Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Luanda zusammen mit ihren Kindern am 21. September 2003 auf dem Luftweg in Richtung Italien, von wo aus sie am 28. September 2003 in die Schweiz gelangte. Gleichentags reichte sie in der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Chiasso transferiert, wo am 9. Oktober 2003 die summarische Empfangsstellenbefragung stattfand. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise in Luanda gelebt, stamme aber eigentlich aus der Provinz Cabinda. Ihr Ehemann sei in Cabinda am 26. August 2003 unter dem Verdacht, der FLEC anzugehören, festgenommen worden. Aus Angst habe sie dann zusammen mit den Kindern die Flucht ergriffen, nachdem ein Freund ihres Mannes namens E._______ ihr gesagt habe, dass sie ebenfalls inhaftiert werden könnte. Sie habe sich noch am 26. August 2003 zu E._______gegeben und habe sich dort bis zur Ausreise am 21. September 2003 versteckt. Dann seien sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Reisedokumente habe sie keine gesehen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Sie gab an, nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein, hingegen eine bis ins Jahr 2002 gültige Identitätskarte, ausgestellt in Luanda im Jahre 1998, besessen, jedoch nicht mitgenommen zu haben. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 9. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin mittels eines ihr durch den Dolmetscher übersetzten Merkblattes unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, für sich und ihre Kinder innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 7. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, ihre Eltern seien [...] ums Leben gekommen [...]. Sie sei dann zu ihrem Onkel nach F._______ (Luanda) gebracht worden, der sie grossgezogen habe. Sie habe keine Schulen besucht und mit dreizehn Jahren angefangen, [...] zu arbeiten. Im Jahre [...] habe sie sich nach Brauch mit G.______ verheiratet. Dieser sei aus beruflichen Gründen viel gereist und auch immer wieder nach Cabinda gegangen. Gewöhnlich sei er nur fünf Tage weggeblieben. Als er einmal länger, nämlich während vierzehn Tagen ferngeblieben sei, habe sie sich Sorgen gemacht und nach ihm zu suchen begonnen. Nach erfolgloser Suche habe sie von einem Kollegen ihres Mannes namens E._______ Besuch erhalten. Dieser habe sie darüber informiert, dass er telefonisch von der Verhaftung ihres Mannes und von der Suche nach ihr, der Beschwerdeführerin, erfahren habe. Angeblich habe ihr Mann, wie im Übrigen auch E._______, mit der FLEC zusammengearbeitet. E._______ habe sie und die Kinder vorübergehend zu sich genommen. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie ausreisen müssten, weil sie auch eine Gefahr für ihn darstellen würden. Den ältesten Sohn habe sie bei diesem E._______, dessen Nachnamen sie nicht kenne, zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin wurde sodann zu ihrer Flugreise von Luanda via Frankreich nach Italien sowie den Abläufen auf den Flughäfen befragt. Sie gab an, keine Ausweiskontrollen durchlaufen zu haben und im Übrigen nach der Einreise in die Schweiz die Herreise betreffend alles vergessen zu haben. E._______ habe für sie nicht nur die Ausreise beschlossen, sondern diese auch organisiert und bezahlt. Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin drei Ausweispapiere (Cedula Pessoal), lautend auf ihren und die Namen der beiden älteren mitgereisten Kinder, zu den Akten. Sie gab dazu an, diese Ausweise habe der Vater der Kinder in Cabinda im Jahre 2000 beantragt. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004, eröffnet am 12. Oktober 2004, wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 10. November 2004 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2004 und beantragte deren Aufhebung. Es sei ihr und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten sei ihnen zu erlassen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2004 hiess die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterzog das BFM die eingereichten Ausweise (Cedula Pessoal) einer internen Dokumentenanalyse. Darin kam es zum Schluss, dass es sich dabei um Blankofälschungen handle. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt sowie der wesentliche Inhalt des Analyseberichtes offengelegt. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. H. Mit Eingabe vom 18. April 2008 nahm der von der Beschwerdeführerin neu beauftragte Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er diverse, die Integration der Familie betreffende Dokumente zu den Akten. Auf den Inhalt der Replik und der Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 25. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostenote zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ins anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Schilderung der Ausreise über den Flughafen in Luanda nach Frankreich und weiter nach Italien sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinerlei Angaben dazu machen können, wie das Check-in in Luanda, das Umsteigen in Frankreich und das Aussteigen in Italien vor sich gegangen seien. Auch habe sie nicht gewusst, wo sie in Frankreich das Flugzeug gewechselt und an welchem italienischen Ort sie ihre Flugreise beendet habe. Sie habe behauptet, keine Einreisekontrollen bemerkt und ohnehin keine Ausweispapiere auf sich getragen zu haben. Aus der Art und Weise der Darstellung schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Reise nicht in der dargestellten Weise erlebt habe. Weiter führte die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, Genaueres über die Festnahme ihres Mannes und dessen weiteres Schicksal anzugeben. Das Nichtwissen und alleinige Abstützen auf die Aussagen eines E._______ zum Verschwinden ihres Mannes sei ebenfalls als realitätsfremd zu werten. Dass sie einfach so gemacht habe, was dieser verlangt habe (sofortiger Einzug in seine Wohnung, Ausreise unter Zurücklassen des ältesten Sohnes), erscheine umso zweifelhafter, als sie diesen zuvor gar nicht gekannt habe.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten und darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schulen absolviert habe. Es falle ihr deshalb schwer, einfachste Gedankengänge auszudrücken. Kausalzusammenhänge vermöge sie nur mit grosser Mühe zu erkennen. Ihr Abstraktionsvermögen sei nur schwach ausgebildet. Es fehle ihr auch an der Fähigkeit, Schätzungen bezüglich Daten und Zahlen vorzunehmen. Die unzulänglichen Angaben zum Reiseweg werden in der Beschwerdeschrift ingesamt damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selbst bereits wiederholt angegeben habe - auf der Flucht verwirrt gewesen sei, dass sie Analphabetin sei und dass sie die Ausreise nicht selbst organisiert habe.
E. 4.3 Im Vernehmlassungsverfahren führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass auch die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin aus der umkämpften Provinz Cabinda äusserst zweifelhaft sei. So habe die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nie einen Cabinda-Dialekt gesprochen, obwohl sie dort während sieben Jahren gelebt habe. Weiter habe sie für ihre Ethnie den abwertenden Ausdruck "Fiot" verwendet. Sodann seien die eingereichten Ausweise, welche den Ausstellungsort Cabinda enthielten, aufgrund formeller und materieller Mängel als Blankofälschungen zu qualifizieren. Die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ausreiseumständen sprächen weiter nicht für deren persönliche Glaubwürdigkeit. Das angegebene Analphabetentum vermöge nicht als Erklärung für diese Unzulänglichkeit zu dienen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt 19 Jahren als [...] ausreichend Lebenserfahrung und einen praktischen Sinn für Wichtiges erworben habe. Bezeichnenderweise habe sie die wesentlichen Daten der Gesuchsbegründung bestens angeben können.
E. 4.4 In der Replik vom 18. April 2008 rügt der Rechtsvertreter, welcher sich mit einer von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Vollmacht auswies, eine unzureichende Offenlegung der Fälschungsinhalte der eingereichten Ausweise und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In Unkenntnis der genauen Vorhaltungen sei es ihm nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aus dem späten Fälschungsvorwurf (erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei jedoch zu schliessen, dass die Sache doch nicht so klar sei, wie von der Vorinstanz behauptet. Darüberhinaus wird in der Replik zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung mehr genommen. Vielmehr wird unter Beilage diverser die Integration der Familie betreffender Dokumente um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug ersucht.
E. 4.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Asylpunkt zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender und ausführlicher Weise dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgungssituation nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann auch der Einwand, sämtliche Unzulänglichkeiten seien auf die mangelhafte Bildung der Beschwerdeführerin sowie auf ihre Verwirrtheit während der Flucht zurückzuführen, als unbehelflich zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nennung von für ihr Asylgesuch wesentlichen Daten durchaus zu konkreten Angaben in der Lage war (A10/23, S. 7). Diesen gegenüber stehen in damit unvereinbarer Weise die Aneinandereihung von Erinnerungslücken, realitätsfremden Behauptungen und Widersprüchen im Zusammenhang mit der Ausreise (A10/23, S. 9 ff.). Zutreffend sind sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur behaupteten, eigenen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin. Von der Suche nach ihrer Person will sie durch den ihr bis damals nicht bekannten E._______ erfahren haben, der dieses Wissen wiederum von einem Kollegen gehabt habe (A10/23, S. 11). Über die genaueren Umstände dieses für ihre Ausreise ursächlichen Informationsaustausches zwischen diesen Kollegen ihres Mannes vermochte die Beschwerdeführerin nichts anzugeben (A10/23, S. 15). Angeblich habe man sie gesucht, damit sie Auskunft über ihren Mann und E._______ hätte geben können, welcher ebenfalls Kollaborateur der FLEC gewesen sei (A10/23, S. 14). Vor diesem Hintergrund, mithin dem behördlichen Interesse an E._______, ist aber nicht verständlich, dass E._______ die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausgerechnet zu sich nach Hause genommen und dort fast während eines Monats beherbergt hat. Die Beschwerdeführerin scheint dies auch erkannt zu haben, nahm sie doch diese Aussage, wonach man von ihr Informationen über E._______ erhofft habe, in der kantonalen Anhörung auf Vorhalt hin wieder zurück (A10/23, S. 14). Zu Recht hat die Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitselement auch den Umstand ins Feld geführt, dass die Beschwerdeführerin samt Kindern noch gleichentags zu dem ihr bis dahin nicht bekannten E._______ (A10/23, S. 19) gezogen sei. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Schilderung ebenfalls als realitätsfremd zu werten ist, wonach der der Beschwerdeführerin nur mit dem Vornamen [...] bekannte Mann (A10/23, S. 19) der Familie die kostspielige Ausreise nach Europa finanziert und sich nach der Ausreise um den zurückgelassenen Sohn gekümmert haben soll (A10/23. S. 9 und 14). Im Übrigen ist selbst das Analphabetentum der Beschwerdeführerin, welche im bisherigen Verfahren stets nur per Fingerabdruck "signiert" hat, auf Beschwerdestufe unglaubhaft geworden, hat sie doch die Vollmacht an ihren Rechtsvertreter eigenhändig und mit durchaus geübter Handschrift unterschrieben.
E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Bei dieser Sachlage und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ab dem achten Lebensjahr in Luanda sozialisiert und die Kinder dort aufgewachsen sind, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Cabinda stammt beziehungsweise, ob es sich bei den eingereichten, eine Herkunft aus Cabinda ausweisenden "Cedulas Pessoais - wie vom BFM behauptet - um Fälschungen handelt. Eine ehemalige Herkunft aus dieser Krisenregion vermöchte nämlich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände keine asyl- oder wegweisungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Was die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Offenlegung der Fälschungsmerkmale der Ausweise betrifft (Replik vom 18. April 2008), ist festzuhalten, dass die vom BFM im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale den Beschwerdeführern mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 im Rahmen von Art. 28 VwVG mitgeteilt und zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Auf jene Instruktionsverfügung kann vorliegend verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung nach Art. 3 AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 6.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Wegweisungsverfügung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass weder die politische Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch andere Gründe gegen ihre Rückkehr sprächen. Die interne Lage Angolas sei durch die Rückkehr zum Frieden nach 27 Jahren Bürgerkrieg geprägt. Durch den Erlass eines Amnestiegesetzes und die Unterzeichnung eines Friedensabkommens Anfang April 2002 habe sich die Situation im Land weitgehend beruhigt, es sei seither kaum mehr zu Zwischenfällen gekommen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinstehende Mutter mit minderjährigen Kindern handle. Nachdem die Asylbegründung jedoch unglaubhaft sei, dürfe berechtigterweise angenommen werden, dass auch ihre Aussagen, wonach sie in ihrer Heimat über keine nahen Angehörigen mehr verfüge, nicht den Tatsachen entsprächen. Ein Indiz hierfür sei beispielsweise der Umstand, dass sie den einen Sohn in Angola zurückgelassen habe. Auch in soziokultureller Hinsicht müsse ernsthaft am Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eines nicht vorhandenen familiären Netzes gezweifelt werden, da in afrikanischen Ländern gemäss Brauch kaum jemand alleine lebe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Familie ein wirtschaftliches Netz zur Verfügung stehe, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne.
E. 6.3 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, in Angola herrsche trotz Waffenstillstand und Friedensabkommen ein Klima von Einschüchterung. Die Menschenrechtslage bleibe unsicher. Die repressiven Gesetze seien weiterhin in Kraft und der umfangreiche staatliche Sicherheitsapparat überwache missliebige Personen. Selbst zu Unrecht des Sympathisantentums der illegalen separatistischen Bewegung FLEC Verdächtigte würden häufig Opfer von Entführung, Zwangsarbeit, Verstümmelung oder Exekution durch die angolanische Regierung. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Angola über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, dass sie mit ihrem niedrigen Bildungsgrad vermutlich kein existenzsicherndes Einkommen für sich und ihre vier Kinder zu erzielen vermöge und dass die humanitäre Lage in Angola katastrophal sei. Auf Replikebene wird ergänzt, ein Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt stosse die Kinder der Beschwerdeführerin, welche seit viereinhalb Jahren in der Schweiz lebten und hier bestens integriert seien, ins psychische und physische Elend. Die Kinder und die Mutter seien durch ihre Leistungen und ihr tadelloses Verhalten aufgefallen. Die Kinder erhielten von ihren Lehrpersonen in Schule und Arbeitsplatz beste Referenzen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben eingereicht, auf welche nachfolgend einzugehen ist.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4df.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa.).
E. 6.5 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und nach wie vor verbindlichen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine markante Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
E. 6.6 Es bleibt nun zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern einer der erwähnten, sogenannten "Risikogruppe" zugehörig ist, für welche sich, bei Abwesenheit eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Luanda, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin gab ihre soziale Einbettung betreffend in beiden Protokollen übereinstimmend an, ihre Eltern seien gestorben, als sie [...] Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe sie keine (mehr). Sie sei in F._______, einer Gemeinde Luandas, von einem Onkel grossgezogen worden. Über den Verbleib dieses Onkels kann den Akten nichts entnommen werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Familie zu sorgen in der Lage ist, ist nicht bekannt. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass der Familie eine kostspielige Ausreise auf dem Luftweg gelungen sei, auf ein intaktes Beziehungnetz in Luanda. Diese Vermutung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als zu gewagt, als dass sie als Grundlage für die Rückkehr der Familie nach mehrjährigem Auslandaufenthalt dienen könnte. Das Gericht kommt aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre heute [...]-, [...]-, und [...]jährigen Kinder unter eine der im zitierten EMARK-Entscheid erwähnten Personengruppen zu subsumieren sind, für welche eine Wegweisung als unzumutbar zu gelten hat.
E. 6.7 Darüberhinaus wäre im heutigen Zeitpunkt von einer Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindwohles abzusehen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin haben durch ihren bald fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz hier einen bedeutenden Teil ihrer Sozialisation erfahren. Die beiden älteren Töchter haben die obligatorische Schulzeit hier abgeschlossen. Die Tochter B._______ arbeitet seit dem 1. August 2007 als Praktikantin in einem Pflegeheim. Laut dem eingereichten Referenzschreiben des Heimes vom 27. März 2008 falle B._______ als gewissenhafte, zuverlässige, liebevolle und stets höfliche Mitarbeiterin auf. Sie habe ihre Deutschkenntnisse stark verbessert und schreibe differenzierte und aussagekräftige Rapporte. Die Tochter C._______ besucht gemäss Schreiben der Berufswahlschule [...] seit dem 20. August 2007 die [...]klasse. Der Klassenlehrer bezeichnet C._______ im erwähnten Schreiben als "hochanständige, reife junge Frau mit einer guten Kinderstube". Ihr Verhalten sei einwandfrei. Die Bewertungen in der Sozialkompetenz sprächen durchwegs für sie. Sie sei ruhig und fleissig und übernehme für die Familienmitglieder schon recht viel Verantwortung. Einem weiteren Schreiben der [...] ist zu entnehmen, dass C._______ eine Lehrstelle als Köchin per 18. August 2008 zugesichert worden sei. Hinsichtlich des Sohnes D._______ lässt sich dem eingereichten Schulzeugnis vom 26. März 2008 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: D._______ sei freundlich, respektvoll, anständig, fröhlich und friedliebend. Er zeige Interesse am Unterricht, lasse sich kaum ablenken und arbeite zielorientiert. Seine Arbeitsweise sei langsam, aber gründlich. D._______ erscheine angepasst und mit der hiesigen Mentalität vertraut. Aufgrund der Charakterzüge wertet die Lehrperson die Zukunftsaussichten des Jungen in der Schweiz als gut. Den eingereichten Berichten kann entnommen werden, dass eine weitgehende Assimilierung aller drei Kinder an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Aufgrund des fast fünfjährigen Aufenthaltes ist sodann hinsichtlich des die [...] Primarschule besuchenden, [...]jährigen Sohnes davon auszugehen, dass dieser kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Angola wäre die Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Töchter in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und damit in einem Alter sind, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit ist. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld und die Reintegrationsschwierigkeiten zu starken Belastungen in ihrer Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nach Art. 3 Abs.1 KRK nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sowohl unter Berücksichtigung der Lage, wie sie sich für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Angola präsentiert, als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. In Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e) sind die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder daher vorläufig aufzunehmen.
E. 6.8 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es sind keine strafrechtliche Verurteilungen der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2004 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin un ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführern jedoch mit Instruktionsverfügung der ARK vom 19. November 2004 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihnen die Kosten zu erlassen.
E. 8.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren teilweise durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdeverfahren erst am 8. April 2008 zwecks Verfassen einer Replik anwaltlich vertreten lassen; die Replikschrift vom 18. April 2008 umfasst 6 Textseiten sowie die eingereichten Beilagen. Nach dem 18. April 2008 wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht; die in der Kostennote des Rechtsvertreters ausgewiesenen im Juli 2008 und im August 2008 gemachten Schreiben an die Beschwerdeführerin und an amnesty international sind nicht aktenkundig geworden. Bei dieser Sachlage erscheint der in der Kostennote vom 25. August 2008 ausgewiesene zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters von 10,25 Stunden als nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 8 Stunden (zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 200.--) zu kürzen; als Auslagen werden Fr. 78.50 ausgewiesen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung sodann zu reduzieren, und der Beschwerdeführerin ist für das Obsiegen im Vollzugspunkt praxisgemäss eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen, welche vorliegend nach dem Gesagten auf Fr. 1'806.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen.
- Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'806.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler J. Versand: 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3684/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Angola, vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
11. Oktober 2004 / N,_______ Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Luanda zusammen mit ihren Kindern am 21. September 2003 auf dem Luftweg in Richtung Italien, von wo aus sie am 28. September 2003 in die Schweiz gelangte. Gleichentags reichte sie in der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Chiasso transferiert, wo am 9. Oktober 2003 die summarische Empfangsstellenbefragung stattfand. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise in Luanda gelebt, stamme aber eigentlich aus der Provinz Cabinda. Ihr Ehemann sei in Cabinda am 26. August 2003 unter dem Verdacht, der FLEC anzugehören, festgenommen worden. Aus Angst habe sie dann zusammen mit den Kindern die Flucht ergriffen, nachdem ein Freund ihres Mannes namens E._______ ihr gesagt habe, dass sie ebenfalls inhaftiert werden könnte. Sie habe sich noch am 26. August 2003 zu E._______gegeben und habe sich dort bis zur Ausreise am 21. September 2003 versteckt. Dann seien sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Reisedokumente habe sie keine gesehen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Sie gab an, nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein, hingegen eine bis ins Jahr 2002 gültige Identitätskarte, ausgestellt in Luanda im Jahre 1998, besessen, jedoch nicht mitgenommen zu haben. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 9. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin mittels eines ihr durch den Dolmetscher übersetzten Merkblattes unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, für sich und ihre Kinder innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 7. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, ihre Eltern seien [...] ums Leben gekommen [...]. Sie sei dann zu ihrem Onkel nach F._______ (Luanda) gebracht worden, der sie grossgezogen habe. Sie habe keine Schulen besucht und mit dreizehn Jahren angefangen, [...] zu arbeiten. Im Jahre [...] habe sie sich nach Brauch mit G.______ verheiratet. Dieser sei aus beruflichen Gründen viel gereist und auch immer wieder nach Cabinda gegangen. Gewöhnlich sei er nur fünf Tage weggeblieben. Als er einmal länger, nämlich während vierzehn Tagen ferngeblieben sei, habe sie sich Sorgen gemacht und nach ihm zu suchen begonnen. Nach erfolgloser Suche habe sie von einem Kollegen ihres Mannes namens E._______ Besuch erhalten. Dieser habe sie darüber informiert, dass er telefonisch von der Verhaftung ihres Mannes und von der Suche nach ihr, der Beschwerdeführerin, erfahren habe. Angeblich habe ihr Mann, wie im Übrigen auch E._______, mit der FLEC zusammengearbeitet. E._______ habe sie und die Kinder vorübergehend zu sich genommen. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie ausreisen müssten, weil sie auch eine Gefahr für ihn darstellen würden. Den ältesten Sohn habe sie bei diesem E._______, dessen Nachnamen sie nicht kenne, zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin wurde sodann zu ihrer Flugreise von Luanda via Frankreich nach Italien sowie den Abläufen auf den Flughäfen befragt. Sie gab an, keine Ausweiskontrollen durchlaufen zu haben und im Übrigen nach der Einreise in die Schweiz die Herreise betreffend alles vergessen zu haben. E._______ habe für sie nicht nur die Ausreise beschlossen, sondern diese auch organisiert und bezahlt. Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin drei Ausweispapiere (Cedula Pessoal), lautend auf ihren und die Namen der beiden älteren mitgereisten Kinder, zu den Akten. Sie gab dazu an, diese Ausweise habe der Vater der Kinder in Cabinda im Jahre 2000 beantragt. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004, eröffnet am 12. Oktober 2004, wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 10. November 2004 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2004 und beantragte deren Aufhebung. Es sei ihr und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten sei ihnen zu erlassen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2004 hiess die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterzog das BFM die eingereichten Ausweise (Cedula Pessoal) einer internen Dokumentenanalyse. Darin kam es zum Schluss, dass es sich dabei um Blankofälschungen handle. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt sowie der wesentliche Inhalt des Analyseberichtes offengelegt. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. H. Mit Eingabe vom 18. April 2008 nahm der von der Beschwerdeführerin neu beauftragte Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er diverse, die Integration der Familie betreffende Dokumente zu den Akten. Auf den Inhalt der Replik und der Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 25. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostenote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ins anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Schilderung der Ausreise über den Flughafen in Luanda nach Frankreich und weiter nach Italien sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinerlei Angaben dazu machen können, wie das Check-in in Luanda, das Umsteigen in Frankreich und das Aussteigen in Italien vor sich gegangen seien. Auch habe sie nicht gewusst, wo sie in Frankreich das Flugzeug gewechselt und an welchem italienischen Ort sie ihre Flugreise beendet habe. Sie habe behauptet, keine Einreisekontrollen bemerkt und ohnehin keine Ausweispapiere auf sich getragen zu haben. Aus der Art und Weise der Darstellung schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Reise nicht in der dargestellten Weise erlebt habe. Weiter führte die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, Genaueres über die Festnahme ihres Mannes und dessen weiteres Schicksal anzugeben. Das Nichtwissen und alleinige Abstützen auf die Aussagen eines E._______ zum Verschwinden ihres Mannes sei ebenfalls als realitätsfremd zu werten. Dass sie einfach so gemacht habe, was dieser verlangt habe (sofortiger Einzug in seine Wohnung, Ausreise unter Zurücklassen des ältesten Sohnes), erscheine umso zweifelhafter, als sie diesen zuvor gar nicht gekannt habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten und darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schulen absolviert habe. Es falle ihr deshalb schwer, einfachste Gedankengänge auszudrücken. Kausalzusammenhänge vermöge sie nur mit grosser Mühe zu erkennen. Ihr Abstraktionsvermögen sei nur schwach ausgebildet. Es fehle ihr auch an der Fähigkeit, Schätzungen bezüglich Daten und Zahlen vorzunehmen. Die unzulänglichen Angaben zum Reiseweg werden in der Beschwerdeschrift ingesamt damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selbst bereits wiederholt angegeben habe - auf der Flucht verwirrt gewesen sei, dass sie Analphabetin sei und dass sie die Ausreise nicht selbst organisiert habe. 4.3 Im Vernehmlassungsverfahren führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass auch die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin aus der umkämpften Provinz Cabinda äusserst zweifelhaft sei. So habe die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nie einen Cabinda-Dialekt gesprochen, obwohl sie dort während sieben Jahren gelebt habe. Weiter habe sie für ihre Ethnie den abwertenden Ausdruck "Fiot" verwendet. Sodann seien die eingereichten Ausweise, welche den Ausstellungsort Cabinda enthielten, aufgrund formeller und materieller Mängel als Blankofälschungen zu qualifizieren. Die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ausreiseumständen sprächen weiter nicht für deren persönliche Glaubwürdigkeit. Das angegebene Analphabetentum vermöge nicht als Erklärung für diese Unzulänglichkeit zu dienen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt 19 Jahren als [...] ausreichend Lebenserfahrung und einen praktischen Sinn für Wichtiges erworben habe. Bezeichnenderweise habe sie die wesentlichen Daten der Gesuchsbegründung bestens angeben können. 4.4 In der Replik vom 18. April 2008 rügt der Rechtsvertreter, welcher sich mit einer von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Vollmacht auswies, eine unzureichende Offenlegung der Fälschungsinhalte der eingereichten Ausweise und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In Unkenntnis der genauen Vorhaltungen sei es ihm nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aus dem späten Fälschungsvorwurf (erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei jedoch zu schliessen, dass die Sache doch nicht so klar sei, wie von der Vorinstanz behauptet. Darüberhinaus wird in der Replik zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung mehr genommen. Vielmehr wird unter Beilage diverser die Integration der Familie betreffender Dokumente um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug ersucht. 4.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Asylpunkt zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender und ausführlicher Weise dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgungssituation nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann auch der Einwand, sämtliche Unzulänglichkeiten seien auf die mangelhafte Bildung der Beschwerdeführerin sowie auf ihre Verwirrtheit während der Flucht zurückzuführen, als unbehelflich zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nennung von für ihr Asylgesuch wesentlichen Daten durchaus zu konkreten Angaben in der Lage war (A10/23, S. 7). Diesen gegenüber stehen in damit unvereinbarer Weise die Aneinandereihung von Erinnerungslücken, realitätsfremden Behauptungen und Widersprüchen im Zusammenhang mit der Ausreise (A10/23, S. 9 ff.). Zutreffend sind sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur behaupteten, eigenen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin. Von der Suche nach ihrer Person will sie durch den ihr bis damals nicht bekannten E._______ erfahren haben, der dieses Wissen wiederum von einem Kollegen gehabt habe (A10/23, S. 11). Über die genaueren Umstände dieses für ihre Ausreise ursächlichen Informationsaustausches zwischen diesen Kollegen ihres Mannes vermochte die Beschwerdeführerin nichts anzugeben (A10/23, S. 15). Angeblich habe man sie gesucht, damit sie Auskunft über ihren Mann und E._______ hätte geben können, welcher ebenfalls Kollaborateur der FLEC gewesen sei (A10/23, S. 14). Vor diesem Hintergrund, mithin dem behördlichen Interesse an E._______, ist aber nicht verständlich, dass E._______ die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausgerechnet zu sich nach Hause genommen und dort fast während eines Monats beherbergt hat. Die Beschwerdeführerin scheint dies auch erkannt zu haben, nahm sie doch diese Aussage, wonach man von ihr Informationen über E._______ erhofft habe, in der kantonalen Anhörung auf Vorhalt hin wieder zurück (A10/23, S. 14). Zu Recht hat die Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitselement auch den Umstand ins Feld geführt, dass die Beschwerdeführerin samt Kindern noch gleichentags zu dem ihr bis dahin nicht bekannten E._______ (A10/23, S. 19) gezogen sei. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Schilderung ebenfalls als realitätsfremd zu werten ist, wonach der der Beschwerdeführerin nur mit dem Vornamen [...] bekannte Mann (A10/23, S. 19) der Familie die kostspielige Ausreise nach Europa finanziert und sich nach der Ausreise um den zurückgelassenen Sohn gekümmert haben soll (A10/23. S. 9 und 14). Im Übrigen ist selbst das Analphabetentum der Beschwerdeführerin, welche im bisherigen Verfahren stets nur per Fingerabdruck "signiert" hat, auf Beschwerdestufe unglaubhaft geworden, hat sie doch die Vollmacht an ihren Rechtsvertreter eigenhändig und mit durchaus geübter Handschrift unterschrieben. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Bei dieser Sachlage und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ab dem achten Lebensjahr in Luanda sozialisiert und die Kinder dort aufgewachsen sind, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Cabinda stammt beziehungsweise, ob es sich bei den eingereichten, eine Herkunft aus Cabinda ausweisenden "Cedulas Pessoais - wie vom BFM behauptet - um Fälschungen handelt. Eine ehemalige Herkunft aus dieser Krisenregion vermöchte nämlich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände keine asyl- oder wegweisungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Was die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Offenlegung der Fälschungsmerkmale der Ausweise betrifft (Replik vom 18. April 2008), ist festzuhalten, dass die vom BFM im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale den Beschwerdeführern mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 im Rahmen von Art. 28 VwVG mitgeteilt und zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Auf jene Instruktionsverfügung kann vorliegend verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung nach Art. 3 AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6. 6.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Wegweisungsverfügung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass weder die politische Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch andere Gründe gegen ihre Rückkehr sprächen. Die interne Lage Angolas sei durch die Rückkehr zum Frieden nach 27 Jahren Bürgerkrieg geprägt. Durch den Erlass eines Amnestiegesetzes und die Unterzeichnung eines Friedensabkommens Anfang April 2002 habe sich die Situation im Land weitgehend beruhigt, es sei seither kaum mehr zu Zwischenfällen gekommen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinstehende Mutter mit minderjährigen Kindern handle. Nachdem die Asylbegründung jedoch unglaubhaft sei, dürfe berechtigterweise angenommen werden, dass auch ihre Aussagen, wonach sie in ihrer Heimat über keine nahen Angehörigen mehr verfüge, nicht den Tatsachen entsprächen. Ein Indiz hierfür sei beispielsweise der Umstand, dass sie den einen Sohn in Angola zurückgelassen habe. Auch in soziokultureller Hinsicht müsse ernsthaft am Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eines nicht vorhandenen familiären Netzes gezweifelt werden, da in afrikanischen Ländern gemäss Brauch kaum jemand alleine lebe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Familie ein wirtschaftliches Netz zur Verfügung stehe, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. 6.3 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, in Angola herrsche trotz Waffenstillstand und Friedensabkommen ein Klima von Einschüchterung. Die Menschenrechtslage bleibe unsicher. Die repressiven Gesetze seien weiterhin in Kraft und der umfangreiche staatliche Sicherheitsapparat überwache missliebige Personen. Selbst zu Unrecht des Sympathisantentums der illegalen separatistischen Bewegung FLEC Verdächtigte würden häufig Opfer von Entführung, Zwangsarbeit, Verstümmelung oder Exekution durch die angolanische Regierung. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Angola über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, dass sie mit ihrem niedrigen Bildungsgrad vermutlich kein existenzsicherndes Einkommen für sich und ihre vier Kinder zu erzielen vermöge und dass die humanitäre Lage in Angola katastrophal sei. Auf Replikebene wird ergänzt, ein Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt stosse die Kinder der Beschwerdeführerin, welche seit viereinhalb Jahren in der Schweiz lebten und hier bestens integriert seien, ins psychische und physische Elend. Die Kinder und die Mutter seien durch ihre Leistungen und ihr tadelloses Verhalten aufgefallen. Die Kinder erhielten von ihren Lehrpersonen in Schule und Arbeitsplatz beste Referenzen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben eingereicht, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4df.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa.). 6.5 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und nach wie vor verbindlichen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine markante Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. 6.6 Es bleibt nun zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern einer der erwähnten, sogenannten "Risikogruppe" zugehörig ist, für welche sich, bei Abwesenheit eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Luanda, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin gab ihre soziale Einbettung betreffend in beiden Protokollen übereinstimmend an, ihre Eltern seien gestorben, als sie [...] Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe sie keine (mehr). Sie sei in F._______, einer Gemeinde Luandas, von einem Onkel grossgezogen worden. Über den Verbleib dieses Onkels kann den Akten nichts entnommen werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Familie zu sorgen in der Lage ist, ist nicht bekannt. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass der Familie eine kostspielige Ausreise auf dem Luftweg gelungen sei, auf ein intaktes Beziehungnetz in Luanda. Diese Vermutung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als zu gewagt, als dass sie als Grundlage für die Rückkehr der Familie nach mehrjährigem Auslandaufenthalt dienen könnte. Das Gericht kommt aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre heute [...]-, [...]-, und [...]jährigen Kinder unter eine der im zitierten EMARK-Entscheid erwähnten Personengruppen zu subsumieren sind, für welche eine Wegweisung als unzumutbar zu gelten hat. 6.7 Darüberhinaus wäre im heutigen Zeitpunkt von einer Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindwohles abzusehen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin haben durch ihren bald fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz hier einen bedeutenden Teil ihrer Sozialisation erfahren. Die beiden älteren Töchter haben die obligatorische Schulzeit hier abgeschlossen. Die Tochter B._______ arbeitet seit dem 1. August 2007 als Praktikantin in einem Pflegeheim. Laut dem eingereichten Referenzschreiben des Heimes vom 27. März 2008 falle B._______ als gewissenhafte, zuverlässige, liebevolle und stets höfliche Mitarbeiterin auf. Sie habe ihre Deutschkenntnisse stark verbessert und schreibe differenzierte und aussagekräftige Rapporte. Die Tochter C._______ besucht gemäss Schreiben der Berufswahlschule [...] seit dem 20. August 2007 die [...]klasse. Der Klassenlehrer bezeichnet C._______ im erwähnten Schreiben als "hochanständige, reife junge Frau mit einer guten Kinderstube". Ihr Verhalten sei einwandfrei. Die Bewertungen in der Sozialkompetenz sprächen durchwegs für sie. Sie sei ruhig und fleissig und übernehme für die Familienmitglieder schon recht viel Verantwortung. Einem weiteren Schreiben der [...] ist zu entnehmen, dass C._______ eine Lehrstelle als Köchin per 18. August 2008 zugesichert worden sei. Hinsichtlich des Sohnes D._______ lässt sich dem eingereichten Schulzeugnis vom 26. März 2008 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: D._______ sei freundlich, respektvoll, anständig, fröhlich und friedliebend. Er zeige Interesse am Unterricht, lasse sich kaum ablenken und arbeite zielorientiert. Seine Arbeitsweise sei langsam, aber gründlich. D._______ erscheine angepasst und mit der hiesigen Mentalität vertraut. Aufgrund der Charakterzüge wertet die Lehrperson die Zukunftsaussichten des Jungen in der Schweiz als gut. Den eingereichten Berichten kann entnommen werden, dass eine weitgehende Assimilierung aller drei Kinder an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Aufgrund des fast fünfjährigen Aufenthaltes ist sodann hinsichtlich des die [...] Primarschule besuchenden, [...]jährigen Sohnes davon auszugehen, dass dieser kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Angola wäre die Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Töchter in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und damit in einem Alter sind, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit ist. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld und die Reintegrationsschwierigkeiten zu starken Belastungen in ihrer Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nach Art. 3 Abs.1 KRK nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sowohl unter Berücksichtigung der Lage, wie sie sich für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Angola präsentiert, als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. In Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e) sind die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder daher vorläufig aufzunehmen. 6.8 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es sind keine strafrechtliche Verurteilungen der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2004 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin un ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführern jedoch mit Instruktionsverfügung der ARK vom 19. November 2004 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihnen die Kosten zu erlassen. 8.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren teilweise durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdeverfahren erst am 8. April 2008 zwecks Verfassen einer Replik anwaltlich vertreten lassen; die Replikschrift vom 18. April 2008 umfasst 6 Textseiten sowie die eingereichten Beilagen. Nach dem 18. April 2008 wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht; die in der Kostennote des Rechtsvertreters ausgewiesenen im Juli 2008 und im August 2008 gemachten Schreiben an die Beschwerdeführerin und an amnesty international sind nicht aktenkundig geworden. Bei dieser Sachlage erscheint der in der Kostennote vom 25. August 2008 ausgewiesene zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters von 10,25 Stunden als nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 8 Stunden (zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 200.--) zu kürzen; als Auslagen werden Fr. 78.50 ausgewiesen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung sodann zu reduzieren, und der Beschwerdeführerin ist für das Obsiegen im Vollzugspunkt praxisgemäss eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen, welche vorliegend nach dem Gesagten auf Fr. 1'806.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen. 2. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'806.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler J. Versand: 6.