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E-3706/2021

E-3706/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-26 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Am 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge- such ein. Dabei gab er zu seinen familiären Verhältnissen an, er sei seit dem 27. April 2014 mit B._______, geboren (…), religiös getraut. Er sei (…). Um (…) zu werden, habe er zuerst heiraten müssen, weshalb er seine Partnerin geehelicht habe. Er habe aber in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe keine Kinder. Seine Partnerin sei ungefähr (…) Jahre alt (vgl. Akte A3, Ziffer 1.14 sowie A17, Antworten 49 ff.). B. Mit Verfügung des SEM vom 7. September 2016 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. II. C. Mit Eingabe vom 2. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Famili- enzusammenführung mit seiner zurzeit in Uganda lebenden Partnerin. Dazu führte er aus, nach der Heirat am (…) 2014 habe er mit seiner Part- nerin in seinem Elternhaus zusammengelebt. Im Juli 2014 habe er sich wieder zu seiner Einheit in den Militärdienst zurückbegeben müssen. An- schliessend sei er inhaftiert worden. Aufgrund seiner Militärdienstpflicht und seiner Inhaftierung sei ihm ein weiteres Zusammenleben mit seiner Partnerin unverschuldet nicht möglich gewesen. Er habe nicht mit ihr ge- meinsam aus Eritrea flüchten können, da dies zu gefährlich gewesen wäre und er direkt aus der Gefängnishaft geflohen sei. Er habe seine Partnerin im Juli 2014 zuletzt gesehen. Seit seiner Ausreise habe seine Partnerin meist bei seinen Eltern gewohnt. Sie habe erst im Oktober 2020 Eritrea illegal verlassen können. Zuvor habe sie mehrmals versucht, Eritrea zu verlassen. Beim Ausreiseversuch im Ap- ril 2017 sei sie vom Militär festgehalten worden und habe ihre Originaldo- kumente, Fotos und Geld abgeben müssen. Nachdem seine Familie Geld bezahlt habe, sei sie wieder freigelassen worden. Sie habe im Juni 2019 Eritrea nochmals zu verlassen versucht, da sie als Paar hätten zusammen- leben wollen. Der Beschwerdeführer habe die zuständige Sozialarbeiterin

E-3706/2021 Seite 3 der Gemeinde informiert, dass seine Partnerin unterwegs sei, worauf ihm die Adresse der HEKS in C._______ weitergeleitet worden sei. Leider sei auch der zweite Ausreiseversuch gescheitert und seine Partnerin wiede- rum inhaftiert worden. Seine Familie habe drei Monate lang nichts von ihr gehört, bis sie ihre Mutter telefonisch habe kontaktieren können und an- schliessend freigelassen worden sei. Zurzeit befinde sich seine Partnerin in D._______ in Uganda. Seit seiner Ausreise unterhalte er monatlichen telefonischen Kontakt zu ihr. Der Kontakt sei nur per Telefon möglich gewesen, da es in seinem Heimat- dorf keine Internetverbindung gebe. Seit sich seine Partnerin in Uganda aufhalte, habe sie Angst, das Internet zu benutzen wegen der schlechten dortigen Sicherheitslage. Seiner Partnerin seien die wenigen Fotos, die sie besessen hätten, alle im Jahr 2017 vom Militär abgenommen worden. Zur Stützung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer mehrere Be- weismittel ein (Heiratsurkunde und Geburtsurkunde, Flüchtlingsregistrie- rung inklusive diesbezügliches Formular betreffend Partnerin [jeweils in Kopie] sowie zwei Passfotos seiner Partnerin). D. Mit Entscheid vom 13. Juli 2021 (Eröffnung am 19. Juli 2021) verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familien- zusammenführung für die Partnerin des Beschwerdeführers ab. E. Mit Eingabe vom 18. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug; eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Rechtsverbeiständung mit Beiordnung eines amt- lichen Rechtsvertreters ersucht. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Beweismittel nachgereicht (Ausdruck des fremdsprachigen Chatverlaufs der elektroni- schen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Part- nerin, Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit der zuständigen So- zialarbeiterin der Gemeinde E._______ vom 23. Mai und 6. Juni 2019

E-3706/2021 Seite 4 respektive mit der E._______ [Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______] vom 27. Januar 2021, Lehrvertrag vom 5. September 2018, Mietvertrag vom 9. Januar 2020 sowie Lohnabrechnungen April-Juli 2021). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung abgewiesen und das SEM zur Vernehmlas- sung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung des SEM vom 18. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äus- sern. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Gesuches um Familienzusammenführung. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2022 beantwortet

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegenspre- chen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).

E-3706/2021 Seite 6 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mit- hin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familienge- meinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wie- dervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleich- wohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind ge- mäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkenn- bar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zu- sammenzuleben (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, es könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von ei- ner bereits bestehenden, schützenswerten Familiengemeinschaft ausge- gangen werden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, am (…) 2014 geheiratet und mit seiner Partnerin etwa drei Monate lang zusam- mengelebt zu haben. Seit Juli 2014 habe er seine Partnerin unverschuldet, aufgrund seiner Inhaftierung, dem Militärdienst und der Flucht aus Eritrea, nicht mehr gesehen. Seit seiner Flucht telefoniere er monatlich mit ihr, die Internetverbindung mit seinem Heimatdorf sei jedoch schlecht. Es er- staune, dass er anlässlich der Bundesanhörung bei der Frage, ob er mit seiner Familie Kontakt habe, lediglich seine Mutter genannt und erst nach expliziter Nachfrage seine Partnerin erwähnt habe. Angesichts der vorge- tragenen Sorgen um sie und der Wichtigkeit ihrer Beziehung sei auffällig, dass er lediglich selten Kontakt zu seiner Partnerin habe und diesen auch

E-3706/2021 Seite 7 nicht im Kontext der Familienkontakte erwähnt habe. Er habe weiter aus- geführt, dass lediglich seine Mutter nach seiner Ausreise Probleme bekom- men habe, obwohl er damals bereits verheiratet gewesen sei. Zudem habe er erwähnt, dass er rasch habe heiraten müssen, um (…) respektive nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Es überwiege der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ge- such um Familiennachzug eine bereits bestandene, schützenswerte Fami- liengemeinschaft vorzutäuschen versuche. So habe er keine Belege dafür eingereicht, wie er die Beziehung zu seiner Partnerin in den vergangenen rund sieben Jahren gepflegt habe respektive pflege. Es sei ihm auch nicht gelungen, seine Heirat zu belegen. Bei der Heiratsurkunde handle es sich um eine Kopie mit geringem Beweiswert. Es erstaune, dass er keine Fotos der Heirat oder zusammen mit seiner Partnerin habe einreichen können, zumal auch bei einer kleinen Hochzeit in einem Dorf in Eritrea erwartet werden könne, dass Familienmitglieder entsprechende Aufnahmen ma- chen und besitzen würden. Dass seiner Partnerin bei der missglückten Flucht sämtliche Hochzeitsfotos abgenommen worden seien, scheine einer Schutzbehauptung gleichzukommen. Es sei ihm schliesslich auch gelun- gen, eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Partnerin einzureichen, obschon er angegeben habe, dass ihr alle Fotos und Originaldokumente abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei seit September 2016 anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Mehr als fünf Jahre nach seiner Asylgewährung habe er das Gesuch um Familiennachzug für seine Partnerin eingereicht. Seine Anmer- kung, dies nicht vorher gemacht zu haben, da man ihm gesagt habe, seine Partnerin müsse zuerst Eritrea verlassen und dieser erst 2019 die Flucht gelungen sei, vermöge nicht zu begründen, weshalb er das Gesuch erst im März 2021 eingereicht habe. Zwischen 2019 und anfangs 2021 habe er über ein Jahr lang Zeit gehabt, um eine solches Gesuch zu stellen. Es be- stünden dadurch Zweifel an einem Interesse an einer Familiengemein- schaft und es könne in seinem Fall nicht von einer echten, gelebten und aktuell fortbestehenden Beziehung ausgegangen werden. Dem angegebe- nen dreimonatigen Zusammenleben kurz vor der Heirat im Jahr 2014 stehe im Entscheidzeitpunkt eine rund siebenjährige Trennung gegenüber. Das Getrenntleben sei aufgrund des Militärdienstes und der Inhaftierung zu Be- ginn angeblich unfreiwillig gewesen; für die Zeit danach manifestiere sich jedoch kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft und deren Aufrechterhaltung. Durch sein Verhal- ten sei kein ernsthaftes Bemühen um eine Wiedervereinigung mit seiner

E-3706/2021 Seite 8 Partnerin erkennbar, das auf ein Interesse an einer auf Dauer angelegten Familiengemeinschaft schliessen liesse, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, das Zu- sammenleben mit seiner Partnerin nach der Heirat sei aufgrund seines Mi- litärdienstes und seiner Inhaftierung nicht mehr möglich gewesen. Er habe seine Partnerin nicht mit auf die Flucht nehmen können. Seit seiner Aus- reise habe sie die letzten Jahre zumeist bei seinen Eltern gewohnt. Er habe zu seiner Partnerin monatlich telefonische Kontakte unterhalten. Nach seinem positiven Asylentscheid vom 31. August 2016 habe er sich an verschiedenen Stellen, namentlich bei den zuständigen Sozialarbeitern F._______ und G._______, Sozialdienst H._______, erkundigt, ob und wie er das Zusammenleben mit seiner Partnerin in der Schweiz bewerkstelli- gen könnte. Man habe ihm damals gesagt, seine Partnerin müsse erst aus Eritrea ausreisen, bevor er weitere Schritte einleiten könne. Zudem habe man ihn an die HEKS Beratungsstelle in C._______ verwiesen. Er habe deshalb abgewartet, bis seine Partnerin aus Eritrea habe fliehen können. Danach habe er sofort eine Beratungsstelle kontaktiert. Am 17. Februar 2021 habe ein Beratungsgespräch stattgefunden. Mit Schreiben vom 11. März 2021 habe das SEM ihn aufgefordert, weitere Fragen zu beantwor- ten, und zusätzliche Dokumente verlangt. Diese Fragen habe er mit Ein- gabe vom 15. Juni 2021 beantwortet und dabei weitere Unterlagen nach- gereicht. Er habe bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens kohä- rent angegeben, verheiratet zu sein und alle Personalien seiner Partnerin angegeben. Er habe zwar unter erschwerten Bedingungen, aber regelmäs- sig Kontakt zu seiner Partnerin unterhalten. Seine Familie im Heimatland besitze kein Telefon; der Kontakt habe jeweils über das Telefon anderer Dorfbewohner erfolgen müssen. Das SEM habe fälschlicherweise festge- halten, dass seiner Partnerin die Flucht aus Eritrea im Jahr 2019 gelungen sei. Wie er bereits im Gesuch vom 2. März 2021 festgehalten habe, sei seiner Partnerin die Flucht aus Eritrea nach zwei erfolglosen Versuchen erst im Oktober 2020 gelungen. Seit sie sich in Uganda aufhalte, hätten sie über «Messenger» oder «imo» kommuniziert. Gleich nachdem er erfahren habe, dass ihr die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe er sie in Uganda besuchen wollen; eine Reise sei jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen.

E-3706/2021 Seite 9 Die Heirat mit seiner Partnerin sei im Rahmen einer kleinen Feier erfolgt. Bei der Hochzeit hätten nur ein paar Zeugen und ihre Familien teilgenom- men. Aus dem Umstand, dass er seine Partnerin möglichst rasch geheira- tet habe, um (…) zu werden und dadurch dem Militärdienst zu entkommen, könne nicht geschlossen werden, dass ihre Heirat nur deswegen erfolgt sei. Vom SEM seien seine Tätigkeiten für die (…) nicht bestritten worden; er sei lange, bevor er mit seiner Partnerin zusammengekommen sei, für die (…) aktiv gewesen. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht sei nicht nur seine Mutter, son- dern auch seine Partnerin und die ganze Familie den Repressalien der Be- hörden ausgesetzt worden. Seine Mutter sei als Einzige behördlich vorge- laden worden. Seine Familie habe ihm diverse Unterlagen per «Messenger» zugeschickt. Die Festnahme seiner Partnerin sei ein Jahr später erfolgt. Sie habe da- mals alle Papiere bei sich getragen, damit sie diese in die Schweiz bringen könne. Es sei keineswegs eine Schutzbehauptung, dass ihr sämtliche Do- kumente abgenommen worden seien. Sie seien durch seine Flucht ge- trennt worden und nicht aus freiem Willen. Der Kontakt zur Partnerin sei nie abgebrochen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, aus dem eingereichten Chatverlauf und Mailverkehr mit der zuständigen Sozialarbeiterin und der Rechtsberatungsstelle gehe zwar hervor, dass ein loser Kontakt und ein gewisses Interesse an der Wiedervereinigung bestehen würden. Die Un- terlagen seien jedoch nicht geeignet, um von einer schützenswerten Fami- liengemeinschaft ausgehen zu können.

E. 5.1 Art. 51 Abs. 4 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» den Ein- bezug von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich noch im Ausland befindet. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die durch die Flucht getrennte Familien- gemeinschaft bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.2.2; 2012/32 E. 5).

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E. 5.2 Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Partnerin erfolgte ge- mäss seinen Angaben bereits drei Monate nach seiner im April 2014 reli- giös geschlossenen Ehe durch seine erzwungene Wiedereinrückung in den eritreischen Nationaldienst im Juli 2014. Die Partnerin des Beschwer- deführers blieb bei seinen Eltern in Eritrea zurück. Nach zwei erfolglosen Ausreiseversuchen in den Jahren 2017 und 2019 soll der Partnerin die Ausreise dann erst im Oktober 2020 gelungen sein. Aufgrund der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Verfolgungssi- tuation im Heimatstaat, welche im engen Zusammenhang mit seiner Ein- berufung nach Sawa, seiner anschliessenden Rekrutierung und militäri- schen Ausbildung sowie seiner Inhaftierung in Keren gestanden haben soll, wurde ihm am 7. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. Eine solche Konstellation wird von Art. 51 Abs. 4 AsylG grundsätzlich erfasst (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 4 AsylG auch BVGE 2020/VI/1 E. 8 ff.).

E. 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 ver- weist, jedoch «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche sind pra- xisgemäss anzunehmen, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umstän- den auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dies wurde in der bisherigen Praxis angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Flucht eines Familienmitglieds eine Familiengemeinschaft vorbestand, diese aber nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b). Relevant ist mithin das Verhal- ten der Familienangehörigen nach der Flucht. Das Bundesverwaltungsge- richt hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmit- glieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Um- stände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können bei- spielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennach- zugsgesuchs (vgl. Urteile des BVGer E-1972/2019 vom 6. Mai 2021 mit weiteren Verweisen), die Aufnahme einer neuen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4) oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch

E-3706/2021 Seite 11 eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5). Nicht von der «Freiwil- ligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Um- stände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Flucht- umständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind.

E. 5.4 Massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilli- gung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Zeitpunkt des Ent- scheids der Behörde.

E. 6.1 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist sodann nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass. Eine Tatsache gilt als glaubhaft ge- macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch KÖLZ/ HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vor- behalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Die Herausforderung bei der Beurteilung ei- nes Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenügli- chen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese einerseits auf faktenba- sierte Elemente, andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziierung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Dies be- trifft insbesondere die Aspekte der Glaubhaftmachung einer zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft und des Weiterbeste- hens der Familiengemeinschaft nach der fluchtbedingten Trennung, die in der Schweiz wieder zusammengeführt werden soll. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Abklärungen zu den familiären Verhält- nissen und den Umständen der getrennt angetretenen Flucht getroffen

E-3706/2021 Seite 12 werden. Im Familiennachzugsverfahren ist der Sachverhalt sodann zu ver- vollständigen und es sind Abklärungen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Um- stände» einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.)

E. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Einschätzung im Kern auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Bundesanhörung vom 13. April 2016 und im Familienzusammenführungsgesuch vom 2. März 2021 gestützt und als wesentlich erachtet, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Partnerin seit Juli 2014 nicht mehr gesehen zu haben. Seit seiner Flucht aus Eritrea habe er zwar regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihr un- terhalten; er habe aber bei der Bundesanhörung auf die Frage nach Fami- lienkontakten lediglich seine Mutter und erst nach expliziter Nachfrage seine Partnerin erwähnt. Er habe auch keine Belege eingereicht, wie er die Beziehung zu seiner Partnerin in den vergangenen rund sieben Jahren auf- rechterhalten habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, die behauptete Heirat mit Beweismitteln wie Hochzeitsfotos zu untermauern. Als einen weiteren Aspekt, der gegen den Fortbestand der Familienge- meinschaft spreche, wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer das Ge- such um Familienzusammenführung erst fünf Jahre nach seiner Asylge- währung eingereicht und keine hinreichenden Gründe für diese verzögerte Gesuchstellung vorgetragen habe. Schliesslich stehe dem angegebenen dreimonatigen Zusammenleben kurz nach der Heirat im Jahr 2014 die – im Zeitpunkt des SEM-Entscheides – rund siebenjährige Trennung gegen- über. Das Getrenntleben sei zwar zunächst aufgrund des Militärdienstes und der Inhaftierung unfreiwillig. Für die Zeit danach manifestiere sich je- doch kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung und Aufrechterhaltung des Familienlebens.

E. 7.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte sind in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Die angeführte Begründung greift jedoch zu kurz. Den Beschwerdeausführungen ist insofern zuzustim- men, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände des konkreten Falles nicht genügend in ihre Beurteilung einbezogen hat.

E. 7.2.1 Was den Bestand der religiös geschlossenen Ehe anbelangt, ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner BzP im Jahr 2015 die Per-

E-3706/2021 Seite 13 sonalien seiner Partnerin sowie das Datum seiner religiösen Heirat zu Pro- tokoll gegeben hat (vgl. A3, Ziffern 1.14), wobei er allerdings ein anderes Geburtsdatum seiner Partnerin angab als im Gesuch um Familienzusam- menführung. Im Rahmen der Anhörung hat er mehrfach seine Partnerin genannt (vgl. A17, Antwort 49-62 sowie 216/217 und 284).

E. 7.2.2 Der bisher erstellte und der Beurteilung zugrunde gelegte Sachver- halt erweist sich als unvollständig. Massgeblich ist die Abklärung des Sach- verhalts bezüglich der Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdefüh- rers oder seiner Partnerin geschlossen werden kann, dass mit der Flucht des Beschwerdeführers im Januar 2015 eine Trennung der Familienge- meinschaft im Sinne einer generellen Aufgabe der familiären Beziehungen einherging oder ob objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie zu bejahen sind, die nicht als freiwil- lige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Diesen Aspekten wurde seitens der Vorinstanz nicht weiter nachgegangen und es wurden insbesondere keine weiteren Abklärungen im Rahmen des Familienzusam- menführungsverfahrens getroffen.

E. 7.2.3 Den Akten lassen sich gewisse Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu einer Beratungsstelle gehabt hat. Zudem geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2021

– wie bereits im Oktober 2016, rund einen Monat nach seiner Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung – hat Reisepapiere ausstellen lassen respektive sich um die Ausstellung von entsprechenden Reisedokumenten bemüht hat. Ob diese Papierbeschaffung im Zusammenhang mit respek- tive im Hinblick auf eine allfällige Reise zu seiner Partnerin in Uganda er- folgt ist, wurde vom SEM nicht abgeklärt. Nicht geklärt ist auch die mass- gebliche Frage, wann der Beschwerdeführer vom Umstand erfahren hat, dass sich seine Partnerin in Uganda befindet. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren offensichtlich auch beim Migrationsamt des Kantons I._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Welche An- gaben der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden gegenüber ge- macht hat, ist im vorliegenden Asylverfahren nicht aktenkundig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Unterlagen einge- reicht, die auf eine gewisse Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin hindeuten. Deren Inhalt bleibt indessen für das Gericht nicht überprüfbar, da keine Übersetzungen bei den Akten liegen. Im Weite- ren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die elektro-

E-3706/2021 Seite 14 nisch geführte Korrespondenz mit der Beratungsstelle E._______ einge- reicht, deren Grundlage nicht aus den Akten hervorgeht. Weiter wird in der Beschwerde auf ein Beratungsgespräch vom 17. Februar 2021, ein Schrei- ben des SEM vom 11. Mai 2021 und auf eine eigene Eingabe des Be- schwerdeführers vom 15. Juni 2021 verwiesen. Sofern entsprechende Ver- fahrensschritte vorgenommen worden sind, hätten diese aktenkundig ge- macht werden und zu den Verfahrensakten genommen werden müssen. Entsprechende Unterlagen befinden sich jedoch nicht in den derzeitigen Asylakten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass das SEM in seiner Vernehm- lassung vom 18. Oktober 2021 die Existenz der genannten Unterlagen nicht explizit in Abrede gestellt hat, so dass im Dunkeln bleibt, ob die ent- sprechenden Verfahrensschritte vorgenommen wurden und was sie zum Inhalt haben. Zudem hat das SEM in seiner Vernehmlassung nicht bestrit- ten, dass der Beschwerdeführer gewisse Bemühungen um eine Familien- vereinigung an den Tag gelegt hat.

E. 7.2.4 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich «bereits kurz nach Erhalt des positiven Asylentscheids» bei zwei namentlich genannten Sozialarbeitern der Gemeinde E._______ nach den Möglichkeiten eines Familiennachzuges erkundigt. Auch diesbezüglich be- finden sich keine Unterlagen in den Verfahrensakten respektive es wurden keine vorinstanzlichen Abklärungen vorgenommen.

E. 7.2.5 Schliesslich hat sich das SEM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zum Umstand – und dem in der Beschwerde explizit vorgetragenen Argument – geäussert, wonach es dem Beschwer- deführer während der seit anfangs 2020 andauernden Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, seine Partnerin in Uganda zu besuchen. Das SEM hat sich mit den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen im Rah- men seiner Entscheidfindung nicht auseinandergesetzt.

E. 7.3 Die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die von ihm auf Beschwerdestufe angeführten Umstände zur familiä- ren Situation nach der Flucht seiner Partnerin aus Eritrea erlauben keine abschliessende Beurteilung durch das Gericht. Gestützt auf die obigen Er- wägungen ist von einem nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt auszugehen.

E-3706/2021 Seite 15

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; PHILLIPE WEISSENBERGER /ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vor- nahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzen- zug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der Verfügung vom 13. Juli 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.

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E-3706/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben.
  3. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens betreffend Familien- zusammenführung im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3706/2021 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten der Partnerin: B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er zu seinen familiären Verhältnissen an, er sei seit dem 27. April 2014 mit B._______, geboren (...), religiös getraut. Er sei (...). Um (...) zu werden, habe er zuerst heiraten müssen, weshalb er seine Partnerin geehelicht habe. Er habe aber in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe keine Kinder. Seine Partnerin sei ungefähr (...) Jahre alt (vgl. Akte A3, Ziffer 1.14 sowie A17, Antworten 49 ff.). B. Mit Verfügung des SEM vom 7. September 2016 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. II. C. Mit Eingabe vom 2. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit in Uganda lebenden Partnerin. Dazu führte er aus, nach der Heirat am (...) 2014 habe er mit seiner Partnerin in seinem Elternhaus zusammengelebt. Im Juli 2014 habe er sich wieder zu seiner Einheit in den Militärdienst zurückbegeben müssen. Anschliessend sei er inhaftiert worden. Aufgrund seiner Militärdienstpflicht und seiner Inhaftierung sei ihm ein weiteres Zusammenleben mit seiner Partnerin unverschuldet nicht möglich gewesen. Er habe nicht mit ihr gemeinsam aus Eritrea flüchten können, da dies zu gefährlich gewesen wäre und er direkt aus der Gefängnishaft geflohen sei. Er habe seine Partnerin im Juli 2014 zuletzt gesehen. Seit seiner Ausreise habe seine Partnerin meist bei seinen Eltern gewohnt. Sie habe erst im Oktober 2020 Eritrea illegal verlassen können. Zuvor habe sie mehrmals versucht, Eritrea zu verlassen. Beim Ausreiseversuch im April 2017 sei sie vom Militär festgehalten worden und habe ihre Originaldokumente, Fotos und Geld abgeben müssen. Nachdem seine Familie Geld bezahlt habe, sei sie wieder freigelassen worden. Sie habe im Juni 2019 Eritrea nochmals zu verlassen versucht, da sie als Paar hätten zusammenleben wollen. Der Beschwerdeführer habe die zuständige Sozialarbeiterin der Gemeinde informiert, dass seine Partnerin unterwegs sei, worauf ihm die Adresse der HEKS in C._______ weitergeleitet worden sei. Leider sei auch der zweite Ausreiseversuch gescheitert und seine Partnerin wiederum inhaftiert worden. Seine Familie habe drei Monate lang nichts von ihr gehört, bis sie ihre Mutter telefonisch habe kontaktieren können und anschliessend freigelassen worden sei. Zurzeit befinde sich seine Partnerin in D._______ in Uganda. Seit seiner Ausreise unterhalte er monatlichen telefonischen Kontakt zu ihr. Der Kontakt sei nur per Telefon möglich gewesen, da es in seinem Heimatdorf keine Internetverbindung gebe. Seit sich seine Partnerin in Uganda aufhalte, habe sie Angst, das Internet zu benutzen wegen der schlechten dortigen Sicherheitslage. Seiner Partnerin seien die wenigen Fotos, die sie besessen hätten, alle im Jahr 2017 vom Militär abgenommen worden. Zur Stützung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein (Heiratsurkunde und Geburtsurkunde, Flüchtlingsregistrierung inklusive diesbezügliches Formular betreffend Partnerin [jeweils in Kopie] sowie zwei Passfotos seiner Partnerin). D. Mit Entscheid vom 13. Juli 2021 (Eröffnung am 19. Juli 2021) verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung für die Partnerin des Beschwerdeführers ab. E. Mit Eingabe vom 18. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Rechtsverbeiständung mit Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersucht. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Beweismittel nachgereicht (Ausdruck des fremdsprachigen Chatverlaufs der elektronischen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin, Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ vom 23. Mai und 6. Juni 2019respektive mit der E._______ [Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______] vom 27. Januar 2021, Lehrvertrag vom 5. September 2018, Mietvertrag vom 9. Januar 2020 sowie Lohnabrechnungen April-Juli 2021). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 18. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Gesuches um Familienzusammenführung. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2022 beantwortet Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, es könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer bereits bestehenden, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, am (...) 2014 geheiratet und mit seiner Partnerin etwa drei Monate lang zusammengelebt zu haben. Seit Juli 2014 habe er seine Partnerin unverschuldet, aufgrund seiner Inhaftierung, dem Militärdienst und der Flucht aus Eritrea, nicht mehr gesehen. Seit seiner Flucht telefoniere er monatlich mit ihr, die Internetverbindung mit seinem Heimatdorf sei jedoch schlecht. Es erstaune, dass er anlässlich der Bundesanhörung bei der Frage, ob er mit seiner Familie Kontakt habe, lediglich seine Mutter genannt und erst nach expliziter Nachfrage seine Partnerin erwähnt habe. Angesichts der vorgetragenen Sorgen um sie und der Wichtigkeit ihrer Beziehung sei auffällig, dass er lediglich selten Kontakt zu seiner Partnerin habe und diesen auch nicht im Kontext der Familienkontakte erwähnt habe. Er habe weiter ausgeführt, dass lediglich seine Mutter nach seiner Ausreise Probleme bekommen habe, obwohl er damals bereits verheiratet gewesen sei. Zudem habe er erwähnt, dass er rasch habe heiraten müssen, um (...) respektive nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Es überwiege der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Familiennachzug eine bereits bestandene, schützenswerte Familiengemeinschaft vorzutäuschen versuche. So habe er keine Belege dafür eingereicht, wie er die Beziehung zu seiner Partnerin in den vergangenen rund sieben Jahren gepflegt habe respektive pflege. Es sei ihm auch nicht gelungen, seine Heirat zu belegen. Bei der Heiratsurkunde handle es sich um eine Kopie mit geringem Beweiswert. Es erstaune, dass er keine Fotos der Heirat oder zusammen mit seiner Partnerin habe einreichen können, zumal auch bei einer kleinen Hochzeit in einem Dorf in Eritrea erwartet werden könne, dass Familienmitglieder entsprechende Aufnahmen machen und besitzen würden. Dass seiner Partnerin bei der missglückten Flucht sämtliche Hochzeitsfotos abgenommen worden seien, scheine einer Schutzbehauptung gleichzukommen. Es sei ihm schliesslich auch gelungen, eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Partnerin einzureichen, obschon er angegeben habe, dass ihr alle Fotos und Originaldokumente abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei seit September 2016 anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Mehr als fünf Jahre nach seiner Asylgewährung habe er das Gesuch um Familiennachzug für seine Partnerin eingereicht. Seine Anmerkung, dies nicht vorher gemacht zu haben, da man ihm gesagt habe, seine Partnerin müsse zuerst Eritrea verlassen und dieser erst 2019 die Flucht gelungen sei, vermöge nicht zu begründen, weshalb er das Gesuch erst im März 2021 eingereicht habe. Zwischen 2019 und anfangs 2021 habe er über ein Jahr lang Zeit gehabt, um eine solches Gesuch zu stellen. Es bestünden dadurch Zweifel an einem Interesse an einer Familiengemeinschaft und es könne in seinem Fall nicht von einer echten, gelebten und aktuell fortbestehenden Beziehung ausgegangen werden. Dem angegebenen dreimonatigen Zusammenleben kurz vor der Heirat im Jahr 2014 stehe im Entscheidzeitpunkt eine rund siebenjährige Trennung gegenüber. Das Getrenntleben sei aufgrund des Militärdienstes und der Inhaftierung zu Beginn angeblich unfreiwillig gewesen; für die Zeit danach manifestiere sich jedoch kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft und deren Aufrechterhaltung. Durch sein Verhalten sei kein ernsthaftes Bemühen um eine Wiedervereinigung mit seiner Partnerin erkennbar, das auf ein Interesse an einer auf Dauer angelegten Familiengemeinschaft schliessen liesse, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, das Zusammenleben mit seiner Partnerin nach der Heirat sei aufgrund seines Militärdienstes und seiner Inhaftierung nicht mehr möglich gewesen. Er habe seine Partnerin nicht mit auf die Flucht nehmen können. Seit seiner Ausreise habe sie die letzten Jahre zumeist bei seinen Eltern gewohnt. Er habe zu seiner Partnerin monatlich telefonische Kontakte unterhalten. Nach seinem positiven Asylentscheid vom 31. August 2016 habe er sich an verschiedenen Stellen, namentlich bei den zuständigen Sozialarbeitern F._______ und G._______, Sozialdienst H._______, erkundigt, ob und wie er das Zusammenleben mit seiner Partnerin in der Schweiz bewerkstelligen könnte. Man habe ihm damals gesagt, seine Partnerin müsse erst aus Eritrea ausreisen, bevor er weitere Schritte einleiten könne. Zudem habe man ihn an die HEKS Beratungsstelle in C._______ verwiesen. Er habe deshalb abgewartet, bis seine Partnerin aus Eritrea habe fliehen können. Danach habe er sofort eine Beratungsstelle kontaktiert. Am 17. Februar 2021 habe ein Beratungsgespräch stattgefunden. Mit Schreiben vom 11. März 2021 habe das SEM ihn aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten, und zusätzliche Dokumente verlangt. Diese Fragen habe er mit Eingabe vom 15. Juni 2021 beantwortet und dabei weitere Unterlagen nachgereicht. Er habe bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens kohärent angegeben, verheiratet zu sein und alle Personalien seiner Partnerin angegeben. Er habe zwar unter erschwerten Bedingungen, aber regelmässig Kontakt zu seiner Partnerin unterhalten. Seine Familie im Heimatland besitze kein Telefon; der Kontakt habe jeweils über das Telefon anderer Dorfbewohner erfolgen müssen. Das SEM habe fälschlicherweise festgehalten, dass seiner Partnerin die Flucht aus Eritrea im Jahr 2019 gelungen sei. Wie er bereits im Gesuch vom 2. März 2021 festgehalten habe, sei seiner Partnerin die Flucht aus Eritrea nach zwei erfolglosen Versuchen erst im Oktober 2020 gelungen. Seit sie sich in Uganda aufhalte, hätten sie über «Messenger» oder «imo» kommuniziert. Gleich nachdem er erfahren habe, dass ihr die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe er sie in Uganda besuchen wollen; eine Reise sei jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen. Die Heirat mit seiner Partnerin sei im Rahmen einer kleinen Feier erfolgt. Bei der Hochzeit hätten nur ein paar Zeugen und ihre Familien teilgenommen. Aus dem Umstand, dass er seine Partnerin möglichst rasch geheiratet habe, um (...) zu werden und dadurch dem Militärdienst zu entkommen, könne nicht geschlossen werden, dass ihre Heirat nur deswegen erfolgt sei. Vom SEM seien seine Tätigkeiten für die (...) nicht bestritten worden; er sei lange, bevor er mit seiner Partnerin zusammengekommen sei, für die (...) aktiv gewesen. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht sei nicht nur seine Mutter, sondern auch seine Partnerin und die ganze Familie den Repressalien der Behörden ausgesetzt worden. Seine Mutter sei als Einzige behördlich vorgeladen worden. Seine Familie habe ihm diverse Unterlagen per «Messenger» zugeschickt. Die Festnahme seiner Partnerin sei ein Jahr später erfolgt. Sie habe damals alle Papiere bei sich getragen, damit sie diese in die Schweiz bringen könne. Es sei keineswegs eine Schutzbehauptung, dass ihr sämtliche Dokumente abgenommen worden seien. Sie seien durch seine Flucht getrennt worden und nicht aus freiem Willen. Der Kontakt zur Partnerin sei nie abgebrochen. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, aus dem eingereichten Chatverlauf und Mailverkehr mit der zuständigen Sozialarbeiterin und der Rechtsberatungsstelle gehe zwar hervor, dass ein loser Kontakt und ein gewisses Interesse an der Wiedervereinigung bestehen würden. Die Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, um von einer schützenswerten Familiengemeinschaft ausgehen zu können. 5. 5.1 Art. 51 Abs. 4 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» den Einbezug von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich noch im Ausland befindet. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.2.2; 2012/32 E. 5). 5.2 Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Partnerin erfolgte gemäss seinen Angaben bereits drei Monate nach seiner im April 2014 religiös geschlossenen Ehe durch seine erzwungene Wiedereinrückung in den eritreischen Nationaldienst im Juli 2014. Die Partnerin des Beschwerdeführers blieb bei seinen Eltern in Eritrea zurück. Nach zwei erfolglosen Ausreiseversuchen in den Jahren 2017 und 2019 soll der Partnerin die Ausreise dann erst im Oktober 2020 gelungen sein. Aufgrund der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Heimatstaat, welche im engen Zusammenhang mit seiner Einberufung nach Sawa, seiner anschliessenden Rekrutierung und militärischen Ausbildung sowie seiner Inhaftierung in Keren gestanden haben soll, wurde ihm am 7. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. Eine solche Konstellation wird von Art. 51 Abs. 4 AsylG grundsätzlich erfasst (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 4 AsylG auch BVGE 2020/VI/1 E. 8 ff.). 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, jedoch «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche sind praxisgemäss anzunehmen, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dies wurde in der bisherigen Praxis angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Flucht eines Familienmitglieds eine Familiengemeinschaft vorbestand, diese aber nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b). Relevant ist mithin das Verhalten der Familienangehörigen nach der Flucht. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Umstände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. Urteile des BVGer E-1972/2019 vom 6. Mai 2021 mit weiteren Verweisen), die Aufnahme einer neuen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4) oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5). Nicht von der «Freiwilligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind. 5.4 Massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Zeitpunkt des Entscheids der Behörde. 6. 6.1 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist sodann nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Die Herausforderung bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese einerseits auf faktenbasierte Elemente, andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziierung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Aspekte der Glaubhaftmachung einer zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft nach der fluchtbedingten Trennung, die in der Schweiz wieder zusammengeführt werden soll. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Abklärungen zu den familiären Verhältnissen und den Umständen der getrennt angetretenen Flucht getroffen werden. Im Familiennachzugsverfahren ist der Sachverhalt sodann zu vervollständigen und es sind Abklärungen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.) 7. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Einschätzung im Kern auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Bundesanhörung vom 13. April 2016 und im Familienzusammenführungsgesuch vom 2. März 2021 gestützt und als wesentlich erachtet, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Partnerin seit Juli 2014 nicht mehr gesehen zu haben. Seit seiner Flucht aus Eritrea habe er zwar regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihr unterhalten; er habe aber bei der Bundesanhörung auf die Frage nach Familienkontakten lediglich seine Mutter und erst nach expliziter Nachfrage seine Partnerin erwähnt. Er habe auch keine Belege eingereicht, wie er die Beziehung zu seiner Partnerin in den vergangenen rund sieben Jahren aufrechterhalten habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, die behauptete Heirat mit Beweismitteln wie Hochzeitsfotos zu untermauern. Als einen weiteren Aspekt, der gegen den Fortbestand der Familiengemeinschaft spreche, wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung erst fünf Jahre nach seiner Asylgewährung eingereicht und keine hinreichenden Gründe für diese verzögerte Gesuchstellung vorgetragen habe. Schliesslich stehe dem angegebenen dreimonatigen Zusammenleben kurz nach der Heirat im Jahr 2014 die - im Zeitpunkt des SEM-Entscheides - rund siebenjährige Trennung gegenüber. Das Getrenntleben sei zwar zunächst aufgrund des Militärdienstes und der Inhaftierung unfreiwillig. Für die Zeit danach manifestiere sich jedoch kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung und Aufrechterhaltung des Familienlebens. 7.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte sind in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Die angeführte Begründung greift jedoch zu kurz. Den Beschwerdeausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände des konkreten Falles nicht genügend in ihre Beurteilung einbezogen hat. 7.2.1 Was den Bestand der religiös geschlossenen Ehe anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner BzP im Jahr 2015 die Personalien seiner Partnerin sowie das Datum seiner religiösen Heirat zu Protokoll gegeben hat (vgl. A3, Ziffern 1.14), wobei er allerdings ein anderes Geburtsdatum seiner Partnerin angab als im Gesuch um Familienzusammenführung. Im Rahmen der Anhörung hat er mehrfach seine Partnerin genannt (vgl. A17, Antwort 49-62 sowie 216/217 und 284). 7.2.2 Der bisher erstellte und der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich als unvollständig. Massgeblich ist die Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Partnerin geschlossen werden kann, dass mit der Flucht des Beschwerdeführers im Januar 2015 eine Trennung der Familiengemeinschaft im Sinne einer generellen Aufgabe der familiären Beziehungen einherging oder ob objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie zu bejahen sind, die nicht als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Diesen Aspekten wurde seitens der Vorinstanz nicht weiter nachgegangen und es wurden insbesondere keine weiteren Abklärungen im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens getroffen. 7.2.3 Den Akten lassen sich gewisse Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu einer Beratungsstelle gehabt hat. Zudem geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2021 - wie bereits im Oktober 2016, rund einen Monat nach seiner Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung - hat Reisepapiere ausstellen lassen respektive sich um die Ausstellung von entsprechenden Reisedokumenten bemüht hat. Ob diese Papierbeschaffung im Zusammenhang mit respektive im Hinblick auf eine allfällige Reise zu seiner Partnerin in Uganda erfolgt ist, wurde vom SEM nicht abgeklärt. Nicht geklärt ist auch die massgebliche Frage, wann der Beschwerdeführer vom Umstand erfahren hat, dass sich seine Partnerin in Uganda befindet. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren offensichtlich auch beim Migrationsamt des Kantons I._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Welche Angaben der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden gegenüber gemacht hat, ist im vorliegenden Asylverfahren nicht aktenkundig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Unterlagen eingereicht, die auf eine gewisse Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin hindeuten. Deren Inhalt bleibt indessen für das Gericht nicht überprüfbar, da keine Übersetzungen bei den Akten liegen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die elektronisch geführte Korrespondenz mit der Beratungsstelle E._______ eingereicht, deren Grundlage nicht aus den Akten hervorgeht. Weiter wird in der Beschwerde auf ein Beratungsgespräch vom 17. Februar 2021, ein Schreiben des SEM vom 11. Mai 2021 und auf eine eigene Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 verwiesen. Sofern entsprechende Verfahrensschritte vorgenommen worden sind, hätten diese aktenkundig gemacht werden und zu den Verfahrensakten genommen werden müssen. Entsprechende Unterlagen befinden sich jedoch nicht in den derzeitigen Asylakten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 die Existenz der genannten Unterlagen nicht explizit in Abrede gestellt hat, so dass im Dunkeln bleibt, ob die entsprechenden Verfahrensschritte vorgenommen wurden und was sie zum Inhalt haben. Zudem hat das SEM in seiner Vernehmlassung nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Bemühungen um eine Familienvereinigung an den Tag gelegt hat. 7.2.4 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich «bereits kurz nach Erhalt des positiven Asylentscheids» bei zwei namentlich genannten Sozialarbeitern der Gemeinde E._______ nach den Möglichkeiten eines Familiennachzuges erkundigt. Auch diesbezüglich befinden sich keine Unterlagen in den Verfahrensakten respektive es wurden keine vorinstanzlichen Abklärungen vorgenommen. 7.2.5 Schliesslich hat sich das SEM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zum Umstand - und dem in der Beschwerde explizit vorgetragenen Argument - geäussert, wonach es dem Beschwerdeführer während der seit anfangs 2020 andauernden Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, seine Partnerin in Uganda zu besuchen. Das SEM hat sich mit den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen im Rahmen seiner Entscheidfindung nicht auseinandergesetzt. 7.3 Die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die von ihm auf Beschwerdestufe angeführten Umstände zur familiären Situation nach der Flucht seiner Partnerin aus Eritrea erlauben keine abschliessende Beurteilung durch das Gericht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist von einem nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt auszugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; Phillipe Weissenberger /Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben.

3. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: