Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6637/2012 Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, und deren Söhne C._______, geboren am (...), Sri Lanka, D._______, geboren am (...), Sri Lanka alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. Februar 2008 auf dem Luftweg über den Flughafen Colombo verliessen und am 25. Februar 2008 mit ihrem ältesten Sohn in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden, hinduistische Tamilen aus E._______, anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 29. Februar 2008 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. März 2008 und 25. März 2008 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, wegen ihres Engagements für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Armee (SLA) sowie von der Pillayan-Gruppe verfolgt zu werden, dass der volljährige Beschwerdeführer 1992 vier Tage in einem Lager in E._______ festgehalten, geschlagen und verhört worden sei, dass er 1994 einen (...)laden eröffnet habe, wobei er ebenfalls seit 1994 die LTTE unterstützt habe, indem er für sie Kopien von (...) angefertigt, Plakate geklebt, Angaben zu Mitgliedern gesammelt, Leute der LTTE ins Technikum gebracht, für sie Geld gesammelt, Essen gekauft und Propaganda gemacht habe, dass er ein Training zwar abgelehnt, aber mit den LTTE einen Monat lang Übungen zur Körperertüchtigung gemacht habe, dass er, vermutlich weil er von einem Kollegen verraten worden sei, vom 18. Juli 2001 bis zum 9. April 2002 in einem Lager des Criminal Investigation Departments (CID) in E._______ inhaftiert und dabei geschlagen worden sei, dass er später von LTTE-Mitgliedern gebeten worden sei, weiterhin für sie tätig zu sein, dass er im Jahre 2004 seiner Frau Flugblätter zum Verteilen übergeben habe, dass er einen heute verstorbenen Parlamentarier (JP), welcher seine Freilassung habe erwirken können, 2004 in den Wahlen unterstützt habe, dass die Karuna-Gruppe in Flugblättern denjenigen den Tod angedroht habe, die JP in den Wahlen von 2004 unterstützt hätten, dass ein Bekannter (SR) am (...) Juni 2006 bzw. später von der Karuna-Gruppe erschossen worden sei, dass er am (...) Juni 2006 von acht Soldaten festgenommen, ins STF-Camp in G._______ geführt, dort verhört und geschlagen worden, aber durch die Intervention einer Parlamentarierin später wieder freigelassen worden sei, dass er seither immer wieder von der SLA gesucht worden sei, seinen Laden indes weitergeführt und weiterhin für die LTTE Essen besorgt habe, sich selber tagsüber aber bei der Familie seines (...) versteckt habe, dass am 9. Januar 2008 zwei weitere Kollegen, nachdem sie mit ihm zusammen Unterkunft und Nahrung für Mitglieder der LTTE organisiert hätten, zu Hause verhaftet und von der SLA umgebracht worden seien, dass er gemäss Kurzbefragung am (...) Januar 2008 bzw. gemäss Anhörung am (...) Januar 2008 selber von Uniformierten und in Zivil Gekleideten in der Nähe eines Spitals angehalten, geschlagen und anschliessend liegen gelassen worden sei, wobei er von Passanten in das Spital gebracht worden sei (vgl. A1/11 S. 5) bzw. Angestellte des Spitals nach draussen gerannt seien, worauf die Männer weggerannt seien (vgl. A11/18 S. 5), dass er nach der Verhaftung eines weiteren Arbeitskollegen am (...) Februar 2008 in seiner Abwesenheit von der SLA in seinem Laden gesucht worden sei, weswegen er nicht mehr zu seinem Laden zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis August 2004 für die LTTE Flugblätter verteilt habe, später aber nicht mehr für sie tätig gewesen sei, dass sie am 20. August 2004 zu Hause von der SLA verhaftet und in deren Camp in E._______ zwei Wochen lang festgehalten worden sei, wobei sie geschlagen und gefoltert worden sei, dass sie mit einer Tablette betäubt worden sei, dass beim Erwachen ihre Kleider blutgetränkt gewesen seien und sie gewusst habe, dass sie vergewaltigt worden sei, dass JP ihre Freilassung erwirkt habe, dass sie eine Woche später im Spital eine Abtreibungspille eingenommen habe, dass sie am (...) Oktober 2007 in Abwesenheit zu Hause von der SLA gesucht worden sei, worüber sie von ihrer Mutter am Telefon informiert worden sei, dass sie seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern bei einer Muslimin in H._______ gelebt habe, derweil sie ihren Ehemann alle drei bis vier Tage bzw. gesamthaft drei- bis viermal angerufen habe (vgl. A12/13 S. 5), dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. November 2012 - eröffnet am 22. November 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die Vorfälle, die in den 1990er Jahren sowie im Jahre 2004 stattgefunden haben sollen, mit der Ausreise im Jahre 2008 in keinem zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang stünden, dass insbesondere die geltend gemachte Suche der Beschwerdeführerin durch die SLA im Jahre 2007 in keinem Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2004 erlittenen Vergewaltigung stehe, dass die Vorladungen seitens der LTTE aus dem Jahre 2003 und die Vorladung der Pillayan-Gruppe von 2008 nicht geeignet seien, zum aktuellen Zeitpunkt eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen [recte: nachzuweisen], da diese Gruppen militärisch nicht mehr existierten oder nur am Rande tätig seien, dass ausserdem die Schutzbereitschaft der Polizei hinsichtlich Übergriffe Dritter auch in der Ostprovinz gegeben sei, dass die übrigen eingereichten Unterlagen die Beschwerdeführenden nicht direkt beträfen, sondern SR, dass das LTTE-Profil (Essenseinkäufe, Flugblattverteilen) des volljährigen Beschwerdeführers nicht derart hoch sei, dass bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sei, zumal er auf Intervention eines Parlamentariers aus dem Camp entlassen worden, vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist sei, das LTTE-Training abgelehnt habe und nie LTTE-Mitglied gewesen sei, dass das politische Profil seiner Ehefrau noch niedriger einzustufen sei (blosses Flugblattverteilen während weniger Monate), dass sie legal auf dem Luftweg von Colombo ausgereist seien, was deswegen gegen eine Verfolgung spreche, weil sie auch auf dem Flughafen gesucht worden wären, wenn sie tatsächlich verfolgt würden, dass die Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da er zu den Verhören Anfang Juni 2006 keine Details habe angeben können, obwohl jene angeblich zahlreich gewesen seien, über mehrere Stunden gedauert hätten und mit Schlägen verbunden gewesen seien, dass er unter anderem bezüglich SR und JP widersprüchliche Datumsangaben gemacht habe, dass widersprüchliche Angaben auch bezüglich der Häufigkeit der Kontaktierung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bestünden, dass unlogisch sei, dass er weiterhin im Laden gearbeitet habe, obwohl er angeblich gesucht worden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, dass acht Leute der Special Task Force der Polizei (STF) und der Pillayan vom Spitalpersonal hätten in die Flucht geschlagen worden sein sollen, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei, dass der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und grundsätzlich zumutbar sei, die Beschwerdeführenden jung seien, eine intakte Familie bildeten, in E._______ ein Haus besässen und über ein für die Wiedereingliederung in die sri-lankische Gesellschaft nützliches Beziehungsnetz vor Ort verfügten, wo die (...) und die (...) der Beschwerdeführerin lebten, dass ausserdem die (...) des volljährigen Beschwerdeführers in I._______ lebe, während zwei (...) und die (...) der Beschwerdeführerin im Süden von E._______ sowie (...) und (...) ihres Ehemannes ebenfalls in G._______ lebten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie als Beweismittel Fürsorgebestätigungen, einen Arztbericht betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie verschiedene Fotokopien einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Behandlung des Verfahrensantrages auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob, welcher am 16. Januar 2013 fristgerecht geleistet wurde, dass am 14. Januar 2013 der zweite Sohn der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2013 ein Empfehlungsschreiben der Diözese Trincomalee-Batticaloa sowie vier Fotografien zu den Akten reichten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das am 14. Januar 2013 geborene Kind in das vorliegende Verfahren aufzunehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes damit begründet wird, dass das BFM es unterlassen habe, die Behinderung des volljährigen Beschwerdeführers von einem hiesigen Arzt auf Gewalteinwirkung untersuchen zu lassen, sondern ausschliesslich auf widersprüchliche Datumsangaben abgestellt habe, dass diese Rüge fehl geht, da der rechtserhebliche Sachverhalt, wie unten aufgezeigt, rechtsgenüglich erstellt bzw. die Vorbringen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt worden sind, so dass sich weitere tatbestandliche Abklärungen erübrigen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt im Lichte der anwendbaren Normen unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, so dass der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktualität ankommt, dass insbesondere für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen, der inneren Logik des Handelns oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Aktualität der Gesuchsgründe entgegen der Beschwerde zu Recht verneint hat, dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der protokollierten Aussagen kein politisches Profil aufweisen, welches geeignet erscheint, zum aktuellen Zeitpunkt das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates zu wecken, zumal sie nie Mitglied der LTTE gewesen sind, kein Training absolviert haben und die LTTE lediglich im niedrig profilierten Bereich unterstützt haben, wobei die Beschwerdeführerin selber einräumt, damals [2004] sei es ruhig gewesen und alle seien für die LTTE tätig gewesen (vgl. A12/13 S. 2), dass sie ausserdem beide aus dem Armeelager entlassen worden und über den kontrollierten Flughafen Colombo ausgereist sind, so dass sie bereits bei ihrer Ausreise nicht (mehr) ernsthaft gesucht worden sein können, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerde ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass Verfolgung von nichtstaatlicher Seite, wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen, seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen hat und der sri-lankische Staat unterdessen sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass die Vergewaltigung, die der Beschwerdeführerin im Armeelager eigenen Angaben zufolge 2004 erlitten hat, zwar eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, aber nicht so schwer wiegt, dass ihr die Rückkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in ihren Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10 1995 Nr. 16 1993 Nr. 31), dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was diese Auffassung zu ändern vermag, dass insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführenden gehörten der gefährdeten sozialen Gruppe der wohlhabenden Geschäftsleute an, nicht zu überzeugen vermag, zumal er den eingereichten Fürsorgebestätigungen widerspricht, dass, auch wenn ein (...) des volljährigen Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich Asyl erhalten hat, sich daraus noch keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ableiten lässt, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr nachzuweisen, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt auf die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz für die Beschwerdeführenden gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1) grundsätzlich zumutbar ist und keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal die volljährigen Beschwerdeführenden vor Ort und in der weiteren Umgebung über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, Berufserfahrung und solide Schulbildung verfügen, dass ausserdem keine Hinweise vorliegen, die gegen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sprechen würden, zumal die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Schwangerschaft mit der Geburt des jüngsten Sohnes am 14. Januar 2013 beendet ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), sie über Identitätskarten verfügen und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: