Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 ersuchte sie um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihres Ehemannes B._______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, Aufenthaltsort Malaysia, sowie der Tochter C._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, Aufenthaltsort Sri Lanka, und um den Einbezug ihrer Familienangehörigen in das ihr gewährte Asyl in der Schweiz. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie jeweils in Kopie die UNHCR Flüchtlingskarte des Ehemannes, die Geburtsurkunde des Ehemannes, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der Tochter samt Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Pass der Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde das Gesuch um Bewilligung der Einreise und Einbezug in das Asyl zugunsten des Ehemannes abgewiesen. Gleichentags wurde mit separater Verfügung die Einreise der Tochter in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. D. Mit Eingabe vom 25. April 2019 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die abweisende Verfügung ihren Ehemann betreffend einreichen. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. März 2019 aufzuheben, ihr Ehemann sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sie die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung der mandatierten Rechtsvertreterin. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Géraldine Kronig bestellt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019, in welcher diese an ihren Erwägungen festhielt, wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 30. Juli 2019 wurde ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 9. Juli 2019 sowie diverse Fotos des Ehemannes im Spital eingereicht und auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung verwiesen. Ebenso wurden Handyscreenshots eingereicht, welche den regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin zum Ehemann aufzeigen sollen. H. Am 27. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Rechtsinstitut des Familienasyls diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Den Akten der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes aus Sri Lanka im Jahr 2007 zunächst vier Jahre keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Nachdem sie im Jahr 2011 den Kontakt wieder habe herstellen können, habe die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Jahr mit ihrem Ehemann telefoniert, nach eigenem Bekunden um Probleme zu vermeiden. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei der Kontakt zum Ehemann nicht sofort wiederaufgenommen worden, sondern erst nach drei Monaten. Die Vermeidung von Problemen vermöge als Grund für den sporadischen Kontakt zum Ehemann nicht zu überzeugen. Es würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu Problemen geführt hätten. Des Weiteren hätte der Kontakt auch über öffentliche Telefone oder andere Kommunikationsmittel stattfinden können. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin auch zweimal beziehungsweise dreimal nach Indien gereist sei, um ihren dort lebenden Sohn, ihren Bruder und ihren Onkel zu besuchen, ohne jemals eine Reise zu ihrem Ehemann nach Malaysia unternommen zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei über Malaysia in die Schweiz gereist. Als Erklärung dafür, weshalb sie ihren Ehemann dabei nicht getroffen habe, habe sie geltend gemacht, der Schlepper habe ihr nicht erlaubt, sich mit ihrem Ehemann zu treffen, zudem habe die Kontaktnummer nicht funktioniert. Auch dies vermöge nicht zu überzeugen. Auf die Frage, weshalb das erste Reiseziel der Beschwerdeführerin nicht der Aufenthaltsort ihres in Malaysia vom Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) als Flüchtling anerkannten Ehemannes gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ausweichend reagiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine fortbestehende, ununterbrochen gelebte Familiengemeinschaft handle. Vielmehr sei anzunehmen, dass vorliegend die Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung angestrebt werde. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht, dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren und das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, massgeblich für die Beurteilung des Familienasyls sei praxisgemäss, ob zwischen der originär die Flüchtlingseigenschaft zuerkannten Person und dem gesuchstellenden Familienmitglied eine "schützenswerte", tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung bestehe. Aktenkundig sei erstellt, dass die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bereits im Jahr 1991 im Heimatland geschlossen worden sei. Bis zur Flucht des Ehemannes aus dem Heimatstaat im Jahre 2007 sei die Beziehung intakt gewesen und aus der Ehe seien fünf Kinder hervorgegangen. Sofern die Vorinstanz festhalte, dass nach der Flucht des Ehemannes während vier Jahren kein Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit innerhalb Sri Lankas selbst auf der Flucht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus Sicherheitsgründen des Öfteren den Wohnort wechseln müssen, wie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht immer mit all ihren Kindern zusammengelebt. Sie hätten jedoch versucht, einander zu besuchen. Wie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, sei diese Zeit besonders gefährlich und vor allem auch sehr chaotisch und hektisch gewesen. Sie habe die alleinige Verantwortung über den Schutz ihrer Kinder gehabt. Es scheine menschlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines "Überlebensmodus" zuerst vor allem um ihre sowie die Sicherheit ihrer Kinder bemüht habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem in der Anhörung ausgeführt, dass sie ihren Ehemann zwischen 2007 und 2011 gesucht habe. Somit sei sie bemüht gewesen, den Kontakt zum Ehemann wiederherzustellen. In Bezug auf die Suche, welche sie erwähnt habe, sei jedoch seitens des SEM nicht weitergefragt worden. Es sei zu erwähnen, dass es im Heimatstaat für Opfer einzig die Menschenrechtsorganisation gegeben habe, welche eine unterstützende Funktion angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe beim Büro für Menschenrechte über den Verbleib ihres Ehemannes nachgefragt. Jedoch habe man ihr auch dort keine Auskunft über ihren Mann geben können. Bereits dieser Schritt sei für die Beschwerdeführerin sehr riskant gewesen, zumal sich das Büro der Menschenrechtsorganisation in der Nähe des Criminal Investigation Department (CID) befunden habe. Aufgrund der Korruption habe sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Polizei wenden können. Sofern die Vorinstanz moniere, dass das Ehepaar ab dem Jahr 2011 wieder habe Kontakt herstellen können, jedoch lediglich einmal pro Jahr miteinander telefoniert habe, sei auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu verweisen. Dort habe sie angegeben, dass während ihres Aufenthalts in Colombo ihr Mobiltelefon kontrolliert worden sei und man dabei auch die Nummer ihres Ehemannes herausgefunden habe, worüber sie ihren Ehemann informiert habe. Aufgrund der umfassenden Überwachungsmethoden durch die sri-lankischen Behörden seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten Ängste den Behörden gegenüber berechtigt. Der Ehemann habe aus Angst vor Spitzeln in Malaysia des Öfteren seine Handynummer gewechselt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihren Ehemann von sich aus zu kontaktieren. Auch die Beschwerdeführerin habe ihre Handynummer oft gewechselt. Sofern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhalte, erst drei Monate nach der Ankunft in die Schweiz mit dem Ehemann in Kontakt getreten zu sein, sei festzuhalten, dass sie in der Asylunterkunft in der Schweiz kein Handy besessen habe. Zudem habe die Kontaktnummer des Ehemannes nicht funktioniert. Über Landsleute habe sie Kontakt zur Schwester des Ehemannes und über diese schliesslich Kontakt zum Ehemann herstellen können. Sofern der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, sie habe nur Reisen nach Indien zu ihrem Sohn unternommen, nicht aber nach Malaysia zum Ehemann, müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, ihren Ehemann zu finden und sich deshalb im Jahr 2010 nach Indien begeben zu haben, dies habe sie in der Anhörung auch angegeben. Verwiesen wurde sodann auf die sehr schwierige Situation des Sohnes, der im Alter von zehn Jahren Opfer einer Entführung in Sri Lanka geworden und daher ausser Landes gebracht worden sei. Er leide heute noch an den Folgen der Entführung. Dem Sohn sei oberste Priorität zugekommen. Dass die Beschwerdeführerin sodann über Malaysia in die Schweiz gereist sei, ohne den Ehemann zu sehen, sei dem Grund geschuldet, dass sie den Anweisungen des Schleppers habe folgen müssen. Die Gepflogenheiten der Schlepper seien bekannt.
E. 5.1 Art. 51 Abs. 4 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» den Einbezug von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich noch im Ausland befindet. Die Bestimmung setzt zudem voraus, dass die durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.2.2; 2012/32 E. 5).
E. 5.2 Die Trennung der Familie erfolgte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorliegend bereits mit der im Jahr 2007 erfolgten Flucht ihres Ehemannes nach Malaysia. Die Beschwerdeführerin blieb mit den gemeinsamen Kindern in Sri Lanka zurück. Ein Sohn soll sich in Indien aufhalten, wohin ihn die Familie aus Sicherheitsgründen nach einer Entführung verbracht habe. Die Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka erfolgte im März 2016. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Heimatstaat, welche im engen Zusammenhang zur ehemaligen LTTE-Tätigkeit ihres Ehemannes gestanden haben soll, wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. Auch eine solche Konstellation ist von Art. 51 Abs. 4 AsylG umfasst (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 4 AsylG auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 8 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, jedoch «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche sind praxisgemäss anzunehmen, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dies wurde in der bisherigen Praxis angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Flucht eines Familienmitglieds eine Familiengemeinschaft vorbestand, diese aber nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b). Relevant ist mithin das Verhalten der Familienangehörigen nach der Flucht. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Umstände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. Urteile des BVGer E-473/2018 vom 5. März 2019 E. 3.5; E-1511/2017 vom 25. Februar 2019 E. 4.3), die Aufnahme einer neuen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4) oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5). Nicht von der «Freiwilligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind.
E. 5.4 Massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Entscheidzeitpunkt der Behörde.
E. 6.1 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist sodann nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Die Herausforderung bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese einerseits auf faktenbasierte Elemente andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziierung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Aspekte der Glaubhaftmachung einer zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft nach fluchtbedingten Trennung, die in der Schweiz wieder zusammengeführt werden soll. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Abklärungen zu den familiären Verhältnissen und den Umständen der getrennt angetretenen Flucht getroffen werden. Im Familiennachzugsverfahren ist der Sachverhalt sodann zu vervollständigen und es sind Abklärungen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.)
E. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Einschätzung im Kern auf die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestützt und als wesentlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, nach der Flucht ihres Ehemannes im Jahr 2007 eine Zeitlang keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Auch nachdem der Kontakt im Jahr 2011 wieder habe hergestellt werden können, habe dieser nur sporadisch bestanden. Als einen weiteren Aspekt, der gegen den Fortbestand der Familiengemeinschaft spreche, wurde gewertet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in Malaysia nicht besucht habe und ihn auch nicht getroffen habe, als sie ihre eigene Flucht in die Schweiz über Malaysia vorgenommen habe.
E. 7.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte sind in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Die angeführte Begründung greift jedoch zu kurz. Den Beschwerdeausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände des konkreten Falles nicht genügend in ihre Beurteilung einbezogen hat. Überdies erweist sich der bisher erstellte und der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt auch als unvollständig. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren eine seit der Flucht des Ehemannes im Jahr 2007 anhaltende Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft gemacht hat und in der Folge Asyl in der Schweiz erhalten. Sie machte sodann in der Anhörung zu ihren Asylgründen geltend, dass der Kontakt zum Ehemann nach dessen Flucht abgebrochen sei und erst im Jahr 2011 wieder habe hergestellt werden können. Zum Zeitpunkt ihrer eigenen Flucht aus dem Heimatstaat im Jahr 2016 soll ein beschränkter Kontakt zum Ehemann sodann wieder bestanden haben. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Anhörung zur schwierigen familiären Situation und zur Gefährdungslage den Ehemann, sie selbst und die Kinder betreffend geäussert; sie hat sodann Gründe für den Kontaktabbruch respektive den lediglich sporadischen Kontakt zum in Malaysia lebenden Ehemann angedeutet (vgl. act. B12/25 F8, F11 f.f, F37, F 105, F 113 ff.). Diese Umstände könnten allenfalls im Sinne objektiver Gründe zur Rechtfertigung des im Zeitraum 2007-2011 abgebrochenen und später lediglich sporadischen Kontakts der Eheleute dienen. Massgeblich ist die Abklärung des Sachverhalts dahingehend, ob aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes geschlossen werden kann, dass mit dessen Flucht im Jahr 2007 eine Trennung der Familiengemeinschaft im Sinne einer generellen Aufgabe der familiären Beziehungen einherging oder ob objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie zu bejahen sind, die nicht als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Diesen Aspekten wurde seitens der Vorinstanz aber weder im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen weiter nachgegangen noch wurden weitere Abklärungen im Rahmen des Gesuchs um Familienasyl getroffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu im vorinstanzlichen Verfahren geben keinen genügenden Aufschluss. Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe angeführten Umstände zur familiären Situation nach der Flucht des Ehemannes erlauben keine abschliessende Beurteilung. Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen unter Erwägung 6.2 zu verweisen.
E. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; Phillipe Weissenberger /Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Bei einer allfälligen Bejahung einer weiterhin bestehenden Familiengemeinschaft durch die Vorinstanz ist diese darauf hinzuweisen, dass im Weiteren die Frage zu klären wäre, ob (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.7.3) der Erteilung einer Einreisebewilligung allenfalls der Umstand entgegenstehen könnte, dass der Ehemann nach Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. B12/25 F37, act. B3/16 S. 9) offenbar eine leitende Rolle bei den LTTE eingenommen hat.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (vgl. für deren Bemessung Art. 7-11 VGKE) zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 29. Mai 2018 ausgewiesene Kostenaufwand von Fr. 2'144.90 erscheint angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM eine Parteientschädigung von entsprechendem Umfang auszurichten ist. Die Entschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
- Die Verfügung vom 29. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2144.90 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1972/2019 Urteil vom 6. Mai 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 ersuchte sie um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihres Ehemannes B._______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, Aufenthaltsort Malaysia, sowie der Tochter C._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, Aufenthaltsort Sri Lanka, und um den Einbezug ihrer Familienangehörigen in das ihr gewährte Asyl in der Schweiz. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie jeweils in Kopie die UNHCR Flüchtlingskarte des Ehemannes, die Geburtsurkunde des Ehemannes, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der Tochter samt Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Pass der Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde das Gesuch um Bewilligung der Einreise und Einbezug in das Asyl zugunsten des Ehemannes abgewiesen. Gleichentags wurde mit separater Verfügung die Einreise der Tochter in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. D. Mit Eingabe vom 25. April 2019 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die abweisende Verfügung ihren Ehemann betreffend einreichen. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. März 2019 aufzuheben, ihr Ehemann sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sie die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung der mandatierten Rechtsvertreterin. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Géraldine Kronig bestellt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019, in welcher diese an ihren Erwägungen festhielt, wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 30. Juli 2019 wurde ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 9. Juli 2019 sowie diverse Fotos des Ehemannes im Spital eingereicht und auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung verwiesen. Ebenso wurden Handyscreenshots eingereicht, welche den regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin zum Ehemann aufzeigen sollen. H. Am 27. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Rechtsinstitut des Familienasyls diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Den Akten der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes aus Sri Lanka im Jahr 2007 zunächst vier Jahre keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Nachdem sie im Jahr 2011 den Kontakt wieder habe herstellen können, habe die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Jahr mit ihrem Ehemann telefoniert, nach eigenem Bekunden um Probleme zu vermeiden. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei der Kontakt zum Ehemann nicht sofort wiederaufgenommen worden, sondern erst nach drei Monaten. Die Vermeidung von Problemen vermöge als Grund für den sporadischen Kontakt zum Ehemann nicht zu überzeugen. Es würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu Problemen geführt hätten. Des Weiteren hätte der Kontakt auch über öffentliche Telefone oder andere Kommunikationsmittel stattfinden können. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin auch zweimal beziehungsweise dreimal nach Indien gereist sei, um ihren dort lebenden Sohn, ihren Bruder und ihren Onkel zu besuchen, ohne jemals eine Reise zu ihrem Ehemann nach Malaysia unternommen zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei über Malaysia in die Schweiz gereist. Als Erklärung dafür, weshalb sie ihren Ehemann dabei nicht getroffen habe, habe sie geltend gemacht, der Schlepper habe ihr nicht erlaubt, sich mit ihrem Ehemann zu treffen, zudem habe die Kontaktnummer nicht funktioniert. Auch dies vermöge nicht zu überzeugen. Auf die Frage, weshalb das erste Reiseziel der Beschwerdeführerin nicht der Aufenthaltsort ihres in Malaysia vom Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) als Flüchtling anerkannten Ehemannes gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ausweichend reagiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine fortbestehende, ununterbrochen gelebte Familiengemeinschaft handle. Vielmehr sei anzunehmen, dass vorliegend die Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung angestrebt werde. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht, dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren und das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, massgeblich für die Beurteilung des Familienasyls sei praxisgemäss, ob zwischen der originär die Flüchtlingseigenschaft zuerkannten Person und dem gesuchstellenden Familienmitglied eine "schützenswerte", tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung bestehe. Aktenkundig sei erstellt, dass die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bereits im Jahr 1991 im Heimatland geschlossen worden sei. Bis zur Flucht des Ehemannes aus dem Heimatstaat im Jahre 2007 sei die Beziehung intakt gewesen und aus der Ehe seien fünf Kinder hervorgegangen. Sofern die Vorinstanz festhalte, dass nach der Flucht des Ehemannes während vier Jahren kein Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit innerhalb Sri Lankas selbst auf der Flucht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus Sicherheitsgründen des Öfteren den Wohnort wechseln müssen, wie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht immer mit all ihren Kindern zusammengelebt. Sie hätten jedoch versucht, einander zu besuchen. Wie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, sei diese Zeit besonders gefährlich und vor allem auch sehr chaotisch und hektisch gewesen. Sie habe die alleinige Verantwortung über den Schutz ihrer Kinder gehabt. Es scheine menschlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines "Überlebensmodus" zuerst vor allem um ihre sowie die Sicherheit ihrer Kinder bemüht habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem in der Anhörung ausgeführt, dass sie ihren Ehemann zwischen 2007 und 2011 gesucht habe. Somit sei sie bemüht gewesen, den Kontakt zum Ehemann wiederherzustellen. In Bezug auf die Suche, welche sie erwähnt habe, sei jedoch seitens des SEM nicht weitergefragt worden. Es sei zu erwähnen, dass es im Heimatstaat für Opfer einzig die Menschenrechtsorganisation gegeben habe, welche eine unterstützende Funktion angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe beim Büro für Menschenrechte über den Verbleib ihres Ehemannes nachgefragt. Jedoch habe man ihr auch dort keine Auskunft über ihren Mann geben können. Bereits dieser Schritt sei für die Beschwerdeführerin sehr riskant gewesen, zumal sich das Büro der Menschenrechtsorganisation in der Nähe des Criminal Investigation Department (CID) befunden habe. Aufgrund der Korruption habe sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Polizei wenden können. Sofern die Vorinstanz moniere, dass das Ehepaar ab dem Jahr 2011 wieder habe Kontakt herstellen können, jedoch lediglich einmal pro Jahr miteinander telefoniert habe, sei auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu verweisen. Dort habe sie angegeben, dass während ihres Aufenthalts in Colombo ihr Mobiltelefon kontrolliert worden sei und man dabei auch die Nummer ihres Ehemannes herausgefunden habe, worüber sie ihren Ehemann informiert habe. Aufgrund der umfassenden Überwachungsmethoden durch die sri-lankischen Behörden seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten Ängste den Behörden gegenüber berechtigt. Der Ehemann habe aus Angst vor Spitzeln in Malaysia des Öfteren seine Handynummer gewechselt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihren Ehemann von sich aus zu kontaktieren. Auch die Beschwerdeführerin habe ihre Handynummer oft gewechselt. Sofern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhalte, erst drei Monate nach der Ankunft in die Schweiz mit dem Ehemann in Kontakt getreten zu sein, sei festzuhalten, dass sie in der Asylunterkunft in der Schweiz kein Handy besessen habe. Zudem habe die Kontaktnummer des Ehemannes nicht funktioniert. Über Landsleute habe sie Kontakt zur Schwester des Ehemannes und über diese schliesslich Kontakt zum Ehemann herstellen können. Sofern der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, sie habe nur Reisen nach Indien zu ihrem Sohn unternommen, nicht aber nach Malaysia zum Ehemann, müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, ihren Ehemann zu finden und sich deshalb im Jahr 2010 nach Indien begeben zu haben, dies habe sie in der Anhörung auch angegeben. Verwiesen wurde sodann auf die sehr schwierige Situation des Sohnes, der im Alter von zehn Jahren Opfer einer Entführung in Sri Lanka geworden und daher ausser Landes gebracht worden sei. Er leide heute noch an den Folgen der Entführung. Dem Sohn sei oberste Priorität zugekommen. Dass die Beschwerdeführerin sodann über Malaysia in die Schweiz gereist sei, ohne den Ehemann zu sehen, sei dem Grund geschuldet, dass sie den Anweisungen des Schleppers habe folgen müssen. Die Gepflogenheiten der Schlepper seien bekannt. 5. 5.1 Art. 51 Abs. 4 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» den Einbezug von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich noch im Ausland befindet. Die Bestimmung setzt zudem voraus, dass die durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.2.2; 2012/32 E. 5). 5.2 Die Trennung der Familie erfolgte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorliegend bereits mit der im Jahr 2007 erfolgten Flucht ihres Ehemannes nach Malaysia. Die Beschwerdeführerin blieb mit den gemeinsamen Kindern in Sri Lanka zurück. Ein Sohn soll sich in Indien aufhalten, wohin ihn die Familie aus Sicherheitsgründen nach einer Entführung verbracht habe. Die Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka erfolgte im März 2016. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Heimatstaat, welche im engen Zusammenhang zur ehemaligen LTTE-Tätigkeit ihres Ehemannes gestanden haben soll, wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. Auch eine solche Konstellation ist von Art. 51 Abs. 4 AsylG umfasst (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 4 AsylG auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 8 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, jedoch «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche sind praxisgemäss anzunehmen, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dies wurde in der bisherigen Praxis angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Flucht eines Familienmitglieds eine Familiengemeinschaft vorbestand, diese aber nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b). Relevant ist mithin das Verhalten der Familienangehörigen nach der Flucht. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Umstände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. Urteile des BVGer E-473/2018 vom 5. März 2019 E. 3.5; E-1511/2017 vom 25. Februar 2019 E. 4.3), die Aufnahme einer neuen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4) oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5). Nicht von der «Freiwilligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind. 5.4 Massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Entscheidzeitpunkt der Behörde. 6. 6.1 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist sodann nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Die Herausforderung bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese einerseits auf faktenbasierte Elemente andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziierung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Aspekte der Glaubhaftmachung einer zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft nach fluchtbedingten Trennung, die in der Schweiz wieder zusammengeführt werden soll. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Abklärungen zu den familiären Verhältnissen und den Umständen der getrennt angetretenen Flucht getroffen werden. Im Familiennachzugsverfahren ist der Sachverhalt sodann zu vervollständigen und es sind Abklärungen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.) 7. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Einschätzung im Kern auf die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestützt und als wesentlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, nach der Flucht ihres Ehemannes im Jahr 2007 eine Zeitlang keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Auch nachdem der Kontakt im Jahr 2011 wieder habe hergestellt werden können, habe dieser nur sporadisch bestanden. Als einen weiteren Aspekt, der gegen den Fortbestand der Familiengemeinschaft spreche, wurde gewertet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in Malaysia nicht besucht habe und ihn auch nicht getroffen habe, als sie ihre eigene Flucht in die Schweiz über Malaysia vorgenommen habe. 7.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte sind in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Die angeführte Begründung greift jedoch zu kurz. Den Beschwerdeausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände des konkreten Falles nicht genügend in ihre Beurteilung einbezogen hat. Überdies erweist sich der bisher erstellte und der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt auch als unvollständig. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren eine seit der Flucht des Ehemannes im Jahr 2007 anhaltende Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft gemacht hat und in der Folge Asyl in der Schweiz erhalten. Sie machte sodann in der Anhörung zu ihren Asylgründen geltend, dass der Kontakt zum Ehemann nach dessen Flucht abgebrochen sei und erst im Jahr 2011 wieder habe hergestellt werden können. Zum Zeitpunkt ihrer eigenen Flucht aus dem Heimatstaat im Jahr 2016 soll ein beschränkter Kontakt zum Ehemann sodann wieder bestanden haben. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Anhörung zur schwierigen familiären Situation und zur Gefährdungslage den Ehemann, sie selbst und die Kinder betreffend geäussert; sie hat sodann Gründe für den Kontaktabbruch respektive den lediglich sporadischen Kontakt zum in Malaysia lebenden Ehemann angedeutet (vgl. act. B12/25 F8, F11 f.f, F37, F 105, F 113 ff.). Diese Umstände könnten allenfalls im Sinne objektiver Gründe zur Rechtfertigung des im Zeitraum 2007-2011 abgebrochenen und später lediglich sporadischen Kontakts der Eheleute dienen. Massgeblich ist die Abklärung des Sachverhalts dahingehend, ob aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes geschlossen werden kann, dass mit dessen Flucht im Jahr 2007 eine Trennung der Familiengemeinschaft im Sinne einer generellen Aufgabe der familiären Beziehungen einherging oder ob objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie zu bejahen sind, die nicht als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Diesen Aspekten wurde seitens der Vorinstanz aber weder im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen weiter nachgegangen noch wurden weitere Abklärungen im Rahmen des Gesuchs um Familienasyl getroffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu im vorinstanzlichen Verfahren geben keinen genügenden Aufschluss. Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe angeführten Umstände zur familiären Situation nach der Flucht des Ehemannes erlauben keine abschliessende Beurteilung. Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen unter Erwägung 6.2 zu verweisen. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; Phillipe Weissenberger /Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Bei einer allfälligen Bejahung einer weiterhin bestehenden Familiengemeinschaft durch die Vorinstanz ist diese darauf hinzuweisen, dass im Weiteren die Frage zu klären wäre, ob (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.7.3) der Erteilung einer Einreisebewilligung allenfalls der Umstand entgegenstehen könnte, dass der Ehemann nach Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. B12/25 F37, act. B3/16 S. 9) offenbar eine leitende Rolle bei den LTTE eingenommen hat.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (vgl. für deren Bemessung Art. 7-11 VGKE) zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 29. Mai 2018 ausgewiesene Kostenaufwand von Fr. 2'144.90 erscheint angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM eine Parteientschädigung von entsprechendem Umfang auszurichten ist. Die Entschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 29. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2144.90 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: