Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______, (...)provinz, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug von Colombo aus und gelangte am 26. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 11. Februar 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15) und am 22. Juli 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/15). B. B.a Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, sein (...) sei (...) von der sri-lankischen Regierungsarmee (Sri Lanka Artillery [SLA]) beziehungsweise von der indischen Armee getötet worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Soldaten seinem (...) damals vorgeworfen hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu haben. Er wisse jedoch nicht, ob sein (...) dies tatsächlich getan habe. Ausserdem habe sein (...) einmal Plakate der regierungsnahen Partei EPDP (Eelam People's Democratic Party) zerrissen. Da sein (...) deswegen mit dem Tod bedroht worden sei, sei dieser (...) aus Sri Lanka ausgereist. Weder sein (...) noch sonst jemand seiner Familie habe die LTTE unterstützt, indessen habe er (Beschwerdeführer) einen Freund gehabt, der Kämpfer der Bewegung gewesen sei. Dieser Freund habe zwischen Oktober (...) und Juli (...) andere LTTE-Mitglieder zu ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie geschickt. Die LTTE-Mitglieder seien einige Male bei ihm zu Hause gewesen und hätten dort übernachtet und gegessen. In der Folge hätten ihn am (...) sri-lankische Soldaten zu Hause gesucht, um ihn festzunehmen; er sei jedoch nicht dort gewesen. Wer ihn verraten habe, wisse er nicht. Die Soldaten hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie würden ihn töten, falls sie ihm irgendwo begegneten. Ausserdem hätten sie verschiedene Fotografien von ihm mitgenommen und seiner Mutter gesagt, sie würden diese überall verteilen, auch an die EPDP. Im Weiteren hätten sie die Identitätskarte (ID) seines (...) eingezogen, diesen geschlagen und gesagt, sie gäben die ID erst zurück, wenn sich der Beschwerdeführer melde. Daraufhin habe er eine Menschenrechtsorganisation über den Vorfall informiert. Diese habe ihm einen Brief gegeben mit welchem er im Camp einen Passierschein (Clearance) erhalten hätte, um C._______ verlassen zu können. Er habe dann allerdings auf diesen Weg verzichtet und sei im Dezember (...) legal über den Flughafen Colombo nach D._______ ausgereist. Auch sein (...) sei im Dezember (...) wegen dem Vorfall vom (...) nach D._______ geflüchtet. Während seinem Aufenthalt in D._______ sei er (Beschwerdeführer) in seinem Heimatland wiederholt von der SLA bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden, letztmals im Jahr (...). Am 24. November (...) sei er dann mit seinem Pass freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er davon ausgegangen sei, die Lage dort habe sich aufgrund des 2009 beendeten Bürgerkrieges beruhigt. Bei der Ankunft am Flughafen in Colombo habe man ihn lediglich gefragt, weshalb er damals aus Sri Lanka ausgereist und so lange in D._______ geblieben sei, sowie warum er nun wieder nach Sri Lanka zurückkehre. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Am darauffolgenden Tag hätten Angehörige der SLA ihn und seine Mitreisenden auf dem Weg nach C._______ am Kontrollposten in E._______ angehalten und die Ausweise kontrolliert. Als einer der Soldaten auf seiner ID gesehen habe, woher er stamme, habe er ihm die Karte abgenommen sowie mitgeteilt, er müsse sich am Nachmittag im Camp in E._______ melden und erhalte dort seinen Ausweis wieder zurück. Vermutlich habe man sein Foto, das die Soldaten im September (...) mitgenommen hätten, an diverse Kontrollposten verteilt und ihn so erkannt. Aus Angst habe er sich dann nicht im Camp gemeldet, zumal einmal ein Mann aus seinem Dorf getötet worden sei, als er sich in gleicher Weise im Camp gemeldet habe, um seine ID zurückzuerhalten. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) sich nach Colombo begeben, wo sein Schlepper am Flughafen Geld bezahlt habe und er anschliessend von dort aus sein Heimatland am (...) erneut verlassen habe. B.b Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe während elf Jahren die Schule besucht und die Sekundarschule abgeschlossen (O-Level). In Sri Lanka habe er bis (...) als (...) gearbeitet sowie bis im August (...) im (...)betrieb seiner Eltern. Auch in D._______ sei er als (...) tätig gewesen. Seine Mutter wohne bei seiner (...) in F._______, Sri Lanka. Zudem lebten (...) und (...) in Sri Lanka. Sein (...), der (...) geflohen sei, wohne in G._______, der (...) in D._______ und (...) in H._______. Sein (...), der ihn und seine Familie nach dem Tod seines Vaters (des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt habe, wohne ebenfalls in Sri Lanka sowie weitere Tanten und Onkel mit eigenen Häusern und Land. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins (im Original), eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters inklusive englischer Übersetzung, seinen sri-lankischen Führerausweis (im Original) sowie eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. Januar 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer insbesondere folgende Dokumente einreichen: einen Videolink, drei Fotografien von Kundgebungen, ein Schreiben von I._______ vom (...) 2017 (im Original) inklusive dessen Ausweiskopie sowie einen Zeitungsartikel über den Tod von J._______ (in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die sri-lankischen Behörden seien besonders wachsam gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, behördlich gesucht würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung von Personen befragt werden. Jedoch nähmen weder die Befragung am Flughafen allein noch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich ein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reiche gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch aufgrund der Umstands, dass er (...) LTTE-Mitglieder etwa sechs Mal zu Hause beherbergt habe, sei noch nicht davon auszugehen, dass er heute in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe respektive die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Er habe nur in äusserst untergeordneter Form und lediglich über einen sehr kurzen Zeitraum hinweg die LTTE unterstützt; gemäss eigenen Angaben sei er nie deren Mitglied gewesen. Im Übrigen sei es ihm möglich gewesen, (...) legal aus Sri Lanka auszureisen, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Gesamthaft betrachtet, bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner früheren Ausreise im Jahr (...) in asylrelevantem Ausmass gefährdet gewesen sei, könne bei dieser Sachlage offen bleiben. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Schliesslich sei die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches und der Vollzug dieser Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt im Wesentlichen ergänzend vor, sein Freund, der damals bei den LTTE gewesen sei und ihm Mitglieder der Bewegung zwecks Beherbergung vermittelt habe, habe ihn damals in Sri Lanka mit einem Mann (I._______) bekannt gemacht, den er als Kader bei den LTTE mit Decknamen K._______ bezeichnet habe. I._______ sei im Exil auf Führungsebene für die LTTE aktiv, habe in der Schweiz an gleichen Kundgebungen teilgenommen wie der Beschwerdeführer und komme regelmässig hierhin. Im Schreiben von I._______ (vgl. Beilage 6) seien er (Beschwerdeführer) und ein anderer Mann namens J._______ als seine Kontaktmänner erwähnt. (...) hätten er (Beschwerdeführer) und J._______ für die Dauer der Beherbergung jeweils die (...) der beherbergten LTTE-Mitglieder versteckt. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka erneut verlassen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass Personen unter genau gleichem Verdacht wie er (Beherbergung von LTTE-Mitgliedern), ebenfalls die ID abgenommen worden seien und sie dann, als sie sich bei der Armee gemeldet hätten, verschwunden, verhaftet oder umgebracht worden seien. Darüber habe die tamilische Presse berichtet. Zudem sei mit dem Schreiben von I._______ dargetan, dass er (Beschwerdeführer) über (...) verfüge, was ihn ebenfalls hochgradig gefährde. Die Vorinstanz habe sich ferner nicht mit den am Ursprung seiner Verfolgungsgeschichte stehenden Fluchtgründen befasst, sondern lediglich die Vorkommnisse ab seiner Wiedereinreise im Jahr (...) anhand der Risikofaktoren gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geprüft. Dabei habe sie verkannt, dass die Vorverfolgung des Beschwerdeführers und insbesondere die Wiedereinreise zu einer Zeit stattgefunden hätten, als Personen mit ähnlichem Profil wie er, die von der Schweiz zurückgeschafft worden seien, bei ihrer Rückkehr verhaftet worden seien. Im Zusammenhang mit sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz politisch für die LTTE aktiv. Er habe als Sympathisant an Kundgebungen teilgenommen und dabei die Insignien der "Tamil Tigers" deutlich sichtbar getragen; so auch an einer Demonstration in K._______ (...), die auf tamilische TV Kanäle übertragen worden sei. Das Video auf dem er (...) der Kundgebung zu erkennen sei, befinde sich noch heute im Internet. Im Weiteren belegten die eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 5) seine Aktivitäten in der Schweiz, so etwa die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ im (...). Sein starkes und glaubhaftes Engagement sei auf seine Familie zurückzuführen, die sich für die LTTE eingesetzt habe, und weil sein (...) durch die sri-lankische oder indische Armee wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE extralegal hingerichtet worden sei. Bei einer erneuten Einreise in sein Heimatland werde er direkt am Flughafen verhaftet, zumal er in Sri Lanka bereits registriert worden sei und sich im Armee Camp hätte melden müssen, sowie weil der Geheimdienst der sri-lankischen Regierung seine Aktivitäten in der Schweiz beobachtet und die Regierung möglicherweise darüber informiert habe. Zudem habe er Kontakte zur (...), was auch allfällige Spitzel im Umfeld der Sympathisanten der Bewegung bemerkt hätten. Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, zumal ihm eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention drohe. Ausserdem handle es sich bei den drohenden Nachteilen um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen:
E. 5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Wiederausreise aus Sri Lanka im (...) - nur kurz nach der Rückkehr in sein Heimatland - betrifft, so hat das SEM richtig erwogen, dass diese eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überprüfung am Flughafen sowie die Identitätskontrolle in E._______ über normale Kontrollmassnahmen hinausgegangen wären beziehungsweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache im Camp zur Wiedererlangung seiner ID mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Zunächst ist auf die problemlose Wiedereinreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo (vgl. A6 S. 8) hinzuweisen, welche bereits ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass er den sri-lankischen Behörden nicht aufgrund seiner Vergangenheit als Person mit einer einschlägigen Verbindung zu den LTTE oder aus anderen, flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen als missliebig bekannt war. So gab er insbesondere an, die Grenzpolizisten hätten zwar seinen Pass kontrolliert und ihn in der Folge befragt. Dabei hätten sie aber lediglich wissen wollen, weshalb er nach D._______ gegangen und so lange dort geblieben sei, sowie warum er nun nach Sri Lanka zurückkehre; Probleme habe er bei der Einreise keine gehabt (vgl. A16 F76 f. und A6 S. 8). Auch der Umstand, dass ihm dann die ID in E._______ abgenommen worden sei mit der Aufforderung, diese am selben Tag wieder abzuholen, lässt nicht mehr als die Annahme zu, die lokalen Behörden hätten seine Identität genauer überprüfen wollen, nachdem er nach so vielen Jahren an seinen Herkunftsort zurückkehren wollte; aus einer solchen Massnahme lässt sich noch keine Verfolgung ableiten. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer dann in der BzP (am 11. Februar 2015) auch an, nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei zu Hause nichts mehr passiert und auch noch an der Anhörung am 22. Juli 2015, seiner Mutter sei nichts passiert, und er wisse nicht, ob jemand nach ihm gefragt habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 S.9 und A16 F102ff.). Auch wenn eine gewisse Angst des Beschwerdeführers vor dem Vorsprechen bei den Behörden verständlich sein mag, war eine solche - alleine aufgrund dessen, dass eine andere Person einmal von unbekannten Personen getötet worden sei - nicht objektiv begründet.
E. 5.2 Aus den Umständen, die der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner früheren Ausreise nach D._______ (im Jahr [...]) geltend gemacht hat, lässt sich aber auch für den heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung begründen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass er inzwischen deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch heute noch von Relevanz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dort wurde eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebd., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Solche sind (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Nach heutiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern die Ereignisse vom vergangenen Jahr an der im genannten Referenzurteil vorgenommenen Beurteilung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts in grundsätzlicher Weise (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom D-5593/2018 E. 6.8). Dies gilt auch hinsichtlich der Terroranschläge vom vergangenen 21. April 2019, jedenfalls soweit, wie vorliegend, tamilische Rückkehrer hinduistischer Religionszugehörigkeit betroffen sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.) beurteilten Risikofaktoren nicht, insbesondere falle er nicht unter den Verdacht, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Familie über eine wenige Male (drei- bis viermal gemäss Aussagen bei der BzP respektive fünf- bis sechsmal gemäss Aussagen bei der Anhörung) gewährte Unterkunft und Nahrungsmittelabgabe hinaus die LTTE unterstützt hätte; in dieser Weise wurde die Bewegung von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung im Norden Sri Lankas, mehr oder weniger freiwillig, unterstützt. Jedenfalls ergibt sich alleine daraus keine effektive und auch keine unterstellte besondere Nähe zur LTTE. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht wusste, weshalb und von wem sein (...) umgebracht worden sei (A6 Ziff. 7.01 S. 8, A16 F18 ff.). Darüber hinaus gab er gar ausdrücklich zu Protokoll, von seinen Familienmitgliedern habe weder jemand Kontakt mit den LTTE gehabt noch diese unterstützt (vgl. A16 F22). Schliesslich ist, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer drei Mal mit seinem eigenen Reisepass problemlos hätte die Kontrolle am Flughafen Colombo passieren können ([...] bei der Ausreise, [...] bei der Einreise und im selben Jahr wieder bei der Ausreise), wenn er von den sri-lankischen Behörden als eine Person mit engen LTTE-Verbindungen erkannt worden wäre beziehungsweise ihm solche unterstellt worden wären. Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun plötzlich ein viel umfangreicheres Engagement im Zusammenhang mit den LTTE geltend macht als noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich behauptet er nun plötzlich, er habe die LTTE auch insofern unterstützt, als die beherbergten LTTE-Mitglieder ihre (...) bei ihnen versteckt hätten, während er im Rahmen der Anhörung auf die Frage, ob die Behörden noch etwas anderes gegen ihn in der Hand gehabt hätten als die Beherbergung, antwortete, "nur das" (vgl. A16 F62). Er bringt dann auch neu vor, mit der Stellungnahme des ihn damals beauftragenden Mannes der LTTE, I._______, der inzwischen ein (...) LTTE-Mitglied sei, sei dargetan, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit Kontakten (...) der Organisation handle (vgl. Beschwerde S. 4 und Beilage 6). Diese Vorbringen lassen sich mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen, namentlich auch nicht die Ausführungen in der als Beilage 6 eingereichten Stellungnahme von I._______ Wenn er nun vorbringt, er habe mit seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, ein Mann aus seinem Dorf, der ebenfalls seine ID habe zurückholen wollen, sei auf dem Heimweg von Unbekannten erschossen worden (vgl. A16 F61) J._______ gemeint, überzeugt dies offensichtlich nicht, und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Weder der mittels scan-Ausdruck eingereichte Zeitungsartikel aus der tamilischen Presse - von welchem bis anhin die angekündigte Übersetzung nicht nachgereicht wurde - noch der als Gefälligkeitsschreiben zu erachtende Brief von I._______ vermag etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Schliesslich ergibt sich auch aus dem pauschalen Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegen die EPDP gerichtete Aktion seines Bruders im Jahr (...), keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
E. 5.3.1 Aus den erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ergibt sich keine solche Gefahr. So lassen weder die eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 5), auf denen der Beschwerdeführer in K._______ respektive in L._______ zu sehen sei, noch der angegebene Video-Link den Schluss zu, er betätige sich in der Schweiz in derart exponierter Weise für die LTTE, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde (vgl. dazu das mehrfach zitierte Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.5.4). Daran ändern weder die zur Schau getragenen Insignien der LTTE noch eine gewisse Erkennbarkeit auf dem eher unscharfen Video etwas. Diese Beweismittel lassen den Beschwerdeführer vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen. Auch die Behauptung, durch Kontakte zu I._______ sei der Beschwerdeführer in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, führt nicht zur Annahme, er habe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka nun mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten.
E. 5.3.2 Im Übrigen konnte Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, für den Zeitpunkt der Ausreise weder eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den vorgebrachten Kontakten zu den LTTE noch mit seinen Familienmitgliedern dartun. Ergänzend ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Daran vermag sein pauschaler Einwand, es seien Personen mit ähnlichem Profil wie er bei der Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet worden, nichts zu ändern. Auch alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit ergibt sich - wie das SEM zutreffend ausführte - keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2 mit Hinweisen auf Entscheide des EGMR, namentlich zur Frage einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, letztmals bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden.
E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist.
E. 9.3.1 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein gut funktionierendes Familiennetz, zumal seine (...), seine (...) sowie weitere Verwandte im Norden Sri Lankas lebten. Zudem sei angesichts seines jungen Alters sowie der bereits gesammelten Arbeitserfahrung als (...) zu erwarten, dass er seine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Im Übrigen sei er im Jahr (...) freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche.
E. 9.3.2 Diese Erwägungen sind offensichtlich zutreffend und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.25 Stunden ausweist. Dieser erscheint auch in Berücksichtigung der Eingabe vom 26. März 2017 nicht vollumfänglich angemessen, insbesondere was die unnötige Wiedergabe des gesamten Sachverhalts betrifft, aber auch soweit den insgesamt mit 4 Stunden veranschlagten Zeitaufwand für die Vorbereitung der Fragen an den Klienten und die folgenden Arbeiten am Beschwerdeentwurf betreffend. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017, S. 3) ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'690.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'690.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-770/2017 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______, (...)provinz, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug von Colombo aus und gelangte am 26. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 11. Februar 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15) und am 22. Juli 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/15). B. B.a Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, sein (...) sei (...) von der sri-lankischen Regierungsarmee (Sri Lanka Artillery [SLA]) beziehungsweise von der indischen Armee getötet worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Soldaten seinem (...) damals vorgeworfen hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu haben. Er wisse jedoch nicht, ob sein (...) dies tatsächlich getan habe. Ausserdem habe sein (...) einmal Plakate der regierungsnahen Partei EPDP (Eelam People's Democratic Party) zerrissen. Da sein (...) deswegen mit dem Tod bedroht worden sei, sei dieser (...) aus Sri Lanka ausgereist. Weder sein (...) noch sonst jemand seiner Familie habe die LTTE unterstützt, indessen habe er (Beschwerdeführer) einen Freund gehabt, der Kämpfer der Bewegung gewesen sei. Dieser Freund habe zwischen Oktober (...) und Juli (...) andere LTTE-Mitglieder zu ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie geschickt. Die LTTE-Mitglieder seien einige Male bei ihm zu Hause gewesen und hätten dort übernachtet und gegessen. In der Folge hätten ihn am (...) sri-lankische Soldaten zu Hause gesucht, um ihn festzunehmen; er sei jedoch nicht dort gewesen. Wer ihn verraten habe, wisse er nicht. Die Soldaten hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie würden ihn töten, falls sie ihm irgendwo begegneten. Ausserdem hätten sie verschiedene Fotografien von ihm mitgenommen und seiner Mutter gesagt, sie würden diese überall verteilen, auch an die EPDP. Im Weiteren hätten sie die Identitätskarte (ID) seines (...) eingezogen, diesen geschlagen und gesagt, sie gäben die ID erst zurück, wenn sich der Beschwerdeführer melde. Daraufhin habe er eine Menschenrechtsorganisation über den Vorfall informiert. Diese habe ihm einen Brief gegeben mit welchem er im Camp einen Passierschein (Clearance) erhalten hätte, um C._______ verlassen zu können. Er habe dann allerdings auf diesen Weg verzichtet und sei im Dezember (...) legal über den Flughafen Colombo nach D._______ ausgereist. Auch sein (...) sei im Dezember (...) wegen dem Vorfall vom (...) nach D._______ geflüchtet. Während seinem Aufenthalt in D._______ sei er (Beschwerdeführer) in seinem Heimatland wiederholt von der SLA bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden, letztmals im Jahr (...). Am 24. November (...) sei er dann mit seinem Pass freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er davon ausgegangen sei, die Lage dort habe sich aufgrund des 2009 beendeten Bürgerkrieges beruhigt. Bei der Ankunft am Flughafen in Colombo habe man ihn lediglich gefragt, weshalb er damals aus Sri Lanka ausgereist und so lange in D._______ geblieben sei, sowie warum er nun wieder nach Sri Lanka zurückkehre. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Am darauffolgenden Tag hätten Angehörige der SLA ihn und seine Mitreisenden auf dem Weg nach C._______ am Kontrollposten in E._______ angehalten und die Ausweise kontrolliert. Als einer der Soldaten auf seiner ID gesehen habe, woher er stamme, habe er ihm die Karte abgenommen sowie mitgeteilt, er müsse sich am Nachmittag im Camp in E._______ melden und erhalte dort seinen Ausweis wieder zurück. Vermutlich habe man sein Foto, das die Soldaten im September (...) mitgenommen hätten, an diverse Kontrollposten verteilt und ihn so erkannt. Aus Angst habe er sich dann nicht im Camp gemeldet, zumal einmal ein Mann aus seinem Dorf getötet worden sei, als er sich in gleicher Weise im Camp gemeldet habe, um seine ID zurückzuerhalten. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) sich nach Colombo begeben, wo sein Schlepper am Flughafen Geld bezahlt habe und er anschliessend von dort aus sein Heimatland am (...) erneut verlassen habe. B.b Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe während elf Jahren die Schule besucht und die Sekundarschule abgeschlossen (O-Level). In Sri Lanka habe er bis (...) als (...) gearbeitet sowie bis im August (...) im (...)betrieb seiner Eltern. Auch in D._______ sei er als (...) tätig gewesen. Seine Mutter wohne bei seiner (...) in F._______, Sri Lanka. Zudem lebten (...) und (...) in Sri Lanka. Sein (...), der (...) geflohen sei, wohne in G._______, der (...) in D._______ und (...) in H._______. Sein (...), der ihn und seine Familie nach dem Tod seines Vaters (des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt habe, wohne ebenfalls in Sri Lanka sowie weitere Tanten und Onkel mit eigenen Häusern und Land. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins (im Original), eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters inklusive englischer Übersetzung, seinen sri-lankischen Führerausweis (im Original) sowie eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. Januar 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer insbesondere folgende Dokumente einreichen: einen Videolink, drei Fotografien von Kundgebungen, ein Schreiben von I._______ vom (...) 2017 (im Original) inklusive dessen Ausweiskopie sowie einen Zeitungsartikel über den Tod von J._______ (in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die sri-lankischen Behörden seien besonders wachsam gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, behördlich gesucht würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung von Personen befragt werden. Jedoch nähmen weder die Befragung am Flughafen allein noch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich ein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reiche gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch aufgrund der Umstands, dass er (...) LTTE-Mitglieder etwa sechs Mal zu Hause beherbergt habe, sei noch nicht davon auszugehen, dass er heute in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe respektive die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Er habe nur in äusserst untergeordneter Form und lediglich über einen sehr kurzen Zeitraum hinweg die LTTE unterstützt; gemäss eigenen Angaben sei er nie deren Mitglied gewesen. Im Übrigen sei es ihm möglich gewesen, (...) legal aus Sri Lanka auszureisen, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Gesamthaft betrachtet, bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner früheren Ausreise im Jahr (...) in asylrelevantem Ausmass gefährdet gewesen sei, könne bei dieser Sachlage offen bleiben. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Schliesslich sei die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches und der Vollzug dieser Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt im Wesentlichen ergänzend vor, sein Freund, der damals bei den LTTE gewesen sei und ihm Mitglieder der Bewegung zwecks Beherbergung vermittelt habe, habe ihn damals in Sri Lanka mit einem Mann (I._______) bekannt gemacht, den er als Kader bei den LTTE mit Decknamen K._______ bezeichnet habe. I._______ sei im Exil auf Führungsebene für die LTTE aktiv, habe in der Schweiz an gleichen Kundgebungen teilgenommen wie der Beschwerdeführer und komme regelmässig hierhin. Im Schreiben von I._______ (vgl. Beilage 6) seien er (Beschwerdeführer) und ein anderer Mann namens J._______ als seine Kontaktmänner erwähnt. (...) hätten er (Beschwerdeführer) und J._______ für die Dauer der Beherbergung jeweils die (...) der beherbergten LTTE-Mitglieder versteckt. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka erneut verlassen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass Personen unter genau gleichem Verdacht wie er (Beherbergung von LTTE-Mitgliedern), ebenfalls die ID abgenommen worden seien und sie dann, als sie sich bei der Armee gemeldet hätten, verschwunden, verhaftet oder umgebracht worden seien. Darüber habe die tamilische Presse berichtet. Zudem sei mit dem Schreiben von I._______ dargetan, dass er (Beschwerdeführer) über (...) verfüge, was ihn ebenfalls hochgradig gefährde. Die Vorinstanz habe sich ferner nicht mit den am Ursprung seiner Verfolgungsgeschichte stehenden Fluchtgründen befasst, sondern lediglich die Vorkommnisse ab seiner Wiedereinreise im Jahr (...) anhand der Risikofaktoren gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geprüft. Dabei habe sie verkannt, dass die Vorverfolgung des Beschwerdeführers und insbesondere die Wiedereinreise zu einer Zeit stattgefunden hätten, als Personen mit ähnlichem Profil wie er, die von der Schweiz zurückgeschafft worden seien, bei ihrer Rückkehr verhaftet worden seien. Im Zusammenhang mit sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz politisch für die LTTE aktiv. Er habe als Sympathisant an Kundgebungen teilgenommen und dabei die Insignien der "Tamil Tigers" deutlich sichtbar getragen; so auch an einer Demonstration in K._______ (...), die auf tamilische TV Kanäle übertragen worden sei. Das Video auf dem er (...) der Kundgebung zu erkennen sei, befinde sich noch heute im Internet. Im Weiteren belegten die eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 5) seine Aktivitäten in der Schweiz, so etwa die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ im (...). Sein starkes und glaubhaftes Engagement sei auf seine Familie zurückzuführen, die sich für die LTTE eingesetzt habe, und weil sein (...) durch die sri-lankische oder indische Armee wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE extralegal hingerichtet worden sei. Bei einer erneuten Einreise in sein Heimatland werde er direkt am Flughafen verhaftet, zumal er in Sri Lanka bereits registriert worden sei und sich im Armee Camp hätte melden müssen, sowie weil der Geheimdienst der sri-lankischen Regierung seine Aktivitäten in der Schweiz beobachtet und die Regierung möglicherweise darüber informiert habe. Zudem habe er Kontakte zur (...), was auch allfällige Spitzel im Umfeld der Sympathisanten der Bewegung bemerkt hätten. Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, zumal ihm eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention drohe. Ausserdem handle es sich bei den drohenden Nachteilen um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Wiederausreise aus Sri Lanka im (...) - nur kurz nach der Rückkehr in sein Heimatland - betrifft, so hat das SEM richtig erwogen, dass diese eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überprüfung am Flughafen sowie die Identitätskontrolle in E._______ über normale Kontrollmassnahmen hinausgegangen wären beziehungsweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache im Camp zur Wiedererlangung seiner ID mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Zunächst ist auf die problemlose Wiedereinreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo (vgl. A6 S. 8) hinzuweisen, welche bereits ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass er den sri-lankischen Behörden nicht aufgrund seiner Vergangenheit als Person mit einer einschlägigen Verbindung zu den LTTE oder aus anderen, flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen als missliebig bekannt war. So gab er insbesondere an, die Grenzpolizisten hätten zwar seinen Pass kontrolliert und ihn in der Folge befragt. Dabei hätten sie aber lediglich wissen wollen, weshalb er nach D._______ gegangen und so lange dort geblieben sei, sowie warum er nun nach Sri Lanka zurückkehre; Probleme habe er bei der Einreise keine gehabt (vgl. A16 F76 f. und A6 S. 8). Auch der Umstand, dass ihm dann die ID in E._______ abgenommen worden sei mit der Aufforderung, diese am selben Tag wieder abzuholen, lässt nicht mehr als die Annahme zu, die lokalen Behörden hätten seine Identität genauer überprüfen wollen, nachdem er nach so vielen Jahren an seinen Herkunftsort zurückkehren wollte; aus einer solchen Massnahme lässt sich noch keine Verfolgung ableiten. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer dann in der BzP (am 11. Februar 2015) auch an, nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei zu Hause nichts mehr passiert und auch noch an der Anhörung am 22. Juli 2015, seiner Mutter sei nichts passiert, und er wisse nicht, ob jemand nach ihm gefragt habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 S.9 und A16 F102ff.). Auch wenn eine gewisse Angst des Beschwerdeführers vor dem Vorsprechen bei den Behörden verständlich sein mag, war eine solche - alleine aufgrund dessen, dass eine andere Person einmal von unbekannten Personen getötet worden sei - nicht objektiv begründet. 5.2 Aus den Umständen, die der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner früheren Ausreise nach D._______ (im Jahr [...]) geltend gemacht hat, lässt sich aber auch für den heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung begründen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass er inzwischen deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch heute noch von Relevanz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dort wurde eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebd., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Solche sind (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Nach heutiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern die Ereignisse vom vergangenen Jahr an der im genannten Referenzurteil vorgenommenen Beurteilung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts in grundsätzlicher Weise (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom D-5593/2018 E. 6.8). Dies gilt auch hinsichtlich der Terroranschläge vom vergangenen 21. April 2019, jedenfalls soweit, wie vorliegend, tamilische Rückkehrer hinduistischer Religionszugehörigkeit betroffen sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.) beurteilten Risikofaktoren nicht, insbesondere falle er nicht unter den Verdacht, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Familie über eine wenige Male (drei- bis viermal gemäss Aussagen bei der BzP respektive fünf- bis sechsmal gemäss Aussagen bei der Anhörung) gewährte Unterkunft und Nahrungsmittelabgabe hinaus die LTTE unterstützt hätte; in dieser Weise wurde die Bewegung von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung im Norden Sri Lankas, mehr oder weniger freiwillig, unterstützt. Jedenfalls ergibt sich alleine daraus keine effektive und auch keine unterstellte besondere Nähe zur LTTE. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht wusste, weshalb und von wem sein (...) umgebracht worden sei (A6 Ziff. 7.01 S. 8, A16 F18 ff.). Darüber hinaus gab er gar ausdrücklich zu Protokoll, von seinen Familienmitgliedern habe weder jemand Kontakt mit den LTTE gehabt noch diese unterstützt (vgl. A16 F22). Schliesslich ist, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer drei Mal mit seinem eigenen Reisepass problemlos hätte die Kontrolle am Flughafen Colombo passieren können ([...] bei der Ausreise, [...] bei der Einreise und im selben Jahr wieder bei der Ausreise), wenn er von den sri-lankischen Behörden als eine Person mit engen LTTE-Verbindungen erkannt worden wäre beziehungsweise ihm solche unterstellt worden wären. Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun plötzlich ein viel umfangreicheres Engagement im Zusammenhang mit den LTTE geltend macht als noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich behauptet er nun plötzlich, er habe die LTTE auch insofern unterstützt, als die beherbergten LTTE-Mitglieder ihre (...) bei ihnen versteckt hätten, während er im Rahmen der Anhörung auf die Frage, ob die Behörden noch etwas anderes gegen ihn in der Hand gehabt hätten als die Beherbergung, antwortete, "nur das" (vgl. A16 F62). Er bringt dann auch neu vor, mit der Stellungnahme des ihn damals beauftragenden Mannes der LTTE, I._______, der inzwischen ein (...) LTTE-Mitglied sei, sei dargetan, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit Kontakten (...) der Organisation handle (vgl. Beschwerde S. 4 und Beilage 6). Diese Vorbringen lassen sich mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen, namentlich auch nicht die Ausführungen in der als Beilage 6 eingereichten Stellungnahme von I._______ Wenn er nun vorbringt, er habe mit seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, ein Mann aus seinem Dorf, der ebenfalls seine ID habe zurückholen wollen, sei auf dem Heimweg von Unbekannten erschossen worden (vgl. A16 F61) J._______ gemeint, überzeugt dies offensichtlich nicht, und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Weder der mittels scan-Ausdruck eingereichte Zeitungsartikel aus der tamilischen Presse - von welchem bis anhin die angekündigte Übersetzung nicht nachgereicht wurde - noch der als Gefälligkeitsschreiben zu erachtende Brief von I._______ vermag etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Schliesslich ergibt sich auch aus dem pauschalen Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegen die EPDP gerichtete Aktion seines Bruders im Jahr (...), keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 5.3.1 Aus den erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ergibt sich keine solche Gefahr. So lassen weder die eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 5), auf denen der Beschwerdeführer in K._______ respektive in L._______ zu sehen sei, noch der angegebene Video-Link den Schluss zu, er betätige sich in der Schweiz in derart exponierter Weise für die LTTE, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde (vgl. dazu das mehrfach zitierte Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.5.4). Daran ändern weder die zur Schau getragenen Insignien der LTTE noch eine gewisse Erkennbarkeit auf dem eher unscharfen Video etwas. Diese Beweismittel lassen den Beschwerdeführer vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen. Auch die Behauptung, durch Kontakte zu I._______ sei der Beschwerdeführer in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, führt nicht zur Annahme, er habe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka nun mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. 5.3.2 Im Übrigen konnte Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, für den Zeitpunkt der Ausreise weder eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den vorgebrachten Kontakten zu den LTTE noch mit seinen Familienmitgliedern dartun. Ergänzend ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Daran vermag sein pauschaler Einwand, es seien Personen mit ähnlichem Profil wie er bei der Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet worden, nichts zu ändern. Auch alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit ergibt sich - wie das SEM zutreffend ausführte - keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2 mit Hinweisen auf Entscheide des EGMR, namentlich zur Frage einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, letztmals bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist. 9.3 9.3.1 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein gut funktionierendes Familiennetz, zumal seine (...), seine (...) sowie weitere Verwandte im Norden Sri Lankas lebten. Zudem sei angesichts seines jungen Alters sowie der bereits gesammelten Arbeitserfahrung als (...) zu erwarten, dass er seine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Im Übrigen sei er im Jahr (...) freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. 9.3.2 Diese Erwägungen sind offensichtlich zutreffend und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.25 Stunden ausweist. Dieser erscheint auch in Berücksichtigung der Eingabe vom 26. März 2017 nicht vollumfänglich angemessen, insbesondere was die unnötige Wiedergabe des gesamten Sachverhalts betrifft, aber auch soweit den insgesamt mit 4 Stunden veranschlagten Zeitaufwand für die Vorbereitung der Fragen an den Klienten und die folgenden Arbeiten am Beschwerdeentwurf betreffend. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017, S. 3) ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'690.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'690.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: