Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Das von den Beschwerdeführerinnen am 23. September 2013 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abgelehnt; es verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 28. März 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand von A._______ sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal letztere sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geprüft worden sei. C. C.a Am 25. August 2014 gelangte der Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, der Wegweisungsvollzug sei einstweilen aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung der Begehren wurden die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten gereicht. C.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Gemäss den Akten der Vorinstanz gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 15. September 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am 1. Oktober 2014 erfolgte die Befragung zur Person.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richter entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG) verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. August 2014 wurde unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzumutbar, da dort nicht die gleichen Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden wie in der Schweiz.
E. 5.2 Das BFM verwies in seiner Verfügung vom 28. August 2014 auf die Ausführungen im Rahmen der Gewährung der Verlängerung der Ausreisefrist vom 29. Juli 2014 und führte aus, der geltend gemachte schlechte psychische Gesundheitszustand von A._______ hänge mit der bevorstehenden Rückkehr zusammen und sei somit durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt. Bei abgewiesenen Asylsuchenden mit bevorstehendem Wegweisungsvollzug mache sich nicht selten ein depressives Zustandsbild bemerkbar oder werde dadurch akzentuiert; dies stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen gesundheitlichen Risiken bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese bereits mehrmals und eingehend vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht unter diesem Aspekt geprüft worden sei.
E. 5.3 Die Beschwerde hält diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Sachverhaltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern. Die geltend gemachten medizinischen Probleme können in der Türkei angemessen behandelt werden. Einer durch die Rückkehr bedingten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin kann durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. Die zwischenzeitlich erfolgte Einreise ihres Ehemannes vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen aus diesem Umstand auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet, obwohl auch der Ehemann vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten wird (vgl. beim BFM liegende Vollmacht vom 15. Oktober 2014); Letzterer erwähnt diesen neuen Umstand in seiner Beschwerde nicht einmal.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
E. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5596/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. August 2014 N (...). Sachverhalt: A. Das von den Beschwerdeführerinnen am 23. September 2013 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abgelehnt; es verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 28. März 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten. In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand von A._______ sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal letztere sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geprüft worden sei. C. C.a Am 25. August 2014 gelangte der Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, der Wegweisungsvollzug sei einstweilen aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung der Begehren wurden die bereits mit dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu den Akten gereicht. C.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Gemäss den Akten der Vorinstanz gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 15. September 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am 1. Oktober 2014 erfolgte die Befragung zur Person. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richter entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG) verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. August 2014 wurde unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzumutbar, da dort nicht die gleichen Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden wie in der Schweiz. 5.2 Das BFM verwies in seiner Verfügung vom 28. August 2014 auf die Ausführungen im Rahmen der Gewährung der Verlängerung der Ausreisefrist vom 29. Juli 2014 und führte aus, der geltend gemachte schlechte psychische Gesundheitszustand von A._______ hänge mit der bevorstehenden Rückkehr zusammen und sei somit durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt. Bei abgewiesenen Asylsuchenden mit bevorstehendem Wegweisungsvollzug mache sich nicht selten ein depressives Zustandsbild bemerkbar oder werde dadurch akzentuiert; dies stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen gesundheitlichen Risiken bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der dargelegte schlechte psychische Gesundheitszustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese bereits mehrmals und eingehend vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht unter diesem Aspekt geprüft worden sei. 5.3 Die Beschwerde hält diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Sachverhaltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern. Die geltend gemachten medizinischen Probleme können in der Türkei angemessen behandelt werden. Einer durch die Rückkehr bedingten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin kann durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. Die zwischenzeitlich erfolgte Einreise ihres Ehemannes vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen aus diesem Umstand auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet, obwohl auch der Ehemann vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten wird (vgl. beim BFM liegende Vollmacht vom 15. Oktober 2014); Letzterer erwähnt diesen neuen Umstand in seiner Beschwerde nicht einmal.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub