Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie einer Heiratsurkunde bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Ehefrau C._______, geboren am (...), und um Familienzusammenführung ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - eröffnet am 10. Juni 2016 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von C._______. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde eingereicht wurde die Heiratsurkunde im Original und eine Sozialhilfebestätigung. E. Am 7. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 informierte Richterin Constance Leisinger darüber, dass das Verfahren seit dem 1. August 2017 aus organisatorischen Gründen in ihre Zuständigkeit falle, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung hingegen ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung innert Frist gegeben. H. Mit Schreiben vom 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung, welche ihr in der Folge gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung unter Beilage eines Kurzberichts des (...) vom 15. September 2017 sowie einer ergänzten Honorarnote ein. In Aussicht gestellt wurde zudem eine Bestätigung des Suchauftrages beim Internationalen Roten Kreuz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers. J. Die Beschwerdeergänzung wurde dem SEM mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 zur Vernehmlassung zugestellt. K. Das SEM hielt mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht - im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Bereits in seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne sodann nicht entnommen werden, dass er mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht, sowohl während der fünfjährigen Verlobungszeit als auch der kurzen Ehedauer, in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Ausserdem erstaune es, dass der Beschwerdeführer das Gesuch zur Familienzusammenführung erst neun Monate nach der Gewährung seines Asylstatus' eingereicht habe. Hätte er in seinem Heimatstaat tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und die Wiederherstellung derselben in der Schweiz angestrebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu einem früheren Zeitpunkt um einen Familiennachzug bemüht hätte. Das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher bereits aus den genannten Gründen abzuweisen. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Identität seiner Ehefrau vorliegend offen bleiben, zumal die Heiratsurkunde nur als Kopie vorliege und für jegliche Manipulationen anfällig sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde unter Nachreichung der Heiratsurkunde im Original entgegen, die geltend gemachte Eheschliessung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus stand. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Besitz der Originalheiratsurkunde gewesen sei; die ihn bei der Gesuchseinreichung unterstützende Sozialarbeiterin habe dem Gesuch jedoch nur eine Kopie beigelegt. Es gebe zudem keinen konkreten Anlass, am Beweiswert der Heiratsurkunde zu zweifeln, zumal die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren als glaubhaft beurteilt habe. Was die Dauer der gelebten Familiengemeinschaft anbelange, habe er sich zwei Wochen nach seiner Heirat den Militärbehörden stellen müssen, um die Freilassung seines an seiner Stelle inhaftierten Vaters zu veranlassen. In der Folge sei er nach Äthiopien geflüchtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits festgestellt, dass es auf die Dauer der vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht ankomme und die kurze Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von einer Woche, welche unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen wurde, einem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Auch im vorliegenden Fall sei die Beeinträchtigung des Familienlebens direkt auf die von der Vorinstanz anerkannte asylrelevante Verfolgung zurückzuführen. Was den von der Vorinstanz angezweifelten Willen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau anbelangt, wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse auf der Flucht in einer schlechten psychischen Verfassung befinde und einer sehr engen Betreuung durch seine Sozialarbeiterin bedürfe. Er sei seit der Ankunft in der Schweiz psychisch stark angeschlagen, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe darum keine Informationen gehabt, wie er den Prozess für den Familiennachzug initiieren könne. Erst mit Hilfe einer Sozialarbeiterin habe er die erforderlichen Schritte einleiten können. Es habe aber seinerseits stets der Wille bestanden, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau so rasch als möglich wieder aufzunehmen. Zurzeit werde der Beschwerdeführer im Übrigen von den Psychiatrischen Diensten (...) in D._______ begleitet und medikamentös behandelt. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Kontakt zu seiner Ehefrau habe.
E. 5.1 Vorliegend ist aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde und der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen während seines Asylverfahrens, welche er zu seiner Ehefrau getätigt hat, davon auszugehen, dass eine Eheschliessung zwischen ihm und C._______ im Heimatstaat stattgefunden hat und die entsprechenden Vorbringen glaubhaft sind. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
E. 5.2 Fraglich erscheinen im vorliegenden Fall aber zwei Kriterien, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstehen könnten. Dies betrifft zum einen das Kriterium der im Heimatstaat tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers. Zum anderen steht die Bewilligung des Familiennachzugs unter dem Vorbehalt, dass keine besonderen Umstände vorliegen dürfen, welche einer Bewilligung des Familienasyls entgegenstehen. Die Beurteilung ist zum Urteilszeitpunkt vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Gründe ist im konkreten Fall das Vorliegen besonderer Umstände, welche gegen die Bewilligung des Familienasyls sprechen, zu bejahen.
E. 5.2.1 Während der Anhörung vom 14. August 2015 zu seinem Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er stehe aktuell in Kontakt zu seiner Ehefrau, welche noch in Eritrea, B._______, bei ihrer Familie lebe (act. A25/16 F19 ff.). Im Gesuch um Familienzusammenführung vom 10. Mai 2016 wurde sodann als aktuelle Adresse der Ehefrau das E._______ Lager in Äthiopien angegeben (act. Z1/2 S. 1), ohne dass weitere Ausführungen dazu getroffen wurden, ob und unter welchen Umständen die Eheleute noch in Kontakt miteinander stehen. In der Beschwerdeschrift sowie in der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, seine Ehefrau sei Anfang Juni 2016 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet. Diese Information habe er damals telefonisch von einer dritten, ihm unbekannten Person vor Ort erhalten. Den genauen Aufenthalt seiner Ehefrau kenne er nicht. Seither habe er nichts über seine Ehefrau in Erfahrung bringen können. Er habe sodann über die Familie seiner Ehefrau in Eritrea versucht, Informationen über den Aufenthaltsort und das Wohlergehen seiner Ehefrau zu erhalten. Ihre Familie habe aber ebenfalls keine Kenntnisse über ihren Verbleib und habe vom Beschwerdeführer gefordert, seine Ehefrau in Äthiopien aufzufinden. Da in Europa anerkannte eritreische Flüchtlinge für Äthiopien nur noch dann ein Visum erhalten würden, wenn sie das 40. Lebensjahr erreicht hätten, sei es dem 27-jährigen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in eigener Person vor Ort die Suche nach seiner Ehefrau fortzuführen. Ebenso wenig habe er über in Äthiopien lebende ihm bekannte Landsleute Informationen über seine Ehefrau einholen können. Vorgebracht wurde sodann, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit der Hilfe Dritter einen Suchauftrag für seine Ehefrau beim Internationalen Roten Kreuz lanciert habe (vgl. Beschwerdeergänzung vom 20. September 2017). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht mithin klar hervor, dass er seit mindestens anderthalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau hat. Ebenso wenig weiss er, wo sich seine Ehefrau aktuell aufhält.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat trotz Ankündigung einen entsprechenden Suchauftrag bisher nicht eingereicht. Sofern denn ein solcher tatsächlich in die Wege geleitet wurde, dürfte dies ein Indiz für seinen nach wie vor bestehenden Willen zur Familienvereinigung mit seiner Ehefrau sein. Dessen ungeachtet sind aber die aktuell zum Zeitpunkt des Entscheids gegebenen Umstände massgeblich. Im konkreten Fall heisst das, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau offenbar spätestens mit deren Ausreise aus dem Heimatstaat im Juni 2016 abgebrochen ist. Die Gründe dafür, warum seine Ehefrau mit dem Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Flucht keinen Kontakt mehr hergestellt hat, lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen und können offenbar vom Beschwerdeführer selbst auch aktuell nicht dargetan werden. Der - wenn auch nur einseitig durch die Ehefrau erfolgte - Abbruch des Kontakts zwischen den Eheleuten über einen solch langen Zeitraum stellt jedoch einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG dar, da die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wiederherstellung einer durch die Flucht eines Angehörigen getrennten Familiengemeinschaft dienen soll. Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 51 AsylG, ein Gesuchsverfahren für Familienangehörige pendent zu halten, zu denen kein Kontakt mehr besteht, in der Erwartung einer allenfalls wieder eintretenden Veränderung der Sachlage. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. Mai 2016 zwar als Aufenthaltsort seiner Frau das E._______ Lager in Äthiopien angegeben hat, nach seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren aber erst im Juni 2016 über Dritte von der Flucht seiner Ehefrau informiert worden sein will. Es ist demnach davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Kontakt mehr zur Ehefrau bestand. Unwesentlich ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau formal noch bestehen dürfte (BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
E. 5.3 Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei einer Wiederaufnahme des Kontaktes und der Beziehung mit seiner Ehefrau erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Zwar entspricht es grundsätzlich nicht dem Sinn von Art. 51 AsylG, wiederaufgenommene frühere Beziehungen zu schützen. Jedoch ist bei der Beurteilung eines Familiennachzugs jeweils dem Einzelfall Rechnung zu tragen. In die Beurteilung müsste mithin einfliessen, worin die Gründe für einen Abbruch des Kontakts der Ehefrau zum Beschwerdeführer liegen.
E. 5.4 Ob es, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, an der Voraussetzung des Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht fehlt, weil die Eheleute lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt haben, kann nach dem Gesagten offen gelassen werden.
E. 6 Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise mithin zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E. 7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 das Gesuch um amtliche Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist für das vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4194/2016 Urteil vom 1. Dezember 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie einer Heiratsurkunde bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Ehefrau C._______, geboren am (...), und um Familienzusammenführung ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - eröffnet am 10. Juni 2016 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von C._______. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde eingereicht wurde die Heiratsurkunde im Original und eine Sozialhilfebestätigung. E. Am 7. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 informierte Richterin Constance Leisinger darüber, dass das Verfahren seit dem 1. August 2017 aus organisatorischen Gründen in ihre Zuständigkeit falle, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung hingegen ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung innert Frist gegeben. H. Mit Schreiben vom 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung, welche ihr in der Folge gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung unter Beilage eines Kurzberichts des (...) vom 15. September 2017 sowie einer ergänzten Honorarnote ein. In Aussicht gestellt wurde zudem eine Bestätigung des Suchauftrages beim Internationalen Roten Kreuz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers. J. Die Beschwerdeergänzung wurde dem SEM mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 zur Vernehmlassung zugestellt. K. Das SEM hielt mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht - im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Bereits in seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne sodann nicht entnommen werden, dass er mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht, sowohl während der fünfjährigen Verlobungszeit als auch der kurzen Ehedauer, in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Ausserdem erstaune es, dass der Beschwerdeführer das Gesuch zur Familienzusammenführung erst neun Monate nach der Gewährung seines Asylstatus' eingereicht habe. Hätte er in seinem Heimatstaat tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und die Wiederherstellung derselben in der Schweiz angestrebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu einem früheren Zeitpunkt um einen Familiennachzug bemüht hätte. Das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher bereits aus den genannten Gründen abzuweisen. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Identität seiner Ehefrau vorliegend offen bleiben, zumal die Heiratsurkunde nur als Kopie vorliege und für jegliche Manipulationen anfällig sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde unter Nachreichung der Heiratsurkunde im Original entgegen, die geltend gemachte Eheschliessung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus stand. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Besitz der Originalheiratsurkunde gewesen sei; die ihn bei der Gesuchseinreichung unterstützende Sozialarbeiterin habe dem Gesuch jedoch nur eine Kopie beigelegt. Es gebe zudem keinen konkreten Anlass, am Beweiswert der Heiratsurkunde zu zweifeln, zumal die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren als glaubhaft beurteilt habe. Was die Dauer der gelebten Familiengemeinschaft anbelange, habe er sich zwei Wochen nach seiner Heirat den Militärbehörden stellen müssen, um die Freilassung seines an seiner Stelle inhaftierten Vaters zu veranlassen. In der Folge sei er nach Äthiopien geflüchtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits festgestellt, dass es auf die Dauer der vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht ankomme und die kurze Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von einer Woche, welche unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen wurde, einem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Auch im vorliegenden Fall sei die Beeinträchtigung des Familienlebens direkt auf die von der Vorinstanz anerkannte asylrelevante Verfolgung zurückzuführen. Was den von der Vorinstanz angezweifelten Willen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau anbelangt, wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse auf der Flucht in einer schlechten psychischen Verfassung befinde und einer sehr engen Betreuung durch seine Sozialarbeiterin bedürfe. Er sei seit der Ankunft in der Schweiz psychisch stark angeschlagen, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe darum keine Informationen gehabt, wie er den Prozess für den Familiennachzug initiieren könne. Erst mit Hilfe einer Sozialarbeiterin habe er die erforderlichen Schritte einleiten können. Es habe aber seinerseits stets der Wille bestanden, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau so rasch als möglich wieder aufzunehmen. Zurzeit werde der Beschwerdeführer im Übrigen von den Psychiatrischen Diensten (...) in D._______ begleitet und medikamentös behandelt. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Kontakt zu seiner Ehefrau habe. 5. 5.1 Vorliegend ist aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde und der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen während seines Asylverfahrens, welche er zu seiner Ehefrau getätigt hat, davon auszugehen, dass eine Eheschliessung zwischen ihm und C._______ im Heimatstaat stattgefunden hat und die entsprechenden Vorbringen glaubhaft sind. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. 5.2 Fraglich erscheinen im vorliegenden Fall aber zwei Kriterien, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstehen könnten. Dies betrifft zum einen das Kriterium der im Heimatstaat tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers. Zum anderen steht die Bewilligung des Familiennachzugs unter dem Vorbehalt, dass keine besonderen Umstände vorliegen dürfen, welche einer Bewilligung des Familienasyls entgegenstehen. Die Beurteilung ist zum Urteilszeitpunkt vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Gründe ist im konkreten Fall das Vorliegen besonderer Umstände, welche gegen die Bewilligung des Familienasyls sprechen, zu bejahen. 5.2.1 Während der Anhörung vom 14. August 2015 zu seinem Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er stehe aktuell in Kontakt zu seiner Ehefrau, welche noch in Eritrea, B._______, bei ihrer Familie lebe (act. A25/16 F19 ff.). Im Gesuch um Familienzusammenführung vom 10. Mai 2016 wurde sodann als aktuelle Adresse der Ehefrau das E._______ Lager in Äthiopien angegeben (act. Z1/2 S. 1), ohne dass weitere Ausführungen dazu getroffen wurden, ob und unter welchen Umständen die Eheleute noch in Kontakt miteinander stehen. In der Beschwerdeschrift sowie in der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, seine Ehefrau sei Anfang Juni 2016 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet. Diese Information habe er damals telefonisch von einer dritten, ihm unbekannten Person vor Ort erhalten. Den genauen Aufenthalt seiner Ehefrau kenne er nicht. Seither habe er nichts über seine Ehefrau in Erfahrung bringen können. Er habe sodann über die Familie seiner Ehefrau in Eritrea versucht, Informationen über den Aufenthaltsort und das Wohlergehen seiner Ehefrau zu erhalten. Ihre Familie habe aber ebenfalls keine Kenntnisse über ihren Verbleib und habe vom Beschwerdeführer gefordert, seine Ehefrau in Äthiopien aufzufinden. Da in Europa anerkannte eritreische Flüchtlinge für Äthiopien nur noch dann ein Visum erhalten würden, wenn sie das 40. Lebensjahr erreicht hätten, sei es dem 27-jährigen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in eigener Person vor Ort die Suche nach seiner Ehefrau fortzuführen. Ebenso wenig habe er über in Äthiopien lebende ihm bekannte Landsleute Informationen über seine Ehefrau einholen können. Vorgebracht wurde sodann, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit der Hilfe Dritter einen Suchauftrag für seine Ehefrau beim Internationalen Roten Kreuz lanciert habe (vgl. Beschwerdeergänzung vom 20. September 2017). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht mithin klar hervor, dass er seit mindestens anderthalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau hat. Ebenso wenig weiss er, wo sich seine Ehefrau aktuell aufhält. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat trotz Ankündigung einen entsprechenden Suchauftrag bisher nicht eingereicht. Sofern denn ein solcher tatsächlich in die Wege geleitet wurde, dürfte dies ein Indiz für seinen nach wie vor bestehenden Willen zur Familienvereinigung mit seiner Ehefrau sein. Dessen ungeachtet sind aber die aktuell zum Zeitpunkt des Entscheids gegebenen Umstände massgeblich. Im konkreten Fall heisst das, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau offenbar spätestens mit deren Ausreise aus dem Heimatstaat im Juni 2016 abgebrochen ist. Die Gründe dafür, warum seine Ehefrau mit dem Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Flucht keinen Kontakt mehr hergestellt hat, lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen und können offenbar vom Beschwerdeführer selbst auch aktuell nicht dargetan werden. Der - wenn auch nur einseitig durch die Ehefrau erfolgte - Abbruch des Kontakts zwischen den Eheleuten über einen solch langen Zeitraum stellt jedoch einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG dar, da die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wiederherstellung einer durch die Flucht eines Angehörigen getrennten Familiengemeinschaft dienen soll. Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 51 AsylG, ein Gesuchsverfahren für Familienangehörige pendent zu halten, zu denen kein Kontakt mehr besteht, in der Erwartung einer allenfalls wieder eintretenden Veränderung der Sachlage. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. Mai 2016 zwar als Aufenthaltsort seiner Frau das E._______ Lager in Äthiopien angegeben hat, nach seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren aber erst im Juni 2016 über Dritte von der Flucht seiner Ehefrau informiert worden sein will. Es ist demnach davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Kontakt mehr zur Ehefrau bestand. Unwesentlich ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau formal noch bestehen dürfte (BVGE 2012/32 E. 5.4.2). 5.3 Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei einer Wiederaufnahme des Kontaktes und der Beziehung mit seiner Ehefrau erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Zwar entspricht es grundsätzlich nicht dem Sinn von Art. 51 AsylG, wiederaufgenommene frühere Beziehungen zu schützen. Jedoch ist bei der Beurteilung eines Familiennachzugs jeweils dem Einzelfall Rechnung zu tragen. In die Beurteilung müsste mithin einfliessen, worin die Gründe für einen Abbruch des Kontakts der Ehefrau zum Beschwerdeführer liegen. 5.4 Ob es, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, an der Voraussetzung des Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht fehlt, weil die Eheleute lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt haben, kann nach dem Gesagten offen gelassen werden.
6. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise mithin zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 das Gesuch um amtliche Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist für das vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: