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D-2123/2022

D-2123/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-09 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am

30. Mai 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-2123/2022 Seite 7

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 April 2022 E. 5.3 m.w.H.),

D-2123/2022 Seite 5 dass hingegen nicht von der "Freiwilligkeit" der Aufgabe der Familienge- meinschaft im Sinne "besonderer Umstände" auszugehen ist, wenn objek- tive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3706/2021 vom 26. April 2022 E. 5.3), dass sich vorliegend für die siebeneinhalb Jahre zwischen der Asylgewäh- rung und der Stellung des Gesuchs um Familiennachzug in den Akten kein erkennbarer Wille des Beschwerdeführers zur schnellstmöglichen Wieder- vereinigung mit B._______ manifestiert, dass auch nach der Einreise der Ehefrau beziehungsweise Stiefmutter in die Schweiz und deren Einbezug in das Familienasyl mehrere Jahre bis zur Gesucheinreichung vergingen, obwohl C._______ laut Beschwerde eine starke Bindung zu B._______ habe, dass zwar die Organisation der Ausreise eines noch jungen Kindes aus Eritrea nicht einfach gewesen wäre, dass jedoch zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich beim SEM zumindest nach den Möglichkeiten eines Familiennachzugs er- kundigt, dass im Übrigen spätestens während der mehrmonatigen Grenzöffnung zwischen Äthiopien und Eritrea in den Jahren 2018/19 eine legale Ausreise der Tochter aus Eritrea möglich gewesen wäre, dass sich daher der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt, da er die Tochter bei sei- nen Eltern in guter Obhut gewusst habe, und die jahrelange Aufrechterhal- tung der Trennung demnach freiwillig gewesen ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Wille zur Familienzusammenfüh- rung sei erst mit der – nicht vorab abgesprochenen – Ausreise der Tochter nach Äthiopien entstanden, was zusätzlich durch folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 unter- mauert wird: "(…) Wir stellten das Gesuch für B._______ erst jetzt, weil meine Tochter selbständig nach Äthiopien geflüchtet ist. Wir haben nichts dazu beigetragen. Weil B._______ minderjährig ist, ist es unsere Pflicht, ihr zu helfen und sie in unsere Familie zu holen",

D-2123/2022 Seite 6 dass nach dem Gesagten dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG "besondere Umstände" nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen- stehen, weshalb die Voraussetzungen einer asylrechtlichen Familienzu- sammenführung nicht erfüllt sind, dass vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob vor der Flucht des Be- schwerdeführers aus Eritrea eine gelebte Beziehung zwischen Vater und Tochter bestand, ob die vorgebrachten regelmässigen Kontaktaufnahmen seit der Flucht als glaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb der Beschwer- deführer erst im März 2022 von der im Jahre 2015 erfolgten Kontaktauf- nahme der leiblichen Mutter zu B._______ erfuhr und ob eine finanzielle Unterstützung der Tochter angezeigt gewesen wäre, dass das SEM demnach zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familien- nachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am

E. 30 Mai 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2123/2022 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2123/2022 law/gnb Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, zur Zeit in Äthiopien; Verfügung des SEM vom 19. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 7. März 2014 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2015 die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, C._______, in die Schweiz bewilligte, dass die Vorinstanz in der Folge die Ehefrau mit Verfügung vom 23. Mai 2016 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezog und ihr in der Schweiz Asyl gewährte, dass in den Jahren (...) und (...) in der Schweiz zwei Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren wurden, welchen gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 für seine Tochter B._______, geboren am (...), welche aus einer kurzen Beziehung mit einer Jugendfreundin hervorgegangen, jedoch während der ersten Lebensjahre von der jetzigen Ehefrau betreut worden sei, ein Gesuch um Familiennachzug stellte, dass dieser Eingabe die Schweizer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der Taufschein von B._______, drei Fotos sowie diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers beilagen, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2022 aufforderte, innert Frist diverse Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2022 zu den gestellten Fragen Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2022 - eröffnet am 21. April 2022 - die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2022 (Poststempel: 9. Mai 2022) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei zu bewilligen, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung - das Gesuch um Familiennachzug vom 14. Oktober 2021, die Stellungnahme vom 10. März 2022, eine Einverständniserklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2022 sowie eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter von B._______ vom 16. März 2022 (inkl. Sendungsbeleg) beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 aufforderte, bis zum 2. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Mai 2022 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit, nachdem der Kostenvorschuss am 30. Mai 2022 innert Frist geleistet wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass, sofern die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis festhält, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft "allein aufgrund der Fluchtumstände" und somit "unfreiwillig" getrennt worden sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.), dass das Familienasyl weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.), dass "besondere Umstände" zu bejahen sind, wenn aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden kann, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist (vgl. Urteil des BVGer E-3706/2021 vom 26. April 2022 E. 5.3), dass Anhaltspunkte, die auf eine "freiwillige" Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. dazu BVGE 2018 VI/6 E. 5.5), die Aufnahme einer neuen Beziehung oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein können (vgl. Urteil des BVGer E-3706/2021 vom 26. April 2022 E. 5.3 m.w.H.), dass hingegen nicht von der "Freiwilligkeit" der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne "besonderer Umstände" auszugehen ist, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3706/2021 vom 26. April 2022 E. 5.3), dass sich vorliegend für die siebeneinhalb Jahre zwischen der Asylgewährung und der Stellung des Gesuchs um Familiennachzug in den Akten kein erkennbarer Wille des Beschwerdeführers zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit B._______ manifestiert, dass auch nach der Einreise der Ehefrau beziehungsweise Stiefmutter in die Schweiz und deren Einbezug in das Familienasyl mehrere Jahre bis zur Gesucheinreichung vergingen, obwohl C._______ laut Beschwerde eine starke Bindung zu B._______ habe, dass zwar die Organisation der Ausreise eines noch jungen Kindes aus Eritrea nicht einfach gewesen wäre, dass jedoch zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich beim SEM zumindest nach den Möglichkeiten eines Familiennachzugs erkundigt, dass im Übrigen spätestens während der mehrmonatigen Grenzöffnung zwischen Äthiopien und Eritrea in den Jahren 2018/19 eine legale Ausreise der Tochter aus Eritrea möglich gewesen wäre, dass sich daher der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt, da er die Tochter bei seinen Eltern in guter Obhut gewusst habe, und die jahrelange Aufrechterhaltung der Trennung demnach freiwillig gewesen ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Wille zur Familienzusammenführung sei erst mit der - nicht vorab abgesprochenen - Ausreise der Tochter nach Äthiopien entstanden, was zusätzlich durch folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 untermauert wird: "(...) Wir stellten das Gesuch für B._______ erst jetzt, weil meine Tochter selbständig nach Äthiopien geflüchtet ist. Wir haben nichts dazu beigetragen. Weil B._______ minderjährig ist, ist es unsere Pflicht, ihr zu helfen und sie in unsere Familie zu holen", dass nach dem Gesagten dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG "besondere Umstände" nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, weshalb die Voraussetzungen einer asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt sind, dass vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea eine gelebte Beziehung zwischen Vater und Tochter bestand, ob die vorgebrachten regelmässigen Kontaktaufnahmen seit der Flucht als glaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb der Beschwerdeführer erst im März 2022 von der im Jahre 2015 erfolgten Kontaktaufnahme der leiblichen Mutter zu B._______ erfuhr und ob eine finanzielle Unterstützung der Tochter angezeigt gewesen wäre, dass das SEM demnach zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. Mai 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: