Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom17. November 2015 und der Anhörung vom 7. April 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna, wo sie zuletzt in B._______ mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt habe. Im Jahr 2013 habe sie sich mit einem Mann verlobt, der in C._______ lebe. Mehrere Monate vor ihrer Ausreise seien immer wieder vier oder fünf Soldaten drei bis vier Mal pro Woche in Zivil bei ihrer Familie zu Hause aufgetaucht, hätten behauptet, sie sei bei den Tigers (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) gewesen und hätten sie heiraten wollen. Ihre Familie habe darauf entgegnet, dass sie nicht bei den Tigers gewesen und bereits jemandem anderen versprochen sei, weshalb eine Hochzeit nicht möglich sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Soldaten hätten gesagt, die Beschwerdeführerin müsse einen von ihnen heiraten, ansonsten würden sie behaupten, dass sie bei den Tigers gewesen sei und würden sie einsperren. Sie hätten auch gedroht, dass sie die Familie nicht in Ruhe lassen würden. Daraufhin habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht gewollt, dass sie das Haus verlasse. Eines Tages sei sie einkaufen gegangen. Dabei sei sie von diesen Soldaten angehalten worden und sie hätten erneut gefordert, dass sie einen von ihnen heirate. Sie habe sich gewehrt. Sie hätten sie an der Hand gezogen und gesagt, sie würden sie verschleppen. Es sei mehrmals vorgefallen, dass sie auf der Strasse angehalten worden sei. In der Folge hätten ihre Eltern ihre Ausreise gegen ihren Willen organsiert und sie habe am (...) Sri Lanka über Colombo auf dem Luftweg verlassen und sei über mehrere Länder am9. November 2015 in die Schweiz gelangt. Weder sie noch ihre Familienangehörigen hätten sich für die LTTE engagiert. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Soldaten bei ihrer Familie nach ihr erkundigt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 10. April 2017 - eröffnet am 12. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. Dieser wurde am 12. Juni 2017 fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September 2017 ein. F. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin Angaben zur aktuellen Situation ihrer Familie in Sri Lanka. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 16. Januar 2018 ein. H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wann genau ihre Probleme mit den Soldaten begonnen hätten, wo diese Soldaten stationiert gewesen seien, oder wann und wie oft sie von ihnen angehalten worden sei. Auch habe sie nicht erklären können, wie die Soldaten auf sie aufmerksam geworden seien, beziehungsweise worin deren plötzliches Interesse an ihrer Person begründet liege. Sie habe lediglich die Vermutung geäussert, dass sie ihnen wohl gefallen habe. Bei welcher Gelegenheit sie den Soldaten aufgefallen sei, habe sie ebenso wenig darlegen können, wie weshalb diese mehrmals wöchentlich während mehrerer Monate bei ihr erschienen seien, obwohl ihre Eltern den Soldaten erklärt hätten, dass sie ihre Tochter nicht mit einem von ihnen verheiraten würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall würden begünstigende Umstände vorliegen: Die Beschwerdeführerin stamme aus Jaffna, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die in ihrer Heimat auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihre Familie lebe in einem eigenen Haus, womit die Beschwerdeführerin auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Mit einem (...)-Abschluss habe sie eine gute Schulbildung, die ihr eine berufliche Weiterbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Die Familie lebe von den Einkünften, die der Bruder der Beschwerdeführerin als Tagelöhner erwirtschafte. Zudem habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Verwandte, die sie und ihre Familie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, dass sie aus Schamgefühl, Überforderung und Misstrauen gegenüber der Übersetzerin verschwiegen habe, dass sie eine Woche vor ihrer Ausreise mit einem weissen Van entführt und von den sie bereits in der Vergangenheit belästigenden Soldaten während (...) täglich gruppenvergewaltigt worden sei. Eines Abends habe sie bemerkt, dass sich ihre Entführer betrunken hätten und habe die Gelegenheit genutzt und sei geflüchtet. Auf der Strasse sei sie jemandem begegnet und habe mit dessen Mobiltelefon ihre Mutter angerufen und ihr erzählt, was geschehen sei. Ihre Mutter habe ihr verboten, mit jemandem über das Vorgefallene zu sprechen. Von Verwandten sei sie abgeholt und nach E._______ gebracht worden. Auch ihr Vater sei nicht über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt worden. Ihm habe sie erzählt, dass sie weiterhin auf der Strasse belästigt worden sei und dabei einer der Männer ihre Hand genommen habe. Ihr Vater sei davon überzeugt worden, dass er die Flucht seiner Tochter organisieren müsse, um weitere Übergriffe, die ihrem Ansehen als unverheirateter Frau schaden könnten, zu verhindern. Die Verwandten väterlicherseits hätten einen Schlepper bezahlt, damit dieser die Ausreise organisiere. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr und es würden ihr weitere Entführungen und Vergewaltigungen drohen, zumal sich nach ihrer Ausreise dieselben Soldaten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und dabei ihre Eltern belästigt hätten. Sie leide an Einschlafschwierigkeiten, fühle sich eklig, wenn sie an die erlebten Übergriffe denke und leider immer noch an Schmerzen. Sie befürchte, dass die durchlebten Vergewaltigungen ihrem Ansehen schaden könnten und sie dadurch keinen Mann mehr finden würde, der sie heiraten wolle. Sie sei der tamilischen Diaspora gegenüber sehr skeptisch und habe deshalb Angst gehabt, dass die Übersetzerin ihre Geschichte in diesem Umfeld erzählen würde. Obwohl ihr anlässlich der Anhörung zugesichert worden sei, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt würden, sei es ihr schwer gefallen, darauf zu vertrauen, da sie aus einem Land stamme, in dem der Verschwiegenheit und dem Datenschutz kein hoher Stellenwert zugemessen werde. Angesichts ihres sozio-kulturellen und religiösen Hintergrundes sei es nachvollziehbar, dass sie sich anlässlich der Anhörung Euphemismen bedient habe, lediglich davon gesprochen habe, an der Hand genommen worden zu sein, und die Vergewaltigungen verschwiegen habe. Auch könne dies auf ihr junges Alter zurückgeführt werden. Sie habe mit (...) Jahren unter der Obhut ihrer Eltern zu Hause gelebt und sich deshalb den Anordnungen ihrer Mutter, niemandem von der Entführung und Vergewaltigung zu erzählen, untergeordnet. Vor dem Hintergrund, dass nicht einmal ihr Vater davon gewusst habe, sei es nachvollziehbar, dass sie diese Ereignisse auch den Schweizer Behörden verschwiegen habe. Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente müsse eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt und eine erneute, vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen durch Militärangehörige, Polizisten oder Zivilpersonen sei in Sri Lanka weit verbreitet und werde kaum geahndet. Insbesondere im Vanni-Gebiet seien Entführungen und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet. Ihre Aussagen zur Vergewaltigung seien substantiiert, schlüssig und plausibel und würden sich mit den aktuellen Berichten zum Vanni-Gebiet decken. Die Vergewaltigungen würden einen ernsthaften Nachteil darstellen und ihre Furcht vor weiteren solchen Übergriffen sei objektiv nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Verfolger sich seit ihrer Ausreise bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigen würden. Zudem erfolge die Verfolgung gezielt, da sie immer wieder von denselben Personen belästigt werde und der Mann, der sie heiraten wolle, sei bei den Vergewaltigungen immer anwesend gewesen. Sie werde als Tamilin und alleinstehende Frau aufgrund ihrer ethnischen und geschlechtsspezifischen Merkmale verfolgt. Der sri-lankische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr bei einer Rückkehr weitere Entführungen und Vergewaltigungen drohen würden, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da es denkbar sei, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen wenig Schutz von ihrer Familie erhalten würde, zumal ausser ihrer Mutter niemand davon wisse und ihre Verwandten zu nahe bei ihrem Elternhaus leben würden, als dass sie dort untertauchen könnte. Ferner spreche die mangelnde Infrastruktur für Opfer sexuellen Missbrauchs im Vanni-Gebiet für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sollten Zweifel an ihren Ausführungen bestehen bleiben, sei eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz durchzuführen. Im Schreiben vom 12. Januar 2018 legt die Beschwerdeführerin dar, dass seit ihrer Ausreise ihre Familie nicht mehr bei sich zu Hause wohne, sondern bei einer Tante. Während der Abwesenheit der Familie seien Unbekannte in ihr Haus eingebrochen. Um den Diebstahl von Baumaterialien zu verhindern, sei die Familie im (...) 2017 zurück in ihr Haus gezogen. Wenige Tage später seien die Eltern der Beschwerdeführerin von dem Mann aufgesucht worden, der sie habe heiraten wollen und sie bedrängt, entführt und vergewaltigt habe. Er werde F._______ genannt. Er habe von ihren Eltern verlangt, dass sie ihm die Beschwerdeführerin aushändigen, ansonsten würde er die Bilder, welche er von den Vergewaltigungen gemacht habe, ins Internet stellen. Er habe den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin geschlagen. Der Vater sei so stark verletzt worden, dass er ins Spital habe gehen müssen. Seit diesem Vorfall lebe die Familie in konstanter Angst bei der Tante. Im Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September 2017 wird unter dem Titel "aktuelle Beschwerden" Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehrenden, sich aufdrängenden (...), welche auch durch alltägliche Begebenheiten, beispielsweise (...). Sie berichte in diesem Zusammenhang von Gefühlen des (...) und (...) sowie von (...). Sie leide an (...), begleitet von (...) und berichte von (...). Während der (...) leide sie an (...). Sie berichte von ausgeprägter (...) und grosser (...) und beschreibe wiederkehrende (...) und (...), wenn sie an eine Ausweisung und Rückkehr nach Sri Lanka denke. Nach Erhalt des Negativbescheids habe sie einen (...) unternommen. Gegenwärtig könne sie sich jedoch glaubhaft von (...) distanzieren und halte an der Hoffnung auf ein Bleiberecht fest. Im Bericht wird folgende Diagnose gestellt: (...) und (...). Die Beschwerdeführerin leide an (...). Ferner sei eine langfristige Behandlung des (...) durch spezifische Verfahren indiziert. Die Schilderungen der Patientin würden als glaubhaft und konsistent beurteilt. Die (...) Symptome seien durchweg stimmig mit dem Geschilderten. Im Rahmen der therapeutischen Sitzungen habe die Patientin Vertrauen fassen können und sich auf eine gute Arbeitsbeziehung eingelassen. Sie komme regelmässig zu den Terminen und zeige sich "compliant". Trotz der gegenwärtigen Stabilisierung sei eine Weiterführung der (...) Betreuung indiziert. Im Rahmen einer langfristigen Behandlung werde eine spezifische (...)therapie als notwendig angesehen. Es werde davon ausgegangen, dass die Umsetzung einer solchen Therapie in Sri Lanka in einem adäquaten Rahmen nicht möglich sei. Bei einer Rückführung der Patientin nach Sri Lanka sei mit einer schweren (...) und dem Auftreten von (...) zu rechnen. Im Bericht der D._______ vom 16. Januar 2018 wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in regelmässiger (...) stattfindender (...) Behandlung befinde. Vom (...) 2017 bis zum (...) 2017 sei aufgrund zeitweiliger Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ein (...) notwendig gewesen. Die Verschlechterung sei sowohl auf direkt als auch indirekt wirkende psychosoziale Belastungsfaktoren (unbestimmtes Bleiberecht, (...), Bedrohung der Eltern durch militärische Einheiten, gesundheitlicher Zustand des Freundes) zurückführen. Nach erfolgter Stabilisierung habe die Patientin (...). Sowohl im (...) als auch im (...) Behandlungsrahmen zeige sich die Patientin dem Behandlungsplan gegenüber aufgeschlossen und engagiert. Eine Fortführung der spezifischen (...)-Behandlung sei indiziert und werde bei mittlerer Frequenz ambulant umgesetzt. Im Schreiben vom 23. Januar 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern würde, sollte die Beschwerde abgewiesen werden. Die zuständige Psychologin habe von einer erhöhten Suizidgefahr gesprochen und der Rechtsvertretung geraten, ein allfällig negatives Urteil der Beschwerdeführerin nur persönlich zu eröffnen, da deren Reaktionen darauf nicht berechenbar seien. Der psychologische Befund könne nicht anders erklärt werden, als damit, dass die Beschwerdeführerin durch den Mann, der sie ursprünglich habe heiraten wollen, nicht nur einfach belästigt, sondern von ihm und weiteren Personen vergewaltigt worden sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und der Belästigung ihrer Familie nach ihrer Ausreise erweisen sich ebenfalls nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG: Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nicht wisse, welchen der Soldaten sie hätte heiraten sollen (vgl. vorinstanzliche Akten A11 F59 f.). Auf Beschwerdeebene führt sie im Widerspruch dazu aus, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, F._______ genannt werde (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2018, S. 1) und bei den Vergewaltigungen immer anwesend gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Ihre Eltern würden ebenfalls von F._______ belästigt (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2018, S.1). Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie wisse, dass die Männer Soldaten seien, weil sie dies behauptet hätten (vgl. A11 F55). Auf Beschwerdeebene führt sie dagegen aus, dass sie mit Sicherheit wisse, dass F._______ beim Militär sei, weil sie ihn bei anderer Gelegenheit in Uniform gesehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, wie ihr Vater, angesichts dessen, dass sie während (...) eingesperrt gewesen sein soll, überzeugt werden konnte, dass sie lediglich auf der Strasse belästigt und an der Hand genommen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), zumal die Familie offenbar auch nach ihr gesucht haben soll. Auch stehen ihr Aussagen, dass ihre Familie sie nach ihrem Schulabschluss nicht aus dem Haus gelassen habe (vgl. A11 F41) im Widerspruch zum Bericht der D._______ vom 27. September 2017, wonach sie angegeben habe, dass sie ihrem Vater im (...) und auf dem Bauernhof ausgeholfen habe. Zudem habe sie bis (...) an (...) teilgenommen, dadurch gewisse Bekanntheit erlangt und habe (...)(vgl. dort S. 2). Vor diesem Hintergrund vermag es auch zu erstaunen, dass sie auf die Frage, wie die Soldaten auf sie aufmerksam geworden seien, geantwortet hat, sie wisse es nicht, und den Umstand, dass sie als (...) bekannt geworden sei, mit keinem Wort erwähnte (vgl. A11 F 50 ff. und F71). Ferner geht aus demselben Bericht der D._______ hervor, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, ihre Probleme hätten mit der Entführung angefangen (vgl. dort S. 2). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, es hätte alles damit angefangen, dass die Soldaten sie zu Hause belästigt hätten (vgl. dort S. 4). Auch wenn bei einem Gespräch mit einem Therapeuten zweifellos andere Fragen im Zentrum stehen und andere Schwerpunkte gesetzt werden als bei einer Anhörung beim SEM, vermag dies die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Zudem steht der Umstand, dass sie Sri Lanka gar nicht habe verlassen wollen, sondern die Ausreise von ihren Eltern gegen ihren Willen organisiert worden sei (vgl. A11 F81 und F87 und Beschwerdeschrift S. 6), im Widerspruch zu der auf Beschwerdeebene dargestellten Bedrohungslage. Auch lassen sich ihre oberflächlichen und substanzarmen Angaben anlässlich der Anhörung und ihre in wesentlichen Punkten erheblich divergierenden Ausführungen nicht in entscheidender Weise durch die bei ihr diagnostizierte (...) relativieren. Es wird nicht bestritten, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von (...) Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht verneinen. Ebensowenig überzeugt es jedoch, das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorbringen der Vergewaltigung und die im Widerspruch zum Anhörungsprotokoll stehenden Ausführungen lediglich auf den kulturellen Hintergrund, das junge Alter und (...) der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Ferner lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht von den diagnostizierten psychischen Problemen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen schliessen, können jenen doch verschiedene Ursachen zu Grunde liegen. Die Diagnose (...) stellt für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar (vgl. BVGE 2015/11 E 7.2.1 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass die behandelnde Psychologin keinen Anlass sieht, die Schilderungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen, nichts zu ändern, ist doch ihre Rolle völlig anders gelagert als diejenige des Gerichts. Im Übrigen sind auch die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Gefahr von sexuellen Übergriffen und Entführungen im Vanni-Gebiet nicht sachrelevant, lebte die Beschwerdeführerin doch in Jaffna. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung, diese ohnehin nicht asylrelevant wäre, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar ist.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die nie inhaftiert gewesen ist und kein politisches Profil aufweist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und der über zweijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden, zumal weder sie noch ihre Familienmitglieder die LTTE jemals unterstützt haben (vgl. A11 F88 ff.).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.2 Im Schreiben vom 23. Januar 2018 wird vorgebracht, die zuständige Psychologin habe vom Vorliegen einer erhöhten Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin gesprochen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden. Diese Aussage wird vom Bericht der D._______ vom 16. Januar 2018 nicht gestützt. Eine allfällige Suizidgefahr wird dort nicht erwähnt. Es wird lediglich festgehalten, dass nach einer Verschlechterung im (...) letzten Jahres, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Stabilisierung (...). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; zum "Vanni-Gebiet" vgl. D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen, in das Haus der Familie der Beschwerdeführerin sei eingebrochen worden und die Familie lebe nun bei einer Tante, steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin des Hauses, in welches eingebrochen worden sei und könnte jederzeit in dieses zurückkehren, zum anderen könnte die Beschwerdeführerin, sollte dies nötig sein, ebenfalls die Unterstützung ihrer Tante oder anderer Familienmitglieder in Anspruch nehmen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.2 In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung - sollte eine solche nötig sein, was in den Berichten der D._______ nicht angeführt wird - mit einem (...) in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2748/2017 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom17. November 2015 und der Anhörung vom 7. April 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna, wo sie zuletzt in B._______ mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt habe. Im Jahr 2013 habe sie sich mit einem Mann verlobt, der in C._______ lebe. Mehrere Monate vor ihrer Ausreise seien immer wieder vier oder fünf Soldaten drei bis vier Mal pro Woche in Zivil bei ihrer Familie zu Hause aufgetaucht, hätten behauptet, sie sei bei den Tigers (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) gewesen und hätten sie heiraten wollen. Ihre Familie habe darauf entgegnet, dass sie nicht bei den Tigers gewesen und bereits jemandem anderen versprochen sei, weshalb eine Hochzeit nicht möglich sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Soldaten hätten gesagt, die Beschwerdeführerin müsse einen von ihnen heiraten, ansonsten würden sie behaupten, dass sie bei den Tigers gewesen sei und würden sie einsperren. Sie hätten auch gedroht, dass sie die Familie nicht in Ruhe lassen würden. Daraufhin habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht gewollt, dass sie das Haus verlasse. Eines Tages sei sie einkaufen gegangen. Dabei sei sie von diesen Soldaten angehalten worden und sie hätten erneut gefordert, dass sie einen von ihnen heirate. Sie habe sich gewehrt. Sie hätten sie an der Hand gezogen und gesagt, sie würden sie verschleppen. Es sei mehrmals vorgefallen, dass sie auf der Strasse angehalten worden sei. In der Folge hätten ihre Eltern ihre Ausreise gegen ihren Willen organsiert und sie habe am (...) Sri Lanka über Colombo auf dem Luftweg verlassen und sei über mehrere Länder am9. November 2015 in die Schweiz gelangt. Weder sie noch ihre Familienangehörigen hätten sich für die LTTE engagiert. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Soldaten bei ihrer Familie nach ihr erkundigt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 10. April 2017 - eröffnet am 12. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. Dieser wurde am 12. Juni 2017 fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September 2017 ein. F. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin Angaben zur aktuellen Situation ihrer Familie in Sri Lanka. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 16. Januar 2018 ein. H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wann genau ihre Probleme mit den Soldaten begonnen hätten, wo diese Soldaten stationiert gewesen seien, oder wann und wie oft sie von ihnen angehalten worden sei. Auch habe sie nicht erklären können, wie die Soldaten auf sie aufmerksam geworden seien, beziehungsweise worin deren plötzliches Interesse an ihrer Person begründet liege. Sie habe lediglich die Vermutung geäussert, dass sie ihnen wohl gefallen habe. Bei welcher Gelegenheit sie den Soldaten aufgefallen sei, habe sie ebenso wenig darlegen können, wie weshalb diese mehrmals wöchentlich während mehrerer Monate bei ihr erschienen seien, obwohl ihre Eltern den Soldaten erklärt hätten, dass sie ihre Tochter nicht mit einem von ihnen verheiraten würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall würden begünstigende Umstände vorliegen: Die Beschwerdeführerin stamme aus Jaffna, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die in ihrer Heimat auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihre Familie lebe in einem eigenen Haus, womit die Beschwerdeführerin auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Mit einem (...)-Abschluss habe sie eine gute Schulbildung, die ihr eine berufliche Weiterbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Die Familie lebe von den Einkünften, die der Bruder der Beschwerdeführerin als Tagelöhner erwirtschafte. Zudem habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Verwandte, die sie und ihre Familie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, dass sie aus Schamgefühl, Überforderung und Misstrauen gegenüber der Übersetzerin verschwiegen habe, dass sie eine Woche vor ihrer Ausreise mit einem weissen Van entführt und von den sie bereits in der Vergangenheit belästigenden Soldaten während (...) täglich gruppenvergewaltigt worden sei. Eines Abends habe sie bemerkt, dass sich ihre Entführer betrunken hätten und habe die Gelegenheit genutzt und sei geflüchtet. Auf der Strasse sei sie jemandem begegnet und habe mit dessen Mobiltelefon ihre Mutter angerufen und ihr erzählt, was geschehen sei. Ihre Mutter habe ihr verboten, mit jemandem über das Vorgefallene zu sprechen. Von Verwandten sei sie abgeholt und nach E._______ gebracht worden. Auch ihr Vater sei nicht über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt worden. Ihm habe sie erzählt, dass sie weiterhin auf der Strasse belästigt worden sei und dabei einer der Männer ihre Hand genommen habe. Ihr Vater sei davon überzeugt worden, dass er die Flucht seiner Tochter organisieren müsse, um weitere Übergriffe, die ihrem Ansehen als unverheirateter Frau schaden könnten, zu verhindern. Die Verwandten väterlicherseits hätten einen Schlepper bezahlt, damit dieser die Ausreise organisiere. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr und es würden ihr weitere Entführungen und Vergewaltigungen drohen, zumal sich nach ihrer Ausreise dieselben Soldaten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und dabei ihre Eltern belästigt hätten. Sie leide an Einschlafschwierigkeiten, fühle sich eklig, wenn sie an die erlebten Übergriffe denke und leider immer noch an Schmerzen. Sie befürchte, dass die durchlebten Vergewaltigungen ihrem Ansehen schaden könnten und sie dadurch keinen Mann mehr finden würde, der sie heiraten wolle. Sie sei der tamilischen Diaspora gegenüber sehr skeptisch und habe deshalb Angst gehabt, dass die Übersetzerin ihre Geschichte in diesem Umfeld erzählen würde. Obwohl ihr anlässlich der Anhörung zugesichert worden sei, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt würden, sei es ihr schwer gefallen, darauf zu vertrauen, da sie aus einem Land stamme, in dem der Verschwiegenheit und dem Datenschutz kein hoher Stellenwert zugemessen werde. Angesichts ihres sozio-kulturellen und religiösen Hintergrundes sei es nachvollziehbar, dass sie sich anlässlich der Anhörung Euphemismen bedient habe, lediglich davon gesprochen habe, an der Hand genommen worden zu sein, und die Vergewaltigungen verschwiegen habe. Auch könne dies auf ihr junges Alter zurückgeführt werden. Sie habe mit (...) Jahren unter der Obhut ihrer Eltern zu Hause gelebt und sich deshalb den Anordnungen ihrer Mutter, niemandem von der Entführung und Vergewaltigung zu erzählen, untergeordnet. Vor dem Hintergrund, dass nicht einmal ihr Vater davon gewusst habe, sei es nachvollziehbar, dass sie diese Ereignisse auch den Schweizer Behörden verschwiegen habe. Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente müsse eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt und eine erneute, vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen durch Militärangehörige, Polizisten oder Zivilpersonen sei in Sri Lanka weit verbreitet und werde kaum geahndet. Insbesondere im Vanni-Gebiet seien Entführungen und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet. Ihre Aussagen zur Vergewaltigung seien substantiiert, schlüssig und plausibel und würden sich mit den aktuellen Berichten zum Vanni-Gebiet decken. Die Vergewaltigungen würden einen ernsthaften Nachteil darstellen und ihre Furcht vor weiteren solchen Übergriffen sei objektiv nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Verfolger sich seit ihrer Ausreise bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigen würden. Zudem erfolge die Verfolgung gezielt, da sie immer wieder von denselben Personen belästigt werde und der Mann, der sie heiraten wolle, sei bei den Vergewaltigungen immer anwesend gewesen. Sie werde als Tamilin und alleinstehende Frau aufgrund ihrer ethnischen und geschlechtsspezifischen Merkmale verfolgt. Der sri-lankische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr bei einer Rückkehr weitere Entführungen und Vergewaltigungen drohen würden, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da es denkbar sei, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen wenig Schutz von ihrer Familie erhalten würde, zumal ausser ihrer Mutter niemand davon wisse und ihre Verwandten zu nahe bei ihrem Elternhaus leben würden, als dass sie dort untertauchen könnte. Ferner spreche die mangelnde Infrastruktur für Opfer sexuellen Missbrauchs im Vanni-Gebiet für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sollten Zweifel an ihren Ausführungen bestehen bleiben, sei eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz durchzuführen. Im Schreiben vom 12. Januar 2018 legt die Beschwerdeführerin dar, dass seit ihrer Ausreise ihre Familie nicht mehr bei sich zu Hause wohne, sondern bei einer Tante. Während der Abwesenheit der Familie seien Unbekannte in ihr Haus eingebrochen. Um den Diebstahl von Baumaterialien zu verhindern, sei die Familie im (...) 2017 zurück in ihr Haus gezogen. Wenige Tage später seien die Eltern der Beschwerdeführerin von dem Mann aufgesucht worden, der sie habe heiraten wollen und sie bedrängt, entführt und vergewaltigt habe. Er werde F._______ genannt. Er habe von ihren Eltern verlangt, dass sie ihm die Beschwerdeführerin aushändigen, ansonsten würde er die Bilder, welche er von den Vergewaltigungen gemacht habe, ins Internet stellen. Er habe den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin geschlagen. Der Vater sei so stark verletzt worden, dass er ins Spital habe gehen müssen. Seit diesem Vorfall lebe die Familie in konstanter Angst bei der Tante. Im Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September 2017 wird unter dem Titel "aktuelle Beschwerden" Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehrenden, sich aufdrängenden (...), welche auch durch alltägliche Begebenheiten, beispielsweise (...). Sie berichte in diesem Zusammenhang von Gefühlen des (...) und (...) sowie von (...). Sie leide an (...), begleitet von (...) und berichte von (...). Während der (...) leide sie an (...). Sie berichte von ausgeprägter (...) und grosser (...) und beschreibe wiederkehrende (...) und (...), wenn sie an eine Ausweisung und Rückkehr nach Sri Lanka denke. Nach Erhalt des Negativbescheids habe sie einen (...) unternommen. Gegenwärtig könne sie sich jedoch glaubhaft von (...) distanzieren und halte an der Hoffnung auf ein Bleiberecht fest. Im Bericht wird folgende Diagnose gestellt: (...) und (...). Die Beschwerdeführerin leide an (...). Ferner sei eine langfristige Behandlung des (...) durch spezifische Verfahren indiziert. Die Schilderungen der Patientin würden als glaubhaft und konsistent beurteilt. Die (...) Symptome seien durchweg stimmig mit dem Geschilderten. Im Rahmen der therapeutischen Sitzungen habe die Patientin Vertrauen fassen können und sich auf eine gute Arbeitsbeziehung eingelassen. Sie komme regelmässig zu den Terminen und zeige sich "compliant". Trotz der gegenwärtigen Stabilisierung sei eine Weiterführung der (...) Betreuung indiziert. Im Rahmen einer langfristigen Behandlung werde eine spezifische (...)therapie als notwendig angesehen. Es werde davon ausgegangen, dass die Umsetzung einer solchen Therapie in Sri Lanka in einem adäquaten Rahmen nicht möglich sei. Bei einer Rückführung der Patientin nach Sri Lanka sei mit einer schweren (...) und dem Auftreten von (...) zu rechnen. Im Bericht der D._______ vom 16. Januar 2018 wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in regelmässiger (...) stattfindender (...) Behandlung befinde. Vom (...) 2017 bis zum (...) 2017 sei aufgrund zeitweiliger Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ein (...) notwendig gewesen. Die Verschlechterung sei sowohl auf direkt als auch indirekt wirkende psychosoziale Belastungsfaktoren (unbestimmtes Bleiberecht, (...), Bedrohung der Eltern durch militärische Einheiten, gesundheitlicher Zustand des Freundes) zurückführen. Nach erfolgter Stabilisierung habe die Patientin (...). Sowohl im (...) als auch im (...) Behandlungsrahmen zeige sich die Patientin dem Behandlungsplan gegenüber aufgeschlossen und engagiert. Eine Fortführung der spezifischen (...)-Behandlung sei indiziert und werde bei mittlerer Frequenz ambulant umgesetzt. Im Schreiben vom 23. Januar 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern würde, sollte die Beschwerde abgewiesen werden. Die zuständige Psychologin habe von einer erhöhten Suizidgefahr gesprochen und der Rechtsvertretung geraten, ein allfällig negatives Urteil der Beschwerdeführerin nur persönlich zu eröffnen, da deren Reaktionen darauf nicht berechenbar seien. Der psychologische Befund könne nicht anders erklärt werden, als damit, dass die Beschwerdeführerin durch den Mann, der sie ursprünglich habe heiraten wollen, nicht nur einfach belästigt, sondern von ihm und weiteren Personen vergewaltigt worden sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und der Belästigung ihrer Familie nach ihrer Ausreise erweisen sich ebenfalls nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG: Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nicht wisse, welchen der Soldaten sie hätte heiraten sollen (vgl. vorinstanzliche Akten A11 F59 f.). Auf Beschwerdeebene führt sie im Widerspruch dazu aus, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, F._______ genannt werde (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2018, S. 1) und bei den Vergewaltigungen immer anwesend gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Ihre Eltern würden ebenfalls von F._______ belästigt (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2018, S.1). Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie wisse, dass die Männer Soldaten seien, weil sie dies behauptet hätten (vgl. A11 F55). Auf Beschwerdeebene führt sie dagegen aus, dass sie mit Sicherheit wisse, dass F._______ beim Militär sei, weil sie ihn bei anderer Gelegenheit in Uniform gesehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, wie ihr Vater, angesichts dessen, dass sie während (...) eingesperrt gewesen sein soll, überzeugt werden konnte, dass sie lediglich auf der Strasse belästigt und an der Hand genommen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), zumal die Familie offenbar auch nach ihr gesucht haben soll. Auch stehen ihr Aussagen, dass ihre Familie sie nach ihrem Schulabschluss nicht aus dem Haus gelassen habe (vgl. A11 F41) im Widerspruch zum Bericht der D._______ vom 27. September 2017, wonach sie angegeben habe, dass sie ihrem Vater im (...) und auf dem Bauernhof ausgeholfen habe. Zudem habe sie bis (...) an (...) teilgenommen, dadurch gewisse Bekanntheit erlangt und habe (...)(vgl. dort S. 2). Vor diesem Hintergrund vermag es auch zu erstaunen, dass sie auf die Frage, wie die Soldaten auf sie aufmerksam geworden seien, geantwortet hat, sie wisse es nicht, und den Umstand, dass sie als (...) bekannt geworden sei, mit keinem Wort erwähnte (vgl. A11 F 50 ff. und F71). Ferner geht aus demselben Bericht der D._______ hervor, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, ihre Probleme hätten mit der Entführung angefangen (vgl. dort S. 2). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, es hätte alles damit angefangen, dass die Soldaten sie zu Hause belästigt hätten (vgl. dort S. 4). Auch wenn bei einem Gespräch mit einem Therapeuten zweifellos andere Fragen im Zentrum stehen und andere Schwerpunkte gesetzt werden als bei einer Anhörung beim SEM, vermag dies die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Zudem steht der Umstand, dass sie Sri Lanka gar nicht habe verlassen wollen, sondern die Ausreise von ihren Eltern gegen ihren Willen organisiert worden sei (vgl. A11 F81 und F87 und Beschwerdeschrift S. 6), im Widerspruch zu der auf Beschwerdeebene dargestellten Bedrohungslage. Auch lassen sich ihre oberflächlichen und substanzarmen Angaben anlässlich der Anhörung und ihre in wesentlichen Punkten erheblich divergierenden Ausführungen nicht in entscheidender Weise durch die bei ihr diagnostizierte (...) relativieren. Es wird nicht bestritten, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanismen von (...) Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht verneinen. Ebensowenig überzeugt es jedoch, das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorbringen der Vergewaltigung und die im Widerspruch zum Anhörungsprotokoll stehenden Ausführungen lediglich auf den kulturellen Hintergrund, das junge Alter und (...) der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Ferner lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht von den diagnostizierten psychischen Problemen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen schliessen, können jenen doch verschiedene Ursachen zu Grunde liegen. Die Diagnose (...) stellt für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar (vgl. BVGE 2015/11 E 7.2.1 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass die behandelnde Psychologin keinen Anlass sieht, die Schilderungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen, nichts zu ändern, ist doch ihre Rolle völlig anders gelagert als diejenige des Gerichts. Im Übrigen sind auch die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Gefahr von sexuellen Übergriffen und Entführungen im Vanni-Gebiet nicht sachrelevant, lebte die Beschwerdeführerin doch in Jaffna. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung, diese ohnehin nicht asylrelevant wäre, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die nie inhaftiert gewesen ist und kein politisches Profil aufweist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und der über zweijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden, zumal weder sie noch ihre Familienmitglieder die LTTE jemals unterstützt haben (vgl. A11 F88 ff.). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.2 Im Schreiben vom 23. Januar 2018 wird vorgebracht, die zuständige Psychologin habe vom Vorliegen einer erhöhten Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin gesprochen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden. Diese Aussage wird vom Bericht der D._______ vom 16. Januar 2018 nicht gestützt. Eine allfällige Suizidgefahr wird dort nicht erwähnt. Es wird lediglich festgehalten, dass nach einer Verschlechterung im (...) letzten Jahres, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Stabilisierung (...). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; zum "Vanni-Gebiet" vgl. D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen, in das Haus der Familie der Beschwerdeführerin sei eingebrochen worden und die Familie lebe nun bei einer Tante, steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin des Hauses, in welches eingebrochen worden sei und könnte jederzeit in dieses zurückkehren, zum anderen könnte die Beschwerdeführerin, sollte dies nötig sein, ebenfalls die Unterstützung ihrer Tante oder anderer Familienmitglieder in Anspruch nehmen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.2 In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung - sollte eine solche nötig sein, was in den Berichten der D._______ nicht angeführt wird - mit einem (...) in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: