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E-4281/2025

E-4281/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 23. September 2013 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih- rer damals minderjährigen Tochter C._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, von ihrem damaligen Ehemann und dem Vater ihrer Tochter C._______ jahrelang regelmässig misshandelt worden zu sein. Sie habe immer wieder mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu verlas- sen. Aus Angst vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen habe sie jedoch davon abgesehen. Im Januar 2012 habe sie sich in einen ehemaligen Schulkollegen verliebt, der sich ebenfalls habe scheiden lassen wollen. Vor diesem Hintergrund habe sie mit Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mut- ter mit ihrer Tochter ihr Heimatland verlassen. Ende September 2013 habe sie von ihrem Geliebten erfahren, dass seine Scheidung vollzogen und er ein freier Mann sei. Trotz der Aussicht auf ein Leben an der Seite ihres Geliebten, der sie heiraten möchte und der sie liebe, könne sie aus Furcht vor Repressalien seitens ihres Ehemannes und wegen der Familienehre nicht in die Türkei zurückkehren. C. Das damals zuständige BFM (Bundesamt für Migration) führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 30. Oktober 2013 zur Begründung seines Ent- scheids im Wesentlichen aus, die befürchteten Vergeltungshandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien auch in der Türkei grund- sätzlich strafbar und würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehör- den im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. D. Mit Urteil E-6742/2013 vom 24. Februar 2014 wies das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde im ver- einfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwer- deführerin (akute Belastungsreaktion mit Suizidalität bei negativem Asyl- entscheid und schwieriger familiärer Situation sowie Depressionen) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in ihrem Heimatstaat angemessen be- handeln lassen könne, da in der Türkei landesweit sowohl psychiatrische

E-4281/2025 Seite 3 Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden seien und die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in Istanbul in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. E. Mit Eingabe an das BFM vom 28. März 2014 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin zusammen mit ihrer Tochter C._______ sinngemäss um Wiedererwä- gung des Asylentscheids vom 30. Oktober 2013 (beziehungsweise um Auf- hebung einer Mitteilung vom 5. März 2014, in welcher ihnen eine neue Aus- reisefrist gesetzt worden war). Das BFM stellte am 2. April 2014 fest, dass in der Eingabe keine Wieder- erwägungsgründe geltend gemacht würden und überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch der Beschwerdeführe- rinnen als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses Gesuch mit Urteil E-1802/2014 vom 11. April 2014 nicht ein. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuch- ten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerin- nen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der darge- legte schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwal- tungsgericht bereits mehrfach geprüft und bejaht worden sei. H. Am 25. August 2014 gelangten die Beschwerdeführerinnen erneut mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch an das BFM und reichten die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten.

E-4281/2025 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungs- gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräf- tig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5596/2014 vom

21. Oktober 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegrün- det ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Türkei angemessen behandelt werden könnten. Einer durch die Rückkehr bedingten Verschlechterung des psychischen Zustan- des der Beschwerdeführerin könne durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. K. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das BFM das Asylgesuch des in der Zwischenzeit eingereisten Beschwerdeführers (religiös angetrauter Ehemann der Beschwerdeführerin) vom 16. September 2014 ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-13/2015 vom 9. Februar 2015 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer den er- hobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. L. Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Es wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchten müssten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie würden sich auch in der Schweiz vor dem Ex-Mann der Be- schwerdeführerin nicht sicher fühlen. Mit nachträglicher Eingabe vom

22. April 2015 wurde ein Arztbericht vom 20. April 2015 zu den Akten ge- reicht und darum ersucht, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Suizidgefährdung beim Entscheid über das Wiedererwägungs- gesuch zu berücksichtigen.

E-4281/2025 Seite 5 M. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 wies das SEM auch dieses Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte fest, die bisherigen Wegweisungsverfügungen seien rechtskräftig sowie vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wies in seiner Verfügung darauf hin, die geltend gemachte Gefahr, ei- nem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sowie die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin seien vom BFM und vom Bundesverwaltungsge- richt bereits mehrmals und eingehend geprüft und als flüchtlings- und weg- weisungsrechtlich irrelevant qualifiziert worden. N. Mit Urteil E-4039/2015 vom 9. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht die Einschätzung des BFM und wies die Beschwerde vom 29. Juni 2015 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. O. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG [SR 142.31]) ein und er- suchten erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge- währung sowie eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme er- suchten. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden sei und sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehe- mann getrennt habe, weshalb sie sich davor fürchte, bei einer Rückkehr von dem gewalttätigen Ehemann behelligt zu werden, zumal er sie mit dem Tod bedroht habe. P. Mit Entscheid vom 11. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylge- suche abwies, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, so- wie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden nichts vorbringen würden, was nicht bereits Gegenstand der bisherigen Verfahren gewesen sei, wes- halb insoweit auf den Inhalt der bisherigen Verfügungen und Urteile ver- wiesen werden könne.

E-4281/2025 Seite 6 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-4921/2016 vom 27. September 2016 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwer- deführenden den erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. Q. Am 21. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2017 abgewiesen wurde, wobei diese Verfügung unange- fochten in Rechtskraft erwuchs. Das SEM stellte im Wesentlichen fest, dass die als neu bezeichneten Vor- bringen, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der prokurdischen HDP ge- wesen, habe an Veranstaltungen der Partei teilgenommen und sich im Hin- tergrund mit Frauengruppen getroffen, selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant zu erachten seien. R. Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 gelangten die Beschwerdeführenden er- neut an die Vorinstanz und ersuchten in materieller Hinsicht darum, ihren Wegweisungsentscheid vom 2. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu zie- hen, hinsichtlich des Beschwerdeführers Nachfluchtgründe anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise ihn eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. S. In seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 11. Januar 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, weshalb von vornherein auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, weshalb der Beschwerdeführer der Gefahr einer «politi- schen Denunziation» bei den türkischen Behörden ausgesetzt beziehungs- weise die zuständigen türkischen Behörden ihm gezielt einen behördlichen Schutz vorenthalten sollten. Auch die Annahme, dass es sich bei den Un- bekannten, die sich beim Bruder des Beschwerdeführers nach letzterem erkundigt hätten, um Polizisten handeln sollten, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ohnehin wäre es dem Bruder des Beschwerdefüh- rers jederzeit möglich gewesen, sich diesbezüglich bei den zuständigen Behördenstellen zu erkundigen und diese unbekannten Personen gegebe- nenfalls anzuzeigen. Es erklärte die Verfügungen vom 2. Dezember 2014 und vom 11. Juli 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar.

E-4281/2025 Seite 7 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-839/2018 vom 9. März 2018 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosig- keit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. T. Am 13. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer, nachdem dieser in die Türkei zurückgeführt worden und bereits am 13. Februar 2019 erneut in die Schweiz zurückgekehrt war, mit einem neuerlichen Mehrfachgesuch an das SEM, welches dieses mit Entscheid vom 17. April 2019 abwies. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts teils nicht glaub- haft, teils nicht asylrelevant seien. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. U. Am 2. Juli 2019 kehrten die Beschwerdeführenden mit den drei Kindern in die Türkei zurück. Im April 2023 reisten die Beschwerdeführenden und ihre mittlerweile fünf Kinder erneut in die Schweiz ein und stellten am 23. April 2023 ein weiteres Asylgesuch. V. Als Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei im Juli 2019 mit ihrer Familie in Istanbul niedergelassen habe. Nach sechs Monaten habe sie die anfänglichen wirtschaftlichen Probleme überwunden und fortan in guten Verhältnissen gelebt. Bereits kurze Zeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei sei sie von der Polizei festgenommen und zu ihren in der Schweiz geborenen Kindern vernommen worden, welche sie fälsch- licherweise als gemeinsame Kinder mit ihrem Ex-Ehemann registriert habe. Sie habe daraufhin behauptet, dass die Kinder gar nicht ihre seien und sie diese lediglich auf sich und ihren Ex-Ehemann registriert habe, um die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann zu erwirken, welche dazumal noch nicht vollzogen gewesen sei. Es seien die Kinder von Bekannten von ihr in der Schweiz und sie würden sich entsprechend auch nicht in der Türkei aufhalten. Letztlich habe sie diese Aussage jedoch berichtigen müssen, da ihre Kinder in der Türkei ohnehin die Schule hätten besuchen müssen. Ihr Ex-Mann habe sie daraufhin verklagt und Schadensersatzansprüche gel- tend gemacht und dabei auch ihren Vater erwähnt, den er als Landesver- räter bezeichnet habe. Gleichzeitig habe auch die Staatsanwaltschaft von

E-4281/2025 Seite 8 Amtes wegen ein Verfahren betreffend Urkundenfälschung gegen sie ein- geleitet. Aufgrund der falschen Registrierung ihrer in der Schweiz gebore- nen Kinder sowie ihrer absichtlichen Falschaussagen gegenüber den Be- hörden sei sie zu einer bloss bedingt ausgefällten Haftstrafe verurteilt wor- den. Zudem habe sie eine Busse erhalten und die Gerichtskosten bezahlen müssen. Im September 2019 sei sie von der Polizei zur Abteilung für Ter- rorbekämpfung gebracht worden, wo man sie insbesondere zum Bruder ihres Ex- Mannes befragt habe, dem Verbindungen zur Gülen-Organisation vorgeworfen worden seien. Letztlich sei sie als Zeugin im Verfahren gegen den Bruder ihres Ex-Mannes aufgetreten und habe gegen ihn ausgesagt. Nach ihrer erneuten Ausreise aus der Heimat hätten sich Polizisten einmal bei ihren Nachbarn nach ihrem Verbleib erkundigt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Vater- schaftstest (BM 004), ein Einvernahmeprotokoll vom (…) (BM 005), einen Freilassungsbeschluss vom (…) (BM 007), eine Urteilsbegründung vom (…) (BM 008), einen Antrag des Ex-Ehemannes auf Schadenersatz sowie Auszug eines diesbezüglichen Sachverhalts (BM 009) und eine Vorladung als Zeugin (BM 011) ein. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, kurz nach seiner zwangsweisen Rückführung in die Türkei im Februar 2018 sei ein Bruder von ihm in eine tätliche Auseinandersetzung mit türkischen Sicherheitsbe- amten geraten. Er sei von einem Nachbarn informiert worden und zum Tat- ort geeilt, wo er sich für seinen Bruder eingesetzt habe. Sowohl gegen sei- nen Bruder als auch gegen ihn seien in der Folge dieses Vorfalls Ermittlun- gen aufgenommen worden. Aufgrund dieser Probleme und da seine Kinder sich ohnehin noch in der Schweiz befunden hätten, sei er auf irreguläre Weise aus der Türkei ausgereist und im Februar 2019 in die Schweiz zu- rückgekehrt. Nachdem er im Juli 2019, dieses Mal gemeinsam mit seiner Familie, erneut in die Türkei überstellt worden sei, habe man ihn am Flug- hafen wegen einer verpassten Gerichtsverhandlung festgehalten und spä- ter dem Gericht vorgeführt. Nach etwa zwei Monaten sei er unter Auflagen wieder entlassen und im März 2021 zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei das entsprechende Urteil mit einer Be- währungsfrist von fünf Jahren aufgeschoben worden sei. Mitte März 2023 sei er in seinem Stammlokal von unbekannten Personen provoziert wor- den, indem sich diese herabwürdigend über die HDP und die Kurden ge- äussert hätten. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, woraufhin er das Lokal verlassen habe. In der darauffolgenden Nacht sei er in Untersuchungshaft genommen und schliesslich nach Intervention

E-4281/2025 Seite 9 seines Rechtsanwalts mangels Beweisen aber wieder freigelassen wor- den. Er sei daraufhin nach H._______ gegangen und habe seine Ausreise nach Griechenland organisiert. Seine Familie sei ihm kurz darauf ins Aus- land gefolgt. Nach seinem neuerlichen Asylgesuch hätten er und seine Fa- milie sich vereinzelt an Demonstrationsmärschen der kurdischen Exilge- meinschaft in der Schweiz beteiligt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Do- kumente (Beschluss zur Freilassung nach Aussage bei Gericht vom (…) (BM 003), Verhandlungsprotokoll zum finalen Gerichtstermin mit der Ur- teilsverkündung für ihn und seinen Bruder vom (…) (BM 006), Antrag auf eine Mitgliedschat bei der HDP (BM 012) und Fotografien von sich mit ei- nem Kreisvorsitzenden der HDP und mit seinen Kindern bei einer Kundge- bung in der Schweiz (BM 012, BM 015) ein. W. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). X. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben des türki- schen Anwalts I._______ eingereicht. Y. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kos- tenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. Z. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts I._______ ein.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,

E-4281/2025 Seite 11 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die gegen die Beschwerdeführenden geschilderten Strafverfahren gemäss der Akten- lage auf rechtsstaatlich legitimen Grundlagen beruhten.

E. 4.2 So habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ihre Kinder gezielt falsch registrieren lassen und dieses Vorgehen danach mit weiteren Falschaussagen zu verdecken versucht; dass der türkische Staat folglich ein Verfahren wegen unrechtmässiger Angaben beziehungsweise Fälschungen zum Stammbaum der Kinder eröffnet habe, sei eine legitime Folge des Verhaltens der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die ausgefällte Strafe, welche die Beschwerdeführerin aufgrund des Aufschubs der Ur- teilsverkündung gar nicht erst habe antreten müssen, liege zweifellos kein absoluter Malus im Sinne einer vollkommen unverhältnismässigen Straf- massnahme vor. Auch im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 216 StGB) sei für ein derartiges Vorgehen ein Strafmass in ähnlichem Umfang vorgesehen. Auch ein relativer Malus sei nicht erkennbar. Die Beschwer- deführerin gebe zwar an, dass ihr Ex-Mann versucht habe, ihren Vater, der

– wie seinem Dossier N (…) zu entnehmen sei – vor langer Zeit einmal Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, zu involvieren und sich so einen Vorteil zu verschaffen. Allerdings habe ein zuständiger Rich- ter auch ihren Ex-Mann deutlich in seinem Verhalten gemassregelt. Inso- fern sei nicht zu erkennen, dass sie in ihrem Prozess aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs benachteiligt worden sei.

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E. 4.3 Im dem, den Beschwerdeführer betreffenden Asylentscheid vom

17. April 2019 habe das SEM bereits rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Massnahmen der türkischen Justiz infolge Konfrontation mit den Sicherheitskräften aus dem Frühjahr 2018 um ein rechtsstaatlich legitimes Handeln im Rahmen eines gemeinrechtlichen Strafverfahrens gehandelt habe. Das mittlerweile vorliegende Urteil zu diesen Ereignissen bestätige diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer sei gemäss eingereichten Un- terlagen zu einer fünfmonatigen Haftstrafe wegen Hinderung von Beamten bei einer Amtshandlung verurteilt worden, welche er aufgrund des Auf- schubs der Urteilsverkündung jedoch gar nicht erst haben antreten müs- sen. Zudem habe er aufgrund von Beamtenbeleidigung eine Geldbusse entrichten müssen. Auch hier sei festzustellen, dass das Strafmass in ähn- lichem Ausmass ausgefallen sei, wie es das Schweizerische Strafgesetz- buch für derartige Sachverhalte vorsehe (Art. 177 StGB), so dass ein ab- soluter Malus auszuschliessen sei. Hinweise auf einen relativen Malus aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund seien den Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer infolge eines weiteren Streits und einer allfällig diesbezüglich gegen ihn eingereichten Anzeige erneut in Untersuchungshaft genommen worden sei, möge für ihn zwar un- angenehm gewesen sein, bewege sich jedoch ebenfalls im Rahmen recht- staatlichen Handelns, zumal er angemessenen Zugang zu einem Anwalt erhalten habe und mangels Beweisen für eine allfällige Straftat ohne wei- tere Folgen freigelassen worden sei. Die geäusserte Vermutung des Be- schwerdeführers, staatliche Behörden hätten allenfalls versucht ihn dazu zu verleiten, gegen die Auflagen des Aufschubs der Urteilsverkündung zu verstossen, sei rein spekulativ und entbehre jeglicher Grundlage. Auch die angebliche, einmalige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer bei seinen Nachbarn könne nicht als konkreter Hinweis darauf gewertet werten, dass die staatlichen Behörden in der Türkei bei der Rückkehr Massnahmen er- greifen würden, welche rechtstaatlich nicht legitim wären.

E. 4.4 Schliesslich seien die geringen exilpolitischen Aktivitäten der Be- schwerdeführenden nicht asylrelevant.

E. 5 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der finanziellen Unterstützung der Zeitung Zal- man, welche zur FETÖ-Bewegung („Fethullahistische Terrororganisation») gehöre, von den türkischen Behörden vermutlich als Teil der Bewegung betrachtet werde. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts der Familie (Beilage 4). Er halte darin fest, dass ihr

E-4281/2025 Seite 13 Name den türkischen Behörden als Mitglied der FETÖ-Bewegung bekannt sei. Einsicht in diese Verfahrensakten habe der bevollmächtigte Anwalt in der Türkei jedoch nicht erhalten. Wegen der nicht gewährten Akteneinsicht und weil der Beschwerdeführerin während ihres Verhörs unter anderem wegen ihres Vaters angebliche Unterstützung einer Terrororganisation vor- geworfen worden sei, könne entgegen der Auffassung des SEM nicht von einem legitimen Strafverfahren ausgegangen werden. Dies treffe aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten auch auf den Beschwerdeführer zu. Der Vorfall mit dem Bruder in der Kneipe sei aufgrund seiner politischen Gesin- nung dazu verwendet worden, ihm Volksaufwiegelung und Verbindung zu einer Terrororganisation vorzuwerfen. Es zeige sich, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafmass in keinem Verhältnis zum begangenen Unrecht (Beamtenbeleidigung, Hinderung einer Amtshand- lung) stehe und insgesamt nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. In der Untersuchungshaft habe er schlechte Bedingungen vorgefunden. Bei einer Rückkehr müsse er vermutlich damit rechnen, unter dem Vorwurf, ein Landesverräter zu sein, erneut verhaftet zu werden, zu- mal er kurdischer Ethnie sei. Mit ergänzender Eingabe vom 31. Juli 2025 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts I._______ eingereicht. In diesem werde festgehalten, dass die Beschwer- deführerin angeblich in einem nicht öffentlichen Verfahren (vor dem 20. Strafgericht in J._______ unter dem Aktenzeichen […]) gegen Herrn K._______, dem die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Or- ganisation vorgeworfen werde, ausgesagt habe. Trotz strenger Schutzvor- schriften sei – offenbar aufgrund mangelnder Sorgfalt der Justizbehörden

– ihre Identität irgendwie bekannt geworden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einer Rückkehr gefährdet sei.

E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vo- rinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asyl- relevant eingestuft hat. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung aus- führlich und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es sich sowohl bei den gegen die Beschwerdeführerin geführten Gerichtsprozessen als auch bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (aufgrund des Aufschubs der Urteilsverkündung nicht vollzogenen) bloss fünfmonatigen Haftstrafe wegen Hinderung von Beamten bei einer Amtshandlung um ein rechtsstaatlich legitimes Handeln im Rahmen von gemeinrechtlichen Straf- verfahren handelt. Konkrete Anhaltspunkte auf einen Politmalus liegen, wie vom SEM zutreffend dargelegt, nicht vor. An der Einschätzung der fehlen- den politisch motivierten Vorgehensweise der türkischen Behörden

E-4281/2025 Seite 14 vermögen die spekulativen Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer angeblichen politischen Gesinnung nichts zu ändern. Wie bereits in den vergangenen Beschwerdeverfahren festgestellt und aus der aktuellen Aktenlage ersichtlich, sind die politischen Aktivitäten der Beschwerdefüh- renden entgegen der nicht näher belegten Behauptungen in der Be- schwerde als bloss gering einzustufen. Bei den Angaben in den eingereich- ten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts, wonach der Name der Be- schwerdeführerin angeblich den türkischen Behörden als Mitglied der FETÖ-Bewegung bekannt und ihre Identität als Zeugin im Rahmen eines nicht öffentlichen Verfahrens irgendwie publik geworden sei, handelt es sich um nicht näher belegte Behauptungen, aus denen mangels erforderli- cher Konkretisierung ohnehin nicht hervorgeht, aus welchem Grund sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Bei dieser Sachlage kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 7 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

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E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, un- menschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er- geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E-4281/2025 Seite 16 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Gemäss eige- nen Aussagen hätten die Beschwerdeführenden nach ihrer letzten Rück- kehr in die Türkei im Juli 2019 als Familie rasch wieder eine Existenz auf- bauen können und danach in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt. Ins- besondere der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über ein sehr brei- tes familiäres Netz (Geschwister, erwachsene Kinder). Im Weiteren sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer als erfahrener und zuletzt erfolgreicher Händler rasch eine neue Erwerbsquelle in der Türkei finden könne. Hinsichtlich Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden keine Gründe geltend gemacht hätten, die gegen den Wegwei- sungsvollzug ihrer Kinder sprechen würden. Die älteste, volljährige Tochter habe sodann angegeben, sich in der Türkei wohl gefühlt zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.

E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4281/2025 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Enja Jäggi, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 23. September 2013 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer damals minderjährigen Tochter C._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, von ihrem damaligen Ehemann und dem Vater ihrer Tochter C._______ jahrelang regelmässig misshandelt worden zu sein. Sie habe immer wieder mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu verlassen. Aus Angst vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen habe sie jedoch davon abgesehen. Im Januar 2012 habe sie sich in einen ehemaligen Schulkollegen verliebt, der sich ebenfalls habe scheiden lassen wollen. Vor diesem Hintergrund habe sie mit Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter mit ihrer Tochter ihr Heimatland verlassen. Ende September 2013 habe sie von ihrem Geliebten erfahren, dass seine Scheidung vollzogen und er ein freier Mann sei. Trotz der Aussicht auf ein Leben an der Seite ihres Geliebten, der sie heiraten möchte und der sie liebe, könne sie aus Furcht vor Repressalien seitens ihres Ehemannes und wegen der Familienehre nicht in die Türkei zurückkehren. C. Das damals zuständige BFM (Bundesamt für Migration) führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 30. Oktober 2013 zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die befürchteten Vergeltungshandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien auch in der Türkei grundsätzlich strafbar und würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. D. Mit Urteil E-6742/2013 vom 24. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (akute Belastungsreaktion mit Suizidalität bei negativem Asylentscheid und schwieriger familiärer Situation sowie Depressionen) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in ihrem Heimatstaat angemessen behandeln lassen könne, da in der Türkei landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden seien und die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in Istanbul in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. E. Mit Eingabe an das BFM vom 28. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter C._______ sinngemäss um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 30. Oktober 2013 (beziehungsweise um Aufhebung einer Mitteilung vom 5. März 2014, in welcher ihnen eine neue Ausreisefrist gesetzt worden war). Das BFM stellte am 2. April 2014 fest, dass in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht würden und überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch der Beschwerdeführerinnen als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses Gesuch mit Urteil E-1802/2014 vom 11. April 2014 nicht ein. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geprüft und bejaht worden sei. H. Am 25. August 2014 gelangten die Beschwerdeführerinnen erneut mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM und reichten die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungs-gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5596/2014 vom 21. Oktober 2014 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Türkei angemessen behandelt werden könnten. Einer durch die Rückkehr bedingten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin könne durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. K. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das BFM das Asylgesuch des in der Zwischenzeit eingereisten Beschwerdeführers (religiös angetrauter Ehemann der Beschwerdeführerin) vom 16. September 2014 ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-13/2015 vom 9. Februar 2015 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. L. Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Es wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müssten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie würden sich auch in der Schweiz vor dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin nicht sicher fühlen. Mit nachträglicher Eingabe vom 22. April 2015 wurde ein Arztbericht vom 20. April 2015 zu den Akten gereicht und darum ersucht, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Suizidgefährdung beim Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu berücksichtigen. M. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 wies das SEM auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die bisherigen Wegweisungsverfügungen seien rechtskräftig sowie vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wies in seiner Verfügung darauf hin, die geltend gemachte Gefahr, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sowie die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin seien vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals und eingehend geprüft und als flüchtlings- und wegweisungsrechtlich irrelevant qualifiziert worden. N. Mit Urteil E-4039/2015 vom 9. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM und wies die Beschwerde vom 29. Juni 2015 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. O. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG [SR 142.31]) ein und ersuchten erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchten. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden sei und sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt habe, weshalb sie sich davor fürchte, bei einer Rückkehr von dem gewalttätigen Ehemann behelligt zu werden, zumal er sie mit dem Tod bedroht habe. P. Mit Entscheid vom 11. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche abwies, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden nichts vorbringen würden, was nicht bereits Gegenstand der bisherigen Verfahren gewesen sei, weshalb insoweit auf den Inhalt der bisherigen Verfügungen und Urteile verwiesen werden könne. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-4921/2016 vom 27. September 2016 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. Q. Am 21. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2017 abgewiesen wurde, wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das SEM stellte im Wesentlichen fest, dass die als neu bezeichneten Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der prokurdischen HDP gewesen, habe an Veranstaltungen der Partei teilgenommen und sich im Hintergrund mit Frauengruppen getroffen, selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant zu erachten seien. R. Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz und ersuchten in materieller Hinsicht darum, ihren Wegweisungsentscheid vom 2. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu ziehen, hinsichtlich des Beschwerdeführers Nachfluchtgründe anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise ihn eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. S. In seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 11. Januar 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, weshalb von vornherein auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, weshalb der Beschwerdeführer der Gefahr einer «politischen Denunziation» bei den türkischen Behörden ausgesetzt beziehungsweise die zuständigen türkischen Behörden ihm gezielt einen behördlichen Schutz vorenthalten sollten. Auch die Annahme, dass es sich bei den Unbekannten, die sich beim Bruder des Beschwerdeführers nach letzterem erkundigt hätten, um Polizisten handeln sollten, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ohnehin wäre es dem Bruder des Beschwerdeführers jederzeit möglich gewesen, sich diesbezüglich bei den zuständigen Behördenstellen zu erkundigen und diese unbekannten Personen gegebenenfalls anzuzeigen. Es erklärte die Verfügungen vom 2. Dezember 2014 und vom 11. Juli 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-839/2018 vom 9. März 2018 nicht ein, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. T. Am 13. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer, nachdem dieser in die Türkei zurückgeführt worden und bereits am 13. Februar 2019 erneut in die Schweiz zurückgekehrt war, mit einem neuerlichen Mehrfachgesuch an das SEM, welches dieses mit Entscheid vom 17. April 2019 abwies. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. U. Am 2. Juli 2019 kehrten die Beschwerdeführenden mit den drei Kindern in die Türkei zurück. Im April 2023 reisten die Beschwerdeführenden und ihre mittlerweile fünf Kinder erneut in die Schweiz ein und stellten am 23. April 2023 ein weiteres Asylgesuch. V. Als Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei im Juli 2019 mit ihrer Familie in Istanbul niedergelassen habe. Nach sechs Monaten habe sie die anfänglichen wirtschaftlichen Probleme überwunden und fortan in guten Verhältnissen gelebt. Bereits kurze Zeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei sei sie von der Polizei festgenommen und zu ihren in der Schweiz geborenen Kindern vernommen worden, welche sie fälschlicherweise als gemeinsame Kinder mit ihrem Ex-Ehemann registriert habe. Sie habe daraufhin behauptet, dass die Kinder gar nicht ihre seien und sie diese lediglich auf sich und ihren Ex-Ehemann registriert habe, um die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann zu erwirken, welche dazumal noch nicht vollzogen gewesen sei. Es seien die Kinder von Bekannten von ihr in der Schweiz und sie würden sich entsprechend auch nicht in der Türkei aufhalten. Letztlich habe sie diese Aussage jedoch berichtigen müssen, da ihre Kinder in der Türkei ohnehin die Schule hätten besuchen müssen. Ihr Ex-Mann habe sie daraufhin verklagt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht und dabei auch ihren Vater erwähnt, den er als Landesverräter bezeichnet habe. Gleichzeitig habe auch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Verfahren betreffend Urkundenfälschung gegen sie eingeleitet. Aufgrund der falschen Registrierung ihrer in der Schweiz geborenen Kinder sowie ihrer absichtlichen Falschaussagen gegenüber den Behörden sei sie zu einer bloss bedingt ausgefällten Haftstrafe verurteilt worden. Zudem habe sie eine Busse erhalten und die Gerichtskosten bezahlen müssen. Im September 2019 sei sie von der Polizei zur Abteilung für Terrorbekämpfung gebracht worden, wo man sie insbesondere zum Bruder ihres Ex- Mannes befragt habe, dem Verbindungen zur Gülen-Organisation vorgeworfen worden seien. Letztlich sei sie als Zeugin im Verfahren gegen den Bruder ihres Ex-Mannes aufgetreten und habe gegen ihn ausgesagt. Nach ihrer erneuten Ausreise aus der Heimat hätten sich Polizisten einmal bei ihren Nachbarn nach ihrem Verbleib erkundigt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftstest (BM 004), ein Einvernahmeprotokoll vom (...) (BM 005), einen Freilassungsbeschluss vom (...) (BM 007), eine Urteilsbegründung vom (...) (BM 008), einen Antrag des Ex-Ehemannes auf Schadenersatz sowie Auszug eines diesbezüglichen Sachverhalts (BM 009) und eine Vorladung als Zeugin (BM 011) ein. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, kurz nach seiner zwangsweisen Rückführung in die Türkei im Februar 2018 sei ein Bruder von ihm in eine tätliche Auseinandersetzung mit türkischen Sicherheitsbeamten geraten. Er sei von einem Nachbarn informiert worden und zum Tatort geeilt, wo er sich für seinen Bruder eingesetzt habe. Sowohl gegen seinen Bruder als auch gegen ihn seien in der Folge dieses Vorfalls Ermittlungen aufgenommen worden. Aufgrund dieser Probleme und da seine Kinder sich ohnehin noch in der Schweiz befunden hätten, sei er auf irreguläre Weise aus der Türkei ausgereist und im Februar 2019 in die Schweiz zurückgekehrt. Nachdem er im Juli 2019, dieses Mal gemeinsam mit seiner Familie, erneut in die Türkei überstellt worden sei, habe man ihn am Flughafen wegen einer verpassten Gerichtsverhandlung festgehalten und später dem Gericht vorgeführt. Nach etwa zwei Monaten sei er unter Auflagen wieder entlassen und im März 2021 zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei das entsprechende Urteil mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren aufgeschoben worden sei. Mitte März 2023 sei er in seinem Stammlokal von unbekannten Personen provoziert worden, indem sich diese herabwürdigend über die HDP und die Kurden geäussert hätten. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, woraufhin er das Lokal verlassen habe. In der darauffolgenden Nacht sei er in Untersuchungshaft genommen und schliesslich nach Intervention seines Rechtsanwalts mangels Beweisen aber wieder freigelassen worden. Er sei daraufhin nach H._______ gegangen und habe seine Ausreise nach Griechenland organisiert. Seine Familie sei ihm kurz darauf ins Ausland gefolgt. Nach seinem neuerlichen Asylgesuch hätten er und seine Familie sich vereinzelt an Demonstrationsmärschen der kurdischen Exilgemeinschaft in der Schweiz beteiligt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente (Beschluss zur Freilassung nach Aussage bei Gericht vom (...) (BM 003), Verhandlungsprotokoll zum finalen Gerichtstermin mit der Urteilsverkündung für ihn und seinen Bruder vom (...) (BM 006), Antrag auf eine Mitgliedschat bei der HDP (BM 012) und Fotografien von sich mit einem Kreisvorsitzenden der HDP und mit seinen Kindern bei einer Kundgebung in der Schweiz (BM 012, BM 015) ein. W. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). X. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts I._______ eingereicht. Y. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. Z. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts I._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die gegen die Beschwerdeführenden geschilderten Strafverfahren gemäss der Aktenlage auf rechtsstaatlich legitimen Grundlagen beruhten. 4.2 So habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ihre Kinder gezielt falsch registrieren lassen und dieses Vorgehen danach mit weiteren Falschaussagen zu verdecken versucht; dass der türkische Staat folglich ein Verfahren wegen unrechtmässiger Angaben beziehungsweise Fälschungen zum Stammbaum der Kinder eröffnet habe, sei eine legitime Folge des Verhaltens der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die ausgefällte Strafe, welche die Beschwerdeführerin aufgrund des Aufschubs der Urteilsverkündung gar nicht erst habe antreten müssen, liege zweifellos kein absoluter Malus im Sinne einer vollkommen unverhältnismässigen Strafmassnahme vor. Auch im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 216 StGB) sei für ein derartiges Vorgehen ein Strafmass in ähnlichem Umfang vorgesehen. Auch ein relativer Malus sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass ihr Ex-Mann versucht habe, ihren Vater, der - wie seinem Dossier N (...) zu entnehmen sei - vor langer Zeit einmal Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, zu involvieren und sich so einen Vorteil zu verschaffen. Allerdings habe ein zuständiger Richter auch ihren Ex-Mann deutlich in seinem Verhalten gemassregelt. Insofern sei nicht zu erkennen, dass sie in ihrem Prozess aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs benachteiligt worden sei. 4.3 Im dem, den Beschwerdeführer betreffenden Asylentscheid vom 17. April 2019 habe das SEM bereits rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Massnahmen der türkischen Justiz infolge Konfrontation mit den Sicherheitskräften aus dem Frühjahr 2018 um ein rechtsstaatlich legitimes Handeln im Rahmen eines gemeinrechtlichen Strafverfahrens gehandelt habe. Das mittlerweile vorliegende Urteil zu diesen Ereignissen bestätige diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer sei gemäss eingereichten Unterlagen zu einer fünfmonatigen Haftstrafe wegen Hinderung von Beamten bei einer Amtshandlung verurteilt worden, welche er aufgrund des Aufschubs der Urteilsverkündung jedoch gar nicht erst haben antreten müssen. Zudem habe er aufgrund von Beamtenbeleidigung eine Geldbusse entrichten müssen. Auch hier sei festzustellen, dass das Strafmass in ähnlichem Ausmass ausgefallen sei, wie es das Schweizerische Strafgesetzbuch für derartige Sachverhalte vorsehe (Art. 177 StGB), so dass ein absoluter Malus auszuschliessen sei. Hinweise auf einen relativen Malus aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund seien den Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer infolge eines weiteren Streits und einer allfällig diesbezüglich gegen ihn eingereichten Anzeige erneut in Untersuchungshaft genommen worden sei, möge für ihn zwar unangenehm gewesen sein, bewege sich jedoch ebenfalls im Rahmen rechtstaatlichen Handelns, zumal er angemessenen Zugang zu einem Anwalt erhalten habe und mangels Beweisen für eine allfällige Straftat ohne weitere Folgen freigelassen worden sei. Die geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, staatliche Behörden hätten allenfalls versucht ihn dazu zu verleiten, gegen die Auflagen des Aufschubs der Urteilsverkündung zu verstossen, sei rein spekulativ und entbehre jeglicher Grundlage. Auch die angebliche, einmalige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer bei seinen Nachbarn könne nicht als konkreter Hinweis darauf gewertet werten, dass die staatlichen Behörden in der Türkei bei der Rückkehr Massnahmen ergreifen würden, welche rechtstaatlich nicht legitim wären. 4.4 Schliesslich seien die geringen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant.

5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Unterstützung der Zeitung Zalman, welche zur FETÖ-Bewegung ("Fethullahistische Terrororganisation») gehöre, von den türkischen Behörden vermutlich als Teil der Bewegung betrachtet werde. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts der Familie (Beilage 4). Er halte darin fest, dass ihr Name den türkischen Behörden als Mitglied der FETÖ-Bewegung bekannt sei. Einsicht in diese Verfahrensakten habe der bevollmächtigte Anwalt in der Türkei jedoch nicht erhalten. Wegen der nicht gewährten Akteneinsicht und weil der Beschwerdeführerin während ihres Verhörs unter anderem wegen ihres Vaters angebliche Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen worden sei, könne entgegen der Auffassung des SEM nicht von einem legitimen Strafverfahren ausgegangen werden. Dies treffe aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten auch auf den Beschwerdeführer zu. Der Vorfall mit dem Bruder in der Kneipe sei aufgrund seiner politischen Gesinnung dazu verwendet worden, ihm Volksaufwiegelung und Verbindung zu einer Terrororganisation vorzuwerfen. Es zeige sich, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafmass in keinem Verhältnis zum begangenen Unrecht (Beamtenbeleidigung, Hinderung einer Amtshandlung) stehe und insgesamt nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. In der Untersuchungshaft habe er schlechte Bedingungen vorgefunden. Bei einer Rückkehr müsse er vermutlich damit rechnen, unter dem Vorwurf, ein Landesverräter zu sein, erneut verhaftet zu werden, zumal er kurdischer Ethnie sei. Mit ergänzender Eingabe vom 31. Juli 2025 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts I._______ eingereicht. In diesem werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angeblich in einem nicht öffentlichen Verfahren (vor dem 20. Strafgericht in J._______ unter dem Aktenzeichen [...]) gegen Herrn K._______, dem die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation vorgeworfen werde, ausgesagt habe. Trotz strenger Schutzvorschriften sei - offenbar aufgrund mangelnder Sorgfalt der Justizbehörden - ihre Identität irgendwie bekannt geworden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einer Rückkehr gefährdet sei.

6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es sich sowohl bei den gegen die Beschwerdeführerin geführten Gerichtsprozessen als auch bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (aufgrund des Aufschubs der Urteilsverkündung nicht vollzogenen) bloss fünfmonatigen Haftstrafe wegen Hinderung von Beamten bei einer Amtshandlung um ein rechtsstaatlich legitimes Handeln im Rahmen von gemeinrechtlichen Strafverfahren handelt. Konkrete Anhaltspunkte auf einen Politmalus liegen, wie vom SEM zutreffend dargelegt, nicht vor. An der Einschätzung der fehlenden politisch motivierten Vorgehensweise der türkischen Behörden vermögen die spekulativen Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer angeblichen politischen Gesinnung nichts zu ändern. Wie bereits in den vergangenen Beschwerdeverfahren festgestellt und aus der aktuellen Aktenlage ersichtlich, sind die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden entgegen der nicht näher belegten Behauptungen in der Beschwerde als bloss gering einzustufen. Bei den Angaben in den eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts, wonach der Name der Beschwerdeführerin angeblich den türkischen Behörden als Mitglied der FETÖ-Bewegung bekannt und ihre Identität als Zeugin im Rahmen eines nicht öffentlichen Verfahrens irgendwie publik geworden sei, handelt es sich um nicht näher belegte Behauptungen, aus denen mangels erforderlicher Konkretisierung ohnehin nicht hervorgeht, aus welchem Grund sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Bei dieser Sachlage kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

7. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Gemäss eigenen Aussagen hätten die Beschwerdeführenden nach ihrer letzten Rückkehr in die Türkei im Juli 2019 als Familie rasch wieder eine Existenz aufbauen können und danach in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt. Insbesondere der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über ein sehr breites familiäres Netz (Geschwister, erwachsene Kinder). Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als erfahrener und zuletzt erfolgreicher Händler rasch eine neue Erwerbsquelle in der Türkei finden könne. Hinsichtlich Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe geltend gemacht hätten, die gegen den Wegweisungsvollzug ihrer Kinder sprechen würden. Die älteste, volljährige Tochter habe sodann angegeben, sich in der Türkei wohl gefühlt zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 8.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: