Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A.a Mit Verfügung vom 10. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2015 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Asylvorbringen (Art. 7 AsylG). Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzlos geblieben und der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Vertreterin mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 anfechten. Neu wurde als bisher nicht vorgebrachter Sachverhalt geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe eine Entführung und Gruppenvergewaltigung im Heimatland erlebt. Im Beschwerdeverfahren wurden zwei ärztliche Berichte der B._______ vom 27. September 2017 und vom 16. Januar 2018 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 19. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragte, die Verfügung vom 10. April 2017 sei aufgrund von einer erheblichen neuen Tatsache wiedererwägungsweise aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung des Gesuchs wiederholte sie ihre im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Asylgründe; sie sei in einem weissen Van entführt, eine Woche lang festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden; aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage gewesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Als Beweismittel legte sie einen "Sozialanthropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka" vom 13. Juli 2010 und einen Arztbericht der B._______ vom 16. März 2018 vor. B.b Das vom SEM mit Schreiben vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 wurde am 5. November 2018 mangels Revisionsgründen wieder an das SEM überwiesen (Verfahren E-2431/2018). Darin wurde festgehalten, der ärztliche Bericht vom 16. März 2018 sei nach dem Urteil E-2748/2017 entstanden und stelle keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen beschränke sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf appellatorische Kritik am rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018. B.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 10. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf Vorschussleistung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Zur Stützung ihrer Angaben legte sie den Austrittsbericht der B._______ vom 14. Januar 2019 bei. D. Am 16. Januar 2019 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, bei dem ärztlichen Bericht vom 16. März 2018 handle es sich nicht um eine neue oder erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. In dem Bericht werde bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungssituation, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Status nach Suizidversuch im Jahr 2017 diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Bericht lasse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber bereits im Urteil vom 21. Februar 2018 ausführlich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit ihren nachträglichen Vorbringen (Entführung und Gruppenvergewaltigung) auseinandergesetzt und diese auch in Anbetracht der Folgen einer Traumatisierung umfassend gewürdigt. Die nunmehr im Wiedererwägungsgesuch angeführte neue erhebliche Tatsache sei dem Gericht bekannt und Bestandteil der Erwägungen gewesen. Der erneute Hinweis, der Gesundheitszustand lasse auf ihre Glaubwürdigkeit schliessen, könne zu keiner andere Einschätzung führen. Dies gehe auch aus dem Überweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 hervor, demzufolge es sich um appellatorische Urteilskritik handle. Bezüglich des Hinweises im Arztbericht vom 16. März 2018, wonach eine Rückkehr eine psychische Destabilisierung zur Folge haben und möglicherweise mit akuter Suizidalität und letalem Ausgang einhergehen könne, sei darauf hinzuweisen, dass auch dieser Aspekt vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden sei. Nach Ansicht des SEM sei es zudem nicht selten, dass sich ein depressives Zustandsbild von Personen, deren Asylgesuche abgewiesen würden, in diesem Moment akzentuiere. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 83 AIG noch unter dem von Art. 3 EMRK entgegen. Aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung entstehenden allfälligen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser Unterstützung begegnet werden. Bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs sei implizit die Möglichkeit einer Wegweisung vorhanden, so dass es an der asylsuchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin - in Wiederholung der bereits in der Beschwerde vom 12. Mai 2017 und im Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 enthaltenen Ausführungen - an der Glaubhaftigkeit ihrer im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Probleme in Sri Lanka fest (Entführung und Gruppenvergewaltigung). Der neu vorgelegte Arztbericht belege die erlittene Folter. Die Folgen hätten es verunmöglicht, diese in der Bundesanhörung vorzubringen. Es zeige sich, dass sie den Sachverhalt in allen Behandlungssettings übereinstimmend und voller Realkennzeichen schildere. Der neueste Bericht der SFH zum Vanni-Gebiet vom Dezember 2016 und das UN Comittee Against Torture hielten fest, dass "White-Van-Abductions" vorkommen würden. Das Verschweigen der Gruppenvergewaltigung und die damit zum Ausdruck kommende Scham würden für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen. Die im Urteil vom 21. Februar 2018 aufgelisteten Widersprüche seien zudem erklärbar. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da sie nicht auf die Unterstützung durch ihre Familie zählen könne beziehungsweise von dieser - wegen der Ehrverletzung - potentiell verstossen würde. Im Weiteren wäre die nötige psychologische Behandlung nicht weiterführbar, es drohe auch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und völlige Armut. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit von Rückschaffungen ins Vanni-Gebiet gemäss Leit-entscheid D-3619/2016. Ein Wegweisungsvollzug widerspreche völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht, Gründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
E. 5.3.1 Die im Arztbericht vom 18. März 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität) waren zum Zeitpunkt des Urteils E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführerin wurden darin die Gründe dargelegt, weshalb - trotz glaubhafter Traumatisierung - die geschilderte Entführung und deren Folgen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 zu verweisen.
E. 5.3.2 Sofern der "Sozialanthropologische Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka", datierend vom 13. Juli 2010, nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war, hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht weiter damit auseinandergesetzt, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Bericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorlegen können.
E. 5.4 Der mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichte Arztbericht der B._______ vom 16. März 2018 genügt im Weiteren offensichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten medizinischen Notlage darzutun. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bringt er keine neuen Erkenntnisse, sondern enthält im Wesentlichen bereits bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen fest, die aus den dem Urteil vom 21. Februar 2018 zugrunde gelegenen Vorbringen und Arztberichten der B._______ hervorgehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 E. 5.2). Der im Urteil vom 21. Februar 2018 beurteilte Zugang der Beschwerdeführerin zur notwendigen medizinischen und psychiatrischen Versorgung im Heimatland (vgl. a.a.O. E. 8.3.2) ist nach wie vor zutreffend. Schliesslich sind auch die in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen zum Referenzurteil D-3619/2016 betreffend vulnerable Personen aus dem Vanni-Gebiet nicht zielführend, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin davon betroffen ist; sie kommt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern stammt aus Jaffna (vgl. A3/11 S. 4 f.; A11/14 F 17, 19 ff.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zum heutigen Zeitpunkt zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand mit dem Abbruch ihrer Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch zusätzlich verschlechtern könnte und sie sich zudem auf die Unterstützung durch ihre Familie nicht verlassen könne. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018, E. 8.3.2, zu verweisen, welche nach wie vor zutreffend und aktuell sind. Wie dort festgehalten wurde, lassen die nunmehr vorgetragenen vergleichbaren psychischen Beschwerden entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift auch auf kein völkerrechtliches Vollzugshindernis schliessen.
E. 5.5 Auch bezüglich des neu auf Beschwerdeebene vorgelegten Austrittsberichtes der B._______ vom 14. Januar 2019 ist auf keine veränderte Sachlage zu schliessen. Die Beschwerdeführerin macht damit die gleichen medizinischen Probleme geltend wie im ordentlichen Verfahren, zu deren Behandelbarkeit sich - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 E. 8.3.2 eingehend geäussert hat. Im genannten Urteil E-2748/2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zudem auf das erhöhte Suizidrisiko im Falle eines Wegweisungsvollzuges eingegangen (a.a.O. E. 8.2.2). Auch kann vorliegend der Auffassung der Vor-instanz gefolgt werden, wonach sich ein depressives Zustandsbild bei Personen, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache oder durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe. Wie ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, kann allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und allenfalls mittels medikamentöser Unterstützung vorgebeugt werden. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 17. April 2018 geltend gemachten Gründe wiederholt, ohne sich in substanziierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen; die Beschwerde beschränkt sich erneut darauf, appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Februar 2018 zu üben; hierfür steht indessen die Wiedererwägung nicht zur Verfügung. Es ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass es der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin obliegt, ihrer Mandantin die Tragweite des Urteils vom 21. Februar 2018 und des jetzigen Verfahrensausgangs des Wiedererwägungsverfahrens - angesichts ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes mit der gebotenen Sorgfalt - in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die anstehende Rückkehr erneut psychischen Belastungen ausgesetzt sein wird, werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführerin bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten sowie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe zu begleiten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die am 16. Januar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
E. 8 Die weiter mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-261/2019 Urteil vom 28. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A.a Mit Verfügung vom 10. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2015 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Asylvorbringen (Art. 7 AsylG). Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzlos geblieben und der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. A.b Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Vertreterin mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 anfechten. Neu wurde als bisher nicht vorgebrachter Sachverhalt geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe eine Entführung und Gruppenvergewaltigung im Heimatland erlebt. Im Beschwerdeverfahren wurden zwei ärztliche Berichte der B._______ vom 27. September 2017 und vom 16. Januar 2018 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 19. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragte, die Verfügung vom 10. April 2017 sei aufgrund von einer erheblichen neuen Tatsache wiedererwägungsweise aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung des Gesuchs wiederholte sie ihre im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Asylgründe; sie sei in einem weissen Van entführt, eine Woche lang festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden; aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage gewesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Als Beweismittel legte sie einen "Sozialanthropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka" vom 13. Juli 2010 und einen Arztbericht der B._______ vom 16. März 2018 vor. B.b Das vom SEM mit Schreiben vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 wurde am 5. November 2018 mangels Revisionsgründen wieder an das SEM überwiesen (Verfahren E-2431/2018). Darin wurde festgehalten, der ärztliche Bericht vom 16. März 2018 sei nach dem Urteil E-2748/2017 entstanden und stelle keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen beschränke sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf appellatorische Kritik am rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018. B.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 10. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf Vorschussleistung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Zur Stützung ihrer Angaben legte sie den Austrittsbericht der B._______ vom 14. Januar 2019 bei. D. Am 16. Januar 2019 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, bei dem ärztlichen Bericht vom 16. März 2018 handle es sich nicht um eine neue oder erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. In dem Bericht werde bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungssituation, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Status nach Suizidversuch im Jahr 2017 diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Bericht lasse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber bereits im Urteil vom 21. Februar 2018 ausführlich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit ihren nachträglichen Vorbringen (Entführung und Gruppenvergewaltigung) auseinandergesetzt und diese auch in Anbetracht der Folgen einer Traumatisierung umfassend gewürdigt. Die nunmehr im Wiedererwägungsgesuch angeführte neue erhebliche Tatsache sei dem Gericht bekannt und Bestandteil der Erwägungen gewesen. Der erneute Hinweis, der Gesundheitszustand lasse auf ihre Glaubwürdigkeit schliessen, könne zu keiner andere Einschätzung führen. Dies gehe auch aus dem Überweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 hervor, demzufolge es sich um appellatorische Urteilskritik handle. Bezüglich des Hinweises im Arztbericht vom 16. März 2018, wonach eine Rückkehr eine psychische Destabilisierung zur Folge haben und möglicherweise mit akuter Suizidalität und letalem Ausgang einhergehen könne, sei darauf hinzuweisen, dass auch dieser Aspekt vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden sei. Nach Ansicht des SEM sei es zudem nicht selten, dass sich ein depressives Zustandsbild von Personen, deren Asylgesuche abgewiesen würden, in diesem Moment akzentuiere. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 83 AIG noch unter dem von Art. 3 EMRK entgegen. Aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung entstehenden allfälligen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser Unterstützung begegnet werden. Bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs sei implizit die Möglichkeit einer Wegweisung vorhanden, so dass es an der asylsuchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. 5.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin - in Wiederholung der bereits in der Beschwerde vom 12. Mai 2017 und im Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2018 enthaltenen Ausführungen - an der Glaubhaftigkeit ihrer im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Probleme in Sri Lanka fest (Entführung und Gruppenvergewaltigung). Der neu vorgelegte Arztbericht belege die erlittene Folter. Die Folgen hätten es verunmöglicht, diese in der Bundesanhörung vorzubringen. Es zeige sich, dass sie den Sachverhalt in allen Behandlungssettings übereinstimmend und voller Realkennzeichen schildere. Der neueste Bericht der SFH zum Vanni-Gebiet vom Dezember 2016 und das UN Comittee Against Torture hielten fest, dass "White-Van-Abductions" vorkommen würden. Das Verschweigen der Gruppenvergewaltigung und die damit zum Ausdruck kommende Scham würden für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen. Die im Urteil vom 21. Februar 2018 aufgelisteten Widersprüche seien zudem erklärbar. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da sie nicht auf die Unterstützung durch ihre Familie zählen könne beziehungsweise von dieser - wegen der Ehrverletzung - potentiell verstossen würde. Im Weiteren wäre die nötige psychologische Behandlung nicht weiterführbar, es drohe auch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und völlige Armut. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit von Rückschaffungen ins Vanni-Gebiet gemäss Leit-entscheid D-3619/2016. Ein Wegweisungsvollzug widerspreche völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. 5.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht, Gründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun. 5.3.1 Die im Arztbericht vom 18. März 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität) waren zum Zeitpunkt des Urteils E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführerin wurden darin die Gründe dargelegt, weshalb - trotz glaubhafter Traumatisierung - die geschilderte Entführung und deren Folgen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 zu verweisen. 5.3.2 Sofern der "Sozialanthropologische Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka", datierend vom 13. Juli 2010, nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war, hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht weiter damit auseinandergesetzt, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Bericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorlegen können. 5.4 Der mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichte Arztbericht der B._______ vom 16. März 2018 genügt im Weiteren offensichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten medizinischen Notlage darzutun. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bringt er keine neuen Erkenntnisse, sondern enthält im Wesentlichen bereits bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen fest, die aus den dem Urteil vom 21. Februar 2018 zugrunde gelegenen Vorbringen und Arztberichten der B._______ hervorgehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 E. 5.2). Der im Urteil vom 21. Februar 2018 beurteilte Zugang der Beschwerdeführerin zur notwendigen medizinischen und psychiatrischen Versorgung im Heimatland (vgl. a.a.O. E. 8.3.2) ist nach wie vor zutreffend. Schliesslich sind auch die in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen zum Referenzurteil D-3619/2016 betreffend vulnerable Personen aus dem Vanni-Gebiet nicht zielführend, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin davon betroffen ist; sie kommt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern stammt aus Jaffna (vgl. A3/11 S. 4 f.; A11/14 F 17, 19 ff.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zum heutigen Zeitpunkt zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand mit dem Abbruch ihrer Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch zusätzlich verschlechtern könnte und sie sich zudem auf die Unterstützung durch ihre Familie nicht verlassen könne. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018, E. 8.3.2, zu verweisen, welche nach wie vor zutreffend und aktuell sind. Wie dort festgehalten wurde, lassen die nunmehr vorgetragenen vergleichbaren psychischen Beschwerden entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift auch auf kein völkerrechtliches Vollzugshindernis schliessen. 5.5 Auch bezüglich des neu auf Beschwerdeebene vorgelegten Austrittsberichtes der B._______ vom 14. Januar 2019 ist auf keine veränderte Sachlage zu schliessen. Die Beschwerdeführerin macht damit die gleichen medizinischen Probleme geltend wie im ordentlichen Verfahren, zu deren Behandelbarkeit sich - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 E. 8.3.2 eingehend geäussert hat. Im genannten Urteil E-2748/2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zudem auf das erhöhte Suizidrisiko im Falle eines Wegweisungsvollzuges eingegangen (a.a.O. E. 8.2.2). Auch kann vorliegend der Auffassung der Vor-instanz gefolgt werden, wonach sich ein depressives Zustandsbild bei Personen, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache oder durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe. Wie ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, kann allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und allenfalls mittels medikamentöser Unterstützung vorgebeugt werden. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 17. April 2018 geltend gemachten Gründe wiederholt, ohne sich in substanziierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen; die Beschwerde beschränkt sich erneut darauf, appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Februar 2018 zu üben; hierfür steht indessen die Wiedererwägung nicht zur Verfügung. Es ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass es der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin obliegt, ihrer Mandantin die Tragweite des Urteils vom 21. Februar 2018 und des jetzigen Verfahrensausgangs des Wiedererwägungsverfahrens - angesichts ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes mit der gebotenen Sorgfalt - in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die anstehende Rückkehr erneut psychischen Belastungen ausgesetzt sein wird, werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführerin bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten sowie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe zu begleiten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die am 16. Januar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
8. Die weiter mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand: