Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im August 2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. A.c Die am 4. August 2017 gegen diese SEM-Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 ab. B. Auf das am 5. Januar 2018 gegen das Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-113/2018 vom 15. Januar 2018 nicht ein. C. Am 12. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, seine Verfügung vom 4. Juli 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. D. Am 4. April 2018 ersuchte das Zivilstandsamt B._______ (nachfolgend: das zuständige Zivilstandsamt) das SEM aufgrund eines hängigen Ehevorbereitungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer um Einsicht in das Asyldossier. E. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. Juli 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. April 2018 sei aufzuheben, die Anträge des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Mai 2018 seien gutzuheissen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. G. Am 9. Mai 2018 informierte das SEM das zuständige Zivilstandsamt darüber, dass der Beschwerdeführer einen negativen Asylentscheid erhalten habe, die Schweiz verlassen müsse und der Wegweisungsvollzug vorbereitet werde. Ferner gewährte es dem Amt antragsgemäss Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers. H. Am 11. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Auf telefonische Nachfrage teilte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2018 mit, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers um eine Schweizer Bürgerin handle und dass das Ehevorbereitungsverfahren noch zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen weiterhin aus und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. K. Die Verfahrensstandsanfrage des C._______ vom 28. Mai 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Mai 2018 dahingehend, dass sich das Verfahren in der Instruktionsphase befinde und voraussichtlich ein Schriftenwechsel anzusetzen sei, weshalb der Fall noch nicht spruchreif sei, dass es sich aber um ein prioritär zu behandelndes Verfahren des Gerichts handle, wobei es nicht möglich sei, dem Amt einen konkreten Behandlungszeitpunkt zuzusichern, zumal das Bundesverwaltungsgericht zurzeit mit vielen ebenfalls prioritär zu behandelnden Geschäften betraut sei. L. Am 6. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 eingeforderten Kostenvorschuss. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 hiess D._______ das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers gut und ordnete seine unverzügliche Freilassung aus der Ausschaffungshaft an. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 führte das SEM aus, dass nach Durchsicht der Akten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an der es vollumfänglich festhalte. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juli 2018 zu und gewährte ihm Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik dazu zu äussern. Q. Mit Eingabe vom 17. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung einer Replik verzichte, jedoch beantrage, dass das vorliegende Verfahren bis Ende Oktober 2018 sistiert werde, da er und seine Verlobte das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten und dieses inzwischen fortgeschritten sei. R. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, das Gericht umgehend darüber zu informieren, sobald die Trauung vollzogen sei. S. Mit Schreiben vom 20. September 2018 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten abgeschlossen und die Eheschliessung für den 19. Oktober 2018 geplant sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, das Gericht bis am 5. November 2018 über die gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes dannzumal bereits erfolgte Eheschliessung zu orientieren und eine Kopie des angepassten Auszugs aus dem Zivilstandsregister einzureichen. Ferner forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, ebenfalls bis am 5. November 2018 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Bei unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle sich nicht auf die geplante Eheschliessung berufen, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. U. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 stellte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht die Trauungsmitteilung über die Eheschliessung des Beschwerdeführers zu. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. V. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 erinnerte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daran, bis am 5. November 2018 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen Migrationsamt respektive für die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Bei unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle sich nicht auf die Eheschliessung vom 19. Oktober 2018 berufen, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. W. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 eine Fristerstreckung gewährte, reichte er mit Eingabe vom 19. November 2018 eine Kopie seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten und führte aus, dieses werde demnächst bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. X. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht umgehend zu informieren, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Y. Am 5. April 2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht in Kopie die Mitteilung der kantonalen Behörde vom 3. April 2019, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt werde und der Kanton C._______ bereit sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern das SEM seine Zustimmung gebe. Nach Aktenlage erteilte der Kanton am 30. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung. Z. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die in der Verfügung vom 4. Juli 2017 verfügte Wegweisung und der ebenfalls angeordnete Vollzug seien durch die Aufenthaltsregelung weggefallen, womit die Beschwerdebegehren betreffend die Verfügung der Wegweisung und die Anordnung des Vollzugs gegenstandslos geworden seien. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an seinem Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl festhalten wolle, oder die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. AA. Am 11. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinem Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl fest, da er in Sri Lanka noch immer asylrelevant verfolgt werde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, beziehungsweise aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 4.1 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat.
E. 4.2 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs sind nicht länger Gegenstand der Prüfung, da der Beschwerdeführer durch die Heirat mit einer Schweizerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erhalten hat und ihm am 30. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. Bst. Y, Z). Unter diesen Umständen erübrigen sich alle weiteren Ausführungen zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c, BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründete seine als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel, die nunmehr belegten, dass er ein Risikoprofil aufweise, das ihn im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Bei den Beweismitteln handelte es sich erstens um ein englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Anwalts E._______, datierend vom 18. Dezember 2017. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders Verbindungen zur LTTE habe und sowohl Bruder, als auch Schwester und Vater von den Sicherheitsbehörden gesucht würden. Das zweite Beweismittel ist ein Bestätigungsschreiben des Arztes Dr. F._______ vom 9. Februar 2018, das mit Übersetzung vorgelegt wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Arzt die Schwester des Beschwerdeführers nach deren Vergewaltigung heimlich behandelt habe, obwohl es gegen das Gesetz gewesen sei. Erst angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Ausweisung aus der Schweiz habe er sich zu dieser Aussage bereit erklären können. Der Beschwerdeführer beantragte die Zeugen-Befragung sowohl des Arztes als auch des Anwalts durch Mitarbeitende der Botschaft in Colombo.
E. 4.4 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Beweismittel seien nicht neu und/oder nicht erheblich. Das Anwaltsschreiben sei bereits mit dem Revisionsgesuch vom 5. Januar 2018 vorgelegt worden; das Gericht habe sich dazu geäussert und das SEM sehe weder Anlass, noch habe es die Autorität, das Dokument nochmals zu prüfen. Betreffend das Arztschreiben hielt die Vorinstanz fest, es sei verspätet eingereicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein solches Schreiben erst jetzt und nicht bereits während des ordentlichen Verfahren habe vorgelegt werden können. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers betreffend das verspätete Vorbringen überzeugten nicht.
E. 4.5 Zu klären ist, ob die vorgelegten Beweismittel geeignet sind, um zu belegen, dass das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt wurde und deshalb der Entscheid des SEM betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls wiedererwägungshalber angepasst werden müsste.
E. 4.6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die im Entscheid vom 4. Juli 2017 getroffene Einschätzung zu erschüttern. Zum Anwaltsschreiben, welches das SEM angesichts des Revisionsurteils Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 nicht überprüfte, ist festzuhalten, dass das Schreiben, selbst wenn das SEM es in der Wiedererwägungsprüfung berücksichtigt hätte, als reines Gefälligkeitsschreiben ohne weitere Belege hätte gewertet werden müssen und daher die vom Beschwerdeführer behauptete LTTE-Verbindungen seines Bruders sowie die Ermittlungen der sri-lankischen Sicherheitsdienste nicht zu belegen vermöchte. Auch das Schreiben des Arztes Dr. F._______ ist nicht geeignet, die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Verfolgung zu belegen, wobei diesbezüglich ausdrücklich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen ist (vgl. nichtpaginierter Entscheid des SEM, Ziff. I.2, S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Aussage des Arztes erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat erhalten können. Die Aussage, der Arzt sei erst bereit gewesen, als klar wurde, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung gedroht habe, vermag die verspätete Eingabe nicht zu rechtfertigen. Auch die Erklärung, man habe die Behandlung geheim halten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Den Ausführungen des SEM betreffend die Erheblichkeit dieses Beweismittels schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an. Dass die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, ein völkerrechtlich relevantes Wegweisungsvollzugshindernis aufzuzeigen (vgl. hierzu BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Beschwerde S. 8, 11), kann nicht bejaht werden.
E. 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM den im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln gestellten Beweisanträgen, die beiden Verfasser der Schreiben, Anwalt E._______ und Dr. F._______, seien durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka als Zeugen anzuhören, zu Recht keine Folge gegeben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 5) kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig stellt die Beweiswürdigung des SEM eine unrichtige, gar willkürliche Sachverhaltserstellung dar (Beschwerde S. 6, 9). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, die beiden Personen als Zeugen anhören zu lassen; der Beweisantrag (Beschwerde S. 2, 5) ist abzuweisen.
E. 4.8 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht ergangen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs gilt das bereits unter E. 4.2 Gesagte.
E. 4.9 Die angefochtene Verfügung verletzt das Bundesrecht nicht, sie stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung dieses Betrags wird der bereits am 6. Juni 2018 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2709/2018 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im August 2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. A.c Die am 4. August 2017 gegen diese SEM-Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 ab. B. Auf das am 5. Januar 2018 gegen das Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-113/2018 vom 15. Januar 2018 nicht ein. C. Am 12. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, seine Verfügung vom 4. Juli 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. D. Am 4. April 2018 ersuchte das Zivilstandsamt B._______ (nachfolgend: das zuständige Zivilstandsamt) das SEM aufgrund eines hängigen Ehevorbereitungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer um Einsicht in das Asyldossier. E. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. Juli 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. April 2018 sei aufzuheben, die Anträge des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Mai 2018 seien gutzuheissen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. G. Am 9. Mai 2018 informierte das SEM das zuständige Zivilstandsamt darüber, dass der Beschwerdeführer einen negativen Asylentscheid erhalten habe, die Schweiz verlassen müsse und der Wegweisungsvollzug vorbereitet werde. Ferner gewährte es dem Amt antragsgemäss Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers. H. Am 11. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Auf telefonische Nachfrage teilte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2018 mit, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers um eine Schweizer Bürgerin handle und dass das Ehevorbereitungsverfahren noch zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen weiterhin aus und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. K. Die Verfahrensstandsanfrage des C._______ vom 28. Mai 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Mai 2018 dahingehend, dass sich das Verfahren in der Instruktionsphase befinde und voraussichtlich ein Schriftenwechsel anzusetzen sei, weshalb der Fall noch nicht spruchreif sei, dass es sich aber um ein prioritär zu behandelndes Verfahren des Gerichts handle, wobei es nicht möglich sei, dem Amt einen konkreten Behandlungszeitpunkt zuzusichern, zumal das Bundesverwaltungsgericht zurzeit mit vielen ebenfalls prioritär zu behandelnden Geschäften betraut sei. L. Am 6. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 eingeforderten Kostenvorschuss. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 hiess D._______ das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers gut und ordnete seine unverzügliche Freilassung aus der Ausschaffungshaft an. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 führte das SEM aus, dass nach Durchsicht der Akten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an der es vollumfänglich festhalte. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juli 2018 zu und gewährte ihm Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik dazu zu äussern. Q. Mit Eingabe vom 17. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung einer Replik verzichte, jedoch beantrage, dass das vorliegende Verfahren bis Ende Oktober 2018 sistiert werde, da er und seine Verlobte das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten und dieses inzwischen fortgeschritten sei. R. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, das Gericht umgehend darüber zu informieren, sobald die Trauung vollzogen sei. S. Mit Schreiben vom 20. September 2018 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten abgeschlossen und die Eheschliessung für den 19. Oktober 2018 geplant sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, das Gericht bis am 5. November 2018 über die gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes dannzumal bereits erfolgte Eheschliessung zu orientieren und eine Kopie des angepassten Auszugs aus dem Zivilstandsregister einzureichen. Ferner forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, ebenfalls bis am 5. November 2018 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Bei unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle sich nicht auf die geplante Eheschliessung berufen, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. U. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 stellte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht die Trauungsmitteilung über die Eheschliessung des Beschwerdeführers zu. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. V. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 erinnerte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daran, bis am 5. November 2018 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen Migrationsamt respektive für die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Bei unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle sich nicht auf die Eheschliessung vom 19. Oktober 2018 berufen, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. W. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 eine Fristerstreckung gewährte, reichte er mit Eingabe vom 19. November 2018 eine Kopie seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten und führte aus, dieses werde demnächst bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. X. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht umgehend zu informieren, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Y. Am 5. April 2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht in Kopie die Mitteilung der kantonalen Behörde vom 3. April 2019, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt werde und der Kanton C._______ bereit sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern das SEM seine Zustimmung gebe. Nach Aktenlage erteilte der Kanton am 30. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung. Z. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die in der Verfügung vom 4. Juli 2017 verfügte Wegweisung und der ebenfalls angeordnete Vollzug seien durch die Aufenthaltsregelung weggefallen, womit die Beschwerdebegehren betreffend die Verfügung der Wegweisung und die Anordnung des Vollzugs gegenstandslos geworden seien. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an seinem Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl festhalten wolle, oder die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. AA. Am 11. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinem Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl fest, da er in Sri Lanka noch immer asylrelevant verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, beziehungsweise aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. 4.1 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat. 4.2 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs sind nicht länger Gegenstand der Prüfung, da der Beschwerdeführer durch die Heirat mit einer Schweizerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erhalten hat und ihm am 30. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. Bst. Y, Z). Unter diesen Umständen erübrigen sich alle weiteren Ausführungen zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c, BVGE 2013/37 E. 4.4). 4.3 Der Beschwerdeführer begründete seine als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel, die nunmehr belegten, dass er ein Risikoprofil aufweise, das ihn im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Bei den Beweismitteln handelte es sich erstens um ein englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Anwalts E._______, datierend vom 18. Dezember 2017. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders Verbindungen zur LTTE habe und sowohl Bruder, als auch Schwester und Vater von den Sicherheitsbehörden gesucht würden. Das zweite Beweismittel ist ein Bestätigungsschreiben des Arztes Dr. F._______ vom 9. Februar 2018, das mit Übersetzung vorgelegt wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Arzt die Schwester des Beschwerdeführers nach deren Vergewaltigung heimlich behandelt habe, obwohl es gegen das Gesetz gewesen sei. Erst angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Ausweisung aus der Schweiz habe er sich zu dieser Aussage bereit erklären können. Der Beschwerdeführer beantragte die Zeugen-Befragung sowohl des Arztes als auch des Anwalts durch Mitarbeitende der Botschaft in Colombo. 4.4 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Beweismittel seien nicht neu und/oder nicht erheblich. Das Anwaltsschreiben sei bereits mit dem Revisionsgesuch vom 5. Januar 2018 vorgelegt worden; das Gericht habe sich dazu geäussert und das SEM sehe weder Anlass, noch habe es die Autorität, das Dokument nochmals zu prüfen. Betreffend das Arztschreiben hielt die Vorinstanz fest, es sei verspätet eingereicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein solches Schreiben erst jetzt und nicht bereits während des ordentlichen Verfahren habe vorgelegt werden können. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers betreffend das verspätete Vorbringen überzeugten nicht. 4.5 Zu klären ist, ob die vorgelegten Beweismittel geeignet sind, um zu belegen, dass das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt wurde und deshalb der Entscheid des SEM betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls wiedererwägungshalber angepasst werden müsste. 4.6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die im Entscheid vom 4. Juli 2017 getroffene Einschätzung zu erschüttern. Zum Anwaltsschreiben, welches das SEM angesichts des Revisionsurteils Urteil E-4373/2017 vom 23. November 2017 nicht überprüfte, ist festzuhalten, dass das Schreiben, selbst wenn das SEM es in der Wiedererwägungsprüfung berücksichtigt hätte, als reines Gefälligkeitsschreiben ohne weitere Belege hätte gewertet werden müssen und daher die vom Beschwerdeführer behauptete LTTE-Verbindungen seines Bruders sowie die Ermittlungen der sri-lankischen Sicherheitsdienste nicht zu belegen vermöchte. Auch das Schreiben des Arztes Dr. F._______ ist nicht geeignet, die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Verfolgung zu belegen, wobei diesbezüglich ausdrücklich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen ist (vgl. nichtpaginierter Entscheid des SEM, Ziff. I.2, S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Aussage des Arztes erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat erhalten können. Die Aussage, der Arzt sei erst bereit gewesen, als klar wurde, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung gedroht habe, vermag die verspätete Eingabe nicht zu rechtfertigen. Auch die Erklärung, man habe die Behandlung geheim halten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Den Ausführungen des SEM betreffend die Erheblichkeit dieses Beweismittels schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an. Dass die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, ein völkerrechtlich relevantes Wegweisungsvollzugshindernis aufzuzeigen (vgl. hierzu BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Beschwerde S. 8, 11), kann nicht bejaht werden. 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM den im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln gestellten Beweisanträgen, die beiden Verfasser der Schreiben, Anwalt E._______ und Dr. F._______, seien durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka als Zeugen anzuhören, zu Recht keine Folge gegeben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 5) kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig stellt die Beweiswürdigung des SEM eine unrichtige, gar willkürliche Sachverhaltserstellung dar (Beschwerde S. 6, 9). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, die beiden Personen als Zeugen anhören zu lassen; der Beweisantrag (Beschwerde S. 2, 5) ist abzuweisen. 4.8 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht ergangen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs gilt das bereits unter E. 4.2 Gesagte. 4.9 Die angefochtene Verfügung verletzt das Bundesrecht nicht, sie stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung dieses Betrags wird der bereits am 6. Juni 2018 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: