Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und schilderte kurz seine Lebenssituation und die seiner Familie. Dabei bat er die Botschaft, ihm zu helfen, ins Ausland zu gelangen. Das BFM nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und schrieb dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab, da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befinde, weshalb sein Gesuch nicht behandelt werden könne. A.b Mit Schreiben vom 13. September 2010 (Eingang bei der Botschaft am 20. September 2010) ersuchte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl. Zu seinem Gesuch reichte er verschiedene Dokumente, darunter auch ein Unterstützungsschreiben seines Vaters zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab die Botschaft dem Beschwerdeführer mit einem Fragekatalog Gelegenheit, seine Gesuchsgründe spezifischer und eingehender darzulegen. A.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer in Beantwortung der gestellten Fragen zu den Gesuchsgründen. A.e Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft angehört. A.f Mit Verfügung vom 25. März 2015 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 8. April 2015 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des SEM zu, die ihm gemäss Rückschein am 18. April 2015 eröffnet wurde. B. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit vom 3. Mai 2015 datierter und am 7. Mai 2015 der sri-lankischen Post übergebener Eingabe an (Eingang bei der Botschaft am 12. Mai 2015, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2015). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 3 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, gelten indes die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, nach Beendigung seiner Schulzeit im Jahre 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise rekrutiert worden. Obwohl er der Computer-Einheit zugeteilt worden sei, habe er nie in dieser Einheit gearbeitet, sondern habe an Kämpfen teilnehmen müssen, wobei er dreimal verletzt worden sei. Nach einem Jahr hätten die LTTE ihn entlassen. Im Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee in ein Rehabilitationslager eingewiesen und am 4. September 2010 von dort entlassen worden. Kurz nach dieser Entlassung sei er von unbekannten Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen angegangen und gefragt worden, ob er wieder zu den Waffen greifen würde, was ihn in Angst versetzt habe. Auch sei er nach der Entlassung aus der Rehabilitation unter regelmässiger Kontrolle der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden. So sei er im Jahre 2014 einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden und zudem vier- bis fünfmal von den Sicherheitskräften zu verschiedenen Vorfällen im Dorf befragt worden. Auch bei kleinen Vorfällen seien immer Leute, die aus der Rehabilitation entlassen worden seien, dafür verdächtigt worden, so beispielsweise etwa, wenn Unbekannte die singhalesische Beschriftung auf Strassentafeln ausgewischt hätten. Auch am 18. Januar 2015 sei er vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Mit der Wahl der neuen Regierung Sri Lankas habe er keine Probleme mehr mit den Sicherheitskräften gehabt, jedoch könne er nicht abschätzen, wie es in Zukunft aussehen werde. Nebst den genannten Problemen sei der Hauptgrund für sein Einreisegesuch finanzieller Art, da er mit bescheidenem Einkommen für zahlreiche Familienangehörige sorgen müsse. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vorerst aus, dass allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die LTTE während des Krieges, durch die sri-lankischen Behörden im Rehabilitationslager von Mai 2009 bis September 2010 sowie im Jahre 2010 durch paramilitärische Gruppen erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Im Weiteren stellte das SEM fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. So seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebeachtlich. Es sei demnach zu prüfen, ob die vorgebrachten Vorfälle nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager, wonach der Beschwerdeführer weiterhin unter Kontrolle der Sicherheitskräfte gestanden habe, bis Dezember 2014 Unterschrift habe leisten müssen und von den Sicherheitskräften öfters befragt worden sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Verfolgung und damit eine einreisebeachtliche Bedrohung zu begründen vermöchten. Hierzu führte das SEM aus, es könne den Bedenken des Beschwerdeführers das zukünftige Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte betreffend durchaus folgen. Die von ihm damit implizit geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankische Behörden gestanden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu ernsthaften Vorfällen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen ihn gekommen wäre. Er sei auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich die (beurteilten) Vorbringen stützen würden.
E. 9 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde sinngemäss ein, das SEM habe seine Situation verkannt. Er habe diese den schweizerischen Behörden gegenüber bereits vollständig dargetan. Die Situation sei nicht nur für ihn, sondern für seine ganze Familie schwierig. Seine Eltern würden oft von unbekannten Personen bedrängt und nach seinem Aufenthalt gefragt. Obwohl er keiner strafbaren Aktivitäten schuldig sei, leide er noch immer unter misslichen Lebensbedingungen. Auch verwies er auf seine eingereichten Dokumente und ersuchte um eine erneute Prüfung seines Gesuches um Bewilligung einer Einreise. 10.Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei ist in Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr bezweckt. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers vor und während des Jahres 2010 sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei einzuräumen bleibt, dass derartigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährdung Relevanz zukommen kann. Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im heutigen Zeitpunkt ist beim Beschwerdeführer jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt würde. Zu Recht stellt das Staatssekretariat fest, dass es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu keinen ernsthaften Vorfällen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass ihm in absehbarer Zukunft konkret solche drohen würden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, ist zu bestätigen. Offenkundig sind denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebeachtlich. Im Weiteren ist hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte darauf hinzuweisen, dass von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen ist, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte auf eine entsprechende Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreise nicht bewilligt und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3218/2015 Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und schilderte kurz seine Lebenssituation und die seiner Familie. Dabei bat er die Botschaft, ihm zu helfen, ins Ausland zu gelangen. Das BFM nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und schrieb dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab, da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befinde, weshalb sein Gesuch nicht behandelt werden könne. A.b Mit Schreiben vom 13. September 2010 (Eingang bei der Botschaft am 20. September 2010) ersuchte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl. Zu seinem Gesuch reichte er verschiedene Dokumente, darunter auch ein Unterstützungsschreiben seines Vaters zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab die Botschaft dem Beschwerdeführer mit einem Fragekatalog Gelegenheit, seine Gesuchsgründe spezifischer und eingehender darzulegen. A.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer in Beantwortung der gestellten Fragen zu den Gesuchsgründen. A.e Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft angehört. A.f Mit Verfügung vom 25. März 2015 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 8. April 2015 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des SEM zu, die ihm gemäss Rückschein am 18. April 2015 eröffnet wurde. B. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit vom 3. Mai 2015 datierter und am 7. Mai 2015 der sri-lankischen Post übergebener Eingabe an (Eingang bei der Botschaft am 12. Mai 2015, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2015). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 BV). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. April 2015 eröffnet wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 7. Mai 2015 an die Botschaft zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. 1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
4. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, gelten indes die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, nach Beendigung seiner Schulzeit im Jahre 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise rekrutiert worden. Obwohl er der Computer-Einheit zugeteilt worden sei, habe er nie in dieser Einheit gearbeitet, sondern habe an Kämpfen teilnehmen müssen, wobei er dreimal verletzt worden sei. Nach einem Jahr hätten die LTTE ihn entlassen. Im Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee in ein Rehabilitationslager eingewiesen und am 4. September 2010 von dort entlassen worden. Kurz nach dieser Entlassung sei er von unbekannten Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen angegangen und gefragt worden, ob er wieder zu den Waffen greifen würde, was ihn in Angst versetzt habe. Auch sei er nach der Entlassung aus der Rehabilitation unter regelmässiger Kontrolle der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden. So sei er im Jahre 2014 einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden und zudem vier- bis fünfmal von den Sicherheitskräften zu verschiedenen Vorfällen im Dorf befragt worden. Auch bei kleinen Vorfällen seien immer Leute, die aus der Rehabilitation entlassen worden seien, dafür verdächtigt worden, so beispielsweise etwa, wenn Unbekannte die singhalesische Beschriftung auf Strassentafeln ausgewischt hätten. Auch am 18. Januar 2015 sei er vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Mit der Wahl der neuen Regierung Sri Lankas habe er keine Probleme mehr mit den Sicherheitskräften gehabt, jedoch könne er nicht abschätzen, wie es in Zukunft aussehen werde. Nebst den genannten Problemen sei der Hauptgrund für sein Einreisegesuch finanzieller Art, da er mit bescheidenem Einkommen für zahlreiche Familienangehörige sorgen müsse. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vorerst aus, dass allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die LTTE während des Krieges, durch die sri-lankischen Behörden im Rehabilitationslager von Mai 2009 bis September 2010 sowie im Jahre 2010 durch paramilitärische Gruppen erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Im Weiteren stellte das SEM fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. So seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebeachtlich. Es sei demnach zu prüfen, ob die vorgebrachten Vorfälle nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager, wonach der Beschwerdeführer weiterhin unter Kontrolle der Sicherheitskräfte gestanden habe, bis Dezember 2014 Unterschrift habe leisten müssen und von den Sicherheitskräften öfters befragt worden sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Verfolgung und damit eine einreisebeachtliche Bedrohung zu begründen vermöchten. Hierzu führte das SEM aus, es könne den Bedenken des Beschwerdeführers das zukünftige Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte betreffend durchaus folgen. Die von ihm damit implizit geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankische Behörden gestanden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu ernsthaften Vorfällen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen ihn gekommen wäre. Er sei auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich die (beurteilten) Vorbringen stützen würden. 9. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde sinngemäss ein, das SEM habe seine Situation verkannt. Er habe diese den schweizerischen Behörden gegenüber bereits vollständig dargetan. Die Situation sei nicht nur für ihn, sondern für seine ganze Familie schwierig. Seine Eltern würden oft von unbekannten Personen bedrängt und nach seinem Aufenthalt gefragt. Obwohl er keiner strafbaren Aktivitäten schuldig sei, leide er noch immer unter misslichen Lebensbedingungen. Auch verwies er auf seine eingereichten Dokumente und ersuchte um eine erneute Prüfung seines Gesuches um Bewilligung einer Einreise. 10.Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei ist in Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr bezweckt. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers vor und während des Jahres 2010 sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei einzuräumen bleibt, dass derartigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährdung Relevanz zukommen kann. Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im heutigen Zeitpunkt ist beim Beschwerdeführer jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt würde. Zu Recht stellt das Staatssekretariat fest, dass es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu keinen ernsthaften Vorfällen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass ihm in absehbarer Zukunft konkret solche drohen würden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, ist zu bestätigen. Offenkundig sind denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebeachtlich. Im Weiteren ist hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte darauf hinzuweisen, dass von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen ist, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte auf eine entsprechende Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreise nicht bewilligt und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: