Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Februar 2025 S. 10 f., E-2134/2025 vom 30. April 2025 S. 9 f. m.w.H.), dass der von ihr eingereichte ärztliche Bericht aus dem Heimatstaat vom
12. Juni 2025 denn auch festhält, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren in fachärztlicher Behandlung im Heimatstaat gewesen sei, nunmehr eine ambulante Dialyse benötige, eine solche Behandlung aber ablehne und sich auf eigenen Wunsch in die Schweiz zur weiteren Behandlung be- gebe (Beilage 2.1, Ziffer 11), dass damit offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- staat eine Behandlung in Anspruch nehmen konnte und zukünftig auch kann, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Akten über eine Rente verfügt und ihr die Organisation ihrer ambulanten Therapie im Heimatstaat zuzumuten ist, dass sie überdies im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz ver- fügt, namentlich über Geschwister sowie zwei erwachsene Kinder, und eine Tochter in der Schweiz lebt, weshalb nach wie vor davon ausgegan- gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf durch dieses Beziehungsnetz unterstützt werden kann,
E-6900/2025 Seite 9 dass die abstrakten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könne sich bei der Dialyse-Behandlung in Georgien eine Infektion zuziehen oder im Falle einer allenfalls später notwendigen Nierentransplantation werde sie eine solche dort nicht erhalten, aktuell zu keiner anderen Einschätzung füh- ren, dass auch die vorübergehende stationäre Aufnahme vom 12. bis 17. Sep- tember 2025 zu keiner anderen Einschätzung führt, da sich aus dem Aus- trittsbericht ergibt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt fokal- neurologische Defizite aufgewiesen habe und aufgrund der fehlenden Aus- fallsymptomatik auch lediglich eine Therapie mit ASS 100 mg (Acetylsa- licylsäure) täglich notwendig sei, die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden sei, dass von der Erhältlichkeit des Wirkstoffes Acetylsalicylsäure in Georgien auszugehen ist, dass angesichts dieser Erkenntnisse und der vorangegangenen Erwägun- gen weder die Einholung individueller Garantien angezeigt, noch eine wei- tere Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist, da die Diagnosen bekannt sind, die entsprechende Anträge, auch der auf Rückweisung an die Vo- rinstanz, mithin abzuweisen sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin ihren heimatlichen Pass besitzt und verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimat- staates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin als aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens, welche im aussichtslosen Verfahren betreffend ein Mehrfachgesuch auf Fr. 2’000.–
E-6900/2025 Seite 10 zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6900/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6900/2025 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und das Gesuch im Wesentlichen mit gesundheitlichen Problemen (chronische Niereninsuffizienz, normochrome, normozytäre Anämie, arterielle Hypertonie) sowie dem Wunsch nach einer medizinischen Behandlung in der Schweiz begründete, dass sie zudem während 30 Jahre in einer Wohnung gelebt habe, welche dem militärischen Sicherheitsdienst gehöre und sie befürchte, dass man sie dazu auffordere, die Wohnung zu verlassen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsyIG (SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 23. September 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4252/2022 vom 28. September 2022 nicht eintrat, II. dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und im Wesentlichen geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert, im ärztlichen Bericht vom 11. November 2022 sei basierend auf einer Sprechstunde eine «psychosoziale Belastung» festgestellt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 16. September 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin wieder in den Heimatstaat zurückkehrte, III. dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2025 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte und in der schriftlichen Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen ausführte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen erneut in die Schweiz gereist, da sie als Dialysepatientin in ihrem Herkunftsland gefährdet sei, weil die Gesundheitsversorgung dort trotz der vorhandenen medizinischen Mittel nicht ausreichend gewährleistet sei, dass das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifizierte und mit Verfügung vom 1. September 2025 (zugestellt am 3. September 2025) auf das Gesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei bei den Behörden eine Zusicherung einzuholen, wonach in Georgien eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung ab Ankunft der Beschwerdeführerin sichergestellt sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Fliesstext S. 3), dass der Eingang der Beschwerde am 12. September 2025 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2025 mitteilte, sie müsse aufgrund eines Hirninfarkts, der am 11. September 2025 bei einer Verlaufskontrolle festgestellt worden sei, per sofort hospitalisiert werden, wodurch sie aktuell nicht reisefähig sei, dass sie diesbezüglich einen vorläufigen Befund vom 11. September 2025 sowie einen E-Mail-Verlauf vom 12. September 2025 zwischen der leiten-den Ärztin PD Dr. med. B._______ sowie «Pikett-Asyl» zu den Akten reichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat und feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beschwerdeführerin aufforderte, innert gesetzter Frist eine Stellungnahme zum aktuellen Gesundheitszustand respektive einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert wurde, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 einen provisorischen Bericht der neurologischen Klinik und Polyklinik des Universitätsspitals C._______ vom 17. September 2025, einen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 15. September 2025 und die Bestätigung eines Untersuchungstermins für den 20. Oktober 2025 sowie eine Fürsorgebestätigung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz das vorliegende Gesuch zutreffend als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert hat und die Nichteintretensgründe gemäss Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung finden (Art. 111c Abs. 1 Satz 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht einge-treten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut nicht erfüllt sind, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen» eingereicht worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausschliesslich mit medizinischen Problemen begründet hat, und kein Sachverhalt ersichtlich ist, der als Gesuch um Schutz vor Verfolgung zu erkennen wäre, weshalb das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen ausführt, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar, dass sie erstmals nach ihrer Ankunft in die Schweiz eine Dialyse erhalten habe, und sie bei ihrer Einreise in die Schweiz stationär behandelt worden sei, da ihre Nierenfunktion nur noch 4% betragen habe, weitere Untersuchungen würden laufen, dass ihr Heimatort etwa 50 km vom nächsten Krankenhaus entfernt sei und die Anreise dorthin zum Zwecke regelmässiger Dialysen zu beschwerlich sei und sie auch nicht die finanziellen Mittel für diese Reisen zur Verfügung habe, dass in Georgien betreffend Nierentransplantation nur Lebendspenden akzeptiert seien, sie keine Organspenderin habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien stark gefährdet sei, dies auch aufgrund bestehender Wartezeiten und dem Infektionsrisiko bei Dialysebehandlungen, dass ihr dialysepflichtiger Nachbar, der aus der Schweiz weggewiesen worden sei, im Heimatstaat nach seiner Rückkehr beispielsweise verstorben sei, dass am 11. September 2025 bei einer Verlaufskontrolle zudem ein Hirn-infarkt bei ihr festgestellt worden sei, sie deshalb sofort hospitalisiert worden sei und sie keineswegs reisefähig sei, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf das Beilagenverzeichnis (Beschwerde S. 9) sowie die Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 16. Oktober 2025 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Einschätzung des Gerichts als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass mit Bezug auf die gesundheitlichen Probleme und die geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz für drei Tage in stationärer Behandlung befunden hat, daraufhin aber nach einer Dialyse am 4. Juli 2025 in die Asylunterkunft entlassen wurde (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 4. Juli 2025, Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin sodann vom 12. September bis 17. September 2025 stationär behandelt wurde, nachdem im Rahmen einer Verlaufskontrolle im Sinne eines Zufallsfundes ein subakuter ischämischer Infarkt im linken Putamen festgestellt worden war, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Georgien adäquat behandelbar sind, benötigte Dialyse-Behandlungen in Tiflis und gewissen weiteren Regionen verfügbar sind, in Georgien mehrere Gesundheitsprogramme für Betroffene von Niereninsuffizienz etabliert sind, darunter das staatliche Programm für Dialyse und Nierentransplantation (State program - Dialysis and kidney transplantation), zu welchem die Beschwerdeführerin als georgische Staatsangehörige mit terminaler Niereninsuffizienz zugelassen ist, dass dieses Programm eine breite Palette von Leistungen umfasst, darunter den Zugang zu der von der Beschwerdeführerin benötigten Hämodialyse- und auch zu Peritonealdialyse-Sitzungen, die tatsächlichen Kosten für die Behandlung und für die benötigten Medikamente vollständig vom Staat übernommen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-611/2025 vom 6. Februar 2025 S. 10 f., E-2134/2025 vom 30. April 2025 S. 9 f. m.w.H.), dass der von ihr eingereichte ärztliche Bericht aus dem Heimatstaat vom 12. Juni 2025 denn auch festhält, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren in fachärztlicher Behandlung im Heimatstaat gewesen sei, nunmehr eine ambulante Dialyse benötige, eine solche Behandlung aber ablehne und sich auf eigenen Wunsch in die Schweiz zur weiteren Behandlung begebe (Beilage 2.1, Ziffer 11), dass damit offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine Behandlung in Anspruch nehmen konnte und zukünftig auch kann, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Akten über eine Rente verfügt und ihr die Organisation ihrer ambulanten Therapie im Heimatstaat zuzumuten ist, dass sie überdies im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, namentlich über Geschwister sowie zwei erwachsene Kinder, und eine Tochter in der Schweiz lebt, weshalb nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf durch dieses Beziehungsnetz unterstützt werden kann, dass die abstrakten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könne sich bei der Dialyse-Behandlung in Georgien eine Infektion zuziehen oder im Falle einer allenfalls später notwendigen Nierentransplantation werde sie eine solche dort nicht erhalten, aktuell zu keiner anderen Einschätzung führen, dass auch die vorübergehende stationäre Aufnahme vom 12. bis 17. September 2025 zu keiner anderen Einschätzung führt, da sich aus dem Austrittsbericht ergibt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt fokalneurologische Defizite aufgewiesen habe und aufgrund der fehlenden Ausfallsymptomatik auch lediglich eine Therapie mit ASS 100 mg (Acetylsalicylsäure) täglich notwendig sei, die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden sei, dass von der Erhältlichkeit des Wirkstoffes Acetylsalicylsäure in Georgien auszugehen ist, dass angesichts dieser Erkenntnisse und der vorangegangenen Erwägungen weder die Einholung individueller Garantien angezeigt, noch eine weitere Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist, da die Diagnosen bekannt sind, die entsprechende Anträge, auch der auf Rückweisung an die Vorinstanz, mithin abzuweisen sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin ihren heimatlichen Pass besitzt und verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens, welche im aussichtslosen Verfahren betreffend ein Mehrfachgesuch auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: