Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4794/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. August 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._____, geboren (...), und deren Sohn Y._____, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria zu einem Zeitpunkt, der ihr entfallen sein soll, verliess und über Marokko respektive Libyen am 21. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie im B._____ am 4. Juli 2008 summarisch befragt und am 17. Juli 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige katholischen Glaubens und ethnische Igbo mit letztem Wohnsitz in C._____ (Bundesstaat Imo State), dass sie am (...) geboren und somit noch minderjährig sei, dass sie von ihren Eltern mit einem siebzigjährigen Mann zwangsverheiratet worden sei und dieser Geld für die Behandlungskosten ihrer kranken Mutter bezahlt habe, dass sie mit diesem Mann im Dorf D._____ zusammengelebt habe und eines Tages davongelaufen sei, weil die Situation für sie unerträglich geworden sei, dass sie auf Anraten einer in Port Harcourt wohnhaften Kollegin Ni-geria verlassen und sich in der Folge vor der illegalen Einreise in die Schweiz längere Zeit in Marokko respektive in Libyen aufgehalten ha-be, wo sie von mehreren Männern vergewaltigt und schwanger gewor-den sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2008 ihren Sohn Y._____ zur Welt brachte, dass der Sozialausschuss der Gemeinde Affoltern am Albis (ZH) am 17. September 2008 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft anordnete, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 - eröffnet am 21. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, da ihr Sohn erst am 2. September 2008 in der Schweiz geboren wurde) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz zu verlassen, wobei vergessen wurde, Frist anzusetzen (Ziffer 3 der Verfügung), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. August 2009 gut-hiess, die Verfügung vom 13. August 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juni 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, s. oben) vom 21. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nigeria, dass die Beschwerdeführerin, die am 2. September 2008 ihren Sohn Y._____ zur Welt gebracht habe, jung und gesund sei, dass sie sich zudem in einem arbeitsfähigen Alter befinde und aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen zur Zwangsverheiratung davon auszugehen sei, eine Rückkehr zu ihren Eltern nach C._____ sei für sie und ihren Sohn grundsätzlich zumutbar, dass sie dort mit ihren Verwandten (Eltern sowie Tanten und Onkeln väterlicherseits) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihre Existenz und diejenige ihres Sohnes sichern dürfte, dass in Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen existier-ten, die sich - indem sie den Frauen und ihren Kindern Unterkunft, Schutz und Rechtshilfe anbieten würden - der Unterstützung und Betreuung von Frauen in ähnlichen Situationen wie derjenigen der Beschwerdeführerin widmeten, dass beispielsweise die NGO WACOL (Women's Aid Collective) auch in (...) (Imo State), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, aktiv sei, dass im Hinblick auf das Kindeswohl festzustellen sei, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin erst rund eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhalte, weshalb im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne und davon auszugehen sei, dass er aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Mutter mit der afrikanischen Kultur vertraut sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2010 in materieller Hinsicht unter Feststel-lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung ei-nes Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) esucht, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Berichte des Amts für Ju-gend und Berufsberatung des Kantons Zürich vom 24. und 29. Juni 2010 einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 mitteilte, sie und ihr Sohn dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, die gestellten Rechtsbegehren seien aussichtslos, dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwer-deführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auffor-derte, dass der Kostenvorschuss am 27. Juli 2010 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn in Nigeria drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ni-geria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5023/2010 vom 4. August 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der Zumutbar-keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-deutung bildet, dass sich dies nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Ausle-gung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt, und demzufolge unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass namentlich Umstände wie Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen sind (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Asylpunkt mit zu-treffender Begründung und mangels Anfechtung rechtsverbindlich fest-gestellt hat, der Beschwerdeführerin könne weder die geltend ge-machte Zwangsverheiratung mit einem siebzigjährigen Mann noch die vorgebrachte Vergewaltigung in Libyen respektive in Marokko ge-glaubt werden, dass das Bundesamt des Weiteren in rechtsgenüglicher Weise begrün-det hat, weshalb vorliegend der Vollzug der Wegweisung auch in Be-rücksichtigung des Kindeswohls zumutbar ist, dass insbesondere festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwer-deführerin um eine junge Frau im erwerbsfähigen Alter handelt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz geborenen Sohn nach C._____ (Nigeria) zurückkehren kann, wo sie eigenen Aussagen zufolge mit ihren Eltern und weiteren Verwandten väterlicherseits über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das sich um das Wohl ihres Sohnes kümmern kann, dass des Weiteren mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass in Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen existieren, die sich der Unterstützung und Betreuung von Frauen in ähnlichen Situa-tionen wie derjenigen der Beschwerdeführerin widmen (s. vorstehend S. 4), dass sich aus den zur Stützung der Beschwerdevorbringen einge-reichten Berichten unter anderem ergibt, dass die Beschwerdeführe-rin "zwar auf eine spezielle Weise, aber kindergerecht mit ihrem Sohn umgehe", dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Kindeswohl des bald zweijährigen, offenbar gesunden Sohnes auch in Nigeria, dem ange-stammten Kulturkreis seiner Mutter, sichergestellt erscheint, dass sich vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Rechtsmittel-eingabe, in den Berichten des Jugendamtes werde das Kindeswohl des Sohnes bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria als in hohem Masse gefährdet qualifiziert, als nicht stichhaltig erweist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Berichte einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für die Reise nach Nigeria benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: