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D-5023/2010

D-5023/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - nigerianische Staatsangehörige aus K._______ - ihre Heimat gemäss nicht übereinstimmenden Angaben am 7./8. Juni 2009 und gelangten via L._______, M._______ und N._______ beziehungsweise O._______ am 1. September 2009 respektive am 6. September 2009 in die Schweiz (vgl. A1, S. 11 ff. beziehungsweise A2, S. 9 ff. ). Ihre Asylgesuche reichten sie am 6. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein. B. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 11. September 2009 und den Anhö-rungen vom 29. April 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise vom 2. Juni 2010 (Beschwerdeführerin) jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er im Ausland Geld verdienen möchte, damit er die Schulden seines Vaters bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria verlassen, weil sie einen Freund ihres Vaters und gleichzeitig dessen Gläubiger hätte heiraten sollen, um seine Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführenden haben jeweils während den Befragungen angegeben, sie seien minderjährig. Anlässlich der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes reichten jedoch beide eine Geburtsurkunde ein, aus der ihre jeweilige Volljährigkeit hervorgeht. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 11. Juni 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei nach Europa gekommen, um Geld zu verdienen, damit sein Vater Schulden an einen Gläubiger zurückzahlen könne. Er habe aber nicht angeben können, wie der Gläubiger heisse, zu welchem Zweck und wann sein Vater das Darlehen aufgenommen habe. Trotz mehrfachen Fragen nach Details seien die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich und zusammenhangslos gewesen. Er habe mehrmals betont, er könne die Fragen nicht beantworten, da er ansonsten befürchte, dem Protokoll beziehungsweise seinen Aussagen bei der ersten Befragung zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe angegeben, ausgereist zu sein, weil ihre Eltern sie zur Ehe mit einem Freund und "Altersgenossen" ihres Vaters hätten zwingen wollen. Die Eltern seien nämlich nicht in der Lage gewesen, das Geld, welches sie von diesem Mann ausgeliehen hätten, zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin sei während der Befragung nicht in der Lage gewesen, schlüssige Antworten über diesen Mann zu machen. Sie habe einzig sagen können, dass der Mann mit Vornamen P._______ heisse und verheiratet sei. Nachnamen, Adresse und Beruf des Mannes seien ihr nicht bekannt. Ebenso habe sie nicht sagen können, wann sich der Vater Geld von P._______ ausgeliehen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht dazu fähig gewesen, ihre letzte Begegnung mit P._______ zu beschreiben. Insgesamt seien ihre Aussagen oberflächlich und ohne Zusammenhang. Für beide Beschwerdeführenden seien ausserdem Unterschiede zwischen den Aussagen bei der Befragung zur Person, den Aussagen der Anhörung und den in den Geburtsscheinen enthaltenen Informationen in Bezug auf die Angaben zu Adresse und Namen der Eltern festzustellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. D. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Eingang bei der Vorinstanz am 9. Juli 2010 beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2010) beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Asylbehörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu unterlassen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, in Nigeria beziehungsweise an ihrem Wohnort gebe es heftige Spannungen mit Familien-Clans, Raubzüge vor allem in der Nacht, Geldgier, Überfälle, Morddrohungen, Arbeitslosigkeit, keine Lebensgrundlage - aus dieser Notsituation heraus bestehe die Gefahr ein Terrorist zu werden -, Armut und viele Krankheiten. In jener Gegend gebe es viele Waisenkinder und Findelkinder, die niemand wolle. Solche Probleme seien der Flüchtlingseigenschaft ebenbürtig, wenn auch anderer Art. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich zurzeit nicht ansprechbar im Spital - seine Mutter sei bereits gestorben - weshalb auch der Name des Gläubigers momentan nicht angegeben werden könne. Der Vater habe dem Gläubiger versprochen, das Geld zu bezahlen, sonst würde seine Familie wegen der Arbeitslosigkeit auf der Strasse leben. Der Gläubiger besitze die Urkunde des Elternhauses als Pfand. Sein Vater habe das Geld vom Gläubiger vor der Geburt des Beschwerdeführers erhalten, weshalb er diesbezüglich auch keine näheren Angaben machen könne. Zwei seiner Brüder seien arbeitslos und hätten auch wegen ihrer Armut keine Schule besuchen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach der Geburt eines Kindes am 25. April 2010 gestorben. Ihr Vater sei bereits vor 3 Jahren in der Nacht durch Unbekannte erschossen worden und anschliessend - da es im Spital keine Blutreserven gegeben habe - verstorben. Die Beschwerdeführenden hätten nicht politische Probleme, sondern würden sich vor der Blutrache fürchten, weil die Beschwerdeführerin P._______ nicht heiraten wolle. P._______ sei ein Kollege ihres Vaters gewesen, etwa gleich alt wie dieser und verheiratet. Da ihre Eltern jedoch Tod seien, könne sie keine näheren Angaben - wie beispielsweise Nachname, Adresse, Beruf - zu diesem Mann machen. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, wann ihr Vater Geld von Herr P._______ geliehen habe. Das letzte Mal habe sie diesen Mann im März 2009 getroffen. Also eine Woche bevor sie ihr Elternhaus verlassen habe. Bei dieser letzten Begegnung habe sie Angst und Panik gehabt sowie befürchtet, er wolle sie kidnappen. Überdies seien die Leute ihres familiären Netzes in ihrer Heimat keine Hilfe, da sie genug eigene Probleme hätten. Sobald sich der Zustand des Vaters des Beschwerdeführers bessere, würden sie detailliertere Informationen zu ihren Asylgründen nachliefern.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen zu den Lebensumständen in Nigeria beziehungsweise ihrem Wohnort K._______ und dem Nachschieben zentraler Sachverhaltselemente, die durch keine stichhaltigen Argumente gestützt werden und deren Nennung ohnehin anlässlich der Befragungen und der Anhörungen erwartet worden wären. Zudem verstricken sie sich zusätzlich in Widersprüche. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen zudem, dass sie in den jeweiligen Befragungen Falschangaben zu ihrem Alter sowie zur Adresse und Namen der Eltern gemacht haben und die Ausführungen zu ihrem Fluchtweg nicht übereinstimmen.

E. 5.2 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzutun, weshalb vorliegend auch auf die Prüfung verzichtet werden kann, ob diese überhaupt asylrelevant wären. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-den.

E. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werde müsste. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der gemäss Akten jungen und gesunden Beschwerdeführenden in ihr Heimatland als zumutbar zu bezeichnen. Sie verfügen in Nigeria über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 6 und A2, S. 6). Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als Coiffeuse (vgl. A1, S. 4) und der Beschwerdeführer unter anderem als Hilfsarbeiter (vgl. A2, S. 3), womit sie sich ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Überdies dürften sie auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in Nigeria verbliebenen Verwandten und der zahlreich in Europa lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (vgl. A1, S. 6) rechnen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden ist mittlerweile knapp ein halbes Jahr alt und auch bei ihm liegen gemäss der vorliegenden Akten keine gesundheitlichen Probleme vor. Mittlerweile dürfte somit ein Flug nach Nigeria kein Problem für die Gesundheit des Kleinkindes darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Zudem sind die Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Asylbehörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu unterlassen, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5023/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 4. August 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...), und deren Kind H._______, geboren (...), alias I._______, geboren (...), alias J._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - nigerianische Staatsangehörige aus K._______ - ihre Heimat gemäss nicht übereinstimmenden Angaben am 7./8. Juni 2009 und gelangten via L._______, M._______ und N._______ beziehungsweise O._______ am 1. September 2009 respektive am 6. September 2009 in die Schweiz (vgl. A1, S. 11 ff. beziehungsweise A2, S. 9 ff. ). Ihre Asylgesuche reichten sie am 6. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein. B. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 11. September 2009 und den Anhö-rungen vom 29. April 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise vom 2. Juni 2010 (Beschwerdeführerin) jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er im Ausland Geld verdienen möchte, damit er die Schulden seines Vaters bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria verlassen, weil sie einen Freund ihres Vaters und gleichzeitig dessen Gläubiger hätte heiraten sollen, um seine Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführenden haben jeweils während den Befragungen angegeben, sie seien minderjährig. Anlässlich der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes reichten jedoch beide eine Geburtsurkunde ein, aus der ihre jeweilige Volljährigkeit hervorgeht. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 11. Juni 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei nach Europa gekommen, um Geld zu verdienen, damit sein Vater Schulden an einen Gläubiger zurückzahlen könne. Er habe aber nicht angeben können, wie der Gläubiger heisse, zu welchem Zweck und wann sein Vater das Darlehen aufgenommen habe. Trotz mehrfachen Fragen nach Details seien die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich und zusammenhangslos gewesen. Er habe mehrmals betont, er könne die Fragen nicht beantworten, da er ansonsten befürchte, dem Protokoll beziehungsweise seinen Aussagen bei der ersten Befragung zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe angegeben, ausgereist zu sein, weil ihre Eltern sie zur Ehe mit einem Freund und "Altersgenossen" ihres Vaters hätten zwingen wollen. Die Eltern seien nämlich nicht in der Lage gewesen, das Geld, welches sie von diesem Mann ausgeliehen hätten, zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin sei während der Befragung nicht in der Lage gewesen, schlüssige Antworten über diesen Mann zu machen. Sie habe einzig sagen können, dass der Mann mit Vornamen P._______ heisse und verheiratet sei. Nachnamen, Adresse und Beruf des Mannes seien ihr nicht bekannt. Ebenso habe sie nicht sagen können, wann sich der Vater Geld von P._______ ausgeliehen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht dazu fähig gewesen, ihre letzte Begegnung mit P._______ zu beschreiben. Insgesamt seien ihre Aussagen oberflächlich und ohne Zusammenhang. Für beide Beschwerdeführenden seien ausserdem Unterschiede zwischen den Aussagen bei der Befragung zur Person, den Aussagen der Anhörung und den in den Geburtsscheinen enthaltenen Informationen in Bezug auf die Angaben zu Adresse und Namen der Eltern festzustellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. D. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Eingang bei der Vorinstanz am 9. Juli 2010 beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2010) beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Asylbehörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu unterlassen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, in Nigeria beziehungsweise an ihrem Wohnort gebe es heftige Spannungen mit Familien-Clans, Raubzüge vor allem in der Nacht, Geldgier, Überfälle, Morddrohungen, Arbeitslosigkeit, keine Lebensgrundlage - aus dieser Notsituation heraus bestehe die Gefahr ein Terrorist zu werden -, Armut und viele Krankheiten. In jener Gegend gebe es viele Waisenkinder und Findelkinder, die niemand wolle. Solche Probleme seien der Flüchtlingseigenschaft ebenbürtig, wenn auch anderer Art. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich zurzeit nicht ansprechbar im Spital - seine Mutter sei bereits gestorben - weshalb auch der Name des Gläubigers momentan nicht angegeben werden könne. Der Vater habe dem Gläubiger versprochen, das Geld zu bezahlen, sonst würde seine Familie wegen der Arbeitslosigkeit auf der Strasse leben. Der Gläubiger besitze die Urkunde des Elternhauses als Pfand. Sein Vater habe das Geld vom Gläubiger vor der Geburt des Beschwerdeführers erhalten, weshalb er diesbezüglich auch keine näheren Angaben machen könne. Zwei seiner Brüder seien arbeitslos und hätten auch wegen ihrer Armut keine Schule besuchen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach der Geburt eines Kindes am 25. April 2010 gestorben. Ihr Vater sei bereits vor 3 Jahren in der Nacht durch Unbekannte erschossen worden und anschliessend - da es im Spital keine Blutreserven gegeben habe - verstorben. Die Beschwerdeführenden hätten nicht politische Probleme, sondern würden sich vor der Blutrache fürchten, weil die Beschwerdeführerin P._______ nicht heiraten wolle. P._______ sei ein Kollege ihres Vaters gewesen, etwa gleich alt wie dieser und verheiratet. Da ihre Eltern jedoch Tod seien, könne sie keine näheren Angaben - wie beispielsweise Nachname, Adresse, Beruf - zu diesem Mann machen. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, wann ihr Vater Geld von Herr P._______ geliehen habe. Das letzte Mal habe sie diesen Mann im März 2009 getroffen. Also eine Woche bevor sie ihr Elternhaus verlassen habe. Bei dieser letzten Begegnung habe sie Angst und Panik gehabt sowie befürchtet, er wolle sie kidnappen. Überdies seien die Leute ihres familiären Netzes in ihrer Heimat keine Hilfe, da sie genug eigene Probleme hätten. Sobald sich der Zustand des Vaters des Beschwerdeführers bessere, würden sie detailliertere Informationen zu ihren Asylgründen nachliefern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen zu den Lebensumständen in Nigeria beziehungsweise ihrem Wohnort K._______ und dem Nachschieben zentraler Sachverhaltselemente, die durch keine stichhaltigen Argumente gestützt werden und deren Nennung ohnehin anlässlich der Befragungen und der Anhörungen erwartet worden wären. Zudem verstricken sie sich zusätzlich in Widersprüche. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen zudem, dass sie in den jeweiligen Befragungen Falschangaben zu ihrem Alter sowie zur Adresse und Namen der Eltern gemacht haben und die Ausführungen zu ihrem Fluchtweg nicht übereinstimmen. 5.2 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzutun, weshalb vorliegend auch auf die Prüfung verzichtet werden kann, ob diese überhaupt asylrelevant wären. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen sind. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-den. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werde müsste. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der gemäss Akten jungen und gesunden Beschwerdeführenden in ihr Heimatland als zumutbar zu bezeichnen. Sie verfügen in Nigeria über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 6 und A2, S. 6). Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als Coiffeuse (vgl. A1, S. 4) und der Beschwerdeführer unter anderem als Hilfsarbeiter (vgl. A2, S. 3), womit sie sich ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Überdies dürften sie auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in Nigeria verbliebenen Verwandten und der zahlreich in Europa lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (vgl. A1, S. 6) rechnen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden ist mittlerweile knapp ein halbes Jahr alt und auch bei ihm liegen gemäss der vorliegenden Akten keine gesundheitlichen Probleme vor. Mittlerweile dürfte somit ein Flug nach Nigeria kein Problem für die Gesundheit des Kleinkindes darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Zudem sind die Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Asylbehörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu unterlassen, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: