Erlöschen des Asyls
Sachverhalt
A. Das Staatssekretariat anerkannte mit Verfügung vom 28. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Urteil vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht B._______ unter anderem der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) für schuldig erkannt. Ferner wurde gegen ihn ein Landesverweis von zehn Jahren verhängt (Art. 66a StGB). C. Das SEM teilte ihm am 24. September 2021 mit, dass es aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Landesverweises die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) betreffend Erlöschen des Asyls als erfüllt erachte und daher beabsichtige, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, hierzu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seinen Heimatstaat aus politischen Gründen verlassen habe. Auch heute noch sei es zu gefährlich für ihn, nach Eritrea zurückzukehren, da er umgehend verhaftet würde. Ferner wies er darauf hin, dass er schon seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhaft sei und auch seine Familie hier lebe. Aus diesen Gründen könne er nach seiner Haft die Schweiz nicht verlassen. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter am 15. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und dem Verfahren seien die Strafakten des Bezirksgerichts B._______ beizuziehen. G. Am 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. August 2018 unter anderem des Landes verwiesen worden sei. Dieses Strafurteil sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG als erfüllt zu erachten seien. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei nach wie vor in seiner Heimat gefährdet, seien nicht geeignet, um an den Ausführungen etwas zu ändern. Im Übrigen sei der Vollzug der Landesverweisung oder dessen Aufschub Sache der zuständigen kantonalen Behörde. Ferner stehe der mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegte Flüchtling vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 2 AsylG unter dem Schutz des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Damit blieben seine Rechtsansprüche auf Sozialhilfe und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewahrt. Der mit einer Landesverweisung belegte Flüchtling müsse dementsprechend wie ein anerkannter Flüchtling behandelt werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, die vor-instanzliche Begründung - durch den ausgesprochenen Landesverweis von zehn Jahren erlösche das Asyl (Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG) - greife zu kurz, was rechtswidrig sei. Zum einen hätte das Strafgericht schon bei der Anordnung des Landesverweises Vollzugshindernisse im Sinne des Non-Refoulement-Gebots berücksichtigen müssen, welche nicht erst im Zeitpunkt des Vollzuges zu prüfen seien. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht sei. Im Sinne einer Interessensabwägung hätte es auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie - eine intakte und gelebte Gemeinschaft - in der Schweiz und sei an (...) erkrankt. Weiter könne ein Flüchtling nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (Art. 32 FK). Zum anderen habe der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Diese sei nun erloschen und er sei in den Status einer asylsuchenden Person versetzt worden.
E. 5.1 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Feststellung des Erlöschens des Asyls. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nach wie vor der Flüchtlingskonvention unterstellt. Die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.2 Der Umstand, dass die Bewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auch auf den Einwand, er sei in den Status einer asylsuchenden Person versetzt worden, nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB könne in bestimmten Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen und gemäss Art. 66d StGB könne der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB in bestimmten Fällen aufgeschoben werden, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen von der Schweiz anerkannten Flüchtling handle. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass er im Jahr 2010 als Flüchtling anerkannt worden und bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet sei. Ausserdem seien Unzumutbarkeitskriterien, wie eine medizinische Notlage im Heimatstaat und in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige, zu beachten. Diese Sachumstände seien von der Vorinstanz nicht ausreichend einbezogen worden. Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 66a bis Art. 66d StGB betreffend die Landesverweisung fällt nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden. Diese wird bei Vorliegen einer Katalogtat nur durch ein Strafgericht ausgesprochen. Entsprechend sind auch die Strafbehörden zuständig, ausnahmsweise von der Anordnung eines Landesverweises abzusehen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Hierzu zieht sie gegebenenfalls den Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) heran. Die Härtefallklausel dient im Übrigen der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.2). Ferner kann der Vollzug einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB von der (kantonalen) Vollzugsbehörde aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einem Vollzug entgegenstehen. Den Asylbehörden verbleibt demgegenüber bezogen auf den vorliegenden Einzelfall einzig, das Erlöschen des Asyls festzustellen (vgl. E. 6).
E. 5.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen. Entsprechend ist auch das Begehren, es seien die Akten des Strafurteils vom 28. August 2018 dem Verfahren beizuziehen, abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn eine Landesverweisung nach - unter anderem - Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Dem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 28. August 2018 im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen wurde. Das genannte Urteil ist gemäss Auszug aus dem Strafregister mit gleichem Datum in Rechtskraft erwachsen. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt. Weitere Vorbringen, welche die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten, in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG sei auf das Erlöschen des Asyls des Beschwerdeführers zu schliessen, sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Gesuch, es seien die Strafakten des Urteils vom 28. August 2018 beizuziehen, ist abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelriichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4976/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Bussien Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Das Staatssekretariat anerkannte mit Verfügung vom 28. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Urteil vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht B._______ unter anderem der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) für schuldig erkannt. Ferner wurde gegen ihn ein Landesverweis von zehn Jahren verhängt (Art. 66a StGB). C. Das SEM teilte ihm am 24. September 2021 mit, dass es aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Landesverweises die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) betreffend Erlöschen des Asyls als erfüllt erachte und daher beabsichtige, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, hierzu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seinen Heimatstaat aus politischen Gründen verlassen habe. Auch heute noch sei es zu gefährlich für ihn, nach Eritrea zurückzukehren, da er umgehend verhaftet würde. Ferner wies er darauf hin, dass er schon seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhaft sei und auch seine Familie hier lebe. Aus diesen Gründen könne er nach seiner Haft die Schweiz nicht verlassen. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter am 15. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und dem Verfahren seien die Strafakten des Bezirksgerichts B._______ beizuziehen. G. Am 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. August 2018 unter anderem des Landes verwiesen worden sei. Dieses Strafurteil sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG als erfüllt zu erachten seien. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei nach wie vor in seiner Heimat gefährdet, seien nicht geeignet, um an den Ausführungen etwas zu ändern. Im Übrigen sei der Vollzug der Landesverweisung oder dessen Aufschub Sache der zuständigen kantonalen Behörde. Ferner stehe der mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegte Flüchtling vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 2 AsylG unter dem Schutz des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Damit blieben seine Rechtsansprüche auf Sozialhilfe und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewahrt. Der mit einer Landesverweisung belegte Flüchtling müsse dementsprechend wie ein anerkannter Flüchtling behandelt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, die vor-instanzliche Begründung - durch den ausgesprochenen Landesverweis von zehn Jahren erlösche das Asyl (Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG) - greife zu kurz, was rechtswidrig sei. Zum einen hätte das Strafgericht schon bei der Anordnung des Landesverweises Vollzugshindernisse im Sinne des Non-Refoulement-Gebots berücksichtigen müssen, welche nicht erst im Zeitpunkt des Vollzuges zu prüfen seien. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht sei. Im Sinne einer Interessensabwägung hätte es auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie - eine intakte und gelebte Gemeinschaft - in der Schweiz und sei an (...) erkrankt. Weiter könne ein Flüchtling nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (Art. 32 FK). Zum anderen habe der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Diese sei nun erloschen und er sei in den Status einer asylsuchenden Person versetzt worden. 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Feststellung des Erlöschens des Asyls. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nach wie vor der Flüchtlingskonvention unterstellt. Die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 5.2 Der Umstand, dass die Bewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auch auf den Einwand, er sei in den Status einer asylsuchenden Person versetzt worden, nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB könne in bestimmten Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen und gemäss Art. 66d StGB könne der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB in bestimmten Fällen aufgeschoben werden, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen von der Schweiz anerkannten Flüchtling handle. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass er im Jahr 2010 als Flüchtling anerkannt worden und bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet sei. Ausserdem seien Unzumutbarkeitskriterien, wie eine medizinische Notlage im Heimatstaat und in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige, zu beachten. Diese Sachumstände seien von der Vorinstanz nicht ausreichend einbezogen worden. Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 66a bis Art. 66d StGB betreffend die Landesverweisung fällt nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden. Diese wird bei Vorliegen einer Katalogtat nur durch ein Strafgericht ausgesprochen. Entsprechend sind auch die Strafbehörden zuständig, ausnahmsweise von der Anordnung eines Landesverweises abzusehen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Hierzu zieht sie gegebenenfalls den Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) heran. Die Härtefallklausel dient im Übrigen der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.2). Ferner kann der Vollzug einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB von der (kantonalen) Vollzugsbehörde aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einem Vollzug entgegenstehen. Den Asylbehörden verbleibt demgegenüber bezogen auf den vorliegenden Einzelfall einzig, das Erlöschen des Asyls festzustellen (vgl. E. 6). 5.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen. Entsprechend ist auch das Begehren, es seien die Akten des Strafurteils vom 28. August 2018 dem Verfahren beizuziehen, abzuweisen.
6. Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn eine Landesverweisung nach - unter anderem - Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Dem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 28. August 2018 im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen wurde. Das genannte Urteil ist gemäss Auszug aus dem Strafregister mit gleichem Datum in Rechtskraft erwachsen. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt. Weitere Vorbringen, welche die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten, in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG sei auf das Erlöschen des Asyls des Beschwerdeführers zu schliessen, sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch, es seien die Strafakten des Urteils vom 28. August 2018 beizuziehen, ist abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelriichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: