opencaselaw.ch

E-6742/2013

E-6742/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit (...) minderjährigen (...) ihren Heimatstaat am 19. August 2013 und gelangte auf dem Luftweg von Istanbul am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 23. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 1. Oktober 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei im Jahre (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, worauf er seine beiden Frauen und die minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz geholt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen sei, sei ihr Antrag auf Familienzusammenführung negativ beurteilt worden. Um sie nicht alleine in der Türkei zurückzulassen, sei sie noch vor der Ausreise ihrer Familienangehörigen in die Schweiz mit dem Neffen eines Bekannten ihres Vaters verheiratet worden. Dieser habe sie bereits von Beginn weg beschimpft und erniedrigt. Als sie gegen ihren Willen von ihm schwanger geworden sei, hätten sie sich am (...) standesamtlich getraut. Leider habe auch die Geburt (...) am (...) nicht zu einer Verbesserung der ehelichen Verhältnisse beigetragen. Vielmehr habe ihr Ehemann ihr jegliche Fähigkeit als Mutter abgesprochen und sie weiterhin misshandelt und gedemütigt. In Absprache mit ihrem Ehemann habe ihre Familie in der Schweiz ihre (Beschwerdeführerinnen) Ausreise in die Schweiz organisiert. Bis zu ihrer Ausreise am 10. November 2010 habe sie weiterhin sowohl Beschimpfungen als auch körperliche Übergriffe seitens ihres Ehemannes über sich ergehen lassen müssen. Auch habe er sie bei ihrer Ausreise am Flughafen Istanbul in aller Öffentlichkeit dermassen beschimpft, dass ein Polizeibeamter habe eingreifen müssen. In der Schweiz angekommen, habe ihr ihre Familie bezüglich ihrer ehelichen Schwierigkeiten nicht das erhoffte Verständnis entgegengebracht und sie an ihre Pflichten als Ehefrau ermahnt. Vor diesem Hintergrund sei sie nach Ablauf der Visumsfrist wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zurück in der Türkei sei sie wiederum der Arroganz, dem Jähzorn und den Misshandlungen ihres Mannes ausgesetzt gewesen. Sie habe immer wieder mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu verlassen. Aus Angst vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen habe sie jedoch davon abgesehen. Im Januar 2012 habe sie sich in einen ehemaligen Schulkollegen verliebt, der sich ebenfalls habe scheiden lassen wollen. Im März oder April 2013 sei sie erneut von ihrem Ehemann mit dem Gürtel auf schwerste Weise verprügelt worden, weil sie - entgegen dessen Willen - Polizeibeamten die Haustür geöffnet habe. Ihrer hilflosen Drohung, dass sie seine Misshandlungen polizeilich zur Anzeige bringen würde, habe ihr Ehemann entgegengehalten, dass die Polizei einer irren Person wie ihr wohl kaum Glauben schenken würde. In der Not habe sie ihren Geliebten um Rat gebeten, woraufhin dieser sie und (...) in einem Hotel untergebracht habe. Während dieses Hotelaufenthaltes habe ihr Geliebter versucht, sie zu einer Scheidung und zu einer gemeinsamen Zukunft zu ermutigen. Doch sei ihre Befürchtung, durch einen solchen Schritt (...) an ihren Ehemann zu verlieren, zu gross gewesen, so dass sie nach einer Woche zu ihrer Cousine mütterlicherseits gegangen sei, bevor sie zu ihrem Ehemann nach Hause zurückgekehrt sei und ihn vergebens um Einwilligung in die Scheidung gebeten habe. Vor diesem Hintergrund habe sie mit Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter mit (...) ihr Heimatland verlassen. Ende September 2013 habe sie von ihrem Geliebten erfahren, dass seine Scheidung vollzogen und er ein freier Mann sei. Trotz der Aussicht auf ein Leben an der Seite ihres Geliebten, der sie heiraten möchte und der sie liebe, könne sie aus Furcht vor Repressalien seitens ihres Ehemannes und wegen der Familienehre nicht in die Türkei zurückkehren. Für weitere Ausführungen kann auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung I/2, S. 2 ff.) verwiesen werden. Zum Nachweis ihrer Identitäten gaben die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie eine Kopie des Ehescheines der Beschwerdeführerin, einen fremdsprachigen Arztbericht einer Psychiatrischen Klinik in D._______ vom 14. August 2013 im Original und zwei Passfotos des Ehemannes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 - eröffnet am 1. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C. Mit Eingabe vom 29. November 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Infolge fehlender Rechtsbegehren und Begründung wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen die verbesserte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung in die Türkei unzulässig respektive unzumutbar und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit ihrer Beschwerde reichten sie einen vorläufigen Austrittsbericht der Beschwerdeführerin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrie E._______ vom 18. November 2013 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre (...) könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines solchen. Dieser ging fristgerecht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen geschlossen worden sei.

E. 5.2 Vorweg kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Gericht anschliesst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) selbst ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt, dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe seien bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Im Jahr 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen, vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind familiären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türkischen Behörden offensichtlich gegen das Phänomen der Ehrenmorde vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die türkischen Behörden bis anhin gar nie um Schutz ersucht hat (vgl. Akten BFM A4 S. 8). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die Hinweise auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2009 sowie der Bericht des deutsch-türkischen Journals vom 23. Oktober 2013 und den Artikel "Mehrheit der Türken ist für Gewalt gegen Frauen" in "Die Welt" vom 19. April 2013 nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit ([...]) in einer derjenigen Grossstädte Wohnsitz zu nehmen, die über die entsprechenden Einrichtungen verfügen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Beschwerdeführerin äussert sich im Übrigen zu den Ausführungen des BFM im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung nicht, weshalb zu schliessen ist, dass jene nicht beanstandet werden, und nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre (...) für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verfügt sie in Istanbul, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat, über eine Cousine mütterlicherseits, bei der sie mit (...) nach ihrem Aufenthalt im Hotel gewohnt habe, sowie ihren Geliebten, der sie heiraten möchte und eine Schulfreundin (vgl. A4 S. 8, A6 S. 5, 8, 9, 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und (...) bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sind. Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat während neun Jahren als (...), hat mithin berufliche Qualifikationen vorzuweisen. Bei Bedarf könnte sie sich auch an die zuständigen türkischen Sozialbehörden oder an eine Nichtregierungsorganisation wenden, wo sie Beratung und Unterstützung finden könnte. Nicht zuletzt kann die Beschwerdeführerin allenfalls auch finanzielle Hilfe der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder erlangen. Die (...) der Beschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise aus der Türkei (...) Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass ihr eine Integration namentlich in den schulischen Alltag in der Türkei nicht schwerfallen wird. Da sie lediglich knapp sechs Monate in der Schweiz verbracht hat und mit ihrer primären Bezugspersonen, ihrer Mutter, ins Heimatland zurückkehren kann, erscheint der Wegweisungsvollzug in die Türkei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (vgl. dazu insbesondere den ärztlichen Bericht der Klinik (...) vom 18. November 2013) festzustellen, dass sie an einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität bei negativem Asylentscheid und schwieriger familiärer Situation sowie an Depressionen leidet und deswegen in der Schweiz medikamentös und mit psychotherapeutischen Gesprächen ambulant behandelt wird. Aktuell gehe es ihr besser und sie habe keine Suizidgedanken mehr, wirke aufgehellter und aktiver, was sich jedoch unter dem Druck, Unterlagen einzureichen, erneut verschlechtert habe. Da in der Türkei landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden sind und die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise D._______ in psychiatrischer Behandlung war (vgl. ärztliche Bescheinigung der psychiatrischen Behandlung vom 14. August 2013), kann sie ihre psychischen Probleme auch in der Türkei wieder angemessen behandeln lassen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch auch positive Seiten mit sich, wie beispielsweise die vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache und allenfalls Beistand durch die oben erwähnten Angehörigen, weshalb die Erfolgsaussichten einer Behandlung in der Türkei als intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe besteht schliesslich die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin(...) über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführer(...) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vom 21. Januar 2014 zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführer(...) auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer(...), das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6742/2013 Urteil vom 21. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), Türkei, beide wohnhaft (...), Beschwerdeführer(...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit (...) minderjährigen (...) ihren Heimatstaat am 19. August 2013 und gelangte auf dem Luftweg von Istanbul am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 23. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 1. Oktober 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei im Jahre (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, worauf er seine beiden Frauen und die minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz geholt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen sei, sei ihr Antrag auf Familienzusammenführung negativ beurteilt worden. Um sie nicht alleine in der Türkei zurückzulassen, sei sie noch vor der Ausreise ihrer Familienangehörigen in die Schweiz mit dem Neffen eines Bekannten ihres Vaters verheiratet worden. Dieser habe sie bereits von Beginn weg beschimpft und erniedrigt. Als sie gegen ihren Willen von ihm schwanger geworden sei, hätten sie sich am (...) standesamtlich getraut. Leider habe auch die Geburt (...) am (...) nicht zu einer Verbesserung der ehelichen Verhältnisse beigetragen. Vielmehr habe ihr Ehemann ihr jegliche Fähigkeit als Mutter abgesprochen und sie weiterhin misshandelt und gedemütigt. In Absprache mit ihrem Ehemann habe ihre Familie in der Schweiz ihre (Beschwerdeführerinnen) Ausreise in die Schweiz organisiert. Bis zu ihrer Ausreise am 10. November 2010 habe sie weiterhin sowohl Beschimpfungen als auch körperliche Übergriffe seitens ihres Ehemannes über sich ergehen lassen müssen. Auch habe er sie bei ihrer Ausreise am Flughafen Istanbul in aller Öffentlichkeit dermassen beschimpft, dass ein Polizeibeamter habe eingreifen müssen. In der Schweiz angekommen, habe ihr ihre Familie bezüglich ihrer ehelichen Schwierigkeiten nicht das erhoffte Verständnis entgegengebracht und sie an ihre Pflichten als Ehefrau ermahnt. Vor diesem Hintergrund sei sie nach Ablauf der Visumsfrist wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zurück in der Türkei sei sie wiederum der Arroganz, dem Jähzorn und den Misshandlungen ihres Mannes ausgesetzt gewesen. Sie habe immer wieder mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu verlassen. Aus Angst vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen habe sie jedoch davon abgesehen. Im Januar 2012 habe sie sich in einen ehemaligen Schulkollegen verliebt, der sich ebenfalls habe scheiden lassen wollen. Im März oder April 2013 sei sie erneut von ihrem Ehemann mit dem Gürtel auf schwerste Weise verprügelt worden, weil sie - entgegen dessen Willen - Polizeibeamten die Haustür geöffnet habe. Ihrer hilflosen Drohung, dass sie seine Misshandlungen polizeilich zur Anzeige bringen würde, habe ihr Ehemann entgegengehalten, dass die Polizei einer irren Person wie ihr wohl kaum Glauben schenken würde. In der Not habe sie ihren Geliebten um Rat gebeten, woraufhin dieser sie und (...) in einem Hotel untergebracht habe. Während dieses Hotelaufenthaltes habe ihr Geliebter versucht, sie zu einer Scheidung und zu einer gemeinsamen Zukunft zu ermutigen. Doch sei ihre Befürchtung, durch einen solchen Schritt (...) an ihren Ehemann zu verlieren, zu gross gewesen, so dass sie nach einer Woche zu ihrer Cousine mütterlicherseits gegangen sei, bevor sie zu ihrem Ehemann nach Hause zurückgekehrt sei und ihn vergebens um Einwilligung in die Scheidung gebeten habe. Vor diesem Hintergrund habe sie mit Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter mit (...) ihr Heimatland verlassen. Ende September 2013 habe sie von ihrem Geliebten erfahren, dass seine Scheidung vollzogen und er ein freier Mann sei. Trotz der Aussicht auf ein Leben an der Seite ihres Geliebten, der sie heiraten möchte und der sie liebe, könne sie aus Furcht vor Repressalien seitens ihres Ehemannes und wegen der Familienehre nicht in die Türkei zurückkehren. Für weitere Ausführungen kann auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung I/2, S. 2 ff.) verwiesen werden. Zum Nachweis ihrer Identitäten gaben die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie eine Kopie des Ehescheines der Beschwerdeführerin, einen fremdsprachigen Arztbericht einer Psychiatrischen Klinik in D._______ vom 14. August 2013 im Original und zwei Passfotos des Ehemannes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 - eröffnet am 1. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C. Mit Eingabe vom 29. November 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Infolge fehlender Rechtsbegehren und Begründung wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen die verbesserte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung in die Türkei unzulässig respektive unzumutbar und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit ihrer Beschwerde reichten sie einen vorläufigen Austrittsbericht der Beschwerdeführerin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrie E._______ vom 18. November 2013 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre (...) könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines solchen. Dieser ging fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die befürchteten Vergeltungshandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien auch in der Türkei grundsätzlich strafbar und würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Das türkische Recht sehe auch den Schutz der Frauen bei Gewalt innerhalb und ausserhalb der Ehe vor, so dass der türkische Staat bei Übergriffen privater Dritter, namentlich bei innerfamiliären Übergriffen beziehungsweise Übergriffen durch Dritte aus dem familiären Umfeld gegenüber Frauen, grundsätzlich schutzfähig und -willig sei, was auch die Schilderung der Beschwerdeführerin zeige, dass ihr Ehemann am Flughafen von einem Polizeibeamten heftig in seine Schranken verwiesen worden sei, als er sie in aller Öffentlichkeit beschimpft und gedemütigt habe. Dass die Polizeibehörden die Beschwerdeführerin seit dem Weggang ihres Vaters im Jahre 2006 wiederholt und regelmässig von zuhause aufgesucht und zu dessen Verbleib befragt hätten, sei nicht asylrelevant, da sich die behördliche Intervention auf die Frage nach dem Verbleib des Vaters und auf die Aufforderung, er habe behördlich vorzusprechen, beschränkt habe. Es bestünden keine aktenkundige Hinweise, die erwarten liessen, die Beschwerdeführerin könnte wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsten Ausmasses betroffen sein. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen geschlossen worden sei. 5.2 Vorweg kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Gericht anschliesst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) selbst ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt, dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe seien bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Im Jahr 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen, vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind familiären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türkischen Behörden offensichtlich gegen das Phänomen der Ehrenmorde vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die türkischen Behörden bis anhin gar nie um Schutz ersucht hat (vgl. Akten BFM A4 S. 8). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die Hinweise auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2009 sowie der Bericht des deutsch-türkischen Journals vom 23. Oktober 2013 und den Artikel "Mehrheit der Türken ist für Gewalt gegen Frauen" in "Die Welt" vom 19. April 2013 nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit ([...]) in einer derjenigen Grossstädte Wohnsitz zu nehmen, die über die entsprechenden Einrichtungen verfügen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Beschwerdeführerin äussert sich im Übrigen zu den Ausführungen des BFM im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung nicht, weshalb zu schliessen ist, dass jene nicht beanstandet werden, und nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre (...) für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verfügt sie in Istanbul, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat, über eine Cousine mütterlicherseits, bei der sie mit (...) nach ihrem Aufenthalt im Hotel gewohnt habe, sowie ihren Geliebten, der sie heiraten möchte und eine Schulfreundin (vgl. A4 S. 8, A6 S. 5, 8, 9, 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und (...) bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sind. Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat während neun Jahren als (...), hat mithin berufliche Qualifikationen vorzuweisen. Bei Bedarf könnte sie sich auch an die zuständigen türkischen Sozialbehörden oder an eine Nichtregierungsorganisation wenden, wo sie Beratung und Unterstützung finden könnte. Nicht zuletzt kann die Beschwerdeführerin allenfalls auch finanzielle Hilfe der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder erlangen. Die (...) der Beschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise aus der Türkei (...) Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass ihr eine Integration namentlich in den schulischen Alltag in der Türkei nicht schwerfallen wird. Da sie lediglich knapp sechs Monate in der Schweiz verbracht hat und mit ihrer primären Bezugspersonen, ihrer Mutter, ins Heimatland zurückkehren kann, erscheint der Wegweisungsvollzug in die Türkei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (vgl. dazu insbesondere den ärztlichen Bericht der Klinik (...) vom 18. November 2013) festzustellen, dass sie an einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität bei negativem Asylentscheid und schwieriger familiärer Situation sowie an Depressionen leidet und deswegen in der Schweiz medikamentös und mit psychotherapeutischen Gesprächen ambulant behandelt wird. Aktuell gehe es ihr besser und sie habe keine Suizidgedanken mehr, wirke aufgehellter und aktiver, was sich jedoch unter dem Druck, Unterlagen einzureichen, erneut verschlechtert habe. Da in der Türkei landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden sind und die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise D._______ in psychiatrischer Behandlung war (vgl. ärztliche Bescheinigung der psychiatrischen Behandlung vom 14. August 2013), kann sie ihre psychischen Probleme auch in der Türkei wieder angemessen behandeln lassen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch auch positive Seiten mit sich, wie beispielsweise die vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache und allenfalls Beistand durch die oben erwähnten Angehörigen, weshalb die Erfolgsaussichten einer Behandlung in der Türkei als intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe besteht schliesslich die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin(...) über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführer(...) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vom 21. Januar 2014 zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführer(...) auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer(...), das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: