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D-5083/2018

D-5083/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte zunächst via Katar nach Italien und reiste am 17. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein. Sie suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 1. März 2016 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihr das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Juli 2018 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin und stamme aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Sie habe in Sri Lanka Probleme mit Soldaten gehabt. Als sie Mitte (...) 2015 zusammen mit einigen Kolleginnen unterwegs zu einem Kurs gewesen sei, seien sie von vier Soldaten angehalten und unsittlich angefasst worden. Sie hätten geschrien, worauf die Soldaten davongelaufen seien. In der Folge hätten sie einen anderen Weg zum Kurs benutzt. Am (...) 2016 seien sie jedoch erneut von vier Soldaten - davon drei dieselben wie beim ersten Mal - aufgehalten worden. Sie hätten niederknien müssen, dann hätten die Soldaten ihnen Fragen gestellt, ihre Taschen durchsucht, sie sexuell belästigt und mit Waffen bedroht. Ihr habe man ausserdem die Identitätskarte abgenommen und gesagt, sie solle sie später im Armee-Camp abholen. Aus Angst, dort vergewaltigt zu werden, habe sie dies nicht gemacht. Stattdessen sei sie noch am selben Abend nach E._______ gegangen, wo sie in der Folge bis zur Ausreise geblieben sei. Während dieser Zeit, (...) 2016, hätten die Soldaten zuhause nach ihr gesucht und dabei ihren Vater sowie einen Bruder (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018) geschlagen. Ihre Eltern seien gedrängt worden, sie zur Rückkehr zu bewegen. Einer ihrer Freunde habe den Soldaten ihren Wohnort und ihre Telefonnummer in E._______ verraten, worauf ihr Vermieter in E._______ ebenfalls einen Anruf von den Soldaten erhalten habe und aufgefordert worden sei, sie nach Hause zu schicken. Ihre Mutter habe aus diesen Gründen entschieden, dass sie ausreisen müsse, und für sie einen Schlepper organisiert. Nachdem sie sich mit dessen Hilfe einen Reisepass habe ausstellen lassen, sei sie am (...) aus Sri Lanka ausgereist. Auch nach ihrer Ausreise hätten die Soldaten mehrfach bei ihrer Familie nach ihr gefragt. Ihr Bruder sei später ebenfalls ausgereist, nachdem er ihretwegen für drei Monate inhaftiert worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe erst in der Schweiz erfahren, dass Schulkameradinnen aus Neid über ihre guten Schulnoten Informationen über die Verbindungen ihrer Familie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an die Soldaten weitergegeben hätten; dies sei der Grund für die Behelligungen durch die Soldaten gewesen. Ihre Tante sei nämlich zweiter Leutnant bei den LTTE gewesen und im Jahr 1995 ums Leben gekommen. Auch ihr Vater habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, sie wisse dazu aber nichts Näheres. Diese Schulkameradinnen hätten den Soldaten zudem den Auftrag gegeben, sie zu vergewaltigen, damit sie nicht mehr zurück an die Universität komme. Aus diesem Grund hätten die Soldaten auch noch nach ihrem Wegzug aus D._______ nach ihr gesucht. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Auszug aus dem Geburtsregister (inkl. Übersetzung) sowie Schulzeugnisse zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. August 2018 fest, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 sowie ein Foto bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, ansonsten auf die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sei und von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ausgegangen werde. E. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 26. September 2018 eine Vollmacht vom 19. September 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 18. September 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführerin wurde diese Vernehmlassung am 11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Belästigungen durch die Soldaten substanziiert und nachvollziehbar zu schildern. Ihr Verhalten (Beantragung eines Reisepasses in E._______, Mitteilung ihrer Adresse und Telefonnummer in E._______ an ihre Freundinnen) entspreche zudem nicht demjenigen einer verfolgten Person. Es sei ausserdem realitätsfremd, dass die Soldaten, obwohl sie ihre Adresse in E._______ gekannt hätten, sie nicht direkt vor Ort aufgesucht, sondern weiterhin ihre Familie behelligt hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten sie hätten vergewaltigen wollen, weil neidische Schulfreundinnen diese über die LTTE-Verbindungen ihrer Familienangehörigen informiert und sie angestiftet hätten, sie zu vergewaltigen, um sie von ihrem Studienplatz fernzuhalten. Ihre Tante sei vor über zwanzig Jahren verstorben, und die LTTE sei seit Mai 2009 besiegt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) mit keinem Wort erwähnt, dass auch ihr Vater bei den LTTE gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie inhaftiert und eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden wäre, falls man sie ernsthaft verdächtigt hätte, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive diese zu unterstützen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wie die Soldaten in den Besitz ihrer Identitätskarte gekommen seien, widersprochen. Ihre Aussage, wonach sie nicht ins Camp gegangen sei, um ihre Identitätskarte abzuholen, weil ihr gesagt worden sei, sie müsse alleine kommen, überzeuge nicht. Auch die Vorbringen, wonach es ihr ohne Identitätskarte nicht möglich gewesen sei, die Universität zu besuchen, und sie Sri Lanka nicht verlassen hätte, wenn ihr nicht die Identitätskarte abgenommen worden wäre, seien nicht einleuchtend, zumal sie sich vor ihrer Ausreise einen sri-lankischen Reisepass habe ausstellen lassen, was ihr den Zugang zur Universität ermöglicht hätte. Schliesslich sei auch nicht plausibel, dass sie aus Zeitmangel und weil sie gehofft habe, die Identitätskarte würde retourniert, keine Anzeige gegen die Soldaten erstattet habe. Die Asylvorbringen seien aus diesen Gründen nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre auch die Asylrelevanz zu verneinen, da die Belästigungen nicht aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG erfolgt und zudem von geringer Intensität gewesen seien. Es bestehe sodann auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Dossier des Bruders (N [...]) sei beigezogen worden und ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz und die finanzielle Unterstützung der Familie durch einen Onkel in Grossbritannien.

E. 3.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Asylgründe und macht geltend, ihre Aussagen in der Anhörung würden mit denjenigen in der BzP übereinstimmen, seien detailliert und enthielten ausserdem ausreichend Realkennzeichen. Hinsichtlich der Abnahme der Identitätskarte sei zu präzisieren, dass sie der Aufforderung, die Identitätskarte vorzuweisen, nicht nachgekommen sei, worauf sie durchsucht und ihr die Identitätskarte weggenommen worden sei. Bezüglich der Identität der Soldaten habe sie nicht die Wahrheit gesagt: Bei beiden Vorfällen seien dieselben vier Soldaten anwesend gewesen, und einen davon habe sie im Jahr 2011 in der Kadettenschule (vgl. das eingereichte Foto) kennengelernt. Dieser sei massgeblich an den sexuellen Übergriffen beteiligt gewesen. Dies erkläre das starke Interesse an ihrer Person sowie die Tatsache, dass einzig ihre Identitätskarte eingezogen worden sei. Ihre Mutter habe ihr geraten, dies nicht zu erwähnen. Dem (allfälligen) Vorwurf, diese Aussage sei nachgeschoben, sei zu entgegnen, dass sexuelle Übergriffe aufgrund von Schuld- und Schamempfinden häufig erst verspätet vorgebracht würden (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4 a-c). Sie sei nur dank äusserer Umstände nicht vergewaltigt worden; die Flucht infolge des entstandenen psychischen Drucks sei nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Bekanntschaft mit dem Haupttäter sowie der gemeinsamen Vergangenheit sei von einer systematischen Verfolgung auszugehen, welche die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise. Die Gefährdung des Lebens und der Freiheit stelle immer eine Verfolgung dar. Diese müsse eine gewisse Intensität aufweisen und zielgerichtet sein, ausserdem seien die frauenspezifischen Fluchtgründe zu beachten. Ihr Bruder wisse nicht, dass sie den einen Soldaten gekannt habe und dass es schon im Vorfeld der im Asylgesuch geltend gemachten Vorfälle zu Intimitäten und Grenzüberschreitungen gekommen sei; er dürfe dies auch nicht erfahren. Die Verbindung ihrer Familie zu den LTTE habe sie in beiden Befragungen erwähnt. Von der LTTE-Vergangenheit ihres Vaters habe sie erst in der Schweiz erfahren. Ihr Vater habe ihr ferner gesagt, er habe nach ihrer Geburt einige Jahre lang in Saudi-Arabien gelebt, weil er sich vor strafrechtlicher Verfolgung gefürchtet habe. Die Familie habe damals an einen anderen Ort ziehen müssen. Als ihre Freundinnen die Soldaten über die LTTE-Vergangenheit ihres Vaters und ihrer Tante informiert hätten, habe sie sich bereits auf der Flucht befunden. Es sei davon auszugehen, dass Untersuchungen eingeleitet worden seien und ihr im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile erwachsen würden. Das SEM habe die Asylvorbringen nicht ausgewogen geprüft und die Argumente, welche für ihre Vorbingen sprächen, namentlich die zahlreichen Realkennzeichen, nicht ausreichend gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache eventuell zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 4 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel (Untersuchungsgrundsatz). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG [Grundsatz des rechtlichen Gehörs]). Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, führt jedoch nicht näher aus, inwiefern sie den der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt als unvollständig oder allenfalls unrichtig erachtet respektive inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Aus Sicht des Gerichts sind keine Mängel in der Sachverhaltsfeststellung auszumachen; der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM ausreichend erstellt. Die Vorinstanz hat ferner in ihrem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltselemente geprüft und gewürdigt sowie ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vom SEM vorgenommenen Sachverhaltswürdigung nicht einverstanden ist, weist nicht auf eine Verletzung der Prüfungspflicht hin, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung. Die vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit einer Verfolgung durch Soldaten; diese hätten sie im (...) 2015 sowie im (...) 2016 sexuell belästigt und auch danach noch gesucht. Aufgrund ihrer Schilderungen sowie der bekannten Tatsache, dass Frauen in Sri Lanka sehr häufig Opfer von sexueller Belästigung werden, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von Soldaten behelligt wurde. Auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen verzichtet werden, da aus nachfolgenden Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungshandlungen zukünftig eine solche zu befürchten hätte.

E. 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Ausreise ungefähr drei Wochen lang in E._______ aufgehalten hat und dort keinerlei konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ihren Angaben zufolge kannten die Soldaten zumindest die Telefonnummer ihres Vermieters in E._______ (vgl. A14 F78). Es ist daher davon auszugehen, dass diese sie in E._______ aufgesucht hätten, falls sie tatsächlich ernsthaft daran interessiert gewesen wären, ihrer habhaft zu werden. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, weist darauf hin, dass die Soldaten bereits damals keine ernsthaften Verfolgungsabsichten (mehr) hegten. Es kann aus diesem Grund auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Weggang aus D._______ mehrmals zuhause gesucht wurde (angeblich, weil neidische Schulkameradinnen die Soldaten angestiftet hätten, sie zu vergewaltigen [vgl. A14 F137]). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird erhärtet durch den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl Soldaten, welche angeblich zuhause nach ihr gesucht haben, widersprochen hat (vgl. A3 Ziff. 7.01 [ein Soldat] vs. A14 F138 [vier Soldaten]). Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Gründe für ihre Ausreise aus Sri Lanka vorbrachte: In der Beschwerde erklärt sie, sie sei aus Furcht vor einer zukünftigen Vergewaltigung aus Sri Lanka ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren machte sie einmal geltend, sie sei ausgereist, weil sie «gefoltert» worden sei (vgl. A14 F144), andernorts bringt sie vor, sie sei davon ausgegangen, ohne Identitätskarte nicht zum Studium zugelassen zu werden; letztlich sei sie aus diesem Grund ausgereist (vgl. vgl. A3 S. 8, Ziff. 7.01; A14 F176). Diese Ungereimtheiten in Bezug auf den effektiven Ausreisegrund stützen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keiner konkreten und aktuellen Verfolgung ausgesetzt war.

E. 6.1.2 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Belästigungen einen Zusammenhang aufweisen mit den geltend gemachten LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren betrafen nämlich die Belästigungen nicht ausschliesslich sie, sondern auch ihre Kolleginnen. Diese mussten angeblich nur deshalb ihre Identitätskarten nicht abgeben, weil sie gar keine auf sich trugen (vgl. A14 F82 ff., F110 f.). Ausserdem ist die Tante, welche angeblich eine LTTE-Offizierin gewesen ist, offenbar bereits im Jahr 1995 verstorben, und die angeblichen, nicht näher spezifizierten Aktivitäten des Vaters für die LTTE liegen ebenfalls schon viele Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, deswegen schon früher Probleme gehabt zu haben, noch anlässlich der beiden Vorfälle von den Soldaten darauf angesprochen worden zu sein. Ihre Darstellung, neidische Schulkameradinnen hätten den Soldaten von der LTTE-Vergangenheit ihrer Familienangehörigen erzählt, um so die Verfolgung in Gang zu bringen und ihr damit das Studium zu vereiteln (vgl. A14 F116 ff.), ist daher als völlig unplausibel zu qualifizieren; diese Behauptung widerspricht zudem dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Grund für die Belästigungen durch die Soldaten darin zu erblicken sei, dass der eine Soldat an ihr interessiert gewesen sei; sie kenne ihn aus der Kadettenschule, und er habe ihr schon früher unwillkommene Avancen gemacht (vgl. dazu auch nachfolgend).

E. 6.1.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei Wahrunterstellung nicht von einer offiziellen, von den Behörden ausgehenden Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe auszugehen, sondern von einem sexuell motivierten, individuellen Fehlverhalten einzelner Soldaten. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge liessen die Männer jeweils von ihr und ihren Kolleginnen ab, als andere Personen in die Nähe kamen, was darauf schliessen lässt, dass ihnen die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens durchaus bewusst war und sie sich dabei nicht erwischen lassen wollten. Wie die Beschwerdeführerin (erst) in der Beschwerde ausführt, kannte sie einen der Haupttäter aus der (...), welche sie im Jahr (...) besucht habe; er sei schon damals übergriffig geworden. Solches Verhalten ist in Sri Lanka grundsätzlich strafbar (vgl. Art. 354 des sri-lankischen Strafgesetzbuchs), und es weist im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung das widerrechtliche Verhalten der Soldaten wissentlich geduldet und/oder einer (vorliegend aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgten; vgl. A14 F184 ff.) Strafanzeige keine Folge geleistet hätten (vgl. auch Urteil des BVGer E-2449/2017 vom 7. Mai 2018, E. 6.3.1 f.). Im Übrigen ist mit Blick auf die dargelegten Belästigungen (Berührungen im Bauch- und Brustbereich sowie am Hintern, Küssen, Drohungen; vgl. Ziff. 7.01; A14 F83, F103 f.) auch das Kriterium der genügenden Intensität der Verfolgungshandlungen zu verneinen.

E. 6.1.4 Aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführerin vorliegt. Für die in der Beschwerde (vgl. B. I. Bst. g in fine) ohne nähere Angaben geäusserte Vermutung, es seien «Untersuchungen» gegen sie eingeleitet worden, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise.

E. 6.1.5 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie im Ausreisezeitpunkt einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann ihr auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten zuerkannt werden.

E. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in E._______ abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).

E. 6.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war respektive ist und insbesondere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sie persönlich Kontakte zu den LTTE oder zu tamilischen Exilorganisationen unterhalten hat oder aktuell pflegt. Sie macht zwar geltend, ihr Vater sowie ihre Tante seien Mitglieder der LTTE gewesen respektive hätten diese unterstützt, doch ist die Tante schon seit dem Jahr 1995 - mithin vor der Geburt der Beschwerdeführerin - verstorben, und auch die angeblichen, der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Aktivitäten des Vaters sind lange her. Die Beschwerdeführerin geriet weder in der Vergangenheit noch vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka je deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1.2). Das auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, der Vater habe nach der Geburt der Beschwerdeführerin aufgrund einer befürchteten Verfolgung wegen seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE vorübergehend in Saudi-Arabien gelebt, und die Familie habe damals umziehen müssen (vgl. Beschwerde B. I. Bst. g), ist zu bezweifeln, da es der Aussage in der Anhörung widerspricht, wonach die Beschwerdeführerin von Geburt bis einen Monat vor der Ausreise immer an derselben Adresse in D._______ gelebt hat (vgl. A14 F41 f.). Mangels anderweitiger diesbezüglicher Hinweise ist daher davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der angeblichen LTTE-Unterstützung des Vaters und der Tante ausgesetzt waren oder sind. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war in Sri Lanka nie inhaftiert oder gar angeklagt, hatte - abgesehen von den vorstehend erörterten, inoffiziellen Behelligungen durch Soldaten - keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, war wie bereits ausgeführt nie politisch oder im LTTE-Umfeld tätig und ist legal aus Sri Lanka ausgereist. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr infolge ihres Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des Bruders (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018), dessen Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der im November 2019 erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet.

E. 8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heute (...)-jährigen Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit guter Schulbildung (A-Level-Abschluss) handelt. Es ist ihr grundsätzlich zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Ihren Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort, darunter insbesondere ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder sowie zwei verheiratete Tanten. Die Eltern verfügen über ein Eigenheim (vgl. A14 F55). Somit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Die Beschwerde ihres älteren Bruders (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018) wird mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihm zusammen ins Heimatland zurückkehren kann. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 11. September 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die am 19. September 2018 mandatierte Rechtsvertreterin hat den Akten zufolge lediglich am 26. September 2018 ihre Mandatsübernahme mitgeteilt und eine Unterstützungsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Anderweitige Aufwendungen oder Auslagen sind nicht aktenkundig. Angesichts dessen wird der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 150.- ausgerichtet (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5083/2018 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte zunächst via Katar nach Italien und reiste am 17. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein. Sie suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 1. März 2016 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihr das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Juli 2018 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin und stamme aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Sie habe in Sri Lanka Probleme mit Soldaten gehabt. Als sie Mitte (...) 2015 zusammen mit einigen Kolleginnen unterwegs zu einem Kurs gewesen sei, seien sie von vier Soldaten angehalten und unsittlich angefasst worden. Sie hätten geschrien, worauf die Soldaten davongelaufen seien. In der Folge hätten sie einen anderen Weg zum Kurs benutzt. Am (...) 2016 seien sie jedoch erneut von vier Soldaten - davon drei dieselben wie beim ersten Mal - aufgehalten worden. Sie hätten niederknien müssen, dann hätten die Soldaten ihnen Fragen gestellt, ihre Taschen durchsucht, sie sexuell belästigt und mit Waffen bedroht. Ihr habe man ausserdem die Identitätskarte abgenommen und gesagt, sie solle sie später im Armee-Camp abholen. Aus Angst, dort vergewaltigt zu werden, habe sie dies nicht gemacht. Stattdessen sei sie noch am selben Abend nach E._______ gegangen, wo sie in der Folge bis zur Ausreise geblieben sei. Während dieser Zeit, (...) 2016, hätten die Soldaten zuhause nach ihr gesucht und dabei ihren Vater sowie einen Bruder (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018) geschlagen. Ihre Eltern seien gedrängt worden, sie zur Rückkehr zu bewegen. Einer ihrer Freunde habe den Soldaten ihren Wohnort und ihre Telefonnummer in E._______ verraten, worauf ihr Vermieter in E._______ ebenfalls einen Anruf von den Soldaten erhalten habe und aufgefordert worden sei, sie nach Hause zu schicken. Ihre Mutter habe aus diesen Gründen entschieden, dass sie ausreisen müsse, und für sie einen Schlepper organisiert. Nachdem sie sich mit dessen Hilfe einen Reisepass habe ausstellen lassen, sei sie am (...) aus Sri Lanka ausgereist. Auch nach ihrer Ausreise hätten die Soldaten mehrfach bei ihrer Familie nach ihr gefragt. Ihr Bruder sei später ebenfalls ausgereist, nachdem er ihretwegen für drei Monate inhaftiert worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe erst in der Schweiz erfahren, dass Schulkameradinnen aus Neid über ihre guten Schulnoten Informationen über die Verbindungen ihrer Familie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an die Soldaten weitergegeben hätten; dies sei der Grund für die Behelligungen durch die Soldaten gewesen. Ihre Tante sei nämlich zweiter Leutnant bei den LTTE gewesen und im Jahr 1995 ums Leben gekommen. Auch ihr Vater habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, sie wisse dazu aber nichts Näheres. Diese Schulkameradinnen hätten den Soldaten zudem den Auftrag gegeben, sie zu vergewaltigen, damit sie nicht mehr zurück an die Universität komme. Aus diesem Grund hätten die Soldaten auch noch nach ihrem Wegzug aus D._______ nach ihr gesucht. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Auszug aus dem Geburtsregister (inkl. Übersetzung) sowie Schulzeugnisse zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. August 2018 fest, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 sowie ein Foto bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, ansonsten auf die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sei und von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ausgegangen werde. E. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 26. September 2018 eine Vollmacht vom 19. September 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 18. September 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführerin wurde diese Vernehmlassung am 11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Belästigungen durch die Soldaten substanziiert und nachvollziehbar zu schildern. Ihr Verhalten (Beantragung eines Reisepasses in E._______, Mitteilung ihrer Adresse und Telefonnummer in E._______ an ihre Freundinnen) entspreche zudem nicht demjenigen einer verfolgten Person. Es sei ausserdem realitätsfremd, dass die Soldaten, obwohl sie ihre Adresse in E._______ gekannt hätten, sie nicht direkt vor Ort aufgesucht, sondern weiterhin ihre Familie behelligt hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten sie hätten vergewaltigen wollen, weil neidische Schulfreundinnen diese über die LTTE-Verbindungen ihrer Familienangehörigen informiert und sie angestiftet hätten, sie zu vergewaltigen, um sie von ihrem Studienplatz fernzuhalten. Ihre Tante sei vor über zwanzig Jahren verstorben, und die LTTE sei seit Mai 2009 besiegt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) mit keinem Wort erwähnt, dass auch ihr Vater bei den LTTE gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie inhaftiert und eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden wäre, falls man sie ernsthaft verdächtigt hätte, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive diese zu unterstützen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wie die Soldaten in den Besitz ihrer Identitätskarte gekommen seien, widersprochen. Ihre Aussage, wonach sie nicht ins Camp gegangen sei, um ihre Identitätskarte abzuholen, weil ihr gesagt worden sei, sie müsse alleine kommen, überzeuge nicht. Auch die Vorbringen, wonach es ihr ohne Identitätskarte nicht möglich gewesen sei, die Universität zu besuchen, und sie Sri Lanka nicht verlassen hätte, wenn ihr nicht die Identitätskarte abgenommen worden wäre, seien nicht einleuchtend, zumal sie sich vor ihrer Ausreise einen sri-lankischen Reisepass habe ausstellen lassen, was ihr den Zugang zur Universität ermöglicht hätte. Schliesslich sei auch nicht plausibel, dass sie aus Zeitmangel und weil sie gehofft habe, die Identitätskarte würde retourniert, keine Anzeige gegen die Soldaten erstattet habe. Die Asylvorbringen seien aus diesen Gründen nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre auch die Asylrelevanz zu verneinen, da die Belästigungen nicht aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG erfolgt und zudem von geringer Intensität gewesen seien. Es bestehe sodann auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Dossier des Bruders (N [...]) sei beigezogen worden und ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz und die finanzielle Unterstützung der Familie durch einen Onkel in Grossbritannien. 3.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Asylgründe und macht geltend, ihre Aussagen in der Anhörung würden mit denjenigen in der BzP übereinstimmen, seien detailliert und enthielten ausserdem ausreichend Realkennzeichen. Hinsichtlich der Abnahme der Identitätskarte sei zu präzisieren, dass sie der Aufforderung, die Identitätskarte vorzuweisen, nicht nachgekommen sei, worauf sie durchsucht und ihr die Identitätskarte weggenommen worden sei. Bezüglich der Identität der Soldaten habe sie nicht die Wahrheit gesagt: Bei beiden Vorfällen seien dieselben vier Soldaten anwesend gewesen, und einen davon habe sie im Jahr 2011 in der Kadettenschule (vgl. das eingereichte Foto) kennengelernt. Dieser sei massgeblich an den sexuellen Übergriffen beteiligt gewesen. Dies erkläre das starke Interesse an ihrer Person sowie die Tatsache, dass einzig ihre Identitätskarte eingezogen worden sei. Ihre Mutter habe ihr geraten, dies nicht zu erwähnen. Dem (allfälligen) Vorwurf, diese Aussage sei nachgeschoben, sei zu entgegnen, dass sexuelle Übergriffe aufgrund von Schuld- und Schamempfinden häufig erst verspätet vorgebracht würden (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4 a-c). Sie sei nur dank äusserer Umstände nicht vergewaltigt worden; die Flucht infolge des entstandenen psychischen Drucks sei nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Bekanntschaft mit dem Haupttäter sowie der gemeinsamen Vergangenheit sei von einer systematischen Verfolgung auszugehen, welche die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise. Die Gefährdung des Lebens und der Freiheit stelle immer eine Verfolgung dar. Diese müsse eine gewisse Intensität aufweisen und zielgerichtet sein, ausserdem seien die frauenspezifischen Fluchtgründe zu beachten. Ihr Bruder wisse nicht, dass sie den einen Soldaten gekannt habe und dass es schon im Vorfeld der im Asylgesuch geltend gemachten Vorfälle zu Intimitäten und Grenzüberschreitungen gekommen sei; er dürfe dies auch nicht erfahren. Die Verbindung ihrer Familie zu den LTTE habe sie in beiden Befragungen erwähnt. Von der LTTE-Vergangenheit ihres Vaters habe sie erst in der Schweiz erfahren. Ihr Vater habe ihr ferner gesagt, er habe nach ihrer Geburt einige Jahre lang in Saudi-Arabien gelebt, weil er sich vor strafrechtlicher Verfolgung gefürchtet habe. Die Familie habe damals an einen anderen Ort ziehen müssen. Als ihre Freundinnen die Soldaten über die LTTE-Vergangenheit ihres Vaters und ihrer Tante informiert hätten, habe sie sich bereits auf der Flucht befunden. Es sei davon auszugehen, dass Untersuchungen eingeleitet worden seien und ihr im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile erwachsen würden. Das SEM habe die Asylvorbringen nicht ausgewogen geprüft und die Argumente, welche für ihre Vorbingen sprächen, namentlich die zahlreichen Realkennzeichen, nicht ausreichend gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache eventuell zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

4. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel (Untersuchungsgrundsatz). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG [Grundsatz des rechtlichen Gehörs]). Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, führt jedoch nicht näher aus, inwiefern sie den der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt als unvollständig oder allenfalls unrichtig erachtet respektive inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Aus Sicht des Gerichts sind keine Mängel in der Sachverhaltsfeststellung auszumachen; der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM ausreichend erstellt. Die Vorinstanz hat ferner in ihrem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltselemente geprüft und gewürdigt sowie ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vom SEM vorgenommenen Sachverhaltswürdigung nicht einverstanden ist, weist nicht auf eine Verletzung der Prüfungspflicht hin, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung. Die vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit einer Verfolgung durch Soldaten; diese hätten sie im (...) 2015 sowie im (...) 2016 sexuell belästigt und auch danach noch gesucht. Aufgrund ihrer Schilderungen sowie der bekannten Tatsache, dass Frauen in Sri Lanka sehr häufig Opfer von sexueller Belästigung werden, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von Soldaten behelligt wurde. Auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen verzichtet werden, da aus nachfolgenden Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungshandlungen zukünftig eine solche zu befürchten hätte. 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Ausreise ungefähr drei Wochen lang in E._______ aufgehalten hat und dort keinerlei konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ihren Angaben zufolge kannten die Soldaten zumindest die Telefonnummer ihres Vermieters in E._______ (vgl. A14 F78). Es ist daher davon auszugehen, dass diese sie in E._______ aufgesucht hätten, falls sie tatsächlich ernsthaft daran interessiert gewesen wären, ihrer habhaft zu werden. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, weist darauf hin, dass die Soldaten bereits damals keine ernsthaften Verfolgungsabsichten (mehr) hegten. Es kann aus diesem Grund auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Weggang aus D._______ mehrmals zuhause gesucht wurde (angeblich, weil neidische Schulkameradinnen die Soldaten angestiftet hätten, sie zu vergewaltigen [vgl. A14 F137]). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird erhärtet durch den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl Soldaten, welche angeblich zuhause nach ihr gesucht haben, widersprochen hat (vgl. A3 Ziff. 7.01 [ein Soldat] vs. A14 F138 [vier Soldaten]). Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Gründe für ihre Ausreise aus Sri Lanka vorbrachte: In der Beschwerde erklärt sie, sie sei aus Furcht vor einer zukünftigen Vergewaltigung aus Sri Lanka ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren machte sie einmal geltend, sie sei ausgereist, weil sie «gefoltert» worden sei (vgl. A14 F144), andernorts bringt sie vor, sie sei davon ausgegangen, ohne Identitätskarte nicht zum Studium zugelassen zu werden; letztlich sei sie aus diesem Grund ausgereist (vgl. vgl. A3 S. 8, Ziff. 7.01; A14 F176). Diese Ungereimtheiten in Bezug auf den effektiven Ausreisegrund stützen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keiner konkreten und aktuellen Verfolgung ausgesetzt war. 6.1.2 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Belästigungen einen Zusammenhang aufweisen mit den geltend gemachten LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren betrafen nämlich die Belästigungen nicht ausschliesslich sie, sondern auch ihre Kolleginnen. Diese mussten angeblich nur deshalb ihre Identitätskarten nicht abgeben, weil sie gar keine auf sich trugen (vgl. A14 F82 ff., F110 f.). Ausserdem ist die Tante, welche angeblich eine LTTE-Offizierin gewesen ist, offenbar bereits im Jahr 1995 verstorben, und die angeblichen, nicht näher spezifizierten Aktivitäten des Vaters für die LTTE liegen ebenfalls schon viele Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, deswegen schon früher Probleme gehabt zu haben, noch anlässlich der beiden Vorfälle von den Soldaten darauf angesprochen worden zu sein. Ihre Darstellung, neidische Schulkameradinnen hätten den Soldaten von der LTTE-Vergangenheit ihrer Familienangehörigen erzählt, um so die Verfolgung in Gang zu bringen und ihr damit das Studium zu vereiteln (vgl. A14 F116 ff.), ist daher als völlig unplausibel zu qualifizieren; diese Behauptung widerspricht zudem dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Grund für die Belästigungen durch die Soldaten darin zu erblicken sei, dass der eine Soldat an ihr interessiert gewesen sei; sie kenne ihn aus der Kadettenschule, und er habe ihr schon früher unwillkommene Avancen gemacht (vgl. dazu auch nachfolgend). 6.1.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei Wahrunterstellung nicht von einer offiziellen, von den Behörden ausgehenden Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe auszugehen, sondern von einem sexuell motivierten, individuellen Fehlverhalten einzelner Soldaten. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge liessen die Männer jeweils von ihr und ihren Kolleginnen ab, als andere Personen in die Nähe kamen, was darauf schliessen lässt, dass ihnen die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens durchaus bewusst war und sie sich dabei nicht erwischen lassen wollten. Wie die Beschwerdeführerin (erst) in der Beschwerde ausführt, kannte sie einen der Haupttäter aus der (...), welche sie im Jahr (...) besucht habe; er sei schon damals übergriffig geworden. Solches Verhalten ist in Sri Lanka grundsätzlich strafbar (vgl. Art. 354 des sri-lankischen Strafgesetzbuchs), und es weist im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung das widerrechtliche Verhalten der Soldaten wissentlich geduldet und/oder einer (vorliegend aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgten; vgl. A14 F184 ff.) Strafanzeige keine Folge geleistet hätten (vgl. auch Urteil des BVGer E-2449/2017 vom 7. Mai 2018, E. 6.3.1 f.). Im Übrigen ist mit Blick auf die dargelegten Belästigungen (Berührungen im Bauch- und Brustbereich sowie am Hintern, Küssen, Drohungen; vgl. Ziff. 7.01; A14 F83, F103 f.) auch das Kriterium der genügenden Intensität der Verfolgungshandlungen zu verneinen. 6.1.4 Aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführerin vorliegt. Für die in der Beschwerde (vgl. B. I. Bst. g in fine) ohne nähere Angaben geäusserte Vermutung, es seien «Untersuchungen» gegen sie eingeleitet worden, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. 6.1.5 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie im Ausreisezeitpunkt einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann ihr auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten zuerkannt werden. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in E._______ abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 6.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war respektive ist und insbesondere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sie persönlich Kontakte zu den LTTE oder zu tamilischen Exilorganisationen unterhalten hat oder aktuell pflegt. Sie macht zwar geltend, ihr Vater sowie ihre Tante seien Mitglieder der LTTE gewesen respektive hätten diese unterstützt, doch ist die Tante schon seit dem Jahr 1995 - mithin vor der Geburt der Beschwerdeführerin - verstorben, und auch die angeblichen, der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Aktivitäten des Vaters sind lange her. Die Beschwerdeführerin geriet weder in der Vergangenheit noch vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka je deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1.2). Das auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, der Vater habe nach der Geburt der Beschwerdeführerin aufgrund einer befürchteten Verfolgung wegen seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE vorübergehend in Saudi-Arabien gelebt, und die Familie habe damals umziehen müssen (vgl. Beschwerde B. I. Bst. g), ist zu bezweifeln, da es der Aussage in der Anhörung widerspricht, wonach die Beschwerdeführerin von Geburt bis einen Monat vor der Ausreise immer an derselben Adresse in D._______ gelebt hat (vgl. A14 F41 f.). Mangels anderweitiger diesbezüglicher Hinweise ist daher davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der angeblichen LTTE-Unterstützung des Vaters und der Tante ausgesetzt waren oder sind. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war in Sri Lanka nie inhaftiert oder gar angeklagt, hatte - abgesehen von den vorstehend erörterten, inoffiziellen Behelligungen durch Soldaten - keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, war wie bereits ausgeführt nie politisch oder im LTTE-Umfeld tätig und ist legal aus Sri Lanka ausgereist. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr infolge ihres Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des Bruders (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018), dessen Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der im November 2019 erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heute (...)-jährigen Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit guter Schulbildung (A-Level-Abschluss) handelt. Es ist ihr grundsätzlich zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Ihren Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort, darunter insbesondere ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder sowie zwei verheiratete Tanten. Die Eltern verfügen über ein Eigenheim (vgl. A14 F55). Somit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Die Beschwerde ihres älteren Bruders (F._______, N [...]; vgl. D-5077/2018) wird mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihm zusammen ins Heimatland zurückkehren kann. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 11. September 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die am 19. September 2018 mandatierte Rechtsvertreterin hat den Akten zufolge lediglich am 26. September 2018 ihre Mandatsübernahme mitgeteilt und eine Unterstützungsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Anderweitige Aufwendungen oder Auslagen sind nicht aktenkundig. Angesichts dessen wird der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 150.- ausgerichtet (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: