Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sicherer Drittstaat (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-425/2025
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sicherer Drittstaat (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (…).
E-425/2025 Seite 2 Es wird festgestellt:
I. dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen die Verfügung am 24. Dezember 2023 beim Bundesver- waltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil E-7155/2023 vom 16. Ja- nuar 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
II. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 ein erstes Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. April 2024 das Wiedererwägungs- gesuch abwies und feststellte, die Verfügung vom 18. Dezember 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass die dagegen am 30. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht erho- bene Beschwerde mit Urteil E-3435/2024 vom 17. Juli 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
III. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2024 ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie werde bei einer Rückkehr nach Malta keinen direkten Zugang zur erforderlichen medizinischen Be- handlung erhalten, zumal sie dreimal pro Woche zur Dialyse müsse und eine Nierentransplantation benötige und es ihr daher auch nicht möglich sei, ein Einkommen in Malta zu generieren, dass, obwohl sie in Malta einen Schutzstatus besitze, davon auszugehen sei, ihre Situation würde in Malta einer Situation für Personen im Asylver- fahren ähneln,
E-425/2025 Seite 3 dass Malta gravierende Defizite im Asylverfahren habe und ein Land, wel- ches schon mit den Asylverfahren überfordert sei, kaum ein besseres Sys- tem für Personen mit Schutzstatus biete, diesbezüglich auf den AIDA Country Report zu Malta verwiesen werde, dass sie sodann einen gewalttätigen Ex-Partner erwähnt, welcher sich zu- sammen mit dem gemeinsamen Sohn in Malta aufhalte, und die Gewalter- fahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als zum vornherein aussichtslos erachtete und ihr unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist zur Zah- lung eines Gebührenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- bis 27. Dezember 2024 setzte, dass das SEM im Wesentlichen erwog, gemäss Art. 111d AsylG sei es er- mächtigt, von einer Person, die ein Wiedererwägungsgesuch stelle, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu verlangen, dass die Befreiung vom Gebührenvorschuss nach Art. 111d Abs. 3 in Ver- bindung mit Abs. 2 AsylG vorliegend nicht in Betracht komme, dass die Beschwerdeführerin in Malta als Flüchtling anerkannt worden sei und Malta die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) unter- zeichnet habe, dass genannte Richtlinie unter anderem die Ansprüche anerkannter Flücht- linge hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zur Beschäftigung, zu Wohn- raum und medizinischer Versorgung regle und die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling daher die gleichen Rechte geltend machen könne wie maltesische Staatsbürgerinnen und -bürger, dass die Vorbringen im zweiten Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die gleichen Vorbringen seien, welche die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im ersten Wiederwägungsverfahren vor- gebracht habe,
E-425/2025 Seite 4 dass die eingereichten Arztberichte die bereits zuvor erstellten Hauptdiag- nosen, unter anderem eine chronische Nierenerkrankung sowie eine PTBS, bestätigen würden, dass dem Austrittsbericht des Stadtspitals B._______ vom 22. September 2024 zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- zustand nach Dialyse entlassen worden sei, dass dem psychologischen Befund vom 2. September 2024 entnommen werden könne, dass sie sich von suizidalen Gedanken und auch Umset- zungsideen habe distanzieren können, dass der Fokus der Therapie in der aktiven Gestaltung ihres Alltages und der Förderung von positiven Aktivitäten innerhalb der bestehenden Rest- riktionen liege, dass mithin aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde und sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mata unwiederbringlich verschlechtern würde, zumal die Beschwerdeführerin in Malta nachweislich über mehrere Jahre in Behandlung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Schreiben der SFH, wonach Abklärungen bei einem Anwalt einer Organisation in Malta ergeben hätten, dass eine lückenlose Fortführung weiterer Therapien nicht wahr- scheinlich sei, da es in den staatlichen Gesundheitsstrukturen sowohl für Einheimische als auch für Migrantinnen und Migranten lange Wartezeiten gäbe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, weil die allgemeinen Aussa- gen keinen Rückschluss auf ihren Einzelfall zuliessen, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wie dies überdies beim abgebrochenen Überstel- lungsversuch vom 18. November 2024 erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin damals unter Berücksichtigung aller medizi- nischen Probleme von der zuständigen medizinischen Organisation als rei- sefähig taxiert worden sei, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisa- tion der Überstellung nach Malta Rechnung getragen werde, indem die
E-425/2025 Seite 5 maltesischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszu- stand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass Malta mithin genügend Zeit habe, die Dialyse der Beschwerdeführerin aufzugleisen, sodass eine lückenlose Weiterführung der Behandlung ge- währleistet sei, dass der Beschwerdeführerin auch Reservemedikation für die erste Zeit- spanne nach der Überstellung nach Malta mitgegeben würde, dass das BVGer in seinem Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 eben- falls bestätigt habe, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Be- handlungen in Malta vorhanden seien und der Zugang gewährleistet sei, dass schliesslich das BVGer in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass das erstmalige Vorbingen der Beschwerdeführerin, wonach die Ge- walterfahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer PTBS geführt hätten, an der getroffenen Einschätzung nichts ändern würden, dass Malta ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei- behörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen beziehungsweise ihren Ex-Partner fürchten oder so- gar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass das Gleiche bezüglich der elterlichen Sorge für ihren Sohn gelte, dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvor- schusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr Fr. 600.- betrage und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem En- dentscheid anfechtbar sei,
E-425/2025 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht leistete, wes- halb das SEM androhungsgemäss mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung am 20. Januar 2025 Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylver- fahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhalts- abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, individuelle Garantien von den maltesischen Behör- den einzuholen, um die Fortführung der Dialysebehandlung, eine ange- brachte Unterbringung sowie psychologische Versorgung sicherzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass sodann beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Voll- zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerde- führerin nach Griechenland (recte: Malta) abzusehen, bis das Bundesver- waltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass mit der Beschwerde verschieden Beweismittel eingereicht wurden (vgl. Beschwerde, Beilagenübersicht), unter anderem ein ärztlicher Bericht der Frauenklinik des (…)spitals C._______ vom 27. Dezember 2024 (Bei- lage 3) und der Nephrologie des (…)spitals C._______ vom 16. Januar 2025 (Beilage 4), ein ambulanter Bericht des (…)spitals B._______ vom
20. Dezember 2024 (Beilage 11), dass im Wesentlichen argumentiert wurde, die Beschwerdeführerin sei aus medizinisch mehrfach belegter Sicht in keinem reisefähigen Zustand und befinde sich in einer extrem vulnerablen Situation, eine Rücküberstellung nach Malta bedeute eine unmittelbare und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, dass die Vorinstanz die erwähnten Beilagen noch nicht berücksichtigt habe und darüber hinaus den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführe- rin nur unzureichend abgeklärt und gewürdigt habe,
E-425/2025 Seite 7 dass der Einschätzung des SEM, wonach das zweite Wiedererwägungs- gesuch aussichtlos sei, dezidiert zu widersprechen sei, und in diesem Zu- sammenhang auf die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu verweisen sei, dass die beim Ausschaffungsversuch erlebte Gewalterfahrung zur Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde- führerin geführt habe, dass am 30. Januar 2025 ein neuer ärztlicher Termin anstehe, bei welchem Behandlungsschritte besprochen würden, allenfalls die Notwendigkeit ei- ner Operation, weshalb der Verbleib der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, dass die Beschwerdeführerin sich auch nicht klar von Suizidalität distan- ziert habe und durch die zeitweise ausgelassenen Dialysen eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass mithin weitere Abklärungen durch die Vorinstanz vorzunehmen, oder zumindest Zusicherungen durch die maltesischen Behörden einzuholen seien, dass die Instruktionsrichterin am 22. Januar 2025 mit einer superprovisori- schen Anordnung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass am 28. Januar 2025 seitens der Rechtsvertretung eine Stellung- nahme der (…) Psychiatriespitex vom 22. Januar 2025 eingereicht wurde, und es wird in Erwägung gezogen: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-425/2025 Seite 8 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wie- dererwägungsgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann und zu dessen Leis- tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornhe- rein aussichtslos erscheinen, dass Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden kön- nen, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vo- rinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nicht- bezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
E-425/2025 Seite 9 dass Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde die Nichtein- tretensverfügung vom 10. Januar 2025 und implizit, indem die Beschwer- deführerin das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch beantragt, die diesem Entscheid zugrundeliegende akzessorisch anzufechtende Zwi- schenverfügung vom 9. Dezember 2024 ist, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 die Aus- sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs feststellte und einen Gebüh- renvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangte, dass die Beschwerdeführerin diesen Gebührenvorschuss unbestrittener- massen nicht innert Frist einzahlte, dass die von der Vorinstanz vorgenommene summarische Prüfung der Prozessaussichten aus den nachfolgenden Gründen nach Einschätzung des Gerichts nicht zu beanstanden ist und das SEM zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt war, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und nicht dazu die- nen soll, Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Ge- richtsentscheiden immer wieder neu infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass das vorliegende zweite Wiedererwägungsverfahren vor allem darauf abzielt, eine neue rechtliche Würdigung der im ordentlichen und im ersten ausserordentlichen Verfahren bereits bekannt gemachten und rechtskräftig materiell beurteilten Sachumstände herbeizuführen, dass das SEM mit einlässlicher Begründung in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 sämtliche bekannte und relevante Aspekte des Wiedererwägungsgesuchs aufgenommen und inhaltlich abgehandelt hat, mithin weder eine mangelnde Sachverhaltserstellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist, weshalb der Antrag auf Rückwei- sung des Verfahrens abzuweisen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Niereninsuf- fizienz, Zugang zu medizinischer Behandlung in Malta, Erhältlichkeit einer Spenderniere) bereits hinlänglich Gegenstand des ersten ordentlichen Nichteintretensverfahrens, abgeschlossen mit Urteil E-7155/2023 vom
16. Januar 2024, bildeten (vgl. a.a.O. E. 6, 9.3.3 ff., 9.4 ff.),
E-425/2025 Seite 10 dass die geltend gemachten psychischen Probleme und eine allfällige Su- izidalität sowie die Frage der Einholung individueller Garantien sodann Ge- genstand des Wiedererwägungsverfahren, abgeschlossen mit Urteil E-3435/2024 vom 17. Juli 2024, bildeten (vgl. a.a.O. E 4.3.3 und 4.4.2), dass diesbezüglich auf diese Verfahren zu verweisen ist, dass eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinn relevante Gesundheitsver- schlechterung der Beschwerdeführerin weder im nochmaligen Wiederer- wägungsgesuch glaubhaft geltend gemacht wurde noch auf Beschwerde- ebene konkrete Aspekte hinzugetreten sind, die eine andere Beurteilung aufgrund einer deutlichen Veränderung des Sachverhalts gebieten würden, dass insbesondere die in den medizinischen Kurzberichten (Beilage 3 und 4 der Beschwerde) erklärte Empfehlung zur Reisefähigkeit keine solche Veränderung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darstellt, ebenso wenig die anderen eingereichten Schreiben und therapeutischen Berichte, dass das SEM auch hinsichtlich der im vorliegenden Wiedererwägungsver- fahren erstmals geltend gemachten Gewalterfahrungen der Beschwerde- führerin durch ihren Ex-Partner und betreffend die elterliche Sorge zutref- fend auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Maltas verwiesen hat, und in der Beschwerde hierzu den Erwägungen auch nichts Relevantes entge- gengehalten wird, dass auf eine Auseinandersetzung mit den noch weitergehenden Be- schwerdevorbringen und anderweitigen Ausführungen, insbesondere be- treffend die kantonale Vollzugsbehörde und deren Massnahmen, schliess- lich verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), da sich daraus nichts ergibt, was im vorliegenden Verfahrenskontext von Belang wäre, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht auf das Wiedererwägungs- gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Abwarten der in Aussicht gestellten Arztberichte nach einer erneuten Konsultation, geplant am 30. Januar 2025, verzichtet werden kann, dass die angefochtenen Verfügungen vom 9. Dezember 2024 und 10. Ja- nuar 2025 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
E-425/2025 Seite 11 richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ge- genstandslos geworden sind, da das Beschwerdeverfahren mit vorliegen- dem Urteil abgeschlossen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Verfahrenskosten somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32 0.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-425/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
Versand: