opencaselaw.ch

E-4365/2024

E-4365/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Juli 2024 (vgl. Ziffer 3) auch nicht bestritten wird, dass übereinstimmend mit dem SEM auch davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E- 445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), auch wenn diese Schikanen und Benachteiligungen ihn bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit lokal eingeschränkt haben sollen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die vom Beschwerdeführer be- haupteten Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner (…) Firma (Verwei- gerung der staatlichen Finanzhilfe, der erneuten Registrierung und (…) B._______) für sich alleine keine flüchtlingsrelevante Verfolgung respektive flüchtlingsrechtlichen Nachteile darstellen und auch der in der Beschwerde be- hauptete Ausschluss aus dem lokalen Arbeitsmarkt hieran nichts zu ändern ver- mag, dass die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich nie schriftlich gegen die vorgetragenen – mündlich erfolgten – Benachteiligungen bei den hö- heren behördlichen Instanzen oder Gerichten zur Wehr gesetzt, als zutreffend einzustufen ist, zumal seine bei der ergänzenden Anhörung gemachten Aussa- gen als ausweichend und nicht überzeugend qualifiziert werden müssen (vgl.

E-4365/2024 Seite 8 ergänzende Anhörung vom 12. September 2022; SEM-Akte […] [Akte] 24, Ant- worten 56-58), dass diese Einschätzung durch den Umstand gestützt wird, dass es dem Be- schwerdeführer möglich gewesen ist, vor und nach seinem Aufenthalt im UK in der Türkei als Freelancer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Akte 21, Antworten 33 und 39 sowie, Akte 24, Antwort 10), dass ferner die Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer auch aus- serhalb des B._______ in C._______ eine Firma im (…)-Bereich hätte gründen und führen können, zu bestätigen ist, nachdem er diese Schlussfolgerung in Antwort 26 der ergänzenden Anhörung selbst auch explizit zu Protokoll gege- ben hat, dass der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Asylgründe keine schlüs- sigen Erklärungen vorzutragen vermochte, weshalb ihm ein Umzug in einen anderen Landesteil der Türkei, insbesondere nach Istanbul, wo er sich mehrere Monate lang aufgehalten hat, nicht offen gestanden wäre (vgl. Akte 24, Antwor- ten 49 und 50), dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe sich nach seiner Rückkehr aus dem UK im Jahr 2019 bis zu seiner Reise in die Schweiz im Juni 2022 um eine erneute Aufenthaltsbewilligung im UK bemüht (vgl. Akte 21, Antworten 73 und 74), weshalb seine Erklärung, er habe in seinem Herkunftsgebiet sein (…) Geschäft führen wollen, weil er den Menschen in seiner (engeren) Heimat habe dienen wollen, als unplausibel einzustufen ist, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer – wie auch seine Familie – nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt (vgl. Akte 21, Antworten 70/71) und die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner Arbeit als (…) im Dienst der kurdischen Sprache und Kultur hieran nichts zu verändern vermögen, dass deshalb auch die vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröf- fentlichten Beiträge, in denen er sich angeblich kritisch zum politischen Gesche- hen in der Türkei äussert und den türkischen Staatspräsidenten als Faschisten bezeichnet sowie der Umstand, dass sein Cousin wegen seiner politischen Ein- stellung die Türkei verlassen haben soll (vgl. Akte 21, Antwort 75), für den Aus- gang des Asylverfahrens nicht entscheidrelevant sind, dass das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (ein USB-Stick mit einer an- geblichen Aufnahme einer Überwachungskamera eines (…)geschäfts, welches

E-4365/2024 Seite 9 eine am (…) 2023 durchgeführte behördliche Razzia in der Wohnung der Tante des Beschwerdeführers zeigen soll; vgl. Akte 35) nichts zu ändern vermag, zu- mal sich die Filmaufnahme nicht zur konkreten Situation des Beschwerdefüh- rers äussert und zudem keine Rückschlüsse auf diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende asylbeachtliche Nachteile zulässt, dass auch das Argument des SEM, wonach die im fraglichen Zeitpunkt angeb- lich auf «Twitter» veröffentlichten Beiträge in den eingereichten Untersuchungs- berichten nicht erwähnt werden, in der Beschwerde nicht auf schlüssige Weise bestritten wird und deshalb zu bestätigen ist, dass schliesslich auch die geltend gemachten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Verherrlichung von Verbrechen und Verbrechern nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun, nachdem die diesbezüglich eingereichten Beweismittel keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und somit einen geringen Beweiswert aufweisen, dass die Beweismittel ferner, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen eigentlichen materiellen Inhalt aufweisen und insgesamt keine Rückschlüsse auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen zulassen, dass das SEM in diesem Zusammenhang auch zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei dem im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereichten angeblichen Haftbefehl nicht um einen solchen, sondern vielmehr um einen Vorführbefehl handelt, dessen Zweck die Einvernahme des Beschwerdeführers darstellt und dieser danach wieder freizulassen wäre, dass hieran auch die am 5. März 2024 nachgereichten Justizdokumente, ins- besondere zwei richterliche Vorführbefehle («Yakalama emri» vom 27. Septem- ber 2023), an der Gesamteinschätzung der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin- gen nichts zu ändern vermögen, auch wenn aus den Dokumenten nicht klar hervorgeht, ob diese Vorführbefehle bezwecken, den Beschwerdeführer zu ver- nehmen und/oder auch festzunehmen, dass auch die Erwägung des SEM, wonach nicht feststeht, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen und Untersuchungen in absehba- rer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Motiv führen würden, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Be- schwerdeeingabe als zutreffend zu würdigen sind,

E-4365/2024 Seite 10 dass aufgrund der gesamten Aktenlage und unter Mitberücksichtigung der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel weiterhin davon auszugehen ist, dass kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor- den ist und daher weiterhin offen ist, ob er in absehbarer Zeit wegen eines flüchtlingsrechtlich motivierten Strafverfahrens mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste, dass diesbezüglich schliesslich auf den kürzlich ergangenen und als Referenz- urteil zu publizierenden Entscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu ver- weisen ist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Frage der asylrecht- lichen Relevanz von in der Türkei eingeleiteten staatsanwaltschaftliche Ermitt- lungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» geklärt hat und dabei zum Schluss gelangt ist, dass alleine die Tatsache, dass solche Verfahren in der Türkei hängig sind, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass die Einwände in der Beschwerde betreffend Verzicht des SEM, die einge- reichten Dokumente auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, nicht stichhaltig sind, nachdem das SEM im angefochtenen Asylentscheid vom 7. Juni 2024 die Echt- heit der Dokumente explizit offengelassen hat (vgl. Seite 10 oben), dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Re- ferenzschreiben für sein Asylgesuch ebenfalls nichts abzuleiten vermag, zumal die darin bestätigten Umstände (die persönliche Bekanntheit mit dem Be- schwerdeführer und dessen Unterstützung bei der Entwicklung der kurdischen […]) als solche nicht bestritten werden, diese Umstände jedoch keine Asylrele- vanz zu entfalten vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in ständigem Kontakt mit seinem türkischen Anwalt steht (vgl. Beschwerde Seite 10), seit der Be- schwerdeeinreichung am 9. Juli 2024 bis zum heutigen Urteilsdatum jedoch keine weiteren Beweismittel zur Stützung einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation nachgereicht hat, obwohl die Nachreichung von «aktuel- leren» Akten – sofern vorhanden – in Aussicht gestellt wurde, dass das SEM daher zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbrin- gen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers verneint hat,

E-4365/2024 Seite 11 dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzu- mutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhoben werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) er- sichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 stark betroffenen Provinz Diyarbakir stammt, dass der Wegweisungsvollzug in diese Provinz auch unter Mitberücksichtigung der Auswirkungen dieses Erdbebens und der Zusammenstösse vom Sommer 2015 in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Sur [Diyarbakir]), gemäss aktuell geltender Rechtsprechung (vgl. dazu das bereits zitierte [als Referenz- urteil zu publizierende] Urteil E-4103/2024, a.a.O, E. 13.3 und 13.4.3) als zu- mutbar einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsinhaber über eine lang- jährige Arbeitserfahrung im (…) Bereich verfügt, seine Geschäftstätigkeiten in der Türkei und in der UK ausgeführt hat und zudem auch als Freelancer er- werbstätig gewesen ist (vgl. Akte 21, Antworten 14-18 sowie 31-34); dass es ihm bei dieser Sachlage möglich sein sollte, bei einer Rückkehr in die Türkei rasch wieder finanziell Fuss zu fassen und für seinen eigenen Lebens- unterhalt aufzukommen,

E-4365/2024 Seite 12 dass er zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Region C._______ und in Istanbul verfügt (Eltern leben in Istanbul, seine neun Ge- schwister in C._______, H._______ und Istanbul; vgl. Akte 21, Antworten 24- 27), weshalb er bei der Reintegration in der Türkei bei Bedarf auch auf die Un- terstützung seiner Angehörigen zählen darf, dass zudem davon auszugehen ist, dass er in der Türkei auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann, nachdem er vor seiner Ausreise in der Woh- nung eines Angehörigen seiner Schwester (vgl. Akte 21, Antwort 13) gelebt hat, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer, allenfalls mit Unterstützung seines familiären Beziehungsnetzes und ange- sichts seiner Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei zuzumuten ist, wobei es ihm unbenommen bleibt, sich auch an einem ausserhalb seiner Herkunftsregion gelegenen Ort im Heimatland niederzulas- sen und sich dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz wieder aufzubauen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass weder die im Heimatland herr- schende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen, dass der Wegweisungsvollzug sodann auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zustän- digen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung an- geordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche pra- xisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe am 14. November 2024 geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-4365/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4365/2024 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. Juni 2022 verliess, am 18. Juni 2022 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme am 23. Juni 2022 und ein persönliches Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu den Asylgründen vom 17. August 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 12. September 2022 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahr 2005 im (...) Bereich gearbeitet, eine eigene Firma gegründet und ein kurdisches (...) für (...) entwickelt, das er seinen Kunden zur Verfügung gestellt habe, dass sich seine Firma im B._______, (...) in C._______ (in der Provinz Diyarbakir, im Südosten der Türkei), befunden habe, dass er im Jahr 2015 an einer (...) in C._______ teilgenommen habe, an welcher mehrere Regierungsvertreter sowie Führungspersonen anwesend gewesen seien und der anwesende (...) der Provinz C._______ ihn dazu gezwungen habe, sein (...) und auf (...) einen Willkommensgruss für den (...) anzuzeigen, dass im Verlauf der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Sur (Stadtbezirk von Diyarbakir) Ende November 2015 in (...) worden sei, weil er vertragliche Kontakte zu (...) aus D._______ und E._______ (beide in der Provinz Sirnak gelegen) unterhalten habe, dass seine Firma zusehends unter Druck geraten sei seitens der Leitung der F._______, er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in mehrfacher Hinsicht Benachteiligungen und Schikanen erfahren habe, weil man ihm vorgeworfen habe, sich für die kurdische Sache einzusetzen, und er sein (...) Geschäft Ende 2018 habe schliessen müssen, dass er anfangs 2019 ins Vereinigte Königreich (UK) gegangen sei und dort eine neue (...) Firma gegründet habe, dann am 30. Mai 2019 in die Türkei zurückgekehrt sei und Ende 2021 in C._______ erneut eine Firma habe gründen wollen, dass ihm in der Folge im Büro des (...) verwehrt worden sei, sein neues (...) Geschäft im B._______ Gebiet (wieder) zu registrieren, dass ihm ferner die behördliche finanzielle Unterstützung, die im Nachgang der Auseinandersetzungen in Sur anderen Firmen gewährt worden sei, vorenthalten worden sei und man ihm mit dem Tod gedroht habe, wobei man ihm vorgeworfen habe, kurdische (...) zu haben, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei zweieinhalb Monate lang in Istanbul gelebt, dort aber Angst bekommen habe und schliesslich am 7. Juni 2022 aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer am 19. respektive am 20. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt respektive dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel einreichte (insbesondere: türkische Identitätskarte und Führerschein [im Original], Kopie seines Reisepasses sowie UK-Führerschein und Aufenthaltsbewilligung für das UK [beide im Original], Auszug E-Devlet [Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei], Screenshots von Drohnachrichten, die der Beschwerdeführer über seinen damaligen Twitter-Account erhalten habe, Fotos von der (...), Unterlagen zu seinen Firmen in der Türkei und im UK sowie ein USB-Stick mit Videoaufnahme), dass er mit Schreiben vom 5. März 2024 das SEM darüber informierte, dass er wegen veröffentlichten Beiträgen in den sozialen Medien von den türkischen Behörden verfolgt werde und dazu weitere Unterlagen (türkische Justizdokumente, namentlich Haftantrag und Haftbeschluss vom (...) 2023 sowie Vorführbefehl vom (...) 2023, ausgestellt durch die Generalpolizeidirektion, Staatsanwaltschaft, Friedens- und Strafrichteramt sowie ein Anwaltsschreiben) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. März 2024 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung inklusive Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Beschwerdeverfahren E-2378/2024) und dazu die am 5. März 2024 bereits eingereichten Justizdokumente sowie einen undatierten Überweisungsbericht der Polizeidirektion C._______ nachreichte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das SEM am 22. Mai 2024 aufforderte, zur Sachverhaltsfeststellung Stellung zu beziehen, nachdem aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar war, ob und in welcher Form die Vorinstanz die am 5. März 2024 nachgereichten türkischen Justizdokumente geprüft und gewürdigt habe, dass das SEM am 31. Mai 2024 im Rahmen des Schriftenwechsels im genannten Beschwerdeverfahren E-2378/2024 seine Verfügung vom 12. März 2024 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das Gericht mit Abschreibungsentscheid E-2378/2024 vom 5. Juni 2024 die Beschwerde als gegenstandslos abschrieb und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusprach, II. dass das SEM mit erneutem Asylentscheid vom 7. Juni 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht weiter beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung zu gewähren, dass der Beschwerde zwei Referenzschreiben vom 21. respektive 22. Juni 2024 beigelegt wurden, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. November 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und weiter feststellte, dass die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden würden, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass dieser Kostenvorschuss am 15. November 2024 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund der formulierten Beschwerdebegehren und der Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 5.2, Seite 4 Mitte) festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der SEM-Verfügung vom 7. Juni 2024 (Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung als solche) nicht angefochten hat, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1 und 4) den Prozessgegenstand bilden und sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Beschwerdebegründung Ziffer 5.2) beschränkt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, die Schikanen und diskriminierenden Massnahmen, die der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erlitten habe, seien nicht asylrelevant; er habe stets die Möglichkeit gehabt, ausserhalb des B._______ eine eigene (...) Firma zu gründen, als Freelancer tätig zu sein oder sich in einem anderen Berufsfeld in einem anderen Landesteil der Türkei zu betätigen; er habe sich auch nie schriftlich bei gerichtlichen Instanzen zur Wehr gesetzt; abgesehen von seiner Entwicklung eines kurdischen (...) weise er kein exponiertes politisches Profil auf; seine Tätigkeit in den sozialen Medien und die eingereichte Videoaufnahme vermöchten keine objektive Gefährdungslage darzutun; auch die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oder wegen Verherrlichung von Verbrechen und Verbrechern sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen; die Justizdokumente beinhalteten keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, seien leicht käuflich erwerbbar und wiesen daher bloss einen geringen Beweiswert auf; es könne offen gelassen werden, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle; es sei derzeit offen, ob die Ermittlungen überhaupt in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung führen würden; schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wurde, die Auffassung des SEM, könne geteilt werden, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei; die von ihm bereits erlittenen Nachteile seien dennoch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beachtlich; seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei objektiv begründet; es werde wegen politischen Delikten gegen ihn ermittelt und er müsse mit einer Verurteilung, willkürlichen Inhaftierung und erniedrigender Behandlung rechnen; er könne nicht von einem fairen Gerichtsverfahren ausgehen; sein politisches Profil ergebe sich aus seiner beruflichen Tätigkeit und seiner guten Kontakte zu prominenten kurdischen Politikern, die mit den eingereichten beiden Referenzschreiben untermauert würden; sein Engagement habe die Forderung und Integration der kurdischen Sprache in den Arbeitsmarkt umfasst; gegen ihn seien infolge seiner Beiträge auf «Twitter» ein Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls und ein Vorführbefehl betreffend Vorwurf der Terrorpropaganda sowie ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Verherrlichung von Verbrechen und Verbrechern erlassen worden; die beiden Strafverfahren würden sich in der Ermittlungsphase befinden; selbst wenn solche Verfahren nicht zu einer Verurteilung führten, werde oft eine illegale mehrjährige Untersuchungshaft angeordnet; die politische Lage und die Menschenrechtssituation hätten sich seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Wiederwahl von Staatspräsident Erdogan im Mai 20023 erheblich verschlechtert; dass vorliegend der Sachverhalt als vollständig und richtig festgestellt und die Verfügung als hinreichend begründet erscheint, was in der Beschwerde vom 9. Juli 2024 (vgl. Ziffer 3) auch nicht bestritten wird, dass übereinstimmend mit dem SEM auch davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), auch wenn diese Schikanen und Benachteiligungen ihn bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit lokal eingeschränkt haben sollen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner (...) Firma (Verweigerung der staatlichen Finanzhilfe, der erneuten Registrierung und (...) B._______) für sich alleine keine flüchtlingsrelevante Verfolgung respektive flüchtlingsrechtlichen Nachteile darstellen und auch der in der Beschwerde behauptete Ausschluss aus dem lokalen Arbeitsmarkt hieran nichts zu ändern vermag, dass die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich nie schriftlich gegen die vorgetragenen - mündlich erfolgten - Benachteiligungen bei den höheren behördlichen Instanzen oder Gerichten zur Wehr gesetzt, als zutreffend einzustufen ist, zumal seine bei der ergänzenden Anhörung gemachten Aussagen als ausweichend und nicht überzeugend qualifiziert werden müssen (vgl. ergänzende Anhörung vom 12. September 2022; SEM-Akte [...] [Akte] 24, Antworten 56-58), dass diese Einschätzung durch den Umstand gestützt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, vor und nach seinem Aufenthalt im UK in der Türkei als Freelancer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Akte 21, Antworten 33 und 39 sowie, Akte 24, Antwort 10), dass ferner die Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer auch ausserhalb des B._______ in C._______ eine Firma im (...)-Bereich hätte gründen und führen können, zu bestätigen ist, nachdem er diese Schlussfolgerung in Antwort 26 der ergänzenden Anhörung selbst auch explizit zu Protokoll gegeben hat, dass der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Asylgründe keine schlüssigen Erklärungen vorzutragen vermochte, weshalb ihm ein Umzug in einen anderen Landesteil der Türkei, insbesondere nach Istanbul, wo er sich mehrere Monate lang aufgehalten hat, nicht offen gestanden wäre (vgl. Akte 24, Antworten 49 und 50), dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe sich nach seiner Rückkehr aus dem UK im Jahr 2019 bis zu seiner Reise in die Schweiz im Juni 2022 um eine erneute Aufenthaltsbewilligung im UK bemüht (vgl. Akte 21, Antworten 73 und 74), weshalb seine Erklärung, er habe in seinem Herkunftsgebiet sein (...) Geschäft führen wollen, weil er den Menschen in seiner (engeren) Heimat habe dienen wollen, als unplausibel einzustufen ist, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer - wie auch seine Familie - nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt (vgl. Akte 21, Antworten 70/71) und die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner Arbeit als (...) im Dienst der kurdischen Sprache und Kultur hieran nichts zu verändern vermögen, dass deshalb auch die vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge, in denen er sich angeblich kritisch zum politischen Geschehen in der Türkei äussert und den türkischen Staatspräsidenten als Faschisten bezeichnet sowie der Umstand, dass sein Cousin wegen seiner politischen Einstellung die Türkei verlassen haben soll (vgl. Akte 21, Antwort 75), für den Ausgang des Asylverfahrens nicht entscheidrelevant sind, dass das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (ein USB-Stick mit einer angeblichen Aufnahme einer Überwachungskamera eines (...)geschäfts, welches eine am (...) 2023 durchgeführte behördliche Razzia in der Wohnung der Tante des Beschwerdeführers zeigen soll; vgl. Akte 35) nichts zu ändern vermag, zumal sich die Filmaufnahme nicht zur konkreten Situation des Beschwerdeführers äussert und zudem keine Rückschlüsse auf diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende asylbeachtliche Nachteile zulässt, dass auch das Argument des SEM, wonach die im fraglichen Zeitpunkt angeblich auf «Twitter» veröffentlichten Beiträge in den eingereichten Untersuchungsberichten nicht erwähnt werden, in der Beschwerde nicht auf schlüssige Weise bestritten wird und deshalb zu bestätigen ist, dass schliesslich auch die geltend gemachten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Verherrlichung von Verbrechen und Verbrechern nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun, nachdem die diesbezüglich eingereichten Beweismittel keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und somit einen geringen Beweiswert aufweisen, dass die Beweismittel ferner, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen eigentlichen materiellen Inhalt aufweisen und insgesamt keine Rückschlüsse auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen zulassen, dass das SEM in diesem Zusammenhang auch zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei dem im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereichten angeblichen Haftbefehl nicht um einen solchen, sondern vielmehr um einen Vorführbefehl handelt, dessen Zweck die Einvernahme des Beschwerdeführers darstellt und dieser danach wieder freizulassen wäre, dass hieran auch die am 5. März 2024 nachgereichten Justizdokumente, insbesondere zwei richterliche Vorführbefehle («Yakalama emri» vom 27. September 2023), an der Gesamteinschätzung der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, auch wenn aus den Dokumenten nicht klar hervorgeht, ob diese Vorführbefehle bezwecken, den Beschwerdeführer zu vernehmen und/oder auch festzunehmen, dass auch die Erwägung des SEM, wonach nicht feststeht, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen und Untersuchungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Motiv führen würden, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu würdigen sind, dass aufgrund der gesamten Aktenlage und unter Mitberücksichtigung der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel weiterhin davon auszugehen ist, dass kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist und daher weiterhin offen ist, ob er in absehbarer Zeit wegen eines flüchtlingsrechtlich motivierten Strafverfahrens mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste, dass diesbezüglich schliesslich auf den kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Entscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu verweisen ist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Frage der asylrechtlichen Relevanz von in der Türkei eingeleiteten staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» geklärt hat und dabei zum Schluss gelangt ist, dass alleine die Tatsache, dass solche Verfahren in der Türkei hängig sind, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass die Einwände in der Beschwerde betreffend Verzicht des SEM, die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, nicht stichhaltig sind, nachdem das SEM im angefochtenen Asylentscheid vom 7. Juni 2024 die Echtheit der Dokumente explizit offengelassen hat (vgl. Seite 10 oben), dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben für sein Asylgesuch ebenfalls nichts abzuleiten vermag, zumal die darin bestätigten Umstände (die persönliche Bekanntheit mit dem Beschwerdeführer und dessen Unterstützung bei der Entwicklung der kurdischen [...]) als solche nicht bestritten werden, diese Umstände jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in ständigem Kontakt mit seinem türkischen Anwalt steht (vgl. Beschwerde Seite 10), seit der Beschwerdeeinreichung am 9. Juli 2024 bis zum heutigen Urteilsdatum jedoch keine weiteren Beweismittel zur Stützung einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation nachgereicht hat, obwohl die Nachreichung von «aktuelleren» Akten - sofern vorhanden - in Aussicht gestellt wurde, dass das SEM daher zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhoben werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 stark betroffenen Provinz Diyarbakir stammt, dass der Wegweisungsvollzug in diese Provinz auch unter Mitberücksichtigung der Auswirkungen dieses Erdbebens und der Zusammenstösse vom Sommer 2015 in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Sur [Diyarbakir]), gemäss aktuell geltender Rechtsprechung (vgl. dazu das bereits zitierte [als Referenzurteil zu publizierende] Urteil E-4103/2024, a.a.O, E. 13.3 und 13.4.3) als zumutbar einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsinhaber über eine langjährige Arbeitserfahrung im (...) Bereich verfügt, seine Geschäftstätigkeiten in der Türkei und in der UK ausgeführt hat und zudem auch als Freelancer erwerbstätig gewesen ist (vgl. Akte 21, Antworten 14-18 sowie 31-34); dass es ihm bei dieser Sachlage möglich sein sollte, bei einer Rückkehr in die Türkei rasch wieder finanziell Fuss zu fassen und für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, dass er zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Region C._______ und in Istanbul verfügt (Eltern leben in Istanbul, seine neun Geschwister in C._______, H._______ und Istanbul; vgl. Akte 21, Antworten 24-27), weshalb er bei der Reintegration in der Türkei bei Bedarf auch auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen darf, dass zudem davon auszugehen ist, dass er in der Türkei auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann, nachdem er vor seiner Ausreise in der Wohnung eines Angehörigen seiner Schwester (vgl. Akte 21, Antwort 13) gelebt hat, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer, allenfalls mit Unterstützung seines familiären Beziehungsnetzes und angesichts seiner Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei zuzumuten ist, wobei es ihm unbenommen bleibt, sich auch an einem ausserhalb seiner Herkunftsregion gelegenen Ort im Heimatland niederzulassen und sich dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz wieder aufzubauen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen, dass der Wegweisungsvollzug sodann auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe am 14. November 2024 geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: