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E-6787/2014

E-6787/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Z._______ zugehöriger kenianischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011. Am 10. Januar 2012 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Januar 2012 zur Person, den Asylgründen und dem Reiseweg (BzP). Am 5. März 2014 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ (Eastern Provinz) geboren und aufgewachsen. Er sei (...) sowie (...) und habe in C._______, D._______, E._______ und F._______ gelebt und gearbeitet. Als (...) habe er zuletzt in C._______ als (...) gearbeitet. Dabei habe er jeweils (...) eine Art Schutzgeld abgeben müssen. Er habe eine neue Stelle gesucht. Durch Vermittlung eines Bekannten sei er mit den potentiellen Arbeitgebern in Kontakt gebracht worden. Anlässlich des Treffens mit zwei Männern sei er aufgefordert worden, in ein Auto zu steigen. Er sei in einen Wald gebracht worden, wo er sich rund zehn Tage aufgehalten habe. Dann habe er einen Eid schwören müssen. Es habe nun geheissen, er sei ein Mitglied der Mungiki. Bei den Mungiki handle es sich um eine Gruppierung, welche unter anderem vom (...) Schutzgelder erpresse. Am (...) (...) (...) habe er die neue Stelle angetreten. Seine Aufgabe sei es nun gewesen, an (...) (...) einzuziehen, beziehungsweise es seinem Chef zu melden, falls jemand nicht habe bezahlen wollen. Er habe (...) Jahre für die Mungiki gearbeitet. Es sei seine Arbeit gewesen. Darüber hinaus habe er verschiedene Regeln der Organisation befolgen müssen. Unter anderem habe er nicht mit den Müttern seiner Kinder zusammen sein dürfen. Im Hebst 2011 habe ihm sein Vorgesetzter eine Woche Ferien gegeben und für die Zeit danach ein militärisches Training in Aussicht gestellt. Davor habe er Angst gehabt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. November 2014 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter seine Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Verbeiständung gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands eine Person zu benennen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend allfälliger Datenweitergabe an den Heimatstaat wurde abgewiesen und der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Entziehung derselben als gegenstandlos erklärt. E. Nachdem Rechtsanwältin Stephanie Selig mit Schreiben vom 6. Februar 2015 unter Beilegung einer Vertretungsvollmacht die Annahme des Mandats anzeigte, wurde Letztere mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2015 dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ihr Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. F. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Zur Stützung der Vorbringen gab er eine Stellungnahme von Amnesty International Berlin vom 12. Juli 2013, eine Diplomarbeit an der Universität Wien aus dem Jahr 2010 mit dem Titel "Jugendbewegungen im Kenya des 20. Jahrhunderts", ein ärztliches Attest von Dr. med. G._______ (Allg. innere Medizin FMH) vom 22. Februar 2015 sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Einwohnergemeinde vom 17. November 2014 zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Mai 2015 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 die Replik ein. Zudem gab er einen vom 12. Mai 2015 datierenden Lehrvertrag als (...) samt E-Mail des Vorgesetzten sowie eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2015 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die mangelhafte beziehungsweise fehlerhafte Übersetzung anlässlich der Hauptanhörung geltend gemacht; so seien infolge unpräziser Übersetzung der gestellten Fragen gewisse Antworten im Befragungsprotokoll unstimmig ausgefallen. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der unabhängigen Hilfswerksvertretung.

E. 3.2 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin nicht. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Dolmetscherin zu verstehen. Er bestätigte sodann auch am Ende der Anhörung die Richtigkeit seiner Aussagen, indem er auf den einzelnen Seiten des Befragungsprotokolls jeweils seine Unterschrift anbrachte (vgl. SEM-Akten, A17/13). So wird in der Beschwerdeergänzung hierzu immerhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung am Ende der Befragung nichts bemängelt habe, weil aus seiner Sicht die Antworten einigermassen korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 18. März 2015, S. 7). Seitens der Hilfswerksvertretung wurde zwar im Beiblatt des Protokolls angemerkt, dass offensichtliche Verständigungsprobleme seitens der Dolmetscherin vorgelegen hätten, weshalb vieles habe wiederholt gefragt respektive übersetzt werden müssen. Allerdings hielt sie auch fest, dass durch diese Wiederholungen Missverständnisse aufgelöst beziehungsweise vermieden worden wären und der Sachverhalt trotzdem habe geklärt werden können. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen und das entsprechende Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer entspreche dem gemäss verschiedenen Quellen umschriebenen Mitgliederprofil der Mungiki-Gruppierung (jung, mittellos, ungebildet, ethnische Zugehörigkeit) nicht. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb er die Bewegung nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal deren Ideologie und Brutalität seinen Wertvorstellungen zuwiderlaufen würden. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Entführung beziehungsweise erzwungenen Mitgliedschaft würden keinen persönlichen Bezug aufweisen. Insbesondere habe er die von ihm erwähnten Rituale und Regeln nicht substanziiert beschreiben können. Seine Kenntnisse über die Mungiki-Bewegung seien äusserst bescheiden und beschränkten sich entweder auf allgemein bekannte Tatsachen oder aber hätten sich als falsch erwiesen. Ausserdem seien seine Vorbringen zur drohenden militärischen Ausbildung widersprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft. Selbst wenn das Geschilderte den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich den von ihm befürchteten Übergriffen durch Wegzug in einen anderen Landesteil Kenias zu entziehen, zumal die Mungiki-Vereinigung hauptsächlich in den Slums von C._______ ihr Einflussgebiet habe. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch bei den lokalen Behörden um Schutz ersuchen, da diese Gruppierung durch den kenianischen Staat bekämpft werde.

E. 5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, obwohl er nicht dem typischen Mitgliederprofil der Mungiki-Vereinigung entspreche, seien andere Faktoren - namentlich seine Beherrschung der (...)-Sprache und seine langjährige berufliche Erfahrung als (...) - für seine Zwangsmitgliedschaft verantwortlich gewesen. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil andere Mitglieder ihn ansonsten aufgespürt und verfolgt hätten. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass die der Mungiki-Gruppierung nahestehenden korrupten Justizbehörden ihn ungerecht behandelt oder sogar bestraft hätten. Sodann seien seine beschränkten Kenntnisse über die Bewegung darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Mungiki-Gruppe um eine illegale und streng geheim gehaltene Vereinigung handle und deshalb kaum Informationen über sie ausgetauscht werden dürften. Ferner seien mit Verweis auf den eingereichten Arztbericht heute noch Folterspuren an seinem Körper sichtbar, die von den gewaltsamen Handlungen durch die Bandenmitglieder herrühren würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Angaben, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und plausibel seien. In der Konsequenz sei auch das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Die Möglichkeit sich in Kenia zu verstecken oder bei den Behörden Schutz zu suchen, sei nicht vorhanden. Die Mungiki-Gruppierung habe gute Verbindungen zur Polizei und die Chance, ihn zu finden, sei gross.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der neu vorgelegte Arztbericht vom 22. Februar 2015 sei nicht geeignet, ihre bisherige Einschätzung zu erschüttern. Darin werde nämlich nur festgehalten, dass die Ursachen der Narben nicht schlüssig seien und auch auf Unfallfolgen zurückgeführt werden könnten. Ferner seien die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumentationen mangels unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen.

E. 5.4 Den vorstehenden Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der Replik insbesondere entgegen, es sei notorisch, dass die Ursache der Narben nicht abschliessend beurteilt werden könne. Trotz alledem würden vorliegend diverse ärztliche Feststellungen mit seinen Schilderungen übereinstimmen.

E. 6.1 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer passe nicht ins Profil der Mungiki-Bewegung. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch bereits in der Anhörung, nachvollziehbar zu erklären, warum die Mungiki trotzdem ein Interesse hatten, ihn anzuwerben. So habe er bereits in diesem Metier ([...]) gearbeitet, er spreche perfekt (...) und er sei für die Mungiki interessant, da er aufgrund seiner anderen Stammesangehörigkeit von der Polizei nicht automatisch der Mitgliedschaft verdächtigt würde (vgl. SEM-Akten, A17/13 F88). Diese Angaben sind nachvollziehbar. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein solides Wissen über die Organisation. Er nennt verschiedene Regeln der Sekte, nach denen die Mitglieder zu leben haben sowie den Eid, der bei Eintritt geleistet werden muss (vgl. SEM-Akten, A17/13 F30 und F46). Er kennt die Anführer der Bewegung, nennt das Tätigkeitsgebiet (Schutzgeldeintreibung und Erpressung) und beschreibt auch das Verhältnis zur Polizei korrekt (vgl. SEM-Akten, A17/13 F21, F55, F77, F85). Seine Aussagen sind insgesamt schlüssig und plausibel und stimmen mit den Berichten über die Sekte überein (vgl. hierzu: Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: The Mungiki sect, including organizational structure, leadership, membership, recruitment and activities; the relationship between the government and sects, including protection offered to victims of devil worshippers and sects, such as the Mungiki [2010-October 2013], 15. November 2013; LandInfo, Report Kenya: Mingiki - Abusers or abused?, 29. Januar 2010; United Kingdom: Home Office, Kenya Operational Guidance Note, Dezember 2013, S. 18 ff.). Auch wenn seine Angaben nicht immer besonders ausführlich ausfallen, kann nicht gesagt werden, dass ihnen der persönliche Bezug fehle, zumal er seine Entführung und seine Vereidigung mit einer gewissen Lebensnähe schildert (vgl. SEM-Akten, A17/13 F30 f.; genauer Ort des Treffens, Leisten des Eids, Narbe am Kopf und Spitalaufenthalt). Bei den von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüchen (Festnahmen, Ort des Einsatzes nach Ausbildung) handelt es sich um minimale Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung die wesentlichen Vorbringen deckungsgleich schildert. Unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung müssen seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft erachtet werden.

E. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.

E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5).

E. 7.3 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde Ende des Jahres (...) in C._______ gegen seinen Willen von den Mungiki rekrutiert. Er war knapp (...) Jahre lang Mitglied der Organisation und zog für diese (...) Schutzgeld ein. Aus Angst vor einem bevorstehenden militärischen Training hat er die Organisation und danach auch das Land verlassen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht eine drohende Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur geltend. Eine solche kann gemäss der geltenden Schutztheorie grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Vorliegend fehlt es der vorgebrachten drohenden Verfolgung jedoch bereits am asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr für sein Leben und seine körperliche Integrität, aufgrund seines Austritts aus der Mungiki-Organisation und seiner Flucht aus Kenia, liegt weder ein religiöses noch ein politisches noch ein anderes asylrelevantes Motiv zugrunde. Bei den Mungiki handelt es sich, obwohl gemeinhin als Sekte bezeichnet, um eine kriminelle Organisation, welche aufgrund erwiesener schwerkrimineller Aktivitäten in Kenia verboten ist (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: Informationen zur Mungiki-Sekte, 4. November 2016). Gemäss Berichten ergibt sich für abtrünnige ehemalige Organisationsmitglieder tatsächlich eine Gefahr, von der Organisation bedroht oder sogar getötet zu werden. Diese Gefahr bestehe jedoch vorwiegend bei ehemaligen hochrangigen Mitgliedern (vgl. LandInfo, a.a.O, S. 12). Das Vorgehen der Mungiki gegen ehemalige Mitglieder hat jedoch weder religiöse noch politische (oder andere asylrelevante) Motive. Die Organisation befürchtet vielmehr, dass ehemalige Mitglieder mit den Behörden zusammen arbeiten und so ihre Geheimnisse verraten könnten. Zudem entfaltet dieses Verhalten eine abschreckende Wirkung auf die weiteren Mitglieder und hält diese davon ab, die Organisation zu verlassen. Insgesamt ist damit festzustellen, dass der vor der Ausreise des Beschwerdeführers drohenden Verfolgung kein asylbeachtliches Motiv zu Grunde liegt, weshalb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden inhaftiert und ungerecht behandelt werde. Noch schlimmer wäre es, wenn ihn die Mungiki-Bewegung finden würde. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, Mitglied einer verbotenen kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Eine allfällige Inhaftierung nach seiner Rückkehr durch die kenianischen Behörden wäre demnach unproblematisch, handelt es sich dabei doch um das legitime Vorgehen des Staates gegen strafbares Verhalten. Dass er in Haft einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die kenianischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den Mungiki überhaupt Kenntnis haben. Die Möglichkeit, dass er von den Mungiki gefunden und bestraft oder getötet werde, muss Jahre nach seinem Ausstieg aus der Bewegung als unwahrscheinlich abgetan werden. Ausserdem stehen dem Beschwerdeführer mehrere Aufenthaltsalternativen innerhalb Kenias zur Verfügung. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er während Jahren in verschiedenen Grossstädten des Landes gewohnt und gearbeitet. Dass die Mungiki-Organisation ihn in allen Landesteilen finden werde, muss ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Hierfür sprechen unter anderem die Protokollaussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Bekannten beziehungsweise Freunde keine Probleme mit der Mungiki-Sekte gehabt hätten, da diese in H._______ wohnen würden und die Sekte in dieser Region nicht verbreitet sei; falls er nicht in C._______ gearbeitet hätte, wäre die Gefahr, in Schwierigkeiten zu geraten, kleiner gewesen (vgl. SEM-Akten, A17/13 F68). Zudem gab er zu Protokoll, dass seine Familie keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Ausreise erlitten habe (vgl. SEM-Akten, A17/13 F79). Dies deutet daraufhin, dass er von der Organisation nach seinem Verschwinden nicht gesucht wurde. Die Mungiki-Sekte ist in den Slums von C._______ und in Zentralkenia aktiv. Genauer erstreckt sich ihr Verbreitungsgebiet über das zentrale Hochland Kenias zwischen der Hauptstadt Nairobi und dem Mount Kenia. Regionale Hochburgen finden sich neben Nairobi in der Central und der Rift Valley Provinz (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: a.a.O; United Kingdom: Home Office, a.a.O., S. 18). Der Beschwerdeführer selbst stammt aus der Eastern Provinz (B._______) und hat auch schon in der Coast Provinz (I._______J. _______) gewohnt und gearbeitet (vgl. SEM-Akten, A17/13 F11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht, wo er keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu befürchten hat. Zusammenfassend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kenia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Aktenlage handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen und gesunden Mann. Soweit er in der Eingabe vom 19. November 2014 geltend macht, es stehe eine zweite (...) bevor, ist davon auszugehen, dass diese zwischenzeitlich erfolgt ist und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat. Jedenfalls hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Weiter stammt er aus einem gebildeten familiären Umfeld und hat nach Abschluss seiner schulischen und beruflichen Ausbildung als (...) sowie während (...) Jahren als (...) in den Grossstädten C._______, D._______ sowie F._______ und in der Stadt J._______ gearbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Er verfügt ferner über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in verschiedenen Landesteilen, welches ihm gegebenenfalls dabei helfen kann, sich wirtschaftlich und sozial in Kenia zu reintegrieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kenia einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gutheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der beigeordneten Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 11.2 Die zum Verfahren gereichte Kostennote vom 18. Mai 2015 weist einen Aufwand von 10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.-, somit Gesamtkosten von total 2'629.90 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der durch Rechtsanwältin Stephanie Selig angeführte Stundenansatz von Fr. 230.- gilt somit als übersetzt und ist auf Fr. 220.- zu kürzen. Weiter erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände als nicht angemessen und ist auf acht Stunden zu reduzieren, was zum vorgenannten Stundenansatz eine Entschädigung von Fr. 1'760.- ergibt. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 96.- ist das Honorar in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt auf Fr. 2'004.50 festzusetzen (Fr. 1'856.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'004.50 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6787/2014 Urteil vom 14. August 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Kenia, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Z._______ zugehöriger kenianischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011. Am 10. Januar 2012 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Januar 2012 zur Person, den Asylgründen und dem Reiseweg (BzP). Am 5. März 2014 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ (Eastern Provinz) geboren und aufgewachsen. Er sei (...) sowie (...) und habe in C._______, D._______, E._______ und F._______ gelebt und gearbeitet. Als (...) habe er zuletzt in C._______ als (...) gearbeitet. Dabei habe er jeweils (...) eine Art Schutzgeld abgeben müssen. Er habe eine neue Stelle gesucht. Durch Vermittlung eines Bekannten sei er mit den potentiellen Arbeitgebern in Kontakt gebracht worden. Anlässlich des Treffens mit zwei Männern sei er aufgefordert worden, in ein Auto zu steigen. Er sei in einen Wald gebracht worden, wo er sich rund zehn Tage aufgehalten habe. Dann habe er einen Eid schwören müssen. Es habe nun geheissen, er sei ein Mitglied der Mungiki. Bei den Mungiki handle es sich um eine Gruppierung, welche unter anderem vom (...) Schutzgelder erpresse. Am (...) (...) (...) habe er die neue Stelle angetreten. Seine Aufgabe sei es nun gewesen, an (...) (...) einzuziehen, beziehungsweise es seinem Chef zu melden, falls jemand nicht habe bezahlen wollen. Er habe (...) Jahre für die Mungiki gearbeitet. Es sei seine Arbeit gewesen. Darüber hinaus habe er verschiedene Regeln der Organisation befolgen müssen. Unter anderem habe er nicht mit den Müttern seiner Kinder zusammen sein dürfen. Im Hebst 2011 habe ihm sein Vorgesetzter eine Woche Ferien gegeben und für die Zeit danach ein militärisches Training in Aussicht gestellt. Davor habe er Angst gehabt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. November 2014 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter seine Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Verbeiständung gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands eine Person zu benennen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend allfälliger Datenweitergabe an den Heimatstaat wurde abgewiesen und der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Entziehung derselben als gegenstandlos erklärt. E. Nachdem Rechtsanwältin Stephanie Selig mit Schreiben vom 6. Februar 2015 unter Beilegung einer Vertretungsvollmacht die Annahme des Mandats anzeigte, wurde Letztere mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2015 dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ihr Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. F. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Zur Stützung der Vorbringen gab er eine Stellungnahme von Amnesty International Berlin vom 12. Juli 2013, eine Diplomarbeit an der Universität Wien aus dem Jahr 2010 mit dem Titel "Jugendbewegungen im Kenya des 20. Jahrhunderts", ein ärztliches Attest von Dr. med. G._______ (Allg. innere Medizin FMH) vom 22. Februar 2015 sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Einwohnergemeinde vom 17. November 2014 zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Mai 2015 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 die Replik ein. Zudem gab er einen vom 12. Mai 2015 datierenden Lehrvertrag als (...) samt E-Mail des Vorgesetzten sowie eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die mangelhafte beziehungsweise fehlerhafte Übersetzung anlässlich der Hauptanhörung geltend gemacht; so seien infolge unpräziser Übersetzung der gestellten Fragen gewisse Antworten im Befragungsprotokoll unstimmig ausgefallen. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der unabhängigen Hilfswerksvertretung. 3.2 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin nicht. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Dolmetscherin zu verstehen. Er bestätigte sodann auch am Ende der Anhörung die Richtigkeit seiner Aussagen, indem er auf den einzelnen Seiten des Befragungsprotokolls jeweils seine Unterschrift anbrachte (vgl. SEM-Akten, A17/13). So wird in der Beschwerdeergänzung hierzu immerhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung am Ende der Befragung nichts bemängelt habe, weil aus seiner Sicht die Antworten einigermassen korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 18. März 2015, S. 7). Seitens der Hilfswerksvertretung wurde zwar im Beiblatt des Protokolls angemerkt, dass offensichtliche Verständigungsprobleme seitens der Dolmetscherin vorgelegen hätten, weshalb vieles habe wiederholt gefragt respektive übersetzt werden müssen. Allerdings hielt sie auch fest, dass durch diese Wiederholungen Missverständnisse aufgelöst beziehungsweise vermieden worden wären und der Sachverhalt trotzdem habe geklärt werden können. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen und das entsprechende Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer entspreche dem gemäss verschiedenen Quellen umschriebenen Mitgliederprofil der Mungiki-Gruppierung (jung, mittellos, ungebildet, ethnische Zugehörigkeit) nicht. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb er die Bewegung nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal deren Ideologie und Brutalität seinen Wertvorstellungen zuwiderlaufen würden. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Entführung beziehungsweise erzwungenen Mitgliedschaft würden keinen persönlichen Bezug aufweisen. Insbesondere habe er die von ihm erwähnten Rituale und Regeln nicht substanziiert beschreiben können. Seine Kenntnisse über die Mungiki-Bewegung seien äusserst bescheiden und beschränkten sich entweder auf allgemein bekannte Tatsachen oder aber hätten sich als falsch erwiesen. Ausserdem seien seine Vorbringen zur drohenden militärischen Ausbildung widersprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft. Selbst wenn das Geschilderte den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich den von ihm befürchteten Übergriffen durch Wegzug in einen anderen Landesteil Kenias zu entziehen, zumal die Mungiki-Vereinigung hauptsächlich in den Slums von C._______ ihr Einflussgebiet habe. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch bei den lokalen Behörden um Schutz ersuchen, da diese Gruppierung durch den kenianischen Staat bekämpft werde. 5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, obwohl er nicht dem typischen Mitgliederprofil der Mungiki-Vereinigung entspreche, seien andere Faktoren - namentlich seine Beherrschung der (...)-Sprache und seine langjährige berufliche Erfahrung als (...) - für seine Zwangsmitgliedschaft verantwortlich gewesen. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil andere Mitglieder ihn ansonsten aufgespürt und verfolgt hätten. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass die der Mungiki-Gruppierung nahestehenden korrupten Justizbehörden ihn ungerecht behandelt oder sogar bestraft hätten. Sodann seien seine beschränkten Kenntnisse über die Bewegung darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Mungiki-Gruppe um eine illegale und streng geheim gehaltene Vereinigung handle und deshalb kaum Informationen über sie ausgetauscht werden dürften. Ferner seien mit Verweis auf den eingereichten Arztbericht heute noch Folterspuren an seinem Körper sichtbar, die von den gewaltsamen Handlungen durch die Bandenmitglieder herrühren würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Angaben, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und plausibel seien. In der Konsequenz sei auch das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Die Möglichkeit sich in Kenia zu verstecken oder bei den Behörden Schutz zu suchen, sei nicht vorhanden. Die Mungiki-Gruppierung habe gute Verbindungen zur Polizei und die Chance, ihn zu finden, sei gross. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der neu vorgelegte Arztbericht vom 22. Februar 2015 sei nicht geeignet, ihre bisherige Einschätzung zu erschüttern. Darin werde nämlich nur festgehalten, dass die Ursachen der Narben nicht schlüssig seien und auch auf Unfallfolgen zurückgeführt werden könnten. Ferner seien die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumentationen mangels unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. 5.4 Den vorstehenden Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der Replik insbesondere entgegen, es sei notorisch, dass die Ursache der Narben nicht abschliessend beurteilt werden könne. Trotz alledem würden vorliegend diverse ärztliche Feststellungen mit seinen Schilderungen übereinstimmen. 6. 6.1 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer passe nicht ins Profil der Mungiki-Bewegung. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch bereits in der Anhörung, nachvollziehbar zu erklären, warum die Mungiki trotzdem ein Interesse hatten, ihn anzuwerben. So habe er bereits in diesem Metier ([...]) gearbeitet, er spreche perfekt (...) und er sei für die Mungiki interessant, da er aufgrund seiner anderen Stammesangehörigkeit von der Polizei nicht automatisch der Mitgliedschaft verdächtigt würde (vgl. SEM-Akten, A17/13 F88). Diese Angaben sind nachvollziehbar. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein solides Wissen über die Organisation. Er nennt verschiedene Regeln der Sekte, nach denen die Mitglieder zu leben haben sowie den Eid, der bei Eintritt geleistet werden muss (vgl. SEM-Akten, A17/13 F30 und F46). Er kennt die Anführer der Bewegung, nennt das Tätigkeitsgebiet (Schutzgeldeintreibung und Erpressung) und beschreibt auch das Verhältnis zur Polizei korrekt (vgl. SEM-Akten, A17/13 F21, F55, F77, F85). Seine Aussagen sind insgesamt schlüssig und plausibel und stimmen mit den Berichten über die Sekte überein (vgl. hierzu: Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: The Mungiki sect, including organizational structure, leadership, membership, recruitment and activities; the relationship between the government and sects, including protection offered to victims of devil worshippers and sects, such as the Mungiki [2010-October 2013], 15. November 2013; LandInfo, Report Kenya: Mingiki - Abusers or abused?, 29. Januar 2010; United Kingdom: Home Office, Kenya Operational Guidance Note, Dezember 2013, S. 18 ff.). Auch wenn seine Angaben nicht immer besonders ausführlich ausfallen, kann nicht gesagt werden, dass ihnen der persönliche Bezug fehle, zumal er seine Entführung und seine Vereidigung mit einer gewissen Lebensnähe schildert (vgl. SEM-Akten, A17/13 F30 f.; genauer Ort des Treffens, Leisten des Eids, Narbe am Kopf und Spitalaufenthalt). Bei den von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüchen (Festnahmen, Ort des Einsatzes nach Ausbildung) handelt es sich um minimale Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung die wesentlichen Vorbringen deckungsgleich schildert. Unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung müssen seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft erachtet werden. 7. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5). 7.3 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde Ende des Jahres (...) in C._______ gegen seinen Willen von den Mungiki rekrutiert. Er war knapp (...) Jahre lang Mitglied der Organisation und zog für diese (...) Schutzgeld ein. Aus Angst vor einem bevorstehenden militärischen Training hat er die Organisation und danach auch das Land verlassen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht eine drohende Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur geltend. Eine solche kann gemäss der geltenden Schutztheorie grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Vorliegend fehlt es der vorgebrachten drohenden Verfolgung jedoch bereits am asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr für sein Leben und seine körperliche Integrität, aufgrund seines Austritts aus der Mungiki-Organisation und seiner Flucht aus Kenia, liegt weder ein religiöses noch ein politisches noch ein anderes asylrelevantes Motiv zugrunde. Bei den Mungiki handelt es sich, obwohl gemeinhin als Sekte bezeichnet, um eine kriminelle Organisation, welche aufgrund erwiesener schwerkrimineller Aktivitäten in Kenia verboten ist (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: Informationen zur Mungiki-Sekte, 4. November 2016). Gemäss Berichten ergibt sich für abtrünnige ehemalige Organisationsmitglieder tatsächlich eine Gefahr, von der Organisation bedroht oder sogar getötet zu werden. Diese Gefahr bestehe jedoch vorwiegend bei ehemaligen hochrangigen Mitgliedern (vgl. LandInfo, a.a.O, S. 12). Das Vorgehen der Mungiki gegen ehemalige Mitglieder hat jedoch weder religiöse noch politische (oder andere asylrelevante) Motive. Die Organisation befürchtet vielmehr, dass ehemalige Mitglieder mit den Behörden zusammen arbeiten und so ihre Geheimnisse verraten könnten. Zudem entfaltet dieses Verhalten eine abschreckende Wirkung auf die weiteren Mitglieder und hält diese davon ab, die Organisation zu verlassen. Insgesamt ist damit festzustellen, dass der vor der Ausreise des Beschwerdeführers drohenden Verfolgung kein asylbeachtliches Motiv zu Grunde liegt, weshalb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden inhaftiert und ungerecht behandelt werde. Noch schlimmer wäre es, wenn ihn die Mungiki-Bewegung finden würde. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, Mitglied einer verbotenen kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Eine allfällige Inhaftierung nach seiner Rückkehr durch die kenianischen Behörden wäre demnach unproblematisch, handelt es sich dabei doch um das legitime Vorgehen des Staates gegen strafbares Verhalten. Dass er in Haft einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die kenianischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den Mungiki überhaupt Kenntnis haben. Die Möglichkeit, dass er von den Mungiki gefunden und bestraft oder getötet werde, muss Jahre nach seinem Ausstieg aus der Bewegung als unwahrscheinlich abgetan werden. Ausserdem stehen dem Beschwerdeführer mehrere Aufenthaltsalternativen innerhalb Kenias zur Verfügung. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er während Jahren in verschiedenen Grossstädten des Landes gewohnt und gearbeitet. Dass die Mungiki-Organisation ihn in allen Landesteilen finden werde, muss ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Hierfür sprechen unter anderem die Protokollaussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Bekannten beziehungsweise Freunde keine Probleme mit der Mungiki-Sekte gehabt hätten, da diese in H._______ wohnen würden und die Sekte in dieser Region nicht verbreitet sei; falls er nicht in C._______ gearbeitet hätte, wäre die Gefahr, in Schwierigkeiten zu geraten, kleiner gewesen (vgl. SEM-Akten, A17/13 F68). Zudem gab er zu Protokoll, dass seine Familie keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Ausreise erlitten habe (vgl. SEM-Akten, A17/13 F79). Dies deutet daraufhin, dass er von der Organisation nach seinem Verschwinden nicht gesucht wurde. Die Mungiki-Sekte ist in den Slums von C._______ und in Zentralkenia aktiv. Genauer erstreckt sich ihr Verbreitungsgebiet über das zentrale Hochland Kenias zwischen der Hauptstadt Nairobi und dem Mount Kenia. Regionale Hochburgen finden sich neben Nairobi in der Central und der Rift Valley Provinz (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: a.a.O; United Kingdom: Home Office, a.a.O., S. 18). Der Beschwerdeführer selbst stammt aus der Eastern Provinz (B._______) und hat auch schon in der Coast Provinz (I._______J. _______) gewohnt und gearbeitet (vgl. SEM-Akten, A17/13 F11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht, wo er keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu befürchten hat. Zusammenfassend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kenia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Aktenlage handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen und gesunden Mann. Soweit er in der Eingabe vom 19. November 2014 geltend macht, es stehe eine zweite (...) bevor, ist davon auszugehen, dass diese zwischenzeitlich erfolgt ist und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat. Jedenfalls hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Weiter stammt er aus einem gebildeten familiären Umfeld und hat nach Abschluss seiner schulischen und beruflichen Ausbildung als (...) sowie während (...) Jahren als (...) in den Grossstädten C._______, D._______ sowie F._______ und in der Stadt J._______ gearbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Er verfügt ferner über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in verschiedenen Landesteilen, welches ihm gegebenenfalls dabei helfen kann, sich wirtschaftlich und sozial in Kenia zu reintegrieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kenia einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gutheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der beigeordneten Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Die zum Verfahren gereichte Kostennote vom 18. Mai 2015 weist einen Aufwand von 10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.-, somit Gesamtkosten von total 2'629.90 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der durch Rechtsanwältin Stephanie Selig angeführte Stundenansatz von Fr. 230.- gilt somit als übersetzt und ist auf Fr. 220.- zu kürzen. Weiter erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände als nicht angemessen und ist auf acht Stunden zu reduzieren, was zum vorgenannten Stundenansatz eine Entschädigung von Fr. 1'760.- ergibt. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 96.- ist das Honorar in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt auf Fr. 2'004.50 festzusetzen (Fr. 1'856.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'004.50 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: