Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführerenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführerenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4184/2017 Urteil vom 3. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre beiden Söhne B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Nigeria beziehungsweise ohne Staatsangehörigkeit, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Nigeria zu einem ihr unbekannten Zeitpunkt verlassen habe und am 21. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie hier am (...) ihren Sohn B._______ zur Welt brachte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom 13. August 2009 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5437/2009 vom 23. November 2009 ihre Beschwerde guthiess und die Angelegenheit zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr damals knapp (...)jähriger Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt insbesondere anführte, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter und aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen zu den Asylgründen könne auch davon ausgegangen werden, eine Rückkehr zusammen mit ihrem Sohn zu den Eltern sei für sie zumutbar, dass ausserdem in Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen existierten, die sich der Unterstützung von Frauen in mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation widmeten, dass die gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4794/2010 vom 16. August 2010 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz stützte und ergänzte, nebst den Eltern der Beschwerdeführerin lebten auch weitere Verwandte in Nigeria, die ein tragfähiges Beziehungsnetz böten, dass die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2010 einreichen liess mit der Begründung, sie könne erst jetzt glaubhaft geltend machen, dass ihr und ihrem Sohn bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Leben in Armut drohe und ein hohes Risiko bestehe, dort psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu sein, dass auch ernst- und dauerhafte Erziehungsdefizite bei der Beschwerdeführerin manifest geworden seien, die bei einer Rückkehr die kindliche Entwicklung des Sohnes gefährden würden, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch nach Überweisung als Revisionsbegehren entgegennahm, mit Urteil E-5812/2012 vom 18. Dezember 2012 nicht darauf eintrat und das Gesuch zur Prüfung als Wiedererwägungsbegehren dem BFM überwies, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. April 2013 nach eingehender Prüfung abwies und festhielt, die Verfügung vom 4. Juni 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2499/2013 vom 21. Mai 2013 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2014 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichte mit der Begründung, es sei mit der zweiten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin eine erheblich veränderte Sachlage eingetreten, welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehe, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria als alleinstehende Frau mit Kind(ern) nicht zumutbar sei, insbesondere auch die medizinische Versorgung für eine schwangere Frau nicht gewährleistet sei, dass am (...) der zweite Sohn der Beschwerdeführerin geboren wurde, dass das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2016 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsverfahren - einschliesslich der jeweiligen Beschwerdeverfahren - bereits ausführlich abgehandelt worden, dass das zweite Kind inzwischen mit rund (...) Jahren so alt sei wie das erste im Zeitpunkt jener Entscheide, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden könne, dass dies auch in Bezug auf die Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gelte und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun Mutter zweier Kinder sei, nicht zur einer anderen Einschätzung hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5313/2016 vom 3. Oktober 2016 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2016 aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ das von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern am 13. Juni 2016 eingereichte Härtefallgesuch am 31. Januar 2017 ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erneut ans SEM gelangten und beantragten, die ursprüngliche Verfügung vom 4. Juni 2010 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei unter Anerkennung einer veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass sie zur Begründung des dritten Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen ausführten, die familiäre und persönliche Situation der Familie habe sich nach der Ablehnung des Härtefallgesuchs im Januar 2017 und einem darauffolgenden Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt D._______ vom 14. Juni 2017 verschlechtert, dass das Wohl der beiden Kinder vorrangig zu berücksichtigen sei und die Familie vorliegend auf die sozialpädagogische Begleitung sowie weitere kindesrechtliche Massnahmen, welche in Nigeria nicht zur Verfügung stünden, angewiesen sei, dass zu beachten sei, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Ausreisegespräch wieder sehr schlecht gehe, was sich direkt auf die Kinder auswirke, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ablehnte und die Verfügung vom 4. Juni 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass es gleichzeitig eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, der Entscheid des SEM vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragten, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerde einen Standortbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung von E._______, Dipl. Sozialpädagogin, und F._______, Sozialarbeiterin FH, vom 22. Juni 2017 beilegten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 27. Juli 2017 per sofort einstweilen aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3), dass das SEM zur Begründung des abweisenden Wiedererwägungsentscheides ausführt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beseitigen könnten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes/ihrer Kinder bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des darauf folgenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgerichts sowie von zwei abgelehnten Wiedererwägungsgesuchen einschliesslich der jeweiligen Beschwerdeverfahren gewesen sei, dass der Eingabe vom 29. Juni 2017 und den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Sachlage unzumutbar wäre, zumal sie sich hauptsächlich auf die bereits im ordentlichen Verfahren und den ersten beiden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Gründe - wie das Kindeswohl, die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie das Alter des Kindes/der Kinder - stützen würden, dass einzig die sozialpädagogischen Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - wie die Verbeiständung der beiden Kinder, Krippen- beziehungsweise Fremdplatzierung und Familienbegleitung - neu angeführt beziehungsweise näher beschrieben würden, die neu ins Recht gelegten Beweismittel die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung indessen nicht in einem neuen Licht erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin sodann vorgebracht habe, ihre labile psychische Stabilität und die damit einhergehende mangelhafte Erziehungsfähigkeit, welche in die erwähnten sozialpädagogischen Massnahmen gemündet hätten, seien auf die ablehnenden Asyl- und Wiedererwägungsentscheide, das abgelehnte Härtefallgesuch und das Rückreisegesprächs zurückzuführen beziehungsweise sei durch diese Ereignisse akzentuiert worden, dass diesbezüglich jedoch anzumerken sei, dass wer sich - durch mehrfach wiederholende (Wiedererwägungs-) Gesuche und Beschwerden sowie Untertauchen - dem ordentlich angeordneten Wegweisungsvollzug entziehen wolle, und damit sowohl die Mitwirkungspflicht als auch die einer Mutter zukommende Erziehungspflicht verletze, rechtmissbräuchlich handle, dass die Beurteilung der Situationen von alleinerziehenden Frauen in Nigeria in ähnlichen Situationen wie derjenigen der Beschwerdeführerin zudem bereits Gegenstand ausführlicher Erwägungen im Entscheid des SEM vom 4. Juni 2010 sowie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 und 21. Mai 2013 gewesen seien und weiter festzuhalten sei, dass in Nigeria weiterhin keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, dass die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, insbesondere im Hinblick auf das soziale Beziehungsnetz und die ökonomische Selbsterhaltung der Beschwerdeführerin, spezifisch und ausführlich im Entscheid über das erste Wiedererwägungsgesuch vom 3. April 2013 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 sowie im Entscheid über das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 abgehandelt worden sei, dass im Hinblick auf das Kindeswohl festzustellen sei, dass die Söhne der Beschwerdeführerin durch das Aufwachsen bei der Mutter mit der nigerianischen Kultur vertraut seien und aufgrund ihres jungen Alters nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne, zumal sie - wie bereits in den Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten worden sei - von zahlreichen Einrichtungen und Organisationen für Frauen in ähnlichen Situationen wie der ihren profitieren könnten, dass die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegenhielten, die beiden Kinder seien in der Schweiz geboren und hätten das Heimatland ihrer Mutter noch nie gesehen, weshalb sie mit der nigerianischen Kultur wenig vertraut seien, dass das Wohl der beiden Kinder vorrangig zu berücksichtigen sei und sich die Mutter in Nigeria, bedingt durch ihre psychische Labilität, welche sich nun noch akzentuiert habe, kaum um ihre Kinder kümmern könne, dass die Familie vielmehr auf sozialpädagogische Begleitung sowie weitere kindesrechtliche Massnahmen, welche in Nigeria nicht zur Verfügung stünden, angewiesen sei, dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kindern bereits Gegenstand früherer Verfahren war, dass die Beistandschaft des älteren Sohnes seit (...) besteht und er bereits seit dem (...) fremdplatziert war, dass auch der jüngere Sohn bereits seit dem (...) verbeiständet ist und eine Familienbegleitung seit (...) besteht, dass eine zusätzliche psychische Belastung der Beschwerdeführerin nach dem negativen Entscheids betreffend das Härtefallgesuch und dem Ausreisegesprächs zwar nachvollziehbar ist, offensichtlich aber nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass auch mit Deutlichkeit festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jahrelangen Weigerung, den rechtskräftigen Entscheid, sie (und ihr Kind/bzw. ihre Kinder) müssten die Schweiz verlassen, zu befolgen, die heutige Situation mitverantwortet, dass auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Standortbericht von E._______ und F._______, a.a.O., vom 22. Juni 2017 nichts zu ändern vermag, sondern aus diesem vielmehr hervorgeht, dass sich die familiäre Situation durch die eingeleiteten Massnahmen stabilisiert habe (vgl. ebd., S. 2 f.), dass sich im Übrigen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführerin anlässlich des Rückreisegespräches diverse unterstützende Massnahmen angeboten worden sind, sowohl in finanzieller Hinsicht, als auch hinsichtlich der Suche nach einer Unterstützung in Nigeria zur Betreuung des älteren Sohnes, welche sie aber allesamt abgelehnt habe, dass sich schliesslich aus den Akten ergibt, dass in Bezug auf die anstehende Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder begleitende medizinische Massnahmen vorgesehen sind und ergänzend festzuhalten ist, dass davon ausgegangen wird, auch dem Kindeswohl werde behördlicherseits so gut wie möglich Rechnung getragen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist und die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil hinfällig werden und die mit Verfügung vom 27. Juli 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen sind (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführerenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler