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E-4053/2021

E-4053/2021

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-08-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 5. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte sie am 27. Mai 2021 respektive am 17. Juni 2021 separat zu ihren Personalien und hörte am 22. Juli 2021 wiederum beide separat vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie unterlägen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die afghanische Armee. Die Taliban hätten versucht sie zu entführen und die Lage in Afghanistan sei auch nachdem der Vater nicht mehr für die Armee arbeite für sie nicht sicher. Zudem habe der Bruder für die Staatsanwaltschaft gearbeitet. C. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies die Asylgesuche vom 5. Mai 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die Ziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 - kurz nach Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan - ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz insbesondere zu einer möglichen begründeten Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger asylrelevanter Reflexverfolgung und der aktuellen politischen Lage in Afghanistan eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die von den Beschwerdeführern mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, für das laufende Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert Frist vernehmen und die Beschwerdeführer replizierten nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 12. November 2021, wobei sie verschiedene unübersetzte Dokumente bezüglich der Nichte, des Vaters, der beiden Brüder und der Schwestern der Beschwerdeführer einreichten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz müsse die Beschwerdeführer erneut anhören; und zwar zu den neuen Gegebenheiten in Afghanistan sowie zu den Vorbringen, dass gewisse Familienangehörige durch Selbstmordattentate getötet oder verletzt worden seien.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Das mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Selbstmordattentat, bei dem Familienmitglieder der Beschwerdeführer verletzt oder getötet worden seien habe sich am 26. August 2021, also nach dem Datum der Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2021, ereignet. Die Vorinstanz spricht in ihrer Vernehmlassung von einem zufälligen Selbstmordattentat und die Beschwerdeführer bestätigen in ihrer Replik, dass sie nie behauptet hätten, bei dem Attentat hätte es sich um einen gezielten Angriff gegen die Familie gehandelt. Somit beschlägt das Vorbringen des Selbstmordattentats lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und zwar nach Ausreise der Beschwerdeführer. Das Gericht beurteilt die heutige Lage in Afghanistan gemäss seiner eigenen Praxis, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Für den Antrag auf Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Raum und er ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft und nicht asylrechtlich relevant erachtet.

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan lassen sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghanischen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1 und D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).

E. 6.3 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4, E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4).

E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, selbst Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt zu haben. Sie machen geltend, die Taliban hätten versucht sie zu entführen, um ihren Vater zu erpressen. Mit der Vorinstanz ist die Schilderung der versuchten Entführung als nicht glaubhaft zu beurteilen. So kann das Gericht nicht nachvollziehen, wieso der eine Beschwerdeführer zwei bis drei zusätzliche Personen im Auto der Entführer vernommen haben soll, der andere jedoch nur eine (vgl. SEM-Akten A62 F45; A63 F28). Weiter haben die Beschwerdeführer, trotz angeblich mindestens einwöchiger Hospitalisierung aufgrund der versuchten Entführung auch auf wiederholte Befragung den Hergang, die Natur und die Auswirkungen ihrer Verletzungen nicht schlüssig dargelegt (SEM-Akten A22 F7.01, F8.02; A62 F28, F45, F54; A63 F9-F10, F28, F39, F47, F50, F67). Und schliesslich überzeugt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer aus Zeitmangel nicht miteinander über die angeblich versuchte Entführung gesprochen (SEM-Akte A63, F68 f.) oder sich keine grossen Gedanken darüber gemacht hätten (SEM-Akte A62, F66).

E. 7.2 Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblich versuchten Entführung hält das Gericht die vorgebrachte Reflexverfolgung für nicht asylrelevant, da die Verfolgung des Vaters an dessen vormalige Tätigkeit - als Logistiker für die Armee - geknüpft gewesen wäre. Der Vater habe diese Arbeit nämlich niedergelegt und sei anschliessend bis zu seiner Ausreise nicht mehr belangt worden. Zwar wird in der Replik geltend gemacht, der Vater halte sich in Afghanistan separat von der Familie versteckt; dies wird jedoch nicht weiter substantiiert. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern der Vater weiterhin über Informationen verfügen würde, die für die Taliban von Interesse wären. Vielmehr ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Vater spätestens seit Niederlegung seiner Arbeit kaum in den Fokus der Taliban geraten würde. Ob der mit Logistik - unter anderem der Verteilung von Bekleidung - für die Armee betraute Vater überhaupt über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt oder verfügte, kann aufgrund des Gesagten offenbleiben.

E. 7.3 Mit Bezug auf die vorgebrachte Tätigkeit des Bruders als Staatsanwalt stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung geltend machen und in der Replik lediglich ausführen, der Bruder halte sich in Afghanistan separat von der Familie versteckt, ohne dies weiter zu substantiieren.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist weder beim Vater noch beim Bruder der Beschwerdeführer oder bei diesen selbst von einem konkreten Verfolgungsinteresse der afghanischen Behörden auszugehen.

E. 7.5 Bezüglich des Selbstmordattentats, bei dem der Vater verletzt worden sei, sagen die Beschwerdeführer in ihrer Replik, dass die Familie nicht das Ziel der Angreifer war. Vielmehr zeige das Attentat, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan gefährlich sei.

E. 7.6 Aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan können die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal, wie dargelegt, keine konkret gegen sie gerichteten Nachteile ersichtlich sind und sie nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen gehören. Die Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführer; ihr wurde mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 7.7 Da die Rechtsmitteleingabe wenige Wochen nach Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erfolgte, hatte das Gericht vorerst die konkrete Sicherheitslage und theoretische Verfolgungssituation von Angehörigen ehemaliger Regierungsmitarbeitern in Afghanistan im Rahmen eines Schriftenwechsels weiter erörtert und die Beschwerde im damaligen Zeitpunkt für nicht aussichtslos befunden. Entsprechend wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus heutiger Sicht ist die Sach- und Rechtslage klar und die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet. Daran ändern auch die mit der Replik eingereichten Unterlagen zu den Familienmitgliedern gemäss deren Beschreibung und dem Kontext mit den Vorbringen nichts; und es kann auf eine Übersetzung verzichtet werden.

E. 7.8 Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführe mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur und es besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse daran, dass auch die Unzulässigkeit geprüft wird, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Da sich nach dem Gesagten die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seit Verfügung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM verbessert hat, ist das SEM aufzufordern zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 AIG), zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-3386/2026 vom 17. August 2026 die Wegweisung männlicher Afghanen unter bestimmten individuellen Umständen für zumutbar erklärt hat.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, konnten ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen war. Dementsprechend verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

E. 12.2 Ebenfalls wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen. Damit ist die Rechtsvertreterin für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 21. November 2023 einen zeitlichen Aufwand von 13.17 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 263.50.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 200.- festzusetzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als zu hoch und ist auf insgesamt elf Stunden zu reduzieren. Der Zusatzaufwand von Fr. 263.50.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'633.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das SEM wird aufgefordert zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Rechtsanwältin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'633.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4053/2021 Urteil vom 28. August 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 5. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte sie am 27. Mai 2021 respektive am 17. Juni 2021 separat zu ihren Personalien und hörte am 22. Juli 2021 wiederum beide separat vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie unterlägen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die afghanische Armee. Die Taliban hätten versucht sie zu entführen und die Lage in Afghanistan sei auch nachdem der Vater nicht mehr für die Armee arbeite für sie nicht sicher. Zudem habe der Bruder für die Staatsanwaltschaft gearbeitet. C. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies die Asylgesuche vom 5. Mai 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die Ziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 - kurz nach Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan - ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz insbesondere zu einer möglichen begründeten Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger asylrelevanter Reflexverfolgung und der aktuellen politischen Lage in Afghanistan eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die von den Beschwerdeführern mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, für das laufende Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert Frist vernehmen und die Beschwerdeführer replizierten nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 12. November 2021, wobei sie verschiedene unübersetzte Dokumente bezüglich der Nichte, des Vaters, der beiden Brüder und der Schwestern der Beschwerdeführer einreichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz müsse die Beschwerdeführer erneut anhören; und zwar zu den neuen Gegebenheiten in Afghanistan sowie zu den Vorbringen, dass gewisse Familienangehörige durch Selbstmordattentate getötet oder verletzt worden seien. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Das mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Selbstmordattentat, bei dem Familienmitglieder der Beschwerdeführer verletzt oder getötet worden seien habe sich am 26. August 2021, also nach dem Datum der Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2021, ereignet. Die Vorinstanz spricht in ihrer Vernehmlassung von einem zufälligen Selbstmordattentat und die Beschwerdeführer bestätigen in ihrer Replik, dass sie nie behauptet hätten, bei dem Attentat hätte es sich um einen gezielten Angriff gegen die Familie gehandelt. Somit beschlägt das Vorbringen des Selbstmordattentats lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und zwar nach Ausreise der Beschwerdeführer. Das Gericht beurteilt die heutige Lage in Afghanistan gemäss seiner eigenen Praxis, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Für den Antrag auf Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Raum und er ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft und nicht asylrechtlich relevant erachtet. 6.2 Bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan lassen sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghanischen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1 und D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.3 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4, E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). 7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, selbst Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt zu haben. Sie machen geltend, die Taliban hätten versucht sie zu entführen, um ihren Vater zu erpressen. Mit der Vorinstanz ist die Schilderung der versuchten Entführung als nicht glaubhaft zu beurteilen. So kann das Gericht nicht nachvollziehen, wieso der eine Beschwerdeführer zwei bis drei zusätzliche Personen im Auto der Entführer vernommen haben soll, der andere jedoch nur eine (vgl. SEM-Akten A62 F45; A63 F28). Weiter haben die Beschwerdeführer, trotz angeblich mindestens einwöchiger Hospitalisierung aufgrund der versuchten Entführung auch auf wiederholte Befragung den Hergang, die Natur und die Auswirkungen ihrer Verletzungen nicht schlüssig dargelegt (SEM-Akten A22 F7.01, F8.02; A62 F28, F45, F54; A63 F9-F10, F28, F39, F47, F50, F67). Und schliesslich überzeugt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer aus Zeitmangel nicht miteinander über die angeblich versuchte Entführung gesprochen (SEM-Akte A63, F68 f.) oder sich keine grossen Gedanken darüber gemacht hätten (SEM-Akte A62, F66). 7.2 Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblich versuchten Entführung hält das Gericht die vorgebrachte Reflexverfolgung für nicht asylrelevant, da die Verfolgung des Vaters an dessen vormalige Tätigkeit - als Logistiker für die Armee - geknüpft gewesen wäre. Der Vater habe diese Arbeit nämlich niedergelegt und sei anschliessend bis zu seiner Ausreise nicht mehr belangt worden. Zwar wird in der Replik geltend gemacht, der Vater halte sich in Afghanistan separat von der Familie versteckt; dies wird jedoch nicht weiter substantiiert. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern der Vater weiterhin über Informationen verfügen würde, die für die Taliban von Interesse wären. Vielmehr ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Vater spätestens seit Niederlegung seiner Arbeit kaum in den Fokus der Taliban geraten würde. Ob der mit Logistik - unter anderem der Verteilung von Bekleidung - für die Armee betraute Vater überhaupt über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt oder verfügte, kann aufgrund des Gesagten offenbleiben. 7.3 Mit Bezug auf die vorgebrachte Tätigkeit des Bruders als Staatsanwalt stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung geltend machen und in der Replik lediglich ausführen, der Bruder halte sich in Afghanistan separat von der Familie versteckt, ohne dies weiter zu substantiieren. 7.4 Nach dem Gesagten ist weder beim Vater noch beim Bruder der Beschwerdeführer oder bei diesen selbst von einem konkreten Verfolgungsinteresse der afghanischen Behörden auszugehen. 7.5 Bezüglich des Selbstmordattentats, bei dem der Vater verletzt worden sei, sagen die Beschwerdeführer in ihrer Replik, dass die Familie nicht das Ziel der Angreifer war. Vielmehr zeige das Attentat, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan gefährlich sei. 7.6 Aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan können die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal, wie dargelegt, keine konkret gegen sie gerichteten Nachteile ersichtlich sind und sie nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen gehören. Die Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführer; ihr wurde mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.7 Da die Rechtsmitteleingabe wenige Wochen nach Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erfolgte, hatte das Gericht vorerst die konkrete Sicherheitslage und theoretische Verfolgungssituation von Angehörigen ehemaliger Regierungsmitarbeitern in Afghanistan im Rahmen eines Schriftenwechsels weiter erörtert und die Beschwerde im damaligen Zeitpunkt für nicht aussichtslos befunden. Entsprechend wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus heutiger Sicht ist die Sach- und Rechtslage klar und die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet. Daran ändern auch die mit der Replik eingereichten Unterlagen zu den Familienmitgliedern gemäss deren Beschreibung und dem Kontext mit den Vorbringen nichts; und es kann auf eine Übersetzung verzichtet werden. 7.8 Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführe mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur und es besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse daran, dass auch die Unzulässigkeit geprüft wird, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Da sich nach dem Gesagten die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seit Verfügung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM verbessert hat, ist das SEM aufzufordern zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 AIG), zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-3386/2026 vom 17. August 2026 die Wegweisung männlicher Afghanen unter bestimmten individuellen Umständen für zumutbar erklärt hat. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, konnten ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen war. Dementsprechend verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 12.2 Ebenfalls wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen. Damit ist die Rechtsvertreterin für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 21. November 2023 einen zeitlichen Aufwand von 13.17 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 263.50.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 200.- festzusetzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als zu hoch und ist auf insgesamt elf Stunden zu reduzieren. Der Zusatzaufwand von Fr. 263.50.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'633.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das SEM wird aufgefordert zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Rechtsanwältin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'633.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: