Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im August 2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 29. September 2015 um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. und am 29. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Bezirk Kilinochchi). Während des Krieges habe er mit seiner Familie das Dorf verlassen müssen. Sie seien auf der Flucht und in Camps gewesen. Nach dem Krieg sei die Familie nicht in ihr Dorf B._______ zurückgekehrt, sondern nach C._______ gegangen. Dort habe er die Schule besucht. Sein Vater habe während (...) Jahren in einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) gearbeitet. Die Regierung habe seine Familie beim Wiederaufbau ihres Hauses finanziell unterstützt, sodass sie im Jahr (...) in ihr Dorf zurückgekehrt seien. Nach Abschluss des (...) habe er in D._______ (...) repariert und sei sehr gut situiert gewesen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit der Armee, dem CID oder den Sicherheitsbehörden gehabt. In der letzten Phase des Krieges im Jahre 2009 hätten Angehörige der LTTE seinen (...) mitgenommen. Seither habe seine Familie nichts mehr von ihm gehört. Seine Mutter habe bei Behörden und privaten Organisationen Suchanzeigen aufgegeben. Er habe sie dabei unterstützt. Vor Juni 2015 seien das Criminal Investigation Departement (CID) und die sri-lankische Armee wegen dem verschollenen (...) bei ihnen vorbeigekommen. Einer dieser Soldaten habe sich in seine Schwester E._______ verliebt, welche als (...) gearbeitet habe. Noch im Juni 2015 - seine Mutter habe sich gerade in F._______ aufgehalten - sei seine Schwester nach dem Unterricht von diesem Soldaten entführt und vergewaltigt worden. Auf Verlangen seiner Tante sei er nach B._______ gefahren und habe seine Schwester in ein (...) gebracht. Sie hätten nicht zur Polizei gehen können, da die Sicherheitskräfte miteinander kooperieren würden. Eine Vergewaltigung sei ein Stigma in ihrer Kultur. Da seine Schwester nicht mehr Jungfrau sei, werde sie niemals heiraten können. Circa eine Woche nach der Rückkehr seiner Mutter aus F._______ seien Soldaten - darunter auch der Peiniger seiner Schwester - in angetrunkenem Zustand zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine (...) tätlich angegriffen. Er sei ausgerastet und habe einen Soldaten weggestossen. Er habe spontan gesagt, dass er die Waffe seines Bruders bei sich habe und habe die Soldaten mit dem Tod bedroht. Seine Mutter habe angefangen zu schreien. Dann seien Leute aus der Nachbarschaft zu ihrem Haus gekommen, worauf die Soldaten geflüchtet seien. Diese hätten dem CID mitgeteilt, dass er im Besitz einer Waffe sei. Er habe tatsächlich keine Waffe seines Bruders gehabt. Seine Familienangehörigen seien in der Folge jeden Tag schikaniert und bedrängt worden. Er habe sich bei einer (...) in D._______ versteckt. Nachdem er auch dort gesucht worden sei, sei er zu einem Freund gegangen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 11. August 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. In verschiedenen zentralen Punkten habe er im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen gemacht. Er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung der Schwester und zum Zeitraum zwischen dem nächtlichen Besuch der SLA-Soldaten und der anschliessend einsetzenden Suche durch das CID gemacht. Auch würden bezüglich der Schilderung des abendlichen beziehungsweise nächtlichen Besuchs der Soldaten Unterschiede bestehen. Im Gegensatz zu seinem Bericht in der BzP habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, dass seine Mutter von den Soldaten geschlagen worden sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da er wiederholt angegeben habe, diese Szene sei stets in seinem Gedächtnis präsent. Sodann sei angesichts der jahrelangen erfolglosen Suche nach (...) des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass ein Aufgebot aus CID-Leuten und Soldaten zu seiner Familie nach Hause gekommen sei. Angesichts der Aussage, seine Mutter habe vor zwei oder drei Monaten an einer Demonstration in F._______ teilgenommen und sie sei auch dieses Jahr persönlich beim CID vorbeigegangen, erscheine seine Aussage zum Verstecktleben der Mutter logikwidrig. Er habe wiederholt ausgesagt, es hätte Probleme für die Personen geben können, die seine vergewaltigte Schwester beherbergen würden. An anderer Stelle habe er berichtet, seine Schwester sei zu jener (...) nach D._______ gegangen, bei welcher er sich aufgehalten habe. Als seine Schwester gekommen sei, sei er zu einem Freund gegangen. Der Grund für den Wechsel seines Aufenthaltsortes sei gewesen, dass sich Sicherheitsleute in der Gegend seiner (...) nach ihm erkundigt hätten. Da er angeblich wegen dem Behördenbesuch zu seinem Freund gegangen sein soll, sei nicht ersichtlich, wieso seine Schwester gleichzeitig zur (...) gegangen sein soll, wenn dieser daraus hätten Probleme erwachsen können. Da die geltend gemachten Gründe für sein Asylgesuch nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der Asylrelevanz. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen in keiner Weise Kontakt mit der LTTE und sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Mitnahme (...) durch die LTTE sei den Behörden längst bekannt gewesen. Auch die Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE sei den Behörden bekannt gewesen, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus Probleme entstanden seien. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht sorgfältig geprüft. Es sei zutreffend, dass er anlässlich der Anhörung zunächst keine Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung gemacht habe. Es sei aber keinesfalls zulässig, daraus zu schliessen, dass die Vergewaltigung am selben Tag wie der Besuch der Soldaten stattgefunden habe. Nur weil er explizit keine Zeitspanne genannt habe, dürfe die Vorinstanz nicht von sich aus eine von der Zeitspanne in der BzP abweichende Annahme treffen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Szene stets im Kopf habe und sie deswegen kohärent wiedergeben können müsse, sei falsch. Es belaste ihn und er suche nach Ursachen für seine heftige Reaktion gegenüber den Soldaten, die ihn in diese schwierige Verfolgungssituation gebracht hätten. Er habe das Kerngeschehen - der Besuch der angetrunkenen Soldaten, die Angst seiner Familie und die verbale und handgreifliche Auseinandersetzung, die zur Drohung gegenüber den Soldaten führte - nachvollziehbar und lebensnah erzählt. Zur Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen aus dem Norden handelt, der ins Visier des Staates geraten sei. Die Motivation hinter diesen gezielten Verfolgungshandlungen sei scheinbar der Glaube des Militärs, dass er Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Zugang zu deren Waffen(verstecken) habe. Die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nach einer allfälligen Rückkehr realisierende Verhaftung und erwartbare Misshandlung würden den Grad der Schwere erfüllen. Zudem bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer allfälligen Rückkehr schon deshalb aufgespürt würde, weil er illegal ausgereist sei.
E. 7 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusseren oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6787/2014 vom 14. August 2017 E. 7.2).
E. 7.3 Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Schwester des Beschwerdeführers wurde von einem Soldaten vergewaltigt. Einige Tage später klopften nachts drei angetrunkene Soldaten, darunter auch derjenige, der seine Schwester vergewaltigte, an die Haustüre. Die Mutter des Beschwerdeführers öffnete die Türe und beschimpfte die Soldaten. Die Soldaten stiessen die Mutter weg und griffen sie tätlich an. Daraufhin stiess der Beschwerdeführer einen der Soldaten weg. Der Beschwerdeführer verlor die Kontrolle über sich und rastete aus. Spontan sagte er zu den Soldaten, er habe die Waffe seines Bruders bei sich und bedrohte sie mit dem Tod. Seine Mutter schrie laut, worauf Nachbarn zu ihrem Haus kamen. Die Soldaten flüchteten. Später kamen CID-Angehörige zum Haus des Beschwerdeführers und forderten seine Mutter auf, den Beschwerdeführer ins Camp zu begleiten.
E. 7.4 Vor der Auseinandersetzung mit den angetrunkenen Soldaten hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine persönlichen Probleme gehabt. Er verneinte Verbindungen zu den LTTE, Probleme mit der Armee, dem CID oder den Sicherheitskräften. Insoweit ist dem in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, die Militärs hätten geglaubt, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Zugang zu deren Waffenverstecken, die Grundlage entzogen. Sodann verneinte der Beschwerdeführer auch, politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akten A20/25 F111). Die Vorsprachen des CID seit dem Jahr 2009 hätten im Zusammenhang mit dem (...) gestanden. Es habe sich um blosse Identitätskontrollen, mithin formelle Kontrollen gehandelt (SEM-Akten A20/25 F155 und A26/15 F43 und F72). Der Beschwerdeführer wurde demnach nicht aufgrund der (...) durch die LTTE oder der Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE gesucht, sondern ausschliesslich wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und den Soldaten bezüglich seiner Schwester, sowie seiner Drohung mit der Waffe und dem Tode diesen gegenüber. Demnach ist festzustellen, dass der geltend gemachten Suche nach ihm kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Bezüglich einer allfälligen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfolgung aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit den Soldaten ist festzuhalten, dass diese aufgrund eines begangenen gemeinrechtlichen Delikts als rechtsstaatlich legitim und nicht als eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu qualifizieren wäre. Ein Politmalus ist somit nicht erkennbar. Die Aussage, wonach die Regierung bei Vergewaltigungen durch Soldaten nichts unternehme und diese straffrei ausgehen würde, ist als blosse Behauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren, aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies umso mehr, als die Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Strafanzeige gegen den fehlbaren Soldaten bei der zuständigen Behörde eingereicht hat und gemäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat schutzfähig und schutzwillig ist (vgl. dazu E-6637/2012 vom 18. Juli 2012; E-3218/2015 vom 22. Juli 2015 E. 10).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
E. 8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung seiner Familie zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurück-kehrenden Personen zu verweisen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zur LTTE geltend gemacht und war gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv. Die Mitnahme des älteren Bruders durch die LTTE war den Behörden längst bekannt. Auch die (...) Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE war bekannt, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen worden wäre. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet ist. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil E. 9.5). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter verfügt er über eine (...) Schulbildung und einen (...)-Abschluss. Vor seiner Ausreise hat er in D._______ (...) repariert und unterrichtet (A20/25 F68 ff.). Es sei ihm finanziell sehr gut gegangen (A26/15 F69). Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich im Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine allfällige Behandlung seiner (...) Probleme auch in Sri Lanka möglich ist. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Gesuchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif war, bestand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4373/2017 Urteil vom 23. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im August 2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 29. September 2015 um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. und am 29. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Bezirk Kilinochchi). Während des Krieges habe er mit seiner Familie das Dorf verlassen müssen. Sie seien auf der Flucht und in Camps gewesen. Nach dem Krieg sei die Familie nicht in ihr Dorf B._______ zurückgekehrt, sondern nach C._______ gegangen. Dort habe er die Schule besucht. Sein Vater habe während (...) Jahren in einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) gearbeitet. Die Regierung habe seine Familie beim Wiederaufbau ihres Hauses finanziell unterstützt, sodass sie im Jahr (...) in ihr Dorf zurückgekehrt seien. Nach Abschluss des (...) habe er in D._______ (...) repariert und sei sehr gut situiert gewesen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit der Armee, dem CID oder den Sicherheitsbehörden gehabt. In der letzten Phase des Krieges im Jahre 2009 hätten Angehörige der LTTE seinen (...) mitgenommen. Seither habe seine Familie nichts mehr von ihm gehört. Seine Mutter habe bei Behörden und privaten Organisationen Suchanzeigen aufgegeben. Er habe sie dabei unterstützt. Vor Juni 2015 seien das Criminal Investigation Departement (CID) und die sri-lankische Armee wegen dem verschollenen (...) bei ihnen vorbeigekommen. Einer dieser Soldaten habe sich in seine Schwester E._______ verliebt, welche als (...) gearbeitet habe. Noch im Juni 2015 - seine Mutter habe sich gerade in F._______ aufgehalten - sei seine Schwester nach dem Unterricht von diesem Soldaten entführt und vergewaltigt worden. Auf Verlangen seiner Tante sei er nach B._______ gefahren und habe seine Schwester in ein (...) gebracht. Sie hätten nicht zur Polizei gehen können, da die Sicherheitskräfte miteinander kooperieren würden. Eine Vergewaltigung sei ein Stigma in ihrer Kultur. Da seine Schwester nicht mehr Jungfrau sei, werde sie niemals heiraten können. Circa eine Woche nach der Rückkehr seiner Mutter aus F._______ seien Soldaten - darunter auch der Peiniger seiner Schwester - in angetrunkenem Zustand zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine (...) tätlich angegriffen. Er sei ausgerastet und habe einen Soldaten weggestossen. Er habe spontan gesagt, dass er die Waffe seines Bruders bei sich habe und habe die Soldaten mit dem Tod bedroht. Seine Mutter habe angefangen zu schreien. Dann seien Leute aus der Nachbarschaft zu ihrem Haus gekommen, worauf die Soldaten geflüchtet seien. Diese hätten dem CID mitgeteilt, dass er im Besitz einer Waffe sei. Er habe tatsächlich keine Waffe seines Bruders gehabt. Seine Familienangehörigen seien in der Folge jeden Tag schikaniert und bedrängt worden. Er habe sich bei einer (...) in D._______ versteckt. Nachdem er auch dort gesucht worden sei, sei er zu einem Freund gegangen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 11. August 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. In verschiedenen zentralen Punkten habe er im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen gemacht. Er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung der Schwester und zum Zeitraum zwischen dem nächtlichen Besuch der SLA-Soldaten und der anschliessend einsetzenden Suche durch das CID gemacht. Auch würden bezüglich der Schilderung des abendlichen beziehungsweise nächtlichen Besuchs der Soldaten Unterschiede bestehen. Im Gegensatz zu seinem Bericht in der BzP habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, dass seine Mutter von den Soldaten geschlagen worden sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da er wiederholt angegeben habe, diese Szene sei stets in seinem Gedächtnis präsent. Sodann sei angesichts der jahrelangen erfolglosen Suche nach (...) des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass ein Aufgebot aus CID-Leuten und Soldaten zu seiner Familie nach Hause gekommen sei. Angesichts der Aussage, seine Mutter habe vor zwei oder drei Monaten an einer Demonstration in F._______ teilgenommen und sie sei auch dieses Jahr persönlich beim CID vorbeigegangen, erscheine seine Aussage zum Verstecktleben der Mutter logikwidrig. Er habe wiederholt ausgesagt, es hätte Probleme für die Personen geben können, die seine vergewaltigte Schwester beherbergen würden. An anderer Stelle habe er berichtet, seine Schwester sei zu jener (...) nach D._______ gegangen, bei welcher er sich aufgehalten habe. Als seine Schwester gekommen sei, sei er zu einem Freund gegangen. Der Grund für den Wechsel seines Aufenthaltsortes sei gewesen, dass sich Sicherheitsleute in der Gegend seiner (...) nach ihm erkundigt hätten. Da er angeblich wegen dem Behördenbesuch zu seinem Freund gegangen sein soll, sei nicht ersichtlich, wieso seine Schwester gleichzeitig zur (...) gegangen sein soll, wenn dieser daraus hätten Probleme erwachsen können. Da die geltend gemachten Gründe für sein Asylgesuch nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der Asylrelevanz. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen in keiner Weise Kontakt mit der LTTE und sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Mitnahme (...) durch die LTTE sei den Behörden längst bekannt gewesen. Auch die Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE sei den Behörden bekannt gewesen, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus Probleme entstanden seien. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht sorgfältig geprüft. Es sei zutreffend, dass er anlässlich der Anhörung zunächst keine Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung gemacht habe. Es sei aber keinesfalls zulässig, daraus zu schliessen, dass die Vergewaltigung am selben Tag wie der Besuch der Soldaten stattgefunden habe. Nur weil er explizit keine Zeitspanne genannt habe, dürfe die Vorinstanz nicht von sich aus eine von der Zeitspanne in der BzP abweichende Annahme treffen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Szene stets im Kopf habe und sie deswegen kohärent wiedergeben können müsse, sei falsch. Es belaste ihn und er suche nach Ursachen für seine heftige Reaktion gegenüber den Soldaten, die ihn in diese schwierige Verfolgungssituation gebracht hätten. Er habe das Kerngeschehen - der Besuch der angetrunkenen Soldaten, die Angst seiner Familie und die verbale und handgreifliche Auseinandersetzung, die zur Drohung gegenüber den Soldaten führte - nachvollziehbar und lebensnah erzählt. Zur Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen aus dem Norden handelt, der ins Visier des Staates geraten sei. Die Motivation hinter diesen gezielten Verfolgungshandlungen sei scheinbar der Glaube des Militärs, dass er Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Zugang zu deren Waffen(verstecken) habe. Die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nach einer allfälligen Rückkehr realisierende Verhaftung und erwartbare Misshandlung würden den Grad der Schwere erfüllen. Zudem bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer allfälligen Rückkehr schon deshalb aufgespürt würde, weil er illegal ausgereist sei.
7. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusseren oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6787/2014 vom 14. August 2017 E. 7.2). 7.3 Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Schwester des Beschwerdeführers wurde von einem Soldaten vergewaltigt. Einige Tage später klopften nachts drei angetrunkene Soldaten, darunter auch derjenige, der seine Schwester vergewaltigte, an die Haustüre. Die Mutter des Beschwerdeführers öffnete die Türe und beschimpfte die Soldaten. Die Soldaten stiessen die Mutter weg und griffen sie tätlich an. Daraufhin stiess der Beschwerdeführer einen der Soldaten weg. Der Beschwerdeführer verlor die Kontrolle über sich und rastete aus. Spontan sagte er zu den Soldaten, er habe die Waffe seines Bruders bei sich und bedrohte sie mit dem Tod. Seine Mutter schrie laut, worauf Nachbarn zu ihrem Haus kamen. Die Soldaten flüchteten. Später kamen CID-Angehörige zum Haus des Beschwerdeführers und forderten seine Mutter auf, den Beschwerdeführer ins Camp zu begleiten. 7.4 Vor der Auseinandersetzung mit den angetrunkenen Soldaten hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine persönlichen Probleme gehabt. Er verneinte Verbindungen zu den LTTE, Probleme mit der Armee, dem CID oder den Sicherheitskräften. Insoweit ist dem in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, die Militärs hätten geglaubt, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Zugang zu deren Waffenverstecken, die Grundlage entzogen. Sodann verneinte der Beschwerdeführer auch, politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akten A20/25 F111). Die Vorsprachen des CID seit dem Jahr 2009 hätten im Zusammenhang mit dem (...) gestanden. Es habe sich um blosse Identitätskontrollen, mithin formelle Kontrollen gehandelt (SEM-Akten A20/25 F155 und A26/15 F43 und F72). Der Beschwerdeführer wurde demnach nicht aufgrund der (...) durch die LTTE oder der Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE gesucht, sondern ausschliesslich wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und den Soldaten bezüglich seiner Schwester, sowie seiner Drohung mit der Waffe und dem Tode diesen gegenüber. Demnach ist festzustellen, dass der geltend gemachten Suche nach ihm kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Bezüglich einer allfälligen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfolgung aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit den Soldaten ist festzuhalten, dass diese aufgrund eines begangenen gemeinrechtlichen Delikts als rechtsstaatlich legitim und nicht als eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu qualifizieren wäre. Ein Politmalus ist somit nicht erkennbar. Die Aussage, wonach die Regierung bei Vergewaltigungen durch Soldaten nichts unternehme und diese straffrei ausgehen würde, ist als blosse Behauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren, aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies umso mehr, als die Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Strafanzeige gegen den fehlbaren Soldaten bei der zuständigen Behörde eingereicht hat und gemäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat schutzfähig und schutzwillig ist (vgl. dazu E-6637/2012 vom 18. Juli 2012; E-3218/2015 vom 22. Juli 2015 E. 10). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 8. 8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung seiner Familie zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurück-kehrenden Personen zu verweisen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 8.3 Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zur LTTE geltend gemacht und war gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv. Die Mitnahme des älteren Bruders durch die LTTE war den Behörden längst bekannt. Auch die (...) Tätigkeit seines Vaters in einem (...) der LTTE war bekannt, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen worden wäre. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet ist. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil E. 9.5). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter verfügt er über eine (...) Schulbildung und einen (...)-Abschluss. Vor seiner Ausreise hat er in D._______ (...) repariert und unterrichtet (A20/25 F68 ff.). Es sei ihm finanziell sehr gut gegangen (A26/15 F69). Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich im Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine allfällige Behandlung seiner (...) Probleme auch in Sri Lanka möglich ist. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Gesuchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif war, bestand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: