch die Weisung vom 16. Dezember 2020 betref- fend die Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüg- lich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz (Nr. 323.7-5040/3) berücksichtigt werden. Darin stehe bezüglich Art. 61 Abs. 2 AIG Folgendes: "Die Pande- miesituation ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn bei einem Ausland- aufenthalt mit oder ohne Aufrechterhaltung eine Rückkehr in die Schweiz aus diesem Grund nicht fristgerecht erfolgen konnte (z.B. fehlende Flug- verbindungen). Ist die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 3 AIG), können die kantonalen Behörden die Wiederzulassung beim SEM beantragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und k AIG; Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG)." Damit beziehe sich diese Weisung klar auf Fälle, in denen die Bewilligung bereits erloschen sei. Schliesslich sei auch auf die Definition der "beson- deren Umstände" einzugehen. Es handle sich hierbei um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung bisher nicht erkenn- bar definiert worden sei. Gemäss Handbuch des SEM könnten solche besonderen Umstände vorliegen, wenn eine Person eine länger dauernde Ausbildung mache oder wenn medizinische Gründe vorliegen würden. Im vorliegenden Fall seien klarerweise medizinische Gründe gegeben. Besondere Gründe seien auch darin zu erblicken, dass den Beschwerde- führenden eine Rückreise in die Schweiz aufgrund der weltweiten Pande- mie-Situation objektiv unmöglich gewesen sei.

E. 4.2.3 Sie hätten sich genau ein Jahr und zwölf Tage im Ausland aufgehal- ten und seien in die Schweiz zurückgekehrt, sobald dies in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und der Pandemie- Situation wieder möglich gewesen sei. Aufgrund des Lockdowns im Sudan hätten sie keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt; zudem seien sie sich der Folgen des verlängerten Aufenthalts in keiner Weise bewusst gewesen.

E. 4.2.4 Im Weiteren habe das SEM selber von den Kantonen verlangt, ihren Ermessensspielraum zu nutzen, um der ausserordentlichen Situation Rechnung zu tragen und behördliche Fristen im Einzelfall zu erstrecken, damit im Ergebnis "den Betroffenen infolge der Pandemie-Situation keine zusätzlichen Nachteile" entstünden. Vor diesem Hintergrund erscheine es

E-4735/2020 Seite 9 nicht verhältnismässig, einer ganzen Familie aufgrund eines Ausland- aufenthalts von wenig mehr als einem Jahr den Asylstatus zu entziehen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alle für die Beurteilung des vorliegen- den Falles relevanten Umstände zu berücksichtigen, und habe es insbe- sondere versäumt, ihre eigenen Weisungen bezüglich des Art. 61 AIG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ebenfalls analog anzuwenden. Dieses Vorgehen erscheine aufgrund der Gesamtumstände des Falls in keiner Weise verhältnismässig. Der vorliegende Fall sei daher eventualiter zu kassieren und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht Folgen- des fest:

E. 5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden sich vom (…) Juli 2019 bis am (…) Juli 2020, mithin während mehr als einem Jahr, im Aus- land aufgehalten haben. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG für das Erlöschen des Asyls erfüllt. Das Asyl erlischt diesfalls automatisch (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 251; GRASDORF-MEYER/OTT/VETTERLI, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, S. 280 Rz 1030; CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 479).

E. 5.3 Art. 64 Abs. 2 AsylG sieht jedoch vor, dass das SEM diese Frist verlän- gern kann, wenn "besondere Gründe" vorliegen. Die Frage, ob es für eine Verlängerung des Asyls in jedem Fall eines Gesuchs der betroffenen Per- sonen bedarf (in analogiam zu Art. 61 Abs.2 AIG) oder eine solche auch von Amtes wegen möglich ist, kann vorliegend offengelassen werden:

E. 5.4 Innert der Jahresfrist gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG haben weder die Beschwerdeführenden ein Gesuch um deren Erstreckung gestellt, noch hat das SEM explizit eine Verlängerung der Frist angeordnet. Es liegt auch keine Konstellation vor, bei welcher gestützt auf den Grundsatz des Ver- trauensschutzes eine stillschweigende oder konkludente Verlängerung der Frist anzunehmen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 23 E. 2).

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E. 5.5 Abgelaufene Fristen sind naturgemäss nicht erstreckbar. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist von Art. 64 Abs. 2 AsylG respektive eine allfällige Erstreckung von Amtes wegen hätte demnach vor Ablauf der Frist erfolgen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang analogiter auch Art. 61 Abs. 1 AIG und Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).

E. 5.6 Es besteht im Übrigen kein Grund zur Annahme, die Beschwerdefüh- renden wären unverschuldet davon abgehalten worden, fristgerecht ein Erstreckungsgesuch zu stellen. Bei pflichtgemässer Sorgfalt wäre es ihnen ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen, die schweizerischen Migrationsbehörden – nötigenfalls mithilfe der Botschaft in Khartum – über ihren Aufenthaltsort und ihre Situation in Kenntnis zu setzen. Den Be- schwerdeführenden mögen die rechtlichen Konsequenzen eines über- jährigen Auslandsaufenthalts nicht bekannt gewesen sein. Es muss ihnen jedoch nach mehr als elfjährigem Aufenthalt in der Schweiz bewusst gewe- sen sein, dass sie die hiesigen Behörden über einen derart langen Aus- landsaufenthalt zu informieren gehabt hätten, zumal zumindest die älteren Kinder zu jenem Zeitpunkt schulpflichtig waren und auch absehbar war, dass die Familie bei einer so langen unangekündigten Landesabwesenheit auch ihre von den Behörden organisierte Wohnsituation verlieren würde (vgl. Schreiben des Migrationsamts an das SEM vom 23. Juli 2020).

E. 5.7 Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermag keine andere Ein- schätzung zu rechtfertigen.

E. 5.7.1 Namentlich ist die angefochtene Verfügung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden: Zum einen ergeben sich, wie erwähnt, aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- deführenden berechtigten Grund gehabt hätten, auf eine Verlängerung der Frist, mithin einer Aufrechterhaltung des Asylstatus, zu vertrauen. Zum an- deren ist darauf hinzuweisen, dass das Erlöschen des Asyls der Beschwer- deführenden nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft führt (vgl. Urteil des BVGer E-4976/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.1). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch aus- drücklich festgehalten (vgl. Verfügung S. 3). Der blosse Verlust des Asyl- status hat für die Beschwerdeführenden demnach keine wesentlichen Nachteile zur Folge. Sie verfügen weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtlinge geniessen sie ausserdem nach wie vor den Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV.

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E. 5.7.2 Es trifft zwar zu, dass im Sudan aufgrund der Covid-19-Pandemie ein totaler Lockdown vom 18. April 2020 bis am 7. Juli 2020 verhängt wurde, welcher zweifellos zu einer massgeblichen Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit der Beschwerdeführenden führte. Indessen wäre es ihnen auch in diesem Zeitraum möglich gewesen – beispielsweise mittels telefo- nischer Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft oder dem kantona- len Migrationsamt –, sich um eine Aufrechterhaltung ihres Aufenthalts- status in der Schweiz zu bemühen.

E. 5.7.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht verloren haben, können sie in Bezug auf ihren Asylstatus aus der von ihnen zitierten Weisung vom 16. Dezem- ber 2020 betreffend die Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz (Nr. 323.7-5040/3) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.7.4 Dass die in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnte Frist nur um wenige Tage überschritten wurde, kann schliesslich ebenfalls keine entscheidende Rolle spielen.

E. 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass innert der in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG festgelegten Frist kein Erstreckungsgesuch gestellt wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstreckung gestützt Art. 64 Abs. 2 AsylG von vornherein nicht gegeben sind. Demnach erübrigt es sich zu prüfen, ob besondere Gründe für eine Verlängerung im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen hätten.

E. 5.9 Für das SEM bestand im Übrigen auch kein Anlass, die Eingabe vom

30. August 2020 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegenzu- nehmen oder zu behandeln, zumal die durch eine professionelle Rechts- vertreterin vertretenen Beschwerdeführenden kein entsprechendes Ge- such gestellt haben. Im Übrigen wäre nach dem oben Gesagten auch kaum von einem unverschuldeten Hindernis, innert Frist zu handeln, im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen gewesen.

E. 5.10 Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten, wie dargelegt, ebenfalls nicht zu entnehmen.

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E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti- onsverfügung vom 10. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent- scheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten ab- zusehen.

E. 8 Mit der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 wurde auch das Ge- such der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheis- sen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbei- ständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs- faktoren und in Anwendung der am 20. August 2020 kommunizierten Stun- denansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 900.− bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4735/2020 Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Eritrea, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten am 1. beziehungsweise 29. November 2010 in der Schweiz Asylgesuche. Mit separaten Verfügungen vom 11. August 2011 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und gewährte ihnen Asyl. B. Mit Verfügungen vom 29. Februar 2012, 5. April 2013 und 22. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden 3 bis 5 gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in das ihren Eltern gewährte Asyl einbezogen und als Flüchtlinge anerkannt. II. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführenden seien seit (...) Juli 2019 unbekannten Aufenthalts gewesen. Am (...) Juli 2020 seien sie erneut beim Migrationsamt erschienen und hätten um Zuteilung einer Unterkunft ersucht. Unter Hinweis auf die mehr als einjährige Abwesenheit der Beschwerdeführenden sowie auf beiliegende Passkopien, aus welchen hervorgehe, dass sie mehrmals in den Sudan gereist seien, ersuchte das Migrationsamt das SEM darum, "die Asylgewährung zu überprüfen". D. Mit Schreiben vom 6. August 2020 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf ein eventuelles Er-löschen des ihnen gewährten Asyls gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG. E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 31. August 2020 eine Stellungnahme ein, in welcher sie darum ersuchten, es sei von einer Feststellung des Erlöschens des Asyls abzusehen, da besondere Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG vorliegen würden. Sie hätten nicht die Absicht gehabt, so lange im Ausland zu verbleiben, und seien unverschuldet verhindert gewesen, früher in die Schweiz zurück-reisen. Sie hätten sich ursprünglich nur einen Monat im Sudan aufhalten wollen, um die erkrankte Mutter der Beschwerdeführerin 2 zu besuchen. Ein Rückflug von Khartum nach G._______ sei für den (...) 2019 gebucht gewesen. Kurz nach ihrer Ankunft sei jedoch die Beschwerdeführerin 2 an Malaria erkrankt und habe sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da sich ihre Symptome verschlimmert hätten, habe sie sich schliesslich entschieden, sich von einem traditionellen religiösen Heiler weiterbehandeln zu lassen. Diese Therapie habe wegen ihrer andauernden Symptome während mehrerer Monate fortgesetzt werden müssen. Die Familie habe sich einerseits wegen dieser Erkrankung der Beschwerdeführerin 2, aber auch weil deren kranke Mutter auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei, entschieden, ihren Aufenthalt in Khartum zu verlängern. Sie hätten eigentlich im Frühling 2020 in die Schweiz zurückkehren wollen. Aufgrund des im Sudan damals verhängten Lockdowns sei eine Rückreise aber vorerst nicht möglich gewesen. Sie hätten erst für Juli 2020 einen Rückflug buchen können. Sie hätten sich während ihres ganzen Auslandaufenthalts ausschliesslich im Sudan aufgehalten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin eine Buchungsbestätigung betreffend Hin- und Rückflüge zwischen G._______ und Khartum, medizinische Unterlagen aus dem Sudan sowie mehrere Familienfotos zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. September 2020 (eröffnet am 16. September 2020) stellte das SEM fest, dass das den Beschwerdeführenden gewährte Asyl erloschen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sie nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft verfügen würden. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG vorliegen würden; auf die Feststellung des Erlöschens ihres Asyls sei zu verzichten; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhalts-abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 23. September 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, eventualiter - bei fehlender Zuständigkeit - das Gesuch an die kantonalen Migrationsbehörden weiterzuleiten. H.b Mit Antwortschreiben vom 29. September 2020 führte die Vorinstanz aus, dass mangels rechtskräftiger Feststellung des Erlöschens des Asyls derzeit keine Wegweisung und demzufolge auch keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne. Die Anordnung der Wegweisung falle in die Kompetenz der Kantone. Ferner wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, ohne Gegenbericht innert Frist werde davon ausgegangen, dass sie ihr Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zurückziehen würden, und dieses würde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H.c Nachdem die Beschwerdeführenden sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen liessen, beschloss das SEM mit Verfügung vom 13. November 2020, dass das Gesuch um Erteilung der vorläufigen Aufnahme als sinngemäss durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen. Er stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und ver-zichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 ein. Zudem wurde um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer entsprechenden Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer 1 ersucht. Dem Gesuch gab der Instruktionsrichter am 21. Oktober 2020 statt. Mit Eingabe vom 2. November 2020 wurde eine Bestätigung des Anspruchs auf Sozialhilfeunterstützung für den Beschwerdeführers 1 nach-gereicht. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde ihnen ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 wurde ein Beschluss der Stadt H._______ vom 2. Dezember 2020 betreffend die Sozialhilfeunterstützung des Beschwerdeführers 1 nachgereicht. N. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 erkundigten die Beschwerdeführenden sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 2. März 2021 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben (Bst. a), wenn Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben (Bst. b), wenn die Flüchtlinge darauf verzichten (Bst. c), wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist (Bst. d) oder wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist (Bst. e). Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Gesetz-geber habe bei den Erlöschenstatbeständen gemäss Art. 64 Abs. 1 AsylG angesichts der Eindeutigkeit der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen bewusst darauf verzichtet, den Erlass einer Widerrufsverfügung zu ver-langen und stattdessen ein automatisches Erlöschen des Asylstatus vorgesehen. Entsprechend sei beim Erlöschen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht nach dem Motiv oder der Absicht des überjährigen Auslandaufenthalts zu differenzieren, sondern der Asylstatus erlösche von Gesetzes wegen mit dem überjährigen Aufenthalt des Flüchtlings im Ausland. Dies entspreche in analoger Weise der Rechtsfolge von Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20). Das Geltendmachen besonderer Umstände im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG beziehungsweise das Ersuchen um Verlängerung der in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsyIG genannten Frist habe in jedem Fall vor Ablauf derselben zu erfolgen, zumal der Asylstatus ansonsten automatisch erlösche. Vorliegend sei kein entsprechendes Ersuchen beim SEM eingegangen, und es könne auch nicht von einem konkludenten Ersuchen der Beschwerdeführenden um Fristverlängerung ausgegangen werden. Vielmehr hätten sie sich bis zur Wiedereinreise in die Schweiz weder beim SEM noch beim kantonalen Migrationsamt gemeldet, um die Behörden über ihren angeblich länger als geplant ausfallenden Aufenthalt im Sudan zu informieren, obwohl sie schulpflichtige Kinder hätten. Auch nach Ausbruch der Corona-Pandemie hätten sie sich nicht an die Schweizer Behörden gewandt, um diese über die Unmöglichkeit einer Rückreise in die Schweiz innert Jahresfrist in Kenntnis zu setzen. Folglich stehe fest, dass angesichts des überjährigen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführenden und mangels eines Ersuchens um Fristverlängerung das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst a AsyIG erloschen sei. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene Analogie zu Art. 61 Abs. 2 AIG in diesem Sinn angewendet werden könne, müsse in Abwesenheit entsprechender Rechtsprechung mit Hilfe einer Auslegung des Gesetzes entschieden werden. In Art. 61 Abs. 2 AIG gebe es keine Ausnahmeregelung und keinen Verweis auf allfällig vorhandene besondere Umstände. Es werde jedoch darauf verwiesen, dass die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin vier Jahre aufrechterhalten werden könne. In dieser Bestimmung sei demnach klar geregelt, dass die Fristverlängerung nur auf Gesuch hin gewährt werden könne. In Art. 64 Abs. 2 AsylG sei hingegen nur davon die Rede, dass das SEM die in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG festgelegte Frist aufgrund "besonderer Umstände" verlängern könne. Ob dafür ein Gesuch der betroffenen Personen - mithin vor Ablauf der Frist - nötig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 AsylG nicht. Auch eine systematische Analyse lasse die analoge Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG fragwürdig erscheinen. Die beiden Artikel würden sich in verschiedenen Gesetzen befinden und unterschiedliche Sachverhalte regeln. Ein Erlöschen der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 AIG führe in der Regel zur Wegweisung der betroffenen Person. Diese habe sich zudem auch nicht unter den Schutz der Schweiz aufgrund von asylrechtlich relevanter Verfolgung gestellt. Der Grund für die Erteilung der jeweiligen Bewilligungsarten sei damit ein völlig anderer, ebenso wie die Konsequenzen bei einem Erlöschen. Eine historische und teleologische Auslegung sei vorliegend dadurch erschwert, dass zu Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG wenig bis keine historischen Materialien verfügbar seien. 4.2.2 Falls von einer analogen Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG ausgegangen werde, müsste auch die Weisung vom 16. Dezember 2020 betreffend die Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz (Nr. 323.7-5040/3) berücksichtigt werden. Darin stehe bezüglich Art. 61 Abs. 2 AIG Folgendes: "Die Pandemiesituation ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn bei einem Auslandaufenthalt mit oder ohne Aufrechterhaltung eine Rückkehr in die Schweiz aus diesem Grund nicht fristgerecht erfolgen konnte (z.B. fehlende Flugverbindungen). Ist die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 3 AIG), können die kantonalen Behörden die Wiederzulassung beim SEM beantragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und k AIG; Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG)." Damit beziehe sich diese Weisung klar auf Fälle, in denen die Bewilligung bereits erloschen sei. Schliesslich sei auch auf die Definition der "besonderen Umstände" einzugehen. Es handle sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung bisher nicht erkennbar definiert worden sei. Gemäss Handbuch des SEM könnten solche besonderen Umstände vorliegen, wenn eine Person eine länger dauernde Ausbildung mache oder wenn medizinische Gründe vorliegen würden. Im vorliegenden Fall seien klarerweise medizinische Gründe gegeben. Besondere Gründe seien auch darin zu erblicken, dass den Beschwerdeführenden eine Rückreise in die Schweiz aufgrund der weltweiten Pandemie-Situation objektiv unmöglich gewesen sei. 4.2.3 Sie hätten sich genau ein Jahr und zwölf Tage im Ausland aufgehalten und seien in die Schweiz zurückgekehrt, sobald dies in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und der Pandemie-Situation wieder möglich gewesen sei. Aufgrund des Lockdowns im Sudan hätten sie keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt; zudem seien sie sich der Folgen des verlängerten Aufenthalts in keiner Weise bewusst gewesen. 4.2.4 Im Weiteren habe das SEM selber von den Kantonen verlangt, ihren Ermessensspielraum zu nutzen, um der ausserordentlichen Situation Rechnung zu tragen und behördliche Fristen im Einzelfall zu erstrecken, damit im Ergebnis "den Betroffenen infolge der Pandemie-Situation keine zusätzlichen Nachteile" entstünden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht verhältnismässig, einer ganzen Familie aufgrund eines Auslandaufenthalts von wenig mehr als einem Jahr den Asylstatus zu entziehen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alle für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Umstände zu berücksichtigen, und habe es insbesondere versäumt, ihre eigenen Weisungen bezüglich des Art. 61 AIG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ebenfalls analog anzuwenden. Dieses Vorgehen erscheine aufgrund der Gesamtumstände des Falls in keiner Weise verhältnismässig. Der vorliegende Fall sei daher eventualiter zu kassieren und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-weisen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden sich vom (...) Juli 2019 bis am (...) Juli 2020, mithin während mehr als einem Jahr, im Ausland aufgehalten haben. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG für das Erlöschen des Asyls erfüllt. Das Asyl erlischt diesfalls automatisch (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 251; Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, S. 280 Rz 1030; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 479). 5.3 Art. 64 Abs. 2 AsylG sieht jedoch vor, dass das SEM diese Frist verlängern kann, wenn "besondere Gründe" vorliegen. Die Frage, ob es für eine Verlängerung des Asyls in jedem Fall eines Gesuchs der betroffenen Personen bedarf (in analogiam zu Art. 61 Abs.2 AIG) oder eine solche auch von Amtes wegen möglich ist, kann vorliegend offengelassen werden: 5.4 Innert der Jahresfrist gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG haben weder die Beschwerdeführenden ein Gesuch um deren Erstreckung gestellt, noch hat das SEM explizit eine Verlängerung der Frist angeordnet. Es liegt auch keine Konstellation vor, bei welcher gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes eine stillschweigende oder konkludente Verlängerung der Frist anzunehmen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 23 E. 2). 5.5 Abgelaufene Fristen sind naturgemäss nicht erstreckbar. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist von Art. 64 Abs. 2 AsylG respektive eine allfällige Erstreckung von Amtes wegen hätte demnach vor Ablauf der Frist erfolgen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang analogiter auch Art. 61 Abs. 1 AIG und Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). 5.6 Es besteht im Übrigen kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden wären unverschuldet davon abgehalten worden, fristgerecht ein Erstreckungsgesuch zu stellen. Bei pflichtgemässer Sorgfalt wäre es ihnen ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen, die schweizerischen Migrationsbehörden - nötigenfalls mithilfe der Botschaft in Khartum - über ihren Aufenthaltsort und ihre Situation in Kenntnis zu setzen. Den Beschwerdeführenden mögen die rechtlichen Konsequenzen eines über-jährigen Auslandsaufenthalts nicht bekannt gewesen sein. Es muss ihnen jedoch nach mehr als elfjährigem Aufenthalt in der Schweiz bewusst gewesen sein, dass sie die hiesigen Behörden über einen derart langen Auslandsaufenthalt zu informieren gehabt hätten, zumal zumindest die älteren Kinder zu jenem Zeitpunkt schulpflichtig waren und auch absehbar war, dass die Familie bei einer so langen unangekündigten Landesabwesenheit auch ihre von den Behörden organisierte Wohnsituation verlieren würde (vgl. Schreiben des Migrationsamts an das SEM vom 23. Juli 2020). 5.7 Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.7.1 Namentlich ist die angefochtene Verfügung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden: Zum einen ergeben sich, wie erwähnt, aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden berechtigten Grund gehabt hätten, auf eine Verlängerung der Frist, mithin einer Aufrechterhaltung des Asylstatus, zu vertrauen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Erlöschen des Asyls der Beschwerdeführenden nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des BVGer E-4976/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.1). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch ausdrücklich festgehalten (vgl. Verfügung S. 3). Der blosse Verlust des Asylstatus hat für die Beschwerdeführenden demnach keine wesentlichen Nachteile zur Folge. Sie verfügen weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtlinge geniessen sie ausserdem nach wie vor den Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. 5.7.2 Es trifft zwar zu, dass im Sudan aufgrund der Covid-19-Pandemie ein totaler Lockdown vom 18. April 2020 bis am 7. Juli 2020 verhängt wurde, welcher zweifellos zu einer massgeblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführenden führte. Indessen wäre es ihnen auch in diesem Zeitraum möglich gewesen - beispielsweise mittels telefonischer Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft oder dem kantonalen Migrationsamt -, sich um eine Aufrechterhaltung ihres Aufenthalts-status in der Schweiz zu bemühen. 5.7.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht verloren haben, können sie in Bezug auf ihren Asylstatus aus der von ihnen zitierten Weisung vom 16. Dezember 2020 betreffend die Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz (Nr. 323.7-5040/3) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.7.4 Dass die in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnte Frist nur um wenige Tage überschritten wurde, kann schliesslich ebenfalls keine entscheidende Rolle spielen. 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass innert der in Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG festgelegten Frist kein Erstreckungsgesuch gestellt wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstreckung gestützt Art. 64 Abs. 2 AsylG von vornherein nicht gegeben sind. Demnach erübrigt es sich zu prüfen, ob besondere Gründe für eine Verlängerung im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen hätten. 5.9 Für das SEM bestand im Übrigen auch kein Anlass, die Eingabe vom 30. August 2020 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegenzunehmen oder zu behandeln, zumal die durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertretenen Beschwerdeführenden kein entsprechendes Gesuch gestellt haben. Im Übrigen wäre nach dem oben Gesagten auch kaum von einem unverschuldeten Hindernis, innert Frist zu handeln, im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen gewesen. 5.10 Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten, wie dargelegt, ebenfalls nicht zu entnehmen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

8. Mit der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-faktoren und in Anwendung der am 20. August 2020 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 900. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: