Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Das von den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 am 23. September 2013 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abgelehnt; das Bundesamt verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6742/2013 vom 21. Februar 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 28. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sinngemäss um eine Wiedererwägung des Asylentscheids vom 30. Oktober 2013 (respektive um Aufhebung einer Mitteilung vom 5. März 2014, in welcher ihnen eine neue Ausreisefrist gesetzt worden war). B.b Das BFM stellte am 2. April 2014 fest, dass in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden, und überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch der Beschwerdeführerinnen als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses Gesuch mit Urteil E-1802/2014 vom 11. April 2014 nicht ein. III. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. C.b In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geprüft und bejaht worden sei. IV. D. D.a Am 25. August 2014 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM und reichten die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten. D.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5596/2014 vom 21. Oktober 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. V. E. E.a Am 16. September 2014 hatte der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das BFM auch dieses Gesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer 2 diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nachdem dieser in der Folge nicht geleistet worden war, trat das Gericht mit Urteil E-13/2015 vom 9. Februar 2015 auf diese Beschwerde nicht ein. VI. F. F.a Am 16. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden 1-4 beim SEM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch einreichen. F.b Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, dass im Gesuch keine ernsthaften Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. F.c Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die bisherigen Wegweisungsverfügungen seien rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Die Beschwerdeführenden liessen diesen auch Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben des türkischen Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts - je mit deutscher Übersetzung - zu den Akten reichen. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner hier relevanten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
E. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch 16. April 2015 wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2, bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müssten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie würden sich auch in der Schweiz nicht vor dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 sicher fühlen. In einer nachträgliche Eingabe vom 22. April 2015 wurde ein Arztbericht vom 20. April 2015 zu den Akten gereicht und darum ersucht, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 1 und deren Suizidgefährdung beim Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu berücksichtigen.
E. 5.2 Das BFM verwies in seinen Verfügungen vom 29. April 2015 (Erhebung Gebührenvorschuss) und 26. Mai 2015 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs) darauf hin, die geltend gemachte Gefahr, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sowie die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 seien vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals und eingehend geprüft und als flüchtlings- und wegweisungsrechtlich irrelevant qualifiziert worden.
E. 6.1 Die Beschwerde hält den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Sachverhaltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht; namentlich wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden in der Tat schon wiederholt als rechtlich irrelevant qualifiziert worden sind. Dass sich die Sachverhalts- oder die Rechtslage seither in irgendeiner Weise verändert hätte, wird von den Beschwerdeführenden, die durch einen spezialisierten Asyljuristen vertreten werden, nicht einmal behauptet.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt wurde. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern:
E. 6.2.1 Die geltend gemachten medizinischen Probleme können in der Türkei behandelt werden; im letzten Arztbericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Bericht vom 22. April 2015 S. 2). Einer durch die Rückkehr bedingten allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könnte durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden.
E. 6.2.2 Die Bestätigung des IHD beschränkt sich inhaltlich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer 2 habe sich beim Verein gemeldet und auf seine Gefährdung durch die Familie der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen.
E. 6.2.3 In der Stellungnahme des türkischen Anwalts vom 13. April 2015 beschreibt dieser die familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie die Lage der von Ehrenmord Betroffenen in der Türkei und hält ohne nähere Begründung fest, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in Gefahr und könnten "nirgendwo in der Türkei in Sicherheit leben". Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten, mit denen die Schweizer Asylbehörden in allen bisherigen Verfahren eine konkrete Gefährdung verneint hatten, ist auch in dieser Stellungnahme nicht erkennbar.
E. 6.2.4 Es liegt nach dem Gesagten offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vor.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Befreiung von der Kotenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, im Fall von gleich gelagerten zukünftigen Verfahren die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE (mutwillige Prozessführung) zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4039/2015 Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, Beschwerdeführerin 1,
2. B._______, Beschwerdeführer 2, und Kinder
3. C._______, Beschwerdeführerin 3, sowie
4. D._______, Beschwerdeführerin 4, alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Das von den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 am 23. September 2013 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abgelehnt; das Bundesamt verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6742/2013 vom 21. Februar 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 28. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sinngemäss um eine Wiedererwägung des Asylentscheids vom 30. Oktober 2013 (respektive um Aufhebung einer Mitteilung vom 5. März 2014, in welcher ihnen eine neue Ausreisefrist gesetzt worden war). B.b Das BFM stellte am 2. April 2014 fest, dass in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden, und überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch der Beschwerdeführerinnen als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses Gesuch mit Urteil E-1802/2014 vom 11. April 2014 nicht ein. III. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. C.b In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geprüft und bejaht worden sei. IV. D. D.a Am 25. August 2014 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM und reichten die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten. D.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5596/2014 vom 21. Oktober 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. V. E. E.a Am 16. September 2014 hatte der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das BFM auch dieses Gesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer 2 diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nachdem dieser in der Folge nicht geleistet worden war, trat das Gericht mit Urteil E-13/2015 vom 9. Februar 2015 auf diese Beschwerde nicht ein. VI. F. F.a Am 16. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden 1-4 beim SEM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch einreichen. F.b Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, dass im Gesuch keine ernsthaften Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. F.c Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die bisherigen Wegweisungsverfügungen seien rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Die Beschwerdeführenden liessen diesen auch Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben des türkischen Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts - je mit deutscher Übersetzung - zu den Akten reichen. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner hier relevanten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch 16. April 2015 wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2, bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müssten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie würden sich auch in der Schweiz nicht vor dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 sicher fühlen. In einer nachträgliche Eingabe vom 22. April 2015 wurde ein Arztbericht vom 20. April 2015 zu den Akten gereicht und darum ersucht, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 1 und deren Suizidgefährdung beim Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu berücksichtigen. 5.2 Das BFM verwies in seinen Verfügungen vom 29. April 2015 (Erhebung Gebührenvorschuss) und 26. Mai 2015 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs) darauf hin, die geltend gemachte Gefahr, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sowie die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 seien vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals und eingehend geprüft und als flüchtlings- und wegweisungsrechtlich irrelevant qualifiziert worden. 6. 6.1 Die Beschwerde hält den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Sachverhaltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht; namentlich wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden in der Tat schon wiederholt als rechtlich irrelevant qualifiziert worden sind. Dass sich die Sachverhalts- oder die Rechtslage seither in irgendeiner Weise verändert hätte, wird von den Beschwerdeführenden, die durch einen spezialisierten Asyljuristen vertreten werden, nicht einmal behauptet. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt wurde. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern: 6.2.1 Die geltend gemachten medizinischen Probleme können in der Türkei behandelt werden; im letzten Arztbericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Bericht vom 22. April 2015 S. 2). Einer durch die Rückkehr bedingten allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könnte durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. 6.2.2 Die Bestätigung des IHD beschränkt sich inhaltlich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer 2 habe sich beim Verein gemeldet und auf seine Gefährdung durch die Familie der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen. 6.2.3 In der Stellungnahme des türkischen Anwalts vom 13. April 2015 beschreibt dieser die familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie die Lage der von Ehrenmord Betroffenen in der Türkei und hält ohne nähere Begründung fest, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in Gefahr und könnten "nirgendwo in der Türkei in Sicherheit leben". Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten, mit denen die Schweizer Asylbehörden in allen bisherigen Verfahren eine konkrete Gefährdung verneint hatten, ist auch in dieser Stellungnahme nicht erkennbar. 6.2.4 Es liegt nach dem Gesagten offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vor.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Gesuch um Befreiung von der Kotenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, im Fall von gleich gelagerten zukünftigen Verfahren die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE (mutwillige Prozessführung) zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain