Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3576/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) nach Ablauf der Überstellungsfrist am 9. März 2026 beendet, der Nichteintretens-Entscheid vom 8. September 2025 aufgehoben und das Asylgesuch fortan im nationalen Verfahren weiterbehandelt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie vortrug, sie sei sri-lankische Staatsangehörige, ethnische Tamilin und hinduistischen Glaubens,
dass ihre Familie bis auf eine ältere Schwester, die in der Schweiz lebe, noch in Sri-Lanka wohnhaft sei,
dass sie in B._______ geboren sei, im Jahr 2020 das Advanced Level-Examen abgelegt und im Jahr 2023 angefangen habe, bei einer Bank zu arbeiten,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen die Verfolgung durch einen ihr fremden Polizisten geltend machte, dem sie das erste Mal im August 2023 auf dem Arbeitsweg begegnet sei,
dass dieser sie angesprochen und zur Heirat aufgefordert habe,
dass er sie an den darauffolgenden fünf Tagen erneut angesprochen und sie auch körperlich berührt habe,
dass sie seine Annäherungen jeweils zurückgewiesen habe,
dass sie daraufhin im September 2023 ihre Tätigkeit in der Bank aufgrund der Vorfälle auf ihrem Arbeitsweg aufgegeben und sich überwiegend nur noch zu Hause aufgehalten habe,
dass der besagte Polizist in der Folge ihr Elternhaus aufgesucht und ihre Eltern aufgefordert habe, sie zu verheiraten, da ansonsten eine Verhaftung drohe,
dass ihre Eltern dem nicht entsprochen und in ständiger Angst vor dem Polizisten gelebt hätten,
dass der Polizist auch Kontakt zu weiteren Verwandten aufgenommen habe, welche Druck auf sie ausgeübt hätten,
dass sie mit ihren Eltern versucht habe, den Hausbesuch des Beamten bei der Polizei zu melden, man die Anzeige auf der Polizeiwache jedoch nicht aufgenommen und ihnen mitgeteilt habe, sie sollen sich mit dem Polizisten gut stellen,
dass eines Nachts Steine auf das Haus ihrer Eltern geworfen worden seien, was diese zur Anzeige gebracht hätten,
dass der Polizist ihr und ihren Eltern gedroht habe, nachdem er von der Meldung des Vorfalls betreffend das Werfen von Steinen bei der Polizei erfahren habe,
dass dieser drei Tage später einen Fall gegen ihre Eltern inszeniert habe, woraufhin diese am 11. August 2024 festgenommen und auf die Polizeiwache mitgenommen worden seien,
dass ihr Vater elf Tage in Haft verbracht habe und gegen Kaution freigelassen worden sei,
dass das strafrechtliche Verfahren gegen ihren Vater noch hängig, jenes gegen ihre Mutter fallen gelassen worden sei,
dass der Polizist während dieser Zeit weiterhin Druck auf sie ausgeübt habe, ihn zu heiraten,
dass weiterhin Steine auf ihr Haus geworfen worden seien und die Polizei nichts dagegen unternommen habe,
dass ein Anwalt ihr geraten habe, sich an eine übergeordnete Polizeistelle zu wenden, was sie aus Angst vor Repressalien und mangels Vertrauens in die Behörden nicht getan habe,
dass ihre Eltern von einer Person im Dorf erfahren hätten, dass ihr Haus beobachtet werde und die Entführung ihrer Person geplant sei,
dass ihre Eltern vor diesem Hintergrund entschieden hätten, ihre Ausreise zu organisieren,
dass sie Sri-Lanka im Februar 2025 per Flugzeug verlassen habe,
dass sie von ihren Eltern wisse, dass der Polizist weiterhin nach ihr frage und den Eltern drohe,
dass die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde sowie ein polizeiliches Dokument (Anzeige bei der Polizei vom 15. Juli 2024) zu den Akten reichte,
dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt den entscheidrelevanten Akten am 8. Mai 2026 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde und eine solche am 11. Mai 2026 bei der Vorinstanz einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die bisher zuständige unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat am 13. Mai 2025 niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2026 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerde ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Mai 2025 zum Schutz von Frauen vor sexueller Gewalt in Sri Lanka, ein Factsheet der SFH zu Sri Lanka vom Juli 2025 und eine Verfügung des Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 13. März 2026 beigelegt waren,
dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 22. Mai 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Vollzugsbehörden, während der Dauer des Verfahrens von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen, mit der Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Sri-Lanka zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass die Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Polizisten nicht asylrelevant sei, da kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege und es sich um eine Verfolgung durch Dritte handle,
dass es sich bei ihren Fluchtgründen um ein Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten handle und nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht politisch aktiv gewesen sei und sie und ihre nahen Angehörigen auch sonst keine Probleme mit Behörden gehabt hätten,
dass bezüglich der Verfolgung durch Dritte von der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden ausgegangen werden könne,
dass dies ausdrücklich auch für die tamilische Minderheit gelte,
dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sich um entsprechenden Schutz zu bemühen,
dass es ihr unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands, ihrer Arbeitstätigkeit und Vernetzung auch möglich und zumutbar gewesen wäre, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
dass es in Sri-Lanka zudem für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung spezielle Frauenschalter auf Polizeiposten gebe,
dass es sich ausserdem um eine regional beschränkte Verfolgung handle und es ihr zuzumuten sei, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative an einem anderen Wohnsitz in Sri-Lanka niederzulassen,
dass auch sonst kein begründeter Anlass bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass sie anführt, es sei weder möglich gewesen, staatlichen Schutz zu erhalten noch sei es zumutbar gewesen, um diesen zu ersuchen, da ihr Verfolger Polizist sei,
dass sie diesbezüglich respektive betreffend die Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme der sri-lankischen Schutzinfrastruktur auf den SFH-Bericht vom 22. Mai 2025, die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage in Sri-Lanka sowie auf fehlenden staatlichen Schutz vor sexueller Gewalt insbesondere für tamilische Frauen hinweist,
dass das Gericht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend erkannt hat, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie befürchte, bei einer Rückkehr erneut von dem Polizisten verfolgt zu werden, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und deuteten auf eine Verfolgung durch eine Privatperson hin, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden könne,
dass selbst bei Wahrunterstellung darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Verfolgung durch Dritte der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,
dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-9708/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7.2; D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2; E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.),
dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Verfolger aus dem Polizeimilieu stamme und der Schutzweg durch die Behörden somit blockiert gewesen sei, noch der SFH-Bericht etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführerin - gemäss ihren eigenen Angaben - von einem Anwalt geraten worden sei, sich an eine übergeordnete Polizeibehörde zu wenden, was sie jedoch unterlassen hat (vgl. SEM-Akte 1425292-29/17 F113f.),
dass sich mithin nicht erschliesst, weshalb ein fachkundiger Anwalt eine derartige Empfehlung abgeben sollte, wenn behördlicher Schutz tatsächlich nicht erlangt werden könnte,
dass der Beschwerdeführerin daher offensichtlich sehr wohl noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, um staatlichen Schutz zu erhalten, sie diese jedoch nicht ausgeschöpft und stattdessen die Ausreise vorgezogen hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden rein spekulativer Natur sind und die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht ausreichend versucht hat, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen,
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allfälligen Übergriffen - auch bei einer Verfolgung durch eine bei den Behörden angestellte Person - nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihr die Inanspruchnahme und Ausschöpfung der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka auch zuzumuten ist,
dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.),
dass das Gericht schliesslich mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass es sich um eine regional begrenzte Verfolgung handelt und es der jungen und gut gebildeten Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich dieser durch einen Wohnsitzwechsel zu entziehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.3),
dass allein aufgrund ihres Geschlechts sowie ihrer tamilischen Ethnie keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1772/2026 vom 27. März 2026 E. 7.4),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer (älteren) Schwester in der Schweiz zu Recht nicht auf die Anwendung von Art. 8 EMRK beruft,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2),
dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024) gilt (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 und 9.4.2),
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gut gebildete Frau im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung handelt, die auf ein familiäres und soziales Netzwerk in Sri-Lanka zurückgreifen kann,
dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland aufgrund ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Beschwerden) in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass gemäss Rechtsprechung die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren hat und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen ebenfalls zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.H.a. Urteile des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2),
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
Lukas Rathgeber
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