Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 29. Juni 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 30. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Er wurde am 11. Juli 2017 zu seiner Iden-tität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zu Person; BZP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. Juli 2018 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im (...) 2015 hätten Soldaten versucht, seine Schwester (E._______, N [...], vgl. D-5083/2018) und deren drei Kolleginnen zu vergewaltigen. Nach diesem Vorfall habe seine Schwester Probleme bekommen, worauf sie zunächst nach F._______ gegangen und anschliessend aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei in diesem Zusammenhang im (...) 2016 von Soldaten zuhause aufgesucht worden. Sie hätten ihn geschlagen und von ihm verlangt, die Rückkehr seiner Schwester zu veranlassen. Eine Woche später seien sie erneut gekommen und hätten ihn zum Militärstützpunkt G._______ mitgenommen. Er sei ungefähr zwei Wochen oder einen Monat lang dort festgehalten und geschlagen worden. Als der Soldat, welcher ihn festgenommen habe, im Urlaub gewesen sei, habe sein Vater einen anderen Soldaten mit Geld bestochen und so seine Freilassung erwirkt. Er sei auf Anweisung dieses Soldaten nicht nach Hause, sondern direkt nach F._______ gegangen. Seine Eltern seien daraufhin von Soldaten aufgesucht worden, welche nach ihm und seiner Schwester gefragt hätten. Er selber sei in F._______ mehrfach telefonisch bedroht worden, und zwar durch den Soldaten, welcher ihn zuvor festgenommen habe; denn dieser habe geglaubt, er sei aus der Haft geflüchtet. Jener Soldat habe von seinem Aufenthalt in F._______ gewusst, seine Telefonnummer erhältlich gemacht und versucht, ihn zur Rückkehr ins Dorf zu bewegen, indem er ihm angedroht habe, seine Familie zu behelligen. Aus diesen Gründen sei er im (...) 2017 aus Sri Lanka ausgereist. Nach der Ausreise sei sein Vater im (...) 2017 von Soldaten geschlagen worden. Seither könne er nicht mehr arbeiten. Sein jüngerer Bruder sei zudem einige Male auf der Strasse angehalten worden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer ferner aus, er habe die Verfolgung durch die Soldaten nicht angezeigt und auch keine Meldung an eine Menschenrechtsorganisation erstattet, weil er Angst gehabt habe. Tamilen würden keine Unterstützung erhalten, zudem befürchte er, dass seine Familie als «Bewegungsfamilie» wahrgenommen werde; denn seine Tante sei bei den «Black Tigers» gewesen und im Jahr 1995 bei einer Explosion umgekommen, und sein Vater habe vor der Heirat als Zwangsrekrutierter für die «Black Tigers» Hilfsarbeiten ausgeführt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. August 2018 fest, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, ansonsten auf die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen wäre und von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ausgegangen werde. E. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 26. September 2018 eine Vollmacht vom 19. September 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 18. September 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Dem Beschwerdeführer wurde diese Vernehmlassung am 11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vage ausgefallen und enthielten keinerlei markante Realkennzeichen. Es sei ihm trotz entsprechender Aufforderung nicht gelungen, die Vorfälle mit den Soldaten ausführlich und widerspruchsfrei darzulegen. Er habe sich insbesondere in Bezug auf die Frage, ob seine Eltern bei seiner Verhaftung zuhause gewesen seien, sowie bezüglich der Haftdauer widersprüchlich geäussert. Seine Einwände, er habe in der BzP aus verschiedenen Gründen nicht genau berichten können, er habe keine Zeit gehabt, sich auf die Befragung vorzubereiten respektive seine Aussagen in der BzP seien wohl falsch protokolliert worden, überzeugten nicht. Die Art und Weise, wie er angeblich freigekommen sei, sowie die geltend gemachte telefonische Bedrohung in F._______ seien sodann nicht plausibel. Zudem habe er die Telefonanrufe erst in der Anhörung erwähnt. Seinen Angaben zufolge hätten die Behörden seinen Aufenthaltsort in F._______ gekannt; es sei daher nicht plausibel, dass er nicht direkt festgenommen worden sei, sondern stattdessen seine Eltern zuhause behelligt worden seien. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verfolgung durch Soldaten, welche seine Schwester hätten vergewaltigen wollen und diese gesucht hätten, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren keine Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Mitgliedschaft von Familienangehörigen bei den «Black Tigers» glaubhaft gemacht. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Dossier der Schwester (N [...]) sei beigezogen worden und ändere nichts an dieser Einschätzung. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die finanzielle Unterstützung der Familie durch einen Onkel in Grossbritannien sowie die frühere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und stellte ausserdem fest, die ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe offenbar ergeben, dass Rücken und Knie des Beschwerdeführers in Ordnung seien.
E. 3.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylgründe und fügt an, sein Vater habe einige Jahre lang in Saudi-Arabien gelebt, weil er sich aufgrund seiner Tätigkeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor strafrechtlicher Verfolgung gefürchtet habe. Die Familie habe damals an einen anderen Ort ziehen müssen. Es bestünden auch noch weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE, welche ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zum Nachteil gereichen könnten; dies könne dem Verfahren betreffend seine Schwester (E._______; N [...]) entnommen werden. Ausserdem stünden seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Schwester (Verweis auf die Beschwerdeeingabe betreffend seine Schwester; vgl. D-5083/2018). Angesichts der Asylgründe, welche in der Beschwerde der Schwester vorgebracht würden, sei es notwendig, seine Asylvorbringen erneut zu überprüfen. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). Dieser Antrag wird (einzig) damit begründet, dass es aufgrund der in der Beschwerde seiner Schwester dargelegten Asylgründe notwendig sei, auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erneut zu prüfen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Im Beschwerdeverfahren betreffend die Schwester des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein Kassationsantrag gestellt, und zwar wegen angeblicher Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Prüfungspflicht. Dieser Kassationsantrag wurde indessen abgewiesen, wobei festgestellt wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt (vgl. E. 4 des datumsgleichen Urteils D-5083/2018). Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Vorbringen in der Beschwerdeeingabe seiner Schwester es weshalb notwendig machen könnten, seine Asylvorbringen neu zu beurteilen, respektive inwiefern der der vorinstanzlichen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt unvollständig erstellt sei. Aus Sicht des Gerichts erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im (...) 2016 von Soldaten, welche nach seiner Schwester gesucht hätten, mitgenommen, mehrere Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Nachdem ihn sein Vater freigekauft habe, sei er nach F._______ gegangen, wo er mehrfach telefonisch bedroht worden sei.
E. 6.1.1 Im Beschwerdeurteil betreffend die Schwester des Beschwerdeführers wird erwogen, es sei nicht glaubhaft, dass sie nach ihrem Weggang aus D._______ zuhause gesucht worden sei (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-5083/2018, E. 6.1.1). Folglich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln, er sei von Soldaten verfolgt worden, welche nach seiner Schwester gesucht hätten. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird erhärtet durch den Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch Soldaten mehrere Ungereimtheiten aufweisen. So machte er insbesondere widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Besuchs durch die Soldaten (Januar 2016 [vgl. A4 S. 6; A12 F128] vs. Februar 2016 [vgl. A12 F57 und F66]) sowie hinsichtlich der Frage, ob seine Probleme erst nach der Ausreise der Schwester aus Sri Lanka begonnen hätten (vgl. A4 S. 6; A12 F57) oder bereits vorher (vgl. A12 F64 und F66). Sodann brachte er in der BzP vor, beim zweiten Besuch durch die Soldaten seien seine Eltern zuhause gewesen und geschlagen worden (vgl. A4 S. 6), in der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei beim zweiten Besuch alleine zuhause gewesen (vgl. A12 F72 und F74). Auf Vorhalt gab er an, er sei in der BzP aufgeregt gewesen und habe sich Sorgen um seine Eltern gemacht (vgl. A12 F97 ff.), was indessen nicht geeignet ist, die diametral unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung zu erklären. Des Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums zwischen den beiden Besuchen durch Soldaten (eine Woche [vgl. A4 S. 6] vs. circa einen Monat [vgl. A12 F128]) sowie der Dauer seiner angeblichen Inhaftierung (circa zwei Wochen [vgl. A4 S. 6; s. auch S. 3 der Beschwerde] vs. circa einen Monat [vgl. A12 F80 und F89]). Seine auf Vorhalt dieser Widersprüche gelieferten Erklärungen, er habe in der BzP inkorrekte Angaben gemacht, weil er aufgeregt beziehungsweise nicht gut vorbereitet gewesen sei (vgl. A12 F93 und F141), respektive die Haftdauer sei wohl in der BzP falsch protokolliert worden (vgl. A12 F140), vermögen nicht zu überzeugen, da auch von einer aufgeregten Person spontane (nicht extra vorbereitete), konsistente zeitliche Angaben zu zentralen Ereignissen erwartet werden können und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätige, dass das Protokoll der BzP, welches ihm rückübersetzt worden war, seinen Aussagen entspricht. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, widerspruchsfrei und präzise anzugeben, wann genau seine angebliche Verhaftung erfolgte (vgl. A12 F70: am (...) 2016; A12 F89: am [...] oder [...] 2016; A12 F91: zwischen dem [...] 2016).
E. 6.1.2 Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Juni 2017 ungefähr eineinhalb Jahre lang in F._______. Ausser den angeblichen telefonischen Drohungen war er in dieser Zeit keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Da die Soldaten gemäss Aussage des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltsort in F._______ kannten (vgl. A12 F112), ist allerdings davon auszugehen, dass sie ihn bei bestehendem Verfolgungsinteresse direkt dort aufgesucht und (erneut) festgenommen hätten (beziehungsweise ihn von Kollegen hätten festnehmen lassen), anstatt bloss mehrmals anzurufen, zumal sie dazu mehr als genug Zeit gehabt hätten. Sein Einwand, die Soldaten hätten dies nicht gemacht, weil sie befürchtet hätten, er hätte sich sonst bei einem Parlamentsmitglied oder einer Menschenrechtsorganisation beschwert (vgl. A12 F114) ist unlogisch, da er auch bei einer allfälligen Festnahme am Herkunftsort eine solche Beschwerde hätte einreichen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in F._______ keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, spricht demnach ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung.
E. 6.1.3 Da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner Schwester von Soldaten verfolgt wurde, sind auch seine - nicht näher substanziierten - weiteren Vorbringen, sein Vater sei seinetwegen im Dezember 2017 von Soldaten geschlagen und sein jüngerer Bruder einige Male auf der Strasse angehalten worden, als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.1.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch Soldaten ausgesetzt war. Es kann ihm demnach auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang zuerkannt werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es bestünden familiäre Verbindungen zur LTTE, welche zu seiner Verfolgung führen könnten. So sei eine Tante Mitglied der «Black Tigers» gewesen, und sein Vater habe vor der Heirat Hilfsarbeiten für die LTTE ausgeführt. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Verbindung von Familienangehörigen zur LTTE ausserdem auf das Asylverfahren seiner Schwester. Den beigezogenen Akten seiner Schwester (vgl. N [...]; D-5083/2018) können indes keine darüberhinausgehenden Verbindungen von Angehörigen zur LTTE entnommen werden. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Tante, welche angeblich LTTE-Mitglied gewesen sei, offenbar bereits im Jahr 1995 verstorben ist, und die angebliche Hilfsarbeitertätigkeit des Vaters für die LTTE ebenfalls schon viele Jahre zurückliegt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, infolge der dargelegten LTTE-Beziehungen dieser Verwandten schon früher Probleme gehabt zu haben. Er erklärte im Gegenteil, er sei nicht deswegen ausgereist, sondern wegen der Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester (vgl. A12 F121). Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der angeblichen früheren LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt werden könnte.
E. 6.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).
E. 6.3.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war respektive ist und insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Es bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass er persönlich Kontakte zur LTTE oder zu tamilischen Exilorganisationen unterhalten hat oder aktuell pflegt. Wie bereits vorstehend festgestellt, ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig aufgrund der geltend gemachten (früheren) Verbindungen von Familienangehörigen zur LTTE Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-Lankischen Behörden zu gewärtigen hätte (vgl. E. 6.2). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Abgesehen von der vorstehend für unglaubhaft befundenen Verfolgung und Inhaftierung durch Soldaten hatte der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Er war nie politisch oder im LTTE-Umfeld tätig und ist mit dem eigenen Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten der Schwester (E._______, N [...]; D-5077/2018), deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der im November 2019 erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 8.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet.
E. 8.3.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher vor der Ausreise als Bodenleger arbeitete. Anlässlich der Anhörung klagte er über Rücken- und Knieschmerzen, jedoch wurde ihm bei seinem Arztbesuch in der Schweiz bescheinigt, es sei alles in Ordnung (vgl. A12 F84 und F133). Damit ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort leben, darunter insbesondere seine Eltern und der jüngere Bruder sowie Geschwister seiner Eltern. Die Eltern verfügen über ein Eigenheim und erhalten von einem in London lebenden Onkel des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 11. September 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die am 19. September 2018 mandatierte Rechtsvertreterin hat den Akten zufolge lediglich am 26. September 2018 ihre Mandatsübernahme mitgeteilt und eine Unterstützungsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. Anderweitige Aufwendungen oder Auslagen sind nicht aktenkundig. Angesichts dessen wird der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 150.- ausgerichtet (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5077/2018 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am 27. November 1994, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 29. Juni 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 30. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Er wurde am 11. Juli 2017 zu seiner Iden-tität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zu Person; BZP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. Juli 2018 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im (...) 2015 hätten Soldaten versucht, seine Schwester (E._______, N [...], vgl. D-5083/2018) und deren drei Kolleginnen zu vergewaltigen. Nach diesem Vorfall habe seine Schwester Probleme bekommen, worauf sie zunächst nach F._______ gegangen und anschliessend aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei in diesem Zusammenhang im (...) 2016 von Soldaten zuhause aufgesucht worden. Sie hätten ihn geschlagen und von ihm verlangt, die Rückkehr seiner Schwester zu veranlassen. Eine Woche später seien sie erneut gekommen und hätten ihn zum Militärstützpunkt G._______ mitgenommen. Er sei ungefähr zwei Wochen oder einen Monat lang dort festgehalten und geschlagen worden. Als der Soldat, welcher ihn festgenommen habe, im Urlaub gewesen sei, habe sein Vater einen anderen Soldaten mit Geld bestochen und so seine Freilassung erwirkt. Er sei auf Anweisung dieses Soldaten nicht nach Hause, sondern direkt nach F._______ gegangen. Seine Eltern seien daraufhin von Soldaten aufgesucht worden, welche nach ihm und seiner Schwester gefragt hätten. Er selber sei in F._______ mehrfach telefonisch bedroht worden, und zwar durch den Soldaten, welcher ihn zuvor festgenommen habe; denn dieser habe geglaubt, er sei aus der Haft geflüchtet. Jener Soldat habe von seinem Aufenthalt in F._______ gewusst, seine Telefonnummer erhältlich gemacht und versucht, ihn zur Rückkehr ins Dorf zu bewegen, indem er ihm angedroht habe, seine Familie zu behelligen. Aus diesen Gründen sei er im (...) 2017 aus Sri Lanka ausgereist. Nach der Ausreise sei sein Vater im (...) 2017 von Soldaten geschlagen worden. Seither könne er nicht mehr arbeiten. Sein jüngerer Bruder sei zudem einige Male auf der Strasse angehalten worden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer ferner aus, er habe die Verfolgung durch die Soldaten nicht angezeigt und auch keine Meldung an eine Menschenrechtsorganisation erstattet, weil er Angst gehabt habe. Tamilen würden keine Unterstützung erhalten, zudem befürchte er, dass seine Familie als «Bewegungsfamilie» wahrgenommen werde; denn seine Tante sei bei den «Black Tigers» gewesen und im Jahr 1995 bei einer Explosion umgekommen, und sein Vater habe vor der Heirat als Zwangsrekrutierter für die «Black Tigers» Hilfsarbeiten ausgeführt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. August 2018 fest, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, ansonsten auf die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen wäre und von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ausgegangen werde. E. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 26. September 2018 eine Vollmacht vom 19. September 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 18. September 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Dem Beschwerdeführer wurde diese Vernehmlassung am 11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vage ausgefallen und enthielten keinerlei markante Realkennzeichen. Es sei ihm trotz entsprechender Aufforderung nicht gelungen, die Vorfälle mit den Soldaten ausführlich und widerspruchsfrei darzulegen. Er habe sich insbesondere in Bezug auf die Frage, ob seine Eltern bei seiner Verhaftung zuhause gewesen seien, sowie bezüglich der Haftdauer widersprüchlich geäussert. Seine Einwände, er habe in der BzP aus verschiedenen Gründen nicht genau berichten können, er habe keine Zeit gehabt, sich auf die Befragung vorzubereiten respektive seine Aussagen in der BzP seien wohl falsch protokolliert worden, überzeugten nicht. Die Art und Weise, wie er angeblich freigekommen sei, sowie die geltend gemachte telefonische Bedrohung in F._______ seien sodann nicht plausibel. Zudem habe er die Telefonanrufe erst in der Anhörung erwähnt. Seinen Angaben zufolge hätten die Behörden seinen Aufenthaltsort in F._______ gekannt; es sei daher nicht plausibel, dass er nicht direkt festgenommen worden sei, sondern stattdessen seine Eltern zuhause behelligt worden seien. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verfolgung durch Soldaten, welche seine Schwester hätten vergewaltigen wollen und diese gesucht hätten, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren keine Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Mitgliedschaft von Familienangehörigen bei den «Black Tigers» glaubhaft gemacht. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Dossier der Schwester (N [...]) sei beigezogen worden und ändere nichts an dieser Einschätzung. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die finanzielle Unterstützung der Familie durch einen Onkel in Grossbritannien sowie die frühere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und stellte ausserdem fest, die ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe offenbar ergeben, dass Rücken und Knie des Beschwerdeführers in Ordnung seien. 3.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylgründe und fügt an, sein Vater habe einige Jahre lang in Saudi-Arabien gelebt, weil er sich aufgrund seiner Tätigkeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor strafrechtlicher Verfolgung gefürchtet habe. Die Familie habe damals an einen anderen Ort ziehen müssen. Es bestünden auch noch weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE, welche ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zum Nachteil gereichen könnten; dies könne dem Verfahren betreffend seine Schwester (E._______; N [...]) entnommen werden. Ausserdem stünden seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Schwester (Verweis auf die Beschwerdeeingabe betreffend seine Schwester; vgl. D-5083/2018). Angesichts der Asylgründe, welche in der Beschwerde der Schwester vorgebracht würden, sei es notwendig, seine Asylvorbringen erneut zu überprüfen. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). Dieser Antrag wird (einzig) damit begründet, dass es aufgrund der in der Beschwerde seiner Schwester dargelegten Asylgründe notwendig sei, auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erneut zu prüfen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Im Beschwerdeverfahren betreffend die Schwester des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein Kassationsantrag gestellt, und zwar wegen angeblicher Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Prüfungspflicht. Dieser Kassationsantrag wurde indessen abgewiesen, wobei festgestellt wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt (vgl. E. 4 des datumsgleichen Urteils D-5083/2018). Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Vorbringen in der Beschwerdeeingabe seiner Schwester es weshalb notwendig machen könnten, seine Asylvorbringen neu zu beurteilen, respektive inwiefern der der vorinstanzlichen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt unvollständig erstellt sei. Aus Sicht des Gerichts erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im (...) 2016 von Soldaten, welche nach seiner Schwester gesucht hätten, mitgenommen, mehrere Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Nachdem ihn sein Vater freigekauft habe, sei er nach F._______ gegangen, wo er mehrfach telefonisch bedroht worden sei. 6.1.1 Im Beschwerdeurteil betreffend die Schwester des Beschwerdeführers wird erwogen, es sei nicht glaubhaft, dass sie nach ihrem Weggang aus D._______ zuhause gesucht worden sei (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-5083/2018, E. 6.1.1). Folglich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln, er sei von Soldaten verfolgt worden, welche nach seiner Schwester gesucht hätten. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird erhärtet durch den Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch Soldaten mehrere Ungereimtheiten aufweisen. So machte er insbesondere widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Besuchs durch die Soldaten (Januar 2016 [vgl. A4 S. 6; A12 F128] vs. Februar 2016 [vgl. A12 F57 und F66]) sowie hinsichtlich der Frage, ob seine Probleme erst nach der Ausreise der Schwester aus Sri Lanka begonnen hätten (vgl. A4 S. 6; A12 F57) oder bereits vorher (vgl. A12 F64 und F66). Sodann brachte er in der BzP vor, beim zweiten Besuch durch die Soldaten seien seine Eltern zuhause gewesen und geschlagen worden (vgl. A4 S. 6), in der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei beim zweiten Besuch alleine zuhause gewesen (vgl. A12 F72 und F74). Auf Vorhalt gab er an, er sei in der BzP aufgeregt gewesen und habe sich Sorgen um seine Eltern gemacht (vgl. A12 F97 ff.), was indessen nicht geeignet ist, die diametral unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung zu erklären. Des Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums zwischen den beiden Besuchen durch Soldaten (eine Woche [vgl. A4 S. 6] vs. circa einen Monat [vgl. A12 F128]) sowie der Dauer seiner angeblichen Inhaftierung (circa zwei Wochen [vgl. A4 S. 6; s. auch S. 3 der Beschwerde] vs. circa einen Monat [vgl. A12 F80 und F89]). Seine auf Vorhalt dieser Widersprüche gelieferten Erklärungen, er habe in der BzP inkorrekte Angaben gemacht, weil er aufgeregt beziehungsweise nicht gut vorbereitet gewesen sei (vgl. A12 F93 und F141), respektive die Haftdauer sei wohl in der BzP falsch protokolliert worden (vgl. A12 F140), vermögen nicht zu überzeugen, da auch von einer aufgeregten Person spontane (nicht extra vorbereitete), konsistente zeitliche Angaben zu zentralen Ereignissen erwartet werden können und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätige, dass das Protokoll der BzP, welches ihm rückübersetzt worden war, seinen Aussagen entspricht. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, widerspruchsfrei und präzise anzugeben, wann genau seine angebliche Verhaftung erfolgte (vgl. A12 F70: am (...) 2016; A12 F89: am [...] oder [...] 2016; A12 F91: zwischen dem [...] 2016). 6.1.2 Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Juni 2017 ungefähr eineinhalb Jahre lang in F._______. Ausser den angeblichen telefonischen Drohungen war er in dieser Zeit keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Da die Soldaten gemäss Aussage des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltsort in F._______ kannten (vgl. A12 F112), ist allerdings davon auszugehen, dass sie ihn bei bestehendem Verfolgungsinteresse direkt dort aufgesucht und (erneut) festgenommen hätten (beziehungsweise ihn von Kollegen hätten festnehmen lassen), anstatt bloss mehrmals anzurufen, zumal sie dazu mehr als genug Zeit gehabt hätten. Sein Einwand, die Soldaten hätten dies nicht gemacht, weil sie befürchtet hätten, er hätte sich sonst bei einem Parlamentsmitglied oder einer Menschenrechtsorganisation beschwert (vgl. A12 F114) ist unlogisch, da er auch bei einer allfälligen Festnahme am Herkunftsort eine solche Beschwerde hätte einreichen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in F._______ keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, spricht demnach ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. 6.1.3 Da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner Schwester von Soldaten verfolgt wurde, sind auch seine - nicht näher substanziierten - weiteren Vorbringen, sein Vater sei seinetwegen im Dezember 2017 von Soldaten geschlagen und sein jüngerer Bruder einige Male auf der Strasse angehalten worden, als unglaubhaft zu erachten. 6.1.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch Soldaten ausgesetzt war. Es kann ihm demnach auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang zuerkannt werden. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es bestünden familiäre Verbindungen zur LTTE, welche zu seiner Verfolgung führen könnten. So sei eine Tante Mitglied der «Black Tigers» gewesen, und sein Vater habe vor der Heirat Hilfsarbeiten für die LTTE ausgeführt. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Verbindung von Familienangehörigen zur LTTE ausserdem auf das Asylverfahren seiner Schwester. Den beigezogenen Akten seiner Schwester (vgl. N [...]; D-5083/2018) können indes keine darüberhinausgehenden Verbindungen von Angehörigen zur LTTE entnommen werden. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Tante, welche angeblich LTTE-Mitglied gewesen sei, offenbar bereits im Jahr 1995 verstorben ist, und die angebliche Hilfsarbeitertätigkeit des Vaters für die LTTE ebenfalls schon viele Jahre zurückliegt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, infolge der dargelegten LTTE-Beziehungen dieser Verwandten schon früher Probleme gehabt zu haben. Er erklärte im Gegenteil, er sei nicht deswegen ausgereist, sondern wegen der Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester (vgl. A12 F121). Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der angeblichen früheren LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt werden könnte. 6.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 6.3.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war respektive ist und insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Es bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass er persönlich Kontakte zur LTTE oder zu tamilischen Exilorganisationen unterhalten hat oder aktuell pflegt. Wie bereits vorstehend festgestellt, ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig aufgrund der geltend gemachten (früheren) Verbindungen von Familienangehörigen zur LTTE Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-Lankischen Behörden zu gewärtigen hätte (vgl. E. 6.2). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Abgesehen von der vorstehend für unglaubhaft befundenen Verfolgung und Inhaftierung durch Soldaten hatte der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Er war nie politisch oder im LTTE-Umfeld tätig und ist mit dem eigenen Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten der Schwester (E._______, N [...]; D-5077/2018), deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der im November 2019 erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 8.3.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher vor der Ausreise als Bodenleger arbeitete. Anlässlich der Anhörung klagte er über Rücken- und Knieschmerzen, jedoch wurde ihm bei seinem Arztbesuch in der Schweiz bescheinigt, es sei alles in Ordnung (vgl. A12 F84 und F133). Damit ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort leben, darunter insbesondere seine Eltern und der jüngere Bruder sowie Geschwister seiner Eltern. Die Eltern verfügen über ein Eigenheim und erhalten von einem in London lebenden Onkel des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 11. September 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die am 19. September 2018 mandatierte Rechtsvertreterin hat den Akten zufolge lediglich am 26. September 2018 ihre Mandatsübernahme mitgeteilt und eine Unterstützungsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. Anderweitige Aufwendungen oder Auslagen sind nicht aktenkundig. Angesichts dessen wird der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 150.- ausgerichtet (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: