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E-3551/2021

E-3551/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 11. Februar 2015 und der Anhörung vom 22. Juli 2015 führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei ungefähr (...) von der sri-lankischen oder der indischen Armee getötet worden. Sein Bruder, der einmal Plakate der regierungsnahen Eelam People's Democratic Party (EPDP) zerrissen habe, sei mit dem Tod bedroht worden und deshalb (...) ausgereist. Niemand seiner Familienmitglieder habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Indessen sei einer seiner Freunde Kämpfer der Bewegung gewesen und habe zwischen (...) 2006 und (...) 2007 andere Mitglieder der LTTE zur Familie des Beschwerdeführers zwecks Beherbergung geschickt. Diese hätten dann einige Male bei ihnen übernachtet und gegessen. Wegen Bedrohungen durch die sri-lankische Armee habe der Beschwerdeführer Jaffna verlassen und sei im (...) 2007 mit seinem eigenen Pass nach (...) ausgereist. Er sei von den sri-lankischen Behörden letztmals 2011 gesucht worden. Nach seiner legalen Rückkehr am (...) 2014 sei er am Flughafen in Colombo zu den Gründen seiner Ausreise und seiner Rückkehr befragt worden. Auf dem Weg nach Jaffna sei ihm an einem Kontrollposten die Identitätskarte abgenommen worden, welche er am Nachmittag hätte im Camp im selben Ort abholen können. Aus Angst habe er sich jedoch nicht gemeldet und sei stattdessen nach Colombo gereist, wo er mittels eines Schleppers am (...) 2014 mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters inklusive englischer Übersetzung, seinen sri-lankischen Führerausweis (im Original) sowie eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Aufgrund der mehrmaligen Beherbergung von Mitgliedern der LTTE 2007 sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe respektive die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Zudem habe er 2014 legal ausreisen können, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 ab. Es begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das auf Beschwerdeebene viel umfangreicher dargestellte Engagement für die LTTE lasse sich zudem nicht mit seinen bisherigen Aussagen in Einklang bringen. Aus seinen pauschalen Vorbringen ergebe sich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurde verneint. Ferner ergebe sich alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr. D. Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe ans SEM vom 8. August 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass er nach wie vor aufgrund der Verbindung zur LTTE und seines Auslandaufenthaltes asylrelevant verfolgt werde. Im eingereichten Schreiben der (...) werde seine Verfolgung durch das Criminal Investigation Department (CID) bestätigt. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Ferner sei der ursprüngliche Entscheid auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem 21. April 2019 in Revision zu ziehen. Die Gefährdungslage habe sich in letzter Zeit drastisch verschlechtert und Repressalien gegen Tamilen mit seinem Profil hätten wieder zugenommen. Seine ursprünglichen Vorbringen seien glaubhaft und asylrechtlich relevant. Dem Gesuch legte er ein Bestätigungsschreiben der (...) bei. E. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wies das SEM den Antrag des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs ab. Weiter nahm es das Gesuch vom 8. August 2019 als Wiederwägungsgesuch entgegen, wies es ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Entscheids vom 4. Januar 2019 (recte: 2017) fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Januar 2017 beseitigen könnten. Das Schreiben der (...) weise einen Gefälligkeitscharakter auf, dem kein Beweiswert zukomme. So beschränke es sich auf eine gegenteilige Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, ohne dies ausführlich zu begründen oder neue tatbeständliche Gesichtspunkte aufzuführen. Die Erheblichkeit des Beweismittels sei zu verneinen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern er nunmehr einer gefährdeten Personengruppe angehören solle. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar volatil, jedoch sei nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach er speziell einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die von ihm zitierten Berichte, aus welchen überdies kein persönlicher Bezug zu ihm ersichtlich sei, würden nichts daran ändern. F. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4945/2019 vom 9. November 2020 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es liege keine Verletzung zur Pflicht der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung vor und bestätigte im Übrigen die Erwägungen der Vorinstanz. Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung könne vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. An diesen Einschätzungen würden der Regierungswechsel im November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen. G. Am 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten erneut und signifikant verschlechtert. Das SEM müsse die Gefährdungslage in Sri Lanka neu beurteilen und dem Beschwerdeführer aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen Asyl gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der Hilfeleistungen seiner Familie an die LTTE und die von den Behörden vermuteten Verbindungen zu denselben sei er bereits seit langem im Fokus der Sicherheitskräfte. Nach der Flucht in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt. So habe er beispielsweise am (...) 2021 an einer Gedenkveranstaltung auf dem (...)platz in C._______ teilgenommen und Veranstaltungen teilweise mitorganisiert. Den eingereichten Fotos könne entnommen werden, dass er sich aktiv an vorderster Front beteiligt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass seine Teilnahme und sein Engagement den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit dem Machtwechsel intensiviert und die Repressionen hätten sich in letzter Zeit drastisch verstärkt. Es sei festzustellen, dass er als Angehöriger der tamilischen Minderheit, welcher politisch tätig sei und vermeintlich Verbindungen zur LTTE vorweise zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen gehöre, welche flüchtlingsrelevant verfolgt würden. Sollte er nicht als Flüchtling aufgenommen werden, sei der Wegweisungsvollzug insbesondere aufgrund der veränderten Lage unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Als Beweismittel reichte er diverse Zeitungsartikel, einen Bericht der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021, eine Medienmitteilung vom 18. Februar 2021 betreffend einen Bericht von «Amnesty International» und mehrere Berichte von «Human Rights Watch», einen «joint open letter» von 22 Organisationen vom 22. Februar 2021 sowie Fotos seiner Teilnahme an der Gedenkveranstaltung vom (...) 2021 ein. H. Am 14. Juni 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 nahm das SEM die Eingabe vom 8. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegen, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 6. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verweise im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit auf das Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019, welches im erstinstanzlichen Asylverfahren ergangen sei. Sie halte fest, es müsse nur eruiert werden, ob seine Eingabe vom 8. Juni 2021 und die damit eingereichten Fotografien etwas an der damaligen Einschätzung zu ändern vermögen. Sie komme zum Schluss, dass er lediglich als Mitläufer erscheine. Dieser Ansicht sei entschieden zu widersprechen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz «grosse Zweifel» an seinen Ausführungen habe und seine organisatorische und führende Mitwirkung an den Veranstaltungen abstreite. Sie verkenne dabei, dass von den Asylsuchenden kein strikter Beweis verlangt werde, sondern vielmehr das Glaubhaftmachen der relevanten Sachverhaltselemente. Seit dem erwähnten Urteil seien über zwei Jahre vergangen. Die Vorinstanz verkenne diese veränderte Situation, wenn sie von einer gleichen Ausgangslage und Voraussetzungen, wie zum Zeitpunkt des Urteils, ausgehe. Sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Erwägungen im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht in derart exponierter Weise für die LTTE betätige, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könne und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Ferner stellte sie fest, auch die neu geltend gemachten politischen Tätigkeiten und die eingereichten Fotos würden an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern vermögen und würden ihn als blossen Mitläufer erscheinen lassen. Es beständen grosse Zweifel, dass er regimekritische Veranstaltungen mitorganisiert oder eine führende Rolle an solchen gehabt habe, zumal er in seiner Eingabe keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht habe. Er würde nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Sie würdigte damit implizit die veränderte Lage in Sri Lanka. Ob die Vorinstanz indes zu Recht davon ausging, dass er blosser Mitläufer ist, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. Allein der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung der im Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen und dem eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe keine konkrete Beurteilung seines Risikoprofils vorgenommen, sondern verweise auf die Erwägungen in den Urteilen E-770/2017 vom 29. Mai 2019 und E-4945/2019 vom 9. November 2020. Seither habe sich die Lage in Sri Lanka aber massiv verändert, was durch die eingereichten Berichte belegt sei. Sie führe jedoch nur pauschal aus, dass diese nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen und überdies kein persönlicher Bezug zu den zitierten Berichten ersichtlich sei. Es fehle an einer Einschätzung der aktuellen Lage. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt und die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unvollständig beziehungsweise nicht vorgenommen. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass das Gericht sich ausführlich mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers in seinen früheren Urteilen befasst hat. Die aktuelle Lage liess sie zudem in ihrer Beurteilung einfliessen. Inwiefern das rechtliche Gehör oder die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat, ist wiederum nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert zudem, sie habe auch die Prüfung der Zulässigkeit nicht korrekt und vollständig vorgenommen. So habe sie pauschal auf vergangene Urteile verwiesen, ohne die derzeitige Lage einzubeziehen, womit sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Indem die Vorinstanz bei der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers festhielt, dass er aus den eingereichten Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka mangels persönlichen Bezugs zu diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne und bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die früher in seinem Asylverfahren ergangenen Urteile verwies, liess sie die veränderte Lage in Sri Lanka implizit in ihre Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einfliessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bereits im ersten Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in derart exponierter Weise für die LTTE betätige, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Auch die neu geltend gemachten politischen Tätigkeiten und die eingereichten Fotos würden an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern vermögen und würden ihn als blossen Mitläufer erscheinen lassen. Es beständen grosse Zweifel an seiner Mitorganisation regimekritischer Veranstaltungen und seiner führenden Rolle, zumal er in seiner Eingabe keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht habe. Die sich verschlechternde Lage in Sri Lanka seit den Wahlen vom 16. November 2019 sei schon anlässlich der Urteile E-770/2017 vom 29. Mai 2019 und E-4945/2019 vom 9. November 2020 berücksichtigt worden. Darin habe das Gericht bestätigt, dass er keiner gefährdenden Personengruppe angehöre. Er habe zwar weitere Berichte eingereicht, die nach dem Urteil vom 9. November 2020 ergangen seien. Daraus sei jedoch kein persönlicher Bezug zu ihm ersichtlich, weshalb diese nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. Eine Anhörung zu den Asylgründen sei im Übrigen weder erforderlich noch vorliegend angezeigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er habe seine individuelle Gefährdung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich dargelegt und anhand von Berichten diverser Organisationen belegt. Diese würden aufzeigen, dass Personen mit seinem Risikoprofil aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE eine Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass drohe. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit dem Machtwechsel intensiviert. Er gehöre als Angehöriger der tamilischen Minderheit, welcher politisch tätig sei und vermeintlich Verbindungen zur LTTE aufweise einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen im Sinne von Art. 3 AsylG an. Er sei nicht blosser Mitläufer, sondern betätige sich seit nunmehr sechs Jahren exilpolitisch in der Schweiz. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen teil und organisiere diese mit. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er sich zentral zu erkennen gebe und an vorderster Front für die Interessen der LTTE einstehe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz grosse Zweifel an seiner organisatorischen oder führenden Mitwirkung an den Veranstaltungen habe. Schliesslich seien seit dem Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019, auf welches sich die Vorinstanz beziehe, mehr als zwei Jahre vergangen. Es habe sich nicht nur die politische Landschaft erheblich verändert, sondern auch die dahinterliegenden Behörden. Die Beobachtung solcher Veranstaltungen sei stark intensiviert worden.

E. 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3364/2021 vom 18. August 2021 E. 7.3). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Das Gericht kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vorfluchtgründe sind vorliegend durch das Gericht nicht zu prüfen. Schon im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 hielt es fest, dass die geltend gemachten Vorbringen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. In der Beschwerde wird sodann auch nicht darauf Bezug genommen. Es bleibt damit lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls objektive oder subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten oder der sich veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka geltend machen kann.

E. 5.3.2 Mit seinen allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur veränderten Situation in Sri Lanka zeigt er nicht auf, inwiefern diese zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Die eingereichten Unterlagen beziehen sich sodann auch nicht auf Personen mit seinem spezifischen Profil. Das Gericht stellte schon in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig fest, er erfülle die im Referenzurteil beurteilten Risikofaktoren nicht (siehe Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.2, Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die sri-lankischen Behörden würden ihm keine vermeintliche Verbindung zur LTTE unterstellen. Diese Einschätzung ist weiterhin gültig. So war es ihm doch problemlos möglich mit seinem eigenen Reisepass mehrmals über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka ein- und auszureisen, was bereits ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass er den sri-lankischen Behörden nicht aufgrund seiner Vergangenheit als Person mit Verbindung zu den LTTE bekannt war (Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.1). Im Übrigen bleibt festzustellen, dass er weder in seinem Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift geltend macht, dass seit dem erwähnten Urteil am 29. Mai 2019 die sri-lankischen Behörden konkret Interesse an seiner Person bekundet hätten, beispielsweise durch eine Suche nach ihm. Er konnte damit die frühere Einschätzung, wonach davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden sähen in ihm keinen Verbündeten der LTTE, nicht widerlegen. Auch unter der Berücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil am 9. November 2020 (Urteil E-4945/2019) ist nicht erkennbar, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte und vermag deshalb zu keiner neuen Einschätzung zu gelangen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass ihm aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und er mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3).

E. 5.3.3 Die Vorinstanz ist dahingehend zu stützen, wonach aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Mitorganisator oder sonst als führende Person bei den politischen Veranstaltungen tätig gewesen ist. Auch machte er hierzu weder in seinem Gesuch noch in der Beschwerdeschrift konkrete Angaben. Es würde jedoch an ihm liegen, mit Beweismitteln und Ausführungen die geltend gemachten führenden Tätigkeiten zu untermauern. Eine pauschale Nennung, als Organisator tätig gewesen zu sein, reicht jedenfalls nicht aus. Beweismittel hierfür sollten doch einfach zu erhalten sein, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die sri-lankischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er eine solche Rolle innerhalb der Diaspora einnahm. Das Gericht hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass er sich nicht in exponierter Weise betätigt habe (Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.3). Auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel ist lediglich von Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen von Flaggen auszugehen. Solche Tätigkeiten reichen indes für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist auch heute unter der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist.

E. 5.4 Die Risikofaktoren «Verbindung zu den LTTE» sowie «exilpolitische Aktivitäten» sind zwar als stark risikobegründend zu qualifizieren. Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist das Gericht jedoch in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles der Ansicht, dass keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorliegt (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). So ist einerseits kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufgrund der geltend gemachten vermeintlichen Hilfeleistungen für die LTTE ersichtlich und andererseits betätigte er sich lediglich marginal exilpolitisch. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Er konnte damit weder subjektive noch objektive Nachfluchtgründe geltend machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

E. 7 Zur Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. E. 9). Nachdem der Beschwerdeführer auch mit seinem Mehrfachgesuch nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit den Urteilen E-770/2017 und E-4945/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 8. Juni 2021 und auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern. Das Gericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3518/2021 vom 20. August 2021). Ferner hat er in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch mit Beweismitteln untermauert, dass er keine engen Familienmitglieder mehr in Sri Lanka habe, die ihn noch unterstützen könnten, weshalb erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen. Die Vorinstanz hat damit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3551/2021 Urteil vom 13. September 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 11. Februar 2015 und der Anhörung vom 22. Juli 2015 führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei ungefähr (...) von der sri-lankischen oder der indischen Armee getötet worden. Sein Bruder, der einmal Plakate der regierungsnahen Eelam People's Democratic Party (EPDP) zerrissen habe, sei mit dem Tod bedroht worden und deshalb (...) ausgereist. Niemand seiner Familienmitglieder habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Indessen sei einer seiner Freunde Kämpfer der Bewegung gewesen und habe zwischen (...) 2006 und (...) 2007 andere Mitglieder der LTTE zur Familie des Beschwerdeführers zwecks Beherbergung geschickt. Diese hätten dann einige Male bei ihnen übernachtet und gegessen. Wegen Bedrohungen durch die sri-lankische Armee habe der Beschwerdeführer Jaffna verlassen und sei im (...) 2007 mit seinem eigenen Pass nach (...) ausgereist. Er sei von den sri-lankischen Behörden letztmals 2011 gesucht worden. Nach seiner legalen Rückkehr am (...) 2014 sei er am Flughafen in Colombo zu den Gründen seiner Ausreise und seiner Rückkehr befragt worden. Auf dem Weg nach Jaffna sei ihm an einem Kontrollposten die Identitätskarte abgenommen worden, welche er am Nachmittag hätte im Camp im selben Ort abholen können. Aus Angst habe er sich jedoch nicht gemeldet und sei stattdessen nach Colombo gereist, wo er mittels eines Schleppers am (...) 2014 mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters inklusive englischer Übersetzung, seinen sri-lankischen Führerausweis (im Original) sowie eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Aufgrund der mehrmaligen Beherbergung von Mitgliedern der LTTE 2007 sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe respektive die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Zudem habe er 2014 legal ausreisen können, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 ab. Es begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das auf Beschwerdeebene viel umfangreicher dargestellte Engagement für die LTTE lasse sich zudem nicht mit seinen bisherigen Aussagen in Einklang bringen. Aus seinen pauschalen Vorbringen ergebe sich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurde verneint. Ferner ergebe sich alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr. D. Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe ans SEM vom 8. August 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass er nach wie vor aufgrund der Verbindung zur LTTE und seines Auslandaufenthaltes asylrelevant verfolgt werde. Im eingereichten Schreiben der (...) werde seine Verfolgung durch das Criminal Investigation Department (CID) bestätigt. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Ferner sei der ursprüngliche Entscheid auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem 21. April 2019 in Revision zu ziehen. Die Gefährdungslage habe sich in letzter Zeit drastisch verschlechtert und Repressalien gegen Tamilen mit seinem Profil hätten wieder zugenommen. Seine ursprünglichen Vorbringen seien glaubhaft und asylrechtlich relevant. Dem Gesuch legte er ein Bestätigungsschreiben der (...) bei. E. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wies das SEM den Antrag des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs ab. Weiter nahm es das Gesuch vom 8. August 2019 als Wiederwägungsgesuch entgegen, wies es ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Entscheids vom 4. Januar 2019 (recte: 2017) fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Januar 2017 beseitigen könnten. Das Schreiben der (...) weise einen Gefälligkeitscharakter auf, dem kein Beweiswert zukomme. So beschränke es sich auf eine gegenteilige Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, ohne dies ausführlich zu begründen oder neue tatbeständliche Gesichtspunkte aufzuführen. Die Erheblichkeit des Beweismittels sei zu verneinen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern er nunmehr einer gefährdeten Personengruppe angehören solle. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar volatil, jedoch sei nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach er speziell einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die von ihm zitierten Berichte, aus welchen überdies kein persönlicher Bezug zu ihm ersichtlich sei, würden nichts daran ändern. F. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4945/2019 vom 9. November 2020 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es liege keine Verletzung zur Pflicht der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung vor und bestätigte im Übrigen die Erwägungen der Vorinstanz. Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung könne vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. An diesen Einschätzungen würden der Regierungswechsel im November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen. G. Am 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten erneut und signifikant verschlechtert. Das SEM müsse die Gefährdungslage in Sri Lanka neu beurteilen und dem Beschwerdeführer aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen Asyl gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der Hilfeleistungen seiner Familie an die LTTE und die von den Behörden vermuteten Verbindungen zu denselben sei er bereits seit langem im Fokus der Sicherheitskräfte. Nach der Flucht in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt. So habe er beispielsweise am (...) 2021 an einer Gedenkveranstaltung auf dem (...)platz in C._______ teilgenommen und Veranstaltungen teilweise mitorganisiert. Den eingereichten Fotos könne entnommen werden, dass er sich aktiv an vorderster Front beteiligt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass seine Teilnahme und sein Engagement den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit dem Machtwechsel intensiviert und die Repressionen hätten sich in letzter Zeit drastisch verstärkt. Es sei festzustellen, dass er als Angehöriger der tamilischen Minderheit, welcher politisch tätig sei und vermeintlich Verbindungen zur LTTE vorweise zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen gehöre, welche flüchtlingsrelevant verfolgt würden. Sollte er nicht als Flüchtling aufgenommen werden, sei der Wegweisungsvollzug insbesondere aufgrund der veränderten Lage unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Als Beweismittel reichte er diverse Zeitungsartikel, einen Bericht der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021, eine Medienmitteilung vom 18. Februar 2021 betreffend einen Bericht von «Amnesty International» und mehrere Berichte von «Human Rights Watch», einen «joint open letter» von 22 Organisationen vom 22. Februar 2021 sowie Fotos seiner Teilnahme an der Gedenkveranstaltung vom (...) 2021 ein. H. Am 14. Juni 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 nahm das SEM die Eingabe vom 8. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegen, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 6. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verweise im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit auf das Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019, welches im erstinstanzlichen Asylverfahren ergangen sei. Sie halte fest, es müsse nur eruiert werden, ob seine Eingabe vom 8. Juni 2021 und die damit eingereichten Fotografien etwas an der damaligen Einschätzung zu ändern vermögen. Sie komme zum Schluss, dass er lediglich als Mitläufer erscheine. Dieser Ansicht sei entschieden zu widersprechen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz «grosse Zweifel» an seinen Ausführungen habe und seine organisatorische und führende Mitwirkung an den Veranstaltungen abstreite. Sie verkenne dabei, dass von den Asylsuchenden kein strikter Beweis verlangt werde, sondern vielmehr das Glaubhaftmachen der relevanten Sachverhaltselemente. Seit dem erwähnten Urteil seien über zwei Jahre vergangen. Die Vorinstanz verkenne diese veränderte Situation, wenn sie von einer gleichen Ausgangslage und Voraussetzungen, wie zum Zeitpunkt des Urteils, ausgehe. Sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Erwägungen im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht in derart exponierter Weise für die LTTE betätige, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könne und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Ferner stellte sie fest, auch die neu geltend gemachten politischen Tätigkeiten und die eingereichten Fotos würden an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern vermögen und würden ihn als blossen Mitläufer erscheinen lassen. Es beständen grosse Zweifel, dass er regimekritische Veranstaltungen mitorganisiert oder eine führende Rolle an solchen gehabt habe, zumal er in seiner Eingabe keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht habe. Er würde nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Sie würdigte damit implizit die veränderte Lage in Sri Lanka. Ob die Vorinstanz indes zu Recht davon ausging, dass er blosser Mitläufer ist, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. Allein der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung der im Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen und dem eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe keine konkrete Beurteilung seines Risikoprofils vorgenommen, sondern verweise auf die Erwägungen in den Urteilen E-770/2017 vom 29. Mai 2019 und E-4945/2019 vom 9. November 2020. Seither habe sich die Lage in Sri Lanka aber massiv verändert, was durch die eingereichten Berichte belegt sei. Sie führe jedoch nur pauschal aus, dass diese nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen und überdies kein persönlicher Bezug zu den zitierten Berichten ersichtlich sei. Es fehle an einer Einschätzung der aktuellen Lage. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt und die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unvollständig beziehungsweise nicht vorgenommen. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass das Gericht sich ausführlich mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers in seinen früheren Urteilen befasst hat. Die aktuelle Lage liess sie zudem in ihrer Beurteilung einfliessen. Inwiefern das rechtliche Gehör oder die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat, ist wiederum nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert zudem, sie habe auch die Prüfung der Zulässigkeit nicht korrekt und vollständig vorgenommen. So habe sie pauschal auf vergangene Urteile verwiesen, ohne die derzeitige Lage einzubeziehen, womit sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Indem die Vorinstanz bei der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers festhielt, dass er aus den eingereichten Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka mangels persönlichen Bezugs zu diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne und bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die früher in seinem Asylverfahren ergangenen Urteile verwies, liess sie die veränderte Lage in Sri Lanka implizit in ihre Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einfliessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bereits im ersten Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in derart exponierter Weise für die LTTE betätige, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Auch die neu geltend gemachten politischen Tätigkeiten und die eingereichten Fotos würden an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern vermögen und würden ihn als blossen Mitläufer erscheinen lassen. Es beständen grosse Zweifel an seiner Mitorganisation regimekritischer Veranstaltungen und seiner führenden Rolle, zumal er in seiner Eingabe keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht habe. Die sich verschlechternde Lage in Sri Lanka seit den Wahlen vom 16. November 2019 sei schon anlässlich der Urteile E-770/2017 vom 29. Mai 2019 und E-4945/2019 vom 9. November 2020 berücksichtigt worden. Darin habe das Gericht bestätigt, dass er keiner gefährdenden Personengruppe angehöre. Er habe zwar weitere Berichte eingereicht, die nach dem Urteil vom 9. November 2020 ergangen seien. Daraus sei jedoch kein persönlicher Bezug zu ihm ersichtlich, weshalb diese nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. Eine Anhörung zu den Asylgründen sei im Übrigen weder erforderlich noch vorliegend angezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er habe seine individuelle Gefährdung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich dargelegt und anhand von Berichten diverser Organisationen belegt. Diese würden aufzeigen, dass Personen mit seinem Risikoprofil aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE eine Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass drohe. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit dem Machtwechsel intensiviert. Er gehöre als Angehöriger der tamilischen Minderheit, welcher politisch tätig sei und vermeintlich Verbindungen zur LTTE aufweise einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen im Sinne von Art. 3 AsylG an. Er sei nicht blosser Mitläufer, sondern betätige sich seit nunmehr sechs Jahren exilpolitisch in der Schweiz. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen teil und organisiere diese mit. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er sich zentral zu erkennen gebe und an vorderster Front für die Interessen der LTTE einstehe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz grosse Zweifel an seiner organisatorischen oder führenden Mitwirkung an den Veranstaltungen habe. Schliesslich seien seit dem Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019, auf welches sich die Vorinstanz beziehe, mehr als zwei Jahre vergangen. Es habe sich nicht nur die politische Landschaft erheblich verändert, sondern auch die dahinterliegenden Behörden. Die Beobachtung solcher Veranstaltungen sei stark intensiviert worden. 5.3 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3364/2021 vom 18. August 2021 E. 7.3). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Das Gericht kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vorfluchtgründe sind vorliegend durch das Gericht nicht zu prüfen. Schon im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 hielt es fest, dass die geltend gemachten Vorbringen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. In der Beschwerde wird sodann auch nicht darauf Bezug genommen. Es bleibt damit lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls objektive oder subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten oder der sich veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka geltend machen kann. 5.3.2 Mit seinen allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur veränderten Situation in Sri Lanka zeigt er nicht auf, inwiefern diese zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Die eingereichten Unterlagen beziehen sich sodann auch nicht auf Personen mit seinem spezifischen Profil. Das Gericht stellte schon in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig fest, er erfülle die im Referenzurteil beurteilten Risikofaktoren nicht (siehe Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.2, Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die sri-lankischen Behörden würden ihm keine vermeintliche Verbindung zur LTTE unterstellen. Diese Einschätzung ist weiterhin gültig. So war es ihm doch problemlos möglich mit seinem eigenen Reisepass mehrmals über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka ein- und auszureisen, was bereits ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass er den sri-lankischen Behörden nicht aufgrund seiner Vergangenheit als Person mit Verbindung zu den LTTE bekannt war (Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.1). Im Übrigen bleibt festzustellen, dass er weder in seinem Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift geltend macht, dass seit dem erwähnten Urteil am 29. Mai 2019 die sri-lankischen Behörden konkret Interesse an seiner Person bekundet hätten, beispielsweise durch eine Suche nach ihm. Er konnte damit die frühere Einschätzung, wonach davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden sähen in ihm keinen Verbündeten der LTTE, nicht widerlegen. Auch unter der Berücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil am 9. November 2020 (Urteil E-4945/2019) ist nicht erkennbar, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte und vermag deshalb zu keiner neuen Einschätzung zu gelangen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass ihm aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und er mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). 5.3.3 Die Vorinstanz ist dahingehend zu stützen, wonach aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Mitorganisator oder sonst als führende Person bei den politischen Veranstaltungen tätig gewesen ist. Auch machte er hierzu weder in seinem Gesuch noch in der Beschwerdeschrift konkrete Angaben. Es würde jedoch an ihm liegen, mit Beweismitteln und Ausführungen die geltend gemachten führenden Tätigkeiten zu untermauern. Eine pauschale Nennung, als Organisator tätig gewesen zu sein, reicht jedenfalls nicht aus. Beweismittel hierfür sollten doch einfach zu erhalten sein, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die sri-lankischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er eine solche Rolle innerhalb der Diaspora einnahm. Das Gericht hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass er sich nicht in exponierter Weise betätigt habe (Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E. 5.3). Auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel ist lediglich von Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen von Flaggen auszugehen. Solche Tätigkeiten reichen indes für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist auch heute unter der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. 5.4 Die Risikofaktoren «Verbindung zu den LTTE» sowie «exilpolitische Aktivitäten» sind zwar als stark risikobegründend zu qualifizieren. Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist das Gericht jedoch in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles der Ansicht, dass keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorliegt (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). So ist einerseits kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufgrund der geltend gemachten vermeintlichen Hilfeleistungen für die LTTE ersichtlich und andererseits betätigte er sich lediglich marginal exilpolitisch. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Er konnte damit weder subjektive noch objektive Nachfluchtgründe geltend machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

7. Zur Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. E. 9). Nachdem der Beschwerdeführer auch mit seinem Mehrfachgesuch nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit den Urteilen E-770/2017 und E-4945/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 8. Juni 2021 und auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern. Das Gericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3518/2021 vom 20. August 2021). Ferner hat er in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch mit Beweismitteln untermauert, dass er keine engen Familienmitglieder mehr in Sri Lanka habe, die ihn noch unterstützen könnten, weshalb erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen. Die Vorinstanz hat damit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: