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E-2449/2017

E-2449/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letzmals im Juni 2015 auf legalem Weg. Am 3. September 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und stellte hier am 5. September 2015 ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ statt. Am 7. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Frauenteams zu ihren Asylgründen angehört. An der BzP gab die Beschwerdeführerin an, ihre (...) geborene Schwester D._______ sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und nie mehr zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Verschwindens (...) Jahre alt gewesen. Anti-LTTE-Gruppen und Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien daraufhin immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Vater zu Befragungen mitgenommen. Zwar habe man ihr während diesen Befragungen mit Schlägen gedroht, sie sei aber im Gegensatz zu ihrem Vater nie geschlagen worden. Als sie begonnen hätten auch in der Nacht zu kommen, seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie Ende 2007 nach E._______ geflohen. Sie seien bis im September 2011 dort als Flüchtlinge geblieben (A4 S. 4 f.). Nicht einmal ein Jahr nach der Rückkehr habe sie jemand verraten, weshalb sie erneut aufgesucht worden seien. Weil die Eltern sich Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht hätten, hätten sie sie ins Ausland geschickt. Sie sei nicht sexuell misshandelt worden und habe keine Narben. An der Anhörung begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihre (...) geborene Schwester D._______ sei im Jahr (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Selbstmordattentäterin beigetreten und gelte seither als verschwunden (A18 F82 und 148 ff.). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin (...) respektive (...) Jahre alt gewesen (A18 F83 f.). Soldaten (A18 F163 ff.) hätten bei der Beschwerdeführerin, welche bei ihren Eltern gelebt habe, zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise nach E._______ (im Jahr 2007; A18 F33 und 169 ff.) nach der Schwester zu suchen begonnen (A18 F146). Ihnen sei weiter vorgeworfen worden, sie seien Anhänger der LTTE und hätten Essen für diese besorgt (A18 F146). Um weitere Probleme zu vermeiden (vgl. A18 F174) seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Jahr 2007 nach E._______ geflohen, wo sie bis im September 2011 geblieben seien (A18 F33, 49, 179 und 195). Die Beschwerdeführerin habe dort eine private Schule besuchen können (A18 F60 ff.). Der Vater sei in Sri Lanka geblieben (A18 F49, 142 ff., 194 und 275 f.). Er habe sie mehrmals per Flugzeug in E._______ besucht (A18 F49 und 145). In den Jahren 2011 bis 2014 sei die Familie von den Soldaten in Ruhe gelassen worden (A18 F180). Erst ab dem (...) August 2014 seien uniformierte Männer erneut etwa sieben oder acht Mal - letzmals am (...) April 2015 (A18 F183) - zu ihnen nach Hause gekommen, um nach der Schwester zu suchen (A18 F166 und 181). Die Familie sei wahrscheinlich von Dorfleuten verraten worden (A18 F255 ff.). Soldaten hätten sie und ihre Eltern beim ersten Mal, anschliessend nur noch sie und ihren Vater zu Befragungen mitgenommen (A18 F146). Während den Befragungen hätten sie der Beschwerdeführerin mit Schlägen gedroht (A18 F146). Sie sei zwar nie geschlagen worden, ihr Vater jedoch schon (A18 F146). Im März 2015 sei sie von einem Soldaten in Anwesenheit eines anderen sexuell belästigt und schliesslich vergewaltigt worden (A18 F216 ff. und 231). Man habe sie bei dieser Gelegenheit mit Zigaretten verbrannt, sodass sie runde Narben an den Unterschenkeln davongetragen habe (vgl. A18 F202 ff. und 282 ff.). Sie habe keine Anzeige gegen ihre Peiniger erstattet (A18 F267 f.). Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im (...) gearbeitet (A18 F66). Im Juni 2015 habe sie schliesslich das Land verlassen (A18 F187). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben eines Pastors der F._______ (Sri Lanka) vom (...) 2015 und ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge in G._______, E._______ [vom 22. März 2011], Beschwerde an die Menschenrechtskommission von Sri Lanka [datiert vom {...} 2015] und fremdsprachiges Schreiben - angeblich Brief der Mutter - an den Regionalkoordinator der Menschenrechtskommission von Sri Lanka [ebenfalls datiert vom {...} 2015]) ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So seien die Angaben zu ihrer Biographie und derjenigen ihrer nächsten Verwandtschaft im Hinblick auf die vorgebrachten Geschehnisse unpassend. Die Eltern, welche (...) geboren seien, hätten bei der Geburt der Schwester im Jahre (...) (...) Jahre alt sein müssen - was ziemlich realitätsfremd erscheine. Ausserdem sei nicht logisch, dass Soldaten der sri-lankischen Armee die Beschwerdeführerin angesichts ihres geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Schwester (so sei sie etwa [...] Jahre alt gewesen) immer wieder nach deren Verbleib befragt hätten, hätten sie doch wissen müssen, dass diese (die Beschwerdeführerin) keine substantiellen Aussagen hätte machen können. In diesem Zusammenhang falle weiter auf, dass die Mutter von Nachstellungen verschont geblieben sei. Zudem mute es befremdend an, dass der Vater, welcher ebenfalls unter den Nachstellungen der Armee zu leiden gehabt habe, nicht mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach E._______ geflohen sei. Die (offenbar problemlosen) Besuche des Vaters in E._______, welche mehrmalige Ein- und Ausreisen per Flugzeug bedingt hätten, seien ein Hinweis auf ein geringes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Der Verrat durch Dritte als Grund für die Nachstellungen der Behörden seit der Rückkehr aus E._______ ergebe vor dem Hintergrund, dass der Vater in Sri Lanka geblieben sei und die Behörden von seinem Aufenthaltsort gewusst hätten, keinen Sinn. Auch entbehre es jeglicher Logik, dass der Vater in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in E._______ befunden habe, keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben soll. Weiter erscheine es als höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden sich erst so viele Jahre nach dem Verschwinden der Schwester an die Beschwerdeführerin gewendet haben sollen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit, der Reise nach Europa, des Beginns ihrer Verfolgung nach der Rückkehr aus E._______ im September 2011 und des letzten und gravierendsten Vorfalles vor der Ausreise widersprochen. Die Schilderung betreffend die Vergewaltigung sei vage und detailarm ausgefallen. Ausserdem sei die Erwähnung einer Vergewaltigung erst bei der Anhörung, nachdem die Beschwerdeführerin bei der BzP jegliche sexuelle Übergriffe und Körpernarben explizit verneint habe, erfolgt, weshalb diese und die Behauptung, sie und ihr Vater seien von den Behörden beschuldigt worden, Anhänger der LTTE zu sein und der Organisation Essen zu spenden, als nachgeschoben zu betrachten seien. Schliesslich bestünden keine Risikofaktoren im Falle der Rückkehr für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass sie an der BzP ihre Vorbringen nicht ausführlich habe schildern können, ohne dabei auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aufgrund ihres Traumas hätte sie sich auch nicht konzentrieren können. Ausserdem reichte sie als Beleg für ihre Vergewaltigung eine Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka und einen Brief ihrer Mutter an diese ein. Sie könne als Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht auf staatlichen Schutz vertrauen und würde einer solchen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut ausgesetzt sein. Schliesslich würden für sie keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen.

E. 5 Vorab ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe sich nicht konzentrieren können, weil sie von geschlechtsspezifischer Verfolgung traumatisiert sei. Es wird nicht bestritten, dass Schuld- und Schamgefühle sowie Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen sich nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden (vgl. Urteil des BVGer E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.1, BVGE 2007/31 E. 5.1 m.w.H.). Eine gewisse Nervosität Seitens der Beschwerdeführerin und eine entsprechende Ungeduld auf Seiten des SEM kann denn auch dem Protokoll der Anhörung entnommen werden (bspw. A18 F207 ff.). Selbst bei Wahrunterstellung einer Traumatisierung muss sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen insofern entgegenhalten lassen, als nicht alle Widersprüche und Inkohärenzen in ihrer Darlegung den sexuellen Missbrauch berühren und damit erklärt werden können, dass sie als Opfer von Vergewaltigung gewisse Geschehnisse nicht zum Ausdruck bringen konnte (bspw. der Beginn der Reflexverfolgung).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrheitlich zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Gericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).

E. 6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Schwester (sogenannte Reflexverfolgung) vermag die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.2.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb die sri-lankische Armee sie erst viele Jahre nach dem Verschwinden der Schwester nach deren Verbleib befragt haben soll. Zumal ist sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund Ihres geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Schwester wohl kaum in der Lage gewesen, den sri-lankischen Behörden Auskunft zu erteilen. Diese Tatsache hätte auch den Behörden bewusst sein müssen. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, sie sei als junge Frau und einzige übrige Tochter der Familie ein geeignetes Druckmittel für die Behörden gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Am entsprechenden Verfolgungsinteresse ist umso mehr zu zweifeln, als der Vater während der Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in E._______ (2007 - 2011) und bis zum (...) 2014 keine Nachstellungen der Behörden erlitten haben soll, obwohl er in Sri Lanka geblieben sei (A18 F194) und offenbar unbehelligt mehrmals das Land habe verlassen und in Sri Lanka wieder einreisen können (A18 F49 und 145).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall kann sodann offengelassen werden, ob die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung glaubhaft gemacht wurden. Eine solche vermag vorliegend ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 6.3.1 Nachdem keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwester glaubhaft gemacht werden konnte, kann seitens allfälliger Vergewaltiger nicht auf ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) geschlossen werden. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, mit der erlittenen Vergewaltigung bestehe ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Sie verkennt jedoch, dass auch einem solch schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung nur bei Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation asylrechtliche Relevanz zukommen kann (EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3). Ein solches Motiv vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun.

E. 6.3.2 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und 7.4 S. 1017 f. m. w. H.). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in ihrer Rechtsmittelschrift geltend, die Vergewaltigung - welche durch einen Soldaten in Anwesenheit einer weiteren Person erfolgt sei (A18 F229 ff.) - sei von den Behörden selber ausgeübt worden, weshalb sie keinen Schutz erwarten könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist (vgl. dazu E-3218/2015 vom 22. Juli 2015 E. 10). Insofern mit den in der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismitteln (die Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka und der Brief der Mutter an diese) gezeigt werden soll, dass kein Schutz zu erwarten ist, muss darauf hingewiesen werden, dass beide Schreiben vom (...) 2015 datieren und somit noch vor der geltend gemachten Vergewaltigung im März 2015 (vgl. A18 F218) ergangen sind. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben (A18 F267 f.). Folglich gelingt es ihr nicht darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus weiteren Gründen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

E. 6.4.2 Wie oben festgestellt, vermochte die Beschwerdeführerin keine engen Verbindungen zu den LTTE respektive Nachstellungen wegen Verbindungen von Verwandten zu den LTTE glaubhaft zu machen. Zwar weist sie runde Narben an den Unterschenkeln auf (vgl. A18 F203 ff.). Allerdings sind diese offenbar nur schwer beziehungsweise erst bei genauem Hinsehen zu erkennen (vgl. A18 F205). Die Beschwerdeführerin hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Sie ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in der «Stop-List» aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in ihrem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt nicht, eine solche Furcht zu begründen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Wegweisung nach B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) erweise sich als zumutbar.

E. 8.4.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).

E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

E. 8.4.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Sie ist jung und gesund. Ausserdem verfügt sie in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre gute Schulbildung, welche sie in E._______ fortsetzen konnte, und ihre Berufserfahrung als (...) und Arbeitnehmerin in der Schweiz (vgl. Beilage 6 und 7 Beschwerdeschrift) ermöglichen ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2449/2017 Urteil vom 6. Mai 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letzmals im Juni 2015 auf legalem Weg. Am 3. September 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und stellte hier am 5. September 2015 ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ statt. Am 7. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Frauenteams zu ihren Asylgründen angehört. An der BzP gab die Beschwerdeführerin an, ihre (...) geborene Schwester D._______ sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und nie mehr zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Verschwindens (...) Jahre alt gewesen. Anti-LTTE-Gruppen und Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien daraufhin immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Vater zu Befragungen mitgenommen. Zwar habe man ihr während diesen Befragungen mit Schlägen gedroht, sie sei aber im Gegensatz zu ihrem Vater nie geschlagen worden. Als sie begonnen hätten auch in der Nacht zu kommen, seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie Ende 2007 nach E._______ geflohen. Sie seien bis im September 2011 dort als Flüchtlinge geblieben (A4 S. 4 f.). Nicht einmal ein Jahr nach der Rückkehr habe sie jemand verraten, weshalb sie erneut aufgesucht worden seien. Weil die Eltern sich Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht hätten, hätten sie sie ins Ausland geschickt. Sie sei nicht sexuell misshandelt worden und habe keine Narben. An der Anhörung begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihre (...) geborene Schwester D._______ sei im Jahr (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Selbstmordattentäterin beigetreten und gelte seither als verschwunden (A18 F82 und 148 ff.). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin (...) respektive (...) Jahre alt gewesen (A18 F83 f.). Soldaten (A18 F163 ff.) hätten bei der Beschwerdeführerin, welche bei ihren Eltern gelebt habe, zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise nach E._______ (im Jahr 2007; A18 F33 und 169 ff.) nach der Schwester zu suchen begonnen (A18 F146). Ihnen sei weiter vorgeworfen worden, sie seien Anhänger der LTTE und hätten Essen für diese besorgt (A18 F146). Um weitere Probleme zu vermeiden (vgl. A18 F174) seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Jahr 2007 nach E._______ geflohen, wo sie bis im September 2011 geblieben seien (A18 F33, 49, 179 und 195). Die Beschwerdeführerin habe dort eine private Schule besuchen können (A18 F60 ff.). Der Vater sei in Sri Lanka geblieben (A18 F49, 142 ff., 194 und 275 f.). Er habe sie mehrmals per Flugzeug in E._______ besucht (A18 F49 und 145). In den Jahren 2011 bis 2014 sei die Familie von den Soldaten in Ruhe gelassen worden (A18 F180). Erst ab dem (...) August 2014 seien uniformierte Männer erneut etwa sieben oder acht Mal - letzmals am (...) April 2015 (A18 F183) - zu ihnen nach Hause gekommen, um nach der Schwester zu suchen (A18 F166 und 181). Die Familie sei wahrscheinlich von Dorfleuten verraten worden (A18 F255 ff.). Soldaten hätten sie und ihre Eltern beim ersten Mal, anschliessend nur noch sie und ihren Vater zu Befragungen mitgenommen (A18 F146). Während den Befragungen hätten sie der Beschwerdeführerin mit Schlägen gedroht (A18 F146). Sie sei zwar nie geschlagen worden, ihr Vater jedoch schon (A18 F146). Im März 2015 sei sie von einem Soldaten in Anwesenheit eines anderen sexuell belästigt und schliesslich vergewaltigt worden (A18 F216 ff. und 231). Man habe sie bei dieser Gelegenheit mit Zigaretten verbrannt, sodass sie runde Narben an den Unterschenkeln davongetragen habe (vgl. A18 F202 ff. und 282 ff.). Sie habe keine Anzeige gegen ihre Peiniger erstattet (A18 F267 f.). Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im (...) gearbeitet (A18 F66). Im Juni 2015 habe sie schliesslich das Land verlassen (A18 F187). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben eines Pastors der F._______ (Sri Lanka) vom (...) 2015 und ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge in G._______, E._______ [vom 22. März 2011], Beschwerde an die Menschenrechtskommission von Sri Lanka [datiert vom {...} 2015] und fremdsprachiges Schreiben - angeblich Brief der Mutter - an den Regionalkoordinator der Menschenrechtskommission von Sri Lanka [ebenfalls datiert vom {...} 2015]) ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So seien die Angaben zu ihrer Biographie und derjenigen ihrer nächsten Verwandtschaft im Hinblick auf die vorgebrachten Geschehnisse unpassend. Die Eltern, welche (...) geboren seien, hätten bei der Geburt der Schwester im Jahre (...) (...) Jahre alt sein müssen - was ziemlich realitätsfremd erscheine. Ausserdem sei nicht logisch, dass Soldaten der sri-lankischen Armee die Beschwerdeführerin angesichts ihres geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Schwester (so sei sie etwa [...] Jahre alt gewesen) immer wieder nach deren Verbleib befragt hätten, hätten sie doch wissen müssen, dass diese (die Beschwerdeführerin) keine substantiellen Aussagen hätte machen können. In diesem Zusammenhang falle weiter auf, dass die Mutter von Nachstellungen verschont geblieben sei. Zudem mute es befremdend an, dass der Vater, welcher ebenfalls unter den Nachstellungen der Armee zu leiden gehabt habe, nicht mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach E._______ geflohen sei. Die (offenbar problemlosen) Besuche des Vaters in E._______, welche mehrmalige Ein- und Ausreisen per Flugzeug bedingt hätten, seien ein Hinweis auf ein geringes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Der Verrat durch Dritte als Grund für die Nachstellungen der Behörden seit der Rückkehr aus E._______ ergebe vor dem Hintergrund, dass der Vater in Sri Lanka geblieben sei und die Behörden von seinem Aufenthaltsort gewusst hätten, keinen Sinn. Auch entbehre es jeglicher Logik, dass der Vater in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in E._______ befunden habe, keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben soll. Weiter erscheine es als höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden sich erst so viele Jahre nach dem Verschwinden der Schwester an die Beschwerdeführerin gewendet haben sollen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit, der Reise nach Europa, des Beginns ihrer Verfolgung nach der Rückkehr aus E._______ im September 2011 und des letzten und gravierendsten Vorfalles vor der Ausreise widersprochen. Die Schilderung betreffend die Vergewaltigung sei vage und detailarm ausgefallen. Ausserdem sei die Erwähnung einer Vergewaltigung erst bei der Anhörung, nachdem die Beschwerdeführerin bei der BzP jegliche sexuelle Übergriffe und Körpernarben explizit verneint habe, erfolgt, weshalb diese und die Behauptung, sie und ihr Vater seien von den Behörden beschuldigt worden, Anhänger der LTTE zu sein und der Organisation Essen zu spenden, als nachgeschoben zu betrachten seien. Schliesslich bestünden keine Risikofaktoren im Falle der Rückkehr für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass sie an der BzP ihre Vorbringen nicht ausführlich habe schildern können, ohne dabei auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aufgrund ihres Traumas hätte sie sich auch nicht konzentrieren können. Ausserdem reichte sie als Beleg für ihre Vergewaltigung eine Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka und einen Brief ihrer Mutter an diese ein. Sie könne als Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht auf staatlichen Schutz vertrauen und würde einer solchen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut ausgesetzt sein. Schliesslich würden für sie keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen.

5. Vorab ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe sich nicht konzentrieren können, weil sie von geschlechtsspezifischer Verfolgung traumatisiert sei. Es wird nicht bestritten, dass Schuld- und Schamgefühle sowie Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen sich nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden (vgl. Urteil des BVGer E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.1, BVGE 2007/31 E. 5.1 m.w.H.). Eine gewisse Nervosität Seitens der Beschwerdeführerin und eine entsprechende Ungeduld auf Seiten des SEM kann denn auch dem Protokoll der Anhörung entnommen werden (bspw. A18 F207 ff.). Selbst bei Wahrunterstellung einer Traumatisierung muss sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen insofern entgegenhalten lassen, als nicht alle Widersprüche und Inkohärenzen in ihrer Darlegung den sexuellen Missbrauch berühren und damit erklärt werden können, dass sie als Opfer von Vergewaltigung gewisse Geschehnisse nicht zum Ausdruck bringen konnte (bspw. der Beginn der Reflexverfolgung). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrheitlich zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Gericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 6.2 6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Schwester (sogenannte Reflexverfolgung) vermag die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb die sri-lankische Armee sie erst viele Jahre nach dem Verschwinden der Schwester nach deren Verbleib befragt haben soll. Zumal ist sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund Ihres geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Schwester wohl kaum in der Lage gewesen, den sri-lankischen Behörden Auskunft zu erteilen. Diese Tatsache hätte auch den Behörden bewusst sein müssen. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, sie sei als junge Frau und einzige übrige Tochter der Familie ein geeignetes Druckmittel für die Behörden gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Am entsprechenden Verfolgungsinteresse ist umso mehr zu zweifeln, als der Vater während der Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in E._______ (2007 - 2011) und bis zum (...) 2014 keine Nachstellungen der Behörden erlitten haben soll, obwohl er in Sri Lanka geblieben sei (A18 F194) und offenbar unbehelligt mehrmals das Land habe verlassen und in Sri Lanka wieder einreisen können (A18 F49 und 145). 6.3 Im vorliegenden Fall kann sodann offengelassen werden, ob die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung glaubhaft gemacht wurden. Eine solche vermag vorliegend ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.3.1 Nachdem keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwester glaubhaft gemacht werden konnte, kann seitens allfälliger Vergewaltiger nicht auf ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) geschlossen werden. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, mit der erlittenen Vergewaltigung bestehe ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Sie verkennt jedoch, dass auch einem solch schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung nur bei Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation asylrechtliche Relevanz zukommen kann (EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3). Ein solches Motiv vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. 6.3.2 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und 7.4 S. 1017 f. m. w. H.). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in ihrer Rechtsmittelschrift geltend, die Vergewaltigung - welche durch einen Soldaten in Anwesenheit einer weiteren Person erfolgt sei (A18 F229 ff.) - sei von den Behörden selber ausgeübt worden, weshalb sie keinen Schutz erwarten könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist (vgl. dazu E-3218/2015 vom 22. Juli 2015 E. 10). Insofern mit den in der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismitteln (die Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka und der Brief der Mutter an diese) gezeigt werden soll, dass kein Schutz zu erwarten ist, muss darauf hingewiesen werden, dass beide Schreiben vom (...) 2015 datieren und somit noch vor der geltend gemachten Vergewaltigung im März 2015 (vgl. A18 F218) ergangen sind. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben (A18 F267 f.). Folglich gelingt es ihr nicht darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus weiteren Gründen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. 6.4.2 Wie oben festgestellt, vermochte die Beschwerdeführerin keine engen Verbindungen zu den LTTE respektive Nachstellungen wegen Verbindungen von Verwandten zu den LTTE glaubhaft zu machen. Zwar weist sie runde Narben an den Unterschenkeln auf (vgl. A18 F203 ff.). Allerdings sind diese offenbar nur schwer beziehungsweise erst bei genauem Hinsehen zu erkennen (vgl. A18 F205). Die Beschwerdeführerin hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Sie ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in der «Stop-List» aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in ihrem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt nicht, eine solche Furcht zu begründen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Wegweisung nach B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) erweise sich als zumutbar. 8.4.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3). 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.4.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Sie ist jung und gesund. Ausserdem verfügt sie in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre gute Schulbildung, welche sie in E._______ fortsetzen konnte, und ihre Berufserfahrung als (...) und Arbeitnehmerin in der Schweiz (vgl. Beilage 6 und 7 Beschwerdeschrift) ermöglichen ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: