Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2499/2013 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr B._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. April 2013/N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 auf das von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2008 eingereichte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. August 2009 mit die Beschwerdeführerin und ihren in der Zwischenzeit geborenen C._______ betreffendem Urteil vom 23. November 2009 (E-5437/2009) guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 das Asylgesuch abwies, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM seine ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und fehlender Asylrelevanz begründete, dass die gegen diese Verfügung, beschränkt auf den Wegweisungsvollzug, erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2010 (E-4794/2010) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 beim BFM bezüglich des Wegweisungsvollzugs die Wiedererwägung dessen Verfügung vom 4. Juni 2010 beantragten, dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2012 den Beschwerdeführenden mitteilte, es sei mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt, über die Eingabe zu befinden, und diese zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch zuleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (E-5812/2012) auf die Eingabe unter dem Titel eines möglichen Revisionsgesuchs nicht eintrat und sie dem BFM zur Prüfung unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs retournierte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies und auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinwies, dass es zur Auffassung gelangte, das Gesuch und die eingereichten Beweismittel vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen, dass die Situation von Frauen in Nigeria in ähnlichen Situationen wie die Beschwerdeführerin sowie deren Erziehungsdefizite bereits Gegenstand ausführlicher Erwägungen des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts gewesen seien, und aus den Akten, namentlich dem Protokoll der Sozialbehörde D._______ vom 18. April 2010 sowie dem Bericht des E._______ vom 15. Oktober 2012 nicht hervorgehen würde, dass eine grundlegend veränderte Situation vorläge, dass keine Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrsche, die für die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr bedeute, dass die Beschwerdeführerin gesund und jung sei, über eine Schulbildung verfüge und im (...) Alter stehe, was ihr die wirtschaftliche Reintegration erleichtere, zumal sie bei pflichtgemässer Ausreise vom Rückkehrhilfeprogramm profitieren könnte, dass sie mit ihrem C._______ zu ihren Angehörigen und Verwandten zurückkehren könne, mithin dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, und auf die Unterstützung und Betreuung spezialisierte lokale Einrichtungen und Frauenorganisationen ihrer Wohnregion zählen könne, dass ihr C._______ dort stabile Strukturen antreffen und die Beschwerdeführerin Unterstützung in der Erziehung erhalten werde, dass beim C._______ nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne, da er in der Schweiz noch nicht in einem grossen Mass integriert sei, und es der Beschwerdeführerin nicht anstehe, mit ihrem Verhalten darüber zu entscheiden, ob ein Vollzug der Wegweisung zulässig sei oder nicht, dass das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe, dass das BFM mithin keine Gründe erkannte, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juni 2010 beseitigen könnten, und demzufolge das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 3. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung während des Beschwerdeverfahrens, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, amtliche Beschaffung eines Gutachtens zur Einschätzung des Kindeswohls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises F._______ im Falle der Wegweisung nach Nigeria, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchten, dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 18. Oktober 2012 eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides nicht eingetreten ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist, da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass für eine Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 112 AsylG) keine Notwendigkeit bestand und eine solche mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das Wiedererwägungsgesuch, welches sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte, vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, dass mithin alle Behauptungen und Beweismittelinhalte, die sich direkt oder indirekt mit der im ordentlichen Verfahren ersuchten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft befassen, keine Relevanz entfalten können, dass die Beschwerde unter Hinweis auf die im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel damit begründet wird, dass ernsthafte und dauerhafte Erziehungsdefizite der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem verhaltensauffälligen C._______ bestünden, weshalb Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz angezeigt seien, dass ein Wegfall der in der Schweiz mit viel Aufwand aufgebauten Strukturen zur Entwurzelung des C._______ es aus dem vertrauten Umfeld führe und geeignet sei, die bisherigen Entwicklungserfolge in Frage zu stellen und die Beziehung zwischen Mutter und C._______ zu destabilisieren, sowie dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in massive existenzielle Not geriete und Gefahr laufen würde, physischer und psychischer Gewalt (wie Zwangsverheiratung, ungünstige soziale Folgen, Prostitution, etc.) ausgesetzt zu sein, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6) wird, dass es sich vorliegend um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handelt, mit welchem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2 m.w.H.), dass blosse Kritik an rechtskräftig gewordenen Verfügungen und früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wiedererwägungsverfahren nicht erhoben werden kann (vgl. dazu auch BGE II 177 E. 2.1), beziehungsweise solche Kritik unbeachtlich ist, dass in der Beschwerde vorab beantragt wird, es sei von Amtes wegen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) des Kreises F._______ ein Gutachten in Auftrag zu geben, das sich zur Einschätzung des Kindeswohls im Falle eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Nigeria äussern soll, dass indessen die Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen vermochte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ungenügend abgeklärt worden ist, die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist und keine Veranlassung für das Gericht zur Einholung eines Gutachtens besteht, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nigeria bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war und durch die Beschwerdeinstanz geprüft und hinlänglich beurteilt wurde, und im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerde keinerlei Fakten genannt werden, die nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können, dass bei der Beurteilung des Kindeswohls bezogen auf den (...) C._______ der Beschwerdeführerin zwar durchaus im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen ist, wenn diese wesentlich sind, dass allerdings die Selbstverständlichkeit, dass sich bei einem Kleinkind die Situation im Laufe von rund drei Jahren - der Wegweisungsvollzug ist am 16. August 2010 in Rechtskraft getreten - erheblich ändern kann, für sich allein noch nicht als wesentlich gilt, die Rechtssicherheit - rechtskräftig gewordene Urteile haben grundsätzlich Bestand - als ein der Abänderung entgegenstehendes Prinzip zu beachten ist und die Frage nach der Urheberschaft der Veränderung und deren Motiv bedeutsam sein kann, dass bei den zwei Dokumenten, die die für eine Wiedererwägung wesentliche Veränderung bezüglich des Kindeswohl belegen sollen, einerseits auffällt, dass die Sozialbehörde D._______ gemäss dem Beistandschaftsbericht vom 18. April 2012 zu Unrecht davon ausging, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine "Asylsuchende mit pendentem Gesuch", und anderseits gemäss dem Bericht des E._______ (...) vom 15. Oktober 2012 gegenüber der früheren, von einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Kind einerseits und zwischen Mutter und "Erzieherinnen anderer Institutionen" anderseits geprägten Situation sich sowohl der Kontakt zu den Betreuerinnen verbessert hat als auch das Mutter-Kind-Verhältnis, indem die Mutter sich zunehmend verantwortungsvoller und fürsorglicher um ihr Kind kümmert, dass sich damit gegenüber der Erkenntnis im Urteil vom 16. August 2010 (S. 9), wonach die Beschwerdeführerin "zwar auf eine spezielle Weise, aber kindergerecht mit ihrem C._______ umgehe", keine wesentliche Veränderung ergeben hat und die offensichtliche, bald drei Jahre andauernde Verweigerung der Beschwerdeführerin, dem verfügten Wegweisungsvollzug Folge zu leisten und auf diese Weise dem Kindswohl Rechnung zu tragen, nicht belohnt werden soll, dass dem Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung, auf deren zutreffende Begründung ergänzend verwiesen wird, mithin hinreichend Beachtung geschenkt wurde, dass die Beschwerdeführenden angesichts fehlender anderslautender Erkenntnisse und ärztlicher Zeugnisse offenbar gesund sind und die Beschwerdeführerin in erwerbsfähigen Alter steht, dass sie mit ihrem Kind in ihren angestammten Kulturraum in Nigeria zurückkehren kann, wo sie keine unüberwindbaren sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Barrieren vorfinden wird, auch nicht bei ihrer Verwandtschaft, die sie und ihr Kind unterstützen können, dass darüber hinaus aufgrund des im Flüchtlings- und Asylpunkt rechtskräftigen Dispositivs feststeht, dass ihre bisherigen Asylvorbringen nicht glaubhaft ausgefallen sind, weshalb es nicht willkürlich erscheint, vor dem Hintergrund ihres bisherigen Aussageverhalten ihre neuen Behauptungen zu Wegweisungshindernissen zu hinterfragen, dass ihre Befürchtungen, wonach sie in Nigeria mit ihrem C._______ in bitterster Armut leben müsse und mit hoher Wahrscheinlichkeit physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wäre, und dass sich ihr C._______ ihretwegen oder wegen des dortigen Umfeld nicht kindsgerecht entwickeln könne, angesichts des bestehenden Beziehungsnetzes (Eltern und weitere Verwandte) nicht berechtigt sind, dass zusammenfassend die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffen und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine wesentliche Änderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen eingetreten ist, weshalb insgesamt keine erheblichen Gründe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S. von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für eine Anpassung der Verfügung vom 4. Juni 2010 respektive des Urteils vom 16. August 2010 bestehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in vorliegender Sache der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: