Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2020 auf dem Luftweg von B._______ aus und gelangte am 12. November 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde dem Bundesasylzentrum der Region C._______ zugewiesen. Am 18. November 2020 wurden seine Personalien aufgenommen (Protokoll PA) und am 30. November 2020 wurde im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren mit dem Beschwerdeführer ein sogenanntes Dublin-Gespräch geführt. A.b Am 4. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Am 8. März 2021 sowie ergänzend am 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.d Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er auch überwiegend gelebt habe. lm Jahre 2007 hätten ihn Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen. An einem ihm unbekannten Ort im Dschungel sei er etwa ein Jahr lang festgehalten worden und habe für die LTTE verschiedene Arbeiten verrichten müssen. lm Frühjahr sei ihm die Flucht gelungen, als die LTTE-Mitglieder einen Moment anderweitig beschäftigt gewesen seien. Er sei zur Familie nach D._______ zurückgekehrt. Da die LTTE ihm gedroht hätten, im Fall seiner Flucht sowohl ihn als auch seine Angehörigen zu töten, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Sie seien gemeinsam im (...) 2008 nach Indien ausgereist und hätten sich dort als Flüchtlinge registrieren lassen. Im Jahr (...) sei der Vater der Arbeit wegen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter und Schwester im Jahr 2016 ebenfalls in das Heimatland zurückgekehrt, wobei die Wiedereinreise problemlos verlaufen sei. Obschon er in Indien eine Ausbildung als (...) beziehungsweise Fachmann im Bereich(...) abgeschlossen habe, habe er in Sri Lanka keine geeignete Stelle gefunden und in der Folge bis 2020 verschiedene Gelegenheitsarbeiten als (...) und (...) ausgeübt. lm Mai 2020 seien vier Personen zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu einer Befragung mitzunehmen. Trotz Widerstands der Mutter sei er von den vier Unbekannten in einem Lieferwagen weggefahren worden. Man habe ihn an einen entlegenen Ort in einem Dschungelgebiet gebracht und dort in einem verfallenen Haus etwa zehn bis fünfzehn Tage lang festgehalten. In dieser Zeit sei er immer wieder befragt und geschlagen und es sei ihm vorgehalten worden, früher für die LTTE Aktivitäten ausgeübt zu haben. Es seien ihm auch Fotos von ihm unbekannten Personen zur Identifikation vorgelegt worden. Als drei der vier Personen sich einmal ausserhalb des Geländes aufgehalten hätten, habe die vierte Person dem Beschwerdeführer gesagt, er werde dies hier kaum überleben. Der Mann habe auch erzählt, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm Geld gegeben, damit er seine Flucht möglich mache. In Begleitung dieser vierten Person habe er so den Ort seiner Festhaltung verlassen können. Der Mann habe ihn bis zu einer Strasse geführt, wo der Beschwerdeführer einen Wagen angehalten habe und mit diesem in eine Ortschaft gelangt sei, von wo aus er den Vater telefonisch habe informieren können. Dieser habe einen Freund geschickt, der ihn abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht habe, um die während der Haft erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Deswegen habe er sich zuerst eine Zeit lang beim besagten Freund des Vaters aufgehalten, bevor er nach B._______ gegangen sei. Dort sei er einige Wochen in einem Haus der Schlepper verblieben, bis seine erneute Ausreise aus Sri Lanka organisiert gewesen sei. A.e Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte und zur Stützung der Vorbringen eine Bestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Dezember 2015 (Kopie), gemäss welcher er als ehemals in Indien registrierter Flüchtling nach Sri Lanka zurückzukehren gewillt gewesen sei, die Fotokopie eines Flugtickets vom (...) 2016 für einen Flug von Indien nach Sri Lanka und einen Arztbericht (Original) vom 11. November 2020 zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Am 4. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Asylentscheid ein. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde der Eingang des Rechtsmittels vom Gericht bestätigt und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-führers.
E. 5.1.1 Dieser habe zahlreiche unsubstanziierte, nicht nachvollziehbare und auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Entsprechend seien die Vorbringen unglaubhaft, er sei ab dem Jahr 2007 von den LTTE zwangsweise festgehalten und zu verschiedenen Arbeiten angehalten worden. Davon ausgehend seien auch die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Jahr 2020 anzuzweifeln, zumal diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den von angegebenen Aktivitäten für die LTTE zwischen 2007 und 2008 stehen sollten. Diese Zweifel würden dadurch bekräftigt, dass auch die Schilderungen der angeblichen Ereignisse vom Mai 2020 einen unsubstanziierten, realitätsfremden und auch widersprüchlichen Eindruck hinterliessen. Die Asyl- und Ausreisegründe seien aus der Sicht des SEM daher nicht glaubhaft. Daran vermöchten die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.
E. 5.1.2 Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. Die dazu gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015) vorzunehmende Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren ergebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
E. 5.1.3 Die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz energisch.
E. 5.2.1 Er führt aus, er habe seine Asylgründe - namentlich seine Tätigkeiten für die LTTE und die Umstände der Flucht nach Indien, die erlittenen Misshandlungen, den konkreten Ablauf seiner Verhöre sowie der Mitnahme durch die unbekannten Männer, die Haftlokalitäten, die Umstände seiner Freilassung durch einen dieser Männer und das Treffen mit dem Freund seines Vaters - sehr ausführlich und substanziiert geschildert; auch seine Emotionen und Ängste habe er nachvollziehbar beschrieben. Er verstehe wirklich nicht, was er gemäss Auffassung der Vorinstanz noch genauer hätte schildern können.
E. 5.2.2 Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt, dass er nach der Befreiung aus der Haft in einem gesundheitlich sehr schlechten Zustand gewesen sei sowie im Spital habe behandelt werden müssen und er damals aus Sicherheitsgründen den Kontakt zu seinen Angehörigen minimiert habe. Das SEM habe die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Indizien weitgehend ignoriert, so beispielsweise die Tatsache, dass die zwangsweise Mitnahme durch die LTTE sich vor 14 Jahren abgespielt habe und er damals erst (...) Jahre alt gewesen sei.
E. 5.2.3 Die angeblichen Aussagewidersprüche würden bei genauer Betrachtung der Protokolle gar nicht existieren oder sie würden auf Missverständnissen beruhen und sich plausibel auflösen lassen. Seine Aussagen seien bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände aIs glaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die für die Ausreise als zentral geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer diesen Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, und es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Bezüglich der geschilderten Mitnahme im Jahr 2007 ist - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre alt gewesen sei - festzuhalten, dass seine Angaben bezüglich der für die LTTE zwangsweise verrichteten Tätigkeiten unterschiedlich ausgefallen sind. Gemäss Angaben in der ersten Anhörung sollen diese einzig im Ausgraben von Bunkern und in Hilfsarbeiten beim Kochen bestanden haben (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A100: "[...] Das ist alles."), während er bei der zweiten Anhörung angab, er habe damals auch beim Transportieren von Medikamenten und sonstigen Waren helfen müssen (vgl. Protokoll Anhörung vom 23. Juni 2021 F/A13, 43 f.). Weiter ist namentlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Namen von Befehlsgebern oder Jugendlichen nennen konnte, die ebenfalls Zwangsarbeiten hätten verrichten müssen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A103 f., Protokoll Anhörung vom 23. Juni 2021 F/A52); dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Aussagen, er habe als Erstes zwei Jungs kennengelernt und sie hätten gemeinsam gearbeitet, gegessen und geschlafen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A144).
E. 6.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Flucht aus dem LTTE-Camp kaum nachvollziehbar ausgefallen sind; zudem ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass die Jugendlichen regelmässig über einen gewissen Zeitraum unbewacht gewesen sein sollen, nicht bereits früher geflüchtet ist (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A 149: "[...] Jeden Tag wurden wir drei mitgenommen [...]. Alle erwachsenen Leute sind dann Körpertraining machen gegangen. Man hat uns zurückgelassen, um weiterzugraben. Es dauerte immer ein bis zwei Stunden, bis sie zurückkamen, bis sie mit ihrem Körpertraining fertig waren"). Diese angebliche zwangsweise Mitnahme des Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr 2007 erweist sich daher als unglaubhaft.
E. 6.4 Entsprechend ist auch den angeblich wegen dieser LTTE-Tätigkeiten erfolgten Problemen im Jahr 2020 die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, eine übereinstimmende Beschreibung der vier Entführer zu geben. Einmal sollen diese ausgesehen haben wie Bodybuilder, andererseits erklärte er, einer der vier Personen sei dünn gewesen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A160, 188). Der Beschwerdeführer will sodann mit der Hilfe eines durch die Mutter bestochenen Mannes entkommen sein, wobei er, auf der Strasse angelangt, ein Auto angehalten habe. Hierzu gab er einmal an, so nach E._______ gelangt zu sein und dort den Vater kontaktiert zu haben; später wusste er nicht anzugeben, an welchem Ort er angekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A172, Protokoll Anhörung 23. Juni 2021 F/A61 ff.); insbesondere dieses Nichtwissen ist nicht nachvollziehbar, zumal er nach Ankunft an dem angeblich unbekannten Ort den Vater informiert und dieser einen Freund zum Abholen geschickt habe, was zwingend die Angabe eines genauen Treffpunkts vorausgesetzt hätte.
E. 6.5 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann in ihren Erwägungen zeitliche Unstimmigkeiten bezüglich der angegebenen Aufenthalte beim Freund des Vaters vor der Reise nach B._______ aufgeführt (vgl. Erwägungen S. 6). Es ist sodann nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2020 wegen der Tätigkeiten für die LTTE zwischen 2007/2008 in den Fokus der Behörden geraten sein soll, nachdem er im Jahr 2016 nach mehrjährigem Auslandaufenthalt problemlos nach Sri Lanka und an den vormaligen Herkunftsort D._______ zurückkehren konnte, dort verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachging und im Jahr 2016 eine neue Identitätskarte ausgestellt erhielt.
E. 6.6 Allein der Regierungswechsel in Sri Lanka vermag das geschilderte plötzliche behördliche Interesse am Beschwerdeführer - der neben der unglaubhaften Zwangsarbeit als Kind keine weiteren LTTE-Bezugspunkte erwähnt hat - nicht plausibel zu machen.
E. 6.7 Schliesslich fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer bei den Fragen nach Auslandaufenthalten Indien erwähnt hat (was durch die beigelegten Unterlagen belegt ist), als Grund für diesen Aufenthalt jedoch nur sagte, er sei zwecks Ausbildung dorthin gegangen (vgl. Protokoll 8. März 2021 F/A 29-31). Bereits an dieser Stelle wäre mindestens das Erwähnen einer Ausreise aus Angst vor den LTTE nach seiner Flucht aus deren Gefangenschaft zu erwarten gewesen, zumal diese der ganzen Familie mit dem Tod gedroht haben sollen.
E. 6.8.1 Zugunsten des Beschwerdeführers ist einerseits festzuhalten, dass seinen protokollierten Ausführungen eine gewisse Substanziiertheit tatsächlich nicht abzusprechen ist.
E. 6.8.2 Andererseits wurde das Bestätigungsschreiben eines Spitalarztes aus Jaffna vom (...) November 2020 zu den Akten gereicht ("complain of assaulted by unknown person. He had contusion and swelling on his abdomen and back of his chest. I treated him and counseling him. He followed my clinic for two weeks till the treatment completed"). Auf der Website dieses Spitals ist der unterzeichnende "Dr. F._______" allerdings nicht aufgeführt (vgl. www.(...)/specialists, besucht am 13. August 2021). Auch wenn ein Stellenwechsel des Arztes in den Monaten seit November 2020 nicht auszuschliessen ist, erscheint es doch als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sich für die Pflege seiner Verletzungen ausgerechnet in das private (...)spital "(...)" begeben haben soll. Warum die Bestätigung erst fünf Monate nach der Behandlung (und [...] Tage nach der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers) erstellt worden ist, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Unter diesen Umständen kann auf eine Recherche verzichtet werden, ob in Sri Lanka überhaupt ein Arzt dieses Namens mit der Registrationsnummer (...) des Sri Lanka Medical Council (SLMC, vgl. Stempel auf der Arztbestätigung) existiert.
E. 6.9 Nach Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist die zentrale argumentative Aussage der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.
E. 7.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 7.2 Die Vorinstanz kam folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. So hat er keine Angehörigen mit Bezug zu den LTTE erwähnt. Auch sonst geht aus den Akten nichts hervor, das vorliegend zur Annahme eines Risikoprofils und zur Bejahung des Bestehens einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden führen würde. Der Beschwerdeführer will zwar mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist sein, ist aber mindestens im Besitz der Original-Identitätskarte und kann sich somit ausweisen. Sodann kann allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie keine Gefährdung abgeleitet werden und der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit ausser Landes. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der diesbezüglichen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2).
E. 10.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Kontext seiner sehr guten Ausbildung, seinen Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen und seinen Angaben, die finanzielle Situation im Heimatstaat sei gut gewesen, ist es dem von familiären Verpflichtungen unbelasteten Beschwerdeführer möglich, sich nach der Rückkehr wieder eine Existenz aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Auch an dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen sich als aussichtslos erwiesen haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Damit ist auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3518/2021 Urteil vom 20. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2020 auf dem Luftweg von B._______ aus und gelangte am 12. November 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde dem Bundesasylzentrum der Region C._______ zugewiesen. Am 18. November 2020 wurden seine Personalien aufgenommen (Protokoll PA) und am 30. November 2020 wurde im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren mit dem Beschwerdeführer ein sogenanntes Dublin-Gespräch geführt. A.b Am 4. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Am 8. März 2021 sowie ergänzend am 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.d Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er auch überwiegend gelebt habe. lm Jahre 2007 hätten ihn Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen. An einem ihm unbekannten Ort im Dschungel sei er etwa ein Jahr lang festgehalten worden und habe für die LTTE verschiedene Arbeiten verrichten müssen. lm Frühjahr sei ihm die Flucht gelungen, als die LTTE-Mitglieder einen Moment anderweitig beschäftigt gewesen seien. Er sei zur Familie nach D._______ zurückgekehrt. Da die LTTE ihm gedroht hätten, im Fall seiner Flucht sowohl ihn als auch seine Angehörigen zu töten, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Sie seien gemeinsam im (...) 2008 nach Indien ausgereist und hätten sich dort als Flüchtlinge registrieren lassen. Im Jahr (...) sei der Vater der Arbeit wegen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter und Schwester im Jahr 2016 ebenfalls in das Heimatland zurückgekehrt, wobei die Wiedereinreise problemlos verlaufen sei. Obschon er in Indien eine Ausbildung als (...) beziehungsweise Fachmann im Bereich(...) abgeschlossen habe, habe er in Sri Lanka keine geeignete Stelle gefunden und in der Folge bis 2020 verschiedene Gelegenheitsarbeiten als (...) und (...) ausgeübt. lm Mai 2020 seien vier Personen zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu einer Befragung mitzunehmen. Trotz Widerstands der Mutter sei er von den vier Unbekannten in einem Lieferwagen weggefahren worden. Man habe ihn an einen entlegenen Ort in einem Dschungelgebiet gebracht und dort in einem verfallenen Haus etwa zehn bis fünfzehn Tage lang festgehalten. In dieser Zeit sei er immer wieder befragt und geschlagen und es sei ihm vorgehalten worden, früher für die LTTE Aktivitäten ausgeübt zu haben. Es seien ihm auch Fotos von ihm unbekannten Personen zur Identifikation vorgelegt worden. Als drei der vier Personen sich einmal ausserhalb des Geländes aufgehalten hätten, habe die vierte Person dem Beschwerdeführer gesagt, er werde dies hier kaum überleben. Der Mann habe auch erzählt, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm Geld gegeben, damit er seine Flucht möglich mache. In Begleitung dieser vierten Person habe er so den Ort seiner Festhaltung verlassen können. Der Mann habe ihn bis zu einer Strasse geführt, wo der Beschwerdeführer einen Wagen angehalten habe und mit diesem in eine Ortschaft gelangt sei, von wo aus er den Vater telefonisch habe informieren können. Dieser habe einen Freund geschickt, der ihn abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht habe, um die während der Haft erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Deswegen habe er sich zuerst eine Zeit lang beim besagten Freund des Vaters aufgehalten, bevor er nach B._______ gegangen sei. Dort sei er einige Wochen in einem Haus der Schlepper verblieben, bis seine erneute Ausreise aus Sri Lanka organisiert gewesen sei. A.e Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte und zur Stützung der Vorbringen eine Bestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Dezember 2015 (Kopie), gemäss welcher er als ehemals in Indien registrierter Flüchtling nach Sri Lanka zurückzukehren gewillt gewesen sei, die Fotokopie eines Flugtickets vom (...) 2016 für einen Flug von Indien nach Sri Lanka und einen Arztbericht (Original) vom 11. November 2020 zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Am 4. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Asylentscheid ein. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde der Eingang des Rechtsmittels vom Gericht bestätigt und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-führers. 5.1.1 Dieser habe zahlreiche unsubstanziierte, nicht nachvollziehbare und auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Entsprechend seien die Vorbringen unglaubhaft, er sei ab dem Jahr 2007 von den LTTE zwangsweise festgehalten und zu verschiedenen Arbeiten angehalten worden. Davon ausgehend seien auch die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Jahr 2020 anzuzweifeln, zumal diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den von angegebenen Aktivitäten für die LTTE zwischen 2007 und 2008 stehen sollten. Diese Zweifel würden dadurch bekräftigt, dass auch die Schilderungen der angeblichen Ereignisse vom Mai 2020 einen unsubstanziierten, realitätsfremden und auch widersprüchlichen Eindruck hinterliessen. Die Asyl- und Ausreisegründe seien aus der Sicht des SEM daher nicht glaubhaft. Daran vermöchten die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. 5.1.2 Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. Die dazu gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015) vorzunehmende Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren ergebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 5.1.3 Die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz energisch. 5.2.1 Er führt aus, er habe seine Asylgründe - namentlich seine Tätigkeiten für die LTTE und die Umstände der Flucht nach Indien, die erlittenen Misshandlungen, den konkreten Ablauf seiner Verhöre sowie der Mitnahme durch die unbekannten Männer, die Haftlokalitäten, die Umstände seiner Freilassung durch einen dieser Männer und das Treffen mit dem Freund seines Vaters - sehr ausführlich und substanziiert geschildert; auch seine Emotionen und Ängste habe er nachvollziehbar beschrieben. Er verstehe wirklich nicht, was er gemäss Auffassung der Vorinstanz noch genauer hätte schildern können. 5.2.2 Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt, dass er nach der Befreiung aus der Haft in einem gesundheitlich sehr schlechten Zustand gewesen sei sowie im Spital habe behandelt werden müssen und er damals aus Sicherheitsgründen den Kontakt zu seinen Angehörigen minimiert habe. Das SEM habe die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Indizien weitgehend ignoriert, so beispielsweise die Tatsache, dass die zwangsweise Mitnahme durch die LTTE sich vor 14 Jahren abgespielt habe und er damals erst (...) Jahre alt gewesen sei. 5.2.3 Die angeblichen Aussagewidersprüche würden bei genauer Betrachtung der Protokolle gar nicht existieren oder sie würden auf Missverständnissen beruhen und sich plausibel auflösen lassen. Seine Aussagen seien bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände aIs glaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die für die Ausreise als zentral geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer diesen Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, und es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Bezüglich der geschilderten Mitnahme im Jahr 2007 ist - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre alt gewesen sei - festzuhalten, dass seine Angaben bezüglich der für die LTTE zwangsweise verrichteten Tätigkeiten unterschiedlich ausgefallen sind. Gemäss Angaben in der ersten Anhörung sollen diese einzig im Ausgraben von Bunkern und in Hilfsarbeiten beim Kochen bestanden haben (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A100: "[...] Das ist alles."), während er bei der zweiten Anhörung angab, er habe damals auch beim Transportieren von Medikamenten und sonstigen Waren helfen müssen (vgl. Protokoll Anhörung vom 23. Juni 2021 F/A13, 43 f.). Weiter ist namentlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Namen von Befehlsgebern oder Jugendlichen nennen konnte, die ebenfalls Zwangsarbeiten hätten verrichten müssen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A103 f., Protokoll Anhörung vom 23. Juni 2021 F/A52); dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Aussagen, er habe als Erstes zwei Jungs kennengelernt und sie hätten gemeinsam gearbeitet, gegessen und geschlafen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A144). 6.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Flucht aus dem LTTE-Camp kaum nachvollziehbar ausgefallen sind; zudem ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass die Jugendlichen regelmässig über einen gewissen Zeitraum unbewacht gewesen sein sollen, nicht bereits früher geflüchtet ist (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A 149: "[...] Jeden Tag wurden wir drei mitgenommen [...]. Alle erwachsenen Leute sind dann Körpertraining machen gegangen. Man hat uns zurückgelassen, um weiterzugraben. Es dauerte immer ein bis zwei Stunden, bis sie zurückkamen, bis sie mit ihrem Körpertraining fertig waren"). Diese angebliche zwangsweise Mitnahme des Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr 2007 erweist sich daher als unglaubhaft. 6.4 Entsprechend ist auch den angeblich wegen dieser LTTE-Tätigkeiten erfolgten Problemen im Jahr 2020 die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, eine übereinstimmende Beschreibung der vier Entführer zu geben. Einmal sollen diese ausgesehen haben wie Bodybuilder, andererseits erklärte er, einer der vier Personen sei dünn gewesen (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A160, 188). Der Beschwerdeführer will sodann mit der Hilfe eines durch die Mutter bestochenen Mannes entkommen sein, wobei er, auf der Strasse angelangt, ein Auto angehalten habe. Hierzu gab er einmal an, so nach E._______ gelangt zu sein und dort den Vater kontaktiert zu haben; später wusste er nicht anzugeben, an welchem Ort er angekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung 8. März 2021 F/A172, Protokoll Anhörung 23. Juni 2021 F/A61 ff.); insbesondere dieses Nichtwissen ist nicht nachvollziehbar, zumal er nach Ankunft an dem angeblich unbekannten Ort den Vater informiert und dieser einen Freund zum Abholen geschickt habe, was zwingend die Angabe eines genauen Treffpunkts vorausgesetzt hätte. 6.5 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann in ihren Erwägungen zeitliche Unstimmigkeiten bezüglich der angegebenen Aufenthalte beim Freund des Vaters vor der Reise nach B._______ aufgeführt (vgl. Erwägungen S. 6). Es ist sodann nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2020 wegen der Tätigkeiten für die LTTE zwischen 2007/2008 in den Fokus der Behörden geraten sein soll, nachdem er im Jahr 2016 nach mehrjährigem Auslandaufenthalt problemlos nach Sri Lanka und an den vormaligen Herkunftsort D._______ zurückkehren konnte, dort verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachging und im Jahr 2016 eine neue Identitätskarte ausgestellt erhielt. 6.6 Allein der Regierungswechsel in Sri Lanka vermag das geschilderte plötzliche behördliche Interesse am Beschwerdeführer - der neben der unglaubhaften Zwangsarbeit als Kind keine weiteren LTTE-Bezugspunkte erwähnt hat - nicht plausibel zu machen. 6.7 Schliesslich fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer bei den Fragen nach Auslandaufenthalten Indien erwähnt hat (was durch die beigelegten Unterlagen belegt ist), als Grund für diesen Aufenthalt jedoch nur sagte, er sei zwecks Ausbildung dorthin gegangen (vgl. Protokoll 8. März 2021 F/A 29-31). Bereits an dieser Stelle wäre mindestens das Erwähnen einer Ausreise aus Angst vor den LTTE nach seiner Flucht aus deren Gefangenschaft zu erwarten gewesen, zumal diese der ganzen Familie mit dem Tod gedroht haben sollen. 6.8 6.8.1 Zugunsten des Beschwerdeführers ist einerseits festzuhalten, dass seinen protokollierten Ausführungen eine gewisse Substanziiertheit tatsächlich nicht abzusprechen ist. 6.8.2 Andererseits wurde das Bestätigungsschreiben eines Spitalarztes aus Jaffna vom (...) November 2020 zu den Akten gereicht ("complain of assaulted by unknown person. He had contusion and swelling on his abdomen and back of his chest. I treated him and counseling him. He followed my clinic for two weeks till the treatment completed"). Auf der Website dieses Spitals ist der unterzeichnende "Dr. F._______" allerdings nicht aufgeführt (vgl. www.(...)/specialists, besucht am 13. August 2021). Auch wenn ein Stellenwechsel des Arztes in den Monaten seit November 2020 nicht auszuschliessen ist, erscheint es doch als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sich für die Pflege seiner Verletzungen ausgerechnet in das private (...)spital "(...)" begeben haben soll. Warum die Bestätigung erst fünf Monate nach der Behandlung (und [...] Tage nach der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers) erstellt worden ist, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Unter diesen Umständen kann auf eine Recherche verzichtet werden, ob in Sri Lanka überhaupt ein Arzt dieses Namens mit der Registrationsnummer (...) des Sri Lanka Medical Council (SLMC, vgl. Stempel auf der Arztbestätigung) existiert. 6.9 Nach Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist die zentrale argumentative Aussage der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. 7. 7.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 7.2 Die Vorinstanz kam folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. So hat er keine Angehörigen mit Bezug zu den LTTE erwähnt. Auch sonst geht aus den Akten nichts hervor, das vorliegend zur Annahme eines Risikoprofils und zur Bejahung des Bestehens einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden führen würde. Der Beschwerdeführer will zwar mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist sein, ist aber mindestens im Besitz der Original-Identitätskarte und kann sich somit ausweisen. Sodann kann allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie keine Gefährdung abgeleitet werden und der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit ausser Landes. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der diesbezüglichen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). 10.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Kontext seiner sehr guten Ausbildung, seinen Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen und seinen Angaben, die finanzielle Situation im Heimatstaat sei gut gewesen, ist es dem von familiären Verpflichtungen unbelasteten Beschwerdeführer möglich, sich nach der Rückkehr wieder eine Existenz aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Auch an dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen sich als aussichtslos erwiesen haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Damit ist auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG). 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: