Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. April 2024 fanden mit den Beschwerdeführenden 1-3 die Personalienaufnahmen statt (ZEMIS-Direkterfassung).
B. Am 10. April 2024 wurde mit der Beschwerdeführerin 2 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei bestätigte sie, am 21. Dezember 2017 und am 5. Dezember 2021 in Österreich sowie sowohl am 5. Februar 2020 als auch am 3. Mai 2022 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Wesentlichen gab sie zudem an, den Stand ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht zu kennen. Es sei noch nicht definitiv entschieden worden respektive noch offen gewesen, als sie ausgereist seien. Am 17. Januar 2023 seien sie wieder nach Georgien zurückgereist und hätten nach der Einreise neue Pässe beantragt. Dort habe sich die Gesundheit ihres Mannes (Beschwerdeführer 1) verschlechtert. Sie hätten «das Kind» in Georgien nicht einschulen können und man habe gefordert, dass sie «das Kind» von der Schule nähmen. Die Kinder seien immer mit ihnen unterwegs gewesen. Kurze Zeit habe sie in Georgien gearbeitet. Am 26. März 2024 seien sie aus Georgien ausgereist und gleichentags mit dem Flugzeug über E._______ in die Schweiz gekommen, wobei sich die Pässe in ihrem Rucksack befunden hätten, welchen sie verloren hätten. Alle Untersuchungen seien sodann vorher in Georgien gemacht worden, damit die Reise mit einem (...)-Patienten habe organisiert werden können. Der Beschwerdeführer 1 habe am 25. März 2024 in Georgien und am 27. März 2024 in der Schweiz (...) gemacht.
Zum medizinischen Sachverhalt gab sie weiter an, an (...) zu leiden. Sie habe oft Schmerzen, auch in der Nacht. Ausserdem würde sie am (...) und daher oft an Hautausschlägen leiden. Ihr Mann liege im Spital und sei in kritischem Zustand, weshalb sie beunruhigt sei. Sie selbst habe keine psychischen Probleme. Ihrer Tochter gehe es gut, sie gehe in der Schweiz zur Schule und sei glücklich.
Ferner reichte sie diverse Dokumente und medizinische Unterlagen aus Georgien zu den vorinstanzlichen Akten (u.a. eine «Bescheinigung» über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der «Vereinte[n] Nationale[n] Bewegung» [inkl. Übersetzung] sowie eine Übersetzung eines Arztberichts vom 21. April 2023, wonach der Beschwerdeführer 1 unter anderem an «[...]» leide [Anmerkung Gericht: {...}]).
C. Am 11. April 2024 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-Verordnung die deutschen Behörden um Information zu einem allfälligen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden in Deutschland, zum Stand des Asylverfahrens und zur geltend gemachten Ausreise.
Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 15. April 2024 mit, die Beschwerdeführerin 2 habe zusammen mit ihrer Familie in Deutschland zweimal um Asyl nachgesucht. Beide Gesuche seien abgelehnt worden und sie habe nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie habe Deutschland am 17. Januar 2023 verlassen und habe seither nicht in Kontakt mit den deutschen Behörden gestanden.
D. Am 10. Juni 2024 wurden mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 separate Anhörungen durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdeführers 1 fand am 28. Juni 2024 statt.
D.a Der Beschwerdeführer 1 gab im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatland verfolgt und habe keine Möglichkeit, sich zu entwickeln und zu arbeiten. Er sei im Wahlkreisbüro der Partei «Nationale Bewegung» tätig gewesen (nebst der Führung seines Geschäfts für [...]). Für die Tätigkeit im Wahlkreisbüro habe er einen Lohn bezogen, im Gegenzug jedoch auch eigenes Geld in die Partei investiert. Vor etwa zehn oder elf Jahren, nachdem die Partei «Georgischer Traum» an die Macht gekommen sei, sei sein Geschäft von den Behörden konfisziert worden. Anschliessend habe er nicht mehr gearbeitet, sondern gekämpft und an Demonstrationen mitgemacht. Gelebt habe er vom Verkauf seiner zwei Wohnungen. Als sie kein Geld mehr gehabt hätten, seien sie von seinem Bruder, welcher in F._______ lebe, unterstützt worden.
Sein früherer Freund, der Leiter der lokalen Polizei gewesen sei und die Partei «Georgischer Traum» unterstützt habe, habe ihn überzeugen wollen, die Seite zu wechseln und Stimmen für ebendiese Partei zu sammeln. Da er (der Beschwerdeführer 1) nicht einverstanden gewesen sei, sei es zu einem «Kampf» gekommen, bei welchem er von diesem «Freund» sowie drei weiteren Personen (Begleiter dieses «Freundes») physisch (mit Faustschlägen) angegriffen worden sei. Bei einem der Begleiter habe es sich um den Stellvertreter des Leiters der lokalen Polizei gehandelt, die anderen beiden kenne er nicht. Er habe keine Anzeige erstattet, da die Angreifer bei der Polizei arbeiteten und es sich um deren Abteilung handle. Insgesamt habe es drei Vorfälle gegeben (einmal im Jahr 2013, einmal anfangs 2017 und einmal 2019), wobei der zweite Vorfall gleich abgelaufen sei, allerdings in der Nähe seines Hauses. 2017 sei er nach Frankreich gereist, nach ungefähr eineinhalb Jahren aber freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass die Vereinigte Nationale Bewegung wieder an die Macht komme. 2019 seien sie dann nach Deutschland gegangen, hätten aber nach knapp zwei Jahren ihr Asylgesuch zurückgezogen und seien freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt. Als er das letzte Mal von Europa nach Georgien zurückgekehrt sei, habe es zwar Drohungen gegeben, es sei aber nicht so schlimm gewesen. «Sie» hätten gehört, dass er einen (...) gehabt habe, weshalb sie wahrscheinlich Angst gehabt hätten, dass er nicht überlebe. Da diese Leute ihn überall hätten finden können und er in Georgien «überall blockiert» gewesen sei, hätte er nicht in einer anderen Stadt leben können. Er glaube, wenn er jetzt zurückreise, würden diese Leute ihm «nichts mehr machen», da er im Rollstuhl sei. Dennoch habe er Angst (auch um seine Kinder), da diese Leute sehr bösartig seien. Im Übrigen sei auch sein (...)-jähriger Sohn schikaniert worden.
Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei seine Gesundheit gewesen. Seit neun Monaten brauche er aufgrund seiner (...)probleme regelmässig eine (...), zu welcher er bereits in Georgien Zugang gehabt habe. Allerdings sei dort nur ein Teil der Behandlung finanziert worden. Einen Antrag auf zusätzliche finanzielle Unterstützung zu stellen, bringe nichts, da nur das finanziert werde, was im Programm stehe. Zwar werde die (...) in Georgien finanziert, alles «rundum» (Untersuchungen sowie sechzehn verschiedene Medikamente) müssten sie aber selbst bezahlen. Er habe gehofft, in der Schweiz (...) zu finden. Nebst seinen (...)problemen habe er einen (...) gehabt und leide an (...). Zudem habe er ein (...), welches immer noch infiziert sei, weshalb er nicht gehen könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat sei er nicht in der Lage, die Gesundheitskosten zu stemmen, und es sei sehr schwierig, in Georgien Sozialhilfe zu erhalten, zumal man lediglich 100 Lari erhalten würde, was nicht ausreiche. Zudem sei die Gesundheitsversorgung in Georgien qualitativ nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen.
D.b Die Beschwerdeführerin 2 machte zu den Ausreisegründen und zur Gesundheit des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ebendieser. Anders als der Beschwerdeführer 1 führte sie aus, aufgrund der Vorfälle (bei welchem ihr Mann auch brutal geschlagen worden sei) seien sie bei der Polizei gewesen (respektive hätten sie nicht zur Polizei gehen können, da diese selbst involviert gewesen sei). Sie seien daher zu einer «NGO» gegangen und hätten dort eine Beschwerde eingereicht, hätten aber keine Rückmeldung erhalten. Als sie nochmals hingegangen seien, habe man die Beschwerde nicht gefunden (auch nicht im Archiv). Darüber hinaus machte sie einen Vorfall hinsichtlich ihres Sohnes geltend, wobei Männer in dessen Schule gegangen seien und gesagt hätten, sein Vater würde jene schicken. Da ihr Sohn aber sehr clever sei, sei er nicht ins Auto gestiegen.
Ihr Mann habe seit 2017 (...)- und (...)probleme. Sie hätten sich für das staatliche Programm in Georgien angemeldet, welches finanziell schwachen Familien helfe, medizinische Leistungen zu finanzieren. Zunächst hätten sie sehr lange nichts gehört und bereits entschieden, aus Georgien auszureisen. Am Tag vor der Ausreise hätten sie schliesslich einen negativen Entscheid erhalten. Weshalb sie nicht aufgenommen worden seien, könne sie nicht sagen; sie habe nicht mehr nachfragen können. Aufgrund der Krankheit ihres Mannes und der Drohungen seitens der Opposition seien sie im Jahr 2017 nach Frankreich gereist respektive geflohen. Dort hätten sie sich ein Jahr aufgehalten. Aufgrund eines negativen Entscheids hätten sie die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Da sie (...), als sie Frankreich verlassen hätten, habe sie nicht gearbeitet und sich auch danach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht; sondern sie seien nach Deutschland ausgereist. Da sie die Hoffnung gehabt hätten, das Geschäft respektive «was uns gehört» zurückzukriegen, seien sie wieder nach Georgien zurückgekehrt. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz habe sie zwar viele Bewerbungen geschrieben, sei aber aus unerklärlichen Gründen nicht angenommen worden. Ihr Mann habe seit fünf Jahren nicht mehr regelmässig gearbeitet. Wenn es ihm etwas besser gegangen sei, habe er als (...) gearbeitet. Seit er die (...) erhalte, habe er nicht mehr gearbeitet. Im März 2024 seien sie aus Georgien ausgereist, da sie keine Arbeit gefunden habe, ihr Kind nicht habe weiterstudieren können und sie keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten.
Sodann leide sie am «(...)», wovon sie Hautausschläge bekomme und sehr müde werde. Zudem habe sie (...)probleme. Im Jahr 2012 sei sie wegen ihrer (...) beim Arzt gewesen und sei behandelt worden, wodurch sie sich besser gefühlt habe. Zwar sei es nach einiger Zeit wieder schlechter geworden, sie sei aber nicht mehr zum Arzt gegangen. Die Gesundheit ihres Mannes habe Vorrang gehabt. Im Sommer habe sie erneut eine Untersuchung durchführen lassen, man habe ihr zwar gesagt, dass sie behandelt werden müsse, es sei aber «nicht toxisch» respektive «nicht so dringend».
Ihrer Tochter gehe es gesundheitlich gut, ihrem Sohn aber nicht, da dieser ständig (...) habe. Als sie in Deutschland gewesen seien, hätten die Ärzte gesagt, dass dies wegen seines Alters sei und weggehe. Die Schmerzen seien aber schlimmer und schlimmer geworden. In Georgien seien psychotropische Medikamente verschrieben worden, welche schlimme Nebenwirkungen (Halluzinationen und Albträume) versursacht hätten.
Bei einer Rückkehr nach Georgien würden sie keine Arbeit finden und es sei unmöglich, die Behandlung ihres Mannes zu finanzieren, da er sehr viele teure Medikamente brauche.
D.c Der Beschwerdeführer 3 machte - wie bereits die Beschwerdeführerin 2 - Angaben zum Vorfall an der Schule. Zudem führt er an, er habe in Georgien, nach der Rückkehr aus Deutschland, nicht mehr zur Schule gehen können. Sie hätten es bei zwei Schulen versucht, aber keine Begründung erhalten, weshalb er nicht weiter in die Schule gehen dürfe. Er habe die Schule in Georgien bis zur neunten Klasse besucht und ein «Attestat» erhalten. Zwar könne er in Georgien Arbeit in einem Laden finden, würde aber aufgrund seines jugendlichen Alters nur ungefähr 200 Lari pro Monat erhalten. Er wolle studieren und eine Zukunft haben. Politisch sei er nicht aktiv. Ausgereist seien sie aufgrund der finanziellen Lage, da die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um die medizinische Behandlung seines Vaters zu finanzieren. Sie hätten die Wohnung verkaufen und bei den Grosseltern leben müssen. Seit sie «hier» seien, sei er psychisch entlastet, da die Schweiz die nötigen Medikamente und Behandlungen für seinen Vater übernehmen werde.
Gesundheitlich leide er seit drei oder vier Jahren an (...), wobei er in Georgien mit der Behandlung begonnen habe. Er habe eine (...) gehabt. Vom Arzt in der Schweiz seien ihm Antidepressiva verschrieben worden, insbesondere damit er nachts gut schlafen könne. Zudem habe er noch ein Medikament für sein Immunsystem (gem. Anmerkung der Rechtsvertretung: «Magnesiocart») erhalten.
E. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden diverse medizinische Berichte (insbesondere den Beschwerdeführer 1 betreffend) zu den Akten des SEM eingereicht.
F. Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. Juli 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 5. Juli 2024
G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche vom 26. März 2024 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.
H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 18. Juli 2024
J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, woraufhin sich diese am 8. August 2024 vernehmen liess.
Der Gelegenheit, eine Replik einzureichen (Instruktionsverfügung vom 14. August 2024), kamen die Beschwerdeführenden am 23. August 2024 nach.
K. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2024 mit Schreiben vom 23. Dezember 2024.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März 2026 nach und reichten die folgenden, den Beschwerdeführer 1 betreffenden medizinischen Unterlagen ein:
- Medikamentenplan der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 9. Februar 2026
- Ambulanter Sprechstundenbericht der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 27. Februar 2026
- Arztbericht respektive Diagnoseliste der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 10. März 2026
- «Information» der (...) vom 10. März 2026
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 wurde zudem ein undatiertes Schreiben des schulpsychologischen Dienstes nachgereicht.
M. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 teilten die Beschwerdeführenden eine Adressänderung mit.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt aus, angesichts der innenpolitischen Lage in Georgien habe der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Bei den von den Beschwerdeführenden dargelegten Gewaltvorfällen und Drohungen seitens der Führungspersonen der Polizei im Rayon des Beschwerdeführers 1 handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Es gebe keine Hinweise auf eine staatlich organisierte systematische Verfolgung der Familie, zumal der Beschwerdeführer 1 lediglich ein einfacher Mitarbeiter des Wahlbüros für seine Partei gewesen sei und nie eine tragende politische Rolle eingenommen habe. Die vom Beschwerdeführer 1 unterstützte Partei habe zudem zuletzt gravierend an Bedeutung verloren, so dass eine politisch motivierte Verfolgung insbesondere in Anbetracht des sehr unauffälligen Profils des Beschwerdeführers 1 nicht zu erwarten sei. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie zeigten damit ihre Bemühungen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori ausgeschlossen werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden; dies gelte auch für Anzeigen gegen Polizisten. Nach dem Gesagten könne deshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden, fehlbare Amtspersonen würden nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen. Es hätte von den Beschwerdeführenden durchaus erwartet werden können, dass sie sich intensiver um den Schutz der Behörden bemüht hätten. Stattdessen hätten sie stets das kurzfristige Ausweichen ins Ausland, mit jeweils freiwilliger Rückkehr, als Lösung bevorzugt, was aber vielmehr in Verbindung mit dem Beginn der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 zu erklären sei, als mit der tatsächlichen Furcht vor intensiven Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Georgien. Andernfalls wären die Beschwerdeführenden mit Sicherheit nicht dreimal freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach ihrer letztmaligen Rückkehr nach Georgien hätten sich zudem keine körperlichen Übergriffe mehr ereignet, da den mit ihnen verfeindeten Personen, wie der Beschwerdeführer 1 vermute, wohl aufgefallen sei, dass dieser gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Die Option eines Umzugs innerhalb Georgiens oder in einen anderen Rayon, um sich aus dem Einflussgebiet der lokalen Polizisten zu entfernen, hätten die Beschwerdeführenden nicht einmal in Erwägung gezogen. Der georgische Staat sei in ihrem Fall als schutzfähig und schutzwillig einzustufen. Aus den geltend gemachten Problemen mit den lokalen Polizisten könne somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Auch hinsichtlich der Beschlagnahmung des Geschäfts gelte die Regelvermutung, dass Georgien grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze einhalte und sich die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlich rechtswidrigen Enteignung juristisch dagegen hätten zur Wehr setzen können. Überdies sei die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte wirtschaftliche Benachteiligung nicht als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Diese Schlussfolgerung gelte im gleichen Masse für die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Probleme bei der Arbeitssuche und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 bei der Fortführung seiner Ausbildung. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die gewähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien umzustossen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift das bereits im vorinstanzlichen Verfahren zum Asylpunkt Ausgeführte.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), bei welchem die Regelvermutung besteht, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen beizupflichten, welche vollumfänglich zu bestätigen sind und auf welche verwiesen wird (vgl. E. 3.1 oben; SEM-Akte 65/13). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 selbst vorbringt, sie würden ihm bei einer Rückkehr wohl «gar nichts mehr machen» (vgl. Bst. D.a oben; SEM-act. 62/11 F43), die Beschwerdeführenden sich vor der Ausreise nicht ernsthaft um Schutz in Georgien bemüht haben und es auch keine Anhaltspunkte gibt, dieser wäre ihnen verwehrt worden, zumal die Beschwerdeführenden bereits zweimal freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sind. Den Beschwerdeführenden gelingt es auf Beschwerdeebene mit ihren wiederholenden Vorbringen nicht, die Flüchtlingseigenschaft darzutun respektive den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und die Regelvermutung umzustossen. Die Beschwerdeführenden erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht und deren Asylgesuche wurden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen anlässlich der Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich abstrakt und losgelöst vom Fall des Beschwerdeführers 1 die Zugänglichkeit der notwendigen Behandlung beurteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob er die Medikamente und Behandlungen, sollten sie theoretisch vorhanden sein, tatsächlich in Anspruch nehmen könne.
E. 7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers 1 und deren Behandelbarkeit (unter Berücksichtigung der finanziellen Situation) auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war im vorliegenden Fall denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einzelnen Medikamenten vorzunehmen, zumal sich aus den Akten klar ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland in medizinischer Behandlung war (vgl. Bst. B oben sowie die nachfolgend Erwägungen zum Wegweisungsvollzug). Dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ein anonymisiertes Consulting einer anderen Person zur Untermauerung der medizinischen Kompetenzen hinsichtlich (...) und (...) beizog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Georgien und dem dortigen Gesundheitssystem einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht dar.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leide und in seiner Mobilität eingeschränkt sei, gebe es keinen Grund zur Annahme, eine einmalige mehrstündige Reise führe zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands im obigen Sinne. Es sei aufgrund der Aktenlage überdies deutlich zu erkennen, dass er seine medizinische Behandlung in seiner Heimat mit Sicherheit nahtlos werde fortsetzen können. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe in Georgien gemäss eigenen Aussagen stets Zugang zur notwendigen Behandlung für seine (...)erkrankung gehabt. Auch die Behandlung seiner (...) beziehungsweise die Infektion dieser (...) sei in seiner Heimat mit Sicherheit möglich, zumal die (...) bereits in Georgien eingesetzt worden sei. Selbst wenn die Qualitätsstandards in der Schweiz, wie er dies indiziere, möglicherweise tatsächlich höher seien, handle es sich bei seinen Erkrankungen - (...), Infektionen - um sehr gängige Leiden, die in Georgien auch professionell behandelt werden könnten. Anspruch auf eine medizinische Behandlung gemäss schweizerischen beziehungsweise bestmöglichen Standards sowie auf eine (...) in der Schweiz bestehe zudem nicht. Auch wenn es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelingen sollte, (...), könne er durch den für ihn bestehenden Zugang zur Behandlung mit der (...) weiterhin ein Leben führen, welches als menschenwürdig zu qualifizieren sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine (...) auch in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei. Selbst im Falle einer Zulassung (...). Ob der Beschwerdeführer 1 bei einer Weiterführung der Behandlung in der Schweiz tatsächlich Aussicht auf eine (...) hätte, sei somit vollkommen offen. Die in Georgien gegründete staatliche Krankenversicherung «Universal Health Care» stelle sodann grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Leistungen für finanziell schwache Haushalte sicher. Der Beschwerdeführer 1 habe somit die Möglichkeit, sich bei finanziellen Nöten in Bezug auf medizinische Folgekosten seiner Krankheit an diese Institution zu wenden. Auch wenn er, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben habe, beim ersten Versuch die entsprechenden Leistungen nicht zugesprochen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er im Falle, dass er unter das in Georgien definierte Existenzminimum fallen sollte, bei einem weiteren Antrag einen positiven Bescheid erhalten werde. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt verschlechterten Gesundheit des Beschwerdeführers 1. Zur Überbrückung stehe es ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Generell sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin mit finanziellen Unterstützungsleistungen seines Bruders rechnen könne. Zudem sei eine Rückkehr in dessen Wohnung möglich, die sie bereits vor der Ausreise bewohnt hätten. Es könne der Beschwerdeführerin 2 auch zugemutet werden, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen und notfalls eine Stelle in einem anderen Bereich anzunehmen, sofern sie bei den Bewerbungen als (...) keine Berücksichtigung finden sollte. Auch der Beschwerdeführer 3 habe die Möglichkeit, mit der Aufnahme einfacher Arbeiten zumindest in einem geringen Pensum zum Haushaltseinkommen beizutragen. Die von ihm geschilderten, zuweilen (...) seien überdies in Georgien auch behandelbar. Für alle Familienmitglieder gelte, dass das komplette soziale Umfeld in der Heimat sei. Zudem sei es den Beschwerdeführenden mehrfach gelungen, nach längerer Abwesenheit in Georgien wieder Fuss zu fassen. Sodann verfüge Georgien über ein Sozialhilfesystem, von welchem sie auch abseits der reinen Übernahme der Gesundheitskosten profitieren könnten. Sodann könne der im Ausland lebende Bruder des Beschwerdeführers 1 genauso helfen, wie der volljährige und in Georgien wohnhafte Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2. Zuletzt spreche auch aus Sicht des Kindeswohls, sowohl für den Beschwerdeführer 3 als auch für die Beschwerdeführerin 4, nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat. Beide seien trotz mehrerer Auslandsaufenthalte primär im georgischen Umfeld sozialisiert worden und sprächen Georgisch als Muttersprache. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sei im Falle einer Rückführung aufgrund des gesicherten sozialen Netzes in der Heimat und seiner bereits in Georgien erhaltenen Behandlung davon auszugehen, dass er sich selbständig um die Fortführung der Behandlung kümmern könne. Auf Antrag bestehe jedoch die Möglichkeit, die Unterstützung des SEM und der kantonalen Behörden einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und zumutbar.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen - nebst einer Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Vorbringen - zum Vollzug der Wegweisung in der Beschwerdeschrift geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe sich in der Schweiz nochmals massiv verschlechtert und er sei zweimal notfallmässig in stationärer Behandlung gewesen. Er sei, aufgrund des (...), mit grösster Wahrscheinlichkeit für immer auf einen Rollstuhl angewiesen. Trotz Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers 1 und dessen Eltern hätten sie sich die notwendigen Untersuchungen und Medikamente nicht leisten können, weshalb sie Georgien verlassen hätten. Die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers 1 sei sodann nicht rollstuhlgängig, da sie sich im zweiten Stock ohne Lift befinde, weshalb keine Möglichkeit bestehe, in diese Wohnung zurückzukehren. Der Beschwerdeführer 1 sei auf (...) angewiesen, da diese die einzige Chance auf Heilung seiner (...) sei. Die finanziellen Mittel, in Georgien (...) zu finden, hätten sie nicht. Ihm (dem Beschwerdeführer 1) sei bewusst, dass (...) in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei und (...) umfassende Abklärungen gemacht werden müssten. Indessen sei in seinem Fall noch nicht festgestellt worden, dass er für (...) nicht in Frage komme. Zurzeit müsse für eine entsprechende Abklärung die Abheilung seines Infekts abgewartet werden. Indessen sei keine der genannten Kontraindikationen gegeben; insbesondere könne seine (...)erkrankung nicht als fortgeschritten qualifiziert werden und er sei erst (...)-jährig. Hierzu bräuchte es eine zusätzliche Abklärung. Eine Rückkehr nach Georgien würde zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Es gelte folglich festzuhalten, dass in Georgien die zwingend benötigte Behandlung nicht verfügbar sei und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verwehrt bliebe. Eine Rückkehr nach Georgien würde sie sodann in eine finanzielle Notlage bringen. Die Wegweisung nach Georgien sei daher nicht zumutbar.
E. 8.3 Die Vorinstanz führt anlässlich der Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Wohnsituation sei mittelfristig offen, ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich nicht wieder gehen können werde, sobald die Infektion am (...) abgeklungen sei. Zuvor sei es für ihn offenbar auch machbar gewesen, die Stufen bis zum zweiten Stock zu bewältigen, so dass es mittelfristig durchaus realistisch erscheine, der Beschwerdeführer 1 könne in seine frühere Wohnung zurückkehren. Dies gelte insbesondere, da mit seiner Frau und seinem (...)-jährigen Sohn zwei Personen im gleichen Haushalt wohnten, welche ihn unterstützen könnten. Für die Zwischenzeit sei es dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten, eine andere Wohnsituation zu organisieren. So hätten die Beschwerdeführenden nahe Verwandte in ihrer Heimat (konkret sein volljähriger Sohn oder seine Schwiegermutter). Auf längere Frist sei es der Familie zuzumuten, sich nötigenfalls um eine adäquate Wohnsituation zu kümmern, indem beispielsweise die aktuell genutzte Wohnung zwischenvermietet und eine andere Wohnung angemietet werde. Georgien verfüge sodann über ein Sozialsystem, welches den Beschwerdeführenden zusätzliche Unterstützung leisten könne und auch Rückkehrenden zur Verfügung stehe. Es sei nicht im Sinne des Asylgesetzes, dass die Visumfreiheit zwischen Georgien und der Schweiz dazu genutzt werde, (...). Im vorliegenden Fall führe der entsprechende Wegweisungsvollzug lediglich dazu, dass dem Beschwerdeführer 1 eine theoretisch mögliche - jedoch noch keineswegs in Aussicht stehende - Verbesserung der Gesundheitssituation verwehrt werde. Eine solche Konstellation könne die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch nicht begründen. Betreffend die anfallenden Kosten für die gesundheitlichen Behandlungen in Georgien werde erneut auf das «Universal Healt Care (UHC) Programm» verwiesen, welches allen Bürgern einkommensabhängig zur Verfügung stehe. Auch wenn der erste Antrag gemäss der Beschwerdeführerin 2 unbegründet und lediglich per SMS abgelehnt worden sei, sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden - sofern sie gemäss den finanziellen Verhältnissen und den entsprechenden Vorgaben in Georgien einen Anspruch hätten - die notwendigen Mittel gesprochen erhielten. Hierzu gebe der Beschwerdeführer 1 in seiner Anhörung lediglich an, die Sozialhilfe sei zu tief und es sei schwierig, diese zu erhalten. Es sei indes nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um tatsächlich finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Vielmehr sei jeweils der Gang ins Ausland - zunächst nach Deutschland und danach in die Schweiz - gewählt worden, um per Asylgesuch kostenlos an medizinische Leistungen zu gelangen. Der Beschwerdeführer 1 habe vor seiner Ausreise Zugang (...) gehabt (sei mithin in Tbilisi über Jahre adäquat behandelt worden) und sei bei seiner Ankunft in der Schweiz gemäss seinen Aussagen in einem den Umständen entsprechend guten Allgemeinzustand gewesen. Erst in der Schweiz habe sich der Zustand seiner Gesundheit verschlechtert. Dass in Georgien die nötigen medizinischen Fähigkeiten vorhanden seien, um eine Infektion einer (...), welche in Georgien selbst eingesetzt worden sei, zu behandeln, sei auf jeden Fall zu erwarten. Das beiliegende Consulting («[...]» vom 12. Dezember 2022), welches in einem ähnlich gelagerten Fall einer asylsuchenden Person mit (...) und (...) erstellt worden sei, belege zudem die nötigen medizinischen Kompetenzen in Tbilisi in beiden Bereichen. Im Falle eines (...)patienten treffe die Abteilung Rückkehr in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Tbilisi Vorkehrungen, um eine Weiterführung (...) zu gewährleisten. Der Vollzug der Wegweisung führe mithin nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer 1 eine existenzielle Notlage drohen würde, weshalb die Rückkehr in die Heimat als zulässig und zumutbar einzustufen sei.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden wiederholen anlässlich der Replik ihre Vorbringen zur Transplantationssituation in Georgien, zu fehlenden finanziellen Mitteln und fehlender staatlicher Unterstützung (unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sowie zur Wohn- und Arbeitssituation (insbesondere hinsichtlich der Rollstuhlgebundenheit und Angewiesenheit auf [...]). Zusätzlich führen sie an, die notwendigen Abklärungen zur Aufnahme (...) hätten nicht durchgeführt werden können, da die zuständigen Behörden keine entsprechende Kostengutsprache erteilt hätten. Eine Rückkehr nach Georgien hätte eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 zur Folge und er wäre lebensbedrohlichen Umständen ausgesetzt.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. E. 5 oben), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Ferner stellt es gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR - soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. Urteil des EGMR Vereinigtes Königreich gegen D. vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96]) -, keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4.1. m.w.H.).
E. 9.2.5 Gemäss den zuletzt eingereichten Arztberichten (vgl. Bst. L oben) wurden beim Beschwerdeführer 1 die folgenden Diagnosen gestellt:
- (...),
- (...), Erstdiagnose 2009,
- (...),
- «St. n. (...) mit S. epidermidis», Erstdiagnose 3. April 2024,
- «St. n. (...) mit V.a. (...) Infektion», Erstdiagnose April 2024,
- (...)
- «V.a. Anpassungsstörung DD-Angststörung», Erstdiagnose April 2024 respektive «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)»
- Nebendiagnose: «V.a. (...), Erstdiagnose 2024. Der Bericht der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 10. März 2026 (vgl. Bst. L oben) hälft fest, der Beschwerdeführer 1 brauche eine lebenslange Weiterführung der intermittierenden (...). Die (...)behandlungen verliefen weitgehend komplikationslos. Aufgrund des (...) fänden zudem regelmässige Kontrollen bei der (...) statt. Zudem bestehe eine (...) und (...), welche regelmässige (...) Konsultationen bedürfe. Jährlich finde eine (...) Konsultation nach (...)infekt statt. Im Mai 2026 sei sodann eine Koloskopie geplant bei intermittierender Diarrhoe. Aus dem ambulanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 (vgl. Bst. L oben) geht sodann hervor, dass sich in Bezug auf die (...) eine objektive Besserung der Gehstrecke ([...]) und der Schmerzen im Vergleich zur letzten Konsultation gezeigt habe. Aufgrund der Schmerzen in der (...) wurde ein Physiotherapie-Zyklus vorgeschlagen.
E. 9.2.6 Der Beschwerdeführer 1 leidet demnach unbestrittenermassen unter mehreren, teils gravierenden Gesundheitsbeschwerden und ist auf regelmässige (...), Kontrolltermine und Medikamente angewiesen. Aus den Arztberichten ergibt sich jedoch, dass die Krankheitssituation des Beschwerdeführers 1 (insbesondere hinsichtlich [...] und [...]) stabil ist respektive sich verbessert hat (hinsichtlich [...], vgl. obige Ausführungen). Der Beschwerdeführer befindet sich mithin nicht in Todesnähe oder einer Situation einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Georgien verfügt sodann über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1087/2025 vom 15. April 2026 E. 6.3.5.3; E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.2.3; D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5 je m.w.H.). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender in das Heimatland der Beschwerdeführenden festgestellt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6900/2025 vom 10. November 2025 S. 8 f., E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.4 f., E-504/2022 vom 8. Februar 2022 E. 6.1). Wie aus dem georgischen Arztbericht vom 21. April 2023 (SEM-act. 38/3) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers 1 hervorgeht, wurde dieser sodann bereits in Georgien ärztlich untersucht sowie (medikamentös) behandelt; sowohl hinsichtlich (...), (...) als auch der (...)problematik. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht festgestellt, dass die für den Beschwerdeführer 1 notwendigen Behandlungen und Medikamente in Georgien erhältlich sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheitssystem dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des dort Möglichen erneut eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleisten wird, wodurch er keiner Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten.
E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb eine Rückkehr nach Georgien für abgewiesene Asylsuchende in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL).
E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 9.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 sowie deren Behandelbarkeit in Georgien ist vorab auf die Erwägungen 9.2.5 und 9.2.6 zu verweisen. Im Übrigen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Es kann auf die dortigen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. 65/13 S. 9 ff. und Vernehmlassung vom 8. August 2024). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in Georgien mehrere Gesundheitsprogramme gibt, darunter auch das «(...)», wozu alle georgischen Staatsbürger mit (...) zugelassen sind. Dieses Programm umfasst eine breite Palette von Leistungen, darunter den Zugang zu der vom Beschwerdeführer 1 benötigten (...), zu benötigten Medikamenten sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - zu (...). Die tatsächlichen Kosten dieser Leistungen werden - mit Ausnahme (...), die bis zu einem Höchstbetrag von (...) Lari abgedeckt ist - vollständig vom Staat übernommen (vgl. Urteile des BVGer E-6900/2025 S. 8; E-611/2025 vom 6. Februar 2025 S. 10 f.; E-2134/2025 vom 30. April 2025 S. 9 f.; D-422/2023 vom 6. Februar 2023 E. 7.4.1; D-4369/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 6.5 je m.w.H.). Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um staatliche finanzielle Unterstützung zu erhalten. Vielmehr sind sie jeweils ins Ausland gereist, um von der dortigen Gesundheitsversorgung zu profitieren. Dies zeigt im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Georgien stets in der Lage waren, dort erneut medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.
E. 9.3.5 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss dem ambulanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 wieder gehen kann (vgl. E. 9.2.5 oben), mithin nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen ist, können die Beschwerdeführenden in die Wohnung respektive das Haus dessen Bruders zurückkehren. Sollte dies wider Erwarten doch nicht möglich sein, ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, eine Alternative zu organisieren, zumal die Beschwerdeführenden in Georgien über ein soziales Netz verfügen (vgl. SEM-act. 65/13 S. 9).
E. 9.3.6 Schliesslich vermögen weder die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 ([...], [...], [...]probleme [vgl. D.b oben]) und des Beschwerdeführers 3 ([...] [D.b. und D.c oben]) noch das Kindeswohl betreffend die Beschwerdeführerin 4 an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung etwas zu ändern (vgl. SEM-act. 65/13 S. 10). Letztere ist gesund, spricht Georgisch und ist erst (...) alt, mithin noch sehr jung. Sie kann mit ihren Hauptbezugspersonen (Eltern sowie Bruder) nach Georgien zurückkehren, wo sie (trotz Auslandaufenthalten) einen Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Das undatierte Schreiben des schulpsychologischen Dienstes (vgl. Bst. L) ist ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 darzutun.
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4496/2024
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Deborah D'Aveni,
Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.
Parteien
A._______, geboren am (...),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (...),
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (...),
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (...),
(Beschwerdeführerin 4),
alle Georgien,
alle (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. April 2024 fanden mit den Beschwerdeführenden 1-3 die Personalienaufnahmen statt (ZEMIS-Direkterfassung).
B. Am 10. April 2024 wurde mit der Beschwerdeführerin 2 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei bestätigte sie, am 21. Dezember 2017 und am 5. Dezember 2021 in Österreich sowie sowohl am 5. Februar 2020 als auch am 3. Mai 2022 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Wesentlichen gab sie zudem an, den Stand ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht zu kennen. Es sei noch nicht definitiv entschieden worden respektive noch offen gewesen, als sie ausgereist seien. Am 17. Januar 2023 seien sie wieder nach Georgien zurückgereist und hätten nach der Einreise neue Pässe beantragt. Dort habe sich die Gesundheit ihres Mannes (Beschwerdeführer 1) verschlechtert. Sie hätten «das Kind» in Georgien nicht einschulen können und man habe gefordert, dass sie «das Kind» von der Schule nähmen. Die Kinder seien immer mit ihnen unterwegs gewesen. Kurze Zeit habe sie in Georgien gearbeitet. Am 26. März 2024 seien sie aus Georgien ausgereist und gleichentags mit dem Flugzeug über E._______ in die Schweiz gekommen, wobei sich die Pässe in ihrem Rucksack befunden hätten, welchen sie verloren hätten. Alle Untersuchungen seien sodann vorher in Georgien gemacht worden, damit die Reise mit einem (...)-Patienten habe organisiert werden können. Der Beschwerdeführer 1 habe am 25. März 2024 in Georgien und am 27. März 2024 in der Schweiz (...) gemacht.
Zum medizinischen Sachverhalt gab sie weiter an, an (...) zu leiden. Sie habe oft Schmerzen, auch in der Nacht. Ausserdem würde sie am (...) und daher oft an Hautausschlägen leiden. Ihr Mann liege im Spital und sei in kritischem Zustand, weshalb sie beunruhigt sei. Sie selbst habe keine psychischen Probleme. Ihrer Tochter gehe es gut, sie gehe in der Schweiz zur Schule und sei glücklich.
Ferner reichte sie diverse Dokumente und medizinische Unterlagen aus Georgien zu den vorinstanzlichen Akten (u.a. eine «Bescheinigung» über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der «Vereinte[n] Nationale[n] Bewegung» [inkl. Übersetzung] sowie eine Übersetzung eines Arztberichts vom 21. April 2023, wonach der Beschwerdeführer 1 unter anderem an «[...]» leide [Anmerkung Gericht: {...}]).
C. Am 11. April 2024 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-Verordnung die deutschen Behörden um Information zu einem allfälligen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden in Deutschland, zum Stand des Asylverfahrens und zur geltend gemachten Ausreise.
Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 15. April 2024 mit, die Beschwerdeführerin 2 habe zusammen mit ihrer Familie in Deutschland zweimal um Asyl nachgesucht. Beide Gesuche seien abgelehnt worden und sie habe nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie habe Deutschland am 17. Januar 2023 verlassen und habe seither nicht in Kontakt mit den deutschen Behörden gestanden.
D. Am 10. Juni 2024 wurden mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 separate Anhörungen durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdeführers 1 fand am 28. Juni 2024 statt.
D.a Der Beschwerdeführer 1 gab im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatland verfolgt und habe keine Möglichkeit, sich zu entwickeln und zu arbeiten. Er sei im Wahlkreisbüro der Partei «Nationale Bewegung» tätig gewesen (nebst der Führung seines Geschäfts für [...]). Für die Tätigkeit im Wahlkreisbüro habe er einen Lohn bezogen, im Gegenzug jedoch auch eigenes Geld in die Partei investiert. Vor etwa zehn oder elf Jahren, nachdem die Partei «Georgischer Traum» an die Macht gekommen sei, sei sein Geschäft von den Behörden konfisziert worden. Anschliessend habe er nicht mehr gearbeitet, sondern gekämpft und an Demonstrationen mitgemacht. Gelebt habe er vom Verkauf seiner zwei Wohnungen. Als sie kein Geld mehr gehabt hätten, seien sie von seinem Bruder, welcher in F._______ lebe, unterstützt worden.
Sein früherer Freund, der Leiter der lokalen Polizei gewesen sei und die Partei «Georgischer Traum» unterstützt habe, habe ihn überzeugen wollen, die Seite zu wechseln und Stimmen für ebendiese Partei zu sammeln. Da er (der Beschwerdeführer 1) nicht einverstanden gewesen sei, sei es zu einem «Kampf» gekommen, bei welchem er von diesem «Freund» sowie drei weiteren Personen (Begleiter dieses «Freundes») physisch (mit Faustschlägen) angegriffen worden sei. Bei einem der Begleiter habe es sich um den Stellvertreter des Leiters der lokalen Polizei gehandelt, die anderen beiden kenne er nicht. Er habe keine Anzeige erstattet, da die Angreifer bei der Polizei arbeiteten und es sich um deren Abteilung handle. Insgesamt habe es drei Vorfälle gegeben (einmal im Jahr 2013, einmal anfangs 2017 und einmal 2019), wobei der zweite Vorfall gleich abgelaufen sei, allerdings in der Nähe seines Hauses. 2017 sei er nach Frankreich gereist, nach ungefähr eineinhalb Jahren aber freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass die Vereinigte Nationale Bewegung wieder an die Macht komme. 2019 seien sie dann nach Deutschland gegangen, hätten aber nach knapp zwei Jahren ihr Asylgesuch zurückgezogen und seien freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt. Als er das letzte Mal von Europa nach Georgien zurückgekehrt sei, habe es zwar Drohungen gegeben, es sei aber nicht so schlimm gewesen. «Sie» hätten gehört, dass er einen (...) gehabt habe, weshalb sie wahrscheinlich Angst gehabt hätten, dass er nicht überlebe. Da diese Leute ihn überall hätten finden können und er in Georgien «überall blockiert» gewesen sei, hätte er nicht in einer anderen Stadt leben können. Er glaube, wenn er jetzt zurückreise, würden diese Leute ihm «nichts mehr machen», da er im Rollstuhl sei. Dennoch habe er Angst (auch um seine Kinder), da diese Leute sehr bösartig seien. Im Übrigen sei auch sein (...)-jähriger Sohn schikaniert worden.
Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei seine Gesundheit gewesen. Seit neun Monaten brauche er aufgrund seiner (...)probleme regelmässig eine (...), zu welcher er bereits in Georgien Zugang gehabt habe. Allerdings sei dort nur ein Teil der Behandlung finanziert worden. Einen Antrag auf zusätzliche finanzielle Unterstützung zu stellen, bringe nichts, da nur das finanziert werde, was im Programm stehe. Zwar werde die (...) in Georgien finanziert, alles «rundum» (Untersuchungen sowie sechzehn verschiedene Medikamente) müssten sie aber selbst bezahlen. Er habe gehofft, in der Schweiz (...) zu finden. Nebst seinen (...)problemen habe er einen (...) gehabt und leide an (...). Zudem habe er ein (...), welches immer noch infiziert sei, weshalb er nicht gehen könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat sei er nicht in der Lage, die Gesundheitskosten zu stemmen, und es sei sehr schwierig, in Georgien Sozialhilfe zu erhalten, zumal man lediglich 100 Lari erhalten würde, was nicht ausreiche. Zudem sei die Gesundheitsversorgung in Georgien qualitativ nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen.
D.b Die Beschwerdeführerin 2 machte zu den Ausreisegründen und zur Gesundheit des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ebendieser. Anders als der Beschwerdeführer 1 führte sie aus, aufgrund der Vorfälle (bei welchem ihr Mann auch brutal geschlagen worden sei) seien sie bei der Polizei gewesen (respektive hätten sie nicht zur Polizei gehen können, da diese selbst involviert gewesen sei). Sie seien daher zu einer «NGO» gegangen und hätten dort eine Beschwerde eingereicht, hätten aber keine Rückmeldung erhalten. Als sie nochmals hingegangen seien, habe man die Beschwerde nicht gefunden (auch nicht im Archiv). Darüber hinaus machte sie einen Vorfall hinsichtlich ihres Sohnes geltend, wobei Männer in dessen Schule gegangen seien und gesagt hätten, sein Vater würde jene schicken. Da ihr Sohn aber sehr clever sei, sei er nicht ins Auto gestiegen.
Ihr Mann habe seit 2017 (...)- und (...)probleme. Sie hätten sich für das staatliche Programm in Georgien angemeldet, welches finanziell schwachen Familien helfe, medizinische Leistungen zu finanzieren. Zunächst hätten sie sehr lange nichts gehört und bereits entschieden, aus Georgien auszureisen. Am Tag vor der Ausreise hätten sie schliesslich einen negativen Entscheid erhalten. Weshalb sie nicht aufgenommen worden seien, könne sie nicht sagen; sie habe nicht mehr nachfragen können. Aufgrund der Krankheit ihres Mannes und der Drohungen seitens der Opposition seien sie im Jahr 2017 nach Frankreich gereist respektive geflohen. Dort hätten sie sich ein Jahr aufgehalten. Aufgrund eines negativen Entscheids hätten sie die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Da sie (...), als sie Frankreich verlassen hätten, habe sie nicht gearbeitet und sich auch danach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht; sondern sie seien nach Deutschland ausgereist. Da sie die Hoffnung gehabt hätten, das Geschäft respektive «was uns gehört» zurückzukriegen, seien sie wieder nach Georgien zurückgekehrt. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz habe sie zwar viele Bewerbungen geschrieben, sei aber aus unerklärlichen Gründen nicht angenommen worden. Ihr Mann habe seit fünf Jahren nicht mehr regelmässig gearbeitet. Wenn es ihm etwas besser gegangen sei, habe er als (...) gearbeitet. Seit er die (...) erhalte, habe er nicht mehr gearbeitet. Im März 2024 seien sie aus Georgien ausgereist, da sie keine Arbeit gefunden habe, ihr Kind nicht habe weiterstudieren können und sie keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten.
Sodann leide sie am «(...)», wovon sie Hautausschläge bekomme und sehr müde werde. Zudem habe sie (...)probleme. Im Jahr 2012 sei sie wegen ihrer (...) beim Arzt gewesen und sei behandelt worden, wodurch sie sich besser gefühlt habe. Zwar sei es nach einiger Zeit wieder schlechter geworden, sie sei aber nicht mehr zum Arzt gegangen. Die Gesundheit ihres Mannes habe Vorrang gehabt. Im Sommer habe sie erneut eine Untersuchung durchführen lassen, man habe ihr zwar gesagt, dass sie behandelt werden müsse, es sei aber «nicht toxisch» respektive «nicht so dringend».
Ihrer Tochter gehe es gesundheitlich gut, ihrem Sohn aber nicht, da dieser ständig (...) habe. Als sie in Deutschland gewesen seien, hätten die Ärzte gesagt, dass dies wegen seines Alters sei und weggehe. Die Schmerzen seien aber schlimmer und schlimmer geworden. In Georgien seien psychotropische Medikamente verschrieben worden, welche schlimme Nebenwirkungen (Halluzinationen und Albträume) versursacht hätten.
Bei einer Rückkehr nach Georgien würden sie keine Arbeit finden und es sei unmöglich, die Behandlung ihres Mannes zu finanzieren, da er sehr viele teure Medikamente brauche.
D.c Der Beschwerdeführer 3 machte - wie bereits die Beschwerdeführerin 2 - Angaben zum Vorfall an der Schule. Zudem führt er an, er habe in Georgien, nach der Rückkehr aus Deutschland, nicht mehr zur Schule gehen können. Sie hätten es bei zwei Schulen versucht, aber keine Begründung erhalten, weshalb er nicht weiter in die Schule gehen dürfe. Er habe die Schule in Georgien bis zur neunten Klasse besucht und ein «Attestat» erhalten. Zwar könne er in Georgien Arbeit in einem Laden finden, würde aber aufgrund seines jugendlichen Alters nur ungefähr 200 Lari pro Monat erhalten. Er wolle studieren und eine Zukunft haben. Politisch sei er nicht aktiv. Ausgereist seien sie aufgrund der finanziellen Lage, da die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um die medizinische Behandlung seines Vaters zu finanzieren. Sie hätten die Wohnung verkaufen und bei den Grosseltern leben müssen. Seit sie «hier» seien, sei er psychisch entlastet, da die Schweiz die nötigen Medikamente und Behandlungen für seinen Vater übernehmen werde.
Gesundheitlich leide er seit drei oder vier Jahren an (...), wobei er in Georgien mit der Behandlung begonnen habe. Er habe eine (...) gehabt. Vom Arzt in der Schweiz seien ihm Antidepressiva verschrieben worden, insbesondere damit er nachts gut schlafen könne. Zudem habe er noch ein Medikament für sein Immunsystem (gem. Anmerkung der Rechtsvertretung: «Magnesiocart») erhalten.
E. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden diverse medizinische Berichte (insbesondere den Beschwerdeführer 1 betreffend) zu den Akten des SEM eingereicht.
F. Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. Juli 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 5. Juli 2024
G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche vom 26. März 2024 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.
H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 18. Juli 2024
J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, woraufhin sich diese am 8. August 2024 vernehmen liess.
Der Gelegenheit, eine Replik einzureichen (Instruktionsverfügung vom 14. August 2024), kamen die Beschwerdeführenden am 23. August 2024 nach.
K. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2024 mit Schreiben vom 23. Dezember 2024.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März 2026 nach und reichten die folgenden, den Beschwerdeführer 1 betreffenden medizinischen Unterlagen ein:
- Medikamentenplan der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 9. Februar 2026
- Ambulanter Sprechstundenbericht der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 27. Februar 2026
- Arztbericht respektive Diagnoseliste der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 10. März 2026
- «Information» der (...) vom 10. März 2026
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 wurde zudem ein undatiertes Schreiben des schulpsychologischen Dienstes nachgereicht.
M. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 teilten die Beschwerdeführenden eine Adressänderung mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt aus, angesichts der innenpolitischen Lage in Georgien habe der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Bei den von den Beschwerdeführenden dargelegten Gewaltvorfällen und Drohungen seitens der Führungspersonen der Polizei im Rayon des Beschwerdeführers 1 handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Es gebe keine Hinweise auf eine staatlich organisierte systematische Verfolgung der Familie, zumal der Beschwerdeführer 1 lediglich ein einfacher Mitarbeiter des Wahlbüros für seine Partei gewesen sei und nie eine tragende politische Rolle eingenommen habe. Die vom Beschwerdeführer 1 unterstützte Partei habe zudem zuletzt gravierend an Bedeutung verloren, so dass eine politisch motivierte Verfolgung insbesondere in Anbetracht des sehr unauffälligen Profils des Beschwerdeführers 1 nicht zu erwarten sei. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie zeigten damit ihre Bemühungen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori ausgeschlossen werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden; dies gelte auch für Anzeigen gegen Polizisten. Nach dem Gesagten könne deshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden, fehlbare Amtspersonen würden nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen.
Es hätte von den Beschwerdeführenden durchaus erwartet werden können, dass sie sich intensiver um den Schutz der Behörden bemüht hätten. Stattdessen hätten sie stets das kurzfristige Ausweichen ins Ausland, mit jeweils freiwilliger Rückkehr, als Lösung bevorzugt, was aber vielmehr in Verbindung mit dem Beginn der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 zu erklären sei, als mit der tatsächlichen Furcht vor intensiven Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Georgien. Andernfalls wären die Beschwerdeführenden mit Sicherheit nicht dreimal freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach ihrer letztmaligen Rückkehr nach Georgien hätten sich zudem keine körperlichen Übergriffe mehr ereignet, da den mit ihnen verfeindeten Personen, wie der Beschwerdeführer 1 vermute, wohl aufgefallen sei, dass dieser gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Die Option eines Umzugs innerhalb Georgiens oder in einen anderen Rayon, um sich aus dem Einflussgebiet der lokalen Polizisten zu entfernen, hätten die Beschwerdeführenden nicht einmal in Erwägung gezogen. Der georgische Staat sei in ihrem Fall als schutzfähig und schutzwillig einzustufen. Aus den geltend gemachten Problemen mit den lokalen Polizisten könne somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden.
Auch hinsichtlich der Beschlagnahmung des Geschäfts gelte die Regelvermutung, dass Georgien grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze einhalte und sich die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlich rechtswidrigen Enteignung juristisch dagegen hätten zur Wehr setzen können. Überdies sei die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte wirtschaftliche Benachteiligung nicht als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Diese Schlussfolgerung gelte im gleichen Masse für die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Probleme bei der Arbeitssuche und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 bei der Fortführung seiner Ausbildung.
Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die gewähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien umzustossen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
3.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift das bereits im vorinstanzlichen Verfahren zum Asylpunkt Ausgeführte.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), bei welchem die Regelvermutung besteht, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen beizupflichten, welche vollumfänglich zu bestätigen sind und auf welche verwiesen wird (vgl. E. 3.1 oben; SEM-Akte 65/13). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 selbst vorbringt, sie würden ihm bei einer Rückkehr wohl «gar nichts mehr machen» (vgl. Bst. D.a oben; SEM-act. 62/11 F43), die Beschwerdeführenden sich vor der Ausreise nicht ernsthaft um Schutz in Georgien bemüht haben und es auch keine Anhaltspunkte gibt, dieser wäre ihnen verwehrt worden, zumal die Beschwerdeführenden bereits zweimal freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sind. Den Beschwerdeführenden gelingt es auf Beschwerdeebene mit ihren wiederholenden Vorbringen nicht, die Flüchtlingseigenschaft darzutun respektive den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und die Regelvermutung umzustossen.
Die Beschwerdeführenden erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht und deren Asylgesuche wurden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen anlässlich der Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich abstrakt und losgelöst vom Fall des Beschwerdeführers 1 die Zugänglichkeit der notwendigen Behandlung beurteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob er die Medikamente und Behandlungen, sollten sie theoretisch vorhanden sein, tatsächlich in Anspruch nehmen könne.
7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers 1 und deren Behandelbarkeit (unter Berücksichtigung der finanziellen Situation) auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war im vorliegenden Fall denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einzelnen Medikamenten vorzunehmen, zumal sich aus den Akten klar ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland in medizinischer Behandlung war (vgl. Bst. B oben sowie die nachfolgend Erwägungen zum Wegweisungsvollzug). Dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ein anonymisiertes Consulting einer anderen Person zur Untermauerung der medizinischen Kompetenzen hinsichtlich (...) und (...) beizog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Georgien und dem dortigen Gesundheitssystem einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht dar.
7.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leide und in seiner Mobilität eingeschränkt sei, gebe es keinen Grund zur Annahme, eine einmalige mehrstündige Reise führe zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands im obigen Sinne. Es sei aufgrund der Aktenlage überdies deutlich zu erkennen, dass er seine medizinische Behandlung in seiner Heimat mit Sicherheit nahtlos werde fortsetzen können.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe in Georgien gemäss eigenen Aussagen stets Zugang zur notwendigen Behandlung für seine (...)erkrankung gehabt. Auch die Behandlung seiner (...) beziehungsweise die Infektion dieser (...) sei in seiner Heimat mit Sicherheit möglich, zumal die (...) bereits in Georgien eingesetzt worden sei. Selbst wenn die Qualitätsstandards in der Schweiz, wie er dies indiziere, möglicherweise tatsächlich höher seien, handle es sich bei seinen Erkrankungen - (...), Infektionen - um sehr gängige Leiden, die in Georgien auch professionell behandelt werden könnten. Anspruch auf eine medizinische Behandlung gemäss schweizerischen beziehungsweise bestmöglichen Standards sowie auf eine (...) in der Schweiz bestehe zudem nicht. Auch wenn es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelingen sollte, (...), könne er durch den für ihn bestehenden Zugang zur Behandlung mit der (...) weiterhin ein Leben führen, welches als menschenwürdig zu qualifizieren sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine (...) auch in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei. Selbst im Falle einer Zulassung (...). Ob der Beschwerdeführer 1 bei einer Weiterführung der Behandlung in der Schweiz tatsächlich Aussicht auf eine (...) hätte, sei somit vollkommen offen.
Die in Georgien gegründete staatliche Krankenversicherung «Universal Health Care» stelle sodann grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Leistungen für finanziell schwache Haushalte sicher. Der Beschwerdeführer 1 habe somit die Möglichkeit, sich bei finanziellen Nöten in Bezug auf medizinische Folgekosten seiner Krankheit an diese Institution zu wenden. Auch wenn er, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben habe, beim ersten Versuch die entsprechenden Leistungen nicht zugesprochen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er im Falle, dass er unter das in Georgien definierte Existenzminimum fallen sollte, bei einem weiteren Antrag einen positiven Bescheid erhalten werde. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt verschlechterten Gesundheit des Beschwerdeführers 1. Zur Überbrückung stehe es ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Generell sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin mit finanziellen Unterstützungsleistungen seines Bruders rechnen könne. Zudem sei eine Rückkehr in dessen Wohnung möglich, die sie bereits vor der Ausreise bewohnt hätten. Es könne der Beschwerdeführerin 2 auch zugemutet werden, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen und notfalls eine Stelle in einem anderen Bereich anzunehmen, sofern sie bei den Bewerbungen als (...) keine Berücksichtigung finden sollte. Auch der Beschwerdeführer 3 habe die Möglichkeit, mit der Aufnahme einfacher Arbeiten zumindest in einem geringen Pensum zum Haushaltseinkommen beizutragen. Die von ihm geschilderten, zuweilen (...) seien überdies in Georgien auch behandelbar.
Für alle Familienmitglieder gelte, dass das komplette soziale Umfeld in der Heimat sei. Zudem sei es den Beschwerdeführenden mehrfach gelungen, nach längerer Abwesenheit in Georgien wieder Fuss zu fassen. Sodann verfüge Georgien über ein Sozialhilfesystem, von welchem sie auch abseits der reinen Übernahme der Gesundheitskosten profitieren könnten. Sodann könne der im Ausland lebende Bruder des Beschwerdeführers 1 genauso helfen, wie der volljährige und in Georgien wohnhafte Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2.
Zuletzt spreche auch aus Sicht des Kindeswohls, sowohl für den Beschwerdeführer 3 als auch für die Beschwerdeführerin 4, nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat. Beide seien trotz mehrerer Auslandsaufenthalte primär im georgischen Umfeld sozialisiert worden und sprächen Georgisch als Muttersprache.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sei im Falle einer Rückführung aufgrund des gesicherten sozialen Netzes in der Heimat und seiner bereits in Georgien erhaltenen Behandlung davon auszugehen, dass er sich selbständig um die Fortführung der Behandlung kümmern könne. Auf Antrag bestehe jedoch die Möglichkeit, die Unterstützung des SEM und der kantonalen Behörden einzufordern.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und zumutbar.
8.2 Die Beschwerdeführenden machen - nebst einer Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Vorbringen - zum Vollzug der Wegweisung in der Beschwerdeschrift geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe sich in der Schweiz nochmals massiv verschlechtert und er sei zweimal notfallmässig in stationärer Behandlung gewesen. Er sei, aufgrund des (...), mit grösster Wahrscheinlichkeit für immer auf einen Rollstuhl angewiesen.
Trotz Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers 1 und dessen Eltern hätten sie sich die notwendigen Untersuchungen und Medikamente nicht leisten können, weshalb sie Georgien verlassen hätten. Die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers 1 sei sodann nicht rollstuhlgängig, da sie sich im zweiten Stock ohne Lift befinde, weshalb keine Möglichkeit bestehe, in diese Wohnung zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer 1 sei auf (...) angewiesen, da diese die einzige Chance auf Heilung seiner (...) sei. Die finanziellen Mittel, in Georgien (...) zu finden, hätten sie nicht. Ihm (dem Beschwerdeführer 1) sei bewusst, dass (...) in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei und (...) umfassende Abklärungen gemacht werden müssten. Indessen sei in seinem Fall noch nicht festgestellt worden, dass er für (...) nicht in Frage komme. Zurzeit müsse für eine entsprechende Abklärung die Abheilung seines Infekts abgewartet werden. Indessen sei keine der genannten Kontraindikationen gegeben; insbesondere könne seine (...)erkrankung nicht als fortgeschritten qualifiziert werden und er sei erst (...)-jährig. Hierzu bräuchte es eine zusätzliche Abklärung.
Eine Rückkehr nach Georgien würde zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, intensivem Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Es gelte folglich festzuhalten, dass in Georgien die zwingend benötigte Behandlung nicht verfügbar sei und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verwehrt bliebe. Eine Rückkehr nach Georgien würde sie sodann in eine finanzielle Notlage bringen. Die Wegweisung nach Georgien sei daher nicht zumutbar.
8.3 Die Vorinstanz führt anlässlich der Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Wohnsituation sei mittelfristig offen, ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich nicht wieder gehen können werde, sobald die Infektion am (...) abgeklungen sei. Zuvor sei es für ihn offenbar auch machbar gewesen, die Stufen bis zum zweiten Stock zu bewältigen, so dass es mittelfristig durchaus realistisch erscheine, der Beschwerdeführer 1 könne in seine frühere Wohnung zurückkehren. Dies gelte insbesondere, da mit seiner Frau und seinem (...)-jährigen Sohn zwei Personen im gleichen Haushalt wohnten, welche ihn unterstützen könnten. Für die Zwischenzeit sei es dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten, eine andere Wohnsituation zu organisieren. So hätten die Beschwerdeführenden nahe Verwandte in ihrer Heimat (konkret sein volljähriger Sohn oder seine Schwiegermutter). Auf längere Frist sei es der Familie zuzumuten, sich nötigenfalls um eine adäquate Wohnsituation zu kümmern, indem beispielsweise die aktuell genutzte Wohnung zwischenvermietet und eine andere Wohnung angemietet werde. Georgien verfüge sodann über ein Sozialsystem, welches den Beschwerdeführenden zusätzliche Unterstützung leisten könne und auch Rückkehrenden zur Verfügung stehe.
Es sei nicht im Sinne des Asylgesetzes, dass die Visumfreiheit zwischen Georgien und der Schweiz dazu genutzt werde, (...). Im vorliegenden Fall führe der entsprechende Wegweisungsvollzug lediglich dazu, dass dem Beschwerdeführer 1 eine theoretisch mögliche - jedoch noch keineswegs in Aussicht stehende - Verbesserung der Gesundheitssituation verwehrt werde. Eine solche Konstellation könne die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch nicht begründen.
Betreffend die anfallenden Kosten für die gesundheitlichen Behandlungen in Georgien werde erneut auf das «Universal Healt Care (UHC) Programm» verwiesen, welches allen Bürgern einkommensabhängig zur Verfügung stehe. Auch wenn der erste Antrag gemäss der Beschwerdeführerin 2 unbegründet und lediglich per SMS abgelehnt worden sei, sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden - sofern sie gemäss den finanziellen Verhältnissen und den entsprechenden Vorgaben in Georgien einen Anspruch hätten - die notwendigen Mittel gesprochen erhielten. Hierzu gebe der Beschwerdeführer 1 in seiner Anhörung lediglich an, die Sozialhilfe sei zu tief und es sei schwierig, diese zu erhalten. Es sei indes nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um tatsächlich finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Vielmehr sei jeweils der Gang ins Ausland - zunächst nach Deutschland und danach in die Schweiz - gewählt worden, um per Asylgesuch kostenlos an medizinische Leistungen zu gelangen.
Der Beschwerdeführer 1 habe vor seiner Ausreise Zugang (...) gehabt (sei mithin in Tbilisi über Jahre adäquat behandelt worden) und sei bei seiner Ankunft in der Schweiz gemäss seinen Aussagen in einem den Umständen entsprechend guten Allgemeinzustand gewesen. Erst in der Schweiz habe sich der Zustand seiner Gesundheit verschlechtert. Dass in Georgien die nötigen medizinischen Fähigkeiten vorhanden seien, um eine Infektion einer (...), welche in Georgien selbst eingesetzt worden sei, zu behandeln, sei auf jeden Fall zu erwarten. Das beiliegende Consulting («[...]» vom 12. Dezember 2022), welches in einem ähnlich gelagerten Fall einer asylsuchenden Person mit (...) und (...) erstellt worden sei, belege zudem die nötigen medizinischen Kompetenzen in Tbilisi in beiden Bereichen.
Im Falle eines (...)patienten treffe die Abteilung Rückkehr in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Tbilisi Vorkehrungen, um eine Weiterführung (...) zu gewährleisten.
Der Vollzug der Wegweisung führe mithin nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer 1 eine existenzielle Notlage drohen würde, weshalb die Rückkehr in die Heimat als zulässig und zumutbar einzustufen sei.
8.4 Die Beschwerdeführenden wiederholen anlässlich der Replik ihre Vorbringen zur Transplantationssituation in Georgien, zu fehlenden finanziellen Mitteln und fehlender staatlicher Unterstützung (unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sowie zur Wohn- und Arbeitssituation (insbesondere hinsichtlich der Rollstuhlgebundenheit und Angewiesenheit auf [...]). Zusätzlich führen sie an, die notwendigen Abklärungen zur Aufnahme (...) hätten nicht durchgeführt werden können, da die zuständigen Behörden keine entsprechende Kostengutsprache erteilt hätten. Eine Rückkehr nach Georgien hätte eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 zur Folge und er wäre lebensbedrohlichen Umständen ausgesetzt.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. E. 5 oben), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Ferner stellt es gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR - soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. Urteil des EGMR Vereinigtes Königreich gegen D. vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96]) -, keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4.1. m.w.H.).
9.2.5 Gemäss den zuletzt eingereichten Arztberichten (vgl. Bst. L oben) wurden beim Beschwerdeführer 1 die folgenden Diagnosen gestellt:
- (...),
- (...), Erstdiagnose 2009,
- (...),
- «St. n. (...) mit S. epidermidis», Erstdiagnose 3. April 2024,
- «St. n. (...) mit V.a. (...) Infektion», Erstdiagnose April 2024,
- (...)
- «V.a. Anpassungsstörung DD-Angststörung», Erstdiagnose April 2024 respektive «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)»
- Nebendiagnose: «V.a. (...), Erstdiagnose 2024.
Der Bericht der (...) des Universitätsspitals G._______ vom 10. März 2026 (vgl. Bst. L oben) hälft fest, der Beschwerdeführer 1 brauche eine lebenslange Weiterführung der intermittierenden (...). Die (...)behandlungen verliefen weitgehend komplikationslos. Aufgrund des (...) fänden zudem regelmässige Kontrollen bei der (...) statt. Zudem bestehe eine (...) und (...), welche regelmässige (...) Konsultationen bedürfe. Jährlich finde eine (...) Konsultation nach (...)infekt statt. Im Mai 2026 sei sodann eine Koloskopie geplant bei intermittierender Diarrhoe.
Aus dem ambulanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 (vgl. Bst. L oben) geht sodann hervor, dass sich in Bezug auf die (...) eine objektive Besserung der Gehstrecke ([...]) und der Schmerzen im Vergleich zur letzten Konsultation gezeigt habe. Aufgrund der Schmerzen in der (...) wurde ein Physiotherapie-Zyklus vorgeschlagen.
9.2.6 Der Beschwerdeführer 1 leidet demnach unbestrittenermassen unter mehreren, teils gravierenden Gesundheitsbeschwerden und ist auf regelmässige (...), Kontrolltermine und Medikamente angewiesen. Aus den Arztberichten ergibt sich jedoch, dass die Krankheitssituation des Beschwerdeführers 1 (insbesondere hinsichtlich [...] und [...]) stabil ist respektive sich verbessert hat (hinsichtlich [...], vgl. obige Ausführungen). Der Beschwerdeführer befindet sich mithin nicht in Todesnähe oder einer Situation einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Georgien verfügt sodann über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1087/2025 vom 15. April 2026 E. 6.3.5.3; E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.2.3; D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5 je m.w.H.). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender in das Heimatland der Beschwerdeführenden festgestellt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6900/2025 vom 10. November 2025 S. 8 f., E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.4 f., E-504/2022 vom 8. Februar 2022 E. 6.1). Wie aus dem georgischen Arztbericht vom 21. April 2023 (SEM-act. 38/3) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers 1 hervorgeht, wurde dieser sodann bereits in Georgien ärztlich untersucht sowie (medikamentös) behandelt; sowohl hinsichtlich (...), (...) als auch der (...)problematik. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht festgestellt, dass die für den Beschwerdeführer 1 notwendigen Behandlungen und Medikamente in Georgien erhältlich sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheitssystem dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des dort Möglichen erneut eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleisten wird, wodurch er keiner Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten.
9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb eine Rückkehr nach Georgien für abgewiesene Asylsuchende in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL).
9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
9.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 sowie deren Behandelbarkeit in Georgien ist vorab auf die Erwägungen 9.2.5 und 9.2.6 zu verweisen. Im Übrigen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Es kann auf die dortigen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. 65/13 S. 9 ff. und Vernehmlassung vom 8. August 2024). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in Georgien mehrere Gesundheitsprogramme gibt, darunter auch das «(...)», wozu alle georgischen Staatsbürger mit (...) zugelassen sind. Dieses Programm umfasst eine breite Palette von Leistungen, darunter den Zugang zu der vom Beschwerdeführer 1 benötigten (...), zu benötigten Medikamenten sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - zu (...). Die tatsächlichen Kosten dieser Leistungen werden - mit Ausnahme (...), die bis zu einem Höchstbetrag von (...) Lari abgedeckt ist - vollständig vom Staat übernommen (vgl. Urteile des BVGer E-6900/2025 S. 8; E-611/2025 vom 6. Februar 2025 S. 10 f.; E-2134/2025 vom 30. April 2025 S. 9 f.; D-422/2023 vom 6. Februar 2023 E. 7.4.1; D-4369/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 6.5 je m.w.H.). Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um staatliche finanzielle Unterstützung zu erhalten. Vielmehr sind sie jeweils ins Ausland gereist, um von der dortigen Gesundheitsversorgung zu profitieren. Dies zeigt im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Georgien stets in der Lage waren, dort erneut medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.
9.3.5 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss dem ambulanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 wieder gehen kann (vgl. E. 9.2.5 oben), mithin nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen ist, können die Beschwerdeführenden in die Wohnung respektive das Haus dessen Bruders zurückkehren. Sollte dies wider Erwarten doch nicht möglich sein, ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, eine Alternative zu organisieren, zumal die Beschwerdeführenden in Georgien über ein soziales Netz verfügen (vgl. SEM-act. 65/13 S. 9).
9.3.6 Schliesslich vermögen weder die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 ([...], [...], [...]probleme [vgl. D.b oben]) und des Beschwerdeführers 3 ([...] [D.b. und D.c oben]) noch das Kindeswohl betreffend die Beschwerdeführerin 4 an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung etwas zu ändern (vgl. SEM-act. 65/13 S. 10). Letztere ist gesund, spricht Georgisch und ist erst (...) alt, mithin noch sehr jung. Sie kann mit ihren Hauptbezugspersonen (Eltern sowie Bruder) nach Georgien zurückkehren, wo sie (trotz Auslandaufenthalten) einen Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Das undatierte Schreiben des schulpsychologischen Dienstes (vgl. Bst. L) ist ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 darzutun.
9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Irina Schulthess
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