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E-7272/2017

E-7272/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nach zwei Anhörungen am 19. Juni 2015 und am 13. Oktober 2016 anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 21. April 2017 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 8. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und beantragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch beigelegt waren ein eritreischer Eheschein, eine Bescheinigung des Wohnortes ihres Ehemannes in Uganda, die temporäre Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in Uganda sowie ein Foto ihres Ehemannes. C. Mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - verweigerte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilligen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). Ist das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und deshalb erkennbar, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, liegen besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche der Gewährung von Familienasyl und der Erteilung einer Einreisebewilligung entgegenstehen.

E. 3.2 Aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde und der übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragungen im Asylverfahren (vgl. act. A3/11 F 1.14) ist glaubhaft gemacht, dass in Eritrea eine Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend ausführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat in den Anhörungen während ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, von August 2011 bis mindestens Oktober 2016 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt zu haben (vgl. act. A3/11 F 1.14, act. A11/17 F 71). Auch in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, diesen Kontaktabbruch plausibel zu erklären. Dass ihr Ehemann einen Monat nach der Hochzeit ins Militär zurückgekehrt ist, erklärt den Kontaktabbruch nicht, zumal vor der Hochzeit gemäss den Aussagen auf Beschwerdeebene trotz seiner Militärdienstpflicht regelmässige persönliche und briefliche Kontakte möglich waren. Der - wenn auch nur einseitig durch den Ehemann erfolgte - Abbruch des Kontakts zwischen den Eheleuten über einen solch langen Zeitraum stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG dar, zumal die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wiederherstellung einer durch die Flucht eines Angehörigen getrennten Familiengemeinschaft dienen soll, nicht hingegen der Wiederaufnahme einer zwischenzeitlich aufgegebenen Beziehung (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2).Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, es mangle vorliegend schon an der Voraussetzung des Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht, weil die Eheleute lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt hätten.

E. 4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 65 Abs. 2 VwVG.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7272/2017 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nach zwei Anhörungen am 19. Juni 2015 und am 13. Oktober 2016 anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 21. April 2017 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 8. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und beantragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch beigelegt waren ein eritreischer Eheschein, eine Bescheinigung des Wohnortes ihres Ehemannes in Uganda, die temporäre Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in Uganda sowie ein Foto ihres Ehemannes. C. Mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - verweigerte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilligen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). Ist das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und deshalb erkennbar, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, liegen besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche der Gewährung von Familienasyl und der Erteilung einer Einreisebewilligung entgegenstehen. 3.2 Aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde und der übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragungen im Asylverfahren (vgl. act. A3/11 F 1.14) ist glaubhaft gemacht, dass in Eritrea eine Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend ausführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat in den Anhörungen während ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, von August 2011 bis mindestens Oktober 2016 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt zu haben (vgl. act. A3/11 F 1.14, act. A11/17 F 71). Auch in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, diesen Kontaktabbruch plausibel zu erklären. Dass ihr Ehemann einen Monat nach der Hochzeit ins Militär zurückgekehrt ist, erklärt den Kontaktabbruch nicht, zumal vor der Hochzeit gemäss den Aussagen auf Beschwerdeebene trotz seiner Militärdienstpflicht regelmässige persönliche und briefliche Kontakte möglich waren. Der - wenn auch nur einseitig durch den Ehemann erfolgte - Abbruch des Kontakts zwischen den Eheleuten über einen solch langen Zeitraum stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG dar, zumal die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wiederherstellung einer durch die Flucht eines Angehörigen getrennten Familiengemeinschaft dienen soll, nicht hingegen der Wiederaufnahme einer zwischenzeitlich aufgegebenen Beziehung (vgl. Urteil des BVGer E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2).Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, es mangle vorliegend schon an der Voraussetzung des Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht, weil die Eheleute lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt hätten.

4. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: