Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 12. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. April 2026 und 26. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Kindheit aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Identität ausgegrenzt und diskriminiert worden. Zudem habe er die DEM-Partei (Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi) sowie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei Wahlkampagnen und an Veranstaltungen durch die Übernahme von Sicherheitsaufgaben unterstützt, sei jedoch selbst kein Mitglied der beiden Parteien gewesen. Nach der Teilnahme an einer Newroz-Demonstration im Jahr 2022 sei sodann ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden, weil er Volkstänze getanzt und Lieder gesungen habe. Er sei von der Terrorbekämpfungseinheit der türkischen Polizei fortlaufend beobachtet sowie wiederholt kontrolliert und diskriminiert worden, wodurch erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Am (...) 2024 sei er im Verfahren wegen Terrorpropaganda zwar freigesprochen worden, am (...) 2025 sei jedoch ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. In diesem noch hängigen Verfahren werde ihm vorgeworfen, über die sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben. Im (...) 2026 sei zudem ein drittes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Davon habe er erfahren, weil die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt habe und dieser anschliessend seinen Vater kontaktiert habe. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Gerichtsverhandlung im (...) 2026 anwesend zu sein habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Deutschland und in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, politische Inhalte in den sozialen Medien veröffentlicht und sich in der Jugendarbeit kurdischer Vereine engagiert. In B._______ sei er ausserdem daran beteiligt, (...), worüber in den Medien berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die unter Ziff. I.5 in der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. A.d Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 11. Juni 2026 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 12. Juni 2026 ihre Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. In der Türkei würden Strafermittlungen gegen ihn laufen, was die eingereichten Beweismittel belegen würden. Im dritten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren würde ihm Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er bei einer Verurteilung mit einer Gefängnisstrafe von bis zu sieben Jahren zu rechnen hätte. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2026 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Das Gericht bestätigte am 26. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2026 geleistet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne vorliegend jedoch offenbleiben. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung erfüllt sein müssten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Die Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er würde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es sei denn auch festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument formell nicht um einen solchen, sondern um einen Vorführbefehl handle. Hinsichtlich des dritten geltend gemachten Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich keine Justizdokumente einreichen können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Inhalt dieses Verfahrens zu machen. Mangels entsprechenden Belgen und angesichts der Aktenlage bestünden demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren hängig sei. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die DEM beziehungsweise die HDP die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Allein der Umstand, dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten ausgeführt habe, genüge indessen ebenfalls nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er weder eine exponierte Stellung innerhalb der genannten Parteien innegehabt habe noch überhaupt Mitglied derselben gewesen sei. Schliesslich würden auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Risikoprofil zu begründen vermögen, das auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen liesse. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der erwähnten Organisationen oder Vereine eine führende, exponierte oder anderweitig herausgehobene Stellung innegehabt habe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden gewisse exilpolitische Aktivitäten von im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen zur Kenntnis nehmen würden. Eine blosse Teilnahme an Demonstrationen oder die Ausübung gewöhnlicher Vereinstätigkeiten würden in der Regel aber nicht genügen, um ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen.
E. 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer isolierten Würdigung der gegen die Flüchtlingseigenschaft sprechenden Umstände und werde den Anforderungen an eine umfassende und einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikofaktoren nicht gerecht. So lasse sich die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Situation des Beschwerdeführers anwenden, zumal nicht nur ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei, sondern zusätzliche Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bestünden. Der Vorwurf der Mitgliedschaft wiege erheblich schwerer und sei nach türkischer Praxis regelmässig mit Untersuchungshaft verbunden. Hinzu komme, dass ein Vorführbefehl seinem Wesen nach gerade Ausdruck einer Eskalation strafprozessualer Zwangsmassnahmen sei. Darüber hinaus bedeute auch der Umstand, dass ein Strafverfahren mit einem Freispruch ende, nicht zwangsläufig, dass das Interesse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden an einer Person erlösche. Vorliegend sei es nach dem Freispruch des Beschwerdeführers nicht zu einem Ende der behördlichen Aufmerksamkeit, sondern zu weiteren strafrechtlichen Schritten gekommen. Die angefochtene Verfügung stütze sich ferner auf allgemeine Erwägungen zur abstrakten Möglichkeit von Dokumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen, weshalb gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unecht oder inhaltlich unzuverlässig sein sollten. Besonders problematisch erscheine in diesem Zusammenhang, dass das SEM einerseits die eingereichten Dokumente wegen ihres angeblich geringen Beweiswerts weitgehend unberücksichtigt lasse, andererseits aber ausführe, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen weiterer Verfahren nicht ausreichend dokumentiert und substantiiert. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Inhalt des neu eröffneten Verfahrens habe machen können, könne ebenfalls nicht auf dessen Nichtexistenz geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäss nur über einen beschränkten Zugang zu den Ermittlungsakten in der Türkei. Im Übrigen stelle die angefochtene Verfügung in erheblichem Umfang auf allgemeine statistische Erwägungen ab. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass selbst im Falle einer Verurteilung regelmässig bedingte oder aufgeschobene Sanktionen ausgesprochen würden, greife diese Annahme zu kurz. Derartige Strafmilderungen kämen in Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Praxis gerade nicht zur Anwendung. Schliesslich sei es für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, welche formelle Position eine Person innerhalb einer politischen Organisation innehabe. Massgeblich sei vielmehr, ob sie aus Sicht der staatlichen Behörden als oppositionell engagierte Person wahrgenommen werde. Auch Personen ohne Parteiamt oder formelle Mitgliedschaft könnten in den Fokus staatlicher Behörden geraten, sofern sie als Unterstützer oppositioneller Strukturen wahrgenommen würden. Vor diesem Hintergrund komme der Mitwirkung des Beschwerdeführers an (...) besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht anonym erfolgt seien. Die Annahme, dass exilpolitische Aktivitäten in Europa den türkischen Behörden regelmässig verborgen bleiben würden, sei sodann nicht ohne Weiteres haltbar. Verschiedene Berichte internationaler Organisationen sowie Erkenntnisse europäischer Sicherheitsbehörden würden darauf hinweisen, dass türkische Behörden und Nachrichtendienste auch im Ausland Informationen über oppositionelle und kurdische Exilstrukturen sammeln und entsprechende Aktivitäten beobachten würden.
E. 3.2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Kommentaren versehene Fotos seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und einen Referenzbrief vom Kurdischen Kulturverein B._______ vom (...) 2026 zu den Akten.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz stütze sich auf allgemeine Erwägungen zur abstrakten Möglichkeit von Dokumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen, weshalb gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unecht oder inhaltlich unzuverlässig sein sollen. Eine pauschale Verneinung des Beweiswerts ohne technische oder dokumentarische Prüfung verletzte sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine derart schematische Betrachtungsweise werde sodann dem Grundsatz der freien und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht gerecht. Auch bei Dokumenten aus Staaten, in denen Fälschungen grundsätzlich vorkommen könnten, bleibe eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der betroffenen Partei die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Vorliegend hat sich das SEM in seiner Verfügung mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Unterlagen in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt. Zudem hat es nachvollziehbar begründet, weshalb die Echtheit der türkischen Justizdokumente mangels Asylrelevanz letztlich offenbleiben könne. Eine weitergehende Prüfung dieser Dokumente war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, handelt es sich sodann um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet, welches im Jahr 2024 mit einem Freispruch endete. Im Jahr 2025 wurde sodann ein weiteres Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet, welches derzeit noch hängig ist. Dazu ist das Folgende auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte zwar Beweismittel ein, welche - bei Unterstellung deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das noch hängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda über das Ermittlungsstadium hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen. Der Beschwerdeführer ist, nachdem er im Jahr 2024 vom Vorwurf der Terrorpropaganda freigesprochen wurde, strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement ist niederschwellig und spricht nicht dafür, dass er eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So hat er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, dass er zwar die DEM respektive die HDP bei Wahlkampagnen und an Veranstaltungen durch die Übernahme von Sicherheitsaufgaben unterstützt habe, jedoch selbst kein Mitglied einer der beiden Parteien gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Bei den Akten befindet sich sodann kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl, dessen Zweck es ist, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen. Vor diesem Hintergrund ist seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, nicht begründet.
E. 6.3 Betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ist schliesslich festzuhalten, dass sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen eines solchen Verfahrens entnehmen lassen. Entsprechende Justizdokumente wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Ferner ist denn auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Informationen er davon ausgeht, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren - sollte ein solches tatsächlich eingeleitet worden sein - die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werde. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen hatte er diesbezüglich lediglich angegeben, dass die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt habe, woraufhin dieser seinem Vater mitgeteilt habe, dass im August eine Gerichtsverhandlung stattfinden werde. Zum Inhalt des Verfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben machen.
E. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal, wie bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 8.3.2 Sodann sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in der Türkei über ein familiäres Netzwerk verfügt. Zudem konnte er in der Türkei bereits Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen sammeln. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Beim Beschwerdeführer liegen angesichts des vorhandenen familiären Netzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4485/2026 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 12. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. April 2026 und 26. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Kindheit aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Identität ausgegrenzt und diskriminiert worden. Zudem habe er die DEM-Partei (Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi) sowie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei Wahlkampagnen und an Veranstaltungen durch die Übernahme von Sicherheitsaufgaben unterstützt, sei jedoch selbst kein Mitglied der beiden Parteien gewesen. Nach der Teilnahme an einer Newroz-Demonstration im Jahr 2022 sei sodann ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden, weil er Volkstänze getanzt und Lieder gesungen habe. Er sei von der Terrorbekämpfungseinheit der türkischen Polizei fortlaufend beobachtet sowie wiederholt kontrolliert und diskriminiert worden, wodurch erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Am (...) 2024 sei er im Verfahren wegen Terrorpropaganda zwar freigesprochen worden, am (...) 2025 sei jedoch ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. In diesem noch hängigen Verfahren werde ihm vorgeworfen, über die sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben. Im (...) 2026 sei zudem ein drittes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Davon habe er erfahren, weil die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt habe und dieser anschliessend seinen Vater kontaktiert habe. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Gerichtsverhandlung im (...) 2026 anwesend zu sein habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Deutschland und in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, politische Inhalte in den sozialen Medien veröffentlicht und sich in der Jugendarbeit kurdischer Vereine engagiert. In B._______ sei er ausserdem daran beteiligt, (...), worüber in den Medien berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die unter Ziff. I.5 in der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. A.d Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 11. Juni 2026 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 12. Juni 2026 ihre Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. In der Türkei würden Strafermittlungen gegen ihn laufen, was die eingereichten Beweismittel belegen würden. Im dritten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren würde ihm Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er bei einer Verurteilung mit einer Gefängnisstrafe von bis zu sieben Jahren zu rechnen hätte. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2026 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Das Gericht bestätigte am 26. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2026 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne vorliegend jedoch offenbleiben. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung erfüllt sein müssten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Die Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er würde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es sei denn auch festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument formell nicht um einen solchen, sondern um einen Vorführbefehl handle. Hinsichtlich des dritten geltend gemachten Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich keine Justizdokumente einreichen können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Inhalt dieses Verfahrens zu machen. Mangels entsprechenden Belgen und angesichts der Aktenlage bestünden demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren hängig sei. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die DEM beziehungsweise die HDP die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Allein der Umstand, dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten ausgeführt habe, genüge indessen ebenfalls nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er weder eine exponierte Stellung innerhalb der genannten Parteien innegehabt habe noch überhaupt Mitglied derselben gewesen sei. Schliesslich würden auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Risikoprofil zu begründen vermögen, das auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen liesse. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der erwähnten Organisationen oder Vereine eine führende, exponierte oder anderweitig herausgehobene Stellung innegehabt habe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden gewisse exilpolitische Aktivitäten von im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen zur Kenntnis nehmen würden. Eine blosse Teilnahme an Demonstrationen oder die Ausübung gewöhnlicher Vereinstätigkeiten würden in der Regel aber nicht genügen, um ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen. 3.2 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer isolierten Würdigung der gegen die Flüchtlingseigenschaft sprechenden Umstände und werde den Anforderungen an eine umfassende und einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikofaktoren nicht gerecht. So lasse sich die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Situation des Beschwerdeführers anwenden, zumal nicht nur ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei, sondern zusätzliche Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bestünden. Der Vorwurf der Mitgliedschaft wiege erheblich schwerer und sei nach türkischer Praxis regelmässig mit Untersuchungshaft verbunden. Hinzu komme, dass ein Vorführbefehl seinem Wesen nach gerade Ausdruck einer Eskalation strafprozessualer Zwangsmassnahmen sei. Darüber hinaus bedeute auch der Umstand, dass ein Strafverfahren mit einem Freispruch ende, nicht zwangsläufig, dass das Interesse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden an einer Person erlösche. Vorliegend sei es nach dem Freispruch des Beschwerdeführers nicht zu einem Ende der behördlichen Aufmerksamkeit, sondern zu weiteren strafrechtlichen Schritten gekommen. Die angefochtene Verfügung stütze sich ferner auf allgemeine Erwägungen zur abstrakten Möglichkeit von Dokumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen, weshalb gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unecht oder inhaltlich unzuverlässig sein sollten. Besonders problematisch erscheine in diesem Zusammenhang, dass das SEM einerseits die eingereichten Dokumente wegen ihres angeblich geringen Beweiswerts weitgehend unberücksichtigt lasse, andererseits aber ausführe, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen weiterer Verfahren nicht ausreichend dokumentiert und substantiiert. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Inhalt des neu eröffneten Verfahrens habe machen können, könne ebenfalls nicht auf dessen Nichtexistenz geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäss nur über einen beschränkten Zugang zu den Ermittlungsakten in der Türkei. Im Übrigen stelle die angefochtene Verfügung in erheblichem Umfang auf allgemeine statistische Erwägungen ab. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass selbst im Falle einer Verurteilung regelmässig bedingte oder aufgeschobene Sanktionen ausgesprochen würden, greife diese Annahme zu kurz. Derartige Strafmilderungen kämen in Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Praxis gerade nicht zur Anwendung. Schliesslich sei es für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, welche formelle Position eine Person innerhalb einer politischen Organisation innehabe. Massgeblich sei vielmehr, ob sie aus Sicht der staatlichen Behörden als oppositionell engagierte Person wahrgenommen werde. Auch Personen ohne Parteiamt oder formelle Mitgliedschaft könnten in den Fokus staatlicher Behörden geraten, sofern sie als Unterstützer oppositioneller Strukturen wahrgenommen würden. Vor diesem Hintergrund komme der Mitwirkung des Beschwerdeführers an (...) besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht anonym erfolgt seien. Die Annahme, dass exilpolitische Aktivitäten in Europa den türkischen Behörden regelmässig verborgen bleiben würden, sei sodann nicht ohne Weiteres haltbar. Verschiedene Berichte internationaler Organisationen sowie Erkenntnisse europäischer Sicherheitsbehörden würden darauf hinweisen, dass türkische Behörden und Nachrichtendienste auch im Ausland Informationen über oppositionelle und kurdische Exilstrukturen sammeln und entsprechende Aktivitäten beobachten würden. 3.2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Kommentaren versehene Fotos seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und einen Referenzbrief vom Kurdischen Kulturverein B._______ vom (...) 2026 zu den Akten. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz stütze sich auf allgemeine Erwägungen zur abstrakten Möglichkeit von Dokumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen, weshalb gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unecht oder inhaltlich unzuverlässig sein sollen. Eine pauschale Verneinung des Beweiswerts ohne technische oder dokumentarische Prüfung verletzte sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine derart schematische Betrachtungsweise werde sodann dem Grundsatz der freien und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht gerecht. Auch bei Dokumenten aus Staaten, in denen Fälschungen grundsätzlich vorkommen könnten, bleibe eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der betroffenen Partei die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Vorliegend hat sich das SEM in seiner Verfügung mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Unterlagen in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt. Zudem hat es nachvollziehbar begründet, weshalb die Echtheit der türkischen Justizdokumente mangels Asylrelevanz letztlich offenbleiben könne. Eine weitergehende Prüfung dieser Dokumente war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, handelt es sich sodann um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet, welches im Jahr 2024 mit einem Freispruch endete. Im Jahr 2025 wurde sodann ein weiteres Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet, welches derzeit noch hängig ist. Dazu ist das Folgende auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte zwar Beweismittel ein, welche - bei Unterstellung deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das noch hängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda über das Ermittlungsstadium hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen. Der Beschwerdeführer ist, nachdem er im Jahr 2024 vom Vorwurf der Terrorpropaganda freigesprochen wurde, strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement ist niederschwellig und spricht nicht dafür, dass er eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So hat er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, dass er zwar die DEM respektive die HDP bei Wahlkampagnen und an Veranstaltungen durch die Übernahme von Sicherheitsaufgaben unterstützt habe, jedoch selbst kein Mitglied einer der beiden Parteien gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Bei den Akten befindet sich sodann kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl, dessen Zweck es ist, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen. Vor diesem Hintergrund ist seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, nicht begründet. 6.3 Betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ist schliesslich festzuhalten, dass sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen eines solchen Verfahrens entnehmen lassen. Entsprechende Justizdokumente wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Ferner ist denn auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Informationen er davon ausgeht, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren - sollte ein solches tatsächlich eingeleitet worden sein - die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werde. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen hatte er diesbezüglich lediglich angegeben, dass die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt habe, woraufhin dieser seinem Vater mitgeteilt habe, dass im August eine Gerichtsverhandlung stattfinden werde. Zum Inhalt des Verfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben machen. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal, wie bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Sodann sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in der Türkei über ein familiäres Netzwerk verfügt. Zudem konnte er in der Türkei bereits Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen sammeln. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Beim Beschwerdeführer liegen angesichts des vorhandenen familiären Netzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: